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Nr. 9 14 11 motivo onorevole ai sensi dell'art. 45 CPM, deve essere consi- clerato secondo criteri oggettivi e indipendentemente dall'azione pu- Ilihile ( COUS. } ) • - fl giudice puo, in base alia SUa facoltà d'apprez· zamento, rifiutare l'attenuazione della pena malgrado l'esistenza di un motivo onorevole. L'art. 188 al. l, cif. l OGPPM non puõ essere invocato quando un giudizio, malgrado la sua 1notivazione inesatta, corrisponde alia legge ( cons. 3) •
l. Das Divisionsgericht verneint den Strafmilderungsgrund des Han- delns aus acl1.tungswertem Beweggrunde (Art. 45 MStG), weil die Hal- tung des Scl1.uldigen nicht von seinem eigenen, suhjektiven Standpunkt aus zu würdigen, sondern an sie ein objektiver Masstab anzulegen sei, wie er sich aus einer vernünftigen, allgemein anerkannten Auffassung er- gebe. Es führt aus, wer aus religiosen Gründen die Erfüllung cler Militar- dienstpflicht grundsatzlich ablehne, verneine die Landesverteidigung und greife damit an die Wurzeln des staatlichen Daseins. Ein solches Ver- l1.alten konne nicht achtungswert sein, vielmehr liege ein schweres Delikt vor. Das Divisionsgericht verkennt, dass Art. 45 MStG nicht darnach fragt, ob das Verhalten des Taters achtungswert sei, sondern ob der Beweg- grund der 1'at diese Bewertung verdiene. Die BestÍlnmung spricht von «acl1tungswerten Beweggründen>>, nicht von einer achtungswerten Tat. Auf die Tat kann schon desl1.alb nichts ankommen, 'veil sonst die Strafe nie gemildert werden dürfte. Die rfat ist mit Strafe bedroht und daher vom Standpunkt des Gesetzes aus immer verwerflich, nie achtungswert. Der Beweggrung gehort dem Seelenleben des Taters an. Bei seiner Ermittlung muss daher auf das Denken und Fühlen des Taters Rücksicht genommen werden. In cliesem Sinne hangt clie Strafinilderung von sub- jektiven Umstanclen ah. Das bedeutet aber nicht, class nicht auch objek- tive Umstande, inhegriffen die begangene Tat, herbeigezogen werden diirften. Sie konnen Rückschliisse auf clen Beweggrund zulassen. Um die- sen festzustellen, ist also cler Richter nicht notwencligerweise auf clie Be- hauptungen des Taters angewiesen. Die ethische und damit rechtliche Würdigung des festgestellten Be- weggrundes sodann erfolgt ausschliesslich nacl1 objektiven Gesichtspunk- ten. Massgehend ist nicht, ob der Tater geglaubt hat, sein Beweggrund sei achtungswert, sondern ob er diese Bewertung vom Standpunkt des Gesetzes und damit des Richters aus verdient. Hiebei ist die begangene Tat bedeutungslos. Wer sich z. B. aus Eigennutz, Bequemlichkeit, Ehr- geiz oder Prahlsucht vergeht, handelt nicht aus achtungswerten1 Beweg- grunde, gleichgültig, welche Tat er verübe, wohl aher z. B., wer sich von tiefgefühltem Mitleid oder Erbarmen leiten lasst. Die Tat macht den Beweggrund nicht achtungs,vert und bildet anderseits auch kein Hinder-
15 Nr. 9, 10 nis, ihn so zu bewerten. Erst di e Frage, o b d er achtungswerte Beweggrund im einzelnenFalle die Milderung der Strafe recl1tfertige, verpflichtet den Richter, die Tat, insbesondere die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes, zu berücksichtigen.
3. W er aus achtungswertem Beweggrunde han deit, hat nicl1t schlecht- hin Ansprucl1 darauf, dass die Strafe im Sinne des Art. 46 MStG gemil- dert werde; Art. 45 schreiht die Strafmilderung nicht zwingend vor, son- dern hestiinmt nur, der Richter kõnne sie eintreten lassen. Es liegt also im richterlichen Ermessen, ob die Strafe zu mildern sei, wenn der Tãter sicl1 aus achtungswertem Beweggrunde vergangen hat (MI(GE 3 Nr. 14, 4 N r. 34, 5 Nr. 36, 54). Wie das Militãrkassationsgericht schon wiederholt entschieden hat, wird dieses Ermessen nicht üherschritten, wenn der von religiõsen V orstellungen getriehene Dienstverweigerer zu Gefangnis ver- urteilt wird, die Milderung auf Haft oder Busse (Art. 46 letzter Absatz) somit nicht eintritt (MI(GE 6 Nr. 40 Erw. B, Nr. 98 Erw. 2, Nr. 112 Erw. 3). Das ergiht sich deutlich aus Art. 29 Abs. 3 MStG, der den Rich- ter ermãchtigt, die Gefangnisstrafe in den Formen der Haft vollziehen zu lassen, wenn der Tãter aus religiõsen Gründen in schwerer Seelennot ge- handelt hat. Diese Bestimmung ware sinnlos, wenn das Handeln aus relí- giõsen Grii.nden ge1nass Art. 45 in V erbindung mit Art. 46 Ietzter Absatz MStG zur Milderung der Strafe auf Haft oder Busse fiihren müsste. Der Beschwerdeführer heantragt denn auch selber die Ausfãllung einer- in den Formen der Haft zu vollziehenden - Gefãngnisstrafe. lnde1n das Divisionsgericht auf eine solche erkannt hat, hat es im Ergehnis trotz der unzutreffenden Verneinung eines achtungswerten Be,veggrundes das Ge- setz nicht verletzt. Der l(assationsgrund des Art.188 Abs.1 Ziff.1 MStGO trifft daher nicl1t zu. Massgehend ist nicht, oh das Urteil richtig hegrii.n- det ist, sondern oh die Rechtsfolgen, die es ausspricht, vor dem Gesetze standhalten. Das ist auch stãndige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 IV 112, 150, 70 IV 50, 72 IV 188, 73 IV 262, 75 IV 180, 77 IV 61, 93, 78 IV 130, 79 IV 89, BO IV 277, 81 IV 76). (16. Dezember 1958, D. e. D. G. 5) 10. Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine hedingt aufge· schohene Strafe ist erst dann Strafverhüssung im Sinne des Art. 32 Ziff. l Ahs. 3 MStG, wenn der hedingte Strafvollzug rechtskraftig widerrufen worden ist. L'imputation de la détention préventive d'une peine prononcée avec sursis n'équivaut a une peine suhie, au sens de l'art. 32, eh. l, al. 3 CPM, que si la révocatio11 du sursis est entrée en force.