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66_I_219

BGE 66 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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218 Stra.frecht. Vorfahren und: Kreuzen erwachsen kann, macht die peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schritt- tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war (BGE 58 11 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög- licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu- zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder, wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt, bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen, wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen- bahn nur reohts überholt werden darf. Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift oBen- siohtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach den verbindliohen tatsächlichen Feststellungen der Vor- instanz mit einer blosses Schrittempo (allure d'un homme au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge- sohwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt das Bewusstsein der Reohtswidrigkeit gefehlt habe, kann er sich bei der ausdrüoklichen und klaren Verordnungs- vorsohrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu- lassen soll), vermag jedenfallS den Angeklagten nicht zu entlasten, der sich bezüglioh des Art. 46 MFV gegenüber der abweichenden AuBassung der Polizei ebenfalls auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, gesohah es nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben worden und deshalb eine Verurteilung nioht möglioh sei, sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen habe und die Reohtslage als zweifelhaft erscheine. Die Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61 MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen ist es nioht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob Organisation der Bundesrechtspflege. No 40. 219 die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver- letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde- beklagten wegen übertretung von Art. 61 Abs. 3 MFV zurückzuweisen. Demnach erkennt der Kassationskol : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung von Art. 61 Abs. 3 MFV zurückgewiesen.

111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Basler gegen Bezirksamt March. Nichtigkeitsb~chwerde an Ka.~sationshol : Legitimation: .. ., . Erw. 1. Der Zw~lkläger kann emen Etnstellungsbeschlus8 mcht weiterziehen (Art. 271, 268 Abs. 3 BStrP). .. Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legitimiert; wer berel~s lIIl kan- tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklagers, vgl. BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1 BStrP). Zulässigkeit : . . Erw.3. Gegen Entscheid über kf1:ntonales J?ehk!, b~l d~m .als Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, ISt die Nl~h~lgk~ltS­ beschwerde dann nicht gegeben, wenn der Entschel.d melDer Nichtanwendung des kant. Strafrechts besteht (EIDsteIlung, Freispruch). AI-t. 269 BStrP. P01,rvoi en nullite d la Cour de ca8sation du Tribunal jederal. Qualite pour agir : . Consirl. 1. La partie civile ne peut se pourvolr contre une ordon- nance de non· Heu (art. 271, 268 al. ~ P~F). , . Consid. 2. Peut seul se pourvoir eOIIlllle tltul~ll'e de I ~t.lon pe.nale privee celui qui a deja pris part, a ce tltre (en beu et place du ministers pubIic; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure cantonale (Art. 270 al. 1 PPF). 220 Strafrocht·. Rccct.·ubilitc : ~onsid. 3. Lorsqu'Ü s'n,git u'un u{,lit prevu pur Jo droit cantonal pt qll'unn qUeJ:ltion do droit feueml se pOHuit prejudiciollement, Jt, jugt'ment oantonal no peut faire l'objBt d'un pourvoi en nulliM Iorsqu'il declare qu'il n'y a pas lieu d'appliqucr le (1l'oit cantonal (non.lieu, acquittement). Art.. 269 PPF. Ricorso per ca8sGzione al Tribunale federale. Qualitd per agirc : Consid. 1. La parte civile non pub ricorrero contro un decreto di non doversi procedere (art. 271, 268 cp. 3 PPF). Consid. 2. Pub ricorrcre come attore dell'aziono pcnale privata soItanto colui che ha gib. preso parte, in questa qualitit (in luogo e vece deI pubblico m~istero. cfr. RU 62 I 55, 194) aHa procedura cantonale (an. 270 cp. 1 PPF). Riccvibilita : ' Consid. 3. Quando si tratta di un deIitto previsto dal diritto cantonale e una questione di diritto federale si poneva pre- giudizialmente, Ia sentenza cantonale non pub essere impu- gnata mediante ricorso per cassazione se essa dichiara ehe non torna applicabile il diritto cantonale (abbandono, 3ssoluzione). Art. 269 PPF. A. - Am 2. August 1939 ereignete sich an der Ecke des Rathauses in Lachen ein Zusammenstoss zwischen dem aus der Marktstrasse herkommenden Automobil des Rene Carcassin und dem aus der Richtung Altendorf in die Marktstrasse fahrenden Motorrad des Jakob Hasler, wobei Automobil und Motorrad beschädigt wurden. HasIer erhob gegen Carcassin Strafklage wegen fahrlässiger Sachbeschädigung. Jeder warf dem andern vor, dass er die Kurve vorschriftswidrig genommen habe. Die Über- weisungskommission March hielt auf Grund ihrer Fest- stellungen dafür, dass das Verschulden beider Fahrzeug- führer geteilt sei. Es müssten also beide zur Rechenschaft gezogen werden. Die Sache könne unter solchen Umständen ohne Verletzung der öffentlichen Interessen ad acta gelegt werden. Dies umso mehr, als Carcassin zur Zeit an der französischen Front Kriegsdienst leiste, sodass ohnehin bloss eine Verurteilung in contumaciam möglich und der Urteilsvollzug problematisch wäre. Diese Erledigung hindere nicht im geringsten, die zivilrechtlichen Ansprüche auszutragen. B. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte RasIer an die Justizkommission des Kantons Schwyz mit dem Begehren, Organisation der BunrlfJsrechtspflege. Xo 40. 221 die Klage sei an das Bezirksgericht zu weisen und Carcassin wegen fahrlässiger Sachbeschädigung und Übertretung des MFG zu bestrafen. Auch die Justizkommission kam zum Schluss, dass die Kollision von beiden Fahrzeugführern verschuldet worden sei, ohne dass allerdings schweres Verschulden vorliege. Weil auch die Folgen des Zusammenstosses nicht schwer waren, rechtfertige es sich, von der Überweisung an den Strafrichter abzusehen. Dagegen sei die Auferlegung der Rekurskosten an Carcassin angezeigt, weil sein Ver- schulden doch etwas überwiege. C. - Gegen diesen Entscheid hat Hasler Nichtigkeits- beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Justiz- kommission anzuweisen, Carcassin dem Strafrichter zur angemessenen Bestrafung und zur Beurteilung der Zivil- forderung des Beschwerdeführers zu überweisen. In der Begründung wird ausgeführt, Carcassin treffe allein das Verschulden am Zusammenstoss. Ob dieses Verschulden nun schwer oder leicht sei, so habe Bestrafung nach Art. 58 MFG zu erfolgen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Gemäss Art. 270 BStP steht die Nichtigkeits- beschwerde im Strafpunkt dem Privatstrafkläger und, bei Antragsde1ikten, dem Antragsteller zu. Der Zivilkläger besitzt gemäss Art. 271 die Legitimation nur zu Anträgen betreffend den Zivilanspruch. Ist ein Einstellungsbeschluss ergangen, so kann dieser also nicht von der Zivilpartei weitergezogen werden, denn die Beurteilung des Zivil- anspruches durch den Strafrichter würde die Überweisung im Strafpunkt voraussetzen, die der Zivilkläger durch Nichtigkeitsbeschwerde eben nicht verlangen kann.

2. - Um als Pr·ivatstrafkliiger zur Nichtigkeits- beschwerde legitimiert zu sein, müsste der Beschwerde- führer bereits im kantonalen Verfahren in dieser Eigen- schaft zugelassen gewesen sein. Das war nicht der Fall. 222 Strafrecht. Auf Anfrage hat:. der Präsident der Justizkommission des Kantons Schwy~ mitgeteilt, dass nach ständiger Praxis bei Polizeiübertretungen dem Dritten, auch wenn er zufällig Geschädigter sei, die Strafklage und damit das Rekursrecht gegen EinstelJungsbeschlüsse nicht zustehe, sondern nur dem Staatsanwalt. Hasler war also zur Weiterziehung des erstinstanzlichen Einstellungsbe- schlusses in Bezug auf die Bestrafung wegen Übertretung der Verkehrsregeln gemäss Art. 58 MFG ni<lht legitimiert, sondern einzig in Bezug auf das kantonale Delikt der fahrlässigen Sachbeschädigung gemäss Art. 121 des zur Anwendung gelangenden luzernischen Polizeistrafgesetzes (vgl. REICHLIN, Sch~er Rechtsbuch, S. 211), welches Verfolgung nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag des Geschädigten vorsieht. Nur als Entscheidung über die Strafverfolgung wegen dieses Deliktes ist folglich der angefochtene Einstellungsbeschluss zu verstehen.

3. - Die Eigenschaft als Antragsteller verschafft gemäss Art. 268 al. 3 und 270 BStP auch die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof gegen den Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz (der sich in casu, wie soeben festgestellt, nur (noch) auf das kantonale Delikt bezieht). Allein die Nichtigkeitsbe- schwerde kann sich nicht auf das kantonale Delikt selbst beziehen, da sie ja nur damit begründet werden kann, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze. Vielmehr kann sie sich lediglich beziehen auf die Vorfrage eidgenössischen Rechts im Sinne der durch BGE 61 I 213 Erw. 1 begründeten und seither ständig festgehaltenen Praxis. Diese Praxis umfasst aber den Fall der vorliegenden Art nicht. Wohl muss der Kassa- tionshof seine Kognition über die Vorfrage eidgenössischen Rechts in Anspruch nehmen, wenn die Verletzung der Verkehrsregeln bejaht und in dieser Verletzung eine Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Fahrlässigkeits- delikts gesehen worden ist. Denn der Bundesgesetzgeber könnte nicht zugeben, dass ein Führer, wenn er unter Organisation der Bnndeerechtspflege. No 40. 223 Beobachtung der Vorschriften des MFG gefahren ist, wegen Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Strafrechts bestraft werde. Dagegen fehlt dem Bundesgesetzgeber jegliches Interesse daran, dass der Führer, der seine Verkehrsregeln verletzt hat, nicht ausschliesslich nach Art. 58 MFG, sondern bei bestimmten Folgen auf Grund des kantonalen Rechts bestraft werde, hier z. B. wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung. Darum hat sich der Kassationshof mit der Vorfrage eidgenössischen Rechts nicht zu befassen, wenn geltend gemacht wird, sie sei unrichtig entschieden und als Folge davon sei das kantonale Strafrecht nicht zur Anwendung gekommen. Die' Analogie zur Behandlung eidgenössischrechtlicher Vorfragen in Zivilstreitigkeiten kantonalrechtlicher Natur, auf die in BGE 61 I 215 hingewiesen wurde, ist daher keine voll- kommene, die überprüfung ist hier und dort ungleich bedingt, entsprechend der ungleichen ratio derselben. Hier ist übrigens die Nichtanwendung des kantonalen Strafrechts mit Erwägungen begründet worden, die aus- schliesslich auf dem Gebiete kantonalen Rechts liegen. Die kantonale Überweisungsbehörde hat die Strafver- folgung wegen des einzig in Frage stehenden Deliktes der fahrlässigen Eigentumsbeschädigung deswegen abgelehnt, « weil ein schweres Verschulden weder auf der einen noch auf der andern Seite vorliegt und auch die Folgen der Kollision nicht schwerer Natur waren». Die Frage nach dem Verschulden als Voraussetzung der Bestrafung nach Art. 58 MFG ist zwar eine solche eidgenössischen Rechts, nicht aber die weitere, ob es ausserdem Verschulden im Sinne des Fahrlässigkeitsdeliktes (Fahrlässigkeit) bedeute ; und erst recht vom kantonalen Gesetz beherrscht ist die Frage, ob in Anbetracht der nicht besondern Schwere der Folgen des Zusammenstosses die Bestrafung wegen fahrlässiger Eigentumsbeschädigung entfallen könne. Dass das Verschulden Carcassins von der überweisungsbehörde . nur deswegen als nicht schweres betrachtet worden wäre, weil s:i.e auch eine Verletzung der Verkehrsvorschriften 224 Stra.frecht. auf Seiten Hasle.rs angenommen hat - welche Verletzung die Beschwerde. bestreitet -, geht aus dem Entscheid nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig gewesen sei oder nicht ; höchstens der schädigende Erfolg des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges schlechtweg ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös- sischen Rechts ist mithin nicht gegeben. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) 225 A. STAATSRECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTIOE) Vgl. Nr. 43. - Voir n° 43. H. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 41.Auszug aus dem UneH vom 20. Dezember 1940 i. S. Doller und Schlumpf gegen Keel und Bezirksgerieht Werdenberg. Gerichtsstand für Pres8Vergehen : Voraussetzungen für die Annalune eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse- erzeugnis. Far en matiere de deUts de presse: Circonstances dans lesquelles on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution. s'agissant d'une publication periodique. Fora in materia di delitto di statnpa : Circostanze in cui si pub ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione, trattandosi d'un periodico. Aus dem Tatbestand : Der Rekurrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen- blattes « Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die Redaktion bat, « einiges von diesen Angaben über Keel AS 66 1- 1940 15