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48_I_197

BGE 48 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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196

Staatsrecht.

kursbeklagte Joder haben die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 59 BV schützt nach feststehender Praxis (AS 10

S. 38 Erw. 2 und zahlreiche spätere Urteile) den Schuld-

ner nur beim Richter seines Wohnortes zur' Zeit der

Anhängigmachung der Klage bezw. der Einleitung

des Rechtsstreites: ein erst nach diesem Zeitpunkt

eintretender Wohnsitzwechsel hat demnach auf die

Zuständigkeit in dem eingeleiteten Prozesse keinen

Einfluss. Durch· welche Handlungen ein Prozess ein-

zuleiten ist und mit welchem Augenblicke also der

Gerichtsstand für denselben festgelegt wird, beurteilt

sich, wie ebenfalls stets erklärt wurde, nach dem

Prozessrecht des Kantons, in welchem der Prozess

geführt wird, das demnach speziell auch darüber ent-

scheidet, ob hiefür schon die Einreichung der Klage

(des Ladungsgesuches) beim Richter oder erst deren

Mitteilung (die Zustellung der Ladung) an den Beklagten

genügt. Für das beroische Recht wird die Frage hin-

sichtlich der erst- und letztinstanzlich vom Amtsgerichts-

präsidenten zu beurteilenden Streitigkeiten gelöst durch

§ 294 der neuen Zivilprozessordnung von 1918, wonach

in solchen ((die Rechtshängigkeit mit der Anbringung

des Gesuches um Ladung de.s Beklagten beim Richter

eintritt». Dieses Ladungsgesuch, welches nach gesetz-

licher Vorschrift auch das Rechtsbegehren enthielt,

war aber im vorliegenden Falle schon am 6. April 1921

beim Richteramt III von Bern eingereicht worden,

in einem Zeitpunkte, als der Rekurrent seinen Wohn-

sitz noch im Kanton Bern, in Rain bei Gasel, hatte

(auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Zeugnis

des Gemeinderats von Waltenschwil ist er erst im

Mai 1921 an letzteren Ort umgezogen und hat hier

einen neuen Wohnsitz begründet). War demnach in

jenem Zeitpunkt der bernische Richter in der . Sache

Gerichtsstand. N· 27.

197

unzweifelhaft noch zuständig, so kommt aber nichts

darauf an, dass die Zustellung der Ladung an den Re-

kurrenten erst erheblich später, als er schon in Walten-

schwil domiziliert war, erfolgte und"wodurch diese Ver-

zögerung in der Behandlung der Sache verursacht

wurde (nach der Auskunft des Gerichtspräsidenten

wäre sie darauf zurückzuführen, dass im ersten Halb-

jahre 1921 die Stelle des III. Gerichtspräsidenten wäh-

rend einiger Zeit nicht besetzt war).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

27. Urteil vom 15. Juli 19a2

i. S. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg Ä.-G.

gegen Solothurn Begierungara.t 1U14 Obergericht.

Neufestsetzung des vom Inhaber einer Wasserrechtskonzes-

sion zu entrichtenden Wasserzinses gestützt auf einen

dessen periodische Revision durch die Verleihungsbehörde

vorsehenden Vorbehalt der Konzession. Anfechtung des

Masses der Erhöhung wegen Missachtung von Vorschriften

des kantonalen und eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.

Der Streit darüber fällt als solcher zwischen Beliehenem

und Verleihungsbehörde über die aus dem Verleihungsver-

bäUnis entspringenden Rechte und Pflichten unter Art. 71

des letzteren Gesetzes. Zulässigkeit einer Parteivereinbarung,

wonach er unter Ausschluss der kantonalen Gerichtsbehörde

(Art. 71 Abs. 1) erst- und letztinstanzlieh vom Bundes-

gericht beurteilt werden soll.

A.- Die A.-G. Elektrizitätswerk Olten-Aarburg mit

Sitz in Olten ist Inhaberin einer Konzession des Re-

gierungsrates des Kantons Solothurn vom 17. September

1909 für Erstellung und Betrieb eines Wasserwerkes

an der Aare bei Winznau und Obergösgen. Durch Be-

schluss des Regierungsrates vom 16. Februar 1912 wurde

198

Staatsrecht.

die Konzession auf den Aare-Flusslauf von Obergösgen

bis Niedergösgen ausgedehnt. Am 7. Dezember 1917

erfolgte eine neue Konzessionserweiterung, die sich auf

die Stauhöhe bezog: Da mit der letzteren Erweiterung

auf das Gebiet des Kantons Aargau übergegriffen wurde,

war auch die Bewilligung des aargauischen Regierungs-

rates nötig; sie wurde am 26. Dezember 1917 erteilt.

Nach § 34 Abs. 1 der Konzession vom 17. September

1909 war die dem Kanton Solothurn zu bezahlende

Konzessionsgebühr (Wasserzins) für die ersten zehn

Jahre, vom Tage der Konzessionserteilung an gerechnet,

auf jährlich 'pauschal 24,000 Fr. festgesetzt; bei

den KonzessionSerweiterungen wurde diese Summe auf

50,000 Fr. und 55,000 Fr. erhöht. § 34 Abs. 2 der Kon-

zession bestimmt: « Nach Ablauf der ersten zehn Jahre

(Abs. 1) und je nach Verfluss eines ferneren Jahrzehntes

wird der Regierungsrat auf Grund des Gesetzes be-

treffend die Taxation der staatlich konzedierten Wasser-

fallrechte vom 3. April 1892 die Wasserkraft der Anlage,

den Einheitspreis per Pferdekraft und die demgeniäss zu

entrichtende jährliche Konzessionsgebühr für eine weitere

zehnjährige Periode festsetzen.» Demgemäss hat der

Regierungsrat des Kantons Solothurn am 9. Januar 1920

folgenden Beschluss gefasst :

1. Die Konzessionsgebühr für das Kraftwerk Olten-

GOsgen wird für die Zeit vom 17. September 1919 bis

17. September 1929 auf 6 Fr. per Pferdekraft festgesetzt.

2. Die jährliche Konzessionsgebühr für 43,468 Pferde-

kräfte a 6 Fr. beträgt 260,808 Fr.

3. Nach § 3 des Gesetzes ist die Gebühr jeweils zum

Voraus auf 1. Juli zu bezahlen. Für die Zeit vom 17. Sep-

tember 1919 bis 1. Juli 1920 beträgt

dieselb

260,808 x 286

-

F

204 359

e

365

-.....

r.,.-

Für die nämliche Zeit sind bereits

bezahlt worden

55,000 x 236

»)

43 096

ilti5

'

.-

somit Nachzahlung =

. .

. Fr. 161,263.-

Gerichtsstand. N° 27.

199

4. Aeuderungen in derbestehEmden eidgenössischen

und kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

Das Elektrizitätswerk Olten-Aarburg erhob am 23.

Januar 1920 gegen diesen Beschluss Einsprache, worin

es sich gegen die Festsetzung der zinspflichtigen Pferde-

kräfte und gegen die Höhe des Wasserzinses (Konzes-

sionsgebühr) wendete. Am 16. Juli 1920 trat jedoch der

Regierungsrat auf die Einsprache, die er als Wiederer-

wägungsgesuch bezeichnete,nicht ein.

E. -

Mit Eingabe vom 22./23. September 1920 hat

darauf Fürsprech Dr. Hugo Meyer in Olten namens des

Elektrizitätswerkes

Olten-Aarburg-A.:..G.

gegen

den

Regierungsrat des Kantons Solothurn beim Bundes-

gericht folgende Begehren gestellt: « Es sei gerichtlich

festzustellen und zu erkennen :

1. dass die von der Elektrizitätswerk Olten-Aarburg-

A.-G. für ihr Kraftwerk Olten-Gösgen dem Staate Solo-

thurnfür die Periode vom 17. September 1919 an auf

zehn Jahre zu vergütende Wasserkraft 47,306 Brutto-

Pferdekräfte, eventuell 33,114,2 solothurnische Effektiv-

Pferdekräfte betrage;

2. dass· die für diese Kraftmenge von der Elektrizi-

tätswerk Olten-Aarburg.A.-G. für die erwähnte zehn-

jährige Periode dem Staate Solothurn zu bezahlende

Konzessionsgebühr (Wasserzins) nach l.\Iassgabe eines

Preisansatzes von 3 Fr. 15 Cts. pro Brutto-Pferdekraft,

eventuell von 4 Fr. 50 Cts. pro solothurnische Effektiv-

Pferdekraft zu berechnen sei;

.

3. dass

demgemäss

die während

der erwähnten

zehnjährigen Periode von der Elektrizitätswerk Olten-

Aarburg-A.-G. an den Staat Sol6thurn jährlich zu

entrichtende

Konzessionsgebühr

(Wasserzins),

total

149,014 Fr. betrage;

4. dass

das

nach Massgabe dieser Konzessions-

gebühr (Wasserzins) von der Elektrizitätswerk Olten-

Aarburg-A.-G. für dIe Zeit vom 17. September 1919 bis

und mit 30. Juni .1920, d. h. für 288 Tage dem Staate

AS 48 I -

19Q2

14

200

Staatsrecht.

Solothurn zu zahlende Betreffnis 117,256 Fr. 92 Cts.

betrage, an welche Summe das dieser Zeit entsprechende

Betreffnis der früheren Konzessionsgebühr von 43,278 Fr.

69 Cts. anzurechnen sei;

5. dass die Elektrizitätswerk Olten-Aarburg-A.-G.

für dieses Mehrbetreffnis per 73,978 Fr. 23 Cts. pro 17.

September 1919 bis 30. Juni 1920 und für die Konzes-

sionsgebühr per 149,014 Fr. pro 1. Juli 1920 bis 30. Juni

1921 keinen Zins, eventuell Zins erst ab 24. August 1920

und nur zu 5 % zu bez~leu habe, u. K. u. E. F.»

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die

Festsetzung der. Konzessionsgebühr durch die Beschlüsse

vom 9. Januar /16. Juli 1920 gegen Bundes- und kan-

tonales Recht verstosse. Sie verletze folgende Bestimmun-

gen des solothurnisch~n Gesetzes betreffend Taxation

der staatlich konzedierten Wasserfallkräfte vom 3. April

1892: 1. § 1 Abs. 1 durch unrichtige Deutung und

Berechnung der « nutzbaren mittleren sekundlichen

Wassermenge »; 2. § 1 Abs. 2 durch unrichtige Aus-

legung des Begriffes der « nutzbaren Fallhöhe »; 3. § 2

Abs. 1 durch Ausserachtlassung der bei Festsetzung

der Konzessionsgebühr zu berücksichtigenden « Ver-

hältnisse der Ausnützung » und durch Anwendung des

maximalen Gebührenansatzes. Überdies liege auch eine

Missachtung von Art. 4 der Bundesverfassung vor, weil

der Regierungsrat in andern ähnlichen Fällen das Gesetz

anders ausgelegt und angewendet habe. Das Bundesrecht

werde durch die Regierungsratsbeschlüsse verletzt, weil

sie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte, vom 22. Dezember

1916, betreffend die Berechnung des Wasserzinses nicht

beachteten und gegen Art. 4 BV verstiessen.

Hinsichtlich der Zuständigkeit beruft sich die Klägerin

auf Art. 71 Abs. 2 des genannten Bundesgesetzes, fügt

aber bei, da,. es zweifelhaft sei, ob nicht Art. 71 Abs. 1

hier,zutreffe, habe sie die gleiche Klage auch beim

solothurnischen Obergericht hängig gemacht. Der an-

Gerichtsstand. N° 27.

201

geführte Artikel lautet : « Entsteht Streit zwischen dem

Beliehenen und der Verleihungsbehörde über' die aus

dem Verleihungsverhältnisse entspringenden Rechte und

Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die

Verleihung nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die

zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter

Instanz das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Ist

die Verleihung von mehreren Kantonen oder vom Bundes-

rat erteilt worden, so entscheidet das Bundesgericht

erst- und letztinstanzlich als StaatsgerichtShof.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons SolQthurn, ein-

geladen sich über die Frage der Zuständigkeit zu äussern,

hat beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Inkompe-

tenz nicht einzutreten : Es handle sich nicht um eine von

mehreren Kantonen erteilte Konzession und nicht um

einen Streit zwischen dem Beliehenen und der Ver-

leihungsbehörde über die aus dem Verleihungsverhältnis

entspringenden Rechte und Pflichten, sondern um einen

solchen über die Anwendung des kantonalen Taxations-

gesetzes, zu' dessen Beurteilung der Regierungsrat,

unter Vorbehalt der Weiterziehung an den Kantonsrat

zuständig sei.

D. -

Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 5. No-

vember 1920 die Behandlung der Sache eingestellt, bis

das solothurnische Obergericht über seine Zuständigkeit

zur Beurteilung der bei ihm eingereichten Klage ent-

schieden haben werde. Vor dem Obergericht war vom

Regierungsrat Solothurn ebenfalls die Einrede der Un-

zuständigkeit erhoben worden, weil keine Streitigkeit

nach Art. 71 des Bundesgesetzes vorliege. Nachdem

darüber gemäss den Vorschriften des kantonalen Zivil-

prozesses schriftlich und mündlich verhandelt worden

war, hat das Obergericht am 22. Juni 1921 erkannt:

. « 1. Die Einrede des Beklagten ist als begründet

erklärt und das Obergericht ist zur Beurteilung der

vorliegenden Streitsache nicht zuständig.

2. Die Klägerin und Einredebeklagte hat dem

202

Staatsrecht.

Beklagten und Einredekläger die gesetzlichen Par:rei-

kosten mit einer Einleitungsgebühr von 150 Fr.,emer

Vortragsgebühr von 60 Fr. und einer Vorstandsge-

bühr von 10 Fr. im Gesamtbetrage von 276 Fr, 70 Cts.

zu bezahlen.

3. Die I\lägerin und Einredebeklagte . hat die Ge-

richtskosten mit einer Gerichtsgebühr von 150 Fr. zu

bezahlen. »

Die· Erwägungen führen aus, es handle sich zwar um

einen Anstand zwischen Beliehenem und Verleihungs-

behörde über die aus dem Verleihungsverhältnis ent-

stehenden. Rechte und Pflichten im Sinne von Art. 71

des Bundesges~tzes (§§ 2 und 34 der Konzession vom

17. September 1909). Allein zur Beurteilung solcher

Streitigkeiten wären c;lie in diesen Bestimmungen ge-

nannten Behörden nur dann zuständig, wenn das Bundes-

gesetz oder die Verleihung nichts anderes bestimmte,

und das sei mit Bezug auf Anstände über den Wasser-

zins der Fall .. In der Festsetzung desselben seien die

Kantone nur durch die Vorschriften von Art. 48 Abs. 3,

49 bis 51 des Bundesgesetzes beschränkt, im übrigen

gelten dafür das kantonale Recht und das kant:male

Verfahren weiter; über die Einhaltung der bundes-

rechtlichen Schranken· habe der Bundesrat zu wachen

(Art. 48 Abs. 3 und Kommentar GEISER und ABHÜRt.

S. 87 und 88, 179).

E. -

Gegen dieses den· Parteien am 29. März 1922

schriftlich mitgeteilte . Urteil hat die Klägerin innert 20

Tagen beim Obergericht die Weiterziehung an das

Bundesgericht erklärt, und unter eingehender Begründung

beantragt, es sei· dasselbe aufzuheben, die U nzuständig-

keitseinrede des Regierungsrates von Solothurn ab-

zuweisen und dieser zu verpflichten, sich auf die beim

solothurnischen Obergericht eingereichte Klage. ein-

zulassen. Die gleichen Begehren mit der nämlichen

Begründung hat die Klägerin in einer direkt an das

Bundesgericht gerichteten Eingabe vom 17./18. April

Gerichtsstand. No 27.

203

1922 gestellt. Es wird daran festgehalten, dass der Streit

unter Art. 71 des Bundesgesetzes falle, und zwar unter

Abs. 1 dieser Bestimmung. Die Eingabe an das Ober-

gericht ist mit den Akten dem Bundesgericht übermittelt

worden, das die Behandlung ins staatsrechtliche Ver-

fahren verwies und eine Antwort des Regierungsrates von

Solothurn einholte. Dieser beantragte Nichteintreten

eventuell Abweisung, ersteres deshalb, weil es sich lJIll

eine staatsrechtliche Beschwerde handle, die Frist zur

Erhebung einer solchen aber mit der mündlichen Er-

öffnung des kantonalen Urteils zu laufen begonnen habe,

letzteres unter Wiederaufnahme der Begründung der

vor Obergericht und Bundesgericht erhobenen Unzu-·

ständigkeitseinrede.

F. -

In einer von der Instruktionskommission des

Bundesgerichts angeordneten Vorverhandlung einigten

sich die Parteien nach Darlegung der Prozesslage durch

den Instruktionsrichter darüber, dass das Bundesgericht

unter Vorbehalt der Prüfung der Frage, ob überhaupt ein

Streit nach Art. 71 WRG vorliege, als einzige Instanz

über den Streit zu entscheiden habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nachdem das solothurnische Obergericht über

die Frage des Eintretens auf die bei ihm erhobene Klage

geurteilt hat, ist es nun am Bundesgericht über seine

Zuständigkeit zur Beurteilung der bei ihm eingereichten

Klage selbständig Beschluss zu fassen.

2. ~ Mit den Klagebegehren wird der Beschluss des

solothurnischen Regierungsrates vom 9. Januar 1920 be-

treffend Festsetzung,des von der Klägerin für die Zeit

. vom 17. September 1919 an auf zehn Jahre zu ent-

richtenden Wasserzinses angefochten und die Herab-

setzung des jährlichen Wasserzinses auf 149,014 Fr.

statt der verlangten 260,808 Fr., und eine entsprechende

Berichtigung der auf den 30. Juni 1920 bestimmten

Zahlungs- . und Zinspflicht

verlangt~ Die Begehren

204

. Staatsrectrt; .

werden damit begründet, dass· die regierungsrätliche

Festsetzung in verschiedenen Beziehungen mit dem kan-

tonalen Gesetz betreffend Taxation der staatlichen konze-

dierten Wasserrechte und auch mit den Vorschriften des

Bundesrechtes über die Berechnung des Wasserzinses

nicht übereinstimme.

3. -

Ob das Bundesgericht zur Beurteilung dieser

Begehren zuständig sei, hängt in erster Linie davon ab,

ob man es mit einer Streitigkeit zwischen dem Beliehenen

und der Verleihungsbehörde über die aus dem Ver-

leihungsverhältnisse entspringenaen Rechte und Pflichten

im Sinne von 1\.rt. 71 des Bundesgesetzes über die Nutz-

barmachung der Wasserkräfte zu tun habe. Die Frage

ist zu bejahen.: der Wasserzins ist ein Entgelt, eine Gegen-

leistung des Beliehenen für die Einräumung des staat-

lichen Rechts zur Ausnutzung der Wasserkraft. Die

Pflicht dazu wird durch die Verleihung begründet und

bleibt eine solche aus dem Verleihungsverhältnis auch

dann, wenn für die Festsetzung gesetzliche Regeln

materieller und formeller Art bestehen, wie dies für

Solothurn zutrifft. Daran ändert der Umstand nichts,

dass kantonalgesetzlich eine periodische Revision des

Wasserzinses stattzufinden hat; Auch eine so revidierte

Auflage bleibt eine Verpflichtung des Beliehenen aus dem

Verleihungsverhältnis; und auch· da bleibt der Re-.

gierungsrat Verleihungsbehörde, nicht nur deshalb, weil.

er die Revisionen vorzunehmen hat, sondern auch des-

halb, weil er im Verleihungsverhältnis den Staat in seinen

Rechten und Pflichten dem Beliehenen gegenüber ver-

tritt. Nach dem Wortlaute des Entwurfes zum Bun-

desgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

könnten allerdings über die Frage Zweifel entstehen.

weil dort die entsprechende Bestimmung in Art. 50 dahin

lautete, dass Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen

und der verleihenden Behörde über den Inhalt der Ver-

leihung oder über ihre durch gegenwärtiges Gesetz be-

stimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten durch die

Gerichtsstand. N° 27,

205

daselbst bezeichneten Behörden zu entscheiden seien.

Allein einmal waren im Entwurf über die Höhe und die

Berechnung des Wasserzinses weitergehende Vorschriften

enthalten, als im Gesetz, welche unter die « durch das

gegenwärtige Gesetz bestimmten» Pflichten des Be-

liehenen fielen, und so dann wäre wohl auch nach jener

Fassung ein Streit über die Höhe des Wasserzinses als

ein solcher über den Inhalt der Verleihung anzusehen

gewesen, zumal da nach dem Entwurf der Wasserzins

während der Dauer der Verleihung nicht erhöht werden

durfte (Art. 39 Abs. 3). Keinenfalls aber können Zweifel

darüber, ob die Fassung des Entwurfes die vorliegende

Streitigkeit erfasst hätte, zu einer einschränkenden· Aus-

legung des nach dem Wortlaut auf dieselbe unzweifel-

haft zutreffenden Art. 71 des Gesetzes führen.

4. -

Der· Regierungsrat von Solothurn stützt sich

für seine abweichende Auffassung darauf, dass nach

der verfassungsmässigen Ausscheidung der Bundes- und

der kantonalen· Hoheit auf diesem Gebiete und nach

Art. 48 des Gesetzes die Festsetzung des Wasserzinses den

kantonalen Behörden zustehe und diese hier nur durch

die Vorschriften der Art. 49 bis 51 des BG beschränkt

seien. Es ist richtig, dass Verfassung und Gesetz nicht

nur deu Wasserzins den Kantonen gesichert, sondern

auch seine Festsetzung den kantonalen Behörden über-

lassen haben, wie sich nicht nur aus den Art. 24 bis Abs. 5

und,6 BV und aus Art. 48 des BG, sondern auch aus den

Beratungen der Bundesversammlung über den bundes-

rHlichen Gesetzesentwurf ergibt. Nach dem Wortlaut

von Art. 48 Abs. 3 wäre auch der Bundesrat, der im

übrigen darüber zu wachen hat, dass die Ausnützung der

Wasserkräfte nicht durch die dem Beliehenen auferlegten

Bedingungen und Leistungen wesentlich erschwert wird,

hiebei an die kantonale Festsetzung von Wasserzins und

Gebühren· gebunden. Das schliesst aber nicht aus. dass

die kantonalen Behörden bei dieser Festsetzung einmal

die dafür bestehenden kantonalen Vorschriften und 80-

206

-Staatsrecht.

dann die bundesrechtlich"aufgestellten Schranken, ins-

besondere die Art. 49 bis 51 des Bundesgesetzes zu beob-

achten haben. Die letztern Bestimmungen treten neben

die einschlägigen kantonalen Vorschriften,die dadurch,

wo sie nicht übereinstimmen, ergänzt oder abgeändert

werden. Es ist klar, dass die Beobachtung solcher,

den kantonalen Behörden gezogenen bundesrechtlichen

Schranken der Kontrolle einer Bundesbehörde unterstehen

muss, und es wäre dafür die Beschwerde an den Bundes-

rat gegeben, sofern das Gesetz nicht auf andere Weise

für jene Kontrolle sorgt. Dies ist nun aber eben durch

die Vorschrift yon Art. 71 des Bundesgesetzes geschehen,

wonach Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und der

Verleihungsbehörde über die aus -dem Verleihungs-

verhältnisse entspring~nden Rechte und Pflichten ober-

oder letztinstanzlich vom Bundesgericht zu entscheiden

sind. Das Verleihungsverhältnis mit den daraus für den

Beliehenen entstehenden Rechten und Pflichten wird so

unter einen besonderen Rechtsschutz gestellt, in letzter

Linie unter den Schutz des Bundesgerichts. Es liegt

darin eine

weitere~ nicht das materielle Verleihungs-

recht, sondern die Zuständigkeiten und das Verfahren

betreffende bundesrechtliche Einschränkung des in erster

Linie massgebenden kantonalen Rechts, die für das

Bundesgericht massgebend ist, selbst wenn dabei die

Bundesgesetzgebung über die Verfassung hinausgegangen

sein sollte (Art. 113 Abs. 3' der BV), was übrigens wohl

verneint werden müsste, da die Einführung eines solchen

Rechtsschutzes als eine zur Sicherung der zweckmässigen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderliche An-

ordnung (Art. 24 bis Abs. 2 BV) angesehen werden kann.

Die Bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass zwi-

schen der Verleihungsbehörde und dem Beliehenen durch

die Verleihung ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen

Rechten und Pflichten entsteht, einem durch Vertrag

begründeten Verhältnis vergleichbar, und der Beliehene

deshalb einen rechtlich geschützten Anspruch darauf

Gerichtsstand. ND 27.

207

hat, dass die Verleihungsbehörde ihm gegenüber die

Verleihungsbestimmungen einhalte, wobei die allge-

meinen, das Verhältnis betreffenden Vorschriften des

kantonalen und eidgenössischen Rechts ergänzend in

Betracht fallen. Dabei hat sich das Gesetz nicht begnügt,

eine Rechtskontrolle über die Einhaltung der bundes-

rechtlichen Schranken durch das Bundesgericht einzu-

führen, wie dies nach dem bundesrätlichen Entwurfe beab-

sichtigt gewesen zu sein scheint. Sondern es greift einer-

seits auch in die kantonale Zuständigkeitsordnung ein,

indem es solche Streitigkeiten, soweit sie nicht direkt an

das Bundesgericht gehen, an die kantonalen Gerichte ver-

weist, und andererseits beschränkt es die Nachprüfungs-

befugnis auch des Bundesgerichtes nicht auf die Beob-

achtung des Bundesrechtes, sondern dehnt sie allgemein

auf die Frage aus, ob ein von der einen Partei an die

andere erhobener, von dieser bestrittener Anspruch nach

der Verleihung und dem sonst anwendbaren Recht be-

gründet sei. Es -mag zweifelhaft sein, ob von solchen

Ansprüchen schon im Stadium des Verleihungsverfahrens

gesprochen werden kann, da das Verleihungsverhältnis

erst durch die Verleihung begründet und erst jetzt der

Bewerber zum Beliehenen wird, und es kann die Auf-

fassung vertreten werden (so der vom Beklagten und

vom solothurnischen Obergericht angeführte Kommentar

GEISER und ABBüHL), dass die dem Bewerber bei der Ver-

leihung auferlegten Verpflichtungen nach Art. 48 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom Bundesrat auf ihre Überein-

stimmung mit den Schranken des -Bundesrechts nach-

zuprüfen seien. Jedenfalls aber fallen die na c h Erteilun

der Verleihung von der Verleihungsbehörde erhobenen,

auf die Verleihung sich gründenden Ansprüche unter-

Art. 71. Auf die Form der Geltendmachung kommt es

dabei nicht an. Ein Anstand im Sinne jener Bestimmung

liegt immer dann vor, wenn die eine Partei von der

andern auf Grund der Verleihung etwas verlangt, wozu

die letztere nicht verpflichtet zu sein behauptet. Dazu

208

Staatsrecht.

gehört nach seiner oben·· erörterten Natur als Gegen-

leistung für die Einräumung des Wassernutzungsrechtes

auch der Anspruch auf den Wasserzins. Wenn und so-

weit er in der Verleihung genau und endgültig bestimmt

ist, mag nach dem Gesagten eine Nachprüfung auf dem

Wege des Art. 71 ausgeschlossen sein. Wird er aber nach

der Verleihung von der Verleihungsbehörde anders

festgesetzt und bestreitet der Beliehene den Anspruch,

so hat man es mit einem Streit zu tun, der unter Art. 71

fällt. Dies wäre ohne weiteres klar, wenn die Zulässig-

keit einer solchen Abänderung grundsätzlich bestritten

würde. Es verhält sich aber auch nicht anders, wenn, wie

hier, die ErhÖhung nur dem Masse nach angefochten

wird, da es gerade der Sinn und Zweck des Art. 71 ist,

den Beliehenen gegen einseitige Belastungen seitens der

Verleihungsbehörde zu schützen. Das Recht der Ver-

leihungsbehörde, den Wasserzins festzUsetzen, wird da-

durch nicht angetastet, sondern es wird nur ihre Fest-

setzung einer Rechtskontrolle durch die in Art. 71 ge-

nannten Gerichtsbehörden unterstellt, wobei dahinge-

stellt bleiben kann, ob daneben der im solothurnischen

Taxationsgesetz vorgesehene Rekurs an den Kantonsrat

weiterbestehe. Ebenso ist un.erheblich, ob es sich um

eine in der Verleihung selbst und in der kantonalen Ge-

setzgebung, auf die darin verwiesen ist, vorgesehene

periodische Revision handle. Denn auch eine solche be-

deutet im Lichte des Bundesrechtes nichts anderes, als

die Festsetzung einer dem Beliehenen gemäss der Ver-

leihung obliegenden Leistung, stellt sich daher als ein

aus jener fliessender Anspruch an den Beliehenen dar,

über den, wenn er als unzulässig oder als zu hoch ange;..

fochten wird, im Verfahren nach Art. 71 zu entscheiden

ist. Gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, wo in der

Verleihung als Wasserzins nur eine Pauschalsumme

festgesetzt wurde und dann bei der Revision die zins-

pflichtigen Wasserkräfte und ein Einheitssatz dafür

bestimmt werden, kann nach dem Sinn und Zweck des

Gerichtsstand. N° 27.

209

Bundesgesetzes unmöglich einfach das kantonale Taxa-

tionsverfahren massgebend sein; sonst wäre der Be-

liehenein Bezug auf die Höhe seiner Leistungen den

kantonalen' Verleihungs- und ihren Aufsichtsbehörden

ausgeliefert.

5. -

Zum nämlichen Ergebnis führen übrigens nach-

folgend~ Übe~legungen mehr allgemeiner Natur: Da

grundsätzlich den Kantonen die Verfügung über ihre

Wasserkräfte zusteht und dem Bunde, wo nicht inter-

kantonale oder internationale Gewässerstrecken in Frage

kommen (Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte) nur ein Oberauf-

sichtsrecht eingeräumt ist (Art. 1 bis 5 ebenda), so enthält

die Verleihung von Wassernutzungsrechten an einem

kantonalen Gewässer einen kantonalhoheitlichen Akt.

Für die Bedingungen unter denen eine solche Ver-

leihung erteilt wird, ist aber nicht allein das kantonale

Recht massgebend, sondern es stellt auch das Bundes-

gesetz darüber verschiedene Vorschriften und Schranken.

auf, die von den kantonalen Behörden zu beobachten

sind, und zwar nicht nur solche über die Anlage der

Wasserwerke (Art. 21 ff. des Gesetzes), sondern auch

über den Inhalt der Verleihung (Art. 38 ff. des Gesetzes).

So enthalt das Bundesgesetz insbesondere auch bestimmt~

Vorschriften über die zulässige Höhe und die Art der

Berechnung des Wasserzinses (Art. 49 bis 51). Sie beruhen

darauf, dass es in Art. 24 bis der Verfassung als Bundes';';

sache erklärt ist, auf diesem Gebiete die allgemeinen

öffentlichen Interessen zu wahren und für eine zweck-

mässige Ausnutzung der Wasserkräfte zu sorgen. Die

kantonale Verleihung muss danach auch einer Bundes-

kontrolle daraufhin unterstehen, ob die eidgenössischen

Vorschriften beobachtet und die aufgestellten Schranken

eingehalten seien. Kontrollinstanz dafür ist naturgemäs

der Bundesrat. Er wird daher angerufen werden können,

wenn bei der Verleihung dem Bewerber Bedingungen,

und Leistungen zugemutet werden, die mit den bundes-··

210

Staatsrecht.

rechtlichen Vorschriften nicht im Einklang stehen. Der

Gesichtspunkt, aus dem dabei der Bundesrat den Verlei-

hungsakt nachzuprüfen hat, ist derjenige der allgemeinen

öffentlichen Interessen der Eidgenossenschaft und der

Sorge für die zweckmässige Ausnutzung der Wasser-

kräfte im Rahmen und nach Massgabe der bundes-

rechtlichen Ordnung. Die Kontrolle wird in der Regel

nur das Stadium der Verleihung erfassen, 'nicht mehr

das spätere Stadium, in dem die Verleihung erteilt oder

ausgeführt ist. Es mag sein, dass der Bundesrat aus-

nahmsweise auch in diesem letzteren Stadium wegen

Missachtung der bundesrechtlichen Vorschriften über

den Inhalt der Verleihung angerufen werden kann,

etwa in den Fällen von Art. 48 Abs. 3 Schlussatz, oder

von Art. 49 Abs. 3 des -Bundesgesetzes; auch dann aber

sind es nur die vorerwähnten Gesichtspunkte, aus denen

ihm eine Nachprüfung kantonaler Ansprüche zusteht.

Im vorliegenden Falle steht etwas ganz anderes in

Frage. Es handelt sich nicht darum, ob durch die neue

Festsetzung des Wasserzinses allgemeine Landesinteressen

oder die zweckmässige Ausnutzung der Wasserkräfte

gefährdet werden, sondern nur um die Interessen des

Beliehenen und darum, ob von ihm nicht eine ungerecht-

fertigte Leistung verlangt werde. Wenn solche Interessen

bei der Verleihung missachtet werden, so werden sie

vom Bundesrat berücksichtjgt werden, soweit sie sich

mit den von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen

decken. Im übrigen steht es dem Bewerber frei, auf die

Verleihung zu verzichten, falls er die Belastung für zu

stark erachtet. Werden dagegen nach der Erteilung der

Verleihung und während des Bestehens des Verleihungs-

verhältnisses Ansprüche an den Beliehenen erhoben, die

ihn übermässig belasten, so ist für ein Nachprüfungs-

recht des Bundesrates kein Raum mehr. Nun verschafft

aber nach Art. 43 des Gesetzes die Verleihung dem Be ..

liehenen ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung

des Gewässers nach Massgabe des Verleihungsaktes.

Gerichtsstand. N° 27.

211

Und diesem Gedanken entspricht es, dass in Art. 71 des

Gesetzes Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und

der Verleihungsbehörde über den Inhalt des Verleihungs-

verhältnisses und die gegenseitigen Rechte und Pflichten

einer Gerichtsinstanz zur Erledigung zugewiesen werden.

Die Zulassung der Weiterziehung an das Bundesgericht

ist darin begründet, dass die gegenseitigen Rechte und

Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis vielfach durch

Bundesrecht beherrscht werden, und zwar oft in einer

Verknüpfung mit dem kantonalen Recht,die es schwer

machen würde, die beiden Gebiete auseinanderzuhalten.

Ein solcher Streit ist gemäss den früheren Ausführungen

auch derjenige über die Höhe des geschuldeten Wasser-

zinses.

6. -

Demnach ist denn die Neufestsetzung des Wasser-

zinses, wie sie durch den Beschluss des solothurnischen

Regierungsrates vom 6. Januar 1920 vorgenommen

wurde, . nicht eine endgültige und für den Beliehenen

verbindliche, sondern sie bedeutet lediglich die Er-

hebung des Anspruches auf eine verleihungsmässige

Leistung. Wollte der Beliehene den Anspruch nicht

anerkennen, so war auf dem Wege des Art. 71 des BG

vorzugehen, was in der Weise geschehen konnte, dass

der Beliehene mitte1st einer

Feststellungsklage die

kantonale Festsetzung anfocht. Das schliesst nicht aus,

dass in gewissem Umfange die Behörden des Art. 71 an

die kantonale Festsetzung gebunden sind. Es hängt dies

davon ab, wieweit die Überprüfungsbefugnis derselben

sich erstrecke; worüber aber nicht in diesem Verfahren,

sondern einlässlich zu befinden ist.

7. -

Da sich die Parteien für den Fall, dass das Bundes-

gericht das Vorliegen eines Anstandes nach Art. 71 BG

bejahen sollte, dahin geeinigt haben, dass es als einzige

Instanz urteilen solle, so braucht zu der Frage, ob Art. 71

Abs. 1 oder 2 zutreffe, nicht Stellung genommen zu

werden. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls im Hin-

blick auf Art. 52 Abs. 1 OG zulässig.

. 212

Staatsrecht •

. 8. -

Die. in doppelter Form ergriffene Weiterziehung

gegen das In der Sache ergangene Urteil des solothur-

• nischen Obergerichtes wird durch die Anhandnahme

der Klage seitens des Bundesgerichtes gegenstandslos.

Eine Rückweisung an das solothurnische Obergericht

kommt nicht mehr in Frage, und die Kostenauflage

an die Klägerin begründet kein genügendes Interesse an

der Beurteilung der Weiterziehung, da die Klägerin

durch gleichzeitige Anrufung des Bundesgerichtes und

des Obergerichtes die Gefahr widersprechender Ent-

scheidungen auf sich genommen hat.

Demnach . erkennt das Bundesgericht:

1. Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten gegen-

m:-er der ~ekt beim Bundesgericht erhobenen Klage

WIrd abgeWlesen und es wird die Klage an die Hand

genoDlrUen.

'

2. Die Weiterziehung gegenüber d~ Urteile des solo-

thurnischen Obergerichts vom 22. Juni 1921 wird als

dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Derogatorische Kraft des Bundesreehts. ~

8.

VII. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

213

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

28. Sentenza 9 guigno 1999

nella causa Odoni contro Sta.to dei Cantone 'I'icino.

Esecutivita di una decisione de Consiglio Stato deI Cantone

Ticino coDa quale vienfissato rimporto di una tassa di succes-

sione (legge cantonale 6 decembre 1917, art. 25). Questa

tassazione costituisce titolo esecutivo a sensi delI'art. 80

LEF. L'azione in contestazione deDa tassazione governativa

prevista delI'art. 26 di detta legge e un rimedio di diritto

straordinario e non ha quindi effetto sospensivo.

A. -

La Iegge ticinese 6 dicembre 1917 sulle tasse

di successione, dopo aVer stabilito (art. 25) ehe esse sono·

fissate dal Consiglio di stato, dispone all'art. 26 : « Quando

« il contribuente si trovi aggravato dalla tassazione

« governativa, deve spiegare la sua azione contro 10

« Stato entro un mese dall'intimazione della tassazione

« stessa, davanti l'autoritä giudiziaria competente colla

« procedura ordinaria stabilita dal codice di procedura

« civile, ritenuto come valore della causa l'importo

« della tassa imposta. » Art. 27: « La tassazione diventa.

« esecutiva colla decisione governativa e dovra essere

« pagata nel termine di un mese, a meno ehe non venga

« accordata proroga dal Consiglio di Stato. »

B. -:- Con decreto 12 luglio 1921 il Consiglio di Stato

deI Cantone Ticino stabiliva in 10,082 fchi. 10 la tassa

sulla successione della fu Bontadelli Paolina ved. fu

Celestino. L'erede, Giovanni Odoni in Bellinzona, rite-

nendosi aggravato, introduceva azione contro 10 Stato

in conformita delI 'art. 26 precitato ma, pendente causa.

versava il 28 ottobre 1921 nelle mani

dell'Ufficiale