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66_I_214

BGE 66 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1940-11-04 · Deutsch CH
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214 Strafrecht. H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

39. UrteH des KassatlODShofes vom 4. November 1940

i. S. Schenkel gegen PoHzeiriehteramt der Stadt Zürich. Art. 46 Ahs. 1 MFV verbietet. das Überholen der haltenden Strassenbahn nicht schon deswegen, weil ein Fahrzeug entgegen. kommt, mit dem das vorfahrende kreuzen muss, sondern nur, wenn wegen des zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren und Kreuzen nicht gleichzeitig bequem ausgeführt werden können. Die ganz besondere Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis gleichzeitig dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeuge zum Vorfahren und Kreuzen des haltenden Tramzuges erwach- sen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift des Art. 61 Abs. 3 MFV, dass nur im Schrittempo vorgefahren werden dürfe, zur unerliisslichen Notwendigkeit. L'art. 46 RA n'interdit de depasser une voiture de tramway amMe et de croiser simultanement un autre vehicu1e que dans le cas OU ce1a ne peut se faire commodement. Cette manoouvre, toutefois, peut faire courir au pieton un risque particulierement sensible. Il est donc indispensable que 1e conducteur qui l'exooute observe scrupuleusement l'art. 61 a1. :I RA, selon lequel 1e depassement ne peut avoir Heu qu'8, 1'0: allure d'un homme au pas lI. L'art. 46 OrdLCAV vieta di oltrepassare una vettura tramviaria ferma e d'incrociare simultaneamente un a1tro veicolo soltanto nel caso in cui cib non si possa eseguire comodamente. Una siffatta manovra pub tuttavia esporre i1 pedone 3d un rischio particolarmente sensibile. E dunque indispensahile che il conducente, eseguendola, osservi scrupolosamente l'art. 16 cp. 3 dell'Ord LCAV, secondo cui l'oltrepassare e permesso soltanto «a lenta andatura (passo d'uomo) ». A. - Der Beschwerdebeklagte Schenkel fuhr am Nach- mittag des 17. Juli 1939 mit seinem Personenwagen auf der Seestrasse in Zürich stadtwärts. Bei der Tramhalte- stelle Billoweg fuhr er mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km IStd. der ebenfalls stadteinwärts gerichteten, stillstehenden Strassenbahn und damit zugleich zwei hinter dieser anhaltenden Personenautomobilen vor. Aus der entgegengesetzten Richtung nahten zu gleicher Zeit Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Ne> 39. 215 zwei weitere Fahrzeuge, die den Wagen des Nichtigkeits- beklagten kreuzten. Das Polizeirichteramt Zürich büsste ihn deswegen am 9. August .1939 in Anwendung der Art. 26 MFG und 46 sowie 61 MFV mit 5 Fr. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzel- richter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 18. Juni 1940 ihn der Übertretung von Verkehrsvorschriften nicht schuldig erklärte, mit der Begründung: die Strasse sei am Tatort infolge ihrer Breite und Geradlinigkeit übersichtlich und die zum Überholen erforderliche Strassenstrecke frei gewesen; denn sie enthalte vier Fahrbahnstreifen nebeneinander, in der Mitte je zwei für die Strassenbahn, und links und rechts davon je einen für den übrigen Verkehr. Art. 46 MFV beziehe sich aber nur auf Strassen mit einer Breite, die lediglich Platz für zwei aneinander vorbeifahrende Fahrzeuge biete, und wolle lediglich den ungehinderten Verkehr entgegenfahrender Fahrzeuge sicherstellen. Eine Büssung wegen Widerhandlung gegen Art. 61 MFV könne unterbleiben, nachdem die Polizeiorgane selbst die einge- haltene Geschwindigkeit als angemessen erachtet hätten und daher zur Ausfällung einer Busse auf Grund einer nicht zweifelsfreien Rechtslage keine Veranlassung bestehe B. - Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Polizeirichter die Aufhebung dieses Ent- scheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Beur- teilung. Es wird geltend gemacht: Art. 46 Abs. 1 MFV sei nicht teleologisch, sondern grammatikalisch auszu- legen ; es dürfe darnach nur überholt werden, wenn die Raumverhältnisse es zuliessen, nicht auch beim Entgegen- kommen anderer Fahrzeuge; auch nach den örtlichen Verhältnissen hätte nicht überholt werden dürfen. Gegen Art. 61 Abs. 3 MFV habe der Beklagte dadurch verstossen, dass er das Vorfahrmanöver mit einer Geschwindigkeit von 25 km IStd. ausgeführt habe. O. - Der Beschwerdebeklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde. 216 Strafrecht. Der Kassationilwl zieht in Erwägung :

1. - Der für das Dberholen eines Fahrzeuges geltende Grundsatz möglichster Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer gilt auch für das Vorfahren an einem stillstehenden Fahrzeug; wer an einem stationierenden Fahrzeug vorbeifährt, hat, besonders wenn er hiefür die linke Strassenseite benützen muss, mit vermehrter Vor- sicht zu fahren, das Vorfahren 'insbesondere zu unterlassen, wenn die Strasse Biegungen oder Kreuzungen aufweist, wenn die zum Vorfahren erforderliche Strassenstrecke aus irgendwelchen Gründen nicht frei und übersichtlich ist (Art. 26 Abs. 3 MFG), oder wenn er die entgegenkommenden Fahrzeugen zugewiesene Zone nicht vor ihrer Ankunft wieder freigeben könnte (Art. 26 Abs. 1). Art. 46 MFV wiederholt diese Grundsätze, gestattet aber (Abs. 1) das "Oberholen, auch· wenn die dazu erforderliche Strassen- strecke frei ist, nur, wenn kein anderes Fahrzeug entge- genkommt. Diese Fassung ist missverständlich. Sie könnte so verstanden werden, wie der Beschwerdeführer es tut, dass die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke beim Entgegenkommen eines andem Fahrzeuges über- haupt nicht als frei betrachtet werden dürfe. Käme ihr dieser Sinn zu, so ginge sie über das Gesetz hinaus, das für diesen Fall kein absolutes Vorfahrverbot aufstellen wollte, soweit nicht die Rücbichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer dies gebietet. Sie kann daher nur besagen, dass das Vorfahren nicht schon deswegen verboten ist, weil ein Fahrzeug entgegenkommt, mit dem das vor- fahrende kreuzen muss, sondern nur, wenn wegen des zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren und Kreuzen nicht gleichzeitig bequem. ausgeführt werden können, wenn also die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke nicht für ein gleichzeitiges Kreuzen neben dem zu überholenden Fahrzeug frei ist. Die Notwendigkeit eines absoluten Vorfahrverbotes bei gleichzeitigem Kreuzen wäre für Motorfahrzeug- und FahrradverJrehr. N° 39. 217 genügend breite Strassen, die beide Manöver bequem zulassen, auch gar nicht einzliBehen. Dem Beschwerdebeklagten stand für das Vorfahren und Kreuzen eine Strassenbreite von 5,5 m zur Verfügung. Rechnet man mit einer Breite der beiden Fahrzeuge von je 2 m und Abständen vom Strassenrand bezw. zwischen den drei Fahrzeugen von je 50 cm, so liess sich die Durch- fahrt, die ja auch tatsächlich nicht zu einem Zusammen- stoss führte, noch bewerkstelligen. Dass die örtlichen Verhältnisse derart gewesen seien, dass mit einem grösseren seitlichen Abstand des entgegenkommenden Fahrzeuges vom Strassenrand habe gerechnet werden müssen, ist aus den Akten und tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ; das Urteil stellt gegenteils die Geradlinigkeit und Dbersichtlichkeit der Strasse ausdrücklich fest. Man mag es missbilligen, dass der Beschwerdebeklagte das Recht vorzufahren für sich in Anspruch nahm, obwohl zwei andere Fahrzeuge hinter dem Tramzug anhielten ; doch liegen die Verhältnisse nicht so eindeutig, dass bei Beobachtung der dem Wagenführer zuzumutenden Vor- sicht nicht hätte vorgefahren werden dürfen.

2. - Die haltende Strassenbahn darf nach Art. 61 Abs. 3 MFV beim Fehlen einer Schutzinsel nur in lang- samer Fahrt (Schrittempo) überholt werden. Auch das ist durch das Gebot der Rücksichtnahme auf die übrigen Strassen- und insbesondere die Strassenbahnbenützer gefordert, die vor dem Einsteigen in den Tramzug oder bei dessen Verlassen ihn und die Strasse selbst kreuzen und vom Lenker des vorfahrenden Fahrzeuges erst auf ganz kurze Distanz wahrgenommen werden können. Die Sachlage wird für diese Strassenbenützerumso gefährlicher, wenn der vorfahrende gleichzeitig einen entgegenkom - menden Wagen kreuzt, weil der Fussgänger dann regel- mässig nur das letztere, nicht auch das erste der beiden Fahrzeuge wahrnehmen wird. Diese ganz besondere Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis gleichzeitig dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeugführer zum 218 Strafrooht. Vorfahren und:. Kreuzen erwachsen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schrltt- tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war (BGE 58 II 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög- licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu- zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder, wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt, bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen, wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen- bahn nur rechts überholt werden darf. Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift offen- sichtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz mit einer blosses Schrlttempo (allure d'un homme au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge- schwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, kann er sich bei der ausdrücklichen und klaren Verordnungs- vorschrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu- lassen soll), vermag jedenfalls den Angeklagten . nicht zu entlasten, der sich bezüglich des Art. 46 MFV gegenüber der abweichenden Auffassung der Polizei ebenfalls auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, geschah es nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben worden und deshalb eine Verurteilung nicht möglich sei, sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen habe und die Rechtslage als zweifelhaft erscheine. Die Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61 MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen ist es nicht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob Organisation der Bundesrechtspflege. N° 40. 2111 die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver- letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde- beklagten wegen Übertretung von Art. 6l Abs. 3 MEV zurückzuweisen. Demnach erkennt der Ka88ation8hof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung von Art. 61 Aba. 3 MEV zurückgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Rasler gegen Bezirksamt March. Nichtigkeitsb~chwerde an Ka88ation8hoj: Legitimation : . . Erw. 1. Der ZitlÜkläger kann einen E~n8tellung8b88chlU88 meht weiterziehen (Art. 271, 268 Abs .. 3. B!StrP). .. Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legItumert, wer bereIts lIll kan- tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklägers, vgl. BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1 BStrP). Zulä88igkeit : . . Erw. 3. Gegen Entscheid über ka;ntonales peltk.t, bt;l d~m .als Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, 1St die NI~h~lgk~lts­ beschwerde dann nicht gegeben, wenn der EntscheId m emer Nichtanwendung des kaut. Strafrechts besteht (Einstellung, Freispruch). Art. 269 BStrP. Pourvoi en nullite a la Oour de ca.~8ation du Tribunal jederal. Qualite pour agir : . Consin. 1. La partie civiIe ne peut se pourvOlr contra une ordon- nance de non-lieu (art. 271, 268 aI. ~ P~F). , . Consid. 2. Peut seul se pourvoir comme htu~Ire de I S?f,lOn pe.nale privat) celui qui a deja pris part, a ce tltre (en heu et place du ministere public; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure cantonale (Art. 270 aI. I PPF).