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Uhrenindustrie. N• 32.
endlich würden durch die erwähnte Berechnungsart die
Heimarbeiter wiederum nicht nach Köpfen, sondern nach
dem Werte der von ihnen geleisteten Arbeit berücksichtigt.
So ergäbe auch im vorliegenden Falle das Verhältnis
zwischen dem Umsatze an geschützten Artikeln und dem
gesamten Geschäftsumsatze eine fiktive durchschnittliche
Zahl von bloss 16 Fabrik- und Heimarbeitern, während im
Zeitpunkt der Feststellungen des kantonalen Gewerbe- und
Fabrikinspektorates tatsächlich 18 Arbeiter für den ge-
schützten Geschäftszweig tätig waren. Dabei beruht die
Berechnung der Zahl 16 erst noch auf der nicht-abgeklärten
Annahme, alle Weckerbestandteile seien für nicht ge-
schützte Uhrwerke bestimmt gewesen. Wie es sich damit
verhält, kann offen bleiben, da nach dem Gesagten auf
die Zahl 18 der tatsächlich beschäftigten Arbeiter abzu-
stellen ist.
2. -
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Be-
richt des kantonalen Gewerbe- und Fabrikinspektorates
dürfe nicht massgebend sein, weil er den Zustand in einem
vom Tatbestand der Strafklage entfernten Zeitpunkte
feststelle. Das Obergericht nimmt jedoch an, im Sommer
1946 seien die Verhältnisse gleich gewesen wie im Novem-
ber 1946. Diese Annahme beruht auf Beweiswürdigung,
die der Kassationshof nicht zu überprüfen hat {Art. 273
Abs. l lit. b, Art. 277 bis BStP). Nach dem Gesagten
kommt indes auf die Kritik der Beschwerdeführerin nichts
an, da schon in der Erhöhung der Arbeiterzahl auf 18
objektiv eine Widerhandlung gegen den Bundesratsbe-
schluss liegt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Fe-
bruar 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
Lohn· und Verdienstersatz. N• 33.
V. LOHN- UND VERDIENSTERSATZ
ALLOCATIONS POUR PERTE DE SALAIRE
OU DE GAIN
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33. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1947 i. S. Staats-
anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Mebll.
Lohn. und Verdienstersatz.
Strafbarkeit der Kassenmitglieder, die sich weigern, die vorge-
schriebenen Formulare auszufüllen und der Ausgleichskasse
einzureichen. Verhältnis zwischen Art. 18 und 19 der- Aus-
führungsverordnung zur Lohnersatzordnung (Art. 34 und 35
der Verdienstersatzordnung).
Allocations powr perte. d6 salair6 ?11' d6 gain.
.
Sont punissables les membres qm refy.sent de ~mplir les formules
prescrites et de les remettre a la caISse. Relation entre les art. 18
et 19 de l'ordonnance d'execution relative aux allocations pour
perte de salaire (art. 34 et 35 de l'ordonnance concema.n.t les
allocations pour perte de gain).
·
Indennit.d psr psrdita di salario o di ~gno.. .
.
Sono punibi.li i membri ehe rifiutano di ~empire I . moduli pre-
scritti e di consegnarli ~a cassa. Relaz1one ~ra gli .art. 18 e 19
dell'ordinanza d'esecuz1one concemente le mdenmta per per-
dita di salario (art. 34 e 35 dell'ordinanza d'esecuzione concer-
nente le indennita per perdita di guadagno).
A. -
Franz Mehli, der in Basel eine Veloreparaturwerk-
stätte betreibt und zeitweise Arbeiter beschäftigt, ist im
Jahre 1940 durch die Kantonale Ausgleichskasse Basel-
Stadt der Lohn- und Verdienstersatzordnung unterstellt
worden. Er war daher gemäss Art. 13 Abs. l des BRB vom
20. Dezember 1939 über die Lohnersatzordnung (LEO) in
Verbindung mit Art. 12 der am 4. Januar 1940 erlassenen
Ausführungsverordnung (ALEO) verpflichtet, der Kasse
auf den ihm zugestellten amtlichen Formularen für jeden
Monat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine
Abrechnung über die eingenommenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge und die allenfalls ausbezahlten Lohn-
ausfallentschädigungen einzureichen. Da Mehli trotz wie-
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Lohn- und Verdienstersatz. N° 33.
derholter Mahnungen sich beharrlich weigerte, diese Ab-
rechnungen einzureichen, verzeigte ihn die Kasse am
Hi. März 1945 dem Polizeigericht. Dieses verurteilte ihn
:iit Anwendnng von Art. 18 Zifi. 1 Abs. 2 ALEO und
Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 der Verdienstersatzordnung vom
14. Juni 1940 (VEO) zu Fr. 15.- Busse. Mehli reichte
indessen auch für die folgende Zeit keine Abrechnungen
ein, obwohl die Kasse ihn wiederum mehrmals mahnte,
am 2. Oktober 1945 in eine Ordnungsbusse von Fr. 2.-,
am 15. Februar 1946 in eine solche von Fr. 4.- verfällte
und ihm gleichzeitig Veranlagungsverfügungen für die
Abrechnungsperioden vom 1. Februar bis 31. August und
vom I. September bis 31. Dezember 1945 zustellte.
Auf eine am 10. April 1946 erhobene Strafanzeige der
Kasse hin wurde Mehli dem Strafgericht überwiesen.
Während dieses ihn am 9. Dezember 1946 in Anwendung
von Art. 18 Ziff. 1 Abs. 2 ALEO und Art. 34 Zifi. I Abs. 2
VEO zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
4 Tagen verurteilte, sprach ihn das Appellationsgericht
am 9. April 1947 frei und auferlegte ihm lediglich die Ver-
fahrenskosten beider Instanzen. Das Appellationsgericht
nimmt an, dass Art. 18 Ziff. 1 ALEO und Art. 34 Zifi. 1
VEO (in der Fassung des BRB vom 26. März 1945) in
ihrem ganzen Umfange nur betrugsähnliche Tatbestände
umfassten. Strafbar sei daher nach Abs. 2 dieser Bestim-
mungen nur, wer durch ein täuschendes, betrügerisches
Verhalten sich der Beitragspflicht entziehe, die Kasse am
Vermögen schädige. Dem lasse sich das nicht auf Täu-
schung· zielende Ausserachtlassen der Abrechnungspflicht
schon im Hinblick auf die angedrohte hohe Strafe nicht
gleichstellen; es handle sich dabei um eine Verletzung von
Ordnungsvorschriften, für deren Durchsetzung die Mittel
des Verwaltungszwanges (Ordnungsbusse, Kontrolle, amt-
liche Einschätzung) zur Verfügung ständen. Das Verhalten
des Angeklagten stelle sodann auch keine Verletzung der
Auskunftspflicht im Sinne von Art. 19 Zifi. 1 ALEO und
Art. 35 Ziff. 1 VEO dar. Aus der Lohn- und Verdienst-
Lohn- und Verdienstersatz. No 33.
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ersatzordnung und den sie ergänzenden Verordnungen und
Verfügungen (Art. 14 Abs. 2 ALEO, Art. 18 Abs. 2 und 20
Abs. 1 VEO, Art. 21 der verbindlichen Weisungen des EVD
vom 27. Januar 1940 und Art. 30 Abs. 2 der Verfügung
Nr. 19 des EVD vom 13. August 1941) gehe hervor, dass
diese Erlasse unter der Auskunftspflicht der Kassenmit-
glieder nur deren Pflicht verstünden, den Kontrollorganen
der Kasse Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren
und alle notwendigen Aufschlüsse zu erteilen, nicht aber
auch die unabhängig davon bestehenden Meldepflichten
wie die monatliche Abrechnungspflicht gemäss Art. 13
LEO.
B. -
Die Staatsanwaltschaft führt gegen dieses Urteil
Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellations-
gericht zurückzuweisen. Wer sich, wie Mehli, beharrlich
weigere, der Kasse die Abrechnungen einzureichen, ent-
halte ihr diejenigen Allgaben vor, die ihr allein ermög-
lichen, nicht nur den Umfang der Beitragspflicht, sondern
diese selbst festzustellen; denn die Kasse erfahre nicht,
ob und wieviele Arbeitnehmer das Kassenmitglied be-
schäftige und welche Beiträge· es schulde. Ein solches
Verhalten fälle unter Art. 18 Zifi. 1 Abs. 2 ALEO und
Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 VEO. Die Frage sei für die Kassen-
verwaltung wie auch für die Strafverfolgungsbehörden von
grossem Interesse, weil die gesamte Lohn- und Verdienst-
ersatzordnung noch immer andauere und weil das Bundes-
gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946 gleichlautende Strafbestimmungen
enthalte.
Der Kassatioruilwf zieht in Erwägwng :
1. -
Die Art. 18 und 19 ALEO (und die ihnen wörtlich
entsprechenden Art. 34 und 35 VEO) enthalten je eine
Gruppe von Straftatbeständen. Nach Art. 18 ALEO
(34 VEO) in der Fassung vom 26. März 1945 macht sich
strafbar, wer durch unwahre oder mrvollständige Angaben
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Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.
eine ihm nicht zukommende Lohn(Verdienst)ausfallent-
schädigung erwirkt, ~owie wer sich durch solche Angaben
ocler in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teil-
weise entzieht (wozu nach der ALEO noch die Nicht-
ablieferung der vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am
Lohn abgezogenen Beiträge kommt). Diese Handlungen
stellen nach der angedrohten Höchststrafe von 6 Monaten
Gefängnis Vergehen dar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Nach Art. 19
ALEO (35 VEO) dagegen ist, falls nicht der Tatbestand
de,s Art. 18 ALEO (34 VEO) vorliegt, mit Busse bis zu
Fr. 500.- zu bestrafen, wer in Verletzung der Auskunfts-
pflicht unwahre Auskünfte erteilt oder die Auskunft ver-
weigert, wer sich einer von der zuständigen Stelle angeord-
neten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise
verunmöglicht, sowie wer die vorgeschriebenen Formulare
nicht wahrheitsgetreu ausfüllt. Alle diese auf Erschwerung
der Tätigkeit der Ausgleichskassen gerichteten Handlun-
gen der Mitglieder sind somit an sich blosse Übertretungen
und gelten nur dann als Vergehen, wenn die Mitglieder
dadurch entweder ihnen nicht zukommende Lohn(Ver-
dienst)ausfallentschädigungen erwirken oder sich der Bei-
tragspflicht ganz oder teilweise entziehen. Stellen aber
selbst unwahre Auskünfte und nicht wahrheitsgetreue
Ausfüllung der vorgeschriebenen Formulare an sich, nach
ausdrücklicher Vorschrift, blosse Übertretungen. dar, so
kann auch die Nichtausfüllung der Formulare nur dann
unter Art. 18 ALEO (34 VEO) fallen, wenn das Mitglied
sich dadurch der Beitragspflicht entzieht, und das ist nur
der Fall, wenn sein Verhalten bewirkt oder doch zu be-
wirken geeignet ist, dass die Kasse von ihm die Beiträge
nicht im wirklich geschuldeten Uinfange erheben kann.
Das Appellationsgericht hat daher im angefochtenen
Urteil mit Recht angenommen, dass Art. 18 ALEO
(34 VEO) betrugsähnliche Tatbestände enthalte, ein täu-
schendes, betrügerisches Verhalten voraussetze. Durch den
dieser Vorschrift bei der Revision vom. 13. März 1942 bei-
gefügten Ausdruck <c oder in anderer Weise» sollte aller-
Lohn- und Verdienstersatz. N• 33.
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dings, wie einem vom Kassationshof eingeholten Bericht
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu
entnehmen ist, vör allem die beharrliche Nichteinreichung
der für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Abrech-
nungen der Mitglieder erlasst werden. Dieses Verhalten
kann jedoch, wie sich aus Wortlaut und Sinn von Art. 18
ALEO (34 VEO) und aus dessen Verhältnis zu Art. 19
ALEO (35 VEO) klar ergibt; nur unter jene Vorschrift
fallen, wenn der Täter sich dadurch der Beitragspflicht
entzieht.
Das hat nicht etwa zur Folge, dass Mitglieder, die sich
beharrlich weigern, der Kasse die vorgeschriebenen Formu-
lare ausgefüllt einzureichen, straflos ausgingen und die
Kasse darauf angewiesen wäre, sie Monat für Monat zu
mahnen, in Ordnungsbussen zu verfallen und hierauf ihre
Beiträge von Amtes wegen festzusetzen. Wenn auch
Art. 19 ALEO (35 VEO) nur die nicht wahrheitsgetreue
Ausfüllung der Formulare ausdrücklich unter Strafe stellt
und die Nichtausfüllung nicht erwähnt, lässt sich diese
doch zwangslos unter die dort in erster Linie genannte Ver-
letzung der Auskunftspflicht durch Verweigerung der·Aus-
kunft subsumieren. Die vom Appellationsgericht. für eine
engere Auslegung des Begriffs der Auskunftspflicht ange-
führten Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatz-
erlasse sind nicht schlüssig.· Dagegen kann der in der Zeit-
schrift für die Ausgleichskassen 194 7 S. 1 79 vertretenen
Au:ffaf!sung nicht beigepflichtet werden; dass die Kassen-
verwaltungen befugt seien, für die Nichteinreichung der
Abrechnungen die Straflhlgen des Art. 292 StGB anzu-
drohen; für die Anwendung dieser subsidiären Bestim-
mling bleibt angesichts der besondern, in der ALEO (VEO)
vorgesehenen Ungehorsamsstrafen kein Raum ·mehr.·
Da die Staatsanwaltschaft in der Nichtigkeitsbeschwerde
auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (GS 1947 R 837 :ff.)
verweist, mag beigefügt werden, dass dessen. Strafbestim-
mungen noch klarer als diejenigen· der ALEO und VEO
9
AS 73 IV -
1947
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Lohn- und Verdienst.ersatz. No 33.
erkennen lassen, dass die oben vertretene Auffassung vom
Verhältnis zwischen Vergehen und Übertretung, was die
Nj.chta.usfüllung der vorgeschriebenen Formulare betrifft,
richtig ist. Denn Art. 88 führt neben der nicht wahrheits-
getreuen Ausfüllung der Formulare ausdrücklich auch
deren Nichtausfüllung als Übertretungstatbestand an;
ein Vergehen liegt somit erst vor, wenn der Täter sich
dadurch der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht
(Art. 87 Abs. 2).
2. -
Nach dem. Gesagten ist der Angeklagte Mehli nur
dann gemäss Art. 18 ALEO (34 VEO) zu bestrafen, wenn
sein Verh~lten in der m.assgebenden Zeit, vom. 1. Februar
bis zum. 31. Dezember 1945, dazu geführt hat oder hätte
führen können, dass die Ausgleichskasse von ihm. keine
oder zu niedrige Beiträge erhob. Das trifft aber nach den
Akten offensichtlich nicht zu. Mehli war seit 1940 Mitglied
der Kasse. Auch wusste diese, dass er im Jahre 1945 in
seinem. Betrieb Arbeiter beschäftigte. Unbekannt waren
ihr infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Angeklagten
lediglich die von ihm. ausbezahlten Lohnbeträge, nach
denen ·sich seine Beitragspflicht bem.ass. Für diesen Fall
hatte jedoch die Kasse die Möglichkeit„ die zu entrichten-
den Beiträge durch Erlass von Veranlagungsverfügungen
von Amtes wegen festzusetzen (Art. 27 Abs. 3 der verbind-
lichen Weisungen des EVD vom. 27. Januar 1940, Art. 25bis
Abs. 3 A VEO). Die Kasse hat denn auch von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dabei hat sie, wie sich
nachträglieh au(Grund des im. Strafverfahren beschlag-
nahmten Lohnbuches des Angeklagten ergab, erheblich
höhere Beiträge errechnet, als Mehli bei pflichtgemässer
Abrechnung mit der Kasse hätte entrichten müssen. Dass
die Kasse diese nach den· nicht angefochtenen und daher
rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen geschuldeten
Beiträge ni.eht erheben konnte, ist auf die Zahlungsuma.hig-
keit des Angeklagten zurückzuführen und berührt die
strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht. Für
diese ist entscheidend, dass er sich nicht im Sinne von
Lohn- und Verdienstersatz. No 33.
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Art. 18 ALEO (34 VEO) «der Beitragspflicht entzogen »
hat. Er hat sich somit nur nach Art. 19 ALEO. (35 VEO)
strafbar gemacht.
3. -
Da das Appellationsgericht den Angeklagten in der
irrtümlichen Meinung freigesprochen hat, sein Verhalten
fälle auch nicht unter Art. 19 ALEO (35 VEO), ist das
angefochtene Urteil aufzuheben. Doch kann Mehli . heute
wegen seines Verhaltens im Jahre 1945 nicht mehr bestraft
werden. Art. 21 ALEO (37 VEO), wonach die allgemeinen
Bestimmungen des Bundesstrafrechts (vom 4. Februar
1853) Anwendung finden, verweist heute auf die entspre-
chenden Bestimmungen des am 1. Januar 1942 in Kraft
getretenen StGB {Art. 334 in Verbindung. mit Art. 398
lit. a StGB). Dem.nach ist die nach Art. 19 ALEO (35 VEO)
strafbare Auskunftsverweigerung, deren sich der Ange-
klagte schuldig gemacht hat, eine Übertretung im Sinne des
Art. 101 StGB, und eine solche ist ungea;ehtet allfälliger
Unterbrechungen nach Ablauf eines Jahres absolut ver-
jährt (Art. 72 Zi:ff. 2, 109 StGB). Die Sache ist daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren
einstelle (vgl. BGE 69 IV 107) oder, wie der Urteilsspruch
in diesem. .Falle nach baselstädtischem. Prozessrecht abge-
fasst wird (vgl. BGE 72 IV 47), den Angeklagten« wegen
Verjährung freispreche». Ob diesem dabei die Kosten des
kantonalen Verfahrens auferlegt. werden können,. ist eine
Frage des kantonalen Rechts, die durch die Übernahme
der Kosten des Kassationsverfahrens durch die Bundes-
gerichtskasse nicht präjudiziert wird.
Demnach erkennt der Kasaationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen,
dass das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 9. April 1947 aufgehoben und die Sache zur
Einstellung des Verfahrens an .die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.