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318 Staatsrecht. Zentrum der persönlichen Beziehungen des Pflichtigen er- scheint, geht nicht an. Jene Aufenthalte können nicht dem Arbeitsort Bern gutgebracht werden. Sie fallen für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes ausser Betracht. Abgesehen hievon erscheint aber Ingenbohl als das Zen- trum der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers. Dort besitzt er seinen Verwandten- und Freundeskreis; dorthin kehrt er, um diese persönlichen Beziehungen pflegen zu können, immer dann zurück, wenn er die Woche über in Bern oder an einem dritten Arbeitsplatz tätig war, von wo aus ihm die Rückkehr nach Ingenbohl möglich ist; daselbst hat er seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung, in der er arbeitsfreie Tage und die Ferien verbringt. Dass er auch in Bern ein Zimmer hat und dass die Steuerver- waltung des Kantons Schwyz - nicht dagegen Gemeinde oder Regierungsrat - auf die Steuerhoheit verzichten zu wollen erklärte, weil sich ergeben habe, dass der Beschwerde- führer nicht Filialleiter der Stuag Schwyz sei, gestattet keinen andern Schluss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Bern gutgeheissen und festgestellt, dass zur Erhebung der Steuer auf dem Erwerb und dem beweglichen Vermögen des Beschwerdeführers (sowie dem Ertrag daraus) der Kanton Schwyz zuständig ist.
50. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Schweizerische Lebens- versicherungs- und Rentenanstalt gegen Kantone Solothurn und Zürich.
1. Staatsrechtliche Be8chwerde: Berechnung der Beschwerdefristo wenn der angefochtene Entscheid dem Inhaber eines Post- faches mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden ist.
2. Doppelbe8tw,erung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte iIn System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung Doppelbesteuerung. N0 50. 319' mit Grundbesitz in Kantonen, in denen sie weder ihren Sitz hat noch Betriebsstätten unterhält:
a) Besteuerung im Liegenschaftskanton.
b) Ausscheidung der Liegenschaftsert.räge bei der Besteuerung im Sitzkanton (Praxisänderung).
1. Recours de droit public : Computation du delai de recours lorsque Ia decision attaquee a eM notifiee par Iettre recommandoo au titulaire d'une case postale.
2. Double impo8ition : Partage de la souveraineM fiscale dans Ie systeme de l'impöt sur le revenu net, s'agissant d'une entre· prise qui possooe des immeubles dans des cantons sur le terri- toire desquels elle n'a ni son siege, ni aucun etablissement:
a) Imposition dans le cant.on OU se trouvent les immeubles.
b) Elimination du produit de I'immeuble dans l'imposition par le cant on du siege (changement de jurisprudence).
1. Ricor80 di diritto pubblico: Computo deI termine di ricorso, quando la decisione impugnata e stata notificata mediante lettera raccomandata al titolare d'un casella post.aIe.
2. Doppia impo8ta: Divisione della sovranita fiscale nel sistema. dell'imposta sul reddito netto, quando si trat ta d'un'azienda ehe possiede degli immobili in Cantoni sul cui territorio non ha ne la sua sede, ne alcun stabilimento. .
a) Imposizione nel Cantone ove si trovano gli immobili.
b) Eliminazione deI reddito delI 'immobile nell'imposizione da parte deI Cantone deUa sede (cambiamento di giurispru. denza). A. - Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt betreibt das Lebensversicherungsgeschäft und in Verbindung damit den Abschluss von Invaliditäts- und von Unfallversicherungen. Sie hat die Rechtsform einer Genossenschaft. Mitglieder sind die Versicherungs- nehmer. Der Sitz der Genossenschaft ist in Zürich. Die Genossenschaft hat Anwerbe- und Verwaltungsbetriebe in Amsterdam, München und Paris. In der Schweiz bestehen keine Zweigniederlassungen; dagegen arbeiten in der Schweiz 18 Generalagenten für die Beschwerdeführerin. Diese hat so dann ausgedehnten Grundbesitz. Der schwei- zerische erstreckt sich auf 13 Kantone. Der Bilanzwert der Liegenschaften betrug Ende 1947 Fr. 61,286,000.-, wovon :Fr. 42,844,000.- auf zürcherische Liegenschaften, Fr. 16,241,000.- auf den übrigen schweizerischen Grund- besitz entfallen. Der Ertrag der Liegenschaften ist in der Jahresrechnung 1947 mit Fr. 2,434,878.- ausgewiesen. Im Gebiete des Kantons Solothurn besitzt die Beschwerde- 320 Staatsreoht. führerin drei Liegenschaften. Ihr Bilanzwert betrug 1947 Fr. 433,030.-, 1948 Fr. 431,040.-, ihr Ertrag 1947 Fr. 31,019.-, 1948 Fr. 30,814.- brutto. Die Beschwerde betrifft die Belastung der Beschwerde- führerin für die Erträgnisse aus diesen Liegenschaften durch die Einschätzungen im Liegenschaftskanton Solo- thurn und am Hauptsitz Zürich. Die Vermögensbesteue- rung in den beiden Kantonen ist nicht angefochten. B. - Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Zürick gemäss Taxationsanzeige vom 7. Dezember 1948 für Fr. 586,600.- in Zürich steuerbaren Reinertrag einge- schätzt worden. Dabei sind als quotaler Anteil der Er- trägnisse aus ausserkantonalem schweizerischem Grund- eigentum am gesamten Reinertrag Fr. 4,223.23 abgezogen. Hievon würden auf den Grundbesitz im Kanton Solothurn Fr. 110.58 entfallen. Die Taxationsanzeige für das Jahr 1949, vom 14. Januar 1950, lautet auf einen in Zürich steuerbaren Ertrag von Fr. 863,063.- unter Abzug von Fr. 6,777.65 Quotenanteil der Erträge aus ausserkantonalem schweizerischem Grundeigentum; hieran wäre Solothurn mit Fr. 159.74 beteiligt. Die auf das ausserkantonale schweizerische Grundeigentum entfallenden Anteile am Reingewinn werden festgesetzt nach dem Verhältnis der Mietzinserträgnisse der betreffenden Liegenschaften zu den Gesamteinnahmen nach der Formel Mietzinsen der ausserkantonalen Liegenschaften: Gesamtein- nahmen = ausserkantonal steuerbarer Reinertrag: steuerbarer Gesamtreinertrag, oder ausserkantonal steuerbarer Reinertrag = Mietzinsen der ausser- kantonalen Liegenschaften X steuerbarer. Gesamtreinertrag : Gesamteinnahmen. Die nach dieser Verteilung dem Kanton Solothurn zugeschiedenen Anteile am steuerbaren Reingewinn (Fr. 110.58 und Fr. 159.74) entsprechen dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen aus den Liegenschaften im Kanton Solothurn zu den gesamten Bruttoeinnahmen aus den ausserkantonalen Liegenschaften nach folgender Berech- nung: Doppelbesteuerung. N0 50. 321 Auf die ausserkantonalen schweizeri- schen Liegenschaften entfallender An- teil am gesamten Reingewinn. . . . Bruttoertrag aus jenen Liegenschaften Bruttoertrag aus Liegenschaften im Kanton Solothurn . . . . . . . . Reingewinnanteil von Solothurn 4 223.23 X 31 019.38 1947: 1 184632.81 6777.56 X 30814.55 1948: 1 307424.89 1947 1948 4 223.23 6 777.65 I 184 622.81 1 307 424.89 31019.38 30814.55 110.38 159.74 Im Kanton Solotkurn ist die Beschwerdeführerin, jeweilen nach den Verhältnissen im Vorjahr, für 1948 mit einem steuerbaren Ertrag von Fr. 9,363.- und für 1949 mit Fr. 10,216.- eingeschätzt worden auf Grund folgender Berechnung: Nettoertrag der sol. Liegen- 1947 schaften . . . . . . _ . . 22 006 Proportionaler Schuldzinsen- anteil : 2,515 % v. Fr. 470773 11 843 2,492 % v. Fr. 314672 Anteil Verwaltungskosten Zentralsitz . _ . . . . . 800 12643 Im Kanton Solothurn steuer- barer Ertrag . . . . . . . 9363 1948 18858 7842 800 8642 10216 Der Nettoertrag ist berechnet auf Grund der Brutto- erträge der solothurnischen Liegenschaften (1947: Fr. 31,019.-, 1948 : Fr. 30,814.-) unter Abzug der Auf- wendungen für Unterhalt, Verwaltung und Amortisation (1947: Fr. 9,013.-, 1948: Fr. 11,956.-). Die Passiven, nach denen der Zinsabzug bemessen wurde, entsprechen dem Verhältnis der Solothurner Liegenschaften zu den Gesamtaktiven (1948 : 0,0373 %, 1949 : 0,0241 %). Diese Einschätzungen sind am 31. Dezember 1949 der Post übergeben worden. G. - Mit Eingabe vom 31. Januar/I. Februar 1950 beschwert sich die Gesellschaft wegen Doppelbesteuerung. Sie beantragt, für die Steuerjahre 1948 und 1949 die Steu- erausscheidung zwischen den Kantonen Solothurn und 21 AB 78 I - 1952 322 Staatsrecht. Zürich vorzunehmen und die beiden Kantone anzuweisen, ihre Einschätzungen entsprechend abzuändern und der Beschwerdefü4rerin einen allenfalls zuviel bezahlten Steuer- betrag zu erstatten. Sie macht geltend, dadurch, dass der Kanton Solothurn Beträge von ...... . als Erträge der solothurn- ischen Liegenschaften be- steuere, während der Kan- ton Zürich für Solothurn nur in Abzug bringe, würden Beträge von .... 1948 1949 Fr. 9,363.- Fr. 10,216.- Fr. 110.58 Fr. 159.74 Fr. 9,252.42 Fr. 10,056.26 gleichzeitig in den Kantonen Zürich und Solothurn als Ertrag besteuert. Zur Begründung wird geltend gemacht, die solothurnische Steuerberechnung, die sich auf die in BGE 54 I 388 (1928) und 74 I 451 (1948) niedergelegte und in weiteren, nicht publizierten Entscheiden bestätigte Praxis stütze, werde den Verhältnissen bei Lebensversi- cherungsgesellschaften nicht voll gerecht. Die Kantone hätten sich denn auch noch nach dem Entscheide von 1948 nicht an die darin aufgestellte Ausscheidungsregel gehalten. Erst der Entscheid von 1948 habe einzelne Liegenschaftskantone bewogen, die Einschätzung wieder in Anlehnung an die bundesgerichtliehe Praxis vorzuneh- men. Der Grund, weshalb sich diese Praxis bisher nicht besser durchgesetzt habe, liege vermutlich darin, dass sie aus Verhältnissen heraus entwickelt worden sei, die für die natürlichen Personen gälten. Bei den Lebensversicherungsgesellschaften beständen aber besondere Verhältnisse nicht allein im Vergleich mit natürlichen Personen, sondern auch mit andern Aktien- gesellschaften insofern, als bei ihnen das Eigenkapital im Verhältnis zu den Aktiven und der steuerliche Reinertrag im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen immer ausseror- dentlich klein seien, viel kleiner, als es bei andern juristi- Doppelbesteuerung. N0 50. 323 sehen Personen und bei natürlichen Personen die Regel sei. Bei Verlegung des Ertrages nach der bundesgericht- lichen Formel würden die Liegenschaftskantone mit rund 30 % am Gesamtreinertrag partizipieren, obwohl nur etwa 1,3 % der Aktiven der Beschwerdeführerin ihrer Steuer- hoheit unterlägen, und es müsse in diesen Kantonen ein Ertrag versteuert werden, der nahezu gleich hoch sei wie das Reinvermögen, das diesen Kantonen nach unbestritte- nen Verlegungsregeln zugeschieden werde. Wäre Zürich nur Liegenschaftskanton, so könnte es - nach der bundes- gerichtlichen Formel - als Liegenschaftsertrag einen höheren Betrag besteuern als denjenigen, den es heute als am Gesellschaftssitze steuerbaren Reingewinn in Anspruch nehme. Läge der gesamte schweizerische Grund- besitz der Beschwerdeführerin ausserhalb des Kantons des Gesellschaftssitzes, so wäre der - nach der bundes- gerichtlichen Formel berechnete - Ertrag, der den Liegen- schaftskantonen zustehen würde, höher als der gesamte Reinertrag. Das zeige, dass die vom Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden entwickelte Formel bei der Be- schwerdeführerin nicht anwenbar sei. Die Verlegungsmethode, die der Kanton Zürich anwende, führe im vorliegenden Falle zu einer besseren Lösung. Nach ihr hätten - vor dem bundesgerichtlichen Entscheide von 1948 - wohl fast alle Kantone den steuerpflichtigen Ertrag ausserhalb des Sitzkantons gelegenen Grundeigen- tums ermittelt. Sie beruhe auf dem Gedanken, dass alle Einnahmequellen im gleichen Verhältnis von Einnahmen und Gewinn an den Gesamtgewinn des Unternehmens . beitragen. Für sie spreche, dass sie - im Gegensatz zu der bundesgerichtlichen Methode - das Prinzip der Reineinkommenssteuer nicht verletze. Hier werde die Beschwerdeführerin nur deshalb einer höhern Besteuerung ausgesetzt, weil sich ihr Sitz nicht im Kanton Solothurn befinde. Darin liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung des auswärtigen Steuerpflichtigen. Der Kanton Solothurn habe diesen grundsätzlichen Mangel seiner Besteuerung 324 Staatsrecht. dadurch gutzumachen versucht, dass er zusätzlich - über die in den Entscheiden des Bundesgerichts erwähnten Abzüge hinaus - weitere Fr. 800.- als «Anteil an den Verwaltungskosten des Zentralsitzes » abziehe. Ein solcher rein willkürlich bemessener Pauschalabzug könne aber nicht genügen. D. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich richtet. E. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean- tragt, auf die Beschwerde für das Steuerjahr 1948 nicht einzutreten und diejenige für das Steuerjahr 1949, even- tuell auch diejenige für 1948, abzuweisen, soweit sie sich gegen den Kanton Solothurn richtet. G. - Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensversicherungs- unternehmungen, die Art und den Ort der Entstehung ihres Geschäftsgewinnes einerseits und anderseits über die von dEm Kantonen Zürich und Solothurn befürworteten Steuerausscheidungsmethoden. Als Experten wurden bei- gezogen die Herren Prof. Dr. E. Grossmann in Vevey und Dr. Fritz Walther, Stellvertreter des Direktors des eidg. Versicherungsamtes, in Bern. Weiterhin ist versucht worden festzustellen, wie sich die Besteuerung der Beschwerdeführerin gestalten würde, wenn alle Liegenschaftskantone bei Erfassung des Rein- ertrages der ihrer Steuerhoheit unterstehenden Liegen- schaften statt die Zürcher Ausscheidungsmethode (zu deren Anwendung sie sich nach dem Entscheide i. S. « La Suisse» irrtümlicherweise verpflichtet glaubten) die Vorschriften ihrer eigenen Gesetzgebung über die Be- steuerung des Reinertrages von Liegenschaften anonymer Erwerbsgesellschaften ohne Sitz und ohne Betriebsstätta im Kantonsgebiet anwenden würden. Die Erhebung ist von der eidg. Steuerverwaltung in Fühlung mit den zu- ständigen kantonalen Behörden durchgeführt worden. Doppelbesteuerung. N0 50. 325 Das Bundesgericht zieht -in Erwägung : I. - Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
1. - Die Einschätzungen der kantonalen Steuerverwal- tung Solothurn vom 21. Dezember 1949 sind der Be- schwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet worden. Dieser wurde in Solothurn am 31. Dezember 1949 um 12 Uhr zur Post gegeben und stand, - nach Auskunft des Postbureaus Zürich 22 (FraumÜllster) - am 1. Januar 1950 während der für Sonntage geltenden Schalteröffnungszeit (10-11 Uhr) der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Die Sendung wurde am 2. Januar 1950 um 9 Uhr abgeholt. Die Beschwerde ist am I. Februar 1950 zur Post gegeben worden. Sie ist verspätet, wenn als Tag der Eröffnung oder Mitteilung der Einschätzungs- verfügung (Art. 89 Abs. lOG) der 1. Januar zu gelten hat; sie ist es nicht, wenn dafür der 2. Januar oder ein späteres Datum in Frage kommt.
2. - Bei Inhabern von Postfachern gilt die Zustellung eingeschriebener Sendungen an dem Tage als erfolgt, an welchem die Anzeige vom Eingange der Sendung in das Postfach gelegt wird, sofern dies vor Schalterschluss ge- schieht (BGE 74 I 15 und Zitate). Es kommt also darauf an, dass der Empfänger die Möglichkeit erhalten hat, die Sendung abzuholen (BGE 55 III 170). Bei der Frage, ob diese Voraussetzung zutrifft, ist auf die ordentlichen Öffnungszeiten, die zur Bedienung geschäftlicher Unter- nehmungen vorgesehen sind, abzustellen. AusserordentIi- ehe Öffnungszeiten, mit denen etwa Nachts oder an Feiertagen die Abholung dringlicher Sendungen ermög- licht wird, fallen nicht in Betracht. Hier ist die Anzeige der eingeschriebenen Sendung aus Solothurn am Sonntag, den 1. Januar 1950 in das Post- fach der Beschwerdeführerin gelegt worden. Sie stand der Beschwerdeführerin demnach ordentIicherweise frühestens von Montag, den 2. Januar 1950 an zur Verfügung. Sie 326 Staatsrecht. wurde an diesem Tage abgeholt, womit die Zustellung als erfolgt angesehen werden kann. Die Beschwerde vom
1. Februar 1950 ist also rechtzeitig erhoben worden. Dass der Postschalter am 1. Januar von 10 bis 11 Uhr geöffnet war, ist für die Fristberechnung unerheblich. II. - Zur Frage der Doppelbesteuerung.
1. - Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie für ihre Liegenschaften im Kanton Solothurn einer Besteuerung auf dem Reinertrag aus Einnahmen an Mietzinsen abzüglich Liegenschaftskosten unterworfen wird, während der Sitz kanton für Solothurn nur eine Quote des Reingewinns der Gesamtunternehmung in Abzug bringt. Sie behauptet, dadurch werde der Betrag der Differenz (1948: Fr. 9,252.42, 1949: Fr. 10,056.26) gleich- zeitig in den Kantonen Zürich und Solothurn als Ertrag besteuert. Sie wendet sich, der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Begründung nach, in erster Linie gegen die Besteuerung, der sie im Kanton Solothurn unterworfen worden ist. Sie behauptet, sie werde einer nach Doppel- besteuerungsgrundsätzen unzulässigen Belastung dadurch ausgesetzt, dass der Kanton Solothurn die Steuer vom Liegenschaftsertrage erhebt, während eine Besteuerung für eine Quote des Reingewinns, wie sie der allgemeinen Ordnung der Besteuerung der Aktiengesellschaft nach solothurnischen Steuerrecht entsprechen würde, eine er- heblich niedrigere Belastung ergäbe. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn weist darauf hin, dass die Be- steuerung der Liegenschaftserträge, wie sie durch die solothurnischen Einschätzungsverfügungen angeordnet wurde, im wesentlichen der bestehenden Praxis (BGE 54 I 388 und 74 I 451) entspricht. Die Beschwerdeführerin wendet sich aber gegen diese Praxis mit der Behauptung, sie werde den Verhältnissen der Lebensversicherungsgesell- schaften nicht voll gerecht. Die Praxis ist daher neu auf ihre Begründetheit zu überprüfen.
2. - Die Steuerhoheit der Kantone beruht auf der Doppelbesteuerung. N° 50. 327 Herrschaft des Gemeinwesens über die seinem Gebiete zugehörigen Individuen und Sachgüter. Die Kantone sind Träger der Steuerhoheit und als solche grundsätzlich frei, die Besteuerung im Bereiche ihres Hoheitsgebietes selb- ständig zu ordnen. Der Bund hat nur einzugreifen, wenn sich aus dem Zusammentreffen der Steuerordnungen Konflikte ergeben.
a) Konflikte können sich daraus ergeben, dass kon- kurrierende Steuerhoheiten gleichzeitig das nämliche Steu- erobjekt in Anspruch nehmen, die Steuerordnungen der konkurrierenden Steuergewalten sich überschneiden. Sie können aber auch daraus entstehen, dass obgleich eine solche Überschneidung formell vermieden wird, durch eine sachwidrige Ordnung formell interner Besteuerung eine ungerechtfertigte Überbelastung eintritt. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Kanton den ausser- kantonalen Steuerpflichtigen für die seine Steuerhoheit begründenden Beziehungen unsachlicherweise anders und schwerer belastet als einen innerkantonalen Steuerpflich- tigen, der seiner Steuerhoheit für die nämlichen Beziehun- gen unterliegt. Nicht unter das Doppelbesteuerungsverbot fallen interne Regelungen, die sachlich begründet sind, auch wenn sich aus ihnen für den Steuerpflichtigen erhebliche Belastungen ergeben. Doppelbesteuerung ist nur gegeben, wenn ein Kanton in unzulässiger Weise neben einem andern be- steuert (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl., S. 417).
b) Die Zugehörigkeit des Individuums, aus der die Steuerhoheit des Gemeinwesens abgeleitet wird, wird be- gründet durch den zivilrechtlichen Wohnsitz (eventuell auch durch einen dauernden oder sonst qualifizierten Aufenthalt) der natürlichen Person, bei Gesellschaften und bei juristischen Personen durch den Sitz im Sinne des Zivilrechts oder den tatsächlichen Sitz der Geschäfts- leitung. Die derart bestimmte persönliche Zugehörigkeit, « primäres» (allgemeines) Steuerdomizil, berechtigt das Gemeinwesen grundsätzlich zu umfassender Besteuerung 328 Staatsrecht. für Vermögen und Einkommen, soweit nicht zufolge von entgegenstehenden besonderen Beziehungen, die ein « se- kundäres » (spezielles) Steuerdomizil begründen, eine Be- schränkung der Steuerhoheit eintritt. Das Besteuerungs- recht auf Grund eines sekundären Anknüpfungsgrundes geht dem Besteuerungsrecht am Wohnsitz, Sitz der juristischen Person oder der Geschäftsleitung von Unter- nehmungen, vor. Letzteres hat zurückzutreten, wo es mit einem Besteuerungsrecht am sekundären Steuerdomizil zusammentrifft (so auchBLUMENSTEI:N, Steuerrecht S. 144).
c) Ein sekundäres Steuerdomizil wird abgeleitet aus der Lage von Sachgütern des Steuerpflichtigen im Gebiete des Hoheitsträgers (Steuerort der gelegenen Sache). Es gilt bei den Vermögens- (Kapital-) und den Einkommens- (Ertrags-) Steuern für Grundstücke einerseits und für ständige Einrichtungen für die Betriebsführung (Betriebs- stätten) kaufmännischer oder industrieller Unternehmun- gen anderseits. Die beiden Anknüpfungsgründe haben gemeinsam, dass die Beziehung zum Kantonsgebiet durch die Lage von Sachgütern bestimmt wird: Grundeigentum im Kantons- gebiet, geschäftliche Einrichtungen daselbst. Sie unter- scheiden sich darin, dass beim Grundeigentum das Sachgut selbst schon die Steuerhoheit bestimmt, während ge- schäftliche Einrichtungen für die Begründung eines Steuer- domizils nur dann erheblich sind, wenn mit ihnen ein Betrieb, eine geschäftliche Tätigkeit verbunden ist (BGE 77 I 39 und Zitate). Die Lage der geschäftlichen Einrich- tungen bestimmt die Steuerhoheit über den darin geführten Betrieb, die Lage des Grundstücks die Steuerhoheit über das Grundstück als solches. In der Betriebsstätte wird ein Teil der Gesamtunternehmung besteuert. Bei Rein- vermögens- und Reineinkommenssteuern führt dies stets zur Aufteilung der Steuerfaktoren nach Quoten (BGE 71 I 334 f. und Zitate). Darum haben sich die Kantone, denen die Besteuerung von Betriebsstätten zusteht, mit dem Sitzkanton nach Quoten in die Steuerfaktoren zu Doppelbesteuerung. N0 50. 329 teilen. Grundstücke dagegen, die nicht zu Einrichtungen für die Betriebsführung gehören, vermögen kein Recht auf Besteuerung für den Geschäftsbetrieb zu begründen. Einem Kanton, dessen Steuerhoheit über eine Unterneh- mung nur durch Grundeigentum bestimmt ist, steht ein Anspruch auf Besteuerung des Betriebes nicht zu. Seine Steuerhoheit ist auf das Grundstück beschränkt. Anderseits braucht er auf die Verhältnisse des Betriebes, dem das Grundstück dient, nicht oder wenigstens nicht dieselbe Rücksicht zu nehmen, die bei der Erfassung von Betriebsstätten zu walten hat. Das Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons ist ein Ausfluss der Gebietshoheit. Es verleiht dem Träger das Recht, den ihm zustehenden Grund und Boden ausschliesslich und voll zu erfassen. Er kann, -das ist feststehende Praxis, die Bruttobesteuerung anordnen. Wenn er der Besteuerung den Reinertrag der Liegenschaft zu Grunde legt, so überschreitet er auf keinen Fall das ihm auf Grund seiner Gebietshoheit zustehende Besteuerungsrecht. Der Experte Grossmann stellt denn auch in seinem Nachtrag zum Gutachten (S. 33) fest, dass der Anspruch des Trägers der Gebiets- hoheit auf die Besteuerung des vollen Grundstückertrages nicht nur feststehender Praxis des Bundesgerichts auf dem Gebiete interkantonaler Doppelbesteuerung entspricht, sondern auch einem von jeher allgemein anerkannten Grundsatz des Steuerrechts. Der Grnnd und Boden ist das einzige Gut, das der Gebietshoheit unentziehbar unterliegt. Die Verbundenheit des Grundstücks mit dem Gebiete gibt der Herrschaft des Hoheitsträgers auch eine Ausschliess- lichkeit, wie sie bei keiner anderen Begründung staatlicher Hoheit denkbar wäre. Für die staats- und wirtschafts- politische Begründung einer vollen Besteuerung des Grund- besitzes am Liegenschaftsort mag auf die Ausführungen im Anhang des Gutachtens (S. 33) verwiesen werden. Die Kritik, die PETERMANN in seiner Studie über die Versicherungsunternehmungen und das Doppelbesteue- rungsverbot an der Praxis des Bundesgerichts übt (vgl. 330 Staatsrecht. Revue de droit administratif et fiscal, Band V S. 149 ff.), beruht auf der Voraussetzung, dass die Kantone nur befugt seien, den Reingewinn auswärts domizilierter Unter- nehmungen zu besteuern, während in Wirklichkeit ihnen auch das Recht zur Besteuerung des Ertrages einzelner Einkommensquellen wie Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zusteht (Gutachten, Anhang Grossmann, S. 36).
3. - Unterhielte die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn eine Betriebsstätte, so wäre das Besteuerungs- recht des Kantons aus der Zugehörigkeit dieser Betriebs- stätte zum Kantonsgebiet abzuleiten. Der Besteuerung unterläge ein Teil der Unternehmung. Bei der Steuerbe- rechnung müsste vom steuerrechtlichen Jahresergebnis der Unternehmung ausgegangen werden. Die Berechnung hätte nach Massgabe der Vorschriften des solothurnischen Steuergesetzes über die Ertragssteuer der Aktiengesell- schaften (§ § 29 und 30) stattzufinden. Von dem so ermit- telten Gesamtergebnis wäre dem Kanton Solothurn eine der Bedeutung des solothurnischen Betriebes entsprechende Quote zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält aber neben dem Haupt- sitz in Zürich keine weiteren Betriebsstätten in der Schweiz. Ihr Grundbesitz dient der Kapitalanlage und begründet keine Betriebsstätten (Gutachten Antwort auf Frage 3). Für die Arbeit in den Kantonen zieht sie Generalagenten zu, für die sie die Charakterisierung als selbständige, ausserhalb ihres Betriebes stehende Gewerbetreibende in Anspruch nimmt (BGE 45 I 209 f.). Bei dieser Betrachtung unterliegt ihr Geschäftsbetrieb einzig der Steuerhoheit des Kantons ihres Sitzes. Die Beschwerdeführerin wird nach geltender Praxis nicht als interkantonale Unternehmung angesehen. Die Kantone, in welchen die Beschwerdeführe- rin nur Liegenschaften besitzt, können sie nicht für ihre geschäftliche Betätigung in Anspruch nehmen, sondern nur auf Grund örtlicher Zugehörigkeit des Grundstückes zum Kantonsgebiet. Daraus ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt des Verbotes interkantonaler Doppelbe- Doppelbest-euerung. N° 50. 331 steuerung unabweislich die Rechtslage, die in BGE 54 I 388 und 74 I 451 festgestellt wurde. Danach steht die Unternehmung doppelsteuerrechtlich mit den Liegen- schaftskantonen ausschliesslich in der Beziehung des Ei- gentümers eines Stückes im Kantonsgebiet liegenden Grund und Bodens. Sie ist dem Privaten gleich, der sein Vermögen in Grundstücken im Kantonsgebiet anlegt und daraus Erträgnisse zieht. Tatsächlich dient denn auch der Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin im wesent- lichen der Anlage und Verwaltung von Reserven (Gut- .achten, Antwort auf Frage 3); nach Angabe der Be- schwerdeführerin soll es sich dabei zur Zeit hauptsächlich um gebundene Rücklagen handeln (Replikschrift, S. 5). Unter diesen Umständen aber ist eine Besteuerung, die sich an die allgemeine Ordnung der Besteuerung des Grundeigentums anschliesst und bei der nur auf die Lie- genschaft und deren Ertrag abgestellt wird, jedenfalls nicht unsachgemäss (BGE 54 I 393). Sie ist sogar die nächstliegende Lösung, und zwar auch dann, wenn der Kanton allgemein Reinvermögens- und Reineinkommens- steuern erhebt. Mit dem Ertrage der Liegenschaft wird der Reingewinn erfasst, der aus dem Kantonsgebiet an {line Unternehmung abfliesst, mit der sich der Liegen- schaftskanton nicht zu befassen hat, weil ihm die Steuer- hoheit über den Geschäftsbetrieb, die Unternehmung als solche, fehlt. Die Beschwerde muss daher, soweit sie gegen den Kanton Solothurn gerichtet ist, abgewiesen werden.
4. - Es kann sich lediglich fragen, ob die Abweisung der Beschwerde gegenüber der von Solothurn getroffenen Taxation zu einer Modifikation der Taxation durch den Kanton Zürich Anlass geben kann. Diese Frage brauchte im EntscheidBGE 74 I 458 ff. nicht entschieden zu werden, weil der Kanton Waadt den Rechtsbegehren 5 und 6 der Beschwerde der Versicherungsgesellschaft « La Suisse J) gegen Bern und Waadt (BGE 74 I 455) sich ohne weiteres unterzogen hat (BGE 74 I 458). Der Kanton Waadt hat 332 Staatsrooht. vom gesamten Vermögen den im Liegenschaftskanton besteuerten Vermögensanteil und vom gesamten Reinge- winn den im ~egenschaftskanton versteuerten Reinertrag der Liegenschaften in Abzug gebracht, hat also seinerseits nur dasjenige Reinvermögen und denjenigen Reingewinn zur Besteuerung herangezogen, die nicht im Kanton Bem erfasst wurden. Für die Beurteilung dieser Frage fällt Folgendes in Betracht:
a) Wie ausgeführt wurde, bestehen die steuerrechtlich relevanten Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Kan- ton Solothurn einzig und allein im Liegenschaftsbesitz im Kanton Solothurn. Die Steuerhoheit hierüber steht ausschliesslich dem Kanton Solothurn zu im Rahmen der geltenden Kollisionsnormen für die Doppelbesteuerung. Dieser Einschränkung hat der Kanton Solothurn restlos nachgelebt. Dem Kanton Zürich steht eine Steuerhoheit über die im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht zu. Er kann lediglich negativ verlangen, dass der Kanton Solothurn nicht eine Besteue- rung vornehme, durch welche er infolge Missachtung der bestehenden bundesrechtlichen Kollisionsnorm über Dop- pelbesteuerung in seine eigene Steuerhoheit übergreifen würde. Der Kanton Solothurn hat aber mit seiner Besteu- erung nicht in die Steuerhoheit des Kantons Zürich einge- griffen. Anderseits darf aber der Kanton Zürich nicht in die Steuerhoheit des Kantons Solothurn übergreifen. Das würde er jedoch tun, wenn er seinerseits die im Kanton Solothurn gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin mit einer Steuer oder einem Anteil einer Steuer auf diesen Liegenschaften belasten würde. Seine Rechte erschöpfen sich darin, dass er verlangen kann, dass der Kanton Solo- thurn durch Beachtung der Kollisionsnormen über Doppel- besteuerung nicht in seine Steuerhoheit übergreife. Ein Steueranspruch auf das Vermögen oder den Ertrag der im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften steht ihm Doppelbesteuerung. N° 50. 333 nicht zu und zwar grundsätzlich nicht und auch unbeküm- mert darum, ob der Kanton Solothurn von seinem ihm zustehenden Steuerrecht Gebrauch mache oder nicht (BGE 74 I 372,.49 I 44). Er darf das Vermögen und den Ertrag aus den 1m Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften soweit die Besteuerung derselben dem Kanton Solothu~ .zus~ht, seinerseits nicht ebenfalls zur Versteuerung her- anzIehen. Ihm stehen steuerrechtlich an diesen Liegen- ,schaften nur diejenigen Rechte zu, die sich für ihn aus der die Steuerhoheit des Kantons Solothurn einschrän- kenden doppelsteuerrechtlichen Kollisionsnorm ergeben.
b) Die Nichtberncksichtigung der vom Kanton der ge- legenen Sache vorgenommenen Besteuerung des Liegen- schaftsertrages durch den Kanton Zürich würde auch zu einer unbilligen und übermässigen Belastung führen und insofern dem Verbote der Doppelbesteuerung widerspre- chen (BGE 49 I 532 und Zitate). Nach den im bundes- gerichtlichen Verfahren durchgeführten Erhebungen belief sich der Reinertrag der ausserkantonalen Liegenschaften der Beschwerdeführerin im Jahre 1949 im Ganzen auf Fr .. 269,000.-. Der Reinertrag der Gesamtunternehmung betrug Fr. 870,000.-. Der den Liegenschaftskantonen zur :Besteuerung zustehende Reinertrag macht also rund 30 % des Reingewinns der Unternehmung aus. Der Kanton Zürich besteuert nun zwar nicht den ganzen Liegenschafts- ertrag aus andern Kantonen, aber er weist den Liegen- schaftskantonen doch nur einen Betrag von Fr. 6,777.65 zur Besteuerung zu. (Für Solothurn hätten die entspre- <lhenden Posten nach ursprünglicher Berechnung Fr. 10,216.- und Fr. 159.74 ausgemacht; vgl. Fact. B, S. hievor.) Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es zu einer aus dem Gesichtspunkte von Art. 46, Abs. 2 BV unzulässigen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führt, wenn die in den Liegenschaftskantonen besteuerten Rein- erträgnisse der ausserkantonalen Liegenschaften im Ge- samtreinertrag des Sitzkantons nochmals zur Besteuerung herangezogen werden. Da der Ertrag der ausserkantonalen 334 Staatsrecht. Liegenschaften grundsätzlich nur in den Liegenschafts- kantonen zu versteuern ist, darf er nicht nochmals im Sitzkanton besteuert werden. Das hat aber der Kanton Zürich mit der von ihm aufgestellten Steuerberechnung und Ertragsverteilung getan. Denn er zieht den Ertrag der in Solothurn gelegenen Liegenschaften, dessen Besteu- erung grundsätzlich dem Kanton Solothurn zukommt, in dem Betrage zur Besteuerung heran, der die von ihm vorgenommenen Zuweisungen an SoIothurn (1948 Fr. 110.58 und 1949 Fr. 159.74) übersteigt. Die Beschwerde ist daher gegenüber dem Kanton Zürich gutzuheissen und der Kanton Zürich zu verhalten, von einer Besteuerung des im Kanton Solothurn besteuerten Liegenschaftsertrages für die im Kanton Solothurn gele- genen Liegenschaften Umgang zu nehmen. Er hat unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine neue Taxation vorzunehmen und der Beschwerdeführerin all- fällig zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich für die Steuerjahre 1948 und 1949 aufgehoben wird ; der Kanton Zürich wird angehalten, die Steuern der Beschwer- deführerin für die genannten Jahre unter Weglassung des Ertrages der im Kanton Solothurn gelegenen Liegen- schaften der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und der Beschwerdeführerin den aIlfaIlig zuviel bezahlten Steuerbetrag zurückzuerstatten. Gegenüber dem Kanton Solothurn wird die Beschwerde abgewiesen. Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51. V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT 335 ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS Vgl. Nr. 52. - Voir n° 52. VI. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONFLIT DE COMPETENCE ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON
51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Kanton Schwyz gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG. Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Be- stimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn sowohl ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässer- strecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene Teilstrecke vorliegt. Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH. Que faut-il entendre par section de cours d'el:tU situee sur 1e terrf- toire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions? Competence pour octroyer la concession en presence d'une demande de concession pour la section situee sur 1e territoire de deux cantons et d'une dernande de concession pour la partie de la section situee sur le territoire d'un canton. Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI. Che devesi intendere per sezione di corso d'acqua situata nel territorio di piu Cantoni a norma di queste disposizioni ? Corn- petenza per accordare la conCessione quando e chiesta tanto la concessione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni quanto la concessione per la parte della sezione situata sul territorio d'un Cantone. A. - Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Be- zirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des