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184 Strafrecht. VI. VERFAHREN. PROC:EDURE V gt Nr. 23, 25, 27, 28. - Voir nOS 23, 25, 27, 28. C. STRAFRECHT DROIT PENAL I. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 3l. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Bucher gegen ZibJmann und Staatsanwaltschaft Luzem.
1. Rückwärtsausfahrt eines Autos hinter Hausecke hervor auf Verkehrsstrasse : darauf muss, ohne Zeichen des Ausfahrenden, ein die Strasse befahrender Führer nicht ständig gefasst sein (Art. 25 MFG, 48 Abs. 2 MFV).
2. Privatstrafkläger (Art. 270 BStrP).
1. Lorsqu'aucun signal ne lui est donne, le conducteur ne doit pas s'attendre constamment a ce qu'une automobile sorte en marche arriere d'une cour cachee par une maison (art. 25 LA, 48 al. 2 RA).
2. Titulaire de l'action penale privee (art. 270 PPF).
1. Se non gli e dato un segnale, il conducente non deve sempre aspettarsi ehe un'automobile giunga sulla strada, facendo marcia indietro, da un cortile nascosto da una casa (art. 25 LCA V; 48 cp. 2 Ord CA V).
2. Titolare dell'azione penale privata (art. 270 PPF). A. - Am 31. August 1938, 19.30 Uhr, stiess das Per- sonenauto des 1. Zihlmann mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers C. J. Bucher auf der Kantonsstrasse in Schüpfheim zusammen. Bucher kam von Bern, machte im Dorfe Schüpfheim eine Rechtskurve und fuhr von da 40 m geradeaus bis zur Stelle der Kollision. Bucher will diese nicht sofort bemerkt haben ; jedenfalls fuhr er noch ein längeres Stück auf der Kantonsstrasse weiter. Zihl- Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 31. 185 mann kam, für Bucher von rechts, aus einer Hofstatt zwischen dem Gasthaus Rössli und dem Haus Aregger, wo er seinen Wagen aufgestellt gehabt hatte, rückwärts auf und in die Kantonsstrasse gefahren, um auf dieser eine Spitzkehre auszuführen. Als der hintere Teil seines Autos über die Strassenschale hinaus etwa 80 cm in das Strassen- gebiet hineinragte, ereignete sich der Zusammenstoss. Durch diesen wurde der hintere rechte Kotflügel des Autos Bucher eingedrückt; das Auto Zihlmanns erlitt kleinere Beschädigungen. Aus der Stelle der Beschädigungen ergibt sich, dass im Augenblick, als Zihlmann in seinen Wagen hineinfuhr, Bucher mit der vordern Hälfte des Autos die Kollisionsstelle schon passiert hatte. Wegen dieses Vorfalles wurde Bucher durch das Amts- gericht Entlebuch mit einer Busse von Fr. 20.- belegt ; die Untersuchung gegen Zihlmann wurde vom gleichen Gericht fallen gelassen. Bucher appellierte dagegen mit dem Begehren auf Frei- spruch und auf Bestrafung des Zihlmann. Die Staatsan- waltschaft Luzern hat sich vor dem Obergericht diesen Anträgen angeschlossen. Zihlmann verlangte seine Frei- sprechung. B. - Durch Urteil vom 22. März 1939 hat das Ober- gericht Luzern Bucher schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG und die Busse von Fr. 20.- bestätigt ; Zihlmann "\\o'lITde von Schuld und Strafe freigesprochen. Die gegenseitig gestellten Schadenersatzansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde Buchers mit dem Antrag, er selbst sei freizusprechen, Zihlmann dagegen sei der Übertretung der Art. 26 und 27 MFG und des Art. 48 MFV schuldig zu erklären und zu bestrafen. Das Obergericht Luzern verweist gegenüber der Be- schwerdeschrift, deren Ausführungen nicht anerkannt wer- den, auf seine UrteiIsbegründung. Die Staatsanwaltschaft und Zihlmann haben sich nicht vernehmen lassen. 186 Strafrecht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. - Der Hofraum, in dem Zihlmann sein Auto par- kiert hatte, miSst in der Breite von Hausmauer zu Haus- mauer 5,10 m. Der Platz für die Ausfahrt war aber bedeu- tend enger, indem sich auf der Seite des Hauses Aregger ein Randstein und auf der Seite des Gasthauses z. Rössli und vor dessen der Strasse zugewendeten Hausecke eine Gerüststange befand. Nach der amtlichen Skizze hatte Zihlmann kurz vor Erreichen der Strassenschale und des Strassengebietes zwischen Randstein und Gerüststange eine Enge von 2,32 m zu passieren. Es war in erster Linie Sache des Zihlmann, alle nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um einen Zusammenstoss zu verhindern. Dies aus mehreren Gründen: Zihlmann fuhr rückwärts und hatte schon deswegen einem andern Fahrzeug den Vortritt zu lassen (Art. 48 Abs. 2 MFV); er fuhr aus einer unübersichtlichen, von der Strasse her wegen der nahen Häuser schwer zu erkennenden Hofstatt in die Kantonsstrasse hinein, mit deren Verkehr zu rechnen war; Zihlmann hatte sich zu überzeugen, ob die Fahrbahn für ihn frei sei ; schliesslich war für Zihlmann bei der Ausfahrt die Sicht nach rechts, in der Richtung des heranfahrenden Autos Bucher, durch die Treppe des Hauses Aregger gehindert, was Zihlmann zu besonderer Vorsicht veranlassen musste. Es steht fest, dass Zihlmann, den Umständen angemes- sen, sehr langsam gefahren ist. Bei der Ausfahrt musste er indessen nach der Situation hauptsächlich darauf achten, die Enge glücklich zu passieren. Das Auto Buchers be- merkte er vor dem Anprall nicht. Den Rückspiegel konnte Zihlmann, da er senkrecht auf die Strasse zufuhr, zur Beobachtung nach den beiden Seiten in die Kantonsstrasse hinein nicht verwenden. Die Situation rief besonderer Vor- sichtsmassnahme. Diese bestand darin, dass Zihlmann den Landwirt und Friedensrichter Schmid ersuchte, ihm bei der nicht leichten I Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31. 18T Ausfahrt behilflich zu sein. Schmid achtete aber haupt- sächlich auf die Gerüststange und bemerkte das Auto Buchers ebenfalls nicht rechtzeitig. Seinen Standort hatte Schmid, seinem Bemühen entsprechend, auf der Seite der Gerüststange genommen und zwar hofseits der Strassen- schale, sodass er durch das Auto Zihlmanns verdeckt war, in die Kantonsstrasse Richtung Auto Bucher keine Sicht hatte und demgemäss von dort auch nicht gesehen werden konnte. Die Bewerkstelligung dieses ganzen Manövers war äus- serst ungeschickt. Die Situation erheischte, dass Schmid sich als Warner auf die Strasse gestellt hätte, um von dort aus heranfahrende Autolenker über den Vorgang zu ver- ständigen und gleichzeitig dem Wagenlenker Zihlmann die nötigen Zeichen für die Ausfahrt zu geben. Wäre dies ge- schehen, so wäre mit Sicherheit der Zusammenstoss nicht erfolgt. So wie das Manöver ausgeführt wurde, erschien der Wagen Zihlmanns zwar langsam, aber ohne jede An- kündigung auf der weder von Zihlmann noch von Schmid beobachteten Hauptstrasse und zwar unvermittelt zwi- schen zwei Häusern hervor. Die Situation und das objektiv fehlerhafte Verhalten Schmids sind deshalb in erster Linie für die Kollision verantwortlich zu machen. Von dieser gesamten Situation aus ist das Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen; die Vorinstanz hat darauf zu wenig Rücksicht genommen.
2. - Bucher fuhr korrekt auf der rechten Strassenseite unter Innehaltung eines Abstandes von etwa 80 cm vom Strassenschalenrand. Die Geschwindigkeit seines Wagens betrug 40-45 Stkm. Nach der Vorinstanz streifte diese Ge- schwindigkeit die obere Grenze des Erlaubten. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Bucher befand sich auf einer Durchgangsstrasse, nach Vollzug der Rechts- kurve lag auf ziemlich grosse Strecke ein gerades Stück der 8,5 m breiten Strasse vor ihm ; die Strasse war frei ; eine von rechts einmündende Nebenstrasse bildete die Aus- fahrt, die sich übrigens durch· nichts als solche kennzeich- nete, nicht. Das Tempo ist somit auch für innerorts nicht zu beanstanden. 188 Strafreoht. Bucher fuhr zweifellos mit Aufmerksamkeit; denn er hat nach dem Einfahren in die gerade Strecke der Kantons- strasse den hinter dem Haus Aregger hervorragenden Teil des Autos Zihlmann wahrgenommen. Nach seiner Angabe glaubte er, es handle sich um ein parkiertes Auto, das stille stehe. Das Obergericht geht von der Annahme aus, Bucher habe den hintern Teil !les Autos Zihlmann schon auf eine Distanz von 40 m gesehen. Damals « müsse » sich das Auto Zihlmann schon am Strassenrand befunden haben, « wahr- scheinlich» habe es schon in die Strasse hineingeragt. Das ist indessen keine Feststellung, sondern eine blosse Ver- mutung. Bucher hätte, so führt das Obergericht weiter aus, erkennen können, dass das Auto Zihlmann in Bewegung sei, oder sich doch darüber Rechenschaft geben müssen, dass hier « eventuell» ein Rückwärtsmanöver im Gange sei, und das hätte ihn veranlassen müssen, etwas mehr gegen die Mitte der freien Strasse zu steuern. Er habe des- halb die in Art. 25 MFG niedergelegten allgemeinen Regeln der Vorsicht nicht innegehalten. Bewegte sich das Auto Zihlmann, wie die V orinstanz sich ausdrückt, « ausserordentlich langsam», so ist sehr zweifelhaft, ob auf die anzunehmende Distanz von 35-40 m die Bewegung des nach rückwärts gestellten Wagens über- haupt wahrnehmbar war. Näherte sich aber das Tempo Zihhnanns der bei solchen Manövern üblichen Geschwin- digkeit, indem Zihlmann pflichtgemäss darauf Bedacht zu nehmen hatte, dass er nicht zu lange die Strasse ver- sperren dürfe, so ist mit einer Geschwindigkeit von 50-100 cm pro Sekunde als Minimum zu rechnen. Um die Strecke von 35-40 m bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen, brauch- te Bucher 3-4 Sekunden. Da die Kollisionsstelle nur ca. 80 cm vom Rand der Wegschale entfernt liegt, befand sich bei Annahme jener Geschwindigkeit die Hinterwand des Autos Zihlmanns im Augenblick, als Bucher seiner ansich- tig wurde, weder auf dem Strassen- noch auf dem Strassen- schalengebiet. Für Bucher musste es sich also auch in diesem Fall keineswegs aufdrängen, dass hier ein Auto in J Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 31. 189 die Strasse herausgefahren werden wolle. Dazu kommt als wesentliches Moment, dass weder eine Warnung noch überhaupt irgendwelche Zeichen sichtbar waren, die auf ein unerwartetes Manöver, wie es die Ausfahrt hinter einem Privathaus hervor ist, hätten schliessen lassen. Darauf muss aber, auch innerorts, ein die Hauptstrasse be- fahrender Automobilist ohne irgendwelche Anzeichen nicht ständig gefasst sein. Allein die Anwesenheit einer vor dem Auto auf der Strasse stehenden Person hätte wohl genügt, um Bucher erkennen zu lassen, dass ein Manöver ins Werk gesetzt werde. Aber auch daran fehlte es, da Schmid im Hofraum auf der Seite des Autos stand und für Bucher nicht sichtbar war. Die Zumutung des Obergerichtes, Bucher hätte trotz dieser Sachlage damit rechnen müssen, dass Zihlmann auf die Strasse hinaus und ihm, als Vortrittsberechtigten, in die Fahrbahn hinein manövriere, und Bucher hätte des- halb aus seiner korrekt innegehaltenen Fahrbahn nach links halten sollen, bedeutet eine Überspannung der dem Autolenker nach Art. 25 obliegenden Pflicht zur Aufmerk- samkeit und Beherrschung des Fahrzeuges. Bucher durfte sich darauf verlassen, dass es sich entweder um ein still- stehendes, parkiertes Auto handle, wie es seine Überlegung gewesen sein soll, oder dass, sofern das Auto in Bewegung gesetzt würde, sein Fahrer alle ihm obliegende Vorsicht beim Rückwärtsfahren hinter dem Haus hervor walten lassen, sich in erster Linie seinerseits umsehen und dem Beschwerdeführer den gesetzlich vorgeschriebenen Vortritt gewähren werde. Bucher kann daher kein Verschulden zur Last gelegt werden, weshalb er freizusprechen ist.
3. - Bucher beantragt ferner Verurteilung des Zihl- mann. Zu diesem Beschwerdebegehren ist Bucher nur dann legitimiert, wenn er Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 BStrP ist. Privatstrafkläger im Sinne dieser Be- stimmung ist aber nach der Rechtsprechung des Kassa- tionshofs nur derjenige Geschädigte, welcher nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage allein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers 190 Strafrecht. vertritt (BGE 62 I 55 H., spez. betr. Kanton Luzern 64 I 377 f.). Die~e Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt- halteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober- gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ». Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl- mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger vertreten, weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im oben umschriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer- deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be- schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein- getreten.
32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lustenberger gegen Statthalteramt Luzern-Stadt. Wiederanfrihren des Motorfahrzeug;; aus dem Hal:: Be~ätigung des Ji'ahrtrichtungszeigers (Art. 75lit. b MFV), Ruckwartsbeobach- tung (Art. 25 MFG). Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA) et de regarder en arriere (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche un vehicule a moteur arrete ? Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdqAV) e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorche un autovelColo fermo e rimesso in marcia ? A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof, Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 32. 191 WO die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au- tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen- auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa- mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm, fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still- stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom - men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu beobachten. Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr, wollte der hinter ihm hepahrende Lingg den Autobus überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem gegenseitigem Abstand geschehen konnte. Als Lingg etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der Autobus mit seinem vordern linken Kotflügel gegen den hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr. B. - Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der ~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b l\tIFV mit Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt benutzen würden ... Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde Lustenbergers.