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65_I_190

BGE 65 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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190 Strafrecht. vertritt (BGE ?2 I 55 ff., spez. betr. Kanton Luzern 64 I 377 f.). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht gegeben. Gegen Zihlmann hatte zwar das Statt- haIteramt die Untersuchung fallen gelassen, und das Amtsgericht sprach ihn frei. Aus dem Urteil des Ober- gerichts (S. 3 unten) geht jedoch hervor, dass dann vor dieser Appellationsinstanz, in Unterstützung der Anträge Buchers, « der Staatsanwalt auf Freispruch des Bucher und Bestrafung des Zihlmann nach Art. 26 MFG plädiert hat ». Vor dem Obergericht wurde also die Anklage gegen Zihl- mann nicht von Bucher allein, sondern neben ihm auch von der Staatsanwaltschaft als dem öffentlichen Ankläger vertreten weshalb Bucher nicht Privatstrafkläger im oben u:m~chriebenen Sinne des Art. 270 BStrP und daher zum Antrag betr. Zihlmann nicht legitimiert ist. Demnach erkennt der Kassation8hof: Die Nichtigkeitsbeschwerde ",ird teilweise gutgeheissen dahin, dass das angefochtene Urteil bezüglich des Beschwer- deführers aufgehoben und dieser von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Be- schwerdegegner Zihlmann bezieht, wird auf sie nicht ein- getreten.

32. Urteil des Kassationshofs vom 26. Juni 1939 i. S. Lusteuberger gegen Statthalteramt Luzeru-Stadt. Wiederanfahren des Motorfahrzeu~ aus dem Hal~: Be~ätigung des Fahrtrichtungszeiger8 (Art. 75 ht. b MFV), Ruckwartsbeobach- tung (Art. 25 MFG). Obligation d'actionner l'indicateur de direction (art. 75 lit. b RA) et de regarder en arriare (art. 25 LA) lorsqu'on remet en rnarche un vehicule a moteur arreM ? Obbligo di azionare l'indicatore di direzione (art. 751ett. b OrdC:AV) e di guardare indietro (art. 25 LCAV) allorcha un autovelColo fermo e rimesso in marcia ? A. _ Am 19. Februar 1939 gegen 21 Uhr kam es auf dem Schweizerhofquai in Luzern vor dem Luzernerhof, Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 32. 191 wo die Fahrbahn durch eine lange schmale Trottoirinsel halbiert ist, zu einem Zusammenstoss zwischen dem vom Beschwerdeführer Lustenberger gelenkten städtischen Au- tobus und einem von Franz Lingg gesteuerten Personen- auto. Nach den Akten fuhr der Autobus unter Verlangsa- mung der Fahrt auf seine rechts liegende Haltestelle Luzernerhof zu, um dort anzuhalten. Er näherte sich mit seiner Längsseite dem Randstein bis auf ca. 80 cm, fuhr jedoch, da der Billeteur vor dem gänzlichen Still- stehen dem Führer das Zeichen zur Weiterfahrt gegeben hatte, ohne anzuhalten wieder weiter. Dabei musste Lustenberger, um an einem ca. 4-6 m vor ihm hart am Randstein stillstehenden andern Autobus vorbeizukom- men und die normale Fahrbahn zu gewinnen, etwas nach links einbiegen, was er ziemlich scharf tat, ohne den Richtungszeiger links zu stellen oder nach hinten zu beobachten. Während Lustenberger auf die Haltestelle zufuhr, wollte der hinter ihm herfahrende Lingg den Autobus überholen, was wegen der Trottoirinsel nur mit geringem gegenseitigem Abstand geschehen konnte. Als Lingg etwa mit seiner Wagenmitte die Höhe des Kühlers des Autobus erreicht hatte, erfolgte die Linksschwenkung des letztern und unmittelbar darauf die Kollision, indem der Autobus mit seinem vordem linken Kotflügel gegen den hintern rechten Kotflügel des Personenwagens fuhr. B. - Auf Antrag des Statthalteramtes wurde der ~eschwerdeführer vom Amtsgericht Luzern-Stadt wegen Ubertretung der Art. 25 MFG und 75 lit. b :MFV mit Fr. 15 gebüsst. Die Vorinstanz sieht den Fehler des Beschwerdeführers darin, dass er vor der Linksbiegung den Richtungszeiger nicht gestellt und dass er sich nicht im Rückspiegel darüber orientiert habe, ob allenfalls andere Autos die Zeit seines Anhaltens zur Vorfahrt benutzen würden ... Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde Lustenbergers. 192 Strafrecht. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Die einzige Bestimmung, die über den Gebrauch des Fahrtrichtungsanzeigers etwas sagt, Art. 75 lit. b MFV, schreibt dessen Betätigung summarisch bei « Abbiegen» vor. Darunter ist das Verlassen der bisher eingehaltenen Fahrbahn zu verstehen, sei es dass das Fahrzeug in eine seitlich abzweigende Strasse, Einfahrt usw. abschwenken, sei es dass es auf seiner Strasse wenden oder sich zwecks Anhaltens auf die linke Strassenseite begeben will ; auch vor einer Strassengabelnng, wo nicht von einem eigent- lichen Abbiegen gesprochen werden kann, soll der Zeiger betätigt werden. Dagegen kann die Vorschrift .. nicht so weit interpretiert werden, dass für das blosse Uberholen eines andern, fahrenden oder stillstehenden, Fahrzeuges der Zeiger zu stellen wäre. Wer vorfahren will, gibt da~, wo nötig, dem vordern Fahrer durch ein kurzes HupzeI- chen - bezw. nachts durch Lichtsignale - zu verstehen. Eine vernünftige und begrnssenswerte automobilistische Gepflogenheit geht indessen, über Art. 75 lit. b hi:r:aus, dahin, dass das Fahrzeug, das sich aus dem Halt WIeder in Bewegung setzt, wenn es am linken Strassenrande stand den rechten, oder wenn es, vom rechten Strassenrande anfahrend, an einem vor ihm stehenden Wagen vorbei muss, den linken Zeiger stellt. Nach dieser Regel ~ätte allerdings der Beschwerdeführer, wenn er nach eIDern Anhalten am rechten Trottoir an dem vor ihm stehenden andern Autobus vorbei wieder anfuhr, den linken Zeiger stellen sollen. Aber eine gesetzliche Vorschrift hiefür besteht nicht. ,- Entscheidend fällt jedoch in Betracht, dass nach seiner von der Vorinstanz nicht bestrittenen Darstellung der Beschwerdeführer seinen Autobus nickt angehalten hat, sondern nach Empfang des Abfahrtszeichens gleich weitergefahren ist. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer in guten Treuen der Auffassung sein, da er nicht angehalten habe, brauche er auch - selbst Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 33. 193 wenn er grundsätzlich sich an die erwähnte Regel der Fahrpraxis hielt - den Zeiger nicht zu stellen. Von der gleichen Voraussetzung hängt ab, ob ein Verstoss gegen Art. 25 MFG anzunehmen wäre, indem der Beschwerde- führer sein Fahrzeug nicht hätte wieder in Bewegung setzen und auf die Fahrbahn hinauslenken dürfen, ohne sich zuvor nach hinten zu orientieren, ob er dies ohne Störung eines bereits im Vorfahren begriffenen Fahrzeugs tun könne. Verkehrstechnisch war allerdings die Situation - sowohl hinsichtlich der Zeigerbetätigung als der Rück- wärtsbeobachtung - gleich, wie wenn der Beschwerde- führer angehalten hätte. Der nachkommende Führer Lingg konnte ohne weiteres annehmen, der Autobus halte an. Es ginge aber zu weit, den Beschwerdeführer deswegen zu strafen, weil er im Moment die Überlegung nicht anstellte, er könnte durch sein unklares Verhalten in einem hinter ihm herkommenden Fahrer jenes Miss- verständnis hervorgerufen haben. Es war seitens des Beschwerdeführers ein kleiner Irrtum, wie er jederzeit vorkommt; aber eine schuldhafte, strafrechtlich zu ahndende Unterlassung kann darin, ungeachtet des eingetretenen schädlichen Erfolges, nicht erblickt werden. Der Unfall muss in der zivilrechtlichen Abwandlung seine Regelung finden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerde- führer von Schuld und Strafe freigesprochen.

33. Urteil des Kassationshofs vom 25. September 1939

i. S. Pfenninger gegen Kreisamt V Dörfer. Lernfahrt, Art. 14 MFG. Begriff derselben. Keine Geltung des persönlichen Strafausschliessungsgrundes des Art. 14 MFG für das kantonale Strafrecht. AS 65 1-1939 13