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54 Strarreeht. de «( l'accusateqr prive » sont moins etendues, mais il joue tonjours dans ie pro ces le röle d'uneparlie, qui possMe, entre mItres droits, celui de prendre des conclusions ten- dant a l'application de la loi penale. L'aecusateur prive est donc nettement distinct d'un plaignant stricto sensu (( Antragsteller », « Anzeiger »). C'est d'apres les regles de Ia proceclure cantonale qu'on doit determiner si la victime a in casu le röle d'un accusa- teur prive. 01', tel n'est jamais le cas dans le canton de Neuchatel. Le code de procedure penale de ce canton ne considere en effet la victime que comme un plaignant stricto sensu qui, du point de vue penal (c'est-a-dire abstraction faite des conclusions civiles), n'est jamais une partie au pro ces et - meme apropos des delits qui ne se poursuivent pas d'office - n'a jamais qualite pour pour- suivre l'application de la loi penale a la place du minis- tere public ou conjointement avec lui. Or, d'apres l'art. 270 al. 1 LFPP precite, un tel plaignant n'a qualite pour se pourvoir en cassation au Tribunal federal que s'il s'agit d'un delit ne se poursuivant que sur plainte. En outre, s'il s'est porte partie civile, il peut, d'apres l'art. 271, se pourvoir en nullite en ce qui concerne l'action civile. En l'espece, il n'est pas conteste que le delit dont Bre- guet etait prevenu se poursuit d'office. Il est constant aussi que Blaser ne s'est pas porte partie civile. 11 n'a donc pas qualite pour se pourvoii en nullite contre Ia partie du jugement cantonal qui acquitte Breguet. Dans cette mesure, son recours est irrecevable. Le ministere public ne s'etant pas pourvu contre cet acquittement, celui-ci est donc definitif.
2. - En revanche, le pourvoi est recevable dans la me- sure Oll il est dirige contre Ia propre condamnation de Blaser. Toutefois, il n'est pas fonde ... Le Tribunal f6Ural prononce : Dans Ia mesure OU il est recevable, le recours est rejete. Organisation der BundesrechtsprIege. No 13. 55
13. Urteil des Xassationshofs yom 10. Februar 1936
i. S. Elektr. Ba.hn St. Ga.llen-Gais-Appenzell gegen Schwob. Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof. Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 Abs. I (und 278 Abs. 3) BStrP ist nur der- jenige Geschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage a 11 ein, anS tell e eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt. Aus Art. 32 Abs. 1 des BG über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dez. 1872 (B ahn pol i z e i) kann unterdemneuen BStrP eine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr abgeleitet werden. A. - Am 27. März 1935 um 10 Uhr 24 kam es in Teufen 'Zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Angeklagten Schwob als Chauffeur geführten Personenauto und dem Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-Appenzell, wobei am Auto ein Schaden von Fr. 320.- und am Motorwagen des Zuges ein solcher von Fr. 30.- entstand. Auf Über- weisung durch das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement erhob das Verhöramt des Kantons Appenzell- A. Rh. gegen Schwob Strafklage wegen erheblicher Eisen- bahngefährdung sowie Übertretung von Art. 25 MFG und Art. 61 VVo. Die Bahn machte adhäsionsweise einen Schadenersatzanspruch von Fr. 30.- geltend. Gegen das den Angeklagten bezüglich beider Delikte von Schuld und Strafe freisprechende und den Zivilanspruch abweisende Urteil des Kriminalgerichts appellierte nur die Justiz- direktion des Kantons Appenzell A. Rh. an das Ober- gericht, welches den erstinstanzlichen Entscheid mit Ur- teil vom 28. Oktober 1935 bestätigt hat. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Bahn mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. In ihrer Gegenäusserung vom 16. Dezember 1935 spricht die Vorinstanz der Bahn die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde ab mit der Begründung, als Zivilklägerin sei sie infolge Unterlassung
56 Strafrecht. der Appellation: ans Obergericht ausgeschieden ; mit Bezug auf den StrafpUnkt aber sei die Bahn ledigHch Verzeigerin gewesen, als Ankläger sei - beim Offizialcharakter des Delikts - der Staat aufgetreten. Sie bezeichne sich daher zu Unrecht als Privatklägerin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach dem Gesetze über die Bundesstrafrechts- pflege (BStrP) steht die Nichtigkeitsbeschwerde, abgesehen vom Angeklagten und vom öffentlichen Ankläger, dem Privatstrafkläger, bei Antragsdelikten dem Antragsteller (Art. 270 Abs. 1) und bezüglich des Zivilpunktes dem Ge- schädigten als Zivilpartei (Art. 271) zu.
a) In letzterer Eigenschaft ist die Beschwerdeführerin zur vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf den Zivilpunkt bezieht, grundsätzlich legitimiert, falls sie vor der letzten kantonalen Instanz den Zivilanspruch noch aufrechterhalten hat, worüber angesichts der Ab- weisung desselben in Erwägung C des angefochtenen Ur- teils einerseits, der angeführten Vernehmlassung der Vor- instanz andrerseits Unklarheit besteht. Se1bst wenn jedoch der Beschwerdeführerin Zivilparteiqualität zuzuerkennen wäre, könnte auf ihre gemäss Art. 271 auf den Zivilpunkt beschränkte Beschwerde nicht eingetreten werden, weil angesichts der endgültigen Freisprechung des Angeklagten im Strafpunkte eine adhäsionsweise Verurteilung im Zivil- punkte nicht mehr in Frage kommt.
b) Die Legitimation des A n t rag s tell e r s trifft auf die Bahn nicht zu, da sowohl die Eisenbahngefährdung als das Vergehen gegen das MFG und die VVo Offizial- delikte sind.
c) Als P ri v a t s t r a f k 1 ä ger i n kann die Bahn ebenfalls nicht betrachtet werden, trotzdem sie im kanto- nalen Verfahren als Anzeigerin und Zivilpartei aufgetreten ist. - Der Privatstrafkläger als Beschwerdelegitimierter ist erst in der nationalrätlichen Kommission in den Ge- setzesentwurf hineingekommen, « mit Rücksicht auf ge- Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N0 13. 57 wisse kantonale Bestimmungen », wie die ganze Erklärung des Referenten im Nationalrat lautete (7. März 1932, Steno Bull. S. 3.). Der dem kantonalen Strafprozessrecht angehörende Begriff bedarf nach seinem Eingehen in das Bundesgesetz einer bundesrechtlichen Definition, denn es kann nicht vom kantonalen Recht abhängen zu bestimmen, welchen Umfang er im Sinne des Art. 270 Abs. 1 und 278 Abs. 3 habe. Was man in den Beratungen darunter ver- stand, erhellt aus den Erklärungen des Bundesanwalts, auf dessen Antrag die Ergänzung zurückgeht, in der stände- rätlichen Kommission, wo sich folgende Diskussion ergab: « A m s tal den. Wird nicht das Recht der Legiti- mation zur Klage ausgedehnt, wenn man unter den zur Beschwerde Berechtigten den Privatstrafkläger nennt, so wie dies der Nationalrat tut 1 Es könnte daraus geschlossen werden, dass jeder Privatkläger auch bei Offizialklage die Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen be- rechtigt sei. Ich halte aber dafür, dass der Privatkläger hiezu nur bei Privatklage berechtigt ist». « S t ä m p f 1 i stimmt Herrn Amstalden bei und macht ihn darauf aufmerksam, dass man hier unter Privatstrafkläger nicht etwa den Denunzianten oder den Antragsteller beim Antragsdelikt versteht, sondern nur den Strafkläger in eigener Sache, bei der der S t a a t san wal t n ich tau f tri t t. Der Re- ferent sollte dann hierauf aufmerksam machen )). (Stän- derätliche Kommission, In. Session, 18. Oktober 1932, Prot. S. 10). Von Seite der deutschen Referenten geschah dies nicht, und die Erklärungen der französischen in beiden Räten (Nationalrat 7. März 1932, Steno Bull. S. 3; Ständerat
31. März 1933, S. 60) sind nicht eindeutig, wie denn auch der Zusatz im französischen Texte nicht zum Ausdruck kommt. Mit dem Zusatz wollte demnach eine Lücke ausgefüllt werden in dem Sinne, dass in den Fällen, wo seitens der
58 Strafrecht. Anklage niema~d zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert wäre, weil ein «'öffentlicher Ankläger des Kantons » nicht vorhanden ist, {tn dessen Stelle der private Ankläger legi- timiert sein soll. N ich t Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 BStrP ist somit der Privatkläger nach bernischem Strafprozess (Art. 1, 43, 44, 134 f. usw.), als welcher der Geschädigte in jedem Falle im Strafpunkte Partei sein kann, aber nur n e ben dem öffentlichen Ankläger und in Unterstützung der öffentlichen Anklage des letztern, niemals allein ohne Prokurator. Privatstrafkläger im Sinne des Art. 270 ist nur derjenige Geschädigte, der nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafanklage a 11 ein, anS tell e eines nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers vertritt. Dies ist vor allem der Fall bei der sub s i d i ä ren P r i v a t s t r a f k 1 a g e, mit welcher dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafver- folgung ablehnt oder einstellt, der Geschädigte sie auf eigene Faust durchführen kann (so in den Kantonen Zürich, § § 46-48 StrPO ; Aargau, § 117 Abs. 2 StrPO ; Tessin, Art. 73 ff. CdPP ; nur für Polizeistraffälle Luzern, §45 StrPO. Vgl. HEER, Prinzipale Privatstrafklage, S. 2 f.). In Betracht kommt aber auch die p r i n z i p ale P r i - v a t s t r a f k 1 a g e, die dort vorliegt, wo der Staat die Verfolgung seines Straf anspruchs nicht nur vom Antrag des Verletzten abhängig macht, sondern zum vornherein diesem überlässt. Diesem in erster Linie für Ehrver- letzungen bestimmten Verfahren können auch Delikte des Bundesstrafrechts unterstellt sein ; so die Vergehen gegen die Strafbestimmungen der Bundesgesetze betreffend den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums (vgl. HEER, S. 18 ff., S. 29 f.). Nur bei der Privatstrafklage der beiden letztgenannten Arten (subsidiäre und prinzipale) besteht die Lücke, deren Ausfüllung die an Art. 270 BStrP angebrachte Ergänzung galt. Wo dagegen neben dem privaten Strafkläger der öffentliche steht, wie im Berner System, trifft die ratio legis für die Legitimation des ersteren zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu ; es genügt, Organisation der Bundesrechtspflege. No 13. 59 'wenn der öffentliche Ankläger sie erheben kann, der in erster Linie zur Wahrung des staatlichen Straf anspruches bestellt ist und der über die Zweckmässigkeit der Weiter- ziehung ein kühleres Urteil hat als der persönlich an der Bestrafung Interessierte. Im vorliegenden Falle hat das kantonale Verhöramt gemäss Verfügung des eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements vor beiden Instanzen die Anklage vertreten. Die Bahn ist daher nicht Privatstrafklägerin im Sinne des Art. 270 BStrP und aus dieser Bestimmung zur Nichtig- keitsbeschwerde nicht legitimiert.
2. - Fraglich kann dagegen sein, ob bezüglich des Delikts der Eisenbahngefährdung die Legitimation der Bahn auf Grund des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 gegeben ist. Vor dem Inkrafttreten des neuen BStrP ging die Recht- sprechung dahin, dass der bis dahin die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde regelnde Art. 161 OG diese Frage nicht erschöpfend ordne, sondern dass sich diese Legitimation auch aus Spezialgesetzen ergeben könne. So wurde aus Art. 32 Abs. I des genannten Gesetzes, wonach die Handhabung der Bahnpolizei zunächst den Gesellschaften obliegt, die Legitimation derselben zur Stellung einer Strafanzeige in lJbertretungsfällen und auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln' abgeleitet (BGE 35 I 186 ff. ; 36 I 717Erw. I; 46 I 76). Dieser nicht auf aus- drücklicher Gesetzesbestimmung beruhende, lediglich auf dem Wege der Auslegung gewonnene Legitimationsgrund kann unter der Herrschaft des neuen BStrP nicht mehr als gegeben betrachtet werden, nachdem dessen Art. 270/271 die Frage der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde offenbar umfassend und abschliessend geregelt hat und zwar mit der Tendenz auf Einschränkung dieses Rechts. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.