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Strafgesetzbuch. No 23.
Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten
Frist befolgt. Die di::m Beschwerdeführer vorgeworfene
Übertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist
am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige
passive Verhalten des Beschwerdeführers als strafrechtlich
bedeutungslos betrachtet, oder ob man annimmt, die
Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über
den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich.
Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht mehr straf-
bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an
tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher
kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der
Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich
der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten
hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für
das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden
ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das
Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte.
Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942
begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen
spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau-
direktion II glaubt, sola~ge ihre Pa~eirechte nicht abge-
klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943),
habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können
und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen,
so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs-
verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten
und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter
sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung
hinwegsetzen darf, und sodann, dass das Zwischenverfahren
vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver-
folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand-
teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat-
sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur
Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange-
messen sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis-
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führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte
Verfolgung von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in
vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand
kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber
beheben.
Die Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer
am 26. März 1943 nicht verurteilen; sie hätte dem Ver-
fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das
erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor
Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des-
halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem
Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft
nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels
weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943
i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).
3. -
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im
Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über
die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden
hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des
Verfahrens Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des
kantonalen Rechts, die durch die Übernahme der Kosten
des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse
nicht präjudiziert wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gntgeheissen, das Urteil
der Ii. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein-
stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943
i. S. Sager gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.
1. Art. 154 Zifi. l Abs. l StGB verlangt nicht, dass der Täter
jemanden habe am Vermögen schädigen wollen (Erw. 1).
2. Art. 154 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmä.ssigkeit des
Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2).
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3. Für vorsätzliches Inverkehrbringen gesundheitsschädlichßl' oder
lebensgefährlicher Lebensmittel gilt nicht mehr Art. 38 Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes, sondern Art. 154 Ziff. 1 StGB
(Erw. 3).
·
4. i\rt. 269 Abs. l BStrP. Wenn die Entscheidung bloss in der
Begründu,ng falsch ist, kann sie nicht aufgehoben werden, so
wenn der Richter, ohile dass dadurch die Strafzumessu,ng beein-
flW:1st worden ist, angenommen hat, die Tat verletze in Ideal-
konkurrenz mehrere Normen, während in Wirklichkeit einzelne
davon nicht anwendbar sind {Erw. 3).
5. Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB. Bei der Erwägung des bedingten
Strafvollzuges dürfen Schlüsse auf den Charakter des Ange-
klagten au.eh au,s dessen Verhalten im Verfahren u,nd aus den
zu, beu,rteilenden strafbaren Handlu,ngen gezogen werden
{Erw. 4).
1. L'art. 154 eh. 1 al. l CP n'exige pas qu,e l'auteu,r ait vou,lu
porter prejudiee au,x interets pemmiaires d'autru,i (consid. 1).
2. Art. 154 eh. 1 al. 2 CP. Faire metier de mettre en eirculation
des marchandises falsifiees : notion de metier (eonsid. 2 .
3. La mise en eireulation de denrees alimentaires dangereu,ses
pou,r la sante ou la vie ne tombe plu,s sous le coup de l'art. 38
al. 2 et 3 de la loi su,r les deilrees alimentaires, mais sou,s le
coup de l'art. 154 eh. 1 CP (consid. 3).
4. Art. 269 al. 1 PPF. La dooision qui ne peche qu.e par ses motifs
ne peut etre annulee. C'est Je cas d'u,n ju,gement qtri, sans que
cela ait inßue su,r Ja mesu,re de la peine, admet qu. 'un seul et
meme acte viole plu,sieu,rs lois penales (concours ideal), alo.rs
qu'en realite cortaines d'entre elles ne sont pas applicables
(consirl. 3).
5. Art. 41 eh. l al. 2. I.e juge qui dooide de l'octroi du, su,rsis peut
deduire le caractere du, condamne de son attitude au cours du
proces, ainsi qu,e des infractions memes qui lui sont reprochees
(consid. 4).
I. L'art. 154, cifra 1, cp. l CP non esige ehe l'imputato abbia
volu,to ledere gli interessi patrimoniali altru,i (consid. 1).
2. Art. 154, cifra 1, cp. 2 CP. Nozione del mestiere di mettere in
circolazione merci fä.lsificate consid. 2 .
3. Il fatto di mettere in circolazione derrate alimentari pericolose
alla salute od alla vita non e piU punibile in virtu dell'art. 38
cp. 2 e 3 della legge sulle derrate alimentari, ms. in forza del-
l'art. 154, cifra 1, CP (consid. 3).
4. Art. 269 cp. l PPF. La decisione errata soltanto nei motivi
non pu,o essere annullata. Cosi e qu,ando una sentenza ammetta
(senza ehe cio abbia inßuito sulla misura della pena) ehe u,n
solo e medesimo a.tto violi parecchie norme penali (concorso
ideale), mentre in realta alcu,ne di esse non sono applicabili
(consid. 3).
5. Art. 41, cifra 1, cp. 2 CP. Nell'esame se si debba concedere la
sospensione condizionale della pena, si- pu,o dedurre quale sia
il carattere del condannato anche dal su,o atteggiamento du.raute
il processo, come pure dai reati a suo carico {consid. 4).
.A. -
Im Betriebe des Robert Sager, Inhaber einer
Bäckerei mit alkoholfreier Wirtschaft, verdarben zahlreiche
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Lebensmittel, da Fäulnis sie ergriff, Schimmelpilze sie
überzogen oder Motten und Würmer sie durchsetzten. An-
dere wurden verunreinigt. Sager pflegte in einem als
Waschküche und Badzinimer benützten Raum, in welchem
er Lebensmittel aufbewahrte, in leere Konfitürenbuchsen
und -gläser zu pissen. Wenn er dann am gleichen Orte den
Urin in den Ablauf leerte, gelangten oft Spritzer auf die
Backwaren. Die beschmutzten und übelriechenden Gefässe
stellte er ungereinigt zu den anderen oder auf den Tisch
neben Backwaren. Nach erfolgter Reinigung mit Soda-
wasser verwendete er sie wieder zur Aufbewahrung von
Konfitüre. Wenn er uriniert hatte oder vom Abort kam,
wusch er die Hände fast nie, wenn er auch unmittelbar
nachher mit Esswaren zu tun hatte. Unter und neben dem
Brotgestell bewahrte er Behältnisse mit Schmierseife und
Petrol auf. Zur Aufnahme des Brotwassers verwendete er
den gleichen Kessel, den er zur Reinigung des Ofens und
zum Tränken von Bodenlappen brauchte. Mandeln und
Haselnüsse zerkleinerte er mit der gleichen Mühle, mit
welcher er Seifenspäne herstellte. Die in der Bäckerei
verwendeten Geschirre und Werkzeuge reinigte er meistens
ungenügend.
Sager behob die Mängel der verdorbenen Lebensmittel
nur unsachgemäss und oberflächlich. Sowohl diese als auch
die verunreinigte Ware verwendete er in seinem Betriebe,
obschon dadurch Personen Gefahr liefen, schwer, ja sogar
tödliche zu erkranken.
B. -
Am 26. Februar 1943 erklärte das Obergericht des
Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz Sager schuldig des
Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne des Art. 154
Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1
bis 3 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend
den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-
den sowie gegen Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 25 der gleich-
namigen Verordnung vom 26. Mai 1936. Es verurteilte ihn
zu sechs Wochen Gefängnis und Fr. 500.-Busse und ver-
fügte die Veröffentlichung des Urteils.
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Das Gericht nahm an, soweit die Lebensmittel durch die
Lagerung ohne Zutun des Beschuldigten verdorben seien,
tr~ffe ihn bloss der Vorwurf der Fahrlässigkeit. VorsatzJch
habe er dagegen gehandelt, als er bei der Aufbewahrung
und Zubereitung von Lebensmitteln unsauber vorgegangen
sei und er die so verunreinigten, die verdorbenen oder die
im Werte verringerten Lebensmittel direkt oder nach Ver-
arbeitung in Verkehr gebracht habe. Art. 154 Ziff. 1 StGB
und Art. 38 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes seien in Ideal-
konkurrenz verletzt. Beide Bestimmungen seien anwend-
bar, weil die erstgenannte das Vermögen, die letztgenannte
dagegen die Gesundheit schütze. Gegen Art. 154 Ziff. 1
StGB habe sich der Beschuldigte gewerbsmässig vergangen.
Obschon er nicht vorbestraft und nicht schlecht beleumdet
sei, könne ihm der bedingte· Strafvollzug nicht gewährt
werden. Er habe sich fortgesetzt derart verantwortungslos
und verabscheuenswürdig vergangen, dass nicht zu er-
warten wäre, diese Massnahme würde ihn von weiteren
Verfehlungen abhalten. Wohl sei er i~ allgemeinen ge-
ständig, doch suche er seine Vergehen als unbedeutend
hinzustellen und sich auf Kosten seines Personals zu ent-
lasten. Nach den Verumständungen sei er des bedingten
Strafvollzuges nicht würdig.
0. -
Der Verurteilte beantragt mit rechtzeitiger Nich-
tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes sei aufzu-
heben. Die Sache sei zur Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichtes Kulm, welches ihn wegen fahrlässiger
Widerhandlung· gegen Art. 37 Abs. 1 des Lebensmittelge-
setzes und fahrlässiger Übertretung der Art. 21 Abs. 1, 24
und 25 der Lebensmittelverordnung mit fünfhundert
Franken büsste, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Er ist der Auffassung, Art. 154 StGB sei nicht anwend-
bar, denn er habe sich nicht zum Schaden eines anderen
einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wol-
len; ein solcher Vorteil sei ihm überhaupt nicht erwachsen.
Er habe auch nicht gewerbsmässig gehandelt, denn weil
er sich die Lebensmittel zu normalen Preisen habe be-
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schaffen müssen, habe die Verwertung verdorbener Lebens-
mittel für ihn keine Einnahmequelle gebildet. Auf alle Fälle
sei sein Vorsatz nicht auf eine solche gerichtet gewesen;
es wäre widersinnig anzunehmen, er habe mit Wissen und
Willen Lebensmittel verderben lassen, um daraus einen
Vorteil zu ziehen. Letztere. Überlegm1g zeige überhaupt,
dass er die Tat nicht vorsätzlich begangen haben könne.
Man dürfe nicht unterscheiden zwischen fahrlässigem Ver-
derbenlassen und vorsätzlichem Inverkehrbringen. End-
lich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz einzig aus der
begangenen Tat beurteilt habe, ob er des bedingten Straf-
vollzugs würdig sei. Er habe einen untadeligen Lebens-
wandel und einen friedfertigen Charakter.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
1. -
Nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar,
wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte verringerte
Waren vorsätzlich als echt, unverfälscht oder vollwertig
feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Wenn auch diese
Bestimmung sich im Titel über die strafbaren Handlungen
gegen das Vermögen befindet, verlangt sie doch nicht, dass
jemand am Vermögen geschädigt werde, oder sogar, dass
der Täter die Absicht einer solchen Schädigung habe. Es
genügt; dass er weiss, wie die Ware beschaffen ist, und sie
mit Wissen und Willen als echt, unverfälscht oder voll-
wertig in Verkehr bringt. Diese subjektiven Voraus-
setzungen waren beim Beschwerdeführer erfüllt. Dass er
die Lebensmittel absichtlich habe verderben lassen, ist
nicht nötig.
2. -
Der Beschwerdeführer glaubt, das qualifizierende
Merkmal gewerbsmässigen Inverkehrbringens (Art. 154
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sei nicht erfüllt. Er irrt sich. Es kommt
nicht darauf an, ob er die Ware absichtlich habe verderben
lassen, um daraus erhöhten Gewinn zu ziehen. Ihm das zu
unterschieben, wäre in der Tat widersinnig. Dagegen
wusste er, dass die Lebensmittel infolge Verderbnis oder
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Verunreinigung minderwertig waren, und trotzdem ver-
kaufte er sie als vollwertig, um den Verlust nicht tragen
zu müssen. Er wollte ·sich durch sein Vergehen wieder-
holte Einnahmen verschaffen, auf welche er nicht Anspruch
hatte. Das ist gewerbsmässige Begehung. Verlangt ist
nicht, dass der Wille darauf gerichtet gewesen sei, die Ein-
nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder
regelmässigen Erwerb zu machen (BGE 68 IV 44).
3. -
Bevor Art. 154 StGB in Kraft trat, galt Art. 37
des Lebensmittelgesetzes (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB).
Diese Bestimmung sah für vorsätzliches Inverkehrbringen
gefälschter Waren Gefängnis bis zu einem Jahre und Busse
bis zu zweitausend Franken vor. Als Sondernorm für qua-
lifizierte Fälle galt daneben Art. 38 Abs. 2 und 3 des Le-
bensmittelgesetzes. Diese Vorschrift war anwendbar, wenn
die in Verkehr gebrachten Lebensmittel, Gebrauchs- und
Verbrauchsgegenstände gesundheitsschädlich waren. Sie
sah für vorsätzliche Begehung Gefängnis bis zu zwei Jahren
und Busse bis zu dreitausend Franken vor. Heute aber
lautet schon die Strafdrohung der allgemeinen Bestim-
mung auf Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis zu
zwanzigtausend Franken, wobei für gewerbsmässige Be-
gehung sogar eine Mindestst~fe von einem Monat Ge-
fängnis, verbunden mit Busse, vorgesehen ist (Art. 154
Ziff. 1, Art. 36 Ziff. 1, Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es kann
daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass qualifizierte
Fälle weiterhin nach· Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebens-
mittelgesetzes bestraft werden sollen. Sonst würde das
Merkmal, welches die Fälle unter altem Recht als straf-
würdiger erscheinen liess, sie heute privilegieren. Für Fälle
fahrlässiger Begehung hat dagegen Art. 38 Abs. 2 in Ver-
bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes nach
wie vor die Aufgabe einer Sondernorm zu erfüllen, weil sie
strenger ist als Art. 154 Ziff. 2 StGB.
Trotzdem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die Tat
verletze ausser Art. 154 Ziff. l StGB auch Art. 38 Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes, ist das angefochtene
Strafgesetzbuch. N• 24.
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Urteil nicht aufzuheben. Es ist nur in der Begründung,
nicht auch im Ergebnis falsch. Die Vorinstanz hat die
Strafe im Rahmen des Art. 154 Ziff. 1 StGB festgesetzt, sie
also trotz vermeintlicher Idealkonkurrenz nicht verschärlt,
was übrigens Art. 68 Ziff. 1 StGB auch nicht gestattet hätte,
da das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Gefängnis)
schon durch Art. 154 Ziff. 1 StGB allein angedroht wird.
Die Tat des Beschwerdeführers, wie s~e für die Bemessung
der Strafe bestimmend war, bleibt sich gleich, insbeson-
dere ändert sich nichts daran, dass die verdorbenen und
verunreinigten Lebensmittel für Gesundheit und Leben
von Menschen gefährlich waren. Diese Tatsache vergrös-
sert das Verschulden im Sinne des Art. 63 StGB und darl
nach wie vor als straferhöhend betrachte:t werden.
4. -
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der bedingte
Strafvollzug zu verweigern, wenn Vorleben und Charakter
des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch
diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten. Welche Prognose zu stellen sei, ist im einzelnen
Falle Sache des richterlichen Ermessens. Der Kassations-
hof hat nur zu prüfen, ob der kantonale Richter es über-
schritten hat (BGE 68 IV 77). In der vorliegenden Sache
ist dies nicht der Fall. Das Gericht war nicht gehalten,
seine Voraussage einzig auf den unbescholtenen Leumund
des Angeklagten und das blanke Strafregister zu stützen„
Es durfte auch aus den zu beurteilenden Handlungen und
dem Verhalten des Angeklagten im Verlahren Schlüsse
auf seillen Charakter ziehen. Es nahm an, weil der Ange-
klagte fortgesetzt so verantwortungslos und verabscheu-
enswürdig gehandelt und noch im Verlahren seine Fehler
nicht recht eingesehen habe, verhiesse der bedingte Straf-
vollzug keine Besserung. Diese Überlegung ist nicht will_.
kürlich.
Demnach erkennt der KasBationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
8
AS 69 IV -
1943