opencaselaw.ch

66_I_219

BGE 66 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

218

Stra.frecht.

Vorfahren und: Kreuzen erwachsen kann, macht die

peinliche Einhaltung der Vorschrift, dass nur im Schritt-

tempo vorgefahren werden dürfe, zur unerlässlichen

Notwendigkeit. Ohne diese besondere Vorsichtsmassregel

hätte das Linksüberholen der haltenden Strassenbahn, das

in kantonalen Reglementen ausdrücklich verboten war

(BGE 58 11 215), im Interesse der Verkehrssicherheit nicht

gestattet werden können. Nur ihre Beobachtung ermög-

licht es dem Automobilisten, das Fahrzeug vor einem

plötzlich Tram und Strasse von rechts nach links kreu-

zenden Fussgänger nötigenfalls sofort anzuhalten, oder,

wenn sich der Tramzug bereits wieder in Bewegung setzt,

bevor das Vorfahrmanöver beendigt ist, davon abzulassen,

wenn nach den Strassenverhältnissen die fahrende Strassen-

bahn nur reohts überholt werden darf.

Der Beschwerdebeklagte hat dieser Vorschrift oBen-

siohtlich zuwidergehandelt. Denn er fuhr der Bahn nach

den verbindliohen tatsächlichen Feststellungen der Vor-

instanz mit einer blosses Schrittempo (allure d'un homme

au pas) d. h. etwa 5 km/Std., weit übersteigenden Ge-

sohwindigkeit vor. Darauf, dass ihm in diesem Punkt

das Bewusstsein der Reohtswidrigkeit gefehlt habe, kann

er sich bei der ausdrüoklichen und klaren Verordnungs-

vorsohrift nicht berufen. Dass die Polizei die Fahrweise

nicht beanstandete (und eine Toleranz von 20 km zu-

lassen soll), vermag jedenfallS den Angeklagten nicht zu

entlasten, der sich bezüglioh des Art. 46 MFV gegenüber

der abweichenden AuBassung der Polizei ebenfalls auf

die einschlägigen Gesetzesbestimmungen stützte. Wenn

die Vorinstanz das Verhalten nicht ahndete, gesohah es

nicht, weil in diesem Punkte keine Anklage erhoben

worden und deshalb eine Verurteilung nioht möglioh sei,

sondern weil die Polizei nicht dagegen Stellung genommen

habe und die Reohtslage als zweifelhaft erscheine. Die

Bussenverfügung des Polizeirichters bezeichnete Art. 61

MFV ausdrücklich als übertreten. Unter diesem Umständen

ist es nioht eine Frage des kantonalen Prozessrechts, ob

Organisation der Bundesrechtspflege. No 40.

219

die Widerhandlung bestraft werden könne, sondern beruht

das freisprechende Erkenntnis insoweit auf einer Ver-

letzung von Bundesrecht. Es ist daher aufzuheben und

zu neuer Entscheidung und Bestrafung des Beschwerde-

beklagten wegen übertretung von Art. 61 Abs. 3 MFV

zurückzuweisen.

Demnach erkennt der Kassationskol :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

angefochtene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des

Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und die Sache zur

Bestrafung des Beschwerdebeklagten wegen Übertretung

von Art. 61 Abs. 3 MFV zurückgewiesen.

111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

40. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940 i. S. Basler

gegen Bezirksamt March.

Nichtigkeitsb~chwerde an Ka.~sationshol :

Legitimation: ..

.,

.

Erw. 1. Der Zw~lkläger kann emen Etnstellungsbeschlus8 mcht

weiterziehen (Art. 271, 268 Abs. 3 BStrP).

..

Erw. 2. Als Privatstrajkläger nur legitimiert; wer berel~s lIIl kan-

tonalen Verfahren (an Stelle des öffentlichen Anklagers, vgl.

BGE 62 I 55, 194) als solcher zugelassen war (Art. 270 Abs. 1

BStrP).

Zulässigkeit :

.

.

Erw.3. Gegen Entscheid über kf1:ntonales J?ehk!, b~l d~m .als

Vorjrage eidg. Recht zu beurteIlen war, ISt die Nl~h~lgk~ltS­

beschwerde dann nicht gegeben, wenn der Entschel.d melDer

Nichtanwendung des kant. Strafrechts besteht (EIDsteIlung,

Freispruch). AI-t. 269 BStrP.

P01,rvoi en nullite d la Cour de ca8sation du Tribunal jederal.

Qualite pour agir :

.

Consirl. 1. La partie civile ne peut se pourvolr contre une ordon-

nance de non· Heu (art. 271, 268 al. ~ P~F).

,

.

Consid. 2. Peut seul se pourvoir eOIIlllle tltul~ll'e de I ~t.lon pe.nale

privee celui qui a deja pris part, a ce tltre (en beu et place

du ministers pubIic; cf. RO 62 I 55, 194), a Ia procedure

cantonale (Art. 270 al. 1 PPF).

220

Strafrocht·.

Rccct.·ubilitc :

~onsid. 3. Lorsqu'Ü s'n,git u'un u{,lit prevu pur Jo droit cantonal

pt qll'unn qUeJ:ltion do droit feueml se pOHuit prejudiciollement,

Jt, jugt'ment oantonal no peut faire l'objBt d'un pourvoi en

nulliM Iorsqu'il declare qu'il n'y a pas lieu d'appliqucr le

(1l'oit cantonal (non.lieu, acquittement). Art.. 269 PPF.

Ricorso per ca8sGzione al Tribunale federale.

Qualitd per agirc :

Consid. 1. La parte civile non pub ricorrero contro un decreto

di non doversi procedere (art. 271, 268 cp. 3 PPF).

Consid. 2. Pub ricorrcre come attore dell'aziono pcnale privata

soItanto colui che ha gib. preso parte, in questa qualitit (in

luogo e vece deI pubblico m~istero. cfr. RU 62 I 55, 194)

aHa procedura cantonale (an. 270 cp. 1 PPF).

Riccvibilita :

'

Consid. 3. Quando si tratta di un deIitto previsto dal diritto

cantonale e una questione di diritto federale si poneva pre-

giudizialmente, Ia sentenza cantonale non pub essere impu-

gnata mediante ricorso per cassazione se essa dichiara ehe non

torna applicabile il diritto cantonale (abbandono, 3ssoluzione).

Art. 269 PPF.

A. -

Am 2. August 1939 ereignete sich an der Ecke

des Rathauses in Lachen ein Zusammenstoss zwischen

dem aus der Marktstrasse herkommenden Automobil

des Rene Carcassin und dem aus der Richtung Altendorf

in die Marktstrasse fahrenden Motorrad des Jakob Hasler,

wobei Automobil und Motorrad beschädigt wurden.

HasIer erhob gegen Carcassin Strafklage wegen fahrlässiger

Sachbeschädigung. Jeder warf dem andern vor, dass er

die Kurve vorschriftswidrig genommen habe. Die Über-

weisungskommission March hielt auf Grund ihrer Fest-

stellungen dafür, dass das Verschulden beider Fahrzeug-

führer geteilt sei. Es müssten also beide zur Rechenschaft

gezogen werden. Die Sache könne unter solchen Umständen

ohne Verletzung der öffentlichen Interessen ad acta gelegt

werden. Dies umso mehr, als Carcassin zur Zeit an der

französischen Front Kriegsdienst leiste, sodass ohnehin

bloss eine Verurteilung in contumaciam möglich und

der Urteilsvollzug problematisch wäre. Diese Erledigung

hindere nicht im geringsten, die zivilrechtlichen Ansprüche

auszutragen.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte RasIer an die

Justizkommission des Kantons Schwyz mit dem Begehren,

Organisation der BunrlfJsrechtspflege. Xo 40.

221

die Klage sei an das Bezirksgericht zu weisen und Carcassin

wegen fahrlässiger Sachbeschädigung und Übertretung

des MFG zu bestrafen.

Auch die Justizkommission kam zum Schluss, dass die

Kollision von beiden Fahrzeugführern verschuldet worden

sei, ohne dass allerdings schweres Verschulden vorliege.

Weil auch die Folgen des Zusammenstosses nicht schwer

waren, rechtfertige es sich, von der Überweisung an den

Strafrichter abzusehen. Dagegen sei die Auferlegung der

Rekurskosten an Carcassin angezeigt, weil sein Ver-

schulden doch etwas überwiege.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Hasler Nichtigkeits-

beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem

Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Justiz-

kommission anzuweisen, Carcassin dem Strafrichter zur

angemessenen Bestrafung und zur Beurteilung der Zivil-

forderung des Beschwerdeführers zu überweisen. In der

Begründung wird ausgeführt, Carcassin treffe allein das

Verschulden am Zusammenstoss. Ob dieses Verschulden

nun schwer oder leicht sei, so habe Bestrafung nach Art. 58

MFG zu erfolgen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 270 BStP steht die Nichtigkeits-

beschwerde im Strafpunkt dem Privatstrafkläger und,

bei Antragsde1ikten, dem Antragsteller zu. Der Zivilkläger

besitzt gemäss Art. 271 die Legitimation nur zu Anträgen

betreffend den Zivilanspruch. Ist ein Einstellungsbeschluss

ergangen, so kann dieser also nicht von der Zivilpartei

weitergezogen werden, denn die Beurteilung des Zivil-

anspruches durch den Strafrichter würde die Überweisung

im Strafpunkt voraussetzen, die der Zivilkläger durch

Nichtigkeitsbeschwerde eben nicht verlangen kann.

2. -

Um als Pr·ivatstrafkliiger

zur Nichtigkeits-

beschwerde legitimiert zu sein, müsste der Beschwerde-

führer bereits im kantonalen Verfahren in dieser Eigen-

schaft zugelassen gewesen sein. Das war nicht der Fall.

222

Strafrecht.

Auf Anfrage hat:. der Präsident der Justizkommission des

Kantons Schwy~ mitgeteilt, dass nach ständiger Praxis

bei Polizeiübertretungen dem Dritten, auch wenn er

zufällig Geschädigter sei, die Strafklage und damit das

Rekursrecht gegen EinstelJungsbeschlüsse nicht zustehe,

sondern nur dem Staatsanwalt. Hasler war also zur

Weiterziehung

des

erstinstanzlichen

Einstellungsbe-

schlusses in Bezug auf die Bestrafung wegen Übertretung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 58 MFG ni<lht legitimiert,

sondern einzig in Bezug auf das kantonale Delikt der

fahrlässigen Sachbeschädigung gemäss Art. 121 des zur

Anwendung gelangenden luzernischen Polizeistrafgesetzes

(vgl. REICHLIN, Sch~er Rechtsbuch, S. 211), welches

Verfolgung nicht von Amtes wegen, sondern auf Antrag

des Geschädigten vorsieht. Nur als Entscheidung über

die Strafverfolgung wegen dieses Deliktes ist folglich der

angefochtene Einstellungsbeschluss zu verstehen.

3. -

Die Eigenschaft als Antragsteller verschafft gemäss

Art. 268 al. 3 und 270 BStP auch die Legitimation zur

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof gegen den

Einstellungsbeschluss der letzten kantonalen Instanz (der

sich in casu, wie soeben festgestellt, nur (noch) auf das

kantonale Delikt bezieht).

Allein die Nichtigkeitsbe-

schwerde kann sich nicht auf das kantonale Delikt selbst

beziehen, da sie ja nur damit begründet werden kann,

dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht

verletze. Vielmehr kann sie sich lediglich beziehen auf die

Vorfrage eidgenössischen Rechts im Sinne der durch

BGE 61 I 213 Erw. 1 begründeten und seither ständig

festgehaltenen Praxis. Diese Praxis umfasst aber den

Fall der vorliegenden Art nicht. Wohl muss der Kassa-

tionshof seine Kognition über die Vorfrage eidgenössischen

Rechts in Anspruch nehmen, wenn die Verletzung der

Verkehrsregeln bejaht und in dieser Verletzung eine

Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Fahrlässigkeits-

delikts gesehen worden ist. Denn der Bundesgesetzgeber

könnte nicht zugeben, dass ein Führer, wenn er unter

Organisation der Bnndeerechtspflege. No 40.

223

Beobachtung der Vorschriften des MFG gefahren ist,

wegen Fahrlässigkeit im Sinne des kantonalen Strafrechts

bestraft werde. Dagegen fehlt dem Bundesgesetzgeber

jegliches Interesse daran, dass der Führer, der seine

Verkehrsregeln verletzt hat, nicht ausschliesslich nach

Art. 58 MFG, sondern bei bestimmten Folgen auf Grund

des kantonalen Rechts bestraft werde, hier z. B. wegen

fahrlässiger Eigentumsbeschädigung. Darum hat sich der

Kassationshof mit der Vorfrage eidgenössischen Rechts

nicht zu befassen, wenn geltend gemacht wird, sie sei

unrichtig entschieden und als Folge davon sei das kantonale

Strafrecht nicht zur Anwendung gekommen. Die' Analogie

zur Behandlung eidgenössischrechtlicher Vorfragen in

Zivilstreitigkeiten kantonalrechtlicher Natur, auf die in

BGE 61 I 215 hingewiesen wurde, ist daher keine voll-

kommene, die überprüfung ist hier und dort ungleich

bedingt, entsprechend der ungleichen ratio derselben.

Hier ist übrigens die Nichtanwendung des kantonalen

Strafrechts mit Erwägungen begründet worden, die aus-

schliesslich auf dem Gebiete kantonalen Rechts liegen.

Die kantonale Überweisungsbehörde hat die Strafver-

folgung wegen des einzig in Frage stehenden Deliktes der

fahrlässigen Eigentumsbeschädigung deswegen abgelehnt,

« weil ein schweres Verschulden weder auf der einen noch

auf der andern Seite vorliegt und auch die Folgen der

Kollision nicht schwerer Natur waren». Die Frage nach

dem Verschulden als Voraussetzung der Bestrafung nach

Art. 58 MFG ist zwar eine solche eidgenössischen Rechts,

nicht aber die weitere, ob es ausserdem Verschulden im

Sinne des Fahrlässigkeitsdeliktes (Fahrlässigkeit) bedeute;

und erst recht vom kantonalen Gesetz beherrscht ist die

Frage, ob in Anbetracht der nicht besondern Schwere

der Folgen des Zusammenstosses die Bestrafung wegen

fahrlässiger Eigentumsbeschädigung entfallen könne. Dass

das Verschulden Carcassins von der überweisungsbehörde

. nur deswegen als nicht schweres betrachtet worden wäre,

weil s:i.e auch eine Verletzung der Verkehrsvorschriften

224

Stra.frecht.

auf Seiten Hasle.rs angenommen hat -

welche Verletzung

die Beschwerde. bestreitet -, geht aus dem Entscheid

nicht hervor, und in der Tat bleibt sich die Fahrlässigkeit

Carcassins gleich, ob nun Hasler ebenfalls fahrlässig

gewesen sei oder nicht; höchstens der schädigende Erfolg

des Zusammenstosses ist im einen und im andern Fall

verschieden zuzurechnen. Aber die Überweisungsbehörde

lässt von der Zurechnung des schädigenden Erfolges die

Strafverfolgung. nicht abhängig sein, sondern sie lehnt

sie wegen der Geringfügigkeit des schädigenden Erfolges

schlechtweg ab.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenös-

sischen Rechts ist mithin nicht gegeben.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

225

A. STAATSRECHT

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTIOE)

Vgl. Nr. 43. -

Voir n° 43.

H. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

41.Auszug aus dem UneH vom 20. Dezember 1940 i. S. Doller

und Schlumpf gegen Keel und Bezirksgerieht Werdenberg.

Gerichtsstand für Pres8Vergehen : Voraussetzungen für die Annalune

eines zweiten Erscheinungsortes bei einem periodischen Presse-

erzeugnis.

Far en matiere de deUts de presse: Circonstances dans lesquelles

on peut admettre l'existence d'un second lieu de parution.

s'agissant d'une publication periodique.

Fora in materia di delitto di statnpa : Circostanze in cui si pub

ammettere l'esistenza d'un secondo luogo di pubblicazione,

trattandosi d'un periodico.

Aus dem Tatbestand :

Der Rekurrent Dutler sandte Mitte Mai 1939 der

Redaktion des damals in Zürich erscheinenden Wochen-

blattes « Guggu » einen Brief, worin er gegen Regierungsrat

Keel in St. Gallen ehrenrührige Vorwürfe erhob und die

Redaktion bat, « einiges von diesen Angaben über Keel

AS 66 1- 1940

15