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I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
1. Urteil des Kassationshofes vom 24. März 1944
i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zßrich. Art. 41, 272 StGB; Art. 7 Abs. 2 des BRB vom 4. August i942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen zwn Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft. Für die vom BRB erfassten Tatbestände ist der bedingte Straf- vollzu.g aus Gründen der Generalprävention für den Regelfall zu verweigern. Die Verweigerung bedarf keiner besondern Begründung. Art. 41, 272 CP ; art. 7 al. 2 de l'ACF du 4 aout 1942 edictant des dispositions penales et de procedure pour assurer la defense nationale et la securite de la Conf6d6ration. En matiere d'infractions visees par l'ACF, le sursis doit en principe etre refu,se pour des motifs de prevention gem~rale. Le refu,s du sursis n'a alors pas besoin d'etre specialement motive. Art. 41, 272 CP ; art. 7 cp. 2 del DCF 4 agosto 1942 ehe emana disposizioni penali e di procedura per garantire la difesa nazio- nale e la sicurez7.a della Confederazione. In materia d'infrazioni previste dal DCF, la sospensione condizio- nale della pena dev'essere rifiutata, in principio, per motivi di prevenzione generale. Un si:ffatto rifiu,to non abbisogna d'una speciale motivazione. Der Beschwerdeführer ist zweitinstanzlich vom Ober- gericht des Kantons Zürich wegen wiederholten verbotenen politischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 StGB zu 9 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden. Er ficht dieses Urteil insoweit mit der Nichtig- keitsbeschwerde an, als ihm damit der bedingte Strafvoll- zug verweigert wird. Die von Art. 41 StGB abweichende Ordnung von Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestim- mungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft wolle nur besagen, dass neben Vorleben und Charakter auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer AS 70 IV - 1944
2 Strafgesetzbuch. N° l. erfülle die danach erforderlichen Voraussetzungen. Er sei nicht vorbestraft. Das Verschulden sei leichter Art, da er erst auf Bearbeitung durch Dritte hin straffällig gewor- den sei. Er habe über seine Tat Reue gezeigt. Auch mit den Tatumständen lasse sich die Verweigerung nicht rechtfertigen. Der Kassationshof zieht in Erwägurw : Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug stellt Art. 41 StGB in erster Linie auf die persönlichen Eigenschaften des Verurteilten ab. Er macht die Gewäh- rung. davon abhängig, ob Vorleben und Charakter er-
• warten lassen, dass der Verurteilte sich durch die Mass- nahme von weitern strafbaren Handlungen abhalten lässt, ob er . den Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat, und ob er innerhalb der letzten 5 Jahre nicht wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsste. Massgeblich ist also ein spezialpräventiver Zweck. Das schliesst es aus, den Auf- schub des Vollzuges der Strafe im Hinblick auf Art und · Häufigkeit eines Verbrechens oder Vergehens, d. h. ausschliesslich oder auch nur vor.wiegend Init general- präventiven Erwägungen zu verweigern (BGE 61 I 446, 63 I 266, 68 IV 71, 79). Damit Gründe dieser Art für bestimmte Kategorien von Verbrechen oder Vergehen, sei es im Interesse des geschützten Rechtsgiites, sei es aus andern Gründen, entscheidend berücksichtigt werden können, bedarf es einer besondern gesetzlichen Anordnung. Eine solche liegt für Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes im Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942 über Straf- ·und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenos- senschaft. Danach (Art. 7 Abs. 2) kann, wenn die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Tatumstände die Prognose gestatten, von der Art. 41 Zi:ff. 1 StGB spricht, der Vollzug der Strafe ausnahmsweise aufgeschoben werden. Die Strafgesetzbuch. N° 1. 3 Abweichung von der gewöhnlichen Ordnung liegt nicht, wie der Beschwerdeführer glaubt, nur darin, dass neben Vorleben und Charakter auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen sind. Das lässt in einem ·gewissen Grade schon -Art. 41 Zi:ff. 1 StGB zu (BGE 69 IV 107). Art. 7 stellt vielmehr den Grundsatz auf, dass der bedingte Strafvollzug für die vom BRB erfassten Tatbestände für den Regelfall zu verweigern ist. Dessen Gewährung soll die Ausnahme bilden. Das Motiv für diese Regelung liegt in der Erkenntnis, dass während der ausserordentlichen Zeiten, für die der BRB gilt, ebenso wie einzelne Straf- androhungen des StGB und die Beurteilung durch deI;l. bürgerlichen Richter, so auch die Ordnung des bedingten Strafvollzuges in Art. 41 StGB nicht ausreichen, um einen wirksamen Schutz des Landes vor Verbrechen gegen den Staat und· die Landesverteidigung zu gewährleisten (BBI. 1942 S. 743). Darum soll der Richter die Rechtswohltat aus Gründen der Generalprävention in der Regel ver- weigern. Er kann dies selbst dann, wenn Vorleben, Cha- rakter und Tatumstände erwarten Hessen, dass der Ver- urteilte sich durch die Gewährung von weitem Verbrechen und Vergehen abhalten Hesse. Die Verweigerung bedarf daher - im Gegensatz zu Art. 41 StGB (BGE 68 IV 71) - auch keiner besondern Begründung im Urteii. Den Richter zu verhalten, im Urteil darzulegen, ob Gründe in der Person des Täters eine günstige Prognose gestatten würden, hätte keinen Sinn, wenn der bedingte Strafvollzug aus Gründen der Generalprävention gleichwohl versagt werden ·kann. Demnach erkennt das . Bundesgericht : Die Nichtigkeitsbeschwerde "'.lrd abgewiesen.