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Stra.frecht.
Vorfahren und: Kreuzen erwachsen kann, macht die
peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schritt-
tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen
Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel
hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das
in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war
(BGE 58 11 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht
gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög-
licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem
plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu-
zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder,
wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt,
bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen,
wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen-
bahn nur reohts überholt werden darf.
Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift oBen-
siohtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach
den verbindliohen tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz mit einer blosses Schrittempo (allure d'un homme
au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge-
sohwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt
das Bewusstsein der Reohtswidrigkeit gefehlt habe, kann
er sich bei der ausdrüoklichen und klaren Verordnungs-
vorsohrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise
nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu-
lassen soll), vermag jedenfallS den Angeklagten nicht zu
entlasten, der sich bezüglioh des Art. 46 MFV gegenüber
der abweichenden AuBassung der Polizei ebenfalls auf
die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn
die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, gesohah es
nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben
worden und deshalb eine Verurteilung nioht möglioh sei,
sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen
habe und die Reohtslage als zweifelhaft erscheine. Die
Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61
MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen
ist es nioht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob
Organisation der Bundesrechtspflege. No 40.
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die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht
das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver-
letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und
zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde-
beklagten wegen übertretung von Art. 61 Abs. 3 MFV
zurückzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationskol :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des
Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur
Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung
von Art. 61 Abs. 3 MFV zurückgewiesen.
111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Basler
gegen Bezirksamt March.
Nichtigkeitsb~chwerde an Ka.~sationshol :
Legitimation: ..
.,
.
Erw. 1. Der Zw~lkläger kann emen Etnstellungsbeschlus8 mcht
weiterziehen (Art. 271, 268 Abs. 3 BStrP).
..
Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legitimiert; wer berel~s lIIl kan-
tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklagers, vgl.
BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1
BStrP).
Zulässigkeit :
.
.
Erw.3. Gegen Entscheid über kf1:ntonales J?ehk!, b~l d~m .als
Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, ISt die Nl~h~lgk~ltS
beschwerde dann nicht gegeben, wenn der Entschel.d melDer
Nichtanwendung des kant. Strafrechts besteht (EIDsteIlung,
Freispruch). AI-t. 269 BStrP.
P01,rvoi en nullite d la Cour de ca8sation du Tribunal jederal.
Qualite pour agir :
.
Consirl. 1. La partie civile ne peut se pourvolr contre une ordon-
nance de non· Heu (art. 271, 268 al. ~ P~F).
,
.
Consid. 2. Peut seul se pourvoir eOIIlllle tltul~ll'e de I ~t.lon pe.nale
privee celui qui a deja pris part, a ce tltre (en beu et place
du ministers pubIic; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure
cantonale (Art. 270 al. 1 PPF).
220
Strafrocht·.
Rccct.·ubilitc :
~onsid. 3. Lorsqu'Ü s'n,git u'un u{,lit prevu pur Jo droit cantonal
pt qll'unn qUeJ:ltion do droit feueml se pOHuit prejudiciollement,
Jt, jugt'ment oantonal no peut faire l'objBt d'un pourvoi en
nulliM Iorsqu'il declare qu'il n'y a pas lieu d'appliqucr le
(1l'oit cantonal (non.lieu, acquittement). Art.. 269 PPF.
Ricorso per ca8sGzione al Tribunale federale.
Qualitd per agirc :
Consid. 1. La parte civile non pub ricorrero contro un decreto
di non doversi procedere (art. 271, 268 cp. 3 PPF).
Consid. 2. Pub ricorrcre come attore dell'aziono pcnale privata
soItanto colui che ha gib. preso parte, in questa qualitit (in
luogo e vece deI pubblico m~istero. cfr. RU 62 I 55, 194)
aHa procedura cantonale (an. 270 cp. 1 PPF).
Riccvibilita :
'
Consid. 3. Quando si tratta di un deIitto previsto dal diritto
cantonale e una questione di diritto federale si poneva pre-
giudizialmente, Ia sentenza cantonale non pub essere impu-
gnata mediante ricorso per cassazione se essa dichiara ehe non
torna applicabile il diritto cantonale (abbandono, 3ssoluzione).
Art. 269 PPF.
A. -
Am 2. August 1939 ereignete sich an der Ecke
des Rathauses in Lachen ein Zusammenstoss zwischen
dem aus der Marktstrasse herkommenden Automobil
des Rene Carcassin und dem aus der Richtung Altendorf
in die Marktstrasse fahrenden Motorrad des Jakob Hasler,
wobei Automobil und Motorrad beschädigt wurden.
HasIer erhob gegen Carcassin Strafklage wegen fahrlässiger
Sachbeschädigung. Jeder warf dem andern vor, dass er
die Kurve vorschriftswidrig genommen habe. Die Über-
weisungskommission March hielt auf Grund ihrer Fest-
stellungen dafür, dass das Verschulden beider Fahrzeug-
führer geteilt sei. Es müssten also beide zur Rechenschaft
gezogen werden. Die Sache könne unter solchen Umständen
ohne Verletzung der öffentlichen Interessen ad acta gelegt
werden. Dies umso mehr, als Carcassin zur Zeit an der
französischen Front Kriegsdienst leiste, sodass ohnehin
bloss eine Verurteilung in contumaciam möglich und
der Urteilsvollzug problematisch wäre. Diese Erledigung
hindere nicht im geringsten, die zivilrechtlichen Ansprüche
auszutragen.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte RasIer an die
Justizkommission des Kantons Schwyz mit dem Begehren,
Organisation der BunrlfJsrechtspflege. Xo 40.
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die Klage sei an das Bezirksgericht zu weisen und Carcassin
wegen fahrlässiger Sachbeschädigung und Übertretung
des MFG zu bestrafen.
Auch die Justizkommission kam zum Schluss, dass die
Kollision von beiden Fahrzeugführern verschuldet worden
sei, ohne dass allerdings schweres Verschulden vorliege.
Weil auch die Folgen des Zusammenstosses nicht schwer
waren, rechtfertige es sich, von der Überweisung an den
Strafrichter abzusehen. Dagegen sei die Auferlegung der
Rekurskosten an Carcassin angezeigt, weil sein Ver-
schulden doch etwas überwiege.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Hasler Nichtigkeits-
beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem
Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Justiz-
kommission anzuweisen, Carcassin dem Strafrichter zur
angemessenen Bestrafung und zur Beurteilung der Zivil-
forderung des Beschwerdeführers zu überweisen. In der
Begründung wird ausgeführt, Carcassin treffe allein das
Verschulden am Zusammenstoss. Ob dieses Verschulden
nun schwer oder leicht sei, so habe Bestrafung nach Art. 58
MFG zu erfolgen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 270 BStP steht die Nichtigkeits-
beschwerde im Strafpunkt dem Privatstrafkläger und,
bei Antragsde1ikten, dem Antragsteller zu. Der Zivilkläger
besitzt gemäss Art. 271 die Legitimation nur zu Anträgen
betreffend den Zivilanspruch. Ist ein Einstellungsbeschluss
ergangen, so kann dieser also nicht von der Zivilpartei
weitergezogen werden, denn die Beurteilung des Zivil-
anspruches durch den Strafrichter würde die Überweisung
im Strafpunkt voraussetzen, die der Zivilkläger durch
Nichtigkeitsbeschwerde eben nicht verlangen kann.
2. -
Um als Pr·ivatstrafkliiger
zur Nichtigkeits-
beschwerde legitimiert zu sein, müsste der Beschwerde-
führer bereits im kantonalen Verfahren in dieser Eigen-
schaft zugelassen gewesen sein. Das war nicht der Fall.
222
Strafrecht.
Auf Anfrage hat:. der Präsident der Justizkommission des
Kantons Schwy~ mitgeteilt, dass nach ständiger Praxis
bei Polizeiübertretungen dem Dritten, auch wenn er
zufällig Geschädigter sei, die Strafklage und damit das
Rekursrecht gegen EinstelJungsbeschlüsse nicht zustehe,
sondern nur dem Staatsanwalt. Hasler war also zur
Weiterziehung
des
erstinstanzlichen
Einstellungsbe-
schlusses in Bezug auf die Bestrafung wegen Übertretung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 58 MFG ni<lht legitimiert,
sondern einzig in Bezug auf das kantonale Delikt der
fahrlässigen Sachbeschädigung gemäss Art. 121 des zur
Anwendung gelangenden luzernischen Polizeistrafgesetzes
(vgl. REICHLIN, Sch~er Rechtsbuch, S. 211), welches
Verfolgung nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag
des Geschädigten vorsieht. Nur als Entscheidung über
die Strafverfolgung wegen dieses Deliktes ist folglich der
angefochtene Einstellungsbeschluss zu verstehen.
3. -
Die Eigenschaft als Antragsteller verschafft gemäss
Art. 268 al. 3 und 270 BStP auch die Legitimation zur
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof gegen den
Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz (der
sich in casu, wie soeben festgestellt, nur (noch) auf das
kantonale Delikt bezieht).
Allein die Nichtigkeitsbe-
schwerde kann sich nicht auf das kantonale Delikt selbst
beziehen, da sie ja nur damit begründet werden kann,
dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht
verletze. Vielmehr kann sie sich lediglich beziehen auf die
Vorfrage eidgenössischen Rechts im Sinne der durch
BGE 61 I 213 Erw. 1 begründeten und seither ständig
festgehaltenen Praxis. Diese Praxis umfasst aber den
Fall der vorliegenden Art nicht. Wohl muss der Kassa-
tionshof seine Kognition über die Vorfrage eidgenössischen
Rechts in Anspruch nehmen, wenn die Verletzung der
Verkehrsregeln bejaht und in dieser Verletzung eine
Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Fahrlässigkeits-
delikts gesehen worden ist. Denn der Bundesgesetzgeber
könnte nicht zugeben, dass ein Führer, wenn er unter
Organisation der Bnndeerechtspflege. No 40.
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Beobachtung der Vorschriften des MFG gefahren ist,
wegen Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Strafrechts
bestraft werde. Dagegen fehlt dem Bundesgesetzgeber
jegliches Interesse daran, dass der Führer, der seine
Verkehrsregeln verletzt hat, nicht ausschliesslich nach
Art. 58 MFG, sondern bei bestimmten Folgen auf Grund
des kantonalen Rechts bestraft werde, hier z. B. wegen
fahrlässiger Eigentumsbeschädigung. Darum hat sich der
Kassationshof mit der Vorfrage eidgenössischen Rechts
nicht zu befassen, wenn geltend gemacht wird, sie sei
unrichtig entschieden und als Folge davon sei das kantonale
Strafrecht nicht zur Anwendung gekommen. Die' Analogie
zur Behandlung eidgenössischrechtlicher Vorfragen in
Zivilstreitigkeiten kantonalrechtlicher Natur, auf die in
BGE 61 I 215 hingewiesen wurde, ist daher keine voll-
kommene, die überprüfung ist hier und dort ungleich
bedingt, entsprechend der ungleichen ratio derselben.
Hier ist übrigens die Nichtanwendung des kantonalen
Strafrechts mit Erwägungen begründet worden, die aus-
schliesslich auf dem Gebiete kantonalen Rechts liegen.
Die kantonale Überweisungsbehörde hat die Strafver-
folgung wegen des einzig in Frage stehenden Deliktes der
fahrlässigen Eigentumsbeschädigung deswegen abgelehnt,
« weil ein schweres Verschulden weder auf der einen noch
auf der andern Seite vorliegt und auch die Folgen der
Kollision nicht schwerer Natur waren». Die Frage nach
dem Verschulden als Voraussetzung der Bestrafung nach
Art. 58 MFG ist zwar eine solche eidgenössischen Rechts,
nicht aber die weitere, ob es ausserdem Verschulden im
Sinne des Fahrlässigkeitsdeliktes (Fahrlässigkeit) bedeute;
und erst recht vom kantonalen Gesetz beherrscht ist die
Frage, ob in Anbetracht der nicht besondern Schwere
der Folgen des Zusammenstosses die Bestrafung wegen
fahrlässiger Eigentumsbeschädigung entfallen könne. Dass
das Verschulden Carcassins von der überweisungsbehörde
. nur deswegen als nicht schweres betrachtet worden wäre,
weil s:i.e auch eine Verletzung der Verkehrsvorschriften
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Stra.frecht.
auf Seiten Hasle.rs angenommen hat -
welche Verletzung
die Beschwerde. bestreitet -, geht aus dem Entscheid
nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit
Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig
gewesen sei oder nicht; höchstens der schädigende Erfolg
des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall
verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde
lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die
Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt
sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges
schlechtweg ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös-
sischen Rechts ist mithin nicht gegeben.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
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A. STAATSRECHT
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTIOE)
Vgl. Nr. 43. -
Voir n° 43.
H. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
41.Auszug aus dem UneH vom 20. Dezember 1940 i. S. Doller
und Schlumpf gegen Keel und Bezirksgerieht Werdenberg.
Gerichtsstand für Pres8Vergehen : Voraussetzungen für die Annalune
eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse-
erzeugnis.
Far en matiere de deUts de presse: Circonstances dans lesquelles
on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution.
s'agissant d'une publication periodique.
Fora in materia di delitto di statnpa : Circostanze in cui si pub
ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione,
trattandosi d'un periodico.
Aus dem Tatbestand :
Der Rekurrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der
Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen-
blattes « Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat
Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die
Redaktion bat, « einiges von diesen Angaben über Keel
AS 66 1- 1940
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