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Strafrecht.
den. Ohne Stritfandrohungen konnte auch der Bundesrat
das Verbot, die Feindseligkeiten in Spanien zu unter-
stützen, nicht durchsetzen.
Dagegen ist zu prüfen, ob durch Verordnung auch kri-
minelle Straf tatbestände aufgestellt werden dürfen. Die
Frage stellt sich für eine Verordnung, die gestützt auf einen
Bundesbeschluss ergangen ist, der den Bundesrat zum
Erlass krimineller Strafandrohungen ermächtigt und für
eine Notverordnung auf Grund ausserordentlicher Voll-
machten nicht in gleicher Weise, wie für eine selbständige
Verordnung des Bundesrates. Eine gesetzliche Ermäch-
tigung bindet das Bundesgericht. Im Falle der Ausübung
des staatlichen Notrechtes galt bisher der Bundesrat eben-
falls als ermächtigt, der Verfassung und den Gesetzen zu
derogieren, woraus sich seine Befugnis zum Erlass krimi-
neller Strafdrohungen ergab. Für die übrigen Fälle ist
die Lösung eine verschiedene, je nachdem der Erlass des
Bundesrates für die Dauer berechnet ist, oder sich als
vorübergehende Massnahme darstellt: dort erscheint die
Aufnahme derartiger Sanktionen als unzulässig, weil die
Verordnung nicht dazu bestimmt sein kann, an Stelle des
Strafgesetzes zu treten (BGE 57 I S. 275); hier muss mass-
gebend sein, ob der durch den Erlass angestrebte Zweck
bei der Androhung einer gewöhnlichen Polizeistrafe er-
reicht wird. Die Strafe muss zum geschützten Rechtsgut
im richtigen Verhältnis stehen. Es leuchtet aber ein, dass
eine blosse Polizeistrafe dem zu schützenden Rechtsgut,
d. h. der äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft nicht
gemäss gewesen wäre.
6. -
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Organisation der BundesrechtHpilege. No 67.
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IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
67. Auszug aus dem Urteil des Xassationshof~
vom 14. November 1938 i. S. Xlas gegen Nyffenegger.
S t r a f pro z e s s r e c h t.
Nie h t i g k e i t sb e ach wer d e. Art. 270 BStrP. Begriff
des P r i v a t s t r a f k I ä ger s.
Aus dem Tatbestand:
Wegen eines Zusammenstosses des Autos des Beschwer-
deführers Klas mit demjenigen eines Nyffenegger stellte
das Statthalteramt Luzern den Antrag auf Bestrafung des
Nyffenegger und auf FaUenlassen der Sache gegen Klas.
Nyffenegger verlangte gerichtliche Beurteilung hin-
sichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung, sowie,
als Privatkläger im Sinne von § 451uzern. StPO, Bestrafung
des Klas.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt kam, im Gegensatz zum
Statthalteramt, zum Schlusse, dass Klas eine Übertretung
begangen habe und verfäUte ihn in eine Busse von
Fr. 20.-. Nyffenegger dagegen wurde von der ihm zur
Last gelegten Übertretung freigesprochen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat Klas beim
Kassationshof des Bundesgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, er sei freizusprechen und Nyffenegger zu
bestrafen.
Auf das Begehren um Bestrafung des Nyffenegger tritt
der Kassationshof nicht ein mit der folgenden
Begründung:
Soweit mit der Beschwerde die Bestrafung des Nyffeneg-
ger verlangt wird, kann auf sie nicht eingetreten werden,
da dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Legitimation
zur Beschwerde fehlt. Legitimiert zu einem solchen Be-
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St.rafrecht.
gehren wäre e~ nämlich nur dann, wenn er Privatstraf-
kläger im Sinne, des Art. 270 BStrP wäre. Privatstrafkläger
im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der Rechtspre-
chung des Kassationshofes nur derjenige Geschädigte,
welcher nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage
a 11 ein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden
öffentlichen Anklägers vertritt (BGE 62 I S. 55, 194).
Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle
nicht erfüllt. Es verhält sich nicht etwa so, dass die Unter-
suchungsbehörde das Verfahren gegen Nyfienegger' ein-
stellen wollte, und dieses dann lediglich nach Massgabe von
§ 45 luzern.StPO auf Betreiben des Klas als Privatkläger
durchgeführt wurde, wie es bezüglich des Verfahrens gegen
Klas selber der Fall war, das nach dem Antrag des Statt-
halteramtesauf Fa1lenlassen von Nyfienegger als Privat-
kläger weitergeführt wurde. Vielmehr erhob der Amts-
statthalter gegen Nyffenegger Anklage, trat also als
öffentlicher Ankläger in Funktion. Das Gericht sprach
dann jedoch den Angeklagten Nyfienegger frei. Gegen
diesen Freispruch stand dem öffentlichen Ankläger aber
die Möglichkeit der Weiterziehung zu, wie aus § 258 Abs. I
der luzern.StPO hervorgeht. Dort wird nämlich bestimmt,
dass in inappellablen Fällen -
und um einen solchen
handelt es sich hier unstreitig .- der Amtsstatthalter, dem
nach § 257 das Urteil zugestellt wird, dieses. dem Staats-
anwalt übersendet, sofern e! einen Kassationsgrund als
vorhanden betrachtet, worauf dann nach § 258 Abs. 3 der
Staatsanwalt Kassationsbeschwerde führen kann. Dass
Klas als Privatkläger im Sinne des kantonalen Prozess-
rechts neben dem Staatsanwalt zur Ergreifung eines kan-
tonalen Rechtsmittels ebenfalls befugt wäre, wenn ein
solches zur Verfügung stünde, ist für die Frage der Legiti-
mation zur bundesrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ohne
Belang, wie in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 62 I
S. 57 ausgeführt wurde.
Vgl. auch Nr. 56 und 66. -
Voir aussi n° 56 et 66.
j<}xpl'opriation. XO li8.
D. EXPROPRIATIO~SRECHT
EXPROPRIATION
68. Urteil vom 14. Oktob~r 1938
i. S. Schweizerische 13undesbahnen gegen ltopp.
Abgrenzung des enteignungs rechtlichen SchutzeE' vom polizei.
lichen und vom zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbar·
rechts. Nachträgliche, nicht voraussehbare Schädigungen im
Sinne von Art. 41 lit. c EntG. Umfang der Prüfung im Zulas·
sungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.
Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer Liegen-
schaft Grünerweg 11 in Bern an die SBB abzutreten, um
diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrüoke' zu er-
möglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische
Schätzungskommission III der Enteigneten eine Entschä-
digung von Fr. 3000.- für das abgetretene. Land und
von Fr. 21,000.- für Inkonvenienzen während und nach
Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp
rekurrierten hiegegen an das Bundesgericht. Im bundes-
gerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die bei-
gezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung
für das Land sei auf Fr. 900.- herabzusetzen und die
Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 25,000. - zu erhöhen.
In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktions-
kommission vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB
versucht, in einem für das heutige Verfahren unerhebli-
chen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren
Gnnsten zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist noch
nicht abgeschlOssen.
_ Am 6. Mai 1938 machteFrau Kopp beim Präsidenten
der Schätzungskommission III eine nachträgliche Forde-