opencaselaw.ch

65_I_190

BGE 65 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

190

Strafrecht.

vertritt (BGE ?2 I 55 ff., spez. betr. Kanton Luzern

64 I 377 f.). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden

Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt-

haIteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das

Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober-

gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor

dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge

Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und

Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ».

Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl-

mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch

von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger

vertreten weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im

oben u:m~chriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher

zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist.

Demnach erkennt der Kassation8hof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde ",ird teilweise gutgeheissen

dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer-

deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe

freigesprochen wird.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be-

schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein-

getreten.

32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lusteuberger

gegen Statthalteramt Luzeru-Stadt.

Wiederanfahren des Motorfahrzeu~ aus dem Hal~: Be~ätigung des

Fahrtrichtungszeiger8 (Art. 75 ht. b MFV), Ruckwartsbeobach-

tung (Art. 25 MFG).

Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA)

et de regarder en arriare (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche

un vehicule a moteur arreM ?

Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdC:AV)

e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorcha un autovelColo

fermo e rimesso in marcia ?

A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf

dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof,

Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 32.

191

wo die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel

halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom

Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au-

tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen-

auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa-

mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle

Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich

mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm,

fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still-

stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben

hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste

Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am

Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom-

men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach

links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den

Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu

beobachten.

Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr,

wollte der hinter ihm herfahrende Lingg den Autobus

überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem

gegenseitigem Abstand geschehen konnte.

Als Lingg

etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des

Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des

letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der

Autobus mit seinem vordem linken Kotflügel gegen den

hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr.

B. -

Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der

~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen

Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b :MFV mit

Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des

Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung

den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht

im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls

andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt

benutzen würden ...

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig-

keitsbeschwerde Lustenbergers.

192

Strafrecht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des

Fahrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. b MFV,

schreibt dessen Betätigung summarisch bei « Abbiegen»

vor. Darunter ist das Verlassen der bisher eingehaltenen

Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine

seitlich abzweigende Strasse, Einfahrt usw. abschwenken,

sei es dass es auf seiner Strasse wenden oder sich zwecks

Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will; auch

vor einer Strassengabelnng, wo nicht von einem eigent-

lichen Abbiegen gesprochen werden kann, soll der Zeiger

betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift .. nicht so

weit interpretiert werden, dass für das blosse Uberholen

eines andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges

der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt da~,

wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes HupzeI-

chen -

bezw. nachts durch Lichtsignale -

zu verstehen.

Eine vernünftige und begrnssenswerte automobilistische

Gepflogenheit geht indessen, über Art. 75 lit. b hi:r:aus,

dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt WIeder

in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand

den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande

anfahrend, an einem vor ihm stehenden Wagen vorbei

muss, den linken Zeiger stellt. Nach dieser Regel ~ätte

allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach eIDern

Anhalten am rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden

andern Autobus vorbei wieder anfuhr, den linken Zeiger

stellen sollen. Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür

besteht nicht.,-

Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach seiner

von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der

Beschwerdeführer seinen Autobus nickt angehalten hat,

sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich

weitergefahren ist. Unter diesen Umständen konnte der

Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein,

da er nicht angehalten habe, brauche er auch -

selbst

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33.

193

wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der

Fahrpraxis hielt -

den Zeiger nicht zu stellen. Von der

gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen

Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerde-

führer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung

setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne

sich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne

Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Fahrzeugs

tun könne.

Verkehrstechnisch war allerdings die Situation -

sowohl hinsichtlich der Zeigerbetätigung als der Rück-

wärtsbeobachtung -

gleich, wie wenn der Beschwerde-

führer angehalten hätte.

Der nachkommende Führer

Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus

halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer

deswegen zu strafen, weil er im Moment die Überlegung

nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten

in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Miss-

verständnis hervorgerufen haben. Es war seitens des

Beschwerdeführers ein kleiner Irrtum, wie er jederzeit

vorkommt; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu

ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des

eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden.

Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine

Regelung finden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerde-

führer von Schuld und Strafe freigesprochen.

33. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939

i. S. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer.

Lernfahrt, Art. 14 MFG. Begriff derselben. Keine Geltung des

persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG

für das kantonale Strafrecht.

AS 65 1-1939

13