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Ver~tungs- und Disziplinarreohtspflege.
erteilt wurde, nur eine Vermögenssteuer bestand, während
es sich hier um die Erwerbssteuer handelt, kommt demnach
nichts an. Vermögens- und Erwerbssteuer sind übrigens
wirtschaftlich nur Modalitäten der Belastung des Indi ..
viduums mit öffentlichen Abgaben. Da aber nach der
Konzession die Steuerpflicht des Konzessionsinhabers
dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie
die Steuerleistung des Bürgers sonst bemessen wird, und
weiterhin, ob die Erwerbssteuer unter den gegenwärtigen
Verhältnissen für die Unternehmung tragbar wäre.
Anderseits aber befreit die Entrichtung des jährlichen
Pauschalbetrages die Klägerin nicht von allen Steuer-
leistungen. Ausdrücklich vorbehalten ist die Wasserwerk-
steuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach § 14 der
Konzession inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus,
dass die Konzessionsinhaberin zur jährlichen Zahlung
eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur
um die AblöslUlg jährlicher -
oder allgemein ausdrückt
-
dauernder, wiederkehrender Steuern. handeln kann.
Diese Voraussetzung trifft bei der Erwerbssteuer zu.
Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die
Klägerin nicht Anspruch auf Befreiung von Steuerleistun-
gen erhebt, die auf Grund besonderer, einmalig eintreten-
der Tatbestände erhoben werden, wie Handänderungs~
steuern und Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht
unter das Privileg, weil es keine periodischen Leistungen
sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die
Klägerin nicht verpflichtet ist, neben der jährlichen
Pauschalsteuer von Fr. 80,000.- (§ 15, Abs. 1 der Kon-
zession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom
5. Oktober 1927) auch noch die Erwerbssteuer gemäss
dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober 1936 zu entrich-
ten.
..~
Wasserrecht. N0 50.
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50. Urteil vom 30. November 1939 i. S. Gemeinden Tiefencastei,
Mons, Salux, Reams und Conters i. O. gegen Rhätische
Werke für Elektrizität und Kantonsgerieht von Graubünden.
Verzicht des Konzessionärs. 1. Das Recht des Konzessionärs,
auf die Wasserrechtskonzession zu verzichten (Art. 64, lit. b
WRG), ist zwingender Natur und kann in der Konzession
nicht wegbedungen werden.
2. Art. 64, lit. b, findet rückwirkend Anwendung auf die nach
dem 25. Oktober 1908 bis zum Inkrafttreten des Wasser-
rechtsgesetzes erteilten Konzessionen.
Renonciation du concessionnaire. 1. L'art. 64 Iit. b LUFH, selon
lequel le concessionnaire d'un droit d'eau peut y renoncer,
est une disposition imperative. Il donne au concessionnaire
un droit qui ne peut etre supprime par une clause contraire
de l'acte de concession.
2. L'art. 64 lit. b s'applique retroactivement aux concessions
accordees entre le 25 octobre 1908 et l'entroo en vigueur de
la LUFH.
Rinuncia del concessionario. 1. L'art. 64 lett. b LUFI, secondo
cui il concessionario di un diritto d'acqua puo rinunciarvi,
e un disposto imperativo. Esso conferisce al concessionario
un diritto che non puo essere soppresso mediante una clausola
in senso contrario contenuta nell'atto di concessione.
2. L 'art. 64 lett., b e applicabile retroattivamente alle concessioni
accordate tra il 25 ottobre 1908 e l'entrata in vigore della
LUFL
A. -
Nach dem WRG von Graubünden von 1906 ist
zur Erstellung einer Wasserwerkanlage die Konzession
der Territorialgemeinde erforderlich.
({ Die Konzession
bedarf zu ihrer Gültigkeit der kleinrätlichen Genehmi-
gung» (Art. 4). In Art. 5 wird das Prufungsrecht des
Kleinen Rates inbezug auf die Konzession näher um-
schrieben. Art. 6 lautet :
«Die erteilte Konzession wird vom Kleinen Rat als erloschen
erklärt :
1. Wenn während fünf J abren, von ihrer Erteilung an gerech-
net, das mit derselben in Verbindung stehende oder pro-
jektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt worden ist;
2. Wenn ein bestehendes Werk fünf Jahre lang ausser Betrieb
ist .
3. We~ der Konzessionär die gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzt.
Die konzedierenden Gemeinden können jedoch, mit Geneh-
migung des Kleinen Rates, angemessene Fristverlängerungen
bewilligen.
AS 65 I -
1939
20
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Verwaltungs- und DiBziplinarrechtspflege.
Wenn der Kleine Rat eine Konzession als erloschen erklärt,
so wird er alle im öffentlichten Interesse gebotenen Anordnungen
über die allfällig vorhandenen Wasseroouten treffen. »
B. -
1) Am 15. Juni 1909 haben die Gemeinden Ti~fen
castel Mons Salux, Reams und Conters i. O. der Frnna
Gubl~r & c;e in Zürich eine Konzession zur A~n~~zu~g
der Julia und ihrer Zu- und Nebenflüsse erteilt f~r die
Strecke von der rechten Seite des Adontbaches bIS zur
Staugrenze des Albulawerkes der Stadt Zü~ch (Art. 1 der
Konzession). Die Konzessionsdauer betragt 60 Jahre
(Art. 3). Die Konzessionärin ist verpflichtet, ~en ko~
zessionierenden Gemeinden jährlich 175 PS GratIsenergIe
zu Beleuchtungs- und Kraftzwecken abzugeben (Art. 5),
sowie einen jährlichen Wasserzins zu bezahlen
v~~
Fr. 5000.- für das erste Betriebsjahr, Fr. 10,000.- f~r
das zweite, Fr. 15,000.- für das dritte, Fr. 20,000.- für
das vierte und Fr. 25,000.- für das fünfte und die folgenden
Jahre (Art. 8). In der Konzession. wird « die .oostehende
und künftige Staatsgesetzgebung In allen Teilen vor~
halten)) (Art. 15). Sodann war vorgese~en: das~ die
Konzession erlöschen sollte, wenn die ArbeIt nICht bmnen
drei Jahren vom Datum der kleinrätlichen Genehmigung
an gerechnet in Angriff genommen würde. Eine Einsprache,
die im Genehmigungsverfahren vor dem Kleinen Rat
erhoben wurde, führte zu neuen Verhandlungen und zu
einem Nachtrag zur Konzession vom 14. November 1909,
worin erklärt wird :
« Herren Gubler & eie verzichten auf die Bestinunung in Alinea
° d
Art 9 un° ursprünglichen Vertrag betr. eventuelles Er-
zweles.
°K
°
löschen der Konzession, d. h. sie übemehmer: d16
° onzeSSlOn
. fest und bedingungslos. -
Genannte. Fa. ve:r>fhchtet SICh daher,
d
vertraglichen Wasserzins und dIe verembarten 175 Pferde-
~:fte an die Gemeinden ab Inbetriebsetzun~. des Werkes zu
bezahlen, resp. abzugeben, jedenfalls aber spatestens 5 Jahre
nach der Konzessionserteilung. »
Die Entschädigung für den Ausfall der Stromlieferung
bis zur Betriebseröffnung sollte durch Vereinbarung oder
eventuell durch Schiedsspruch festgesetzt werden.
Wasserrecht. No 50.
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Am 8. Juli 1910 genehmigte der Kleine Rat von Grau-
bünden die Konzession und den Nachtrag dazu; er
machte dabei einen Vorbehalt inbezug auf die künftige
eidgenössische Wasserrechtsgesetzgebung gemäss Art.
24 bis, Abso 8 BV.
2) Im Jahre 1911 wurde die Konzession mit Zustim-
mung des Kleinen Rates auf die Schweizerische Eisen-
bahnbank in Basel übertragen.
Am 31. Januar 1913 genehmigte der Kleine Rat eine
Vereinbarung, wodurch die Konzessionsgemeinden der
neuen Konzessionärin während 20 Jahren Steuerfreiheit
bewilligten; Aus dem Genehmigungsbeschluss werden
folgende Stellen hervorgehoben :
«Mit Eingabe vom 9. August 1912 legte die Schweiz. Eisen-
bahnbank eine Vereinbarung zwischen den Konzessionsgemeinden
und der Konzessionärin datiert 4. Juni 1910, durch welche letzterer
für die Dauer von 20 Jahren ab Konzessionsgenehmigung kom-
munale Steuerfreiheit bewilligt wird, zur Genehmigung vor.
Gleichzeitig wirft die Konzessionärin die Frage auf, ob der klein-
rätlich genehmigte Nachtrag zum Konzessionsvertrag vom 15.
Juni bezw. 14. November 1909 nicht dahin zu verstehen sei, dass
durch denselben Artikel 6 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes
ein für allemal auf vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
Für den Fall jedoch, dass der Kleine Rat diesen Standpunkt
nicht teilen sollte, stellt sie das Gesuch, der Kleine Rat wolle
seinerseits die Zustimmung dazu geben, dass der Termin für das
Erlöschen der Konzession auf 20 Jahre, vom Zeitpunkt der Über-
nalIme der Konzession an gerechnet, im Sinne des vorletzten
Absatzes von Artikel 6 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes
verlängert werde ...
«3. Die behördliche Genehmigung von Statuten und Akten,
wie der vorliegende, erfolgt jedoch nach dieser Richtung hin
immer in für die Behörde unverbindlicher Weise, sodass, wenn die
Behörde von aussen veranlasst werden sollte, auf die Sache
eingehender zurückzukommen, sie sich ihre weitere Entscheidungs-
befugnis stets vorbehält. Es ist daher unzulässig, dem Genehmi-
gungsbeschluss des Kleinen Rates im vorliegenden Fall und in
vorliegender Form die Auslegung zu geben, dass durch denselben
Artikel 6, Ziffer 1 des WRG ausser Wirksamkeit gesetzt werden
wollte und gesetzt worden sei, denn dies konnte die Behörde
nicht, und zwar konnte sie es. deshalb nicht, weil jene privat-
rechtliche Abmachung inter partes nicht massgebend sein konnte
für die Gültigkeit und Anwendbarkeit des objektiven öffentlichen
Rechtes auf den Spezialfall und weil ein nachfolgender Kleiner
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
Rat sich nach Ablauf von 5 oder mehr Jahren für verpflichtet
oder doch für berechtigt halten könnte, die. Ko?Zession als ~rlo
sehen zu erklären, wenn bis dahin das projektIerte ~er~ nH;ht
in Betrieb gesetzt sein sollte. In dieser Hins~cht m~ die obJ~ktIve
Anwendung des öffentlichen Rechtes JederzeIt
un?eh~dert
gewahrt werden und ist auch nur in dieser selbstverstandlichen
Voraussetzung die frühere Genehmigung erfolgt. »
Dispositif II dieses Beschlusses lautet :
«Auf Grund von Artikel 6, vorletzter Absatz des kantonalen
Wasserrechtsgesetzes wird bewilligt, dass die Frist für das Erlö-
schen der Konzession für den in Artikel 6, Ziffer 1, WRG genannten
Fall auf 20 Jahre im, Sinne der vorstehenden Ausführungen
verlängert wird. »
Gegen diesen Beschluss des Kleinen Rates rekurrierten
die Konzessionsgemeinden an den Grossen Rat und an
das Bundesgericht, zogen aber ihren Rekurs zurück,
nachdem die Konzessionärin am 21. Oktober 1913 folgende
Erklärung abgegeben hatte :
«Die hiezu kompetenten Organe der Schweiz. Eisenbahnbank
in Basel geben hiemit mit Bezug auf die seinerzeit von der Fa.
Gubler & eie erworbene, auf den Namen der Schweiz. Eisenbahn'
bank übertragene Julia-Konzession die vorbehaltlose Er~ä~g
ab dass sich die Schweiz. Eisenbahnbank als KonzesslOnarm
ve~flichtet, den vertraglichen Wasserzins und die vereinbart.en
175 PS, event. für den Ausfall der letztem eine noch zu ver~u:
barende oder kompromissgerichtlich festzusetzende Entschäd:-
gung. spätestens 5 Jahre nach der Konzessi?nserteilun? für. die
ganze Dauer zu leisten, während welcher die Konze~lOn mcht
erlöschen kann, d. h. spätestens vom Jahre 1935 an biS 1940 ... »
Der Kleine Rat änderte das Dispositiv II des Beschlusses
vom 31. Januar 1913 ab und bewilligte « die Ausdehnung
der Frist für das Erlöschen der Konzession für den in
Art. 6, Ziffer 1 des Wasserrechtsgesetzes genannten Fall
auf 30 Jahre, d. h. mit Dauer bis 1940» (Beschluss vom
28. November 1913).
3) Im Jahre 1921 wurde die Konzession auf die Rhäti-
schen Werke für Elektrizität A.-G. in Thusis übertragen.
Dabei wurde die Ersatzleistung für nicht gelieferten
Gratisstrom auf Fr. 10,000.- im Jahr festgesetzt. Die
neue Konzessionärin zahlte als Wasserzins und Strom-
Wasserrscht. N0 50.
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ersatz jährlich Fr. 35,000.- bis 1935. Am 29. Juni 1935
. erklärte die Konzessionärin den Verzicht auf die Konzes-
sion und leistete vom zweiten Halbjahr 1935 an keine
Zahlungen mehr.
O. -
Das Kantonsgericht von Graubünden hat durch
Urteil vom 11. /12. Dezember 1938 eine Klage der Kon-
zessionsgemeinden gegen
die Rhätischen Werke für
Elektrizität A.-G. auf Bezahlung der Wasserzinsen und
Stromausfallentschädigungen für die Zeit vom 1. Juli
1935 bis 31. Dezember 1939 abgewiesen.
Die Gemeinden Tiefencastei, Mons, Salux, Reams und
Conters i. O. haben die Beschwerde im Sinne des Art. 71
WRG an das Bundesgericht ergriffen. Sie beantragen
Gutheissung der Beschwerde und Verurteilung der Rhäti-
schen Werke für Elektrizität zur Bezahlung von Fr.
162,500.- nebst 5% vom jeweiligen Verfall der einzelnen
Teilbeträge an, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Es handle sich um eine Frage des öffentlichen Rechts;
aber nicht alles öffentliche Recht sei zwingendes Recht.
Wenn auch die Konzession ein Verwaltungsakt sei, so
beruhe er doch auf gegenseitigen Verhandlungen und einer
Verständigung, und er erzeuge gegenseitige Rechte und
Pflichten ähnlich wie ein Vertrag. Das sei die Auffassung
des Bundesgerichts (BGE 48 I 206, 57 I 334/5). Die
Auslegung der Konzession habe nach den Grundsätzen
zu erfolgen, die auch bei privatrechtlichen Verträgen
angewendet werden; jedenfalls seien die Regeln von
Treu und Glauben zu beachten.
Bei der vorliegenden Konzession handle es sich um
einen Sonderfall, dem die getroffene Sonderregelung
entspreche: Verzicht der Konzessionsbehörde bezw. der
Aufsichtsbehörde auf das Widerrufsrecht bei Nichteinhal-
tung der fÜllfjährigen Baufrist, kaut. WRG Art. 6 Ziff. 1,
für eine sehr lange Periode, 1913-1940; dagegen die
Pflicht des Konzessionärs für diese ganze Frist Wasser-
zins und Gratiskraft bezw. Geldersatz dafür, ohne Rück-
310
Verwa,ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
sicht auf die Ausführung des Werkes, zu leisten. Der
Konzessionär habe eine grosszügige und einheitliche
Verwertung der zusammenhängenden Wasserkräfte des
Albula-, Julia- und Landwassergebietes angestrebt, und
dieser grosse Plan sei ihm ein entsprechendes Opfer wert
gewesen. Damit habe er sich sichern wollen gegen den
vorzeitigen Entzug der Konzession nach Art. 6 Ziff. 1.
Es sei gleichgültig, dass nach damaligem Recht der
Konzessionär nicht auf die Konzession habe verzichten
können. Der Konzessionär habe jene Verpflichtung in
damals zulässiger Weise übernommen. Der jetzige Kon-
zessionär habe die Konzession erst nach dem Inkraft-
treten des eidg. WRG übernommen, und zwar auf der
Basis des Verzichts auf das gesetzliche Verzichtsrecht,
und Neuregelungen von Einzelheiten getroffen. Ob im
Gebiete der Julia Stauwerke gebaut werden konnten,
spiele keine Rolle:
Nicht nur der Konzessionär, auch das Gemeinwesen
habe ein wohlerworbenes Recht aus der Konzession, in
das die neue Gesetzgebung nicht eingreifen könne (BGE
49 I 584). So hätte hier die Konzessionsbehörde nicht
nachträglich unter Berufung auf Art. 65 a eine Baufrist
ansetzen dürfen. Mit dem gleichen Rechte bleibe der Kon-
zessionär zur Zahlung des Wasserzinses für die vorgesehene
feste Dauer verpflichtet. Es wird darauf verwiesen, dass
Art. 50 auf die zwischen dem 25. Oktober 1908 und dem
1. Januar 1918 erteilte Konzession nicht anwendbar sei
nach Art. 74 IV. Auch der Vorbehalt der künftigen
Gesetzgebung ändere nichts daran, dass bei jeder einzelnen
Bestimmung des neuen Rechts zu prüfen sei, wie weit
sie im einzelnen Fall zurückwirke (BGE 49 I 583/4, 60 I 310).
Aber auch unter dem eidg. WRG sei eine Abrede zu-
lässig, wodurch die Behörde auf Baufristen verzichte,
obgleich diese nach Art. 54 e einen Bestandteil der Konzes-
sion zu bilden hätten; hiebei könne dem Konzessionär
eine besondere Gegenleistung überbunden werden. Auch
das Bundesgericht erkläre es als statthaft, dass in einer
Wasserrecht. N° 50.
311
Konzession keine Baufrist gesetzt werde (BGE 49 I 179, 60 I
311). Die Auflage des Wasserzinses sei dann von Anfang
an zulässig. Hierin liege eine Anpassung von Bestimmun-
gen des öffentlichen Rechts an die besondern Bedürfnisse.
Dann sei aber auch Art. 64 b unter Verhältnissen, wie
sie hier vorliegen, nicht zwingend, wenn der Konzessionär
selber mit Rücksicht auf ein besonderes, im WRG nicht
vorgesehenes Entgegenkommen der Behörde für eine
bestimmte Zahl von Jahren auf den Schutz der Bestim-
mung verzichtet habe. Art. 64 b habe nur grundsätzliche
Bedeutung, er lasse
Raum für abweichende Verein-
barungen. Der Verzichtsverzicht sei möglich, wenn ihm
eine entsprechende Zusage des Gemeinwesens gegen-
überstehe.
Der zwingende Charakter des öffentlichen Rechts sei
kein absoluter. Aus der besondern Natur der durch Kon-
zession begründeten Rechtsverhältnisse könne sich die
Notwendigkeit einer Anpassung an besondere Bedürfnisse
ergeben, damit nicht eine an sich durchaus erwünschte
Entwicklung gehemmt sei. Es habe vielmehr eine ver-
nünftige Abwägung darüber zu erfolgen, wie weit die
dem privatrechtlichen Vertrag sich nähernde Natur der
gegenseitigen Beziehungen Abweichungen von einzelnen
Bestimmungen erfordere.
D. -
Die Beschwerdebeklagte hat die Abweisung der
Beschwerde beantragt. Es wird betont, dass die « feste
und bedingungslose)) Übernahme der Konzession im
Sinne des Nachtrages vom 14. November 1909 und die
vorbehaltlose Erklärung der Eisenbahnbank von 1913
wohl den Willen zum Ausdruck bringen, die Konzession
fest zu übernehmen, dass sie aber nicht als Verzicht auf
ein gesetzliches Recht, das damals nicht bestanden habe,
aufgefasst werden könne und auch nicht als Verzicht auf
ein späteres gesetzliches Recht. Die genannte Erklärung
des Konzessionärs sei auch nach dem Genehmigungs-
beschluss des Kleinen Rates vom 21. Oktober 1913 unver-
bindlich.
312
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
Bei der dem Konzessionär eingeräumten Frist bis 1940
handle es sich um eine Baufrist; das ergebe sich klar aus
dem Genehmigungsbeschluss, der sich ausdrücklich auf
Art. 6 1 des kantonalen Gesetzes betr. die Baufrist und
deren Verlängerung berufe. Man habe es also nicht mit
einem Fall zu tun, wo eine Konzession keine Baufrist auf-
stelle, für welchen Fall das Gutachten Mutzner -
zu
Unrecht -
den Verzicht auf den Verzicht zulassen wolle.
Beim Vorliegen einer Baufrist sei ein solcher Verzicht
unter allen Umständen· nicht möglich. Entweder sei Art.
64 b eidg. WRG zwingend oder er sei es nicht; ein Drittes
gebe es nicht.
E. -
In der Replik nehmen die Beschwerdeführer den
Standpunkt ein, dass die Regeln des eidg. WRG weit-
gehend privatrechtlicher Natur seien. Nur im Privatrecht
könne von einem wohlerworbenen Recht (Art. 43) die
Rede sein. Auch die Vermögensrechte des Gemeinwesens
aus der Konzession müssten als wohlerworbene anerkannt
werden. Was das
Bundesgericht (BGE 49 I 584/5)
ausgesprochen habe für Art. 58 I, müsse sinngemäss
auch für Art. 64 b gelten.
Der Vorbehalt des Kleinen Rates im Beschluss vom
31. Januar 1913 könne nur die Bedeutung haben, dass
die Konzession ihn nicht hindern könne aus zwingenden
Gründen des öffentlichen Wohls in das Rechtsverhältnis
zwischen Konzessionär und Gemeinwesen einzugreifen.
Jeden Zweifel beseitige in dieser Beziehung der Beschluss
vom 28. November 1913 Ziff. 1.
Art. 64 b sei dispositiven Charakters, ob eine Baufrist
gesetzt sei oder nicht. Es werde aber bestritten, dass
man es hier mit einer Baufrist zu tun habe.
F. -
In der Duplik bestreitet die Beschwerdebeklagte,
dass der Vorbehalt des Kleinen Rates im Beschluss vom
31. Januar 1913 im Beschluss vom 28. November 1913
aufgegeben worden sei. Im übrigen enthält die Duplik
Ausführungen, die sich wesentlich decken mit der Be-
gründung des Urteils und mit der Antwort.
Wasserrecht. N0 50.
313
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts, die vor-
liegende Streitigkeit (in zweiter Instanz) zu beurteilen,
folgt aus Art. 71 des eidg. WRG. Das Verfahren ist das-
jenige des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nach Art.
17 ff VDG.
2. -
Streitig ist, ob der von der Beschwerdebeklagten
im Jahre 1935 erklärte Verzicht auf die Konzession
betreffend die Julia und Nebengewässer gültig sei. Von
der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob die
Beschwerdebeklagte den klägerischen Gemeinden, welche
die Konzession erteilt haben, die geforderten Wasser-
zinsen und Vergütungen für Stromlieferung in den Jahren
1935 bis 1939 schuldet.
Vorausgeschickt sei, dass die Wasserrechtskonzession,
auch wenn sie sich Vertrag nennt, doch kein Rechts-
geschäft des Zivilrechts, sondern ein hoheitlicher Akt der
Verleihungsbehörde ist, dessen Wirksamwerden freilich
die Annahme durch den Beliehenen voraussetzt (BGE 47 I
226 f, 49 I 183, 50 I 403 2, 57 I 334/5; 43 II 4482 über
die bündnerische Wasserrechtskonzession). Die Konzession
gewährt dem Unternehmer die Nutzung der 'Wasserkraft
an einem öffentlichen Gewässer; sie bestimmt die Modali-
täten dieser Verleihung und die Auflagen, unter denen
sie erfolgt. Die Behörde setzt den Inhalt der Konzession
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach freiem
pflichtgemässem Ermessen fest. Tatsächlich berulIt dieser
Inhalt weitgehend auf Verhandlungen und einer Verstän-
digung zwischen Behörde und Bewerber, weshalb man
von einem vertragsähnlichen Element in der Konzession
sprechen kann. Grundsätzlich fliesst aber die verbindliche
Kraft der Konzession nicht aus einer vorgängigen Willens-
einigung der Beteiligten, sondern aus der Verfügungs-
gewalt der Behörde in Verbindung mit der Unterwerfung
durch den Konzessionär.
3. -
Die Konzession der Beschwerdebeklagten ist
314
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
erteilt, abgeändert und von der kantonalen Behörde
genehmigt worden in den Jahren 1909 bis 1913, also vor
dem Inkrafttreten des eidg. WRG (1. Januar 1918).
Massgebend war daher, zunächst jedenfalls, das kantonale
Wasserrecht.
Art. 6 des kantonalen Gesetzes betr. die Benutzung
der öffentlichen Gewässer vom 18. März 1906 gibt dem
Beliehenen eine fünf jährige Frist für die Vorbereitung
und Ausführung der Bauarbeiten, welche Frist von den
konzessionierenden Gemeinden mit Genehmigung des
Kleinen Rates angemessen erstreckt werden kann, gemeint
ist wohl, wenn sie sich aus irgendwelchen Gründen als
zu kurz erweist. Bei nicht rechtzeitiger Betriebseröffnung
des Werkes erklärt der Kleine Rat die Konzession als
erloschen. Nach Art. 6 hat somit der Konzessionär die
Pflicht, innert einer fünf jährigen oder angemessen ver-
längerten Bautrist, von der Erteilung der Konzession
an gerechnet, die Anlage zur Ausnützung der Wasserkraft
zu erstellen.
Die Julia-Konzession schrieb ursprünglich vor, dass
die Konzession erloschen sei, wenn nicht innert drei
Jahren seit der kleinrätlichen Genehmigung die Bauarbei-
ten in Angriff genommen sind. In der Folge ist die Frist,
auf deren Ablauf die Anlage ausgeführt sein sollte, auf
20 und dann auf 30 Jahre erstreckt worden mit der Ver-
pflichtung für den Konzessionär, den Wasserzins und die
Gratislieferung von Strom an die Gemeinden, oder die
Entschädigung hiefür, von der Inbetriebsetzung des
Werkes an, spätestens aber nach fünf Jahren seit der
Konzessionserteilung zu leisten. Jene Frist ist nicht mehr
die für den Bau erforderliche, wenn auch reichlich bemes-
sene, Zeit. Der Zweck der Fristerstreckung war nicht,
die Baufrist mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse
und Schwierigkeiten erheblich zu verlängern, sondern
dem Konzessionär während einer längern Periode die
Wasserkraft zu sichern, ohne dass er bauen musste; er
sollte nicht zu gewärtigen haben, dass die Konzession
Wasserrecht. No 50.
315
nach Ablauf der gesetzlichen oder angemessen verlängerten
Baufrist als erloschen erklärt werde. Es ist insofern eine
Art Wartefrist, während der die Wasserkraft dem Kon-
zessionär zur Verfügung steht, und wofür von ihm, als
Entgelt, nach den ersten fünf Jahren, an die Gemeinden
bereits diejenigen jährlichen Leistungen -
Wasserzins
und Gratisstrom, bezw. Ersatz hiefür -
zu machen
sind, die normalerweise erst von der Betriebseröffnung an
laufen und auf Betriebskonto des Werkes erfolgen sollten
(BGE 49 I 178).
Die 30-jährige Frist ist indessen doch nicht ausschliess-
lieh Wartefrist im angegebenen Sinn, sondern es ist in
ihr auch die Baufrist enthalten. Das ergibt sich aus der
Konzession und namentlich daraus, dass der Kleine Rat
die Fristverlängerung nur genehmigt hat auf Grund von
Art. 6 des kantonalen Gesetzes, d. h. als die dort als
zulässig erklärte Erstreckung der fünf jährigen Baufrist.
Der Konzessionär ist nicht etwa, während der ganzen
Dauer der Konzession (60 Jahre seit der kleinrätlichen
Genehmigung), von der Baupflicht überhaupt befreit,
sondern es liegt ihm ob, die Anlage so rechtzeitig zu
erstellen, dass auf den Ablauf der 30-jährigen Frist das
Werk in Betrieb gesetzt wird, ansonst der Kleine Rat
die Konzession als erloschen zu erklären hat. Die Frist
von 30 Jahren ist also zunächst Wartefrist, wird dann aber
in ihrem letzten Teil Baufrist.
Nach dem Gesagten hat man es hier auch nicht mit
einer biossen Abmachung zu tun, die dahin gehen würde,
dass während der 30 Jahre dem Unternehmer ein Options-
reckt eingeräumt ist, demzufolge er in dem ihm passenden
Zeitpunkt die Verleihung verlangen könnte oder jederzeit
vor einem andern Bewerber den Vorrang hätte. Es liegt
vielmehr eine eigentliche Wasserrechtskonzession bereits
vor mit den Modalitäten und Auflagen einer solchen.
Jene Wartefrist ist nur eine Besonderheit des Verleihungs-
verhältnisses im Rahmen der Konzession. Der Unter-
nehmer ist bereits definitiv mit der Wasserkraft beliehen.
316
Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
Auch solange noch keine Baupflicht besteht, hat er
doch das Recht, jederzeit zu bauen und das Gewässer
auszunützen. Ob eine
Option auf Wasserkräfte im
gedachten Sinn im Hinblick auf die gesetzlichen Vor-
schriften
über die
Verleihung rechtlich verbindlich
und möglich wäre, braucht hier nicht untersucht zu
werden.
Man kann die Frage aufwerfen, ob eine Konzession
mit so langer Hinausschiebung der Baupflicht, wie sie
hier vorgesehen ist, vereinbar sei mit Art. 6 des kanto-
nalen Geset,zes, der doch wohl auf eine möglichst rasche
Ausnützung der verliehenen Wasserkräfte abzielt. Auch
der Kleine Rat hatte hierüber Bedenken, wie aus den
Vorbehalten des Beschlusses vom 31. Januar 1913 her-
vorgeht, wo er sich grundsätzlich die Befugnis zu wahren
scheint, trotz der genehmigten Verlängerung der Frist
die Konzession schon vorher als erloschßn zu erklären,
falls das Werk nicht erstellt sein sollte (was freilich mit
dem Beschluss selber in einem gewissen Widerspruch
steht). Doch hat die Beschwerdebeklagte keine Ein-
wendungen in diesem Punkte kantonalen Rechtes erhoben,
wie auch das Urteil des Kantonsgerichtes die Konzession
als kantonalrechtlich gültig behandelt.
Das kantonale Recht kennt den Verzicht des Kon-
zessionärs als gesetzlichen Erlöschungsgrund der Konzes-
sion nicht. Auch das Kantonsgericht stellt das fest. Das
Gesetz erwähnt nur das vom Kleinen Rat auszusprechende
Erlöschen der Konzession bei Nichteinhaltung der Bau-
frist und andern. Pflichtverletzungen des Beliehenen
(Art. 6). Für diesen bestand danach im Kanton von
Gesetzes wegen keine Möglichkeit, durch Verzicht auf
die Konzession sich den Obliegenheiten aus ihr einseitig
zu entziehen (es sei denn, die Konzession sehe ausdrücklich
diesen Erlöschungsgrund vor, was hier nicht der Fall
war). Auf der Grundlage des kantonalen Rechts wäre
daher anzunehmen, dass die Beschwerdebeklagte durch
die Verzichtserklärung vom Jahre 1935 sich von der
Wasserrecht. N0 50.
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Auflage, bis 1939 den Wasserzins und die Entschädigung
für die Stromabgabe zu bezahlen, nicht befreien konnte,
ganz abgesehen von der Frage einer besondern rechts-
geschäftlichen Gebundenheit der Beschwerdebeklagten an
diese Verpflichtung.
.
4. -
Die Beschwerdebeklagte hat denn auch jene
Erklärung nicht auf das kantonale Recht gestützt, son-
dern auf Art. 64b des eidg. WRG, nach welcher Bestim-
mung die Verleihung durch ausdrücklichen Verzicht
ohne weiteres erlischt. Es handelt sich darum, ob diese
Bestimmung auf die vorliegende Konzession Anwendung
finde. Es könnte nur im Wege der Rückwirkung der Fall
sein. Bevor aber die Frage der Rückwirkung von Art.
64 b im allgemeinen und auf die vorliegende Konzession
im besondern geprüft werden kann, muss man sich über
Sinn und Tragweite der Bestimmung Rechenschaft geben.
5. -.-:.. Nach Art. 64 b kann der Beliehene durch einseitige
ausdrückliche Verzichtserklärung bewirken, dass die ganze
Konzession erlöscht (wobei für die Folgen inbezug auf
bestehende Anlagen auf Art. 69 zu verweisen ist). Nicht
nur die durch die Konzession begründeten Rechte auf
die Nutzung des Wassers fallen also infolge des Verzichts
dahin, sondern -
für die Zukunft -
auch die Leistungen
die dem Konzessionär als Entgelt für das Nutzungsrecht
auferlegt wurden, insbesondere der Wasserzins. Die
Behörde kann dagegen die Konzession nur zurücknehmen,
wenn ein Verwirkungsgrund nach Art. 65 vorliegt. Im
übrigen ist sie an die Konzession gebunden. Man darf
das Nutzungsrecht des Beliehenen und das Recht des
Gemeinwesens auf die konzessionsmässigen Leistungen
nicht auf eine Stufe stellen, wie etwa die gegenseitigen
Rechte der Parteien aus einem zweiseitigen Vertrag.
Das erstere ist ein Recht des Einzelnen, das als « wohl-
erworbenes)} (Art. 43) gegen Eingriffe der Öffentlichen
Gewalt in ähnlicher Weise geschützt ist wie Privatrechte.
Die Leistungen des Beliehenen aus der Konzession sind
"die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Auflagen, die
318
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
den Charakter von Abgaben des öffentlichen Rechts
haben, für deren Bestand und Inhalt Gesetz und
Konzession massgebend sind und bei denen Sicherungen
gegenüber der öffentlichen Gewalt, wie sie das wohler-
worbene Recht charakterisieren, nicht in Frage kommen
können.
Ist Art. 64 b eine Vorschrift zwingender Art 1
Das WRG will die « zur Wahrung der öffentlichen
Interessen und zur Sicherung der zweckmässigen Nutz-
barmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen
Vorschriften » aufstellen (BV Art. 24 bi8 II). Diese Vor-
schriften sollen im Interesse der schweizerischen Volks-
wirtschaft die rationelle Ausnützung der Wasserkräfte
und die angemessene Versorgung des Landes mit elektri-
scher Energie fördern. Auch die Bestimmungen über die
Verleihung verfolgen diesen Zweck, wennschon bei ihnen
eine gewisse Abwägung der allgemeinen Interessen und
der Einzelinteressen der Unternehmer stattfinden musste.
Unter jenem Gesichtspunkte stehen auch solche Regeln,
die in besonderer Weise dem Konzessionär zum Nutzen
gereic~en. So soll durch die Beschränkung des Wasser-
zinses auf ein :Maximum (Art. 49 I), durch die Nichter-
hebung desselben während der Bauperiode und die Er-
mässigung während der ersten sechs Jahre nach Ablauf
der Baufrist (Art. 50) verhindert werden, dass eine zu
starke fiskalische Belastung die Ausnützung der Wasser-
kräfte erschwert und die elektrische Energie zu sehr
verteuert. Deshalb sind auch diese Vorschriften, die
zunächst dem Beliehenen zugut.e kommen, als zwingend
aufzufassen (BGE 49 1177 3,54 I 436,65 I 175 f).
Art. 64 b hat ein ähnliches Ziel wie Art. 65. Nach
der letztem Bestimmung kann, wenn der Beliehene
wichtigen Pflichten aus der Konzession nicht nach-
kommt, die Behörde die Verleihung als verwirkt erklären;
die verliehene Wasserkraft soll hier für das Gemeinwesen
wieder frei und so einer anderweitigen Ausnützung zu-
gänglich werden. Dem Konzessionär, der die Kraft nicht
Wasserrecht. No 50.
319
ausbeuten kann oder will, ist nach Art. 64 b die Befugnis
eingeräumt, die Verleihung durch Verzicht zum Erlöschen
zu bringen, nicht nur weil es für ihn so vorteilhaft. ist,
sondern damit eine sonstige angemessene Verwendung
der Wasserkraft möglich sei, also mit in Verfolgung des
allgemeinen Zweckes des Gesetzes, der Förderung der
Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Das Gesetz ordnet das Erlöschen der Konzession an,
wenn der Beliehene den Verzicht erklärt, und zwar soll
diese 'Wirkung
« ohne weiteres» eintreten. Es stellt
somit in betont bestimmter Form einen Erlöschensgrund
auf, wofür die wirtschaftlichen Interessen des Beliehenen
allein nicht Anlass bieten könnten. Sind aber die Interessen
der Allgemeinheit der Gesichtspunkt, der dafür, wenn
nicht ausschliesslich, so doch jedenfalls in erster Linie
und weitaus überwiegend massgebend war, so muss die
Ordnung in Art. 64 b der Disposition der Konzessions-
behörde und des Beliehenen entzogen sein, als eine ge-
setzliche :Modalität des Konzessionsverhältnisses. Deshalb
rechtfertigt sich die Annahme, dass das Recht des Kon-
zessionärs, auf die Konzession zu verzichten, in der Kon-
zession nicht wegbedungen werden und dass der Konzes-
sionär auch nicht etwa in einem separaten Akt darauf
verzichten kann (während es ihm natürlich freisteht,
insofern zu « verzichten », als er von dem Rechte keinen
Gebrauch macht).
Gewiss ist der Inhalt der Verleihung nach dem WRG
(und im Rahmen des kantonalen Rechts) in weitem
Umfang dem Ermessen der Behörde und damit mittelbar
und sachlich der Verständigung zwischen Behörde und
Bewerber anheim gestellt. Einzelne B.estimmungen des
Gesetzes behalten eine abweichende Regelung in der
Verleihung ausdrücklich vor (Art. 56, 66, 67, 69). Wo
aber da~ Gesetz selber Pflichten und Rechte in bestimmter
Weise aufstellt, liegt von vornherein der Gedanke nahe,
dass jener vom Gesetz erstrebte Gesamterfolg mit weg-
leitend war und dass sie daher unabdingbar sein sollen.
320
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Das trifft nach dem Gesagten speziell auch zu für Art.
Mb.
6. -
Ist danach die Bestimmung in diesem Sinne zwin-
gend, so hlJ,t sie diesen Charakter allgemein und für all~
Konzessionen. Die Auffassung ist abzulehnen, dass beI
Verleihungen, die keine Baufrist oder, wie hier, eine der
Baufrist vorangehende Wartefrist aufstellen und nach
denen der Beliehene schon vor dem Bau den Wasserzins
oder einen jährlichen Entgelt zu leisten hat, Art. 64 b
wegbedungen werden könnte (für die Zeit, da. kein~ Bau-
frist läuft), und noch mehr ist abzulehnen dIe Me~ung,
dass bei solchen Konzessionen die gesetzliche VerzlChts-
befugnis schon stillschweigend als ausgeschaltet zu gelten
habe. Jene Gestaltung des Verleihungsverhältnisses ist
jedenfalls nicht die normale auf dem. Boden des ~RG,
das in Art. 54e die Ansetzung der Baufnst als wesentlichen
Bestandteil der Konzession erklärt. Das Bundesgericht
hat freilich in einigen Urteilen bemerkt, dass Art. 50 I
auf Konzessionen ohne Baufrist nicht zur Anwendung
komme (BGE 49 I 179, 54 I 437, 60 I 31l), ohne aber
weiter zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine solche Ver-
leihung mit dem WRG vereinbar sei. Im Urteil Ob,walden
c / Centralschweizerische Kraftwerke vom 7 . Juli 19~9,
S. 53 (diese Erwägung ist nicht publiziert), . wurde e~e
Konzession, die für ein einzelnes Gewässer keme Baufnst,
aber auch keine Zinspflicht oder andere Leistungen
vorsah, als unvollständig erklärt (auch in Auslegung der
Konzession) und im Wege der Lückenausfüllung ergänzt
durch Aufstellung einer Baufrist. Auch wenn man davon
ausgeht, das WRG schliesse Konzessionen. mit dem
erwähnten Inhalt, was Baupflicht und Baufnst angeht,
nicht unbedingt aus, so sind sie doch dem allgemeinen
Ziel des Gesetzes, die Wasserkräfte der Nutzung zuzu-
führen, weniger konfonn als Verleihungen, die der Anfor-
derung von Art. 54e Genüge tun. Darum kann auch
keine Veranlassung vorliegen, sie im Gegensatz zu andern,
normalen, Konzessionen durch eine abweichende Aus-
'Vasssrrecht. No 50,
321
legung des Gesetzes in ihrem Fortbestand zu erleichtern.
In Würdigung des Wertes solcher Konzessionen vom
Standpunkt des WRG und seiner Gesamtziele aus möchte
man im Gegenteil sagen, dass hier die unabdingbare
Befugnis des Konzessionärs auf die Konzession zu ver-
zichten, ebensosehr, wenn nicht noch mehr, am Pla,tze
ist als bei den andern Verleihungen. Gelangt die Konzession
in dieser Weise durch den einseitigen Willen des Konzes-
sionärs zum Erlöschen, so hört da,mit allerdings die
Leistung an das Gemeinwesen für das zur Verfügunghalten
der Wasserkraft auf; aber das Gemeinwesen kann dafür
über die Wasserkraft selber wieder verfügen.
7. -
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass,
wenn die vorliegende Konzession nach dem l. Janua,r
1918 erteilt worden wäre, die ausdrückliche Verzichts-
erklärung, welche die Beschwerdebeklagte im Jahre 1935
abgegeben hat, sie zum Erlöschen gebracht hätte und
zwar gleichgültig, ob diese Befugnis in der Konzession
ausgeschlossen oder darauf verzichtet worden sei. Da
die Konzession aber älter ist, fragt es sich, ob Art. 64 b
r1J,ckwirkend auf sie anwendbar sei.
Nach Art. 74 II und IV WRG sind diejenigen Vor-
schriften des dritten Abschnittes, die nicht als für alle
Konzessionen massgebend bezeichnet sind, massgebend
für die nach dem 25. Oktober 1908 bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes erteilten Konzessionen (BGE 60 I 310 2 a).
Nach dieser Regelung wäre Art. 64 b auch auf die Konzes-
sion der-Beschwerdebeklagten wirksam geworden; denn
ihre Entstehung fällt in die genannte Periode. In der Kon-
zession und im Genehmigungsbeschluss des Kleinen Rates
vom 8. Juli 1910 ist zudem die künftige eidgenössische
Gesetzgebung vorbehalten (entsprechend dem Gebote
von Art. 24 bis VIII BV).
Das Bundesgericht hat jedoch, in einschränkender
Auslegung des Art. 74, eIDe Ausnahme gemacht für den
Art. 58 I, der die Höchstdauer der Verleihung auf 80
Jahr~ von der Betriebseröffnung an festsetzt (BGE 49 I
AB 65 I -
1939
21
322
Verwaltungs- und Disziplinarl'echtspflege.
583 3.). Diese Vorsohrift wurde als nicht rückwirkend erklärt
auf Konzessionen, die für eine längere Zeit erteilt sind,
weil hier durch ihre Anwendung die innere Ökonomie der
Verleihung, das Verhältnis von Leistung und Gegen-
leistung, zu Ungunsten des Beliehenen gestört und in
sein wohlerworbenes Recht auf die verliehene Nutzung
ejngegriffen würde, was nach allgemeinen Grundsätzen
nicht ohne Entschädigung, die das Gesetz nicht vorsieht,
geschehen könnte. Die Beschwerdeführer machen geltend,
dass ähnliche Gründe auch der Rückwirkung des Art.
64 b entgegenstehen, wenigstens bei einer Konzession
von der Art der vorliegenden oder doch bei den Verhält-
nissen, wie sie gerade bei der Verleihung der Beschwerde-
beklagten sich vorfinden.
Die Sachlage ist aber beim Verzicht doch wesentlich
anders als bei der nachträglichen Herabsetzung der
Konzessionsdauer. Schon deshalb, weil Art. 58 I eine
ganz verschiedene Wirkung hat, . jenachdem es sich um
eine alte Konzession (mit längerer KonzessiQnsdauer) oder
die Erteilung einer neuen Konzession handelt, während
die Folge des Art. 64 b für alte und neue Konzessionen
die gleiche ist : die Konzessiol1 erlischt und damit auch
das Recht des Gemeinwesens auf den Wasserzins und
dieandern Leistungen des Konzessionärs, und die Wasser-
kraft ist wieder zur Verfügung des Gemeinwesens. Und
namentlich ist von Bedeutung, dass jenes Recht des
Gemeinwesens, wie bereits bemerkt, seiner Art nach kein
wohlerworbenes ist, also nicht zu den Rechten gehört,
die einem gesetzgeberischen Eingriff im Wege der Rück-
wirkung entzogen sein sollten.
Es liegt auch kein Grund vor, in dieser Hinsicht Kon-
zessionen ohne oder mit hinausgeschobener Baufrist und
bei denen dem Konzessionär für die Wartezeit eine jährliche
Entschädigung auferlegt ist, anders zu behandeln. Was
oben über den zwingenden Charakter von Art. 64 b
auch beim Vorliegen dieses Tatbestandes gesagt wurde,
hat entsprechende Bedeutung für die Frage der Rück-
j
,
Wasserrecht. No 50.
323"
wirkung. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Recht des
Gemeinwesens auf die Leistungen aus der Konzession
gegenüber Art. 64 b stärker sein sollte, wenn der Konzes-
si.onär keine Baupflicht hat, als wenn er gehalten ist,
die Anlage zu erstellen und die WasserkraIt vielleicht
bereits nutzt.
8. -
Die Beschwerdeführer halten die rückwirkende
Anwendung von Art. 64 b hier vor allem deshalb als
ausgeschlossen, weil der Konzessionär sich ausdrücklich
verpflichtet habe,· den Wasserzins und den Betrag für
Kraftlieferung während der Frist, da die Konzession
nicht erlöschen kann, zu bezahlen. In der Tat hat der
ursprüngliche Konzessionär im Nachtrag zur Konzession
eine Erklärung in diesem Sinne abgegeben, und auch
sein Nachfolger hat sich vorbehaltlos hiezu verpflichtet
erklärt.
Es ist keine Frage, dass durch die Konzession der
Anspruch der Gemeinden auf den Wasserzins und die
andere Leistung bis 1939 begründet werden sollte und
zwar ohne die Möglichkeit für den Konzessionär, auf die
Konzession zu verzichten. Eine solche Gebundenheit des
Konzessionärs ergab sich aber schon aus der Ordnung des
kantonalen Rechts, da ja diesem, wie bereits bemerkt
wurde, eine gesetzliche Verzichtsbefugnis, wie sie Art.
64 b 'VRG nunmehr vorsieht, unbekannt war. Der Kon-
zessionär hat also durch jene Erklärung sachlich keine
Verpflichtung ausgesprochen, die auf Grund der Konzes-
sion nicht ohnehin entstanden wäre. Der Umstand, dass
der Erlöschungsgrund des Art. 64 b für den Kanton neu
ist, kann der Rückwirkung nicht im Wege stehen; denn
es ist ja das 'Vesen der RückwirkUIig einer gesetzlichen
Bestimmung, dass unter der Herrschaft des bisherigen
Rechts begründete Rechtsverhältnisse durch sie geändert
werden. Da jene Bindung des Konzessionärs an die Ver-
leihung schon eine gesetzliche Folge war, ist es fraglich,
ob man in seinen Erklärungen emen Verzicht erblicken
könnte auf· eine allfällige durch. die künftige Bundes.,.
324
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
gesetzgebung zu schaffende Befugnis des Beliehenen, die
Konzession durch Verzicht zum Erlöschen zu bringen.
Wollte man aber der Erklärung auch eine solche Meinung
unterstellen,· so könnte das die Rückwirkung wiederum
nicht hindern, weil ja Art. 64 b nicht verzichtbar (s. oben
unter Ziff. 5) und, wenn überhaupt rückwirkend, es in
diesem Sinne ist. Die zwingende Natur der Bestimmung
müsste sich auch gegenüber einem solchen im Hinblick
auf sie zum voraus erklärten Verzicht äussern. Der gedachte
Verzicht auf die Verzichtsbefugnis des künftigen Gesetzes
könnte dem neuen Rechte gegenüber keine grössere
Widerstandskraft haben als ein unter dessen Herrschaft
erklärter Verzicht und auch als die Ordnung des kanto-
nalen Rechts, das den Verzicht als Erlöschungsgrund der
Konzession nicht vorsieht.
Zu einer andern Lösung der Rückwirkungsfrage könnte
man nur gelangen, wenn die Annahme sich vertreten
liesse, die Gemeinden seien nicht nur aus der Konzession
berechtigt, den Wasserzins und die andere Leistung von
der Beschwerdebeklagten zu fordern, sondern zugleich
auch noch rechtsgeschäftlieh zufolge Vereinbarung mit
dem Konzessionär. Neben der Kompetenz der Gemeinden,
die durch die Konzession begründeten Abgaben zu erhe~
ben, bestände dann noch ein rechtsgeschäftlicher Anspruch
auf dieselben Leistu~o-en, der nicht nach den Regeln
über die Verleihung zu beurteilen wäre. Es muss indessen
einleuchten, dass man mit einer solchen· rechtlichen
Konstruktion nicht Teile einer Konzession dem Wir-
kungsbereich des Gesetzes entziehen kann. Der Wasserzins
und die andern Leistungen des Konzessionärs gehören
zum Inhalt des Konzessionsverhältnisses, und wenn
inbezug darauf, im Hinblick auf die Begründung und
Gestaltung dieses Verhältnisses, Erklärungen vom Bewer-
ber abgegeben und von der Behörde entgegengenommen
werden, so sind das rechtlich Vorbereitungen für die
Verfügung der Behörde; .sie mögen für die Auslegung
der Konzession von Bedeutung sein; aber eine selb-
Verfabren.
325
ständige Tragweite neben dieser im angegebenen Sinn kann
ihnen nicht zukommen. Es besteht nur eine Pflicht der
Beschwerdebeklagten, die fraglichen Leistungen zu ma-
chen, die konzessionsmässige, und wenn die Konzession
aus irgend einem Grund -
Verwirkung, Verzicht -
dahin-
fällt, so hört eben diese· Pflicht auf.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V. VERFAHREN.
PROcEDURE
Vgl. Nr. 46 und 49. -
Voir nOS 46 et 49.