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61_I_213

BGE 61 I 213

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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si elle etait reconnaissable pour l'automobiliste. A cet

egard, le Tribunal de premiere instance a constate qu'A

l'instant on il' debouchait sur la route cantonale, Rüchti

avait eU « un mouvement de prudence instinctive sur la

droite ».

Cette attitude etait teIle que l'automobiliste ne pouvait

se rendre compte que la manoouvre de Rüchti n'etait pas

terminoo, et que la priorite du passage devait encore lui

etre laissoo pour un instant. Cette erreur, provoquoo par

l'attitude du cycliste, ne releve peut-etre pas Dutoit des

consequences civiles de l'accident, mais elle est exclusive

de toute responsabilite penale, an tout cas de toute res-

ponsabilite delictuelle dans le sens de l'art. 58 al. 2 LA.

3. -

D'autre part, du moment qu'il etait en droit

de supposer que le cY{Jliste s'etait definitivement engage

dans la direction de Valangin, Dutoit etait libre de cher-'

cher A le doubler, et, pour cela, d'acceIerer son allure,

en tant que les autres conditions d'un depassement licite

etaient reaIisoos. Or tel parait bien avoir ete le cas. L'art.

26 al. 3 LA dispose, il est vrai, qu'il est interdit de depasser

aux croisoos de routes. Mais, au moment du depassement,

soit au moment de la collision, il semble que' les deux

vehicules n'etaient precisement plus dans la croisoo.

Comme, d'autre part, la route etait droite et suffisamment

large, l'automobiliste n'avait aucune raison de s'interdire

de doubler le cycliste, dans la direction que celui-ci parais-

sait· suivre. Et, du moment qu'il etait excusable de cher-

cher a le depasser, on ne peut pas non plus lui reprocher

d'avoir acceIere, acceleration d'ailleurs relativement mi-

nime, puisqu'elle lui permit encore de s'arreter sur 14

metres.

Dans ces conditions, le reproche de n'« etre pas reste

maUre de sa vitesse » n'est pas non plus fonde.

Par ces motifs, le Tribunal fideral prononce. :

Le recours est admis. Le jugement attaque est annule.

I/affaire est renvoyee au Tribunal de police du Val-de-Ruz

:\[otorfahn.eul;' und Fahrradyorkehr. N0 30.

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pour prononcer la liberation de Dutvit de l'accusation

d'homicide par imprudence au sens du Code penal can-

tonal.

30. Urteil des Eassa.tionshols vom 15. Juli 1935

i. S. ieber c. Zürioh, Staatsanwaltschaft.

Zulässigkeit der Kassationsbeschwerdegegen

kantonalrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung, bei

der als Vor fra g e die Verletzung einer Vorschrift des MFG

zu beurteilen war (Erw. 1).

Den Strassenverhältnissen angepasste G e s c h w i n d i g k e i t,

Art. 25 MFG. Vor tri t t sr e c h t in Städten, Art. 27 MFG

(Erw. 2).

A. -

Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons

Zürich vom 7. Mai 1935 ist, in Bestätigung des bezirks-

gerichtlichen Urteils, Werner Reber der fahrlässigen

Körperverletzung schuldig befunden und bedingt zu einer

Geldbusse von 80 Fr. verurteilt worden. Die Fahrlässig-

keit ist darin gefunden worden, dass Reber am 14. Oktober

1934 in Zürich auf seinem Motorrad aus der Seebacher-

strasse in die Schaffhauserstrasse in übersetztem Tempo

und die Kurve schneidend einbog, wobei er mit dem auf

der Schaffhauserstrasse daherfahrenden Automobil des

Max Gutknecht zusammenstiess. Verletzt wurde der auf

dem Soziussitz des Motorrades mitgeführte Fahrgast.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Reber rechtzeitig Kassa-

tionsbeschwerde eingereicht. Er macht geltend, dass die

Kassationsbeschwerde gegen das auf kantonalem Strafrecht

beruhende Urteil gegeben sei, weil in der Begründung des-

selben dem Angeklagten die Verletzung eidgenössischer

Verkehrsvorschriften des MFG zur Last gelegt werde.

In der Sache selbst wird die eingehaltene Geschwindigkeit

von 25 km nach den ört1ichen Verhältnissen als zulässig

hingestellt und diejenige Gutknechts, die auf 50 km ange-

nommen wurde, in Wirklichkeit aber wohl höher gewesen

sei, als Übersetzt bezeichnet. Dies hauptsächlich im Hin-

blick auf das Vortrittsrecht, das dem Angeklagten und

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Strafrecht.

nicht Gutknecht zugekommen sei. Dieses Vortrittsrecht

hätten die Vorinstanzen nicht mit der erforderlichen Deut-

lichkeit anerkannt, wie denn die Zürcher Gerichte wieder-

holt schon entschieden hätten, dass der aus einer Neben-

strasse in eine Hauptverkehrsstrasse der Stadt Einfahrende

es nicht geltend machen könne. Dass der Angeklagte die

Kurve geschnitten habe, wird nicht bestritten, aber der

Grad des Schneidens als sehr geringfügig hingestellt, und

es wird behauptet, dass das für den Unfall nicht kausal

gewesen sei, so dass er auch diesbezüglich von Schuld und

Strafe freigesprochen werden müsse und höchstens zu einer

Busse wegen Formalübertretung verurteilt werden dürfe.

O. -

Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Kassa-

tionsbeschwerde nicht einzutreten, weil nicht eidgenössi-

sches Recht zur Anwendung gekommen sei, sondern kan-

tonales. Der Angeklagte sei ausschliesslich wegen fahr-

lässiger Körperverletzung im Sinne von § 147 des zür-

cherischen Strafgesetzbuches schuldig befunden und ver-

urteilt worden. Dass bei der Feststellung der Fahrlässig-

keit Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 MFG heran-

gezogen worden sei, rühre einfach davon her, dass der

Begriff der Fahrlässigkeit im zürcherischen Recht nicht

umschrieben sei, bedeute aber keine Anwendnng jener

Bestimmung. In der Sache selbst wird eventuell Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

I. -

Die Verkehrsvorschriften für die Motorfahrzeuge

sind heute durch das MFG geregelt, unter Vorbehalt der

in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen. Diese eidge-

nössischen Verkehrsregeln bestimmen das Verhalten und

damit auch das Mass der Sorgfalt, welches der Fahrzeug-

lenker im Verkehr zu beachten hat. Steht sein Verhalten

im Einklang mit den Verkehrsregeln des MFG, so kann es

nicht fahrlässig sein und darf nicht zu einer Verurteilung

nach kantonalem Strafrecht führen. Der kantonale Ge-

setzgeber kann nicht unter Strafe stellen, was der eidge-

nössische erlaubt. Das kantonale Strafrecht ist nur vorbe-

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 30.

211i

halten für Ver 1 e t z u n gen der eid gen ö ss i -

s c h e n Ver k ehr s vor s c h r i f t e n, die gleichzei-

tig einen Tatbestand erfüllen, für den es eine strengere

Bestrafung vorsieht (Art. 65 Abs. 4 MFG). Das ist regel-

mässig der Fall bei Verletzung der Verkehrsvorschriften,

die Tötung oder Verletzung von Personen zur Folge haben;

sie werden als fahrlässige Tötung bezw. Körperverletzung

geahndet. Hängt also die Beurteilung der Fahrlässigkeit

bei Anwendung des kantonalen Strafrechtes von der nach

eidgenössischem Recht zu entscheidenden Frage ab, ob

eine Verkehrsregel des MFG verletzt sei, so muss diese

präjudiziale Frage eidgenössischen Rechtes auch gemäss

Art. 269 BStP der Prüfung des Kassationshofes unterliegen,

gleich wie in Zivilsachen kantonalen Rechtes die Berufung

und die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 56 H. bezw.

Art. 87 H. OG zulässig ist, wenn eine Vorfrage oder Ein-

rede nach eidgenössischem Recht beurteilt worden ist oder

zu beurteilen war (vgl. BGE 13, 488, 31 II 271). Natürlich

ist in solchen Fällen die überprüfungsbefugnis des Kassa-

tionshofes auf die Vorfrage beschränkt und kann deren

abweichende Beurteilung lediglich zur Aufhebung des

Urteils und Rückweisung der Sache an das kantonale

Gericht führen.

Im vorliegenden Falle wird nun gerade die unrichtige

Auslegung eidgenössischer Verkehrsregeln bei Prüfung der

Fahrlässigkeit geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist

daher einzutreten.

2. -

Für den Kassationshof ist verbindlich festgestellt,

dass der Angeklagte Reber mit 25 km in die Strassenkreu-

zung fuhr. Diese Geschwindigkeit wäre bei guter Übersicht

gewiss keine übersetzte, sie kann es aber sein, wenn der

überblick in der zu kreuzenden Strasse schlecht ist, wie

das nach kantonaler Feststellung und eigener Zugabe des

Kassationsklägers hier der Fall war. Wenn dann erst der

Fahrzeugführer noch die Kurve schneidet und sich da-

durch diesen Überblick weiter verschlechtert, dann muss

er umso mehr darauf bedacht sein, eine Geschwindigkeit

einzuhalten, die ihm bei auftauchender Gefahr sofortiges

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Strafrecht.

Anhalten gestattet. Wenn die Vorinstanzen aus ihrer

Kenntnis der. örtlichen Verhältnisse fanden, dass eine

Geschwindigkeit von 25 km diesem Gebot nicht Rechnung

trug, also übersetzt war, so ist der Kassationshof nicht in

der Lage, eine abweichende Auffassung zu vertreten.

Der Kassationskläger wirft allerdings der Vorlnstanz

vor, dass sie dabei seinem Recht auf Vortritt nicht Rech-

nung getragen habe. Dass ihm das Vortrittsrecht zukam,

steht ausser Zweifel. Gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG ist das

Vortrittsrecht von rechts aufgehoben gegenüber den

Hauptstrassen, die als solche gekennzeichnet sind. Es kann

dahingestellt bleiben, ob Art. 2 der Verordnung des Bun-

desrates vom 26. März 1934, der innerorts das Vortritts-

recht der Hauptstrassen aufhebt, nicht eine Abweichung

vom Gesetz und darum unverbindlich ist.

Denn die

Schaffhauserstrasse in Zürich ist als Hauptstrasse nicht

bezeichnet., wie solche Bezeichnung in den Städten über-

haupt nicht stattgefunden hat, so dass die Verhältnisse

hier anders liegen als in Ortschaften, die an einer als

Hauptstrasse bezeichneten Durchgangsstrasse gelegen sind.

Es kommt also gar nicht darauf an, ob nach ihrer Bedeu-

tung für den Verkehr die Seebacherstrasse im Verg1 eich

zur SchafIhauserstrasse eine Nebenstrasse ist, sie vermittelt

dieser gegenüber den Vortritt. Von einem abweichenden

Gewohnheits re c h t, wie es das Bezirksgericht erwähnt,

kann angesichts der Neuheit der gesetzlichen Regelung

selbstverständlich nicht die Rede sein.

Der Kassationshof hat wiederholt ausgesprochen, und

die Vorlnstanzen betonen mit Recht, dass das Vortritts-

recht nicht die Freiheit gibt, unbekümmert in die Kreuzung

einzufahren. Es mag sich theoretisch hören lassen, was

der Kassationskläger ausführt : « Wenn jeder sich auf den

Vortritt des von rechts kommenden einrichtet, so ist dafür

gesorgt, dass Kollisionen vermieden werden, selbst wenn

dieser mit grosser Raschheit in die Kreuzung einfährt. »

Aber praktisch ist ein solches Sicheinrichten auf belebter

Verkehrsstrasse bei unübersichtlichen Kreuzungen kaum

tunlieh, wenn nicht auch der Vortrittsberechtigte einige

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No :\I).

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Rücksicht nimmt und durch Mässigung seines Tempos

zur Vermeidung der Kollisionen beiträgt. Denn häufig,

und besonders bei spitzwinkligen Kreuzungen, wird der

von links kommende die volle Übersicht in die Strasse von

rechts erst haben, wenn sein Fahrzeug bereits ziemlich

weit in die Kreuzung eingefahren ist, und je später er das

Fahrzeug von rechts erblickt, desto weiter wird er vor-

fahren. Er wird es aber umso später erblicken, je schneller

dieses fahrt, weil das rasch fahrende Fahrzeug soeben noch

tief in der Strasse drin war -

wo es erst bei vollem Über-

blick eingesehen werden konnte -

und einen Augenblick

später an der Kreuzung angelangt ist. Bei Geschwindig-

keiten von 50 und mehr km, wie sie der Kassationskläger

für den Vortrittsberechtigten in Anspruch nimmt, wären

in städtischen Verhältnissen, wo die gute Übersicht der

Kreuzungen die Ausnahme bildet, und bei belebtem Ver-

kehr Kollisionen unvermeidlich.

Das ihm zur Last gelegte Schneiden der Kurve bestreitet

der Kassationskläger nicht. Er bezeichnet es aber als

geringfügig. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der

trichterförmigen Öffnung der Einmündung der Seebacher-

in die Schaffhauserstrasse dem rechten Trichterrand ent-

lang auszuholen.

Das ist selbstverständlich; er wäre

korrekt gefahren, wenn er den Bogen ungefähr in der

normalen Breite der Seebachstrasse genommen hätte, was

zugestandenermassen nicht der Fall war. Er bestreitet

aber, dass diese Verfehlung für den Unfall kausal gewesen

sei.

Der Kassationshof kann diese Frage nicht über-

prüfen. Ihm steht ausschliesslich die Beurteilung der Ver-

1etzung der eidgenössischen Verkehrsvorschrift zu.

Ob

zwischen dieser Verletzung und dem deliktischen Erfolg

ein Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Frage des auf

das Delikt anwendbaren Rechtes, nämlich des kantonalen

Strafrechtes.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.