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73_IV_125

BGE 73 IV 125

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Uhrenindustrie. N• 32.

endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die

Heimarbeiter wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach

dem Werte der von ihnen geleisteten Arbeit berücksichtigt.

So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis

zwischen dem Umsatze an geschützten Artikeln und dem

gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche

Zahl von bloss 16 Fabrik- und Heimarbeitern, während im

Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und

Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge-

schützten Geschäftszweig tätig waren. Dabei beruht die

Berechnung der Zahl 16 erst noch auf der nicht-abgeklärten

Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge-

schützte Uhrwerke bestimmt gewesen. Wie es sich damit

verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf

die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu-

stellen ist.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Be-

richt des kantonalen Gewerbe- und Fabrikinspektorates

dürfe nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem

vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte

feststelle. Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer

1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie im Novem-

ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung,

die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat {Art. 273

Abs. l lit. b, Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten

kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts

an, da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18

objektiv eine Widerhandlung gegen den Bundesratsbe-

schluss liegt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe-

bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

Lohn· und Verdienstersatz. N• 33.

V. LOHN- UND VERDIENSTERSATZ

ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE

OU DE GAIN

125

33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats-

anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mebll.

Lohn. und Verdienstersatz.

Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, die vorge-

schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse

einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der- Aus-

führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35

der Verdienstersatzordnung).

Allocations powr perte. d6 salair6 ?11' d6 gain.

.

Sont punissables les membres qm refy.sent de ~mplir les formules

prescrites et de les remettre a la caISse. Relation entre les art. 18

et 19 de l'ordonnance d'execution relative aux allocations pour

perte de salaire (art. 34 et 35 de l'ordonnance concema.n.t les

allocations pour perte de gain).

·

Indennit.d psr psrdita di salario o di ~gno.. .

.

Sono punibi.li i membri ehe rifiutano di ~empire I . moduli pre-

scritti e di consegnarli ~a cassa. Relaz1one ~ra gli .art. 18 e 19

dell'ordinanza d'esecuz1one concemente le mdenmta per per-

dita di salario (art. 34 e 35 dell'ordinanza d'esecuzione concer-

nente le indennita per perdita di guadagno).

A. -

Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk-

stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im

Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel-

Stadt der Lohn- und Verdienstersatzordnung unterstellt

worden. Er war daher gemäss Art. 13 Abs. l des BRB vom

20. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in

Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen

Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet, der Kasse

auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden

Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine

Abrechnung über die eingenommenen Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn-

ausfallentschädigungen einzureichen. Da Mehli trotz wie-

126

Lohn- und Verdienstersatz. N° 33.

derholter Mahnungen sich beharrlich weigerte, diese Ab-

rechnungen einzureichen, verzeigte ihn die Kasse am

Hi. März 1945 dem Polizeigericht. Dieses verurteilte ihn

:iit Anwendnng von Art. 18 Zifi. 1 Abs. 2 ALEO und

Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 der Verdienstersatzordnung vom

14. Juni 1940 (VEO) zu Fr. 15.- Busse. Mehli reichte

indessen auch für die folgende Zeit keine Abrechnungen

ein, obwohl die Kasse ihn wiederum mehrmals mahnte,

am 2. Oktober 1945 in eine Ordnungsbusse von Fr. 2.-,

am 15. Februar 1946 in eine solche von Fr. 4.- verfällte

und ihm gleichzeitig Veranlagungsverfügungen für die

Abrechnungsperioden vom 1. Februar bis 31. August und

vom I. September bis 31. Dezember 1945 zustellte.

Auf eine am 10. April 1946 erhobene Strafanzeige der

Kasse hin wurde Mehli dem Strafgericht überwiesen.

Während dieses ihn am 9. Dezember 1946 in Anwendung

von Art. 18 Ziff. 1 Abs. 2 ALEO und Art. 34 Zifi. I Abs. 2

VEO zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von

4 Tagen verurteilte, sprach ihn das Appellationsgericht

am 9. April 1947 frei und auferlegte ihm lediglich die Ver-

fahrenskosten beider Instanzen. Das Appellationsgericht

nimmt an, dass Art. 18 Ziff. 1 ALEO und Art. 34 Zifi. 1

VEO (in der Fassung des BRB vom 26. März 1945) in

ihrem ganzen Umfange nur betrugsähnliche Tatbestände

umfassten. Strafbar sei daher nach Abs. 2 dieser Bestim-

mungen nur, wer durch ein täuschendes, betrügerisches

Verhalten sich der Beitragspflicht entziehe, die Kasse am

Vermögen schädige. Dem lasse sich das nicht auf Täu-

schung· zielende Ausserachtlassen der Abrechnungspflicht

schon im Hinblick auf die angedrohte hohe Strafe nicht

gleichstellen; es handle sich dabei um eine Verletzung von

Ordnungsvorschriften, für deren Durchsetzung die Mittel

des Verwaltungszwanges (Ordnungsbusse, Kontrolle, amt-

liche Einschätzung) zur Verfügung ständen. Das Verhalten

des Angeklagten stelle sodann auch keine Verletzung der

Auskunftspflicht im Sinne von Art. 19 Zifi. 1 ALEO und

Art. 35 Ziff. 1 VEO dar. Aus der Lohn- und Verdienst-

Lohn- und Verdienstersatz. No 33.

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ersatzordnung und den sie ergänzenden Verordnungen und

Verfügungen (Art. 14 Abs. 2 ALEO, Art. 18 Abs. 2 und 20

Abs. 1 VEO, Art. 21 der verbindlichen Weisungen des EVD

vom 27. Januar 1940 und Art. 30 Abs. 2 der Verfügung

Nr. 19 des EVD vom 13. August 1941) gehe hervor, dass

diese Erlasse unter der Auskunftspflicht der Kassenmit-

glieder nur deren Pflicht verstünden, den Kontrollorganen

der Kasse Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren

und alle notwendigen Aufschlüsse zu erteilen, nicht aber

auch die unabhängig davon bestehenden Meldepflichten

wie die monatliche Abrechnungspflicht gemäss Art. 13

LEO.

B. -

Die Staatsanwaltschaft führt gegen dieses Urteil

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben

und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellations-

gericht zurückzuweisen. Wer sich, wie Mehli, beharrlich

weigere, der Kasse die Abrechnungen einzureichen, ent-

halte ihr diejenigen Allgaben vor, die ihr allein ermög-

lichen, nicht nur den Umfang der Beitragspflicht, sondern

diese selbst festzustellen; denn die Kasse erfahre nicht,

ob und wieviele Arbeitnehmer das Kassenmitglied be-

schäftige und welche Beiträge· es schulde. Ein solches

Verhalten fälle unter Art. 18 Zifi. 1 Abs. 2 ALEO und

Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 VEO. Die Frage sei für die Kassen-

verwaltung wie auch für die Strafverfolgungsbehörden von

grossem Interesse, weil die gesamte Lohn- und Verdienst-

ersatzordnung noch immer andauere und weil das Bundes-

gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946 gleichlautende Strafbestimmungen

enthalte.

Der Kassatioruilwf zieht in Erwägwng :

1. -

Die Art. 18 und 19 ALEO (und die ihnen wörtlich

entsprechenden Art. 34 und 35 VEO) enthalten je eine

Gruppe von Straftatbeständen. Nach Art. 18 ALEO

(34 VEO) in der Fassung vom 26. März 1945 macht sich

strafbar, wer durch unwahre oder mrvollständige Angaben

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Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.

eine ihm nicht zukommende Lohn(Verdienst)ausfallent-

schädigung erwirkt, ~owie wer sich durch solche Angaben

ocler in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teil-

weise entzieht (wozu nach der ALEO noch die Nicht-

ablieferung der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am

Lohn abgezogenen Beiträge kommt). Diese Handlungen

stellen nach der angedrohten Höchststrafe von 6 Monaten

Gefängnis Vergehen dar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Nach Art. 19

ALEO (35 VEO) dagegen ist, falls nicht der Tatbestand

de,s Art. 18 ALEO (34 VEO) vorliegt, mit Busse bis zu

Fr. 500.- zu bestrafen, wer in Verletzung der Auskunfts-

pflicht unwahre Auskünfte erteilt oder die Auskunft ver-

weigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeord-

neten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise

verunmöglicht, sowie wer die vorgeschriebenen Formulare

nicht wahrheitsgetreu ausfüllt. Alle diese auf Erschwerung

der Tätigkeit der Ausgleichskassen gerichteten Handlun-

gen der Mitglieder sind somit an sich blosse Übertretungen

und gelten nur dann als Vergehen, wenn die Mitglieder

dadurch entweder ihnen nicht zukommende Lohn(Ver-

dienst)ausfallentschädigungen erwirken oder sich der Bei-

tragspflicht ganz oder teilweise entziehen. Stellen aber

selbst unwahre Auskünfte und nicht wahrheitsgetreue

Ausfüllung der vorgeschriebenen Formulare an sich, nach

ausdrücklicher Vorschrift, blosse Übertretungen. dar, so

kann auch die Nichtausfüllung der Formulare nur dann

unter Art. 18 ALEO (34 VEO) fallen, wenn das Mitglied

sich dadurch der Beitragspflicht entzieht, und das ist nur

der Fall, wenn sein Verhalten bewirkt oder doch zu be-

wirken geeignet ist, dass die Kasse von ihm die Beiträge

nicht im wirklich geschuldeten Uinfange erheben kann.

Das Appellationsgericht hat daher im angefochtenen

Urteil mit Recht angenommen, dass Art. 18 ALEO

(34 VEO) betrugsähnliche Tatbestände enthalte, ein täu-

schendes, betrügerisches Verhalten voraussetze. Durch den

dieser Vorschrift bei der Revision vom. 13. März 1942 bei-

gefügten Ausdruck <c oder in anderer Weise» sollte aller-

Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.

129

dings, wie einem vom Kassationshof eingeholten Bericht

des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu

entnehmen ist, vör allem die beharrliche Nichteinreichung

der für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Abrech-

nungen der Mitglieder erlasst werden. Dieses Verhalten

kann jedoch, wie sich aus Wortlaut und Sinn von Art. 18

ALEO (34 VEO) und aus dessen Verhältnis zu Art. 19

ALEO (35 VEO) klar ergibt; nur unter jene Vorschrift

fallen, wenn der Täter sich dadurch der Beitragspflicht

entzieht.

Das hat nicht etwa zur Folge, dass Mitglieder, die sich

beharrlich weigern, der Kasse die vorgeschriebenen Formu-

lare ausgefüllt einzureichen, straflos ausgingen und die

Kasse darauf angewiesen wäre, sie Monat für Monat zu

mahnen, in Ordnungsbussen zu verfallen und hierauf ihre

Beiträge von Amtes wegen festzusetzen. Wenn auch

Art. 19 ALEO (35 VEO) nur die nicht wahrheitsgetreue

Ausfüllung der Formulare ausdrücklich unter Strafe stellt

und die Nichtausfüllung nicht erwähnt, lässt sich diese

doch zwangslos unter die dort in erster Linie genannte Ver-

letzung der Auskunftspflicht durch Verweigerung der·Aus-

kunft subsumieren. Die vom Appellationsgericht. für eine

engere Auslegung des Begriffs der Auskunftspflicht ange-

führten Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatz-

erlasse sind nicht schlüssig.· Dagegen kann der in der Zeit-

schrift für die Ausgleichskassen 194 7 S. 1 79 vertretenen

Au:ffaf!sung nicht beigepflichtet werden; dass die Kassen-

verwaltungen befugt seien, für die Nichteinreichung der

Abrechnungen die Straflhlgen des Art. 292 StGB anzu-

drohen; für die Anwendung dieser subsidiären Bestim-

mling bleibt angesichts der besondern, in der ALEO (VEO)

vorgesehenen Ungehorsamsstrafen kein Raum ·mehr.·

Da die Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde

auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung vom 20. Dezember 1946 (GS 1947 R 837 :ff.)

verweist, mag beigefügt werden, dass dessen. Strafbestim-

mungen noch klarer als diejenigen· der ALEO und VEO

9

AS 73 IV -

1947

130

Lohn- und Verdienst.ersatz. No 33.

erkennen lassen, dass die oben vertretene Auffassung vom

Verhältnis zwischen Vergehen und Übertretung, was die

Nj.chta.usfüllung der vorgeschriebenen Formulare betrifft,

richtig ist. Denn Art. 88 führt neben der nicht wahrheits-

getreuen Ausfüllung der Formulare ausdrücklich auch

deren Nichtausfüllung als Übertretungstatbestand an;

ein Vergehen liegt somit erst vor, wenn der Täter sich

dadurch der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht

(Art. 87 Abs. 2).

2. -

Nach dem. Gesagten ist der Angeklagte Mehli nur

dann gemäss Art. 18 ALEO (34 VEO) zu bestrafen, wenn

sein Verh~lten in der m.assgebenden Zeit, vom. 1. Februar

bis zum. 31. Dezember 1945, dazu geführt hat oder hätte

führen können, dass die Ausgleichskasse von ihm. keine

oder zu niedrige Beiträge erhob. Das trifft aber nach den

Akten offensichtlich nicht zu. Mehli war seit 1940 Mitglied

der Kasse. Auch wusste diese, dass er im Jahre 1945 in

seinem. Betrieb Arbeiter beschäftigte. Unbekannt waren

ihr infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten

lediglich die von ihm. ausbezahlten Lohnbeträge, nach

denen ·sich seine Beitragspflicht bem.ass. Für diesen Fall

hatte jedoch die Kasse die Möglichkeit„ die zu entrichten-

den Beiträge durch Erlass von Veranlagungsverfügungen

von Amtes wegen festzusetzen (Art. 27 Abs. 3 der verbind-

lichen Weisungen des EVD vom. 27. Januar 1940, Art. 25bis

Abs. 3 A VEO). Die Kasse hat denn auch von dieser

Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dabei hat sie, wie sich

nachträglieh au(Grund des im. Strafverfahren beschlag-

nahmten Lohnbuches des Angeklagten ergab, erheblich

höhere Beiträge errechnet, als Mehli bei pflichtgemässer

Abrechnung mit der Kasse hätte entrichten müssen. Dass

die Kasse diese nach den· nicht angefochtenen und daher

rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen geschuldeten

Beiträge ni.eht erheben konnte, ist auf die Zahlungsuma.hig-

keit des Angeklagten zurückzuführen und berührt die

strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht. Für

diese ist entscheidend, dass er sich nicht im Sinne von

Lohn- und Verdienstersatz. No 33.

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Art. 18 ALEO (34 VEO) «der Beitragspflicht entzogen »

hat. Er hat sich somit nur nach Art. 19 ALEO. (35 VEO)

strafbar gemacht.

3. -

Da das Appellationsgericht den Angeklagten in der

irrtümlichen Meinung freigesprochen hat, sein Verhalten

fälle auch nicht unter Art. 19 ALEO (35 VEO), ist das

angefochtene Urteil aufzuheben. Doch kann Mehli . heute

wegen seines Verhaltens im Jahre 1945 nicht mehr bestraft

werden. Art. 21 ALEO (37 VEO), wonach die allgemeinen

Bestimmungen des Bundesstrafrechts (vom 4. Februar

1853) Anwendung finden, verweist heute auf die entspre-

chenden Bestimmungen des am 1. Januar 1942 in Kraft

getretenen StGB {Art. 334 in Verbindung. mit Art. 398

lit. a StGB). Dem.nach ist die nach Art. 19 ALEO (35 VEO)

strafbare Auskunftsverweigerung, deren sich der Ange-

klagte schuldig gemacht hat, eine Übertretung im Sinne des

Art. 101 StGB, und eine solche ist ungea;ehtet allfälliger

Unterbrechungen nach Ablauf eines Jahres absolut ver-

jährt (Art. 72 Zi:ff. 2, 109 StGB). Die Sache ist daher an

die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren

einstelle (vgl. BGE 69 IV 107) oder, wie der Urteilsspruch

in diesem. .Falle nach baselstädtischem. Prozessrecht abge-

fasst wird (vgl. BGE 72 IV 47), den Angeklagten« wegen

Verjährung freispreche». Ob diesem dabei die Kosten des

kantonalen Verfahrens auferlegt. werden können,. ist eine

Frage des kantonalen Rechts, die durch die Übernahme

der Kosten des Kassationsverfahrens durch die Bundes-

gerichtskasse nicht präjudiziert wird.

Demnach erkennt der Kasaationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,

dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 9. April 1947 aufgehoben und die Sache zur

Einstellung des Verfahrens an .die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.