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63_I_60

BGE 63 I 60

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Gmür fuhr amJ6. Mai 1936

abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m

breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich.

Vor ihm fuhr eine Gruppe yon 6-7 Radfahrern, welche

annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch, nahmen,

da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren.

Dieser Gruppe

wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40. km

hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach

links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe

mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand,

tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf,

der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in

scharfer Fahrt ungef'ahr in der Strassenmitte daherkam.

Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 15.

61

'in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür

vorher nicht .sehen können; als er nun plötzlich seiner

ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und

hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand

schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 ~,

hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. 1m

Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Brem-

garten-Dietikon-Bahn, die dort auf der St:asse verla~en,

aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn emgelassen smd.

Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuwe~chen

vermochte, weil er das haltende Auto zu spät erblickte,

fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen.

Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum

Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli

auftauchen sah.

E. -

Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Ober-

gericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen

Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen

Körperverletzung schuldig erklärt und zu Fr. 40.- Geld-

busse verurteilt.

O. ----=. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezem-

ber 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das

Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides und seine Freisprechung beantragt.

Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau

beantragen Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Verletzung des Art. 46 VV zum MFG damit, dass der Beschwerdeführer der Radfalrrergruppe wegen des ent- gegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vor- fahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassenstreifen zwischen der Radfalrrergruppe und dem Strassenrand zum gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht habe zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,

62 Stra.fre<>ht. ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken. Hiebei lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die linke Strassenl\äJfte für Gmür frei war, als er sich zum Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepffichtet werden, weil diese den Verkehrserfordernissen nicht Rech- nung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer' dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassen: bahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich, da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert wer- den können. Die Vorillstanz stellt denn auch in anderm Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch rechts am Auto vorbeizukommen.

E. 2 Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach

Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Be-

schwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne

Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig.

Gewiss ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vor-

sicht, eine Radfahrergruppe, die er überholen will, durch-

ein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen.

Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben

werden, wenn der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des

Überholungsmanövers nach links hinübersteuert, nachdem

er sich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte

frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr,

wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen

Überholen gibt, so dass der zu überholende Strassenbenüt-

zer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter

nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe

war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand

sich noch etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte

Motorfahrzeug- und Fahrra.dverkehr. N° 15.

63

'sich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu

steigern, während er bis dahin wenig schneller als die

Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche

Auftauchen des Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst,

auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem

Gesichtspunkt des Überholens hatte er somit keinen

Anlass mehr, Signal zu geben. Dass er kein Signal gab,

um den mit gesenktem Kopf dahersausenden Radfahrer

zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last.

Mit Recht; denn in diesem Moment höchster Gefahr war

es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reissen

und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder

doch abzuschwächen.

E. 3 Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen. Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Voraus- setzung beruht, dass der Beschwerdeführer durch vor- schriftswidriges Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe (BGE 61 I 213). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der An- klage der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV

z. MFG freigesprochen wird; hinsichtlich der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Sache zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE VgL Nr. 14. - Voir n° H.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Strafpunkte gutgeheissen und der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.
  2. Mit Bezug auf die Schadenersatzfordreung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  3. Urteil des Kassationshofs vom 16. Mirs 1937 i. S. GmÜl' gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. Zulässigkeit des Übe rho I e n s; Pflicht. zur S i g n a I gab e beim Überholen ? Art. 46 VV z. MFG ; Art. 20 MFG. A. - Der Beschwerdeführer Gmür fuhr amJ6. Mai 1936 abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich. Vor ihm fuhr eine Gruppe yon 6-7 Radfahrern, welche annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch, nahmen, da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren. Dieser Gruppe wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40. km hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand, tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf, der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in scharfer Fahrt ungef'ahr in der Strassenmitte daherkam. Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 15. 61 'in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür vorher nicht .sehen können; als er nun plötzlich seiner ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 ~, hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. 1m Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Brem- garten-Dietikon-Bahn, die dort auf der St:asse verla~en, aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn emgelassen smd. Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuwe~chen vermochte, weil er das haltende Auto zu spät erblickte, fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen. Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli auftauchen sah. E. - Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Ober- gericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu Fr. 40.- Geld- busse verurteilt. O. ----=. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezem- ber 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und seine Freisprechung beantragt. Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
  4. - Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Verletzung des Art. 46 VV zum MFG damit, dass der Beschwerdeführer der Radfalrrergruppe wegen des ent- gegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vor- fahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassenstreifen zwischen der Radfalrrergruppe und dem Strassenrand zum gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht habe zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei, 62 Stra.fre<>ht. ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken. Hiebei lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die linke Strassenl\äJfte für Gmür frei war, als er sich zum Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepffichtet werden, weil diese den Verkehrserfordernissen nicht Rech- nung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer' dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassen: bahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich, da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert wer- den können. Die Vorillstanz stellt denn auch in anderm Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch rechts am Auto vorbeizukommen.
  5. - Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Be- schwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Gewiss ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vor- sicht, eine Radfahrergruppe, die er überholen will, durch- ein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen. Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben werden, wenn der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des Überholungsmanövers nach links hinübersteuert, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr, wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen Überholen gibt, so dass der zu überholende Strassenbenüt- zer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand sich noch etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte Motorfahrzeug- und Fahrra.dverkehr. N° 15. 63 'sich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu steigern, während er bis dahin wenig schneller als die Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche Auftauchen des Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst, auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Überholens hatte er somit keinen Anlass mehr, Signal zu geben. Dass er kein Signal gab, um den mit gesenktem Kopf dahersausenden Radfahrer zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last. Mit Recht; denn in diesem Moment höchster Gefahr war es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reissen und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder doch abzuschwächen.
  6. - Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen. Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Voraus- setzung beruht, dass der Beschwerdeführer durch vor- schriftswidriges Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe (BGE 61 I 213). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der An- klage der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV z. MFG freigesprochen wird; hinsichtlich der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Sache zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60 Strafrecht. treten werden.: Es ist ausschliesslich eine Frage des kan- tonalen Prozessrechtes, ob und unter welchen Voraus- setzungen Zivilanspruche adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend· gemacht werden können. Wenn die Vor- instanz den· Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen hat, so muss es deshalb dabei sein Bewenden haben; die Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art .. 269 BStrP nur mit der Verletzung eidgenös- sischem Rechts begründet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Strafpunkte gutgeheissen und der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen.

2. Mit Bezug auf die Schadenersatzfordreung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

15. Urteil des Kassationshofs vom 16. Mirs 1937 i. S. GmÜl' gegen Aargau, Staatsanwaltschaft. Zulässigkeit des Übe rho I e n s; Pflicht. zur S i g n a I gab e beim Überholen ? Art. 46 VV z. MFG; Art. 20 MFG. A. - Der Beschwerdeführer Gmür fuhr amJ6. Mai 1936 abends 6 Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m breiten Überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich. Vor ihm fuhr eine Gruppe yon 6-7 Radfahrern, welche annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch, nahmen, da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren. Dieser Gruppe wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40. km hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand, tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf, der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in scharfer Fahrt ungef'ahr in der Strassenmitte daherkam. Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 15. 61 'in die Überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür vorher nicht .sehen können; als er nun plötzlich seiner ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 ~, hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. 1m Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Brem- garten-Dietikon-Bahn, die dort auf der St:asse verla~en, aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn emgelassen smd. Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuwe~chen vermochte, weil er das haltende Auto zu spät erblickte, fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen. Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli auftauchen sah. E. - Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Ober- gericht des Kantons Aargau der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und zu Fr. 40.- Geld- busse verurteilt. O. ----=. Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezem- ber 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und seine Freisprechung beantragt. Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau beantragen Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Die Vorinstanz begründet die von ihr angenommene Verletzung des Art. 46 VV zum MFG damit, dass der Beschwerdeführer der Radfalrrergruppe wegen des ent- gegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vor- fahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassenstreifen zwischen der Radfalrrergruppe und dem Strassenrand zum gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht habe zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,

62 Stra.fre<>ht. ganz rechts auf das Strassenbahngeleise abzuschwenken. Hiebei lässt die Vorinstanz jedoch ausser Acht, dass die linke Strassenl\äJfte für Gmür frei war, als er sich zum Überholen anschickte, da ja der Radfahrer erst kurz vor der Unfallstelle plötzlich aus einer Seitenstrasse heraus auftauchte. Ganz abgesehen hievon kann übrigens der Ansicht der Vorinstanz schon deshalb nicht beigepffichtet werden, weil diese den Verkehrserfordernissen nicht Rech- nung trägt. Eine freie Fahrbahn von 4 m genügt für ein Personenauto, das in der Regel nicht mehr als 1.60 m breit ist, vollkommen zum Kreuzen mit einem Radfahrer' dass dieser zum Ausweichen den Bahnkörper der Strassen: bahn hätte in Anspruch nehmen müssen, ist unerheblich, da es sich ja um eingelassene Rillenschienen handelt, die von einem Radfahrer ohne Schwierigkeit überquert wer- den können. Die Vorillstanz stellt denn auch in anderm Zusammenhang selber fest, dass es dem Radfahrer bei aufmerksamem Fahren leicht möglich gewesen wäre, noch rechts am Auto vorbeizukommen.

2. - Die Verletzung der Pflicht zur Signalgabe nach Art. 20 MFG erblickt die Vorinstanz darin, dass der Be- schwerdeführer den Radfahrern vorfahren wollte, ohne Signal zu geben. Auch dieser Vorwurf ist nicht stichhaltig. Gewiss ist es für einen Automobilisten ein Gebot der Vor- sicht, eine Radfahrergruppe, die er überholen will, durch- ein Signal auf seine Absicht aufmerksam zu machen. Allein dieses Signal muss nicht etwa schon dann gegeben werden, wenn der Lenker sein Fahrzeug zur Einleitung des Überholungsmanövers nach links hinübersteuert, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die linke Strassenhälfte frei ist und das Überholen gestattet. Es genügt vielmehr, wenn er das Signal unmittelbar vor dem eigentlichen Überholen gibt, so dass der zu überholende Strassenbenüt- zer noch rechtzeitig davor gewarnt wird, etwa noch weiter nach links zu geraten. Dieser Moment für die Signalgabe war hier aber für Gmür noch nicht erreicht : Er befand sich noch etwas hinter der Radfahrergruppe und schickte Motorfahrzeug- und Fahrra.dverkehr. N° 15. 63 'sich erst an, seine Geschwindigkeit zum Überholen zu steigern, während er bis dahin wenig schneller als die Radfahrer gefahren sein dürfte. Durch das plötzliche Auftauchen des Radfahrers Hügli wurde er nun veranlasst, auf das beabsichtigte Vorfahren zu verzichten. Unter dem Gesichtspunkt des Überholens hatte er somit keinen Anlass mehr, Signal zu geben. Dass er kein Signal gab, um den mit gesenktem Kopf dahersausenden Radfahrer zu warnen, legt ihm die Vorinstanz selber nicht zur Last. Mit Recht; denn in diesem Moment höchster Gefahr war es sicher zweckmässiger, den Wagen nach rechts zu reissen und anzuhalten, um den Zusammenstoss zu verhüten oder doch abzuschwächen.

3. - Von der Widerhandlung gegen Art. 20 MFG und Art. 46 VV zum MFG ist Gmür somit freizusprechen. Damit ist auch der Verurteilung wegen fahrlässiger Kör- perverletzung der Boden entzogen, da diese auf der Voraus- setzung beruht, dass der Beschwerdeführer durch vor- schriftswidriges Fahren Anlass zum Unfall gegeben habe (BGE 61 I 213). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1936 aufgehoben und der Beschwerdeführer von der An- klage der Übertretung von Art. 20 MFG und Art. 46 VV

z. MFG freigesprochen wird; hinsichtlich der Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wird die Sache zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE VgL Nr. 14. - Voir n° H.