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64_I_377

BGE 64 I 377

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

den. Ohne Stritfandrohungen konnte auch der Bundesrat

das Verbot, die Feindseligkeiten in Spanien zu unter-

stützen, nicht durchsetzen.

Dagegen ist zu prüfen, ob durch Verordnung auch kri-

minelle Straf tatbestände aufgestellt werden dürfen. Die

Frage stellt sich für eine Verordnung, die gestützt auf einen

Bundesbeschluss ergangen ist, der den Bundesrat zum

Erlass krimineller Strafandrohungen ermächtigt und für

eine Notverordnung auf Grund ausserordentlicher Voll-

machten nicht in gleicher Weise, wie für eine selbständige

Verordnung des Bundesrates. Eine gesetzliche Ermäch-

tigung bindet das Bundesgericht. Im Falle der Ausübung

des staatlichen Notrechtes galt bisher der Bundesrat eben-

falls als ermächtigt, der Verfassung und den Gesetzen zu

derogieren, woraus sich seine Befugnis zum Erlass krimi-

neller Strafdrohungen ergab. Für die übrigen Fälle ist

die Lösung eine verschiedene, je nachdem der Erlass des

Bundesrates für die Dauer berechnet ist, oder sich als

vorübergehende Massnahme darstellt: dort erscheint die

Aufnahme derartiger Sanktionen als unzulässig, weil die

Verordnung nicht dazu bestimmt sein kann, an Stelle des

Strafgesetzes zu treten (BGE 57 I S. 275); hier muss mass-

gebend sein, ob der durch den Erlass angestrebte Zweck

bei der Androhung einer gewöhnlichen Polizeistrafe er-

reicht wird. Die Strafe muss zum geschützten Rechtsgut

im richtigen Verhältnis stehen. Es leuchtet aber ein, dass

eine blosse Polizeistrafe dem zu schützenden Rechtsgut,

d. h. der äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft nicht

gemäss gewesen wäre.

6. -

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Organisation der BundesrechtHpilege. No 67.

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IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

67. Auszug aus dem Urteil des Xassationshof~

vom 14. November 1938 i. S. Xlas gegen Nyffenegger.

S t r a f pro z e s s r e c h t.

Nie h t i g k e i t sb e ach wer d e. Art. 270 BStrP. Begriff

des P r i v a t s t r a f k I ä ger s.

Aus dem Tatbestand:

Wegen eines Zusammenstosses des Autos des Beschwer-

deführers Klas mit demjenigen eines Nyffenegger stellte

das Statthalteramt Luzern den Antrag auf Bestrafung des

Nyffenegger und auf FaUenlassen der Sache gegen Klas.

Nyffenegger verlangte gerichtliche Beurteilung hin-

sichtlich der ihm zur Last gelegten Übertretung, sowie,

als Privatkläger im Sinne von § 451uzern. StPO, Bestrafung

des Klas.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt kam, im Gegensatz zum

Statthalteramt, zum Schlusse, dass Klas eine Übertretung

begangen habe und verfäUte ihn in eine Busse von

Fr. 20.-. Nyffenegger dagegen wurde von der ihm zur

Last gelegten Übertretung freigesprochen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat Klas beim

Kassationshof des Bundesgerichtes Nichtigkeitsbeschwerde

erhoben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben, er sei freizusprechen und Nyffenegger zu

bestrafen.

Auf das Begehren um Bestrafung des Nyffenegger tritt

der Kassationshof nicht ein mit der folgenden

Begründung:

Soweit mit der Beschwerde die Bestrafung des Nyffeneg-

ger verlangt wird, kann auf sie nicht eingetreten werden,

da dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Legitimation

zur Beschwerde fehlt. Legitimiert zu einem solchen Be-

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St.rafrecht.

gehren wäre e~ nämlich nur dann, wenn er Privatstraf-

kläger im Sinne, des Art. 270 BStrP wäre. Privatstrafkläger

im Sinne dieser Bestimmung ist aber nach der Rechtspre-

chung des Kassationshofes nur derjenige Geschädigte,

welcher nach dem kantonalen Prozessrecht die Strafklage

a 11 ein, an Stelle eines nicht in Funktion tretenden

öffentlichen Anklägers vertritt (BGE 62 I S. 55, 194).

Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle

nicht erfüllt. Es verhält sich nicht etwa so, dass die Unter-

suchungsbehörde das Verfahren gegen Nyfienegger' ein-

stellen wollte, und dieses dann lediglich nach Massgabe von

§ 45 luzern.StPO auf Betreiben des Klas als Privatkläger

durchgeführt wurde, wie es bezüglich des Verfahrens gegen

Klas selber der Fall war, das nach dem Antrag des Statt-

halteramtesauf Fa1lenlassen von Nyfienegger als Privat-

kläger weitergeführt wurde. Vielmehr erhob der Amts-

statthalter gegen Nyffenegger Anklage, trat also als

öffentlicher Ankläger in Funktion. Das Gericht sprach

dann jedoch den Angeklagten Nyfienegger frei. Gegen

diesen Freispruch stand dem öffentlichen Ankläger aber

die Möglichkeit der Weiterziehung zu, wie aus § 258 Abs. I

der luzern.StPO hervorgeht. Dort wird nämlich bestimmt,

dass in inappellablen Fällen -

und um einen solchen

handelt es sich hier unstreitig .- der Amtsstatthalter, dem

nach § 257 das Urteil zugestellt wird, dieses. dem Staats-

anwalt übersendet, sofern e! einen Kassationsgrund als

vorhanden betrachtet, worauf dann nach § 258 Abs. 3 der

Staatsanwalt Kassationsbeschwerde führen kann. Dass

Klas als Privatkläger im Sinne des kantonalen Prozess-

rechts neben dem Staatsanwalt zur Ergreifung eines kan-

tonalen Rechtsmittels ebenfalls befugt wäre, wenn ein

solches zur Verfügung stünde, ist für die Frage der Legiti-

mation zur bundesrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde ohne

Belang, wie in dem bereits erwähnten Entscheid BGE 62 I

S. 57 ausgeführt wurde.

Vgl. auch Nr. 56 und 66. -

Voir aussi n° 56 et 66.

j<}xpl'opriation. XO li8.

D. EXPROPRIATIO~SRECHT

EXPROPRIATION

68. Urteil vom 14. Oktob~r 1938

i. S. Schweizerische 13undesbahnen gegen ltopp.

Abgrenzung des enteignungs rechtlichen SchutzeE' vom polizei.

lichen und vom zivilrechtlichen auf dem Gebiete des Nachbar·

rechts. Nachträgliche, nicht voraussehbare Schädigungen im

Sinne von Art. 41 lit. c EntG. Umfang der Prüfung im Zulas·

sungsverfahren gemäss Art. 18 VOSchKomm.

Frau E. Kopp-von Aesch hatte einen Teil ihrer Liegen-

schaft Grünerweg 11 in Bern an die SBB abzutreten, um

diesen die Erstellung der neuen Lorrainebrüoke' zu er-

möglichen. Am 25. März 1937 sprach die eidgenössische

Schätzungskommission III der Enteigneten eine Entschä-

digung von Fr. 3000.- für das abgetretene. Land und

von Fr. 21,000.- für Inkonvenienzen während und nach

Erstellung des Werkes zu. Die SBB und Frau Kopp

rekurrierten hiegegen an das Bundesgericht. Im bundes-

gerichtlichen Instruktionsverfahren beantragten die bei-

gezogenen Experten am 2. Mai 1938, die Entschädigung

für das Land sei auf Fr. 900.- herabzusetzen und die

Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 25,000. - zu erhöhen.

In diesem Sinn lautet der Urteilsantrag der Instruktions-

kommission vom 1. Juli 1938. Seither haben die SBB

versucht, in einem für das heutige Verfahren unerhebli-

chen Punkt eine Änderung dieses Antrages zu ihren

Gnnsten zu erwirken. Das Verfahren hierüber ist noch

nicht abgeschlOssen.

_ Am 6. Mai 1938 machteFrau Kopp beim Präsidenten

der Schätzungskommission III eine nachträgliche Forde-