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61_I_213

BGE 61 I 213

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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212 si elle etait reconnaissable pour l'automobiliste. A cet egard, le Tribunal de premiere instance a constate qu'A l'instant on il' debouchait sur la route cantonale, Rüchti avait eU « un mouvement de prudence instinctive sur la droite ». Cette attitude etait teIle que l'automobiliste ne pouvait se rendre compte que la manoouvre de Rüchti n'etait pas terminoo, et que la priorite du passage devait encore lui etre laissoo pour un instant. Cette erreur, provoquoo par l'attitude du cycliste, ne releve peut-etre pas Dutoit des consequences civiles de l'accident, mais elle est exclusive de toute responsabilite penale, an tout cas de toute res- ponsabilite delictuelle dans le sens de l'art. 58 al. 2 LA.

3. - D'autre part, du moment qu'il etait en droit de supposer que le cY{Jliste s'etait definitivement engage dans la direction de Valangin, Dutoit etait libre de cher-' cher A le doubler, et, pour cela, d'acceIerer son allure, en tant que les autres conditions d'un depassement licite etaient reaIisoos. Or tel parait bien avoir ete le cas. L'art. 26 al. 3 LA dispose, il est vrai, qu'il est interdit de depasser aux croisoos de routes. Mais, au moment du depassement, soit au moment de la collision, il semble que' les deux vehicules n'etaient precisement plus dans la croisoo. Comme, d'autre part, la route etait droite et suffisamment large, l'automobiliste n'avait aucune raison de s'interdire de doubler le cycliste, dans la direction que celui-ci parais- sait· suivre. Et, du moment qu'il etait excusable de cher- cher a le depasser, on ne peut pas non plus lui reprocher d'avoir acceIere, acceleration d'ailleurs relativement mi- nime, puisqu'elle lui permit encore de s'arreter sur 14 metres. Dans ces conditions, le reproche de n'« etre pas reste maUre de sa vitesse » n'est pas non plus fonde. Par ces motifs, le Tribunal fideral prononce. : Le recours est admis. Le jugement attaque est annule. I/affaire est renvoyee au Tribunal de police du Val-de-Ruz :\[otorfahn.eul;' und Fahrradyorkehr. N0 30. 213 pour prononcer la liberation de Dutvit de l'accusation d'homicide par imprudence au sens du Code penal can- tonal.

30. Urteil des Eassa.tionshols vom 15. Juli 1935

i. S. ieber c. Zürioh, Staatsanwaltschaft. Zulässigkeit der Kassationsbeschwerdegegen kantonalrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung, bei der als Vor fra g e die Verletzung einer Vorschrift des MFG zu beurteilen war (Erw. 1). Den Strassenverhältnissen angepasste G e s c h w i n d i g k e i t, Art. 25 MFG. Vor tri t t sr e c h t in Städten, Art. 27 MFG (Erw. 2). A. - Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1935 ist, in Bestätigung des bezirks- gerichtlichen Urteils, Werner Reber der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden und bedingt zu einer Geldbusse von 80 Fr. verurteilt worden. Die Fahrlässig- keit ist darin gefunden worden, dass Reber am 14. Oktober 1934 in Zürich auf seinem Motorrad aus der Seebacher- strasse in die Schaffhauserstrasse in übersetztem Tempo und die Kurve schneidend einbog, wobei er mit dem auf der Schaffhauserstrasse daherfahrenden Automobil des Max Gutknecht zusammenstiess. Verletzt wurde der auf dem Soziussitz des Motorrades mitgeführte Fahrgast. B. - Gegen dieses Urteil hat Reber rechtzeitig Kassa- tionsbeschwerde eingereicht. Er macht geltend, dass die Kassationsbeschwerde gegen das auf kantonalem Strafrecht beruhende Urteil gegeben sei, weil in der Begründung des- selben dem Angeklagten die Verletzung eidgenössischer Verkehrsvorschriften des MFG zur Last gelegt werde. In der Sache selbst wird die eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km nach den ört1ichen Verhältnissen als zulässig hingestellt und diejenige Gutknechts, die auf 50 km ange- nommen wurde, in Wirklichkeit aber wohl höher gewesen sei, als Übersetzt bezeichnet. Dies hauptsächlich im Hin- blick auf das Vortrittsrecht, das dem Angeklagten und 214 Strafrecht. nicht Gutknecht zugekommen sei. Dieses Vortrittsrecht hätten die Vorinstanzen nicht mit der erforderlichen Deut- lichkeit anerkannt, wie denn die Zürcher Gerichte wieder- holt schon entschieden hätten, dass der aus einer Neben- strasse in eine Hauptverkehrsstrasse der Stadt Einfahrende es nicht geltend machen könne. Dass der Angeklagte die Kurve geschnitten habe, wird nicht bestritten, aber der Grad des Schneidens als sehr geringfügig hingestellt, und es wird behauptet, dass das für den Unfall nicht kausal gewesen sei, so dass er auch diesbezüglich von Schuld und Strafe freigesprochen werden müsse und höchstens zu einer Busse wegen Formalübertretung verurteilt werden dürfe. O. - Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Kassa- tionsbeschwerde nicht einzutreten, weil nicht eidgenössi- sches Recht zur Anwendung gekommen sei, sondern kan- tonales. Der Angeklagte sei ausschliesslich wegen fahr- lässiger Körperverletzung im Sinne von § 147 des zür- cherischen Strafgesetzbuches schuldig befunden und ver- urteilt worden. Dass bei der Feststellung der Fahrlässig- keit Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 MFG heran- gezogen worden sei, rühre einfach davon her, dass der Begriff der Fahrlässigkeit im zürcherischen Recht nicht umschrieben sei, bedeute aber keine Anwendnng jener Bestimmung. In der Sache selbst wird eventuell Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Die Verkehrsvorschriften für die Motorfahrzeuge sind heute durch das MFG geregelt, unter Vorbehalt der in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen. Diese eidge- nössischen Verkehrsregeln bestimmen das Verhalten und damit auch das Mass der Sorgfalt, welches der Fahrzeug- lenker im Verkehr zu beachten hat. Steht sein Verhalten im Einklang mit den Verkehrsregeln des MFG, so kann es nicht fahrlässig sein und darf nicht zu einer Verurteilung nach kantonalem Strafrecht führen. Der kantonale Ge- setzgeber kann nicht unter Strafe stellen, was der eidge- nössische erlaubt. Das kantonale Strafrecht ist nur vorbe- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 30. 211i halten für Ver 1 e t z u n gen der eid gen ö ss i - s c h e n Ver k ehr s vor s c h r i f t e n, die gleichzei- tig einen Tatbestand erfüllen, für den es eine strengere Bestrafung vorsieht (Art. 65 Abs. 4 MFG). Das ist regel- mässig der Fall bei Verletzung der Verkehrsvorschriften, die Tötung oder Verletzung von Personen zur Folge haben ; sie werden als fahrlässige Tötung bezw. Körperverletzung geahndet. Hängt also die Beurteilung der Fahrlässigkeit bei Anwendung des kantonalen Strafrechtes von der nach eidgenössischem Recht zu entscheidenden Frage ab, ob eine Verkehrsregel des MFG verletzt sei, so muss diese präjudiziale Frage eidgenössischen Rechtes auch gemäss Art. 269 BStP der Prüfung des Kassationshofes unterliegen, gleich wie in Zivilsachen kantonalen Rechtes die Berufung und die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 56 H. bezw. Art. 87 H. OG zulässig ist, wenn eine Vorfrage oder Ein- rede nach eidgenössischem Recht beurteilt worden ist oder zu beurteilen war (vgl. BGE 13, 488, 31 II 271). Natürlich ist in solchen Fällen die überprüfungsbefugnis des Kassa- tionshofes auf die Vorfrage beschränkt und kann deren abweichende Beurteilung lediglich zur Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht führen. Im vorliegenden Falle wird nun gerade die unrichtige Auslegung eidgenössischer Verkehrsregeln bei Prüfung der Fahrlässigkeit geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. - Für den Kassationshof ist verbindlich festgestellt, dass der Angeklagte Reber mit 25 km in die Strassenkreu- zung fuhr. Diese Geschwindigkeit wäre bei guter Übersicht gewiss keine übersetzte, sie kann es aber sein, wenn der überblick in der zu kreuzenden Strasse schlecht ist, wie das nach kantonaler Feststellung und eigener Zugabe des Kassationsklägers hier der Fall war. Wenn dann erst der Fahrzeugführer noch die Kurve schneidet und sich da- durch diesen Überblick weiter verschlechtert, dann muss er umso mehr darauf bedacht sein, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die ihm bei auftauchender Gefahr sofortiges 216 Strafrecht. Anhalten gestattet. Wenn die Vorinstanzen aus ihrer Kenntnis der. örtlichen Verhältnisse fanden, dass eine Geschwindigkeit von 25 km diesem Gebot nicht Rechnung trug, also übersetzt war, so ist der Kassationshof nicht in der Lage, eine abweichende Auffassung zu vertreten. Der Kassationskläger wirft allerdings der Vorlnstanz vor, dass sie dabei seinem Recht auf Vortritt nicht Rech- nung getragen habe. Dass ihm das Vortrittsrecht zukam, steht ausser Zweifel. Gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG ist das Vortrittsrecht von rechts aufgehoben gegenüber den Hauptstrassen, die als solche gekennzeichnet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 2 der Verordnung des Bun- desrates vom 26. März 1934, der innerorts das Vortritts- recht der Hauptstrassen aufhebt, nicht eine Abweichung vom Gesetz und darum unverbindlich ist. Denn die Schaffhauserstrasse in Zürich ist als Hauptstrasse nicht bezeichnet., wie solche Bezeichnung in den Städten über- haupt nicht stattgefunden hat, so dass die Verhältnisse hier anders liegen als in Ortschaften, die an einer als Hauptstrasse bezeichneten Durchgangsstrasse gelegen sind. Es kommt also gar nicht darauf an, ob nach ihrer Bedeu- tung für den Verkehr die Seebacherstrasse im Verg1 eich zur SchafIhauserstrasse eine Nebenstrasse ist, sie vermittelt dieser gegenüber den Vortritt. Von einem abweichenden Gewohnheits re c h t, wie es das Bezirksgericht erwähnt, kann angesichts der Neuheit der gesetzlichen Regelung selbstverständlich nicht die Rede sein. Der Kassationshof hat wiederholt ausgesprochen, und die Vorlnstanzen betonen mit Recht, dass das Vortritts- recht nicht die Freiheit gibt, unbekümmert in die Kreuzung einzufahren. Es mag sich theoretisch hören lassen, was der Kassationskläger ausführt : « Wenn jeder sich auf den Vortritt des von rechts kommenden einrichtet, so ist dafür gesorgt, dass Kollisionen vermieden werden, selbst wenn dieser mit grosser Raschheit in die Kreuzung einfährt. » Aber praktisch ist ein solches Sicheinrichten auf belebter Verkehrsstrasse bei unübersichtlichen Kreuzungen kaum tunlieh, wenn nicht auch der Vortrittsberechtigte einige Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No :\I). 217 Rücksicht nimmt und durch Mässigung seines Tempos zur Vermeidung der Kollisionen beiträgt. Denn häufig, und besonders bei spitzwinkligen Kreuzungen, wird der von links kommende die volle Übersicht in die Strasse von rechts erst haben, wenn sein Fahrzeug bereits ziemlich weit in die Kreuzung eingefahren ist, und je später er das Fahrzeug von rechts erblickt, desto weiter wird er vor- fahren. Er wird es aber umso später erblicken, je schneller dieses fahrt, weil das rasch fahrende Fahrzeug soeben noch tief in der Strasse drin war - wo es erst bei vollem Über- blick eingesehen werden konnte - und einen Augenblick später an der Kreuzung angelangt ist. Bei Geschwindig- keiten von 50 und mehr km, wie sie der Kassationskläger für den Vortrittsberechtigten in Anspruch nimmt, wären in städtischen Verhältnissen, wo die gute Übersicht der Kreuzungen die Ausnahme bildet, und bei belebtem Ver- kehr Kollisionen unvermeidlich. Das ihm zur Last gelegte Schneiden der Kurve bestreitet der Kassationskläger nicht. Er bezeichnet es aber als geringfügig. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der trichterförmigen Öffnung der Einmündung der Seebacher- in die Schaffhauserstrasse dem rechten Trichterrand ent- lang auszuholen. Das ist selbstverständlich; er wäre korrekt gefahren, wenn er den Bogen ungefähr in der normalen Breite der Seebachstrasse genommen hätte, was zugestandenermassen nicht der Fall war. Er bestreitet aber, dass diese Verfehlung für den Unfall kausal gewesen sei. Der Kassationshof kann diese Frage nicht über- prüfen. Ihm steht ausschliesslich die Beurteilung der Ver- 1etzung der eidgenössischen Verkehrsvorschrift zu. Ob zwischen dieser Verletzung und dem deliktischen Erfolg ein Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Frage des auf das Delikt anwendbaren Rechtes, nämlich des kantonalen Strafrechtes. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.