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66_I_214

BGE 66 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1940-11-04 · Deutsch CH
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214

Strafrecht.

H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

39. UrteH des KassatlODShofes vom 4. November 1940

i. S. Schenkel gegen PoHzeiriehteramt der Stadt Zürich.

Art. 46 Ahs. 1 MFV verbietet. das Überholen der haltenden

Strassenbahn nicht schon deswegen, weil ein Fahrzeug entgegen.

kommt, mit dem das vorfahrende kreuzen muss, sondern

nur, wenn wegen des zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren

und Kreuzen nicht gleichzeitig bequem ausgeführt werden

können.

Die ganz besondere Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis

gleichzeitig dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeuge

zum Vorfahren und Kreuzen des haltenden Tramzuges erwach-

sen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift des

Art. 61 Abs. 3 MFV, dass nur im Schrittempo vorgefahren

werden dürfe, zur unerliisslichen Notwendigkeit.

L'art. 46 RA n'interdit de depasser une voiture de tramway

amMe et de croiser simultanement un autre vehicu1e que

dans le cas OU ce1a ne peut se faire commodement.

Cette manoouvre, toutefois, peut faire courir au pieton un risque

particulierement sensible. Il est donc indispensable que 1e

conducteur qui l'exooute observe scrupuleusement l'art. 61

a1. :I RA, selon lequel 1e depassement ne peut avoir Heu qu'8,

1'0: allure d'un homme au pas lI.

L'art. 46 OrdLCAV vieta di oltrepassare una vettura tramviaria

ferma e d'incrociare simultaneamente un a1tro veicolo soltanto

nel caso in cui cib non si possa eseguire comodamente.

Una siffatta manovra pub tuttavia esporre i1 pedone 3d un rischio

particolarmente sensibile. E dunque indispensahile che il

conducente, eseguendola, osservi scrupolosamente l'art. 16

cp. 3 dell'Ord LCAV, secondo cui l'oltrepassare e permesso

soltanto «a lenta andatura (passo d'uomo) ».

A. -

Der Beschwerdebeklagte Schenkel fuhr am Nach-

mittag des 17. Juli 1939 mit seinem Personenwagen auf

der Seestrasse in Zürich stadtwärts. Bei der Tramhalte-

stelle Billoweg fuhr er mit einer Geschwindigkeit von

etwa 25 km IStd. der ebenfalls stadteinwärts gerichteten,

stillstehenden Strassenbahn und damit zugleich zwei

hinter dieser anhaltenden Personenautomobilen vor. Aus

der entgegengesetzten Richtung nahten zu gleicher Zeit

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Ne> 39.

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zwei weitere Fahrzeuge, die den Wagen des Nichtigkeits-

beklagten kreuzten. Das Polizeirichteramt Zürich büsste

ihn deswegen am 9. August .1939 in Anwendung der

Art. 26 MFG und 46 sowie 61 MFV mit 5 Fr. Der Gebüsste

verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzel-

richter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit

Entscheid vom 18. Juni 1940 ihn der Übertretung von

Verkehrsvorschriften nicht schuldig erklärte, mit der

Begründung: die Strasse sei am Tatort infolge ihrer

Breite und Geradlinigkeit übersichtlich und die zum

Überholen erforderliche Strassenstrecke frei gewesen;

denn sie enthalte vier Fahrbahnstreifen nebeneinander,

in der Mitte je zwei für die Strassenbahn, und links und

rechts davon je einen für den übrigen Verkehr. Art. 46

MFV beziehe sich aber nur auf Strassen mit einer Breite,

die lediglich Platz für zwei aneinander vorbeifahrende

Fahrzeuge biete, und wolle lediglich den ungehinderten

Verkehr entgegenfahrender Fahrzeuge sicherstellen. Eine

Büssung wegen Widerhandlung gegen Art. 61 MFV könne

unterbleiben, nachdem die Polizeiorgane selbst die einge-

haltene Geschwindigkeit als angemessen erachtet hätten

und daher zur Ausfällung einer Busse auf Grund einer

nicht zweifelsfreien Rechtslage keine Veranlassung bestehe

B. -

Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt der Polizeirichter die Aufhebung dieses Ent-

scheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Beur-

teilung. Es wird geltend gemacht: Art. 46 Abs. 1 MFV

sei nicht teleologisch, sondern grammatikalisch auszu-

legen; es dürfe darnach nur überholt werden, wenn die

Raumverhältnisse es zuliessen, nicht auch beim Entgegen-

kommen anderer Fahrzeuge; auch nach den örtlichen

Verhältnissen hätte nicht überholt werden dürfen. Gegen

Art. 61 Abs. 3 MFV habe der Beklagte dadurch verstossen,

dass er das Vorfahrmanöver mit einer Geschwindigkeit

von 25 km IStd. ausgeführt habe.

O. -

Der Beschwerdebeklagte beantragt die Abweisung

der Beschwerde.

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Strafrecht.

Der Kassationilwl zieht in Erwägung :

1. -

Der für das Dberholen eines Fahrzeuges geltende

Grundsatz möglichster Rücksichtnahme auf die übrigen

Strassenbenützer gilt auch für das Vorfahren an einem

stillstehenden Fahrzeug; wer an einem stationierenden

Fahrzeug vorbeifährt, hat, besonders wenn er hiefür die

linke Strassenseite benützen muss, mit vermehrter Vor-

sicht zu fahren, das Vorfahren 'insbesondere zu unterlassen,

wenn die Strasse Biegungen oder Kreuzungen aufweist,

wenn die zum Vorfahren erforderliche Strassenstrecke aus

irgendwelchen Gründen nicht frei und übersichtlich ist

(Art. 26 Abs. 3 MFG), oder wenn er die entgegenkommenden

Fahrzeugen zugewiesene Zone nicht vor ihrer Ankunft

wieder freigeben könnte (Art. 26 Abs. 1). Art. 46 MFV

wiederholt diese Grundsätze, gestattet aber (Abs. 1) das

"Oberholen, auch· wenn die dazu erforderliche Strassen-

strecke frei ist, nur, wenn kein anderes Fahrzeug entge-

genkommt. Diese Fassung ist missverständlich. Sie könnte

so verstanden werden, wie der Beschwerdeführer es tut,

dass die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke

beim Entgegenkommen eines andem Fahrzeuges über-

haupt nicht als frei betrachtet werden dürfe. Käme ihr

dieser Sinn zu, so ginge sie über das Gesetz hinaus, das

für diesen Fall kein absolutes Vorfahrverbot aufstellen

wollte, soweit nicht die Rücbichtnahme auf die übrigen

Strassenbenützer dies gebietet. Sie kann daher nur besagen,

dass das Vorfahren nicht schon deswegen verboten ist,

weil ein Fahrzeug entgegenkommt, mit dem das vor-

fahrende kreuzen muss, sondern nur, wenn wegen des

zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren und Kreuzen nicht

gleichzeitig bequem. ausgeführt werden können, wenn also

die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke nicht

für ein gleichzeitiges Kreuzen neben dem zu überholenden

Fahrzeug frei ist. Die Notwendigkeit eines absoluten

Vorfahrverbotes bei gleichzeitigem Kreuzen wäre für

Motorfahrzeug- und FahrradverJrehr. N° 39.

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genügend breite Strassen, die beide Manöver bequem

zulassen, auch gar nicht einzliBehen.

Dem Beschwerdebeklagten stand für das Vorfahren

und Kreuzen eine Strassenbreite von 5,5 m zur Verfügung.

Rechnet man mit einer Breite der beiden Fahrzeuge von

je 2 m und Abständen vom Strassenrand bezw. zwischen

den drei Fahrzeugen von je 50 cm, so liess sich die Durch-

fahrt, die ja auch tatsächlich nicht zu einem Zusammen-

stoss führte, noch bewerkstelligen. Dass die örtlichen

Verhältnisse derart gewesen seien, dass mit einem grösseren

seitlichen Abstand des entgegenkommenden Fahrzeuges

vom Strassenrand habe gerechnet werden müssen, ist

aus den Akten und tatsächlichen Feststellungen nicht zu

entnehmen; das Urteil stellt gegenteils die Geradlinigkeit

und Dbersichtlichkeit der Strasse ausdrücklich fest. Man

mag es missbilligen, dass der Beschwerdebeklagte das

Recht vorzufahren für sich in Anspruch nahm, obwohl

zwei andere Fahrzeuge hinter dem Tramzug anhielten;

doch liegen die Verhältnisse nicht so eindeutig, dass bei

Beobachtung der dem Wagenführer zuzumutenden Vor-

sicht nicht hätte vorgefahren werden dürfen.

2. -

Die haltende Strassenbahn darf nach Art. 61

Abs. 3 MFV beim Fehlen einer Schutzinsel nur in lang-

samer Fahrt (Schrittempo) überholt werden. Auch das

ist durch das Gebot der Rücksichtnahme auf die übrigen

Strassen-

und insbesondere die Strassenbahnbenützer

gefordert, die vor dem Einsteigen in den Tramzug oder

bei dessen Verlassen ihn und die Strasse selbst kreuzen

und vom Lenker des vorfahrenden Fahrzeuges erst auf

ganz kurze Distanz wahrgenommen werden können. Die

Sachlage wird für diese Strassenbenützerumso gefährlicher,

wenn der vorfahrende gleichzeitig einen entgegenkom -

menden Wagen kreuzt, weil der Fussgänger dann regel-

mässig nur das letztere, nicht auch das erste der beiden

Fahrzeuge wahrnehmen wird. Diese ganz besondere

Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis gleichzeitig

dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeugführer zum

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Strafrooht.

Vorfahren und:. Kreuzen erwachsen kann, macht die

peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schrltt-

tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen

Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel

hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das

in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war

(BGE 58 II 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht

gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög-

licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem

plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu-

zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder,

wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt,

bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen,

wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen-

bahn nur rechts überholt werden darf.

Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift offen-

sichtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach

den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vor-

instanz mit einer blosses Schrlttempo (allure d'un homme

au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge-

schwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt

das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, kann

er sich bei der ausdrücklichen und klaren Verordnungs-

vorschrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise

nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu-

lassen soll), vermag jedenfalls den Angeklagten . nicht zu

entlasten, der sich bezüglich des Art. 46 MFV gegenüber

der abweichenden Auffassung der Polizei ebenfalls auf

die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn

die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, geschah es

nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben

worden und deshalb eine Verurteilung nicht möglich sei,

sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen

habe und die Rechtslage als zweifelhaft erscheine. Die

Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61

MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen

ist es nicht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 40.

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die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht

das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver-

letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und

zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde-

beklagten wegen Übertretung von Art. 6l Abs. 3 MEV

zurückzuweisen.

Demnach erkennt der Ka88ation8hof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des

Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur

Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung

von Art. 61 Aba. 3 MEV zurückgewiesen.

III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Rasler

gegen Bezirksamt March.

Nichtigkeitsb~chwerde an Ka88ation8hoj:

Legitimation :

.

.

Erw. 1. Der ZitlÜkläger kann einen E~n8tellung8b88chlU88 meht

weiterziehen (Art. 271, 268 Abs .. 3. B!StrP).

..

Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legItumert, wer bereIts lIll kan-

tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklägers, vgl.

BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1

BStrP).

Zulä88igkeit :

.

.

Erw. 3. Gegen Entscheid über ka;ntonales peltk.t, bt;l d~m .als

Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, 1St die NI~h~lgk~lts­

beschwerde dann nicht gegeben, wenn der EntscheId m emer

Nichtanwendung des kaut. Strafrechts besteht (Einstellung,

Freispruch). Art. 269 BStrP.

Pourvoi en nullite a la Oour de ca.~8ation du Tribunal jederal.

Qualite pour agir :

.

Consin. 1. La partie civiIe ne peut se pourvOlr contra une ordon-

nance de non-lieu (art. 271, 268 aI. ~ P~F).

,

.

Consid. 2. Peut seul se pourvoir comme htu~Ire de I S?f,lOn pe.nale

privat) celui qui a deja pris part, a ce tltre (en heu et place

du ministere public; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure

cantonale (Art. 270 aI. I PPF).