opencaselaw.ch

69_IV_107

BGE 69 IV 107

Bundesgericht (BGE) · 1941-08-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106

Strafgesetzbuch. No 23.

Schutzräumen nicht oder nicht innerhalb einer angesetzten

Frist befolgt. Die di::m Beschwerdeführer vorgeworfene

Übertretung war daher mit Ablauf der verlängerten Frist

am 13. August 1941 vollendet. Ob man das nachherige

passive Verhalten des Beschwerdeführers als strafrechtlich

bedeutungslos betrachtet, oder ob man annimmt, die

Übertretung habe im Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB über

den 13. August 1941 hinaus angedauert, ist unerheblich.

Sicher war das Verhalten vom 13. Januar 1942 an, wie die

Vorinstanz zutreffend angenommen hat, nicht mehr straf-

bar, da der Beschwerdeführer von diesem Augenblick an

tat, was er tun konnte, um seine Pflicht zu erfüllen. Daher

kann dahingestellt bleiben, ob, wenn es anders wäre, der

Kassationshof überhaupt berücksichtigen dürfte, wie sich

der Beschwerdeführer nach dem 13. Januar 1942 verhalten

hat, ob nicht vielmehr, weil der Beschwerdeführer nur für

das Verhalten bis zum 13. Januar 1942 verurteilt worden

ist, für die Frage des Beginnes der Verjährung nur das

Verhalten bis zu diesem Tage in Betracht fällen dürfte.

Hat die Verjährung somit spätestens am 13. Januar 1942

begonnen, so war sie ungeachtet der Unterbrechungen

spätestens am 13. Januar 1943 vollendet. Wenn die Bau-

direktion II glaubt, sola~ge ihre Pa~eirechte nicht abge-

klärt gewesen seien (19. August 1942 bis 27. Januar 1943),

habe die Strafverfolgung nicht fortgesetzt werden können

und habe daher die Verfolgungsverjährung ruhen müssen,

so übersieht sie zweierlei : einmal, dass die Verfolgungs-

verjährung nur in dem in Art. 72 Ziff. l StGB erwähnten

und hier nicht vorliegenden Falle ruht und der Richter

sich nicht über diese abschliessende gesetzliche Regelung

hinwegsetzen darf, und sodann, dass das Zwischenverfahren

vom 19. August 1942 bis 27. Januar 1943 die Strafver-

folgung nicht gehemmt hat, sondern selber deren Bestand-

teil gewesen ist. An dieser Rechtslage ändert auch die Tat-

sache nichts, dass die einjährige absolute Frist zwar zur

Verfolgung der Übertretungen des Strafgesetzbuches ange-

messen sein mag, für die oft durch zeitraubende Beweis-

Strafgesetzbuch. No 24.

107

führung (Begutachtung, Augenschein usw.) verzögerte

Verfolgung von Übertretungen der Nebenstrafgesetze in

vielen Fällen aber unmöglich ausreicht. Diesen Übelstand

kann nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber

beheben.

Die Strafkammer durfte daher den Beschwerdeführer

am 26. März 1943 nicht verurteilen; sie hätte dem Ver-

fahren keine weitere Folge geben sollen. Zwar ist das

erstinstanzliche Urteil schon am 17. Juni 1942, also vor

Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Das ist jedoch des-

halb nicht erheblich, weil die Appellation nach bernischem

Strafprozessrecht die Rechtskraft des erstinstanzlichen

Urteils hemmt (Art. 297 bern.StrV). Die Verjährung läuft

nach Einlegung eines suspensiv wirkenden Rechtsmittels

weiter (Urteil des Kassationshofes vom 5. Februar 1943

i. S. Lehmann gegen Kreisamt Chur).

3. -

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im

Strafpunkt hat zur Folge, dass die Vorinstanz auch über

die Kosten des kantonalen Verfahrens neu zu entscheiden

hat. Ob sie dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des

Verfahrens Kosten auferlegen kann, ist eine Frage des

kantonalen Rechts, die durch die Übernahme der Kosten

des Kassationsverfahrens durch die Bundesgerichtskasse

nicht präjudiziert wird.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gntgeheissen, das Urteil

der Ii. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 26. März 1943 aufgehoben und die Sache zur Ein-

stellung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943

i. S. Sager gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau.

1. Art. 154 Zifi. l Abs. l StGB verlangt nicht, dass der Täter

jemanden habe am Vermögen schädigen wollen (Erw. 1).

2. Art. 154 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB. Begriff der Gewerbsmä.ssigkeit des

Inverkehrbringens gefälschter Waren (Erw. 2).

108

Strafgesetzbuch. N° 24.

3. Für vorsätzliches Inverkehrbringen gesundheitsschädlichßl' oder

lebensgefährlicher Lebensmittel gilt nicht mehr Art. 38 Abs. 2

und 3 des Lebensmittelgesetzes, sondern Art. 154 Ziff. 1 StGB

(Erw. 3).

·

4. i\rt. 269 Abs. l BStrP. Wenn die Entscheidung bloss in der

Begründu,ng falsch ist, kann sie nicht aufgehoben werden, so

wenn der Richter, ohile dass dadurch die Strafzumessu,ng beein-

flW:1st worden ist, angenommen hat, die Tat verletze in Ideal-

konkurrenz mehrere Normen, während in Wirklichkeit einzelne

davon nicht anwendbar sind {Erw. 3).

5. Art. 41 Ziff. l Abs. 2 StGB. Bei der Erwägung des bedingten

Strafvollzuges dürfen Schlüsse auf den Charakter des Ange-

klagten au.eh au,s dessen Verhalten im Verfahren u,nd aus den

zu, beu,rteilenden strafbaren Handlu,ngen gezogen werden

{Erw. 4).

1. L'art. 154 eh. 1 al. l CP n'exige pas qu,e l'auteu,r ait vou,lu

porter prejudiee au,x interets pemmiaires d'autru,i (consid. 1).

2. Art. 154 eh. 1 al. 2 CP. Faire metier de mettre en eirculation

des marchandises falsifiees : notion de metier (eonsid. 2 .

3. La mise en eireulation de denrees alimentaires dangereu,ses

pou,r la sante ou la vie ne tombe plu,s sous le coup de l'art. 38

al. 2 et 3 de la loi su,r les deilrees alimentaires, mais sou,s le

coup de l'art. 154 eh. 1 CP (consid. 3).

4. Art. 269 al. 1 PPF. La dooision qui ne peche qu.e par ses motifs

ne peut etre annulee. C'est Je cas d'u,n ju,gement qtri, sans que

cela ait inßue su,r Ja mesu,re de la peine, admet qu. 'un seul et

meme acte viole plu,sieu,rs lois penales (concours ideal), alo.rs

qu'en realite cortaines d'entre elles ne sont pas applicables

(consirl. 3).

5. Art. 41 eh. l al. 2. I.e juge qui dooide de l'octroi du, su,rsis peut

deduire le caractere du, condamne de son attitude au cours du

proces, ainsi qu,e des infractions memes qui lui sont reprochees

(consid. 4).

I. L'art. 154, cifra 1, cp. l CP non esige ehe l'imputato abbia

volu,to ledere gli interessi patrimoniali altru,i (consid. 1).

2. Art. 154, cifra 1, cp. 2 CP. Nozione del mestiere di mettere in

circolazione merci fä.lsificate consid. 2 .

3. Il fatto di mettere in circolazione derrate alimentari pericolose

alla salute od alla vita non e piU punibile in virtu dell'art. 38

cp. 2 e 3 della legge sulle derrate alimentari, ms. in forza del-

l'art. 154, cifra 1, CP (consid. 3).

4. Art. 269 cp. l PPF. La decisione errata soltanto nei motivi

non pu,o essere annullata. Cosi e qu,ando una sentenza ammetta

(senza ehe cio abbia inßuito sulla misura della pena) ehe u,n

solo e medesimo a.tto violi parecchie norme penali (concorso

ideale), mentre in realta alcu,ne di esse non sono applicabili

(consid. 3).

5. Art. 41, cifra 1, cp. 2 CP. Nell'esame se si debba concedere la

sospensione condizionale della pena, si- pu,o dedurre quale sia

il carattere del condannato anche dal su,o atteggiamento du.raute

il processo, come pure dai reati a suo carico {consid. 4).

.A. -

Im Betriebe des Robert Sager, Inhaber einer

Bäckerei mit alkoholfreier Wirtschaft, verdarben zahlreiche

Strafgesetzbuch. No 24.

109

Lebensmittel, da Fäulnis sie ergriff, Schimmelpilze sie

überzogen oder Motten und Würmer sie durchsetzten. An-

dere wurden verunreinigt. Sager pflegte in einem als

Waschküche und Badzinimer benützten Raum, in welchem

er Lebensmittel aufbewahrte, in leere Konfitürenbuchsen

und -gläser zu pissen. Wenn er dann am gleichen Orte den

Urin in den Ablauf leerte, gelangten oft Spritzer auf die

Backwaren. Die beschmutzten und übelriechenden Gefässe

stellte er ungereinigt zu den anderen oder auf den Tisch

neben Backwaren. Nach erfolgter Reinigung mit Soda-

wasser verwendete er sie wieder zur Aufbewahrung von

Konfitüre. Wenn er uriniert hatte oder vom Abort kam,

wusch er die Hände fast nie, wenn er auch unmittelbar

nachher mit Esswaren zu tun hatte. Unter und neben dem

Brotgestell bewahrte er Behältnisse mit Schmierseife und

Petrol auf. Zur Aufnahme des Brotwassers verwendete er

den gleichen Kessel, den er zur Reinigung des Ofens und

zum Tränken von Bodenlappen brauchte. Mandeln und

Haselnüsse zerkleinerte er mit der gleichen Mühle, mit

welcher er Seifenspäne herstellte. Die in der Bäckerei

verwendeten Geschirre und Werkzeuge reinigte er meistens

ungenügend.

Sager behob die Mängel der verdorbenen Lebensmittel

nur unsachgemäss und oberflächlich. Sowohl diese als auch

die verunreinigte Ware verwendete er in seinem Betriebe,

obschon dadurch Personen Gefahr liefen, schwer, ja sogar

tödliche zu erkranken.

B. -

Am 26. Februar 1943 erklärte das Obergericht des

Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz Sager schuldig des

Inverkehrbringens gefälschter Waren im Sinne des Art. 154

Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1

bis 3 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betreffend

den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-

den sowie gegen Art. 21 Abs. 1, Art. 24 und 25 der gleich-

namigen Verordnung vom 26. Mai 1936. Es verurteilte ihn

zu sechs Wochen Gefängnis und Fr. 500.-Busse und ver-

fügte die Veröffentlichung des Urteils.

110

Strafgesetzbuch. No 24.

Das Gericht nahm an, soweit die Lebensmittel durch die

Lagerung ohne Zutun des Beschuldigten verdorben seien,

tr~ffe ihn bloss der Vorwurf der Fahrlässigkeit. VorsatzJch

habe er dagegen gehandelt, als er bei der Aufbewahrung

und Zubereitung von Lebensmitteln unsauber vorgegangen

sei und er die so verunreinigten, die verdorbenen oder die

im Werte verringerten Lebensmittel direkt oder nach Ver-

arbeitung in Verkehr gebracht habe. Art. 154 Ziff. 1 StGB

und Art. 38 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes seien in Ideal-

konkurrenz verletzt. Beide Bestimmungen seien anwend-

bar, weil die erstgenannte das Vermögen, die letztgenannte

dagegen die Gesundheit schütze. Gegen Art. 154 Ziff. 1

StGB habe sich der Beschuldigte gewerbsmässig vergangen.

Obschon er nicht vorbestraft und nicht schlecht beleumdet

sei, könne ihm der bedingte· Strafvollzug nicht gewährt

werden. Er habe sich fortgesetzt derart verantwortungslos

und verabscheuenswürdig vergangen, dass nicht zu er-

warten wäre, diese Massnahme würde ihn von weiteren

Verfehlungen abhalten. Wohl sei er i~ allgemeinen ge-

ständig, doch suche er seine Vergehen als unbedeutend

hinzustellen und sich auf Kosten seines Personals zu ent-

lasten. Nach den Verumständungen sei er des bedingten

Strafvollzuges nicht würdig.

0. -

Der Verurteilte beantragt mit rechtzeitiger Nich-

tigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes sei aufzu-

heben. Die Sache sei zur Bestätigung des Urteils des

Bezirksgerichtes Kulm, welches ihn wegen fahrlässiger

Widerhandlung· gegen Art. 37 Abs. 1 des Lebensmittelge-

setzes und fahrlässiger Übertretung der Art. 21 Abs. 1, 24

und 25 der Lebensmittelverordnung mit fünfhundert

Franken büsste, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-

tuell sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Er ist der Auffassung, Art. 154 StGB sei nicht anwend-

bar, denn er habe sich nicht zum Schaden eines anderen

einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wol-

len; ein solcher Vorteil sei ihm überhaupt nicht erwachsen.

Er habe auch nicht gewerbsmässig gehandelt, denn weil

er sich die Lebensmittel zu normalen Preisen habe be-

Strafgesetzbuch. No 24.

111

schaffen müssen, habe die Verwertung verdorbener Lebens-

mittel für ihn keine Einnahmequelle gebildet. Auf alle Fälle

sei sein Vorsatz nicht auf eine solche gerichtet gewesen;

es wäre widersinnig anzunehmen, er habe mit Wissen und

Willen Lebensmittel verderben lassen, um daraus einen

Vorteil zu ziehen. Letztere. Überlegm1g zeige überhaupt,

dass er die Tat nicht vorsätzlich begangen haben könne.

Man dürfe nicht unterscheiden zwischen fahrlässigem Ver-

derbenlassen und vorsätzlichem Inverkehrbringen. End-

lich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz einzig aus der

begangenen Tat beurteilt habe, ob er des bedingten Straf-

vollzugs würdig sei. Er habe einen untadeligen Lebens-

wandel und einen friedfertigen Charakter.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-

tragt Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :

1. -

Nach Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafbar,

wer nachgemachte, verfälschte oder im Werte verringerte

Waren vorsätzlich als echt, unverfälscht oder vollwertig

feilhält oder sonst in Verkehr bringt. Wenn auch diese

Bestimmung sich im Titel über die strafbaren Handlungen

gegen das Vermögen befindet, verlangt sie doch nicht, dass

jemand am Vermögen geschädigt werde, oder sogar, dass

der Täter die Absicht einer solchen Schädigung habe. Es

genügt; dass er weiss, wie die Ware beschaffen ist, und sie

mit Wissen und Willen als echt, unverfälscht oder voll-

wertig in Verkehr bringt. Diese subjektiven Voraus-

setzungen waren beim Beschwerdeführer erfüllt. Dass er

die Lebensmittel absichtlich habe verderben lassen, ist

nicht nötig.

2. -

Der Beschwerdeführer glaubt, das qualifizierende

Merkmal gewerbsmässigen Inverkehrbringens (Art. 154

Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sei nicht erfüllt. Er irrt sich. Es kommt

nicht darauf an, ob er die Ware absichtlich habe verderben

lassen, um daraus erhöhten Gewinn zu ziehen. Ihm das zu

unterschieben, wäre in der Tat widersinnig. Dagegen

wusste er, dass die Lebensmittel infolge Verderbnis oder

112

Strafgesetzbuch. No 24.

Verunreinigung minderwertig waren, und trotzdem ver-

kaufte er sie als vollwertig, um den Verlust nicht tragen

zu müssen. Er wollte ·sich durch sein Vergehen wieder-

holte Einnahmen verschaffen, auf welche er nicht Anspruch

hatte. Das ist gewerbsmässige Begehung. Verlangt ist

nicht, dass der Wille darauf gerichtet gewesen sei, die Ein-

nahmen zum einzigen oder doch hauptsächlichen oder

regelmässigen Erwerb zu machen (BGE 68 IV 44).

3. -

Bevor Art. 154 StGB in Kraft trat, galt Art. 37

des Lebensmittelgesetzes (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB).

Diese Bestimmung sah für vorsätzliches Inverkehrbringen

gefälschter Waren Gefängnis bis zu einem Jahre und Busse

bis zu zweitausend Franken vor. Als Sondernorm für qua-

lifizierte Fälle galt daneben Art. 38 Abs. 2 und 3 des Le-

bensmittelgesetzes. Diese Vorschrift war anwendbar, wenn

die in Verkehr gebrachten Lebensmittel, Gebrauchs- und

Verbrauchsgegenstände gesundheitsschädlich waren. Sie

sah für vorsätzliche Begehung Gefängnis bis zu zwei Jahren

und Busse bis zu dreitausend Franken vor. Heute aber

lautet schon die Strafdrohung der allgemeinen Bestim-

mung auf Gefängnis bis zu drei Jahren und Busse bis zu

zwanzigtausend Franken, wobei für gewerbsmässige Be-

gehung sogar eine Mindestst~fe von einem Monat Ge-

fängnis, verbunden mit Busse, vorgesehen ist (Art. 154

Ziff. 1, Art. 36 Ziff. 1, Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es kann

daher nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass qualifizierte

Fälle weiterhin nach· Art. 38 Abs. 2 und 3 des Lebens-

mittelgesetzes bestraft werden sollen. Sonst würde das

Merkmal, welches die Fälle unter altem Recht als straf-

würdiger erscheinen liess, sie heute privilegieren. Für Fälle

fahrlässiger Begehung hat dagegen Art. 38 Abs. 2 in Ver-

bindung mit Art. 38 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes nach

wie vor die Aufgabe einer Sondernorm zu erfüllen, weil sie

strenger ist als Art. 154 Ziff. 2 StGB.

Trotzdem die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die Tat

verletze ausser Art. 154 Ziff. l StGB auch Art. 38 Abs. 2

und 3 des Lebensmittelgesetzes, ist das angefochtene

Strafgesetzbuch. N• 24.

113

Urteil nicht aufzuheben. Es ist nur in der Begründung,

nicht auch im Ergebnis falsch. Die Vorinstanz hat die

Strafe im Rahmen des Art. 154 Ziff. 1 StGB festgesetzt, sie

also trotz vermeintlicher Idealkonkurrenz nicht verschärlt,

was übrigens Art. 68 Ziff. 1 StGB auch nicht gestattet hätte,

da das gesetzliche Höchstmass der Strafart (Gefängnis)

schon durch Art. 154 Ziff. 1 StGB allein angedroht wird.

Die Tat des Beschwerdeführers, wie s~e für die Bemessung

der Strafe bestimmend war, bleibt sich gleich, insbeson-

dere ändert sich nichts daran, dass die verdorbenen und

verunreinigten Lebensmittel für Gesundheit und Leben

von Menschen gefährlich waren. Diese Tatsache vergrös-

sert das Verschulden im Sinne des Art. 63 StGB und darl

nach wie vor als straferhöhend betrachte:t werden.

4. -

Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der bedingte

Strafvollzug zu verweigern, wenn Vorleben und Charakter

des Verurteilten nicht erwarten lassen, er werde durch

diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen

abgehalten. Welche Prognose zu stellen sei, ist im einzelnen

Falle Sache des richterlichen Ermessens. Der Kassations-

hof hat nur zu prüfen, ob der kantonale Richter es über-

schritten hat (BGE 68 IV 77). In der vorliegenden Sache

ist dies nicht der Fall. Das Gericht war nicht gehalten,

seine Voraussage einzig auf den unbescholtenen Leumund

des Angeklagten und das blanke Strafregister zu stützen„

Es durfte auch aus den zu beurteilenden Handlungen und

dem Verhalten des Angeklagten im Verlahren Schlüsse

auf seillen Charakter ziehen. Es nahm an, weil der Ange-

klagte fortgesetzt so verantwortungslos und verabscheu-

enswürdig gehandelt und noch im Verlahren seine Fehler

nicht recht eingesehen habe, verhiesse der bedingte Straf-

vollzug keine Besserung. Diese Überlegung ist nicht will_.

kürlich.

Demnach erkennt der KasBationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

8

AS 69 IV -

1943