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Strafrecht.
VI. VERFAHREN.
PROC:EDURE
V gt Nr. 23, 25, 27, 28. -
Voir nOS 23, 25, 27, 28.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
3l. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Bucher
gegen ZibJmann und Staatsanwaltschaft Luzem.
1. Rückwärtsausfahrt eines Autos hinter Hausecke hervor auf
Verkehrsstrasse : darauf muss, ohne Zeichen des Ausfahrenden,
ein die Strasse befahrender Führer nicht ständig gefasst sein
(Art. 25 MFG, 48 Abs. 2 MFV).
2. Privatstrafkläger (Art. 270 BStrP).
1. Lorsqu'aucun signal ne lui est donne, le conducteur ne doit pas
s'attendre constamment a ce qu'une automobile sorte en marche
arriere d'une cour cachee par une maison (art. 25 LA, 48 al. 2
RA).
2. Titulaire de l'action penale privee (art. 270 PPF).
1. Se non gli e dato un segnale, il conducente non deve sempre
aspettarsi ehe un'automobile giunga sulla strada, facendo
marcia indietro, da un cortile nascosto da una casa (art. 25
LCA V; 48 cp. 2 Ord CA V).
2. Titolare dell'azione penale privata (art. 270 PPF).
A. -
Am 31. August 1938, 19.30 Uhr, stiess das Per-
sonenauto des 1. Zihlmann mit dem Personenwagen des
Beschwerdeführers C. J. Bucher auf der Kantonsstrasse
in Schüpfheim zusammen. Bucher kam von Bern, machte
im Dorfe Schüpfheim eine Rechtskurve und fuhr von da
40 m geradeaus bis zur Stelle der Kollision. Bucher will
diese nicht sofort bemerkt haben; jedenfalls fuhr er noch
ein längeres Stück auf der Kantonsstrasse weiter. Zihl-
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 31.
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mann kam, für Bucher von rechts, aus einer Hofstatt
zwischen dem Gasthaus Rössli und dem Haus Aregger, wo
er seinen Wagen aufgestellt gehabt hatte, rückwärts auf
und in die Kantonsstrasse gefahren, um auf dieser eine
Spitzkehre auszuführen. Als der hintere Teil seines Autos
über die Strassenschale hinaus etwa 80 cm in das Strassen-
gebiet hineinragte, ereignete sich der Zusammenstoss.
Durch diesen wurde der hintere rechte Kotflügel des Autos
Bucher eingedrückt; das Auto Zihlmanns erlitt kleinere
Beschädigungen. Aus der Stelle der Beschädigungen ergibt
sich, dass im Augenblick, als Zihlmann in seinen Wagen
hineinfuhr, Bucher mit der vordern Hälfte des Autos die
Kollisionsstelle schon passiert hatte.
Wegen dieses Vorfalles wurde Bucher durch das Amts-
gericht Entlebuch mit einer Busse von Fr. 20.- belegt;
die Untersuchung gegen Zihlmann wurde vom gleichen
Gericht fallen gelassen.
Bucher appellierte dagegen mit dem Begehren auf Frei-
spruch und auf Bestrafung des Zihlmann. Die Staatsan-
waltschaft Luzern hat sich vor dem Obergericht diesen
Anträgen angeschlossen. Zihlmann verlangte seine Frei-
sprechung.
B. -
Durch Urteil vom 22. März 1939 hat das Ober-
gericht Luzern Bucher schuldig erklärt der Widerhandlung
gegen Art. 25 MFG und die Busse von Fr. 20.- bestätigt;
Zihlmann "\\o'lITde von Schuld und Strafe freigesprochen.
Die gegenseitig gestellten Schadenersatzansprüche wurden
auf den Zivilweg verwiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde Buchers mit dem Antrag, er selbst
sei freizusprechen, Zihlmann dagegen sei der Übertretung
der Art. 26 und 27 MFG und des Art. 48 MFV schuldig zu
erklären und zu bestrafen.
Das Obergericht Luzern verweist gegenüber der Be-
schwerdeschrift, deren Ausführungen nicht anerkannt wer-
den, auf seine UrteiIsbegründung. Die Staatsanwaltschaft
und Zihlmann haben sich nicht vernehmen lassen.
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Strafrecht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Der Hofraum, in dem Zihlmann sein Auto par-
kiert hatte, miSst in der Breite von Hausmauer zu Haus-
mauer 5,10 m. Der Platz für die Ausfahrt war aber bedeu-
tend enger, indem sich auf der Seite des Hauses Aregger
ein Randstein und auf der Seite des Gasthauses z. Rössli
und vor dessen der Strasse zugewendeten Hausecke eine
Gerüststange befand. Nach der amtlichen Skizze hatte
Zihlmann kurz vor Erreichen der Strassenschale und des
Strassengebietes zwischen Randstein und Gerüststange
eine Enge von 2,32 m zu passieren.
Es war in erster Linie Sache des Zihlmann, alle nötigen
Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um einen Zusammenstoss
zu verhindern. Dies aus mehreren Gründen:
Zihlmann fuhr rückwärts und hatte schon deswegen
einem andern Fahrzeug den Vortritt zu lassen (Art. 48
Abs. 2 MFV);
er fuhr aus einer unübersichtlichen, von der Strasse her
wegen der nahen Häuser schwer zu erkennenden Hofstatt
in die Kantonsstrasse hinein, mit deren Verkehr zu rechnen
war; Zihlmann hatte sich zu überzeugen, ob die Fahrbahn
für ihn frei sei;
schliesslich war für Zihlmann bei der Ausfahrt die Sicht
nach rechts, in der Richtung des heranfahrenden Autos
Bucher, durch die Treppe des Hauses Aregger gehindert,
was Zihlmann zu besonderer Vorsicht veranlassen musste.
Es steht fest, dass Zihlmann, den Umständen angemes-
sen, sehr langsam gefahren ist. Bei der Ausfahrt musste er
indessen nach der Situation hauptsächlich darauf achten,
die Enge glücklich zu passieren. Das Auto Buchers be-
merkte er vor dem Anprall nicht. Den Rückspiegel konnte
Zihlmann, da er senkrecht auf die Strasse zufuhr, zur
Beobachtung nach den beiden Seiten in die Kantonsstrasse
hinein nicht verwenden. Die Situation rief besonderer Vor-
sichtsmassnahme.
Diese bestand darin, dass Zihlmann den Landwirt und
Friedensrichter Schmid ersuchte, ihm bei der nicht leichten
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Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.
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Ausfahrt behilflich zu sein. Schmid achtete aber haupt-
sächlich auf die Gerüststange und bemerkte das Auto
Buchers ebenfalls nicht rechtzeitig. Seinen Standort hatte
Schmid, seinem Bemühen entsprechend, auf der Seite der
Gerüststange genommen und zwar hofseits der Strassen-
schale, sodass er durch das Auto Zihlmanns verdeckt war, in
die Kantonsstrasse Richtung Auto Bucher keine Sicht hatte
und demgemäss von dort auch nicht gesehen werden konnte.
Die Bewerkstelligung dieses ganzen Manövers war äus-
serst ungeschickt. Die Situation erheischte, dass Schmid
sich als Warner auf die Strasse gestellt hätte, um von dort
aus heranfahrende Autolenker über den Vorgang zu ver-
ständigen und gleichzeitig dem Wagenlenker Zihlmann die
nötigen Zeichen für die Ausfahrt zu geben. Wäre dies ge-
schehen, so wäre mit Sicherheit der Zusammenstoss nicht
erfolgt. So wie das Manöver ausgeführt wurde, erschien
der Wagen Zihlmanns zwar langsam, aber ohne jede An-
kündigung auf der weder von Zihlmann noch von Schmid
beobachteten Hauptstrasse und zwar unvermittelt zwi-
schen zwei Häusern hervor. Die Situation und das objektiv
fehlerhafte Verhalten Schmids sind deshalb in erster Linie
für die Kollision verantwortlich zu machen.
Von dieser gesamten Situation aus ist das Verhalten des
Beschwerdeführers zu beurteilen; die Vorinstanz hat
darauf zu wenig Rücksicht genommen.
2. -
Bucher fuhr korrekt auf der rechten Strassenseite
unter Innehaltung eines Abstandes von etwa 80 cm vom
Strassenschalenrand. Die Geschwindigkeit seines Wagens
betrug 40-45 Stkm. Nach der Vorinstanz streifte diese Ge-
schwindigkeit die obere Grenze des Erlaubten. Diese
Ansicht kann nicht geteilt werden. Bucher befand sich
auf einer Durchgangsstrasse, nach Vollzug der Rechts-
kurve lag auf ziemlich grosse Strecke ein gerades Stück
der 8,5 m breiten Strasse vor ihm; die Strasse war frei;
eine von rechts einmündende Nebenstrasse bildete die Aus-
fahrt, die sich übrigens durch· nichts als solche kennzeich-
nete, nicht. Das Tempo ist somit auch für innerorts nicht
zu beanstanden.
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Strafreoht.
Bucher fuhr zweifellos mit Aufmerksamkeit; denn er
hat nach dem Einfahren in die gerade Strecke der Kantons-
strasse den hinter dem Haus Aregger hervorragenden Teil
des Autos Zihlmann wahrgenommen. Nach seiner Angabe
glaubte er, es handle sich um ein parkiertes Auto, das
stille stehe.
Das Obergericht geht von der Annahme aus, Bucher
habe den hintern Teil !les Autos Zihlmann schon auf eine
Distanz von 40 m gesehen. Damals « müsse » sich das Auto
Zihlmann schon am Strassenrand befunden haben, « wahr-
scheinlich» habe es schon in die Strasse hineingeragt. Das
ist indessen keine Feststellung, sondern eine blosse Ver-
mutung. Bucher hätte, so führt das Obergericht weiter aus,
erkennen können, dass das Auto Zihlmann in Bewegung
sei, oder sich doch darüber Rechenschaft geben müssen,
dass hier « eventuell» ein Rückwärtsmanöver im Gange
sei, und das hätte ihn veranlassen müssen, etwas mehr
gegen die Mitte der freien Strasse zu steuern. Er habe des-
halb die in Art. 25 MFG niedergelegten allgemeinen
Regeln der Vorsicht nicht innegehalten.
Bewegte sich das Auto Zihlmann, wie die V orinstanz
sich ausdrückt, « ausserordentlich langsam», so ist sehr
zweifelhaft, ob auf die anzunehmende Distanz von 35-40 m
die Bewegung des nach rückwärts gestellten Wagens über-
haupt wahrnehmbar war. Näherte sich aber das Tempo
Zihhnanns der bei solchen Manövern üblichen Geschwin-
digkeit, indem Zihlmann pflichtgemäss darauf Bedacht
zu nehmen hatte, dass er nicht zu lange die Strasse ver-
sperren dürfe, so ist mit einer Geschwindigkeit von 50-100
cm pro Sekunde als Minimum zu rechnen. Um die Strecke
von 35-40 m bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen, brauch-
te Bucher 3-4 Sekunden. Da die Kollisionsstelle nur ca.
80 cm vom Rand der Wegschale entfernt liegt, befand sich
bei Annahme jener Geschwindigkeit die Hinterwand des
Autos Zihlmanns im Augenblick, als Bucher seiner ansich-
tig wurde, weder auf dem Strassen- noch auf dem Strassen-
schalengebiet. Für Bucher musste es sich also auch in
diesem Fall keineswegs aufdrängen, dass hier ein Auto in
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Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31.
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die Strasse herausgefahren werden wolle. Dazu kommt als
wesentliches Moment, dass weder eine Warnung noch
überhaupt irgendwelche Zeichen sichtbar waren, die auf
ein unerwartetes Manöver, wie es die Ausfahrt hinter
einem Privathaus hervor ist, hätten schliessen lassen.
Darauf muss aber, auch innerorts, ein die Hauptstrasse be-
fahrender Automobilist ohne irgendwelche Anzeichen
nicht ständig gefasst sein. Allein die Anwesenheit einer vor
dem Auto auf der Strasse stehenden Person hätte wohl
genügt, um Bucher erkennen zu lassen, dass ein Manöver
ins Werk gesetzt werde. Aber auch daran fehlte es, da
Schmid im Hofraum auf der Seite des Autos stand und
für Bucher nicht sichtbar war.
Die Zumutung des Obergerichtes, Bucher hätte trotz
dieser Sachlage damit rechnen müssen, dass Zihlmann auf
die Strasse hinaus und ihm, als Vortrittsberechtigten, in
die Fahrbahn hinein manövriere, und Bucher hätte des-
halb aus seiner korrekt innegehaltenen Fahrbahn nach
links halten sollen, bedeutet eine Überspannung der dem
Autolenker nach Art. 25 obliegenden Pflicht zur Aufmerk-
samkeit und Beherrschung des Fahrzeuges. Bucher durfte
sich darauf verlassen, dass es sich entweder um ein still-
stehendes, parkiertes Auto handle, wie es seine Überlegung
gewesen sein soll, oder dass, sofern das Auto in Bewegung
gesetzt würde, sein Fahrer alle ihm obliegende Vorsicht
beim Rückwärtsfahren hinter dem Haus hervor walten
lassen, sich in erster Linie seinerseits umsehen und dem
Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen Vortritt
gewähren werde. Bucher kann daher kein Verschulden zur
Last gelegt werden, weshalb er freizusprechen ist.
3. -
Bucher beantragt ferner Verurteilung des Zihl-
mann. Zu diesem Beschwerdebegehren ist Bucher nur
dann legitimiert, wenn er Privatstrafkläger im Sinne des
Art. 270 BStrP ist. Privatstrafkläger im Sinne dieser Be-
stimmung ist aber nach der Rechtsprechung des Kassa-
tionshofs nur derjenige Geschädigte, welcher nach dem
kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle
eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers
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Strafrecht.
vertritt (BGE 62 I 55 H., spez. betr. Kanton Luzern
64 I 377 f.). Die~e Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden
Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt-
halteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das
Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober-
gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor
dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge
Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und
Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ».
Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl-
mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch
von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger
vertreten, weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im
oben umschriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher
zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen
dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer-
deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe
freigesprochen wird.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be-
schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein-
getreten.
32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lustenberger
gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
Wiederanfrihren des Motorfahrzeug;; aus dem Hal:: Be~ätigung des
Ji'ahrtrichtungszeigers (Art. 75lit. b MFV), Ruckwartsbeobach-
tung (Art. 25 MFG).
Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA)
et de regarder en arriere (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche
un vehicule a moteur arrete ?
Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdqAV)
e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorche un autovelColo
fermo e rimesso in marcia ?
A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf
dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof,
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 32.
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WO die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel
halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom
Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au-
tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen-
auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa-
mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle
Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich
mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm,
fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still-
stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben
hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste
Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am
Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom -
men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach
links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den
Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu
beobachten.
Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr,
wollte der hinter ihm hepahrende Lingg den Autobus
überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem
gegenseitigem Abstand geschehen konnte.
Als Lingg
etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des
Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des
letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der
Autobus mit seinem vordern linken Kotflügel gegen den
hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr.
B. -
Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der
~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen
Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b l\tIFV mit
Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des
Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung
den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht
im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls
andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt
benutzen würden ...
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig-
keitsbeschwerde Lustenbergers.