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65_I_184

BGE 65 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1939-06-26 · Deutsch CH
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184

Strafrecht.

VI. VERFAHREN.

PROC:EDURE

V gt Nr. 23, 25, 27, 28. -

Voir nOS 23, 25, 27, 28.

C. STRAFRECHT

DROIT PENAL

I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

3l. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Bucher

gegen ZibJmann und Staatsanwaltschaft Luzem.

1. Rückwärtsausfahrt eines Autos hinter Hausecke hervor auf

Verkehrsstrasse : darauf muss, ohne Zeichen des Ausfahrenden,

ein die Strasse befahrender Führer nicht ständig gefasst sein

(Art. 25 MFG, 48 Abs. 2 MFV).

2. Privatstrafkläger (Art. 270 BStrP).

1. Lorsqu'aucun signal ne lui est donne, le conducteur ne doit pas

s'attendre constamment a ce qu'une automobile sorte en marche

arriere d'une cour cachee par une maison (art. 25 LA, 48 al. 2

RA).

2. Titulaire de l'action penale privee (art. 270 PPF).

1. Se non gli e dato un segnale, il conducente non deve sempre

aspettarsi ehe un'automobile giunga sulla strada, facendo

marcia indietro, da un cortile nascosto da una casa (art. 25

LCA V; 48 cp. 2 Ord CA V).

2. Titolare dell'azione penale privata (art. 270 PPF).

A. -

Am 31. August 1938, 19.30 Uhr, stiess das Per-

sonenauto des 1. Zihlmann mit dem Personenwagen des

Beschwerdeführers C. J. Bucher auf der Kantonsstrasse

in Schüpfheim zusammen. Bucher kam von Bern, machte

im Dorfe Schüpfheim eine Rechtskurve und fuhr von da

40 m geradeaus bis zur Stelle der Kollision. Bucher will

diese nicht sofort bemerkt haben; jedenfalls fuhr er noch

ein längeres Stück auf der Kantonsstrasse weiter. Zihl-

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 31.

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mann kam, für Bucher von rechts, aus einer Hofstatt

zwischen dem Gasthaus Rössli und dem Haus Aregger, wo

er seinen Wagen aufgestellt gehabt hatte, rückwärts auf

und in die Kantonsstrasse gefahren, um auf dieser eine

Spitzkehre auszuführen. Als der hintere Teil seines Autos

über die Strassenschale hinaus etwa 80 cm in das Strassen-

gebiet hineinragte, ereignete sich der Zusammenstoss.

Durch diesen wurde der hintere rechte Kotflügel des Autos

Bucher eingedrückt; das Auto Zihlmanns erlitt kleinere

Beschädigungen. Aus der Stelle der Beschädigungen ergibt

sich, dass im Augenblick, als Zihlmann in seinen Wagen

hineinfuhr, Bucher mit der vordern Hälfte des Autos die

Kollisionsstelle schon passiert hatte.

Wegen dieses Vorfalles wurde Bucher durch das Amts-

gericht Entlebuch mit einer Busse von Fr. 20.- belegt;

die Untersuchung gegen Zihlmann wurde vom gleichen

Gericht fallen gelassen.

Bucher appellierte dagegen mit dem Begehren auf Frei-

spruch und auf Bestrafung des Zihlmann. Die Staatsan-

waltschaft Luzern hat sich vor dem Obergericht diesen

Anträgen angeschlossen. Zihlmann verlangte seine Frei-

sprechung.

B. -

Durch Urteil vom 22. März 1939 hat das Ober-

gericht Luzern Bucher schuldig erklärt der Widerhandlung

gegen Art. 25 MFG und die Busse von Fr. 20.- bestätigt;

Zihlmann "\\o'lITde von Schuld und Strafe freigesprochen.

Die gegenseitig gestellten Schadenersatzansprüche wurden

auf den Zivilweg verwiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde Buchers mit dem Antrag, er selbst

sei freizusprechen, Zihlmann dagegen sei der Übertretung

der Art. 26 und 27 MFG und des Art. 48 MFV schuldig zu

erklären und zu bestrafen.

Das Obergericht Luzern verweist gegenüber der Be-

schwerdeschrift, deren Ausführungen nicht anerkannt wer-

den, auf seine UrteiIsbegründung. Die Staatsanwaltschaft

und Zihlmann haben sich nicht vernehmen lassen.

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Strafrecht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Der Hofraum, in dem Zihlmann sein Auto par-

kiert hatte, miSst in der Breite von Hausmauer zu Haus-

mauer 5,10 m. Der Platz für die Ausfahrt war aber bedeu-

tend enger, indem sich auf der Seite des Hauses Aregger

ein Randstein und auf der Seite des Gasthauses z. Rössli

und vor dessen der Strasse zugewendeten Hausecke eine

Gerüststange befand. Nach der amtlichen Skizze hatte

Zihlmann kurz vor Erreichen der Strassenschale und des

Strassengebietes zwischen Randstein und Gerüststange

eine Enge von 2,32 m zu passieren.

Es war in erster Linie Sache des Zihlmann, alle nötigen

Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um einen Zusammenstoss

zu verhindern. Dies aus mehreren Gründen:

Zihlmann fuhr rückwärts und hatte schon deswegen

einem andern Fahrzeug den Vortritt zu lassen (Art. 48

Abs. 2 MFV);

er fuhr aus einer unübersichtlichen, von der Strasse her

wegen der nahen Häuser schwer zu erkennenden Hofstatt

in die Kantonsstrasse hinein, mit deren Verkehr zu rechnen

war; Zihlmann hatte sich zu überzeugen, ob die Fahrbahn

für ihn frei sei;

schliesslich war für Zihlmann bei der Ausfahrt die Sicht

nach rechts, in der Richtung des heranfahrenden Autos

Bucher, durch die Treppe des Hauses Aregger gehindert,

was Zihlmann zu besonderer Vorsicht veranlassen musste.

Es steht fest, dass Zihlmann, den Umständen angemes-

sen, sehr langsam gefahren ist. Bei der Ausfahrt musste er

indessen nach der Situation hauptsächlich darauf achten,

die Enge glücklich zu passieren. Das Auto Buchers be-

merkte er vor dem Anprall nicht. Den Rückspiegel konnte

Zihlmann, da er senkrecht auf die Strasse zufuhr, zur

Beobachtung nach den beiden Seiten in die Kantonsstrasse

hinein nicht verwenden. Die Situation rief besonderer Vor-

sichtsmassnahme.

Diese bestand darin, dass Zihlmann den Landwirt und

Friedensrichter Schmid ersuchte, ihm bei der nicht leichten

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Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.

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Ausfahrt behilflich zu sein. Schmid achtete aber haupt-

sächlich auf die Gerüststange und bemerkte das Auto

Buchers ebenfalls nicht rechtzeitig. Seinen Standort hatte

Schmid, seinem Bemühen entsprechend, auf der Seite der

Gerüststange genommen und zwar hofseits der Strassen-

schale, sodass er durch das Auto Zihlmanns verdeckt war, in

die Kantonsstrasse Richtung Auto Bucher keine Sicht hatte

und demgemäss von dort auch nicht gesehen werden konnte.

Die Bewerkstelligung dieses ganzen Manövers war äus-

serst ungeschickt. Die Situation erheischte, dass Schmid

sich als Warner auf die Strasse gestellt hätte, um von dort

aus heranfahrende Autolenker über den Vorgang zu ver-

ständigen und gleichzeitig dem Wagenlenker Zihlmann die

nötigen Zeichen für die Ausfahrt zu geben. Wäre dies ge-

schehen, so wäre mit Sicherheit der Zusammenstoss nicht

erfolgt. So wie das Manöver ausgeführt wurde, erschien

der Wagen Zihlmanns zwar langsam, aber ohne jede An-

kündigung auf der weder von Zihlmann noch von Schmid

beobachteten Hauptstrasse und zwar unvermittelt zwi-

schen zwei Häusern hervor. Die Situation und das objektiv

fehlerhafte Verhalten Schmids sind deshalb in erster Linie

für die Kollision verantwortlich zu machen.

Von dieser gesamten Situation aus ist das Verhalten des

Beschwerdeführers zu beurteilen; die Vorinstanz hat

darauf zu wenig Rücksicht genommen.

2. -

Bucher fuhr korrekt auf der rechten Strassenseite

unter Innehaltung eines Abstandes von etwa 80 cm vom

Strassenschalenrand. Die Geschwindigkeit seines Wagens

betrug 40-45 Stkm. Nach der Vorinstanz streifte diese Ge-

schwindigkeit die obere Grenze des Erlaubten. Diese

Ansicht kann nicht geteilt werden. Bucher befand sich

auf einer Durchgangsstrasse, nach Vollzug der Rechts-

kurve lag auf ziemlich grosse Strecke ein gerades Stück

der 8,5 m breiten Strasse vor ihm; die Strasse war frei;

eine von rechts einmündende Nebenstrasse bildete die Aus-

fahrt, die sich übrigens durch· nichts als solche kennzeich-

nete, nicht. Das Tempo ist somit auch für innerorts nicht

zu beanstanden.

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Strafreoht.

Bucher fuhr zweifellos mit Aufmerksamkeit; denn er

hat nach dem Einfahren in die gerade Strecke der Kantons-

strasse den hinter dem Haus Aregger hervorragenden Teil

des Autos Zihlmann wahrgenommen. Nach seiner Angabe

glaubte er, es handle sich um ein parkiertes Auto, das

stille stehe.

Das Obergericht geht von der Annahme aus, Bucher

habe den hintern Teil !les Autos Zihlmann schon auf eine

Distanz von 40 m gesehen. Damals « müsse » sich das Auto

Zihlmann schon am Strassenrand befunden haben, « wahr-

scheinlich» habe es schon in die Strasse hineingeragt. Das

ist indessen keine Feststellung, sondern eine blosse Ver-

mutung. Bucher hätte, so führt das Obergericht weiter aus,

erkennen können, dass das Auto Zihlmann in Bewegung

sei, oder sich doch darüber Rechenschaft geben müssen,

dass hier « eventuell» ein Rückwärtsmanöver im Gange

sei, und das hätte ihn veranlassen müssen, etwas mehr

gegen die Mitte der freien Strasse zu steuern. Er habe des-

halb die in Art. 25 MFG niedergelegten allgemeinen

Regeln der Vorsicht nicht innegehalten.

Bewegte sich das Auto Zihlmann, wie die V orinstanz

sich ausdrückt, « ausserordentlich langsam», so ist sehr

zweifelhaft, ob auf die anzunehmende Distanz von 35-40 m

die Bewegung des nach rückwärts gestellten Wagens über-

haupt wahrnehmbar war. Näherte sich aber das Tempo

Zihhnanns der bei solchen Manövern üblichen Geschwin-

digkeit, indem Zihlmann pflichtgemäss darauf Bedacht

zu nehmen hatte, dass er nicht zu lange die Strasse ver-

sperren dürfe, so ist mit einer Geschwindigkeit von 50-100

cm pro Sekunde als Minimum zu rechnen. Um die Strecke

von 35-40 m bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen, brauch-

te Bucher 3-4 Sekunden. Da die Kollisionsstelle nur ca.

80 cm vom Rand der Wegschale entfernt liegt, befand sich

bei Annahme jener Geschwindigkeit die Hinterwand des

Autos Zihlmanns im Augenblick, als Bucher seiner ansich-

tig wurde, weder auf dem Strassen- noch auf dem Strassen-

schalengebiet. Für Bucher musste es sich also auch in

diesem Fall keineswegs aufdrängen, dass hier ein Auto in

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Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.

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die Strasse herausgefahren werden wolle. Dazu kommt als

wesentliches Moment, dass weder eine Warnung noch

überhaupt irgendwelche Zeichen sichtbar waren, die auf

ein unerwartetes Manöver, wie es die Ausfahrt hinter

einem Privathaus hervor ist, hätten schliessen lassen.

Darauf muss aber, auch innerorts, ein die Hauptstrasse be-

fahrender Automobilist ohne irgendwelche Anzeichen

nicht ständig gefasst sein. Allein die Anwesenheit einer vor

dem Auto auf der Strasse stehenden Person hätte wohl

genügt, um Bucher erkennen zu lassen, dass ein Manöver

ins Werk gesetzt werde. Aber auch daran fehlte es, da

Schmid im Hofraum auf der Seite des Autos stand und

für Bucher nicht sichtbar war.

Die Zumutung des Obergerichtes, Bucher hätte trotz

dieser Sachlage damit rechnen müssen, dass Zihlmann auf

die Strasse hinaus und ihm, als Vortrittsberechtigten, in

die Fahrbahn hinein manövriere, und Bucher hätte des-

halb aus seiner korrekt innegehaltenen Fahrbahn nach

links halten sollen, bedeutet eine Überspannung der dem

Autolenker nach Art. 25 obliegenden Pflicht zur Aufmerk-

samkeit und Beherrschung des Fahrzeuges. Bucher durfte

sich darauf verlassen, dass es sich entweder um ein still-

stehendes, parkiertes Auto handle, wie es seine Überlegung

gewesen sein soll, oder dass, sofern das Auto in Bewegung

gesetzt würde, sein Fahrer alle ihm obliegende Vorsicht

beim Rückwärtsfahren hinter dem Haus hervor walten

lassen, sich in erster Linie seinerseits umsehen und dem

Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen Vortritt

gewähren werde. Bucher kann daher kein Verschulden zur

Last gelegt werden, weshalb er freizusprechen ist.

3. -

Bucher beantragt ferner Verurteilung des Zihl-

mann. Zu diesem Beschwerdebegehren ist Bucher nur

dann legitimiert, wenn er Privatstrafkläger im Sinne des

Art. 270 BStrP ist. Privatstrafkläger im Sinne dieser Be-

stimmung ist aber nach der Rechtsprechung des Kassa-

tionshofs nur derjenige Geschädigte, welcher nach dem

kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle

eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers

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Strafrecht.

vertritt (BGE 62 I 55 H., spez. betr. Kanton Luzern

64 I 377 f.). Die~e Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden

Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt-

halteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das

Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober-

gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor

dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge

Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und

Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ».

Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl-

mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch

von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger

vertreten, weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im

oben umschriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher

zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen

dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer-

deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe

freigesprochen wird.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be-

schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein-

getreten.

32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lustenberger

gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

Wiederanfrihren des Motorfahrzeug;; aus dem Hal:: Be~ätigung des

Ji'ahrtrichtungszeigers (Art. 75lit. b MFV), Ruckwartsbeobach-

tung (Art. 25 MFG).

Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA)

et de regarder en arriere (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche

un vehicule a moteur arrete ?

Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdqAV)

e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorche un autovelColo

fermo e rimesso in marcia ?

A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf

dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof,

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 32.

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WO die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel

halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom

Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au-

tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen-

auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa-

mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle

Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich

mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm,

fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still-

stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben

hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste

Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am

Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom -

men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach

links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den

Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu

beobachten.

Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr,

wollte der hinter ihm hepahrende Lingg den Autobus

überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem

gegenseitigem Abstand geschehen konnte.

Als Lingg

etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des

Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des

letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der

Autobus mit seinem vordern linken Kotflügel gegen den

hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr.

B. -

Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der

~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen

Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b l\tIFV mit

Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des

Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung

den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht

im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls

andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt

benutzen würden ...

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig-

keitsbeschwerde Lustenbergers.