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Strafrecht.
vertritt (BGE ?2 I 55 ff., spez. betr. Kanton Luzern
64 I 377 f.). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden
Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt-
haIteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das
Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober-
gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor
dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge
Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und
Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ».
Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl-
mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch
von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger
vertreten weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im
oben u:m~chriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher
zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist.
Demnach erkennt der Kassation8hof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde ",ird teilweise gutgeheissen
dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer-
deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe
freigesprochen wird.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be-
schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein-
getreten.
32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lusteuberger
gegen Statthalteramt Luzeru-Stadt.
Wiederanfahren des Motorfahrzeu~ aus dem Hal~: Be~ätigung des
Fahrtrichtungszeiger8 (Art. 75 ht. b MFV), Ruckwartsbeobach-
tung (Art. 25 MFG).
Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA)
et de regarder en arriare (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche
un vehicule a moteur arreM ?
Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdC:AV)
e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorcha un autovelColo
fermo e rimesso in marcia ?
A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf
dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof,
Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 32.
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wo die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel
halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom
Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au-
tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen-
auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa-
mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle
Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich
mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm,
fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still-
stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben
hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste
Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am
Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom-
men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach
links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den
Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu
beobachten.
Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr,
wollte der hinter ihm herfahrende Lingg den Autobus
überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem
gegenseitigem Abstand geschehen konnte.
Als Lingg
etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des
Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des
letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der
Autobus mit seinem vordem linken Kotflügel gegen den
hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr.
B. -
Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der
~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen
Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b :MFV mit
Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des
Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung
den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht
im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls
andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt
benutzen würden ...
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig-
keitsbeschwerde Lustenbergers.
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Strafrecht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des
Fahrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. b MFV,
schreibt dessen Betätigung summarisch bei « Abbiegen»
vor. Darunter ist das Verlassen der bisher eingehaltenen
Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine
seitlich abzweigende Strasse, Einfahrt usw. abschwenken,
sei es dass es auf seiner Strasse wenden oder sich zwecks
Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will; auch
vor einer Strassengabelnng, wo nicht von einem eigent-
lichen Abbiegen gesprochen werden kann, soll der Zeiger
betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift .. nicht so
weit interpretiert werden, dass für das blosse Uberholen
eines andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges
der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt da~,
wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes HupzeI-
chen -
bezw. nachts durch Lichtsignale -
zu verstehen.
Eine vernünftige und begrnssenswerte automobilistische
Gepflogenheit geht indessen, über Art. 75 lit. b hi:r:aus,
dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt WIeder
in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand
den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande
anfahrend, an einem vor ihm stehenden Wagen vorbei
muss, den linken Zeiger stellt. Nach dieser Regel ~ätte
allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach eIDern
Anhalten am rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden
andern Autobus vorbei wieder anfuhr, den linken Zeiger
stellen sollen. Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür
besteht nicht.,-
Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach seiner
von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der
Beschwerdeführer seinen Autobus nickt angehalten hat,
sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich
weitergefahren ist. Unter diesen Umständen konnte der
Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein,
da er nicht angehalten habe, brauche er auch -
selbst
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.
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wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der
Fahrpraxis hielt -
den Zeiger nicht zu stellen. Von der
gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen
Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerde-
führer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung
setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne
sich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne
Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Fahrzeugs
tun könne.
Verkehrstechnisch war allerdings die Situation -
sowohl hinsichtlich der Zeigerbetätigung als der Rück-
wärtsbeobachtung -
gleich, wie wenn der Beschwerde-
führer angehalten hätte.
Der nachkommende Führer
Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus
halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer
deswegen zu strafen, weil er im Moment die Überlegung
nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten
in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Miss-
verständnis hervorgerufen haben. Es war seitens des
Beschwerdeführers ein kleiner Irrtum, wie er jederzeit
vorkommt; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu
ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des
eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden.
Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine
Regelung finden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerde-
führer von Schuld und Strafe freigesprochen.
33. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939
i. S. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer.
Lernfahrt, Art. 14 MFG. Begriff derselben. Keine Geltung des
persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG
für das kantonale Strafrecht.
AS 65 1-1939
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