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si elle etait reconnaissable pour l'automobiliste. A cet
egard, le Tribunal de premiere instance a constate qu'A
l'instant on il' debouchait sur la route cantonale, Rüchti
avait eU « un mouvement de prudence instinctive sur la
droite ».
Cette attitude etait teIle que l'automobiliste ne pouvait
se rendre compte que la manoouvre de Rüchti n'etait pas
terminoo, et que la priorite du passage devait encore lui
etre laissoo pour un instant. Cette erreur, provoquoo par
l'attitude du cycliste, ne releve peut-etre pas Dutoit des
consequences civiles de l'accident, mais elle est exclusive
de toute responsabilite penale, an tout cas de toute res-
ponsabilite delictuelle dans le sens de l'art. 58 al. 2 LA.
3. -
D'autre part, du moment qu'il etait en droit
de supposer que le cY{Jliste s'etait definitivement engage
dans la direction de Valangin, Dutoit etait libre de cher-'
cher A le doubler, et, pour cela, d'acceIerer son allure,
en tant que les autres conditions d'un depassement licite
etaient reaIisoos. Or tel parait bien avoir ete le cas. L'art.
26 al. 3 LA dispose, il est vrai, qu'il est interdit de depasser
aux croisoos de routes. Mais, au moment du depassement,
soit au moment de la collision, il semble que' les deux
vehicules n'etaient precisement plus dans la croisoo.
Comme, d'autre part, la route etait droite et suffisamment
large, l'automobiliste n'avait aucune raison de s'interdire
de doubler le cycliste, dans la direction que celui-ci parais-
sait· suivre. Et, du moment qu'il etait excusable de cher-
cher a le depasser, on ne peut pas non plus lui reprocher
d'avoir acceIere, acceleration d'ailleurs relativement mi-
nime, puisqu'elle lui permit encore de s'arreter sur 14
metres.
Dans ces conditions, le reproche de n'« etre pas reste
maUre de sa vitesse » n'est pas non plus fonde.
Par ces motifs, le Tribunal fideral prononce. :
Le recours est admis. Le jugement attaque est annule.
I/affaire est renvoyee au Tribunal de police du Val-de-Ruz
:\[otorfahn.eul;' und Fahrradyorkehr. N0 30.
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pour prononcer la liberation de Dutvit de l'accusation
d'homicide par imprudence au sens du Code penal can-
tonal.
30. Urteil des Eassa.tionshols vom 15. Juli 1935
i. S. ieber c. Zürioh, Staatsanwaltschaft.
Zulässigkeit der Kassationsbeschwerdegegen
kantonalrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung, bei
der als Vor fra g e die Verletzung einer Vorschrift des MFG
zu beurteilen war (Erw. 1).
Den Strassenverhältnissen angepasste G e s c h w i n d i g k e i t,
Art. 25 MFG. Vor tri t t sr e c h t in Städten, Art. 27 MFG
(Erw. 2).
A. -
Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 7. Mai 1935 ist, in Bestätigung des bezirks-
gerichtlichen Urteils, Werner Reber der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig befunden und bedingt zu einer
Geldbusse von 80 Fr. verurteilt worden. Die Fahrlässig-
keit ist darin gefunden worden, dass Reber am 14. Oktober
1934 in Zürich auf seinem Motorrad aus der Seebacher-
strasse in die Schaffhauserstrasse in übersetztem Tempo
und die Kurve schneidend einbog, wobei er mit dem auf
der Schaffhauserstrasse daherfahrenden Automobil des
Max Gutknecht zusammenstiess. Verletzt wurde der auf
dem Soziussitz des Motorrades mitgeführte Fahrgast.
B. -
Gegen dieses Urteil hat Reber rechtzeitig Kassa-
tionsbeschwerde eingereicht. Er macht geltend, dass die
Kassationsbeschwerde gegen das auf kantonalem Strafrecht
beruhende Urteil gegeben sei, weil in der Begründung des-
selben dem Angeklagten die Verletzung eidgenössischer
Verkehrsvorschriften des MFG zur Last gelegt werde.
In der Sache selbst wird die eingehaltene Geschwindigkeit
von 25 km nach den ört1ichen Verhältnissen als zulässig
hingestellt und diejenige Gutknechts, die auf 50 km ange-
nommen wurde, in Wirklichkeit aber wohl höher gewesen
sei, als Übersetzt bezeichnet. Dies hauptsächlich im Hin-
blick auf das Vortrittsrecht, das dem Angeklagten und
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Strafrecht.
nicht Gutknecht zugekommen sei. Dieses Vortrittsrecht
hätten die Vorinstanzen nicht mit der erforderlichen Deut-
lichkeit anerkannt, wie denn die Zürcher Gerichte wieder-
holt schon entschieden hätten, dass der aus einer Neben-
strasse in eine Hauptverkehrsstrasse der Stadt Einfahrende
es nicht geltend machen könne. Dass der Angeklagte die
Kurve geschnitten habe, wird nicht bestritten, aber der
Grad des Schneidens als sehr geringfügig hingestellt, und
es wird behauptet, dass das für den Unfall nicht kausal
gewesen sei, so dass er auch diesbezüglich von Schuld und
Strafe freigesprochen werden müsse und höchstens zu einer
Busse wegen Formalübertretung verurteilt werden dürfe.
O. -
Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Kassa-
tionsbeschwerde nicht einzutreten, weil nicht eidgenössi-
sches Recht zur Anwendung gekommen sei, sondern kan-
tonales. Der Angeklagte sei ausschliesslich wegen fahr-
lässiger Körperverletzung im Sinne von § 147 des zür-
cherischen Strafgesetzbuches schuldig befunden und ver-
urteilt worden. Dass bei der Feststellung der Fahrlässig-
keit Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 MFG heran-
gezogen worden sei, rühre einfach davon her, dass der
Begriff der Fahrlässigkeit im zürcherischen Recht nicht
umschrieben sei, bedeute aber keine Anwendnng jener
Bestimmung. In der Sache selbst wird eventuell Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -
Die Verkehrsvorschriften für die Motorfahrzeuge
sind heute durch das MFG geregelt, unter Vorbehalt der
in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen. Diese eidge-
nössischen Verkehrsregeln bestimmen das Verhalten und
damit auch das Mass der Sorgfalt, welches der Fahrzeug-
lenker im Verkehr zu beachten hat. Steht sein Verhalten
im Einklang mit den Verkehrsregeln des MFG, so kann es
nicht fahrlässig sein und darf nicht zu einer Verurteilung
nach kantonalem Strafrecht führen. Der kantonale Ge-
setzgeber kann nicht unter Strafe stellen, was der eidge-
nössische erlaubt. Das kantonale Strafrecht ist nur vorbe-
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 30.
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halten für Ver 1 e t z u n gen der eid gen ö ss i -
s c h e n Ver k ehr s vor s c h r i f t e n, die gleichzei-
tig einen Tatbestand erfüllen, für den es eine strengere
Bestrafung vorsieht (Art. 65 Abs. 4 MFG). Das ist regel-
mässig der Fall bei Verletzung der Verkehrsvorschriften,
die Tötung oder Verletzung von Personen zur Folge haben;
sie werden als fahrlässige Tötung bezw. Körperverletzung
geahndet. Hängt also die Beurteilung der Fahrlässigkeit
bei Anwendung des kantonalen Strafrechtes von der nach
eidgenössischem Recht zu entscheidenden Frage ab, ob
eine Verkehrsregel des MFG verletzt sei, so muss diese
präjudiziale Frage eidgenössischen Rechtes auch gemäss
Art. 269 BStP der Prüfung des Kassationshofes unterliegen,
gleich wie in Zivilsachen kantonalen Rechtes die Berufung
und die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 56 H. bezw.
Art. 87 H. OG zulässig ist, wenn eine Vorfrage oder Ein-
rede nach eidgenössischem Recht beurteilt worden ist oder
zu beurteilen war (vgl. BGE 13, 488, 31 II 271). Natürlich
ist in solchen Fällen die überprüfungsbefugnis des Kassa-
tionshofes auf die Vorfrage beschränkt und kann deren
abweichende Beurteilung lediglich zur Aufhebung des
Urteils und Rückweisung der Sache an das kantonale
Gericht führen.
Im vorliegenden Falle wird nun gerade die unrichtige
Auslegung eidgenössischer Verkehrsregeln bei Prüfung der
Fahrlässigkeit geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2. -
Für den Kassationshof ist verbindlich festgestellt,
dass der Angeklagte Reber mit 25 km in die Strassenkreu-
zung fuhr. Diese Geschwindigkeit wäre bei guter Übersicht
gewiss keine übersetzte, sie kann es aber sein, wenn der
überblick in der zu kreuzenden Strasse schlecht ist, wie
das nach kantonaler Feststellung und eigener Zugabe des
Kassationsklägers hier der Fall war. Wenn dann erst der
Fahrzeugführer noch die Kurve schneidet und sich da-
durch diesen Überblick weiter verschlechtert, dann muss
er umso mehr darauf bedacht sein, eine Geschwindigkeit
einzuhalten, die ihm bei auftauchender Gefahr sofortiges
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Strafrecht.
Anhalten gestattet. Wenn die Vorinstanzen aus ihrer
Kenntnis der. örtlichen Verhältnisse fanden, dass eine
Geschwindigkeit von 25 km diesem Gebot nicht Rechnung
trug, also übersetzt war, so ist der Kassationshof nicht in
der Lage, eine abweichende Auffassung zu vertreten.
Der Kassationskläger wirft allerdings der Vorlnstanz
vor, dass sie dabei seinem Recht auf Vortritt nicht Rech-
nung getragen habe. Dass ihm das Vortrittsrecht zukam,
steht ausser Zweifel. Gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG ist das
Vortrittsrecht von rechts aufgehoben gegenüber den
Hauptstrassen, die als solche gekennzeichnet sind. Es kann
dahingestellt bleiben, ob Art. 2 der Verordnung des Bun-
desrates vom 26. März 1934, der innerorts das Vortritts-
recht der Hauptstrassen aufhebt, nicht eine Abweichung
vom Gesetz und darum unverbindlich ist.
Denn die
Schaffhauserstrasse in Zürich ist als Hauptstrasse nicht
bezeichnet., wie solche Bezeichnung in den Städten über-
haupt nicht stattgefunden hat, so dass die Verhältnisse
hier anders liegen als in Ortschaften, die an einer als
Hauptstrasse bezeichneten Durchgangsstrasse gelegen sind.
Es kommt also gar nicht darauf an, ob nach ihrer Bedeu-
tung für den Verkehr die Seebacherstrasse im Verg1 eich
zur SchafIhauserstrasse eine Nebenstrasse ist, sie vermittelt
dieser gegenüber den Vortritt. Von einem abweichenden
Gewohnheits re c h t, wie es das Bezirksgericht erwähnt,
kann angesichts der Neuheit der gesetzlichen Regelung
selbstverständlich nicht die Rede sein.
Der Kassationshof hat wiederholt ausgesprochen, und
die Vorlnstanzen betonen mit Recht, dass das Vortritts-
recht nicht die Freiheit gibt, unbekümmert in die Kreuzung
einzufahren. Es mag sich theoretisch hören lassen, was
der Kassationskläger ausführt : « Wenn jeder sich auf den
Vortritt des von rechts kommenden einrichtet, so ist dafür
gesorgt, dass Kollisionen vermieden werden, selbst wenn
dieser mit grosser Raschheit in die Kreuzung einfährt. »
Aber praktisch ist ein solches Sicheinrichten auf belebter
Verkehrsstrasse bei unübersichtlichen Kreuzungen kaum
tunlieh, wenn nicht auch der Vortrittsberechtigte einige
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No :\I).
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Rücksicht nimmt und durch Mässigung seines Tempos
zur Vermeidung der Kollisionen beiträgt. Denn häufig,
und besonders bei spitzwinkligen Kreuzungen, wird der
von links kommende die volle Übersicht in die Strasse von
rechts erst haben, wenn sein Fahrzeug bereits ziemlich
weit in die Kreuzung eingefahren ist, und je später er das
Fahrzeug von rechts erblickt, desto weiter wird er vor-
fahren. Er wird es aber umso später erblicken, je schneller
dieses fahrt, weil das rasch fahrende Fahrzeug soeben noch
tief in der Strasse drin war -
wo es erst bei vollem Über-
blick eingesehen werden konnte -
und einen Augenblick
später an der Kreuzung angelangt ist. Bei Geschwindig-
keiten von 50 und mehr km, wie sie der Kassationskläger
für den Vortrittsberechtigten in Anspruch nimmt, wären
in städtischen Verhältnissen, wo die gute Übersicht der
Kreuzungen die Ausnahme bildet, und bei belebtem Ver-
kehr Kollisionen unvermeidlich.
Das ihm zur Last gelegte Schneiden der Kurve bestreitet
der Kassationskläger nicht. Er bezeichnet es aber als
geringfügig. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der
trichterförmigen Öffnung der Einmündung der Seebacher-
in die Schaffhauserstrasse dem rechten Trichterrand ent-
lang auszuholen.
Das ist selbstverständlich; er wäre
korrekt gefahren, wenn er den Bogen ungefähr in der
normalen Breite der Seebachstrasse genommen hätte, was
zugestandenermassen nicht der Fall war. Er bestreitet
aber, dass diese Verfehlung für den Unfall kausal gewesen
sei.
Der Kassationshof kann diese Frage nicht über-
prüfen. Ihm steht ausschliesslich die Beurteilung der Ver-
1etzung der eidgenössischen Verkehrsvorschrift zu.
Ob
zwischen dieser Verletzung und dem deliktischen Erfolg
ein Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Frage des auf
das Delikt anwendbaren Rechtes, nämlich des kantonalen
Strafrechtes.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.