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65_I_171

BGE 65 I 171

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Italiano CH
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170

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

sonale e di provvedervi adeguatamente. Secondo le alle-

gazioni dell'attrice, in molte localita non si possono otte-

nere alloggi privati ehe entrerebbero in linea di conto.

Cib appare attendibile, date le condizioni locali. Il eon-

venuto l'ha bensl contestato, ma soltanto in modo generale

e senza fornire ulteriori dati circa le eondizioni loeali.

Una tale contestazione non pub perb essere eonsiderata

eome suffieiente di fronte all'affermazione dell'attrice ehe

appare fededegna.

E' chiaro ehe i bisogni deI servizio doganale piiL di quelli

di altri servizi esigono ehe il personale sia pronto ad ogni

ehiamata. A cib si soddisfa nel miglior modo mediante

alloggi nell'edifieio di servizio 0 in sua vicinanza. Questo

vineolo deI funzionario eolluogo ove esercita la sua attivita

officiale e quindi nell'interesse dell'amministrazione. Gli

alloggi di servizio evitano inoltre ehe gli agenti doganali

abbiano uno stretto eontattQ con la popolazione, eontatto

ehe non e desiderabile.

D'altra parte, secondo l'art. 17 cp. 1 St FF, il funzionario

federale e tenuto ad abitare nell'alloggio di servizio stabi-

lito dall'autorita ehe l'ha nominato. Per Ie guardie di

eonfine questo obbligo e anehe previsto speeialmente

dall'art. 137 ep. 5 della legge sulle dogane.

A dir vero, in numerose loealita singolifunzionari

doganali abitano in alloggi privati. Non se ne pub peri>

eoneludere ehe tutti i funzionari potrebbero essere allog-

giati in tale modo ed in partieolare ehe eib sarebbe eompa-

tibile eon gli interessi e i bisogni dell'amministrazione.

L'amministrazione pub adattarsi a questo stato di eose per

una parte deI personale, se almeno per l'altra parte le

neeessita di earattere amministrativo sono tutelate me-

diante alloggi di servizio. Dal punto di vista dell'ammini-

strazione sarebbe forse desiderabile ehe tutto il personale

abitasse in alloggi di servizio. Ma vi possono essere motivi

d'indole finanziaria ehe si oppongono ad un forte aumento

degli alloggi di servizio.

Da quanto sopra emerge ehe gli alloggi in questione

"Vasserrecht. No 30.

171

stanno 001 servizio doganale in un rapporto ehe, seoondo

la prassi, e immediato a' sensi dell'art. 10 LGP.

5. -

Il Tribunale lederale pron~tncia :

La domanda e ammessa e quindi i fabbricati della Con-

federazione svizzera nel Cantone Ticino, i cm appartamenti

sono dati a pigione a funzionari doganali 0 a guardie di

eonfine, sono esenti da imposta.

V. WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

30. Auszug aus dem Urteil vom 7. Jull1939 i. S_ Staat Obwalden

gegen Centralsehweizerisehe Kraftwerke A.-G.

WaBserzins.

1. Art. 49 I WRG ist zwingender Natur. Der darin vorgesehene

bundesrechtliche Höchstansatz darf in der Konzession auch

mit Zustimmung des Unternehmers nicht überschritten werden.

2. Bei Akkumulierwerken sind die für die Wasserzinsberechnung

massgebenden Wassermengen auf Grund der Sonderregel in

Art. 22 WZV zu bestimmen. Sonach sind bis zur gewöhnlichen

Wassermenge die natürlich zußiessenden 'Vassermengen,

darüber hinaus nur die Wassermengen anzurechnen, die tat-

sächlich benützt werden.

:1. Art. 22 WZV gilt für alle Akkumulierwerke, nicht nur für

solche, bei denen die in Art. 49 II WRG genannten Merkmale

vorhanden sind.

4. Beim Lungernseewerk ist die Akkumulierlormel auf die ge-

samte, eine Werkeinheit bildende Anlage (Hauptwerk Unteraa

und Nebenwerk Kaiserstuhl) anzuwenden.

Redevances en matiere de droits d'eau.

1. L'art. 49 LUFH est d'ordre public. Le maximum de la rede-

vance prevu par cette disposition ne saurait etre depasse,

fut-ce avec l'assentiment du concessionnaire.

2. Pour les usines a accumulation, les quantites d'eau qui entrent

en ligne de compte pour le calcul de la redevance se determinent

conformement aux regles 8p6ciales de l'art. 22 du Reglement

sur le calcul des redevances en math3re de droits d'eau. Selon

ces regles, on compte le debit naturel jusqu'a concurrence du

debit semi-annuel et, au dela de cette quantite, l'eau qui est

effectivement utilisee.

172

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

3. L'art. 22 du Reglement precite s'applique a toutes les usines

a accumulation indistinctement et non pas seulement acelIes

qui presentent les caracteristiques mentionnees a l'art. 49

Ll.TFH.

4. En ce qui concerne l'usine du Lungernsee, la ~ormul~ d'accu-

mulation s'applique a toute I'installation 9-Ul constlt';te une

uniM (usine prineipale d'Unteraa et usme acceSSOIre de

Kaiserstuhl).

Canon.e annuo in materia di utilizzazione delle forze idrauliche.

1. L'art. 49 cp. 1 LUFI e di diritto imperativo. 11 massimo deI

canone annuo previsto da questa disposizione non pub essere

sorpassato nemmeno se il concessionario vi consente.

2. Per gli impianti eon accumulazione idraulica Ie quantita

d'acqua determinanti pel calcol0 deI canone vanno fissate in

base alla norma speciale dell'art. 22 Reg LUFI. Secondo questa

norma, si conta Ia portata naturale sino ~ ~on?orrenza dell,a

portata semiannule e, oltre questa quantlta, 1 acqua effettl-

vamente utilizzata.

3. L'art. 22 Reg LUFI si applica indistintamente. a tutti gli

impianti con accumulazione e non soltanto a quelll che presen-

tano le caratteristiche indicate dall'art. 49 LUFI.

4. Per quanto concerne Ia centrale elettrica deI Lungernsee, la

formola di aceumulazione si applica a tutto l'impianto ehe

costituisce un'unita (centrale principale di Unteraa e cen-

trale secondaria di Kaiserstuhl).

(Aus de'tn Tatbestand.)

A. -

Am 27. Dezember 1919 erteilte der Regierungsrat

von Obwalden der Beklagten eine Konzession für die

Ausnützung verschiedener Gewässer behufs Erzeugung

elektrischer Energie.

Art. 1 lautet :

« Umfang der Konzession.

Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung

des Lungernsees, mit allen Zuflüssen desselben, der

Giswiler-Aa bis zur Einmündung in den Sarnersee, der

Benutzung des Lungernsees als Speicher und Ausgleich-

becken für die Regulierung des Wasserabflusses nach

den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ausnützung der

Wasserkraft; ferner umfasst die Konzession das Recht

der Ausnützung der Kleinen Melchaa, der Grossen

Melchaa, der Giswiler-Laui, sowie der Zuflüsse aller

dieser Gewässer, unter allfälliger Anlage von geeigneten

Sammelbecken in den Oberläufen derselben und Aus-

nützung des Wassers in geeigneten Kraftzentralen.

Wasserrecht. N0 30.

173

Die Fassung der Grossen Melchaa für deren Zuleitung

in den Lungernsee hat an geeigneter Stelle in der Nähe

der Ortschaft Melchthal zu erfolgen. »

Art. 21 bestimmt über den vVasserzins u. a. :

« Der jährliche Wasserzins beträgt Fr. 6.- (sechs

Franken) für die mittlere Brutto-Pferdekraft.» (Abs. 2).

« Die Feststellung der Anzahl wasserzinspflichtiger

Brutto-Pferdestärken erfolgt gemäss den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916. Die nach Art.

22

dieser Konzession an den Kanton Obwalden

abgegebene Energie, die gelieferten Kilowattstunden

in kontinuierliche Pferdestärken umgerechnet, ist nicht

wasserzinspflichtig » (Abs 3).

B. -

Der Lungernsee bildet ein natürliches Staubecken

für seine Zuflüsse. Die Anlage eines Staudammes war

nicht notwendig. Das Wasser der Grossen Melchaa wird

bei der Ortschaft Melchthal gefasst und in einem Stollen

zur Fassung der Kleinen Melchaa hinübergeleitet, von

wo das Wasser der beiden l\-Ielchen in einem . weitern

Stollen dem Lungernsee zugeführt wird. Die Haupt-

zentrale Unteraa ist in Giswil. Die Nebenzentrale Kaiser-

stuhl besteht für die Nutzung des Melchaawassers Stufe

oberhalb des Sees.

Zuerst wurde die Wasserkraft des Lungernsees aus-

gebaut, dann diejenige der Kleinen und zuletzt diejenige

der Grossen :Melchaa. Die Giswiler- Laui ist noch nicht

ausgenützt. Ihr Wasser sollte in den Lungernsee geleitet

werden. Der Ausbau unterblieb wegen der grossen techni-

schen Schwierigkeiten einer rationellen Wasserfassung.

O. -

Die Beklagte hat den Wasserzins seit 1922 bezahlt.

Die Berechnung des Zinses wurde jeweilen der kantonalen

Baudirektion zugestellt. Die kantonale Behörde hat sie

aber nicht als richtig anerkannt und jeweilen nur unter

Vorbehalt quittiert. Die Vorbehalte bezogen sich auf die

für die Berechnung massgebenden \Vassermengen und

Gefälle und auf andere Punkte. Über die Vorbehalte und

174

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Meinungsverschiedenheiten wurde wiederholt verhandelt

und korrespondiert. Unter anderm war streitig, nach

welchen Grundsätzen der Wasserzins für das Lungern-

seewerk zu berechnen, besonders ob Art. 22 WZV anzu-

wenden sei. Da eine Einigung über diese und andere

Fragen nicht erzielt wurde, veranlasste der Staat Obwal-

den die Beurteilung des· Wasserszinsstreites durch das

Bundesgericht. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der

Wasserzins für das Lungernsee Werk ausschliesslich nach

Art. 51 WRG und nicht unter Beizug von Art. 22 WZV

zu berechnen sei und führte dazu aus :

Das sei die Meinung der Konzession, die in Art. 21

für die Feststellung des Wasserzinses auf das WRG

verweise. So sei die Sache aufgefasst worden bei Auf-

stellung der Konzession. Das sei speziell auch der Stand-

punkt der Beklagten gewesen, die 14 Jahre lang auf

dieser Grundlage den Zins berechnet und bezahlt habe

und zwar, jedenfalls in dieser Hinsicht, vorbehaltlos und

definitiv. Auch die Vorbehalte der kantonalen Behörden

bei Entgegennahme der Wasserzinse hätten sich nie auf

diesen Punkt bezogen. Daraus ergebe sich klar der wirk-

liche übereinstimmende Wille der Parteien für das aus-

schliessliche Abstellen auf Art. 51 WRG. Es verstosse

gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nun nach-

träglich verleugne, was sie nach übereinstimmender Aus-

legung der Konzession versprochen habe. Die Beklagte

habe geradezu auf die Berufung auf Art. 22 WZV ver-

zichtet und könne nun nicht darauf zurückkommen.

In der Anwendung :der letztem Bestimmung läge eine

Abänderung der Konzession.

Art. 22 WZV treffe aber hier überhaupt nicht zu. Die

Bestimmung stehe in Zusammenhang mit Art. 49 II des

Gesetzes und habe nur solche Akkumulierwerke im Auge,

bei denen die dortigen Voraussetzungen vorliegen, was

beim Lungernseewerk nicht der Fall sei. Der Lungernsee

sei ein natürliches· Sammelbecken; dieses habe nicht erst

durch kostspielige Anlage eines Staudammes geschaffen

Wasserrecht. No 30.

175

werden müssen. Die Bausumme des Werkes sei nur 25,5

Millionen Fr. gegenüber einem ursprünglich vorgesehenen

Betrag von 40 Millionen.

Die Umstände, d.h. die Rentabilität des Werkes, seien

nicht so, dass die Vergünstigung des Art. 22 WZV sich

rechtfertige. Auf sie habe nur ein Akkumulierwerk An-

spruch, wofür viel ausgelegt worden sei zur Ausgleichung

der Wassermengen und das nicht in gleichem Verhältnis

Nutzen und Gewinn bringe. Entscheidend sei dabei die

Würdigung der Gesamtlage des Werkes. Beim Werke

der Beklagten fehlten diese Erfordernisse. Die Verhältnisse

seien hier anders als bei den Bündnerischen Kraftwerken

(Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1935).

Für das Nebenkraftwerk Kaiserstuhl, welches das

Gefälle ohne Speicherung ausnütze, könne Art. 22 WZV

von vornherein nicht in Betracht kommen.

Das Bundesgericht hat die Anwendung der Akkumu-

lierformel angeordnet

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 49 I WRG darf der Wasserzins jährlich

Fr. 6.- für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in

der Sekunde) nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist

zwingender Natur; denn sie ist aufgestellt nicht im

Interesse des einzelnen Unternehmers, sondern der schwei-

zerischen Volkswirtschaft, damit nicht durch eine zu

starke fiskalische Belastlmg der Beliehenen mit Wasser-

zinsen die Ausnützung der Wasserkräfte gehemmt, die

elektrische Energie zu sehr verteuert werde. Die Gründe,

die für den zwingenden Charakter des Art. 50 I WRG in

49 I 1773 angeführt sind, treffen entsprechend auch zu

für Art. 49 I (s. auch Urteil Klosters c. Bündner Kraft-

werke vom 21. November 1935, S. 55, Erw. B 5 c, nicht

publiziert; P. Mutzner in Zürcher Festgabe zum schweiz.

Juristentag 1928, 26) ..

Aus der zwingenden Bedeutung der Bestimmung folgt

dann, dass der Kanton bei der Festsetzung des Wasser-

176

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

zinses in der Konzession über den bundesrechtlichen

Höchstansatz von Fr. 6.- pro Brutto PS auch nicht

mit Zustimmung des Unternehmers hinausgehen darf und

dass dieser bei einer allfälligen Überschreitung verlangen

kann, dass der Wasserzins auf jenes Höchstmass zurück-

geführt werde.

Ein wirksames Maximum des Wasserzinses pro Brutto-

PS konnte der Bundesgesetzgeber nur vorschreiben, wenn

er näher angab, wie dabei die Brutto PS zu berechnen

sind. Das ist in Art. 51 geschehen, der bestimmt, was in

dieser Beziehung als nutzbare Gefälle und nutzbare

Wassermengen angesehen werden, auf deren mittlere

mechanische Bruttoleistung als massgebender Bruttokraft

es ankommen soll. Was die Feststellung der Wassermengen

anlangt, so findet sich in Art. 22 der WZV eine Sonder-

bestimmung, die für Akkumulierwerke eine Erleichterung

enthält und die der Bundesrat im Rahmen seiner Ver-

ordnungskompetenz nach Art. 51 IV erlassen hat. Im

bereits erwähnten Urteil Klosters c. Bündner Kraftwerke

hat das Bundesgericht die Rechtsbeständigkeit dieser

Verordnungsvorschrift bejaht (BGE 61 I S. 394 ff). Die

Klägerin hat übrigens die Verbindlichkeit der Bestimmung

nicht bestritten.

2. -

In der Konzession der Beklagten ist der jährliche

Wasserzins auf Fr. 6.- für die mittlere Bruttopferdekraft

fixiert, wobei die Zahl der zinspflichtigen PS nach dem

eidgen. WRG berechnet werden soll. Die Konzession will also

für den Wasserzins bis zum bundesrechtlich zulässigen

Höchstansatz gehen. Zu den eidgenössischen Vorschriften,

~ie für die Berechnung der zinspflichtigen PS massgebend

smd, gehören daher nicht nur die Regeln des Art. 51

WRG, sondern auch Art. 22 WZV, sofern und soweit

diese letztere Bestimmung nach richtiger Auslegung hier

anwendbar ist. Andernfalls wäre das eidgenössische

~

asserzinsmaximum überschritten. Die Verordnungsbe-

stimmung müsste also sogar dann berücksichtigt werden,

wenn die Konzession bei ihrem Hinweis auf das eidgenös-

Wasserrecht. N0 30.

177

sische Recht nur den Art. 51 WRG im Auge haben

sollte unter Ausschluss des Art. 22 WZV. Das könnte

zudem nicht angenommen werden, wenigstens nicht nach

dem Wortlaut der Konzession ...

3. -

Nach Art. 51 III WRG wird bei der Berechnung

der Brutto-PS das Mittel der wirklich zufliessenden

Wassermengen, die mittlere Wassermenge, angerechnet,

soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der bewilligten

Anlage überschreitet. Demgegenüber bildet die Ordnung

des Art. 22 WZV für die Akkumulierwerke folgende Er-

leichterung : Es wird der Begriff der gewöhnlichen Wa88er-

menge eingeführt; es ist die durchschnittliche tägliche

Wassermenge, die im Laufe des Jahres an ebensovielen

Tagen über wie unterschritten wird (Abs. 3}; bis zu dieser

gewöhnlichen Wassermenge, die hinter der mittleren

Wassermenge mehr oder weniger zurückbleibt, werden

nach Abs. 1 die natürlich zufliessenden Wassermengen

angerechnet (die Verordnung sagt: wenn die Aufnahme-

fähigkeit der Anlage die gewöhnliche Wassermenge über-

steigt, welche Voraussetzung aber bei Akkumulierwerken

stets zutrifft; s. C. MUTZNER, Direktor des eidg. Amtes für

Wasserwirtschaft, Die Berechnung des Wasserzinses für

Akkumulierwerke, erster Teil F II; Bulletin des Schweiz.

elektrotechnischen Vereins 1938). Darüber hinaus kommen

nach Abs. 2 Wassermengen nur soweit zur Berechnung, als

sie tatsächlich benutzt werden. In dieser Hinsicht weicht

die Verordnung vom System des Art. 51 III, der Anrech-

nung der nutzbaren, nicht der benutzten, Wassermengen,

ab (s. über das Verhältnis von Art. 51 m und Art. 22 der

Vo auch die Ausführungen im Urteil Klosters, 61 I 392 ff.).

4. -

Art. 22 WZV.stellt die erwähnte Regelung für

die Anrechnung der Wassermengen bei Akkumulierwerken

auf, ohne eine Beschränkung auf bestimmte Arten von

Akkumulierwerken anzubringen. Das Lungernseewerk mit

der Zentrale Unteraa ist ohne Frage ein typisches Akkumu-

lierwerk, und 7war ein eigentliches Speicherwerk, nicht ein

Werk mit blossem Ausgleichbecken (61 I 400 g, ob und

AS 65 I -

1939

12

178

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

wann ein Werk mit Ausgleichbecken Akkumulierwerk im

Sinne des Art. 22 sei, bedarf hier keiner Erörterung). Nach

dem Wortlaut der Bestimmung wäre daher Art. 22 auf das

Lungernseewerk anwendbar.

Der Kläger macht indessen geltend, Art. 22 sei lediglich

eine Ausführungsbestimmung zu Art. 49 TI des Gesetzes

und treffe daher nur zu auf Akkumulierwerke, die den

dortigen Voraussetzungen genügen, speziell der Voraus-

setzung, dass mit verhältnismässig grossen Auslagen ein

zur Ausgleichung der Wassermengen geeignetes Sammel-

becken erstellt worden ist. Dieser Tatbestand fehle hier,

weil beim Lungernsee ein künstlicher Staudamm nicht

notwendig war. Die Abhängigkeit des Art. 22 WZV von

Art. 49 II des Gesetzes kann aber nicht anerkannt werden.

Art. 49 TI hat zum Zweck, im Interesse der schweize-

rischen Volkswirtschaft die Erstellung von solchen Akku-

mulierwerken zu ermöglichen, die wegen der grossen

Kosten eines geeigneten Sammelbeckens sonst nicht

gebaut würden. Der Zusammenhang mit Art. 49 I zeigt,

dass die Vergünstigung in einer Herabsetzung des Wasser-

zinssatzes pro PS besteht, die dann aber nur für die durch

die Speicherung vermehrte Kraft stattfindet und welche

Vergünstigung bloss eintreten soll, « insofern die Umstände

es rechtfertigen ». Die Bestimmung gelangt zur Anwendung

im Stadium der Konzessionsverhandlungen. Der Konzes-

sionsbewerber kann den Bundesrat anrufen, der gegebenen-

falls die Herabsetzung auf Grund von Art. 49 TI vor-

schreibt (ist die kantonale Verleihungsbehörde mit der

Reduktion nicht einverstanden, so wird sie dann wohl die

Erteilung der Konzession immer noch verweigern können).

Dass nachträglich, nachdem die Konzession bewilligt und

angenommen ist, der Beliehene den Art. 49 TI in Anspruch

sollte nehmen können, um beim Bundesrat eine solche

Herabsetzung des Wasserzinssatzes nachzusuchen, ist aus

materiellrechtlichen und prozessualen Gründen höchst.

zweifelhaft. Das Gesagte entspricht der durchaus herr-

schenden Auffassung über Sinn und Tragweite des Art. 49 Il

Wasserrecht. N0 30.

179

(48 I 209 f., 61 I 392, P. MUTZNER, Pol. Jahrbuch 1916,

277 f., GEISER, Kommentar WRG 183, C. MUTZNER a.a.O.);

es findet seine Bestätigung auch in der Gesetzesberatung

in den eidg. Räten (Ständerat 1913, 310 f., Nationalrat

1915, 282 ff., 330).

Eine ganz andere Bedeutung hat nach Zusammenhang

und Zweck Art. 22 WZV. Diese Vorschrift schliesst sich

nicht an Art. 49 II an, und sie soll nicht die letztere Be-

stimmung für die Anwendung durch die Beteiligten oder

den Bundesrat erläutern. Sie betrifft nicht den Wasser-

zinsansatz für Akkumulierwerke und eine allfällige Herab-

setzung desselben (für die durch die Akkumulierung er-

zielte Kraftvermehrung), sondern die bei der Ermittlung

der zinspflichtigen PS anrechenbaren Wassermengen; sie

steht also in Beziehung zu Art. 51 IH. Art. 22 soll nicht

den Bau von Akkumulierwerken erst möglich machen,

sondern bestehenden Akkumulierwerken eine Erleichterung·

insofern bringen, als sonst die Anwendung von Art. 51 m

auf sie mit Rücksicht auf ihre grosse Aufnahmefähigkeit

im Vergleich zu den Laufwerken zu einer sachlich nicht

begründeten ungünstigem Belastung führen 'würde. Das

Bundesaericht hat das näher ausgeführt im Falle Klosters

o

(61 I 396e), und es kann hier auf diese Ausführungen

verwiesen werden.

Dem Zusammenhang und dem Zweck des Art. 22 "VZV

ist es also gemäss, dass die SOI).derregel, in Übereinstim -

mung mit ihrem Wortlaut, auf die Akkumulierwerke über-

haupt angewendet wird und nicht bloss auf die beschränkte

Gruppe solcher, bei denen die in Art. 49 genannten Merk-

male vorhanden sind. Die Heranziehung der letztem Be-

stimmung würde in die Auslegung des Art. 22 einen völlig

fremden Gedanken tragen.

5. -

Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Wasser-

zins, jedenfalls für das Lungernseewerk mit der Zentrale

Unteraa, was die anrechenbaren Wassermengen anbetrifft,

nicht nach der allgemeinen Formel des Art. 51 III WRG,

sondern nach der Akkumulierformel des Art. 22 WZV zu

180

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

berechnen ist. Jenes Motiv der letztern Bestimmung trifft

denn auch auf das Lungernseewerk in hervorragendem

Masse zu: Die Aufnahmefähigkeit des Werkes mit der

Zentrale Unteraa übersteigt die gewöhnliche Wassermenge

um ein Vielfaches, was sich eben aus dem ausgesprochenen

Charakter des Werkes als einer Akkumulieranlage erklärt.

6. -

Wie verhält es sich aber mit dem Nebenwerk

Kai.serstuhl, was die Anrechnung der Wassermengen an-

langt 1

Nach der rein technischen Art der Wassernutzung ist

Kaiserstuhl kein Akkumulier-, sondern ein Laufwerk:

mangels eines höher gelegenen Sammelbeckens ist eine

Verschiebung der Wassernutzung von einer Periode auf

eine andere nicht möglich; alles zufliessende Wasser, das

nicht benutzt wird, geht für Kaiserstuhl unbenutzt ab.

Die Anwendung der Akkumulierformel kann daher nur

in Frage kommen, wenn man Kaiserstuhl nicht für sich

betrachtet, sondern seine Rolle und Bedeutung im Rahmen

und als ein Glied des Gesamtwerkes ins Auge fasst. In

letzterer Hinsicht kann folgendes als feststehend betrach-

tet werden:.

Hätte man die beiden Melchen ohne Akkumulierung aus-

bauen wollen, so wäre unter Benutzung des ganzen Gefälls

je ein Laufwerk erstellt worden, oder vielleicht auch ein

Laufwerk mit Vereinigung der beiden Gewässer im Tal

der Grossen oder der Kleinen Melchaa oder irgend wo in

der Mitte. Da es sich um Hochdrucklaufwerke handeln

würde, ist anzunehmen, dass die Ausbaugrösse ungefähr

der gewöhnlichen Wassermenge entsprochen hätte (über

das Verhältnis von Ausbaugrösse und 'Vassermenge

.s. 61 I 396, 400; die dort erwähnten neueren Laufwerke,

deren Ausbaugrösse die gewöhnliche Wassermenge über-

steigt, sind alles Niederdruckwerke). Ob solche Anlagen

wirtschaftlich gewesen wären, mag zweifelhaft sein.

Wenn statt dessen das Wasser der beiden Melchen in das

Gebiet des Lungernsees übergeleitet wird, so konnte der

Hauptzweck nur der sein, dem Speicherbecken mehr

Wasser zuzuführen. Die natürlichen Zuflüsse des Sees

Wasserrecht. No 30.

181

haben eine langjährige mittlere Wassermenge von nur

1379 I/s, während diejenige der beiden Melchen 3382

beträgt (Gutachten WYSSLING, Tabelle IV, V, IX Kol. 5).

In den Betriebsjahren vor Einleitung des Melchenwassers

war der Seespiegel im Mittel 667.90, währender seit Ein-

führung der beiden Melchen im Mittel 683.40 ist (Gutachten

WYSSLING, Tabelle XII Kol. 27). Für die rationelle Aus-

nutzung des Sees als Speicherbecken und behufs Erreichung

der in der Konzession Art. 10 vorgeschriebenen Stauhöhen

war die Zuführung des Melchenwassers unerlässlich (das

wird auch betont im technischen Bericht der Beklagten,

vom 23. September 1918, zu ihrem Konzessionsgesuch).

Dabei ergab sich freilich für dieses Wasser bis zum See

noch ein Gefälle, das im Werk Kaiserstuhl benutzt wird.

Das ist aber nur ein Nebenzweck der Anlage. Behufs Aus-

nutzung der Melchen (in ihrem ganzen Gefälle) durch ein

Laufwerk wäre Kaiserstuhl nicht errichtet worden. Die

Hauptsache war die Speisung des Sees und die Ausbeutung

des Melchenwassers verInittelst der Akkumulierung in

Unteraa.

Das Nebenwerk Kaiserstuhl ist denn auch nur verständ-

lich, wenn man es in seiner Funktion als Bestandteil des

Gesamtwerkes würdigt. Nicht nur seine Anlage, auch der

Betrieb sind dadurch bedingt.

Nach dem bereits erwähnten Art. 10 der Konzession

darf der Seestand die Kote 692 nicht überschreiten und

nicht unter 652 herabsinken. Bis :Mitte Juni muss die Kote

689 erreicht sein und bis 15. September darf der Spiegel

nicht dauernd höher sein als 691 und nicht tiefer als 689.

Es ist durchaus einleuchtend, dass diese Stauvorschriften

den Betrieb, nicht nur von Unteraa, sondern auch von

Kaiserstuhl nachhaltig beeinflussen. Während der Schnee-

schmelze muss dem See möglichst viel Wasser zugeführt

und wenig Wasser entnommen werden. Das erfordert, dass

Kaiserstuhl im Vollbetrieb ist, während Unteraa entlastet

wird. Um dieser durch die Regulierung des Speicherbeckens

bedingten Aufgabe zu genügen, ist die Ausbaugrösse von

Kaiserstuhl das 3 bis 4 fache der gewöhnlichen Wasser-

182

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

menge (die Aufnahmefähigkeit ist 11, ~e gewö~nli?he

Wassermenge der beiden Melchen 3,38 m /s.); es 1st eme

Ausbaugrösse, wie sie einem Akkumulier-, nicht einem

Laufwerk entspricht. Umgekehrt muss Kaiserstuhl ent-

lastet oder gar ausser Betrieb gesetzt und Unteraa voll

betrieben werden, wenn es sich darum handelt, dass nicht

nach Auffüllung des Sees die Staumaxima durch Zuleitung

von zuviel Melchenwasser überschritt~n werden. (Der See

hat keinen andern Abfluss als durch die Zentrale Unteraa.)

Kaiserstuhl kann also nicht betrieben werden wie ein selb-

ständiges Laufwerk, sondern nur als Glied des Gesamt-

werkes. Und dabei hat man es nicht nur zu tun mit einer

freiwilligen Zusammenarbeit von zwei Werken, die auch

getrennt betrieben werden könnten, behufs wirtschaftlich

bestmöglicher Wasserkraftnutzung

(I. Ergänzungsgut-

achten WYSSLING S. 5); vielmehr ist die Betriebsweise

von Kaiserstuhl in weitem Masse abhängig von den An.-

forderungen und den konzessionsmässigen Modalitäten

der Akkumulierung, also durch das unterhalb gelegene

Speicherbecken bestimmt. Und dieser besondern, für ein

gewöhnliches Laufwerk nicht gegebenen Betriebsweise ist

die Aufnahmefähigkeit des Werkes angepasst, die, wie

bemerkt, diejenige eines Akkumulier- und nicht eines

Laufwerkes ist.

Die von der Beklagten erwähnten Baukosten für Kaiser-

stuhl sind bestritten. Es darf aber angenommen werden,

dass sie erheblich sind (der Experte des Klägers hat am

Rechtstag bemerkt, dass Kaiserstuhl, als Laufwerk betrach-

tet, jedenfalls kein billiges Werk wäre) und sich nur recht-

fertigen aus der Aufgabe, die Kaiserstuhl als Teil des Ge-

samtwerkes zu erfüllen hat.

Würdigt man die Verhältnisse von Kaiserstuhl und

seine durch die Anforderungen der Akkumulierung we-

sentlich bedingte Aufgabe, so erscheint das Nebenwerk

in der Tat als ein organisch-technischer Bestandteil des

Gesamtwerkes; es bildet Init den übrigen Anlagen eine

Werkeinheit. Dann ist es aber ein Gebot angemessener

und billiger Rechtsanwendung, dass dieses Nebenwerk

Wasserrecht. N0 30.

183

auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Akkumulier-

formel als Glied des Ganzen behandelt wird. Eine isolierte

Betrachtung als Laufwerk tut den Verhältnissen Gewalt

an; sie zerreisst die in Wirklichkeit vorhandenen innern

Zusammenhänge und sie missachtet die Tatsache, dass

Anlage und Betrieb von Kaiserstuhl durch die Verhält-

nisse der Akkumulierung wesentlich beeinflusst sind. Das

darf gerade bei der Anwendung von Art. 22 WZV nicht

übersehen werden, welche Bestimmung ja verhüten will,

dass die durch die Akkumulierung bedingte gtössere Auf-

nahmefähigkeit, die bei Speicherwerken gegenüber Lauf-

werken in der Regel vorhanden ist, sich in unbilliger Weise

inbezug auf den Wasserzins auswirke. Die Bestimmung

ist daher in der Weise heranzuziehen, dass sie auf die

Gesamtanlage als Akkumulierwerk, einschliesslich des

Nebenwerkes Kaiserstuhl, zutrifft.

Schliesslich ist in diesem Sinn auch hervorzuheben, dass

der klägerische Experte in seinem Gutachten jene Art

der Wasserzinsberechnung ohne weiteres als gegeben be-

trachtet. Er bezeichnet die « Lungernseewerke » als Akku-

mulierwerk (Gutachten S. 59, 61) und berechnet demgemäss

den Wasserzins mit auf der Grundlage von Art. 22 WZV

für die ganze Anlage. Der Gedanke einer Differenzierung

für Kaiserstuhl ist dem Gutachten fremd; die Idee der

Werkeinheit auch für die Frage der Methode der Wasser-

zinsberechnung hat sich bei den vorliegenden Verhältnissen

dem erfahrenen Sachverständigen als die natürliche dar-

gestellt. Andernfalls würde das Gutachten, das die Wasser-

zinsfrage nach allen Richtungen erschöpfend abklärt und

abklären will, eine eventuelle Sonderermittlung für Kaiser-

stuhl enthalten oder doch wenigstens vorbehalten. Erst

im Ergänzungsgutachten macht der Experte die Unter-

scheidung, aber doch wesentlich nur mit der Begründung,

dass Kaiserstuhl, für sich allein ins Auge gefasst, ein Lauf-

werk sei, welche Betrachtungsweise aber, wie ausgeführt

wurde, der Sachlage nicht gerecht wird.