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69_IV_107

BGE 69 IV 107

Bundesgericht (BGE) · 1941-08-13 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106 Strafgesetzbuch. No 23. Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten Frist befolgt. Die di::m Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige passive Verhalten des Beschwerdeführers als strafrechtlich bedeutungslos betrachtet, oder ob man annimmt, die Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich. Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht mehr straf- bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte. Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942 begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau- direktion II glaubt, sola~ge ihre Pa~eirechte nicht abge- klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943), habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen, so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs- verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung hinwegsetzen darf, und sodann, dass das Zwischenverfahren vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver- folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand- teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat- sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange- messen sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis- Strafgesetzbuch. No 24. 107 führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte Verfolgung von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber beheben. Die Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer am 26. März 1943 nicht verurteilen ; sie hätte dem Ver- fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des- halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943

i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).

3. - Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die durch die Übernahme der Kosten des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse nicht präjudiziert wird. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gntgeheissen, das Urteil der Ii. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein- stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943

i. S. Sager gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.

1. Art. 154 Zifi. l Abs. l StGB verlangt nicht, dass der Täter jemanden habe am Vermögen schädigen wollen (Erw. 1).

2. Art. 154 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmä.ssigkeit des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2). 108 Strafgesetzbuch. N° 24.

3. Für vorsätzliches Inverkehrbringen gesundheitsschädlichßl' oder lebensgefährlicher Lebensmittel gilt nicht mehr Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes, sondern Art. 154 Ziff. 1 StGB (Erw. 3). ·

4. i\rt. 269 Abs. l BStrP. Wenn die Entscheidung bloss in der Begründu,ng falsch ist, kann sie nicht aufgehoben werden, so wenn der Richter, ohile dass dadurch die Strafzumessu,ng beein- flW:1st worden ist, angenommen hat, die Tat verletze in Ideal- konkurrenz mehrere Normen, während in Wirklichkeit einzelne davon nicht anwendbar sind {Erw. 3).

5. Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB. Bei der Erwägung des bedingten Strafvollzuges dürfen Schlüsse auf den Charakter des Ange- klagten au.eh au,s dessen Verhalten im Verfahren u,nd aus den zu, beu,rteilenden strafbaren Handlu,ngen gezogen werden {Erw. 4).

1. L'art. 154 eh. 1 al. l CP n'exige pas qu,e l'auteu,r ait vou,lu porter prejudiee au,x interets pemmiaires d'autru,i (consid. 1).

2. Art. 154 eh. 1 al. 2 CP. Faire metier de mettre en eirculation des marchandises falsifiees : notion de metier (eonsid. 2 .

3. La mise en eireulation de denrees alimentaires dangereu,ses pou,r la sante ou la vie ne tombe plu,s sous le coup de l'art. 38 al. 2 et 3 de la loi su,r les deilrees alimentaires, mais sou,s le coup de l'art. 154 eh. 1 CP (consid. 3).

4. Art. 269 al. 1 PPF. La dooision qui ne peche qu.e par ses motifs ne peut etre annulee. C'est Je cas d'u,n ju,gement qtri, sans que cela ait inßue su,r Ja mesu,re de la peine, admet qu. 'un seul et meme acte viole plu,sieu,rs lois penales (concours ideal), alo.rs qu'en realite cortaines d'entre elles ne sont pas applicables (consirl. 3).

5. Art. 41 eh. l al. 2. I.e juge qui dooide de l'octroi du, su,rsis peut deduire le caractere du, condamne de son attitude au cours du proces, ainsi qu,e des infractions memes qui lui sont reprochees (consid. 4). I. L'art. 154, cifra 1, cp. l CP non esige ehe l'imputato abbia volu,to ledere gli interessi patrimoniali altru,i (consid. 1).

2. Art. 154, cifra 1, cp. 2 CP. Nozione del mestiere di mettere in circolazione merci fä.lsificate consid. 2 .

3. Il fatto di mettere in circolazione derrate alimentari pericolose alla salute od alla vita non e piU punibile in virtu dell'art. 38 cp. 2 e 3 della legge sulle derrate alimentari, ms. in forza del- l'art. 154, cifra 1, CP (consid. 3).

4. Art. 269 cp. l PPF. La decisione errata soltanto nei motivi non pu,o essere annullata. Cosi e qu,ando una sentenza ammetta (senza ehe cio abbia inßuito sulla misura della pena) ehe u,n solo e medesimo a.tto violi parecchie norme penali (concorso ideale), mentre in realta alcu,ne di esse non sono applicabili (consid. 3).

5. Art. 41, cifra 1, cp. 2 CP. Nell'esame se si debba concedere la sospensione condizionale della pena, si- pu,o dedurre quale sia il carattere del condannato anche dal su,o atteggiamento du.raute il processo, come pure dai reati a suo carico {consid. 4). .A. - Im Betriebe des Robert Sager, Inhaber einer Bäckerei mit alkoholfreier Wirtschaft, verdarben zahlreiche Strafgesetzbuch. No 24. 109 Lebensmittel, da Fäulnis sie ergriff, Schimmelpilze sie überzogen oder Motten und Würmer sie durchsetzten. An- dere wurden verunreinigt. Sager pflegte in einem als Waschküche und Badzinimer benützten Raum, in welchem er Lebensmittel aufbewahrte, in leere Konfitürenbuchsen und -gläser zu pissen. Wenn er dann am gleichen Orte den Urin in den Ablauf leerte, gelangten oft Spritzer auf die Backwaren. Die beschmutzten und übelriechenden Gefässe stellte er ungereinigt zu den anderen oder auf den Tisch neben Backwaren. Nach erfolgter Reinigung mit Soda- wasser verwendete er sie wieder zur Aufbewahrung von Konfitüre. Wenn er uriniert hatte oder vom Abort kam, wusch er die Hände fast nie, wenn er auch unmittelbar nachher mit Esswaren zu tun hatte. Unter und neben dem Brotgestell bewahrte er Behältnisse mit Schmierseife und Petrol auf. Zur Aufnahme des Brotwassers verwendete er den gleichen Kessel, den er zur Reinigung des Ofens und zum Tränken von Bodenlappen brauchte. Mandeln und Haselnüsse zerkleinerte er mit der gleichen Mühle, mit welcher er Seifenspäne herstellte. Die in der Bäckerei verwendeten Geschirre und Werkzeuge reinigte er meistens ungenügend. Sager behob die Mängel der verdorbenen Lebensmittel nur unsachgemäss und oberflächlich. Sowohl diese als auch die verunreinigte Ware verwendete er in seinem Betriebe, obschon dadurch Personen Gefahr liefen, schwer, ja sogar tödliche zu erkranken. B. - Am 26. Februar 1943 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz Sager schuldig des Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne des Art. 154 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den sowie gegen Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 25 der gleich- namigen Verordnung vom 26. Mai 1936. Es verurteilte ihn zu sechs Wochen Gefängnis und Fr. 500.-Busse und ver- fügte die Veröffentlichung des Urteils. 110 Strafgesetzbuch. No 24. Das Gericht nahm an, soweit die Lebensmittel durch die Lagerung ohne Zutun des Beschuldigten verdorben seien, tr~ffe ihn bloss der Vorwurf der Fahrlässigkeit. VorsatzJch habe er dagegen gehandelt, als er bei der Aufbewahrung und Zubereitung von Lebensmitteln unsauber vorgegangen sei und er die so verunreinigten, die verdorbenen oder die im Werte verringerten Lebensmittel direkt oder nach Ver- arbeitung in Verkehr gebracht habe. Art. 154 Ziff. 1 StGB und Art. 38 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes seien in Ideal- konkurrenz verletzt. Beide Bestimmungen seien anwend- bar, weil die erstgenannte das Vermögen, die letztgenannte dagegen die Gesundheit schütze. Gegen Art. 154 Ziff. 1 StGB habe sich der Beschuldigte gewerbsmässig vergangen. Obschon er nicht vorbestraft und nicht schlecht beleumdet sei, könne ihm der bedingte· Strafvollzug nicht gewährt werden. Er habe sich fortgesetzt derart verantwortungslos und verabscheuenswürdig vergangen, dass nicht zu er- warten wäre, diese Massnahme würde ihn von weiteren Verfehlungen abhalten. Wohl sei er i~ allgemeinen ge- ständig, doch suche er seine Vergehen als unbedeutend hinzustellen und sich auf Kosten seines Personals zu ent- lasten. Nach den Verumständungen sei er des bedingten Strafvollzuges nicht würdig.

0. - Der Verurteilte beantragt mit rechtzeitiger Nich- tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes sei aufzu- heben. Die Sache sei zur Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Kulm, welches ihn wegen fahrlässiger Widerhandlung· gegen Art. 37 Abs. 1 des Lebensmittelge- setzes und fahrlässiger Übertretung der Art. 21 Abs. 1, 24 und 25 der Lebensmittelverordnung mit fünfhundert Franken büsste, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even- tuell sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Er ist der Auffassung, Art. 154 StGB sei nicht anwend- bar, denn er habe sich nicht zum Schaden eines anderen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wol- len ; ein solcher Vorteil sei ihm überhaupt nicht erwachsen. Er habe auch nicht gewerbsmässig gehandelt, denn weil er sich die Lebensmittel zu normalen Preisen habe be- Strafgesetzbuch. No 24. 111 schaffen müssen, habe die Verwertung verdorbener Lebens- mittel für ihn keine Einnahmequelle gebildet. Auf alle Fälle sei sein Vorsatz nicht auf eine solche gerichtet gewesen ; es wäre widersinnig anzunehmen, er habe mit Wissen und Willen Lebensmittel verderben lassen, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Letztere. Überlegm1g zeige überhaupt, dass er die Tat nicht vorsätzlich begangen haben könne. Man dürfe nicht unterscheiden zwischen fahrlässigem Ver- derbenlassen und vorsätzlichem Inverkehrbringen. End- lich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz einzig aus der begangenen Tat beurteilt habe, ob er des bedingten Straf- vollzugs würdig sei. Er habe einen untadeligen Lebens- wandel und einen friedfertigen Charakter. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

1. - Nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte verringerte Waren vorsätzlich als echt, unverfälscht oder vollwertig feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Wenn auch diese Bestimmung sich im Titel über die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen befindet, verlangt sie doch nicht, dass jemand am Vermögen geschädigt werde, oder sogar, dass der Täter die Absicht einer solchen Schädigung habe. Es genügt; dass er weiss, wie die Ware beschaffen ist, und sie mit Wissen und Willen als echt, unverfälscht oder voll- wertig in Verkehr bringt. Diese subjektiven Voraus- setzungen waren beim Beschwerdeführer erfüllt. Dass er die Lebensmittel absichtlich habe verderben lassen, ist nicht nötig.

2. - Der Beschwerdeführer glaubt, das qualifizierende Merkmal gewerbsmässigen Inverkehrbringens (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sei nicht erfüllt. Er irrt sich. Es kommt nicht darauf an, ob er die Ware absichtlich habe verderben lassen, um daraus erhöhten Gewinn zu ziehen. Ihm das zu unterschieben, wäre in der Tat widersinnig. Dagegen wusste er, dass die Lebensmittel infolge Verderbnis oder 112 Strafgesetzbuch. No 24. Verunreinigung minderwertig waren, und trotzdem ver- kaufte er sie als vollwertig, um den Verlust nicht tragen zu müssen. Er wollte ·sich durch sein Vergehen wieder- holte Einnahmen verschaffen, auf welche er nicht Anspruch hatte. Das ist gewerbsmässige Begehung. Verlangt ist nicht, dass der Wille darauf gerichtet gewesen sei, die Ein- nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu machen (BGE 68 IV 44).

3. - Bevor Art. 154 StGB in Kraft trat, galt Art. 37 des Lebensmittelgesetzes (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Diese Bestimmung sah für vorsätzliches Inverkehrbringen gefälschter Waren Gefängnis bis zu einem Jahre und Busse bis zu zweitausend Franken vor. Als Sondernorm für qua- lifizierte Fälle galt daneben Art. 38 Abs. 2 und 3 des Le- bensmittelgesetzes. Diese Vorschrift war anwendbar, wenn die in Verkehr gebrachten Lebensmittel, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände gesundheitsschädlich waren. Sie sah für vorsätzliche Begehung Gefängnis bis zu zwei Jahren und Busse bis zu dreitausend Franken vor. Heute aber lautet schon die Strafdrohung der allgemeinen Bestim- mung auf Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis zu zwanzigtausend Franken, wobei für gewerbsmässige Be- gehung sogar eine Mindestst~fe von einem Monat Ge- fängnis, verbunden mit Busse, vorgesehen ist (Art. 154 Ziff. 1, Art. 36 Ziff. 1, Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es kann daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass qualifizierte Fälle weiterhin nach· Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebens- mittelgesetzes bestraft werden sollen. Sonst würde das Merkmal, welches die Fälle unter altem Recht als straf- würdiger erscheinen liess, sie heute privilegieren. Für Fälle fahrlässiger Begehung hat dagegen Art. 38 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes nach wie vor die Aufgabe einer Sondernorm zu erfüllen, weil sie strenger ist als Art. 154 Ziff. 2 StGB. Trotzdem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die Tat verletze ausser Art. 154 Ziff. l StGB auch Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes, ist das angefochtene Strafgesetzbuch. N• 24. 113 Urteil nicht aufzuheben. Es ist nur in der Begründung, nicht auch im Ergebnis falsch. Die Vorinstanz hat die Strafe im Rahmen des Art. 154 Ziff. 1 StGB festgesetzt, sie also trotz vermeintlicher Idealkonkurrenz nicht verschärlt, was übrigens Art. 68 Ziff. 1 StGB auch nicht gestattet hätte, da das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Gefängnis) schon durch Art. 154 Ziff. 1 StGB allein angedroht wird. Die Tat des Beschwerdeführers, wie s~e für die Bemessung der Strafe bestimmend war, bleibt sich gleich, insbeson- dere ändert sich nichts daran, dass die verdorbenen und verunreinigten Lebensmittel für Gesundheit und Leben von Menschen gefährlich waren. Diese Tatsache vergrös- sert das Verschulden im Sinne des Art. 63 StGB und darl nach wie vor als straferhöhend betrachte:t werden.

4. - Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der bedingte Strafvollzug zu verweigern, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Welche Prognose zu stellen sei, ist im einzelnen Falle Sache des richterlichen Ermessens. Der Kassations- hof hat nur zu prüfen, ob der kantonale Richter es über- schritten hat (BGE 68 IV 77). In der vorliegenden Sache ist dies nicht der Fall. Das Gericht war nicht gehalten, seine Voraussage einzig auf den unbescholtenen Leumund des Angeklagten und das blanke Strafregister zu stützen„ Es durfte auch aus den zu beurteilenden Handlungen und dem Verhalten des Angeklagten im Verlahren Schlüsse auf seillen Charakter ziehen. Es nahm an, weil der Ange- klagte fortgesetzt so verantwortungslos und verabscheu- enswürdig gehandelt und noch im Verlahren seine Fehler nicht recht eingesehen habe, verhiesse der bedingte Straf- vollzug keine Besserung. Diese Überlegung ist nicht will_. kürlich. Demnach erkennt der KasBationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 8 AS 69 IV - 1943