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Strafrecht.
H. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
39. UrteH des KassatlODShofes vom 4. November 1940
i. S. Schenkel gegen PoHzeiriehteramt der Stadt Zürich.
Art. 46 Ahs. 1 MFV verbietet. das Überholen der haltenden
Strassenbahn nicht schon deswegen, weil ein Fahrzeug entgegen.
kommt, mit dem das vorfahrende kreuzen muss, sondern
nur, wenn wegen des zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren
und Kreuzen nicht gleichzeitig bequem ausgeführt werden
können.
Die ganz besondere Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis
gleichzeitig dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeuge
zum Vorfahren und Kreuzen des haltenden Tramzuges erwach-
sen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift des
Art. 61 Abs. 3 MFV, dass nur im Schrittempo vorgefahren
werden dürfe, zur unerliisslichen Notwendigkeit.
L'art. 46 RA n'interdit de depasser une voiture de tramway
amMe et de croiser simultanement un autre vehicu1e que
dans le cas OU ce1a ne peut se faire commodement.
Cette manoouvre, toutefois, peut faire courir au pieton un risque
particulierement sensible. Il est donc indispensable que 1e
conducteur qui l'exooute observe scrupuleusement l'art. 61
a1. :I RA, selon lequel 1e depassement ne peut avoir Heu qu'8,
1'0: allure d'un homme au pas lI.
L'art. 46 OrdLCAV vieta di oltrepassare una vettura tramviaria
ferma e d'incrociare simultaneamente un a1tro veicolo soltanto
nel caso in cui cib non si possa eseguire comodamente.
Una siffatta manovra pub tuttavia esporre i1 pedone 3d un rischio
particolarmente sensibile. E dunque indispensahile che il
conducente, eseguendola, osservi scrupolosamente l'art. 16
cp. 3 dell'Ord LCAV, secondo cui l'oltrepassare e permesso
soltanto «a lenta andatura (passo d'uomo) ».
A. -
Der Beschwerdebeklagte Schenkel fuhr am Nach-
mittag des 17. Juli 1939 mit seinem Personenwagen auf
der Seestrasse in Zürich stadtwärts. Bei der Tramhalte-
stelle Billoweg fuhr er mit einer Geschwindigkeit von
etwa 25 km IStd. der ebenfalls stadteinwärts gerichteten,
stillstehenden Strassenbahn und damit zugleich zwei
hinter dieser anhaltenden Personenautomobilen vor. Aus
der entgegengesetzten Richtung nahten zu gleicher Zeit
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. Ne> 39.
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zwei weitere Fahrzeuge, die den Wagen des Nichtigkeits-
beklagten kreuzten. Das Polizeirichteramt Zürich büsste
ihn deswegen am 9. August .1939 in Anwendung der
Art. 26 MFG und 46 sowie 61 MFV mit 5 Fr. Der Gebüsste
verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzel-
richter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich mit
Entscheid vom 18. Juni 1940 ihn der Übertretung von
Verkehrsvorschriften nicht schuldig erklärte, mit der
Begründung: die Strasse sei am Tatort infolge ihrer
Breite und Geradlinigkeit übersichtlich und die zum
Überholen erforderliche Strassenstrecke frei gewesen;
denn sie enthalte vier Fahrbahnstreifen nebeneinander,
in der Mitte je zwei für die Strassenbahn, und links und
rechts davon je einen für den übrigen Verkehr. Art. 46
MFV beziehe sich aber nur auf Strassen mit einer Breite,
die lediglich Platz für zwei aneinander vorbeifahrende
Fahrzeuge biete, und wolle lediglich den ungehinderten
Verkehr entgegenfahrender Fahrzeuge sicherstellen. Eine
Büssung wegen Widerhandlung gegen Art. 61 MFV könne
unterbleiben, nachdem die Polizeiorgane selbst die einge-
haltene Geschwindigkeit als angemessen erachtet hätten
und daher zur Ausfällung einer Busse auf Grund einer
nicht zweifelsfreien Rechtslage keine Veranlassung bestehe
B. -
Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt der Polizeirichter die Aufhebung dieses Ent-
scheides und die Rückweisung der Sache zu neuer Beur-
teilung. Es wird geltend gemacht: Art. 46 Abs. 1 MFV
sei nicht teleologisch, sondern grammatikalisch auszu-
legen; es dürfe darnach nur überholt werden, wenn die
Raumverhältnisse es zuliessen, nicht auch beim Entgegen-
kommen anderer Fahrzeuge; auch nach den örtlichen
Verhältnissen hätte nicht überholt werden dürfen. Gegen
Art. 61 Abs. 3 MFV habe der Beklagte dadurch verstossen,
dass er das Vorfahrmanöver mit einer Geschwindigkeit
von 25 km IStd. ausgeführt habe.
O. -
Der Beschwerdebeklagte beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
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Strafrecht.
Der Kassationilwl zieht in Erwägung :
1. -
Der für das Dberholen eines Fahrzeuges geltende
Grundsatz möglichster Rücksichtnahme auf die übrigen
Strassenbenützer gilt auch für das Vorfahren an einem
stillstehenden Fahrzeug; wer an einem stationierenden
Fahrzeug vorbeifährt, hat, besonders wenn er hiefür die
linke Strassenseite benützen muss, mit vermehrter Vor-
sicht zu fahren, das Vorfahren 'insbesondere zu unterlassen,
wenn die Strasse Biegungen oder Kreuzungen aufweist,
wenn die zum Vorfahren erforderliche Strassenstrecke aus
irgendwelchen Gründen nicht frei und übersichtlich ist
(Art. 26 Abs. 3 MFG), oder wenn er die entgegenkommenden
Fahrzeugen zugewiesene Zone nicht vor ihrer Ankunft
wieder freigeben könnte (Art. 26 Abs. 1). Art. 46 MFV
wiederholt diese Grundsätze, gestattet aber (Abs. 1) das
"Oberholen, auch· wenn die dazu erforderliche Strassen-
strecke frei ist, nur, wenn kein anderes Fahrzeug entge-
genkommt. Diese Fassung ist missverständlich. Sie könnte
so verstanden werden, wie der Beschwerdeführer es tut,
dass die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke
beim Entgegenkommen eines andem Fahrzeuges über-
haupt nicht als frei betrachtet werden dürfe. Käme ihr
dieser Sinn zu, so ginge sie über das Gesetz hinaus, das
für diesen Fall kein absolutes Vorfahrverbot aufstellen
wollte, soweit nicht die Rücbichtnahme auf die übrigen
Strassenbenützer dies gebietet. Sie kann daher nur besagen,
dass das Vorfahren nicht schon deswegen verboten ist,
weil ein Fahrzeug entgegenkommt, mit dem das vor-
fahrende kreuzen muss, sondern nur, wenn wegen des
zu kreuzenden Fahrzeuges Vorfahren und Kreuzen nicht
gleichzeitig bequem. ausgeführt werden können, wenn also
die für das Vorfahren erforderliche Strassenstrecke nicht
für ein gleichzeitiges Kreuzen neben dem zu überholenden
Fahrzeug frei ist. Die Notwendigkeit eines absoluten
Vorfahrverbotes bei gleichzeitigem Kreuzen wäre für
Motorfahrzeug- und FahrradverJrehr. N° 39.
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genügend breite Strassen, die beide Manöver bequem
zulassen, auch gar nicht einzliBehen.
Dem Beschwerdebeklagten stand für das Vorfahren
und Kreuzen eine Strassenbreite von 5,5 m zur Verfügung.
Rechnet man mit einer Breite der beiden Fahrzeuge von
je 2 m und Abständen vom Strassenrand bezw. zwischen
den drei Fahrzeugen von je 50 cm, so liess sich die Durch-
fahrt, die ja auch tatsächlich nicht zu einem Zusammen-
stoss führte, noch bewerkstelligen. Dass die örtlichen
Verhältnisse derart gewesen seien, dass mit einem grösseren
seitlichen Abstand des entgegenkommenden Fahrzeuges
vom Strassenrand habe gerechnet werden müssen, ist
aus den Akten und tatsächlichen Feststellungen nicht zu
entnehmen; das Urteil stellt gegenteils die Geradlinigkeit
und Dbersichtlichkeit der Strasse ausdrücklich fest. Man
mag es missbilligen, dass der Beschwerdebeklagte das
Recht vorzufahren für sich in Anspruch nahm, obwohl
zwei andere Fahrzeuge hinter dem Tramzug anhielten;
doch liegen die Verhältnisse nicht so eindeutig, dass bei
Beobachtung der dem Wagenführer zuzumutenden Vor-
sicht nicht hätte vorgefahren werden dürfen.
2. -
Die haltende Strassenbahn darf nach Art. 61
Abs. 3 MFV beim Fehlen einer Schutzinsel nur in lang-
samer Fahrt (Schrittempo) überholt werden. Auch das
ist durch das Gebot der Rücksichtnahme auf die übrigen
Strassen-
und insbesondere die Strassenbahnbenützer
gefordert, die vor dem Einsteigen in den Tramzug oder
bei dessen Verlassen ihn und die Strasse selbst kreuzen
und vom Lenker des vorfahrenden Fahrzeuges erst auf
ganz kurze Distanz wahrgenommen werden können. Die
Sachlage wird für diese Strassenbenützerumso gefährlicher,
wenn der vorfahrende gleichzeitig einen entgegenkom -
menden Wagen kreuzt, weil der Fussgänger dann regel-
mässig nur das letztere, nicht auch das erste der beiden
Fahrzeuge wahrnehmen wird. Diese ganz besondere
Gefahr, die dem Fussgänger aus der Befugnis gleichzeitig
dieselbe Strassenstrecke benützender Fahrzeugführer zum
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Strafrooht.
Vorfahren und:. Kreuzen erwachsen kann, macht die
peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schrltt-
tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen
Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel
hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das
in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war
(BGE 58 II 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht
gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög-
licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem
plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu-
zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder,
wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt,
bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen,
wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen-
bahn nur rechts überholt werden darf.
Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift offen-
sichtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach
den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz mit einer blosses Schrlttempo (allure d'un homme
au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge-
schwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt habe, kann
er sich bei der ausdrücklichen und klaren Verordnungs-
vorschrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise
nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu-
lassen soll), vermag jedenfalls den Angeklagten . nicht zu
entlasten, der sich bezüglich des Art. 46 MFV gegenüber
der abweichenden Auffassung der Polizei ebenfalls auf
die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn
die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, geschah es
nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben
worden und deshalb eine Verurteilung nicht möglich sei,
sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen
habe und die Rechtslage als zweifelhaft erscheine. Die
Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61
MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen
ist es nicht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 40.
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die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht
das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und
zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde-
beklagten wegen Übertretung von Art. 6l Abs. 3 MEV
zurückzuweisen.
Demnach erkennt der Ka88ation8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des
Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur
Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung
von Art. 61 Aba. 3 MEV zurückgewiesen.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Rasler
gegen Bezirksamt March.
Nichtigkeitsb~chwerde an Ka88ation8hoj:
Legitimation :
.
.
Erw. 1. Der ZitlÜkläger kann einen E~n8tellung8b88chlU88 meht
weiterziehen (Art. 271, 268 Abs .. 3. B!StrP).
..
Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legItumert, wer bereIts lIll kan-
tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklägers, vgl.
BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1
BStrP).
Zulä88igkeit :
.
.
Erw. 3. Gegen Entscheid über ka;ntonales peltk.t, bt;l d~m .als
Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, 1St die NI~h~lgk~lts
beschwerde dann nicht gegeben, wenn der EntscheId m emer
Nichtanwendung des kaut. Strafrechts besteht (Einstellung,
Freispruch). Art. 269 BStrP.
Pourvoi en nullite a la Oour de ca.~8ation du Tribunal jederal.
Qualite pour agir :
.
Consin. 1. La partie civiIe ne peut se pourvOlr contra une ordon-
nance de non-lieu (art. 271, 268 aI. ~ P~F).
,
.
Consid. 2. Peut seul se pourvoir comme htu~Ire de I S?f,lOn pe.nale
privat) celui qui a deja pris part, a ce tltre (en heu et place
du ministere public; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure
cantonale (Art. 270 aI. I PPF).