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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
sonale e di provvedervi adeguatamente. Secondo le alle-
gazioni dell'attrice, in molte localita non si possono otte-
nere alloggi privati ehe entrerebbero in linea di conto.
Cib appare attendibile, date le condizioni locali. Il eon-
venuto l'ha bensl contestato, ma soltanto in modo generale
e senza fornire ulteriori dati circa le eondizioni loeali.
Una tale contestazione non pub perb essere eonsiderata
eome suffieiente di fronte all'affermazione dell'attrice ehe
appare fededegna.
E' chiaro ehe i bisogni deI servizio doganale piiL di quelli
di altri servizi esigono ehe il personale sia pronto ad ogni
ehiamata. A cib si soddisfa nel miglior modo mediante
alloggi nell'edifieio di servizio 0 in sua vicinanza. Questo
vineolo deI funzionario eolluogo ove esercita la sua attivita
officiale e quindi nell'interesse dell'amministrazione. Gli
alloggi di servizio evitano inoltre ehe gli agenti doganali
abbiano uno stretto eontattQ con la popolazione, eontatto
ehe non e desiderabile.
D'altra parte, secondo l'art. 17 cp. 1 St FF, il funzionario
federale e tenuto ad abitare nell'alloggio di servizio stabi-
lito dall'autorita ehe l'ha nominato. Per Ie guardie di
eonfine questo obbligo e anehe previsto speeialmente
dall'art. 137 ep. 5 della legge sulle dogane.
A dir vero, in numerose loealita singolifunzionari
doganali abitano in alloggi privati. Non se ne pub peri>
eoneludere ehe tutti i funzionari potrebbero essere allog-
giati in tale modo ed in partieolare ehe eib sarebbe eompa-
tibile eon gli interessi e i bisogni dell'amministrazione.
L'amministrazione pub adattarsi a questo stato di eose per
una parte deI personale, se almeno per l'altra parte le
neeessita di earattere amministrativo sono tutelate me-
diante alloggi di servizio. Dal punto di vista dell'ammini-
strazione sarebbe forse desiderabile ehe tutto il personale
abitasse in alloggi di servizio. Ma vi possono essere motivi
d'indole finanziaria ehe si oppongono ad un forte aumento
degli alloggi di servizio.
Da quanto sopra emerge ehe gli alloggi in questione
"Vasserrecht. No 30.
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stanno 001 servizio doganale in un rapporto ehe, seoondo
la prassi, e immediato a' sensi dell'art. 10 LGP.
5. -
Il Tribunale lederale pron~tncia :
La domanda e ammessa e quindi i fabbricati della Con-
federazione svizzera nel Cantone Ticino, i cm appartamenti
sono dati a pigione a funzionari doganali 0 a guardie di
eonfine, sono esenti da imposta.
V. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
30. Auszug aus dem Urteil vom 7. Jull1939 i. S_ Staat Obwalden
gegen Centralsehweizerisehe Kraftwerke A.-G.
WaBserzins.
1. Art. 49 I WRG ist zwingender Natur. Der darin vorgesehene
bundesrechtliche Höchstansatz darf in der Konzession auch
mit Zustimmung des Unternehmers nicht überschritten werden.
2. Bei Akkumulierwerken sind die für die Wasserzinsberechnung
massgebenden Wassermengen auf Grund der Sonderregel in
Art. 22 WZV zu bestimmen. Sonach sind bis zur gewöhnlichen
Wassermenge die natürlich zußiessenden 'Vassermengen,
darüber hinaus nur die Wassermengen anzurechnen, die tat-
sächlich benützt werden.
:1. Art. 22 WZV gilt für alle Akkumulierwerke, nicht nur für
solche, bei denen die in Art. 49 II WRG genannten Merkmale
vorhanden sind.
4. Beim Lungernseewerk ist die Akkumulierlormel auf die ge-
samte, eine Werkeinheit bildende Anlage (Hauptwerk Unteraa
und Nebenwerk Kaiserstuhl) anzuwenden.
Redevances en matiere de droits d'eau.
1. L'art. 49 LUFH est d'ordre public. Le maximum de la rede-
vance prevu par cette disposition ne saurait etre depasse,
fut-ce avec l'assentiment du concessionnaire.
2. Pour les usines a accumulation, les quantites d'eau qui entrent
en ligne de compte pour le calcul de la redevance se determinent
conformement aux regles 8p6ciales de l'art. 22 du Reglement
sur le calcul des redevances en math3re de droits d'eau. Selon
ces regles, on compte le debit naturel jusqu'a concurrence du
debit semi-annuel et, au dela de cette quantite, l'eau qui est
effectivement utilisee.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
3. L'art. 22 du Reglement precite s'applique a toutes les usines
a accumulation indistinctement et non pas seulement acelIes
qui presentent les caracteristiques mentionnees a l'art. 49
Ll.TFH.
4. En ce qui concerne l'usine du Lungernsee, la ~ormul~ d'accu-
mulation s'applique a toute I'installation 9-Ul constlt';te une
uniM (usine prineipale d'Unteraa et usme acceSSOIre de
Kaiserstuhl).
Canon.e annuo in materia di utilizzazione delle forze idrauliche.
1. L'art. 49 cp. 1 LUFI e di diritto imperativo. 11 massimo deI
canone annuo previsto da questa disposizione non pub essere
sorpassato nemmeno se il concessionario vi consente.
2. Per gli impianti eon accumulazione idraulica Ie quantita
d'acqua determinanti pel calcol0 deI canone vanno fissate in
base alla norma speciale dell'art. 22 Reg LUFI. Secondo questa
norma, si conta Ia portata naturale sino ~ ~on?orrenza dell,a
portata semiannule e, oltre questa quantlta, 1 acqua effettl-
vamente utilizzata.
3. L'art. 22 Reg LUFI si applica indistintamente. a tutti gli
impianti con accumulazione e non soltanto a quelll che presen-
tano le caratteristiche indicate dall'art. 49 LUFI.
4. Per quanto concerne Ia centrale elettrica deI Lungernsee, la
formola di aceumulazione si applica a tutto l'impianto ehe
costituisce un'unita (centrale principale di Unteraa e cen-
trale secondaria di Kaiserstuhl).
(Aus de'tn Tatbestand.)
A. -
Am 27. Dezember 1919 erteilte der Regierungsrat
von Obwalden der Beklagten eine Konzession für die
Ausnützung verschiedener Gewässer behufs Erzeugung
elektrischer Energie.
Art. 1 lautet :
« Umfang der Konzession.
Die Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung
des Lungernsees, mit allen Zuflüssen desselben, der
Giswiler-Aa bis zur Einmündung in den Sarnersee, der
Benutzung des Lungernsees als Speicher und Ausgleich-
becken für die Regulierung des Wasserabflusses nach
den Bedürfnissen einer zweckmässigen Ausnützung der
Wasserkraft; ferner umfasst die Konzession das Recht
der Ausnützung der Kleinen Melchaa, der Grossen
Melchaa, der Giswiler-Laui, sowie der Zuflüsse aller
dieser Gewässer, unter allfälliger Anlage von geeigneten
Sammelbecken in den Oberläufen derselben und Aus-
nützung des Wassers in geeigneten Kraftzentralen.
Wasserrecht. N0 30.
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Die Fassung der Grossen Melchaa für deren Zuleitung
in den Lungernsee hat an geeigneter Stelle in der Nähe
der Ortschaft Melchthal zu erfolgen. »
Art. 21 bestimmt über den vVasserzins u. a. :
« Der jährliche Wasserzins beträgt Fr. 6.- (sechs
Franken) für die mittlere Brutto-Pferdekraft.» (Abs. 2).
« Die Feststellung der Anzahl wasserzinspflichtiger
Brutto-Pferdestärken erfolgt gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916. Die nach Art.
22
dieser Konzession an den Kanton Obwalden
abgegebene Energie, die gelieferten Kilowattstunden
in kontinuierliche Pferdestärken umgerechnet, ist nicht
wasserzinspflichtig » (Abs 3).
B. -
Der Lungernsee bildet ein natürliches Staubecken
für seine Zuflüsse. Die Anlage eines Staudammes war
nicht notwendig. Das Wasser der Grossen Melchaa wird
bei der Ortschaft Melchthal gefasst und in einem Stollen
zur Fassung der Kleinen Melchaa hinübergeleitet, von
wo das Wasser der beiden l\-Ielchen in einem . weitern
Stollen dem Lungernsee zugeführt wird. Die Haupt-
zentrale Unteraa ist in Giswil. Die Nebenzentrale Kaiser-
stuhl besteht für die Nutzung des Melchaawassers Stufe
oberhalb des Sees.
Zuerst wurde die Wasserkraft des Lungernsees aus-
gebaut, dann diejenige der Kleinen und zuletzt diejenige
der Grossen :Melchaa. Die Giswiler- Laui ist noch nicht
ausgenützt. Ihr Wasser sollte in den Lungernsee geleitet
werden. Der Ausbau unterblieb wegen der grossen techni-
schen Schwierigkeiten einer rationellen Wasserfassung.
O. -
Die Beklagte hat den Wasserzins seit 1922 bezahlt.
Die Berechnung des Zinses wurde jeweilen der kantonalen
Baudirektion zugestellt. Die kantonale Behörde hat sie
aber nicht als richtig anerkannt und jeweilen nur unter
Vorbehalt quittiert. Die Vorbehalte bezogen sich auf die
für die Berechnung massgebenden \Vassermengen und
Gefälle und auf andere Punkte. Über die Vorbehalte und
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Meinungsverschiedenheiten wurde wiederholt verhandelt
und korrespondiert. Unter anderm war streitig, nach
welchen Grundsätzen der Wasserzins für das Lungern-
seewerk zu berechnen, besonders ob Art. 22 WZV anzu-
wenden sei. Da eine Einigung über diese und andere
Fragen nicht erzielt wurde, veranlasste der Staat Obwal-
den die Beurteilung des· Wasserszinsstreites durch das
Bundesgericht. Er vertrat dabei die Auffassung, dass der
Wasserzins für das Lungernsee Werk ausschliesslich nach
Art. 51 WRG und nicht unter Beizug von Art. 22 WZV
zu berechnen sei und führte dazu aus :
Das sei die Meinung der Konzession, die in Art. 21
für die Feststellung des Wasserzinses auf das WRG
verweise. So sei die Sache aufgefasst worden bei Auf-
stellung der Konzession. Das sei speziell auch der Stand-
punkt der Beklagten gewesen, die 14 Jahre lang auf
dieser Grundlage den Zins berechnet und bezahlt habe
und zwar, jedenfalls in dieser Hinsicht, vorbehaltlos und
definitiv. Auch die Vorbehalte der kantonalen Behörden
bei Entgegennahme der Wasserzinse hätten sich nie auf
diesen Punkt bezogen. Daraus ergebe sich klar der wirk-
liche übereinstimmende Wille der Parteien für das aus-
schliessliche Abstellen auf Art. 51 WRG. Es verstosse
gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nun nach-
träglich verleugne, was sie nach übereinstimmender Aus-
legung der Konzession versprochen habe. Die Beklagte
habe geradezu auf die Berufung auf Art. 22 WZV ver-
zichtet und könne nun nicht darauf zurückkommen.
In der Anwendung :der letztem Bestimmung läge eine
Abänderung der Konzession.
Art. 22 WZV treffe aber hier überhaupt nicht zu. Die
Bestimmung stehe in Zusammenhang mit Art. 49 II des
Gesetzes und habe nur solche Akkumulierwerke im Auge,
bei denen die dortigen Voraussetzungen vorliegen, was
beim Lungernseewerk nicht der Fall sei. Der Lungernsee
sei ein natürliches· Sammelbecken; dieses habe nicht erst
durch kostspielige Anlage eines Staudammes geschaffen
Wasserrecht. No 30.
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werden müssen. Die Bausumme des Werkes sei nur 25,5
Millionen Fr. gegenüber einem ursprünglich vorgesehenen
Betrag von 40 Millionen.
Die Umstände, d.h. die Rentabilität des Werkes, seien
nicht so, dass die Vergünstigung des Art. 22 WZV sich
rechtfertige. Auf sie habe nur ein Akkumulierwerk An-
spruch, wofür viel ausgelegt worden sei zur Ausgleichung
der Wassermengen und das nicht in gleichem Verhältnis
Nutzen und Gewinn bringe. Entscheidend sei dabei die
Würdigung der Gesamtlage des Werkes. Beim Werke
der Beklagten fehlten diese Erfordernisse. Die Verhältnisse
seien hier anders als bei den Bündnerischen Kraftwerken
(Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1935).
Für das Nebenkraftwerk Kaiserstuhl, welches das
Gefälle ohne Speicherung ausnütze, könne Art. 22 WZV
von vornherein nicht in Betracht kommen.
Das Bundesgericht hat die Anwendung der Akkumu-
lierformel angeordnet
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 49 I WRG darf der Wasserzins jährlich
Fr. 6.- für die Bruttopferdekraft (75 Meterkilogramm in
der Sekunde) nicht übersteigen. Diese Vorschrift ist
zwingender Natur; denn sie ist aufgestellt nicht im
Interesse des einzelnen Unternehmers, sondern der schwei-
zerischen Volkswirtschaft, damit nicht durch eine zu
starke fiskalische Belastlmg der Beliehenen mit Wasser-
zinsen die Ausnützung der Wasserkräfte gehemmt, die
elektrische Energie zu sehr verteuert werde. Die Gründe,
die für den zwingenden Charakter des Art. 50 I WRG in
49 I 1773 angeführt sind, treffen entsprechend auch zu
für Art. 49 I (s. auch Urteil Klosters c. Bündner Kraft-
werke vom 21. November 1935, S. 55, Erw. B 5 c, nicht
publiziert; P. Mutzner in Zürcher Festgabe zum schweiz.
Juristentag 1928, 26) ..
Aus der zwingenden Bedeutung der Bestimmung folgt
dann, dass der Kanton bei der Festsetzung des Wasser-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
zinses in der Konzession über den bundesrechtlichen
Höchstansatz von Fr. 6.- pro Brutto PS auch nicht
mit Zustimmung des Unternehmers hinausgehen darf und
dass dieser bei einer allfälligen Überschreitung verlangen
kann, dass der Wasserzins auf jenes Höchstmass zurück-
geführt werde.
Ein wirksames Maximum des Wasserzinses pro Brutto-
PS konnte der Bundesgesetzgeber nur vorschreiben, wenn
er näher angab, wie dabei die Brutto PS zu berechnen
sind. Das ist in Art. 51 geschehen, der bestimmt, was in
dieser Beziehung als nutzbare Gefälle und nutzbare
Wassermengen angesehen werden, auf deren mittlere
mechanische Bruttoleistung als massgebender Bruttokraft
es ankommen soll. Was die Feststellung der Wassermengen
anlangt, so findet sich in Art. 22 der WZV eine Sonder-
bestimmung, die für Akkumulierwerke eine Erleichterung
enthält und die der Bundesrat im Rahmen seiner Ver-
ordnungskompetenz nach Art. 51 IV erlassen hat. Im
bereits erwähnten Urteil Klosters c. Bündner Kraftwerke
hat das Bundesgericht die Rechtsbeständigkeit dieser
Verordnungsvorschrift bejaht (BGE 61 I S. 394 ff). Die
Klägerin hat übrigens die Verbindlichkeit der Bestimmung
nicht bestritten.
2. -
In der Konzession der Beklagten ist der jährliche
Wasserzins auf Fr. 6.- für die mittlere Bruttopferdekraft
fixiert, wobei die Zahl der zinspflichtigen PS nach dem
eidgen. WRG berechnet werden soll. Die Konzession will also
für den Wasserzins bis zum bundesrechtlich zulässigen
Höchstansatz gehen. Zu den eidgenössischen Vorschriften,
~ie für die Berechnung der zinspflichtigen PS massgebend
smd, gehören daher nicht nur die Regeln des Art. 51
WRG, sondern auch Art. 22 WZV, sofern und soweit
diese letztere Bestimmung nach richtiger Auslegung hier
anwendbar ist. Andernfalls wäre das eidgenössische
~
asserzinsmaximum überschritten. Die Verordnungsbe-
stimmung müsste also sogar dann berücksichtigt werden,
wenn die Konzession bei ihrem Hinweis auf das eidgenös-
Wasserrecht. N0 30.
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sische Recht nur den Art. 51 WRG im Auge haben
sollte unter Ausschluss des Art. 22 WZV. Das könnte
zudem nicht angenommen werden, wenigstens nicht nach
dem Wortlaut der Konzession ...
3. -
Nach Art. 51 III WRG wird bei der Berechnung
der Brutto-PS das Mittel der wirklich zufliessenden
Wassermengen, die mittlere Wassermenge, angerechnet,
soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der bewilligten
Anlage überschreitet. Demgegenüber bildet die Ordnung
des Art. 22 WZV für die Akkumulierwerke folgende Er-
leichterung : Es wird der Begriff der gewöhnlichen Wa88er-
menge eingeführt; es ist die durchschnittliche tägliche
Wassermenge, die im Laufe des Jahres an ebensovielen
Tagen über wie unterschritten wird (Abs. 3}; bis zu dieser
gewöhnlichen Wassermenge, die hinter der mittleren
Wassermenge mehr oder weniger zurückbleibt, werden
nach Abs. 1 die natürlich zufliessenden Wassermengen
angerechnet (die Verordnung sagt: wenn die Aufnahme-
fähigkeit der Anlage die gewöhnliche Wassermenge über-
steigt, welche Voraussetzung aber bei Akkumulierwerken
stets zutrifft; s. C. MUTZNER, Direktor des eidg. Amtes für
Wasserwirtschaft, Die Berechnung des Wasserzinses für
Akkumulierwerke, erster Teil F II; Bulletin des Schweiz.
elektrotechnischen Vereins 1938). Darüber hinaus kommen
nach Abs. 2 Wassermengen nur soweit zur Berechnung, als
sie tatsächlich benutzt werden. In dieser Hinsicht weicht
die Verordnung vom System des Art. 51 III, der Anrech-
nung der nutzbaren, nicht der benutzten, Wassermengen,
ab (s. über das Verhältnis von Art. 51 m und Art. 22 der
Vo auch die Ausführungen im Urteil Klosters, 61 I 392 ff.).
4. -
Art. 22 WZV.stellt die erwähnte Regelung für
die Anrechnung der Wassermengen bei Akkumulierwerken
auf, ohne eine Beschränkung auf bestimmte Arten von
Akkumulierwerken anzubringen. Das Lungernseewerk mit
der Zentrale Unteraa ist ohne Frage ein typisches Akkumu-
lierwerk, und 7war ein eigentliches Speicherwerk, nicht ein
Werk mit blossem Ausgleichbecken (61 I 400 g, ob und
AS 65 I -
1939
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
wann ein Werk mit Ausgleichbecken Akkumulierwerk im
Sinne des Art. 22 sei, bedarf hier keiner Erörterung). Nach
dem Wortlaut der Bestimmung wäre daher Art. 22 auf das
Lungernseewerk anwendbar.
Der Kläger macht indessen geltend, Art. 22 sei lediglich
eine Ausführungsbestimmung zu Art. 49 TI des Gesetzes
und treffe daher nur zu auf Akkumulierwerke, die den
dortigen Voraussetzungen genügen, speziell der Voraus-
setzung, dass mit verhältnismässig grossen Auslagen ein
zur Ausgleichung der Wassermengen geeignetes Sammel-
becken erstellt worden ist. Dieser Tatbestand fehle hier,
weil beim Lungernsee ein künstlicher Staudamm nicht
notwendig war. Die Abhängigkeit des Art. 22 WZV von
Art. 49 II des Gesetzes kann aber nicht anerkannt werden.
Art. 49 TI hat zum Zweck, im Interesse der schweize-
rischen Volkswirtschaft die Erstellung von solchen Akku-
mulierwerken zu ermöglichen, die wegen der grossen
Kosten eines geeigneten Sammelbeckens sonst nicht
gebaut würden. Der Zusammenhang mit Art. 49 I zeigt,
dass die Vergünstigung in einer Herabsetzung des Wasser-
zinssatzes pro PS besteht, die dann aber nur für die durch
die Speicherung vermehrte Kraft stattfindet und welche
Vergünstigung bloss eintreten soll, « insofern die Umstände
es rechtfertigen ». Die Bestimmung gelangt zur Anwendung
im Stadium der Konzessionsverhandlungen. Der Konzes-
sionsbewerber kann den Bundesrat anrufen, der gegebenen-
falls die Herabsetzung auf Grund von Art. 49 TI vor-
schreibt (ist die kantonale Verleihungsbehörde mit der
Reduktion nicht einverstanden, so wird sie dann wohl die
Erteilung der Konzession immer noch verweigern können).
Dass nachträglich, nachdem die Konzession bewilligt und
angenommen ist, der Beliehene den Art. 49 TI in Anspruch
sollte nehmen können, um beim Bundesrat eine solche
Herabsetzung des Wasserzinssatzes nachzusuchen, ist aus
materiellrechtlichen und prozessualen Gründen höchst.
zweifelhaft. Das Gesagte entspricht der durchaus herr-
schenden Auffassung über Sinn und Tragweite des Art. 49 Il
Wasserrecht. N0 30.
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(48 I 209 f., 61 I 392, P. MUTZNER, Pol. Jahrbuch 1916,
277 f., GEISER, Kommentar WRG 183, C. MUTZNER a.a.O.);
es findet seine Bestätigung auch in der Gesetzesberatung
in den eidg. Räten (Ständerat 1913, 310 f., Nationalrat
1915, 282 ff., 330).
Eine ganz andere Bedeutung hat nach Zusammenhang
und Zweck Art. 22 WZV. Diese Vorschrift schliesst sich
nicht an Art. 49 II an, und sie soll nicht die letztere Be-
stimmung für die Anwendung durch die Beteiligten oder
den Bundesrat erläutern. Sie betrifft nicht den Wasser-
zinsansatz für Akkumulierwerke und eine allfällige Herab-
setzung desselben (für die durch die Akkumulierung er-
zielte Kraftvermehrung), sondern die bei der Ermittlung
der zinspflichtigen PS anrechenbaren Wassermengen; sie
steht also in Beziehung zu Art. 51 IH. Art. 22 soll nicht
den Bau von Akkumulierwerken erst möglich machen,
sondern bestehenden Akkumulierwerken eine Erleichterung·
insofern bringen, als sonst die Anwendung von Art. 51 m
auf sie mit Rücksicht auf ihre grosse Aufnahmefähigkeit
im Vergleich zu den Laufwerken zu einer sachlich nicht
begründeten ungünstigem Belastung führen 'würde. Das
Bundesaericht hat das näher ausgeführt im Falle Klosters
o
(61 I 396e), und es kann hier auf diese Ausführungen
verwiesen werden.
Dem Zusammenhang und dem Zweck des Art. 22 "VZV
ist es also gemäss, dass die SOI).derregel, in Übereinstim -
mung mit ihrem Wortlaut, auf die Akkumulierwerke über-
haupt angewendet wird und nicht bloss auf die beschränkte
Gruppe solcher, bei denen die in Art. 49 genannten Merk-
male vorhanden sind. Die Heranziehung der letztem Be-
stimmung würde in die Auslegung des Art. 22 einen völlig
fremden Gedanken tragen.
5. -
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Wasser-
zins, jedenfalls für das Lungernseewerk mit der Zentrale
Unteraa, was die anrechenbaren Wassermengen anbetrifft,
nicht nach der allgemeinen Formel des Art. 51 III WRG,
sondern nach der Akkumulierformel des Art. 22 WZV zu
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
berechnen ist. Jenes Motiv der letztern Bestimmung trifft
denn auch auf das Lungernseewerk in hervorragendem
Masse zu: Die Aufnahmefähigkeit des Werkes mit der
Zentrale Unteraa übersteigt die gewöhnliche Wassermenge
um ein Vielfaches, was sich eben aus dem ausgesprochenen
Charakter des Werkes als einer Akkumulieranlage erklärt.
6. -
Wie verhält es sich aber mit dem Nebenwerk
Kai.serstuhl, was die Anrechnung der Wassermengen an-
langt 1
Nach der rein technischen Art der Wassernutzung ist
Kaiserstuhl kein Akkumulier-, sondern ein Laufwerk:
mangels eines höher gelegenen Sammelbeckens ist eine
Verschiebung der Wassernutzung von einer Periode auf
eine andere nicht möglich; alles zufliessende Wasser, das
nicht benutzt wird, geht für Kaiserstuhl unbenutzt ab.
Die Anwendung der Akkumulierformel kann daher nur
in Frage kommen, wenn man Kaiserstuhl nicht für sich
betrachtet, sondern seine Rolle und Bedeutung im Rahmen
und als ein Glied des Gesamtwerkes ins Auge fasst. In
letzterer Hinsicht kann folgendes als feststehend betrach-
tet werden:.
Hätte man die beiden Melchen ohne Akkumulierung aus-
bauen wollen, so wäre unter Benutzung des ganzen Gefälls
je ein Laufwerk erstellt worden, oder vielleicht auch ein
Laufwerk mit Vereinigung der beiden Gewässer im Tal
der Grossen oder der Kleinen Melchaa oder irgend wo in
der Mitte. Da es sich um Hochdrucklaufwerke handeln
würde, ist anzunehmen, dass die Ausbaugrösse ungefähr
der gewöhnlichen Wassermenge entsprochen hätte (über
das Verhältnis von Ausbaugrösse und 'Vassermenge
.s. 61 I 396, 400; die dort erwähnten neueren Laufwerke,
deren Ausbaugrösse die gewöhnliche Wassermenge über-
steigt, sind alles Niederdruckwerke). Ob solche Anlagen
wirtschaftlich gewesen wären, mag zweifelhaft sein.
Wenn statt dessen das Wasser der beiden Melchen in das
Gebiet des Lungernsees übergeleitet wird, so konnte der
Hauptzweck nur der sein, dem Speicherbecken mehr
Wasser zuzuführen. Die natürlichen Zuflüsse des Sees
Wasserrecht. No 30.
181
haben eine langjährige mittlere Wassermenge von nur
1379 I/s, während diejenige der beiden Melchen 3382
beträgt (Gutachten WYSSLING, Tabelle IV, V, IX Kol. 5).
In den Betriebsjahren vor Einleitung des Melchenwassers
war der Seespiegel im Mittel 667.90, währender seit Ein-
führung der beiden Melchen im Mittel 683.40 ist (Gutachten
WYSSLING, Tabelle XII Kol. 27). Für die rationelle Aus-
nutzung des Sees als Speicherbecken und behufs Erreichung
der in der Konzession Art. 10 vorgeschriebenen Stauhöhen
war die Zuführung des Melchenwassers unerlässlich (das
wird auch betont im technischen Bericht der Beklagten,
vom 23. September 1918, zu ihrem Konzessionsgesuch).
Dabei ergab sich freilich für dieses Wasser bis zum See
noch ein Gefälle, das im Werk Kaiserstuhl benutzt wird.
Das ist aber nur ein Nebenzweck der Anlage. Behufs Aus-
nutzung der Melchen (in ihrem ganzen Gefälle) durch ein
Laufwerk wäre Kaiserstuhl nicht errichtet worden. Die
Hauptsache war die Speisung des Sees und die Ausbeutung
des Melchenwassers verInittelst der Akkumulierung in
Unteraa.
Das Nebenwerk Kaiserstuhl ist denn auch nur verständ-
lich, wenn man es in seiner Funktion als Bestandteil des
Gesamtwerkes würdigt. Nicht nur seine Anlage, auch der
Betrieb sind dadurch bedingt.
Nach dem bereits erwähnten Art. 10 der Konzession
darf der Seestand die Kote 692 nicht überschreiten und
nicht unter 652 herabsinken. Bis :Mitte Juni muss die Kote
689 erreicht sein und bis 15. September darf der Spiegel
nicht dauernd höher sein als 691 und nicht tiefer als 689.
Es ist durchaus einleuchtend, dass diese Stauvorschriften
den Betrieb, nicht nur von Unteraa, sondern auch von
Kaiserstuhl nachhaltig beeinflussen. Während der Schnee-
schmelze muss dem See möglichst viel Wasser zugeführt
und wenig Wasser entnommen werden. Das erfordert, dass
Kaiserstuhl im Vollbetrieb ist, während Unteraa entlastet
wird. Um dieser durch die Regulierung des Speicherbeckens
bedingten Aufgabe zu genügen, ist die Ausbaugrösse von
Kaiserstuhl das 3 bis 4 fache der gewöhnlichen Wasser-
182
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
menge (die Aufnahmefähigkeit ist 11, ~e gewö~nli?he
Wassermenge der beiden Melchen 3,38 m /s.); es 1st eme
Ausbaugrösse, wie sie einem Akkumulier-, nicht einem
Laufwerk entspricht. Umgekehrt muss Kaiserstuhl ent-
lastet oder gar ausser Betrieb gesetzt und Unteraa voll
betrieben werden, wenn es sich darum handelt, dass nicht
nach Auffüllung des Sees die Staumaxima durch Zuleitung
von zuviel Melchenwasser überschritt~n werden. (Der See
hat keinen andern Abfluss als durch die Zentrale Unteraa.)
Kaiserstuhl kann also nicht betrieben werden wie ein selb-
ständiges Laufwerk, sondern nur als Glied des Gesamt-
werkes. Und dabei hat man es nicht nur zu tun mit einer
freiwilligen Zusammenarbeit von zwei Werken, die auch
getrennt betrieben werden könnten, behufs wirtschaftlich
bestmöglicher Wasserkraftnutzung
(I. Ergänzungsgut-
achten WYSSLING S. 5); vielmehr ist die Betriebsweise
von Kaiserstuhl in weitem Masse abhängig von den An.-
forderungen und den konzessionsmässigen Modalitäten
der Akkumulierung, also durch das unterhalb gelegene
Speicherbecken bestimmt. Und dieser besondern, für ein
gewöhnliches Laufwerk nicht gegebenen Betriebsweise ist
die Aufnahmefähigkeit des Werkes angepasst, die, wie
bemerkt, diejenige eines Akkumulier- und nicht eines
Laufwerkes ist.
Die von der Beklagten erwähnten Baukosten für Kaiser-
stuhl sind bestritten. Es darf aber angenommen werden,
dass sie erheblich sind (der Experte des Klägers hat am
Rechtstag bemerkt, dass Kaiserstuhl, als Laufwerk betrach-
tet, jedenfalls kein billiges Werk wäre) und sich nur recht-
fertigen aus der Aufgabe, die Kaiserstuhl als Teil des Ge-
samtwerkes zu erfüllen hat.
Würdigt man die Verhältnisse von Kaiserstuhl und
seine durch die Anforderungen der Akkumulierung we-
sentlich bedingte Aufgabe, so erscheint das Nebenwerk
in der Tat als ein organisch-technischer Bestandteil des
Gesamtwerkes; es bildet Init den übrigen Anlagen eine
Werkeinheit. Dann ist es aber ein Gebot angemessener
und billiger Rechtsanwendung, dass dieses Nebenwerk
Wasserrecht. N0 30.
183
auch bei der Frage der Anwendbarkeit der Akkumulier-
formel als Glied des Ganzen behandelt wird. Eine isolierte
Betrachtung als Laufwerk tut den Verhältnissen Gewalt
an; sie zerreisst die in Wirklichkeit vorhandenen innern
Zusammenhänge und sie missachtet die Tatsache, dass
Anlage und Betrieb von Kaiserstuhl durch die Verhält-
nisse der Akkumulierung wesentlich beeinflusst sind. Das
darf gerade bei der Anwendung von Art. 22 WZV nicht
übersehen werden, welche Bestimmung ja verhüten will,
dass die durch die Akkumulierung bedingte gtössere Auf-
nahmefähigkeit, die bei Speicherwerken gegenüber Lauf-
werken in der Regel vorhanden ist, sich in unbilliger Weise
inbezug auf den Wasserzins auswirke. Die Bestimmung
ist daher in der Weise heranzuziehen, dass sie auf die
Gesamtanlage als Akkumulierwerk, einschliesslich des
Nebenwerkes Kaiserstuhl, zutrifft.
Schliesslich ist in diesem Sinn auch hervorzuheben, dass
der klägerische Experte in seinem Gutachten jene Art
der Wasserzinsberechnung ohne weiteres als gegeben be-
trachtet. Er bezeichnet die « Lungernseewerke » als Akku-
mulierwerk (Gutachten S. 59, 61) und berechnet demgemäss
den Wasserzins mit auf der Grundlage von Art. 22 WZV
für die ganze Anlage. Der Gedanke einer Differenzierung
für Kaiserstuhl ist dem Gutachten fremd; die Idee der
Werkeinheit auch für die Frage der Methode der Wasser-
zinsberechnung hat sich bei den vorliegenden Verhältnissen
dem erfahrenen Sachverständigen als die natürliche dar-
gestellt. Andernfalls würde das Gutachten, das die Wasser-
zinsfrage nach allen Richtungen erschöpfend abklärt und
abklären will, eine eventuelle Sonderermittlung für Kaiser-
stuhl enthalten oder doch wenigstens vorbehalten. Erst
im Ergänzungsgutachten macht der Experte die Unter-
scheidung, aber doch wesentlich nur mit der Begründung,
dass Kaiserstuhl, für sich allein ins Auge gefasst, ein Lauf-
werk sei, welche Betrachtungsweise aber, wie ausgeführt
wurde, der Sachlage nicht gerecht wird.