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78_I_318

BGE 78 I 318

Bundesgericht (BGE) · 1952-09-24 · Deutsch CH
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318

Staatsrecht.

Zentrum der persönlichen Beziehungen des Pflichtigen er-

scheint, geht nicht an. Jene Aufenthalte können nicht

dem Arbeitsort Bern gutgebracht werden. Sie fallen für

die Bestimmung des Steuerwohnsitzes ausser Betracht.

Abgesehen hievon erscheint aber Ingenbohl als das Zen-

trum der persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers.

Dort besitzt er seinen Verwandten- und Freundeskreis;

dorthin kehrt er, um diese persönlichen Beziehungen pflegen

zu können, immer dann zurück, wenn er die Woche über

in Bern oder an einem dritten Arbeitsplatz tätig war, von

wo aus ihm die Rückkehr nach Ingenbohl möglich ist;

daselbst hat er seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung,

in der er arbeitsfreie Tage und die Ferien verbringt. Dass

er auch in Bern ein Zimmer hat und dass die Steuerver-

waltung des Kantons Schwyz -

nicht dagegen Gemeinde

oder Regierungsrat -

auf die Steuerhoheit verzichten zu

wollen erklärte, weil sich ergeben habe, dass der Beschwerde-

führer nicht Filialleiter der Stuag Schwyz sei, gestattet

keinen andern Schluss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Bern

gutgeheissen und festgestellt, dass zur Erhebung der

Steuer auf dem Erwerb und dem beweglichen Vermögen

des Beschwerdeführers (sowie dem Ertrag daraus) der

Kanton Schwyz zuständig ist.

50. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Schweizerische Lebens-

versicherungs- und Rentenanstalt gegen Kantone Solothurn

und Zürich.

1. Staatsrechtliche Be8chwerde: Berechnung der Beschwerdefristo

wenn der angefochtene Entscheid dem Inhaber eines Post-

faches mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden ist.

2. Doppelbe8tw,erung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte iIn

System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung

Doppelbesteuerung. N0 50.

319'

mit Grundbesitz in Kantonen, in denen sie weder ihren Sitz hat

noch Betriebsstätten unterhält:

a) Besteuerung im Liegenschaftskanton.

b) Ausscheidung der Liegenschaftsert.räge bei der Besteuerung

im Sitzkanton (Praxisänderung).

1. Recours de droit public : Computation du delai de recours lorsque

Ia decision attaquee a eM notifiee par Iettre recommandoo au

titulaire d'une case postale.

2. Double impo8ition : Partage de la souveraineM fiscale dans Ie

systeme de l'impöt sur le revenu net, s'agissant d'une entre·

prise qui possooe des immeubles dans des cantons sur le terri-

toire desquels elle n'a ni son siege, ni aucun etablissement:

a) Imposition dans le cant.on OU se trouvent les immeubles.

b) Elimination du produit de I'immeuble dans l'imposition par

le cant on du siege (changement de jurisprudence).

1. Ricor80 di diritto pubblico: Computo deI termine di ricorso,

quando la decisione impugnata e stata notificata mediante

lettera raccomandata al titolare d'un casella post.aIe.

2. Doppia impo8ta: Divisione della sovranita fiscale nel sistema.

dell'imposta sul reddito netto, quando si trat ta d'un'azienda ehe

possiede degli immobili in Cantoni sul cui territorio non ha ne

la sua sede, ne alcun stabilimento.

.

a) Imposizione nel Cantone ove si trovano gli immobili.

b) Eliminazione deI reddito delI 'immobile nell'imposizione da

parte deI Cantone deUa sede (cambiamento di giurispru.

denza).

A. -

Die Schweizerische Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt betreibt das Lebensversicherungsgeschäft

und in Verbindung damit den Abschluss von Invaliditäts-

und von Unfallversicherungen. Sie hat die Rechtsform

einer Genossenschaft. Mitglieder sind die Versicherungs-

nehmer. Der Sitz der Genossenschaft ist in Zürich. Die

Genossenschaft hat Anwerbe- und Verwaltungsbetriebe in

Amsterdam, München und Paris. In der Schweiz bestehen

keine Zweigniederlassungen; dagegen arbeiten in der

Schweiz 18 Generalagenten für die Beschwerdeführerin.

Diese hat so dann ausgedehnten Grundbesitz. Der schwei-

zerische erstreckt sich auf 13 Kantone. Der Bilanzwert

der Liegenschaften betrug Ende 1947 Fr. 61,286,000.-,

wovon :Fr. 42,844,000.- auf zürcherische Liegenschaften,

Fr. 16,241,000.- auf den übrigen schweizerischen Grund-

besitz entfallen. Der Ertrag der Liegenschaften ist in

der Jahresrechnung 1947 mit Fr. 2,434,878.- ausgewiesen.

Im Gebiete des Kantons Solothurn besitzt die Beschwerde-

320

Staatsreoht.

führerin drei Liegenschaften. Ihr Bilanzwert betrug 1947

Fr. 433,030.-, 1948 Fr. 431,040.-, ihr Ertrag 1947

Fr. 31,019.-, 1948 Fr. 30,814.- brutto.

Die Beschwerde betrifft die Belastung der Beschwerde-

führerin für die Erträgnisse aus diesen Liegenschaften

durch die Einschätzungen im Liegenschaftskanton Solo-

thurn und am Hauptsitz Zürich. Die Vermögensbesteue-

rung in den beiden Kantonen ist nicht angefochten.

B. -

Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Zürick

gemäss Taxationsanzeige vom 7. Dezember 1948 für

Fr. 586,600.- in Zürich steuerbaren Reinertrag einge-

schätzt worden. Dabei sind als quotaler Anteil der Er-

trägnisse aus ausserkantonalem schweizerischem Grund-

eigentum am gesamten Reinertrag Fr. 4,223.23 abgezogen.

Hievon würden auf den Grundbesitz im Kanton Solothurn

Fr. 110.58 entfallen. Die Taxationsanzeige für das Jahr

1949, vom 14. Januar 1950, lautet auf einen in Zürich

steuerbaren Ertrag von Fr. 863,063.- unter Abzug von

Fr. 6,777.65 Quotenanteil der Erträge aus ausserkantonalem

schweizerischem Grundeigentum; hieran wäre Solothurn

mit Fr. 159.74 beteiligt. Die auf das ausserkantonale

schweizerische Grundeigentum entfallenden Anteile am

Reingewinn werden festgesetzt nach dem Verhältnis der

Mietzinserträgnisse der betreffenden Liegenschaften zu den

Gesamteinnahmen nach der Formel

Mietzinsen der ausserkantonalen Liegenschaften: Gesamtein-

nahmen = ausserkantonal steuerbarer Reinertrag: steuerbarer

Gesamtreinertrag, oder

ausserkantonal steuerbarer Reinertrag = Mietzinsen der ausser-

kantonalen Liegenschaften X steuerbarer. Gesamtreinertrag :

Gesamteinnahmen.

Die nach dieser Verteilung dem Kanton Solothurn

zugeschiedenen

Anteile am steuerbaren Reingewinn

(Fr. 110.58 und Fr. 159.74) entsprechen dem Verhältnis

der Bruttoeinnahmen aus den Liegenschaften im Kanton

Solothurn zu den gesamten Bruttoeinnahmen aus den

ausserkantonalen Liegenschaften nach folgender Berech-

nung:

Doppelbesteuerung. N0 50.

321

Auf die ausserkantonalen schweizeri-

schen Liegenschaften entfallender An-

teil am gesamten Reingewinn. . . .

Bruttoertrag aus jenen Liegenschaften

Bruttoertrag aus Liegenschaften im

Kanton Solothurn . . . . . . . .

Reingewinnanteil von Solothurn

4 223.23 X 31 019.38

1947:

1 184632.81

6777.56 X 30814.55

1948:

1 307424.89

1947

1948

4 223.23

6 777.65

I 184 622.81 1 307 424.89

31019.38

30814.55

110.38

159.74

Im Kanton Solotkurn ist die Beschwerdeführerin, jeweilen

nach den Verhältnissen im Vorjahr, für 1948 mit einem

steuerbaren Ertrag von Fr. 9,363.- und für 1949 mit

Fr. 10,216.- eingeschätzt worden auf Grund folgender

Berechnung:

Nettoertrag der sol. Liegen-

1947

schaften

. . . . . . _ . .

22 006

Proportionaler Schuldzinsen-

anteil :

2,515 % v. Fr. 470773

11 843

2,492 % v. Fr. 314672

Anteil Verwaltungskosten

Zentralsitz . _ . . . . .

800

12643

Im Kanton Solothurn steuer-

barer Ertrag . . . . . . .

9363

1948

18858

7842

800

8642

10216

Der Nettoertrag ist berechnet auf Grund der Brutto-

erträge

der

solothurnischen

Liegenschaften

(1947:

Fr. 31,019.-, 1948 : Fr. 30,814.-) unter Abzug der Auf-

wendungen für Unterhalt, Verwaltung und Amortisation

(1947: Fr. 9,013.-, 1948: Fr. 11,956.-). Die Passiven,

nach denen der Zinsabzug bemessen wurde, entsprechen

dem Verhältnis der Solothurner Liegenschaften zu den

Gesamtaktiven (1948 : 0,0373 %, 1949 : 0,0241 %).

Diese Einschätzungen sind am 31. Dezember 1949 der

Post übergeben worden.

G. -

Mit Eingabe vom 31. Januar/I. Februar 1950

beschwert sich die Gesellschaft wegen Doppelbesteuerung.

Sie beantragt, für die Steuerjahre 1948 und 1949 die Steu-

erausscheidung zwischen den Kantonen Solothurn und

21

AB 78 I -

1952

322

Staatsrecht.

Zürich vorzunehmen und die beiden Kantone anzuweisen,

ihre Einschätzungen entsprechend abzuändern und der

Beschwerdefü4rerin einen allenfalls zuviel bezahlten Steuer-

betrag zu erstatten. Sie macht geltend, dadurch, dass der

Kanton Solothurn

Beträge von ...... .

als Erträge der solothurn-

ischen Liegenschaften be-

steuere, während der Kan-

ton Zürich für Solothurn nur

in Abzug bringe, würden

Beträge von

....

1948

1949

Fr. 9,363.- Fr. 10,216.-

Fr.

110.58 Fr.

159.74

Fr. 9,252.42 Fr. 10,056.26

gleichzeitig in den Kantonen Zürich und Solothurn als

Ertrag besteuert. Zur Begründung wird geltend gemacht,

die solothurnische Steuerberechnung, die sich auf die in

BGE 54 I 388 (1928) und 74 I 451 (1948) niedergelegte

und in weiteren, nicht publizierten Entscheiden bestätigte

Praxis stütze, werde den Verhältnissen bei Lebensversi-

cherungsgesellschaften nicht voll gerecht. Die Kantone

hätten sich denn auch noch nach dem Entscheide von

1948 nicht an die darin aufgestellte Ausscheidungsregel

gehalten. Erst der Entscheid von 1948 habe einzelne

Liegenschaftskantone bewogen, die Einschätzung wieder

in Anlehnung an die bundesgerichtliehe Praxis vorzuneh-

men. Der Grund, weshalb sich diese Praxis bisher nicht

besser durchgesetzt habe, liege vermutlich darin, dass sie

aus Verhältnissen heraus entwickelt worden sei, die für

die natürlichen Personen gälten.

Bei den Lebensversicherungsgesellschaften beständen

aber besondere Verhältnisse nicht allein im Vergleich mit

natürlichen Personen, sondern auch mit andern Aktien-

gesellschaften insofern, als bei ihnen das Eigenkapital im

Verhältnis zu den Aktiven und der steuerliche Reinertrag

im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen immer ausseror-

dentlich klein seien, viel kleiner, als es bei andern juristi-

Doppelbesteuerung. N0 50.

323

sehen Personen und bei natürlichen Personen die Regel

sei. Bei Verlegung des Ertrages nach der bundesgericht-

lichen Formel würden die Liegenschaftskantone mit rund

30 % am Gesamtreinertrag partizipieren, obwohl nur etwa

1,3 % der Aktiven der Beschwerdeführerin ihrer Steuer-

hoheit unterlägen, und es müsse in diesen Kantonen ein

Ertrag versteuert werden, der nahezu gleich hoch sei wie

das Reinvermögen, das diesen Kantonen nach unbestritte-

nen Verlegungsregeln zugeschieden werde. Wäre Zürich nur

Liegenschaftskanton, so könnte es -

nach der bundes-

gerichtlichen Formel -

als Liegenschaftsertrag einen

höheren Betrag besteuern als denjenigen, den es heute

als am Gesellschaftssitze steuerbaren Reingewinn in

Anspruch nehme. Läge der gesamte schweizerische Grund-

besitz der Beschwerdeführerin ausserhalb des Kantons

des Gesellschaftssitzes, so wäre der -

nach der bundes-

gerichtlichen Formel berechnete -

Ertrag, der den Liegen-

schaftskantonen zustehen würde, höher als der gesamte

Reinertrag. Das zeige, dass die vom Bundesgericht in den

erwähnten Entscheiden entwickelte Formel bei der Be-

schwerdeführerin nicht anwenbar sei.

Die Verlegungsmethode, die der Kanton Zürich anwende,

führe im vorliegenden Falle zu einer besseren Lösung.

Nach ihr hätten -

vor dem bundesgerichtlichen Entscheide

von 1948 -

wohl fast alle Kantone den steuerpflichtigen

Ertrag ausserhalb des Sitzkantons gelegenen Grundeigen-

tums ermittelt. Sie beruhe auf dem Gedanken, dass alle

Einnahmequellen im gleichen Verhältnis von Einnahmen

und Gewinn an den Gesamtgewinn des Unternehmens

. beitragen. Für sie spreche, dass sie -

im Gegensatz zu

der bundesgerichtlichen Methode -

das Prinzip der

Reineinkommenssteuer nicht verletze. Hier werde die

Beschwerdeführerin nur deshalb einer höhern Besteuerung

ausgesetzt, weil sich ihr Sitz nicht im Kanton Solothurn

befinde. Darin liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung

des auswärtigen Steuerpflichtigen. Der Kanton Solothurn

habe diesen grundsätzlichen Mangel seiner Besteuerung

324

Staatsrecht.

dadurch gutzumachen versucht, dass er zusätzlich -

über

die in den Entscheiden des Bundesgerichts erwähnten

Abzüge hinaus -

weitere Fr. 800.- als «Anteil an den

Verwaltungskosten des Zentralsitzes » abziehe. Ein solcher

rein willkürlich bemessener Pauschalabzug könne aber

nicht genügen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt

Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den

Kanton Zürich richtet.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean-

tragt, auf die Beschwerde für das Steuerjahr 1948 nicht

einzutreten und diejenige für das Steuerjahr 1949, even-

tuell auch diejenige für 1948, abzuweisen, soweit sie sich

gegen den Kanton Solothurn richtet.

G. -

Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist

ein Sachverständigengutachten eingeholt worden über die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensversicherungs-

unternehmungen, die Art und den Ort der Entstehung

ihres Geschäftsgewinnes einerseits und anderseits über die

von dEm Kantonen Zürich und Solothurn befürworteten

Steuerausscheidungsmethoden. Als Experten wurden bei-

gezogen die Herren Prof. Dr. E. Grossmann in Vevey

und Dr. Fritz Walther, Stellvertreter des Direktors des

eidg. Versicherungsamtes, in Bern.

Weiterhin ist versucht worden festzustellen, wie sich

die Besteuerung der Beschwerdeführerin gestalten würde,

wenn alle Liegenschaftskantone bei Erfassung des Rein-

ertrages der ihrer Steuerhoheit unterstehenden Liegen-

schaften statt die Zürcher Ausscheidungsmethode (zu

deren Anwendung sie sich nach dem Entscheide i. S.

« La Suisse» irrtümlicherweise verpflichtet glaubten) die

Vorschriften ihrer eigenen Gesetzgebung über die Be-

steuerung des Reinertrages von Liegenschaften anonymer

Erwerbsgesellschaften ohne Sitz und ohne Betriebsstätta

im Kantonsgebiet anwenden würden. Die Erhebung ist

von der eidg. Steuerverwaltung in Fühlung mit den zu-

ständigen kantonalen Behörden durchgeführt worden.

Doppelbesteuerung. N0 50.

325

Das Bundesgericht zieht -in Erwägung :

I. -

Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

1. -

Die Einschätzungen der kantonalen Steuerverwal-

tung Solothurn vom 21. Dezember 1949 sind der Be-

schwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet

worden. Dieser wurde in Solothurn am 31. Dezember

1949 um 12 Uhr zur Post gegeben und stand, -

nach

Auskunft des Postbureaus Zürich 22 (FraumÜllster) -

am 1. Januar 1950 während der für Sonntage geltenden

Schalteröffnungszeit (10-11 Uhr) der Beschwerdeführerin

zur Verfügung. Die Sendung wurde am 2. Januar 1950

um 9 Uhr abgeholt. Die Beschwerde ist am I. Februar

1950 zur Post gegeben worden. Sie ist verspätet, wenn

als Tag der Eröffnung oder Mitteilung der Einschätzungs-

verfügung (Art. 89 Abs. lOG) der 1. Januar zu gelten

hat; sie ist es nicht, wenn dafür der 2. Januar oder ein

späteres Datum in Frage kommt.

2. -

Bei Inhabern von Postfachern gilt die Zustellung

eingeschriebener Sendungen an dem Tage als erfolgt, an

welchem die Anzeige vom Eingange der Sendung in das

Postfach gelegt wird, sofern dies vor Schalterschluss ge-

schieht (BGE 74 I 15 und Zitate). Es kommt also darauf

an, dass der Empfänger die Möglichkeit erhalten hat, die

Sendung abzuholen (BGE 55 III 170). Bei der Frage, ob

diese Voraussetzung zutrifft, ist auf die ordentlichen

Öffnungszeiten, die zur Bedienung geschäftlicher Unter-

nehmungen vorgesehen sind, abzustellen. AusserordentIi-

ehe Öffnungszeiten, mit denen etwa Nachts oder an

Feiertagen die Abholung dringlicher Sendungen ermög-

licht wird, fallen nicht in Betracht.

Hier ist die Anzeige der eingeschriebenen Sendung aus

Solothurn am Sonntag, den 1. Januar 1950 in das Post-

fach der Beschwerdeführerin gelegt worden. Sie stand der

Beschwerdeführerin demnach ordentIicherweise frühestens

von Montag, den 2. Januar 1950 an zur Verfügung. Sie

326

Staatsrecht.

wurde an diesem Tage abgeholt, womit die Zustellung

als erfolgt angesehen werden kann. Die Beschwerde vom

1. Februar 1950 ist also rechtzeitig erhoben worden. Dass

der Postschalter am 1. Januar von 10 bis 11 Uhr geöffnet

war, ist für die Fristberechnung unerheblich.

II. -

Zur Frage der Doppelbesteuerung.

1. -

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen,

dass sie für ihre Liegenschaften im Kanton Solothurn

einer Besteuerung auf dem Reinertrag aus Einnahmen an

Mietzinsen abzüglich Liegenschaftskosten unterworfen

wird, während der Sitz kanton für Solothurn nur eine

Quote des Reingewinns der Gesamtunternehmung in Abzug

bringt. Sie behauptet, dadurch werde der Betrag der

Differenz (1948: Fr. 9,252.42, 1949: Fr. 10,056.26) gleich-

zeitig in den Kantonen Zürich und Solothurn als Ertrag

besteuert. Sie wendet sich, der in der Beschwerdeschrift

vorgetragenen Begründung nach, in erster Linie gegen die

Besteuerung, der sie im Kanton Solothurn unterworfen

worden ist. Sie behauptet, sie werde einer nach Doppel-

besteuerungsgrundsätzen unzulässigen Belastung dadurch

ausgesetzt, dass der Kanton Solothurn die Steuer vom

Liegenschaftsertrage erhebt, während eine Besteuerung für

eine Quote des Reingewinns, wie sie der allgemeinen

Ordnung der Besteuerung der Aktiengesellschaft nach

solothurnischen Steuerrecht entsprechen würde, eine er-

heblich niedrigere Belastung ergäbe. Der Regierungsrat

des Kantons Solothurn weist darauf hin, dass die Be-

steuerung der Liegenschaftserträge, wie sie durch die

solothurnischen

Einschätzungsverfügungen angeordnet

wurde, im wesentlichen der bestehenden Praxis (BGE 54

I 388 und 74 I 451) entspricht. Die Beschwerdeführerin

wendet sich aber gegen diese Praxis mit der Behauptung,

sie werde den Verhältnissen der Lebensversicherungsgesell-

schaften nicht voll gerecht. Die Praxis ist daher neu auf

ihre Begründetheit zu überprüfen.

2. -

Die Steuerhoheit der Kantone beruht auf der

Doppelbesteuerung. N° 50.

327

Herrschaft des Gemeinwesens über die seinem Gebiete

zugehörigen Individuen und Sachgüter. Die Kantone sind

Träger der Steuerhoheit und als solche grundsätzlich frei,

die Besteuerung im Bereiche ihres Hoheitsgebietes selb-

ständig zu ordnen. Der Bund hat nur einzugreifen, wenn

sich aus dem Zusammentreffen der Steuerordnungen

Konflikte ergeben.

a) Konflikte können sich daraus ergeben, dass kon-

kurrierende Steuerhoheiten gleichzeitig das nämliche Steu-

erobjekt in Anspruch nehmen, die Steuerordnungen der

konkurrierenden Steuergewalten sich überschneiden. Sie

können aber auch daraus entstehen, dass obgleich eine

solche Überschneidung formell vermieden wird, durch

eine sachwidrige Ordnung formell interner Besteuerung

eine ungerechtfertigte Überbelastung eintritt. Dies ist

besonders dann der Fall, wenn ein Kanton den ausser-

kantonalen Steuerpflichtigen für die seine Steuerhoheit

begründenden Beziehungen unsachlicherweise anders und

schwerer belastet als einen innerkantonalen Steuerpflich-

tigen, der seiner Steuerhoheit für die nämlichen Beziehun-

gen unterliegt.

Nicht unter das Doppelbesteuerungsverbot fallen interne

Regelungen, die sachlich begründet sind, auch wenn sich

aus ihnen für den Steuerpflichtigen erhebliche Belastungen

ergeben. Doppelbesteuerung ist nur gegeben, wenn ein

Kanton in unzulässiger Weise neben einem andern be-

steuert (BURCKHARDT, Kommentar, 3. Aufl., S. 417).

b) Die Zugehörigkeit des Individuums, aus der die

Steuerhoheit des Gemeinwesens abgeleitet wird, wird be-

gründet durch den zivilrechtlichen Wohnsitz (eventuell

auch durch einen dauernden oder sonst qualifizierten

Aufenthalt) der natürlichen Person, bei Gesellschaften und

bei juristischen Personen durch den Sitz im Sinne des

Zivilrechts oder den tatsächlichen Sitz der Geschäfts-

leitung. Die derart bestimmte persönliche Zugehörigkeit,

« primäres» (allgemeines) Steuerdomizil, berechtigt das

Gemeinwesen grundsätzlich zu umfassender Besteuerung

328

Staatsrecht.

für Vermögen und Einkommen, soweit nicht zufolge von

entgegenstehenden besonderen Beziehungen, die ein « se-

kundäres » (spezielles) Steuerdomizil begründen, eine Be-

schränkung der Steuerhoheit eintritt. Das Besteuerungs-

recht auf Grund eines sekundären Anknüpfungsgrundes

geht dem Besteuerungsrecht am Wohnsitz, Sitz der

juristischen Person oder der Geschäftsleitung von Unter-

nehmungen, vor. Letzteres hat zurückzutreten, wo es mit

einem Besteuerungsrecht am sekundären Steuerdomizil

zusammentrifft (so auchBLUMENSTEI:N, Steuerrecht S. 144).

c) Ein sekundäres Steuerdomizil wird abgeleitet aus

der Lage von Sachgütern des Steuerpflichtigen im Gebiete

des Hoheitsträgers (Steuerort der gelegenen Sache). Es

gilt bei den Vermögens- (Kapital-) und den Einkommens-

(Ertrags-) Steuern für Grundstücke einerseits und für

ständige Einrichtungen für die Betriebsführung (Betriebs-

stätten) kaufmännischer oder industrieller Unternehmun-

gen anderseits.

Die beiden Anknüpfungsgründe haben gemeinsam, dass

die Beziehung zum Kantonsgebiet durch die Lage von

Sachgütern bestimmt wird: Grundeigentum im Kantons-

gebiet, geschäftliche Einrichtungen daselbst. Sie unter-

scheiden sich darin, dass beim Grundeigentum das Sachgut

selbst schon die Steuerhoheit bestimmt, während ge-

schäftliche Einrichtungen für die Begründung eines Steuer-

domizils nur dann erheblich sind, wenn mit ihnen ein

Betrieb, eine geschäftliche Tätigkeit verbunden ist (BGE

77 I 39 und Zitate). Die Lage der geschäftlichen Einrich-

tungen bestimmt die Steuerhoheit über den darin geführten

Betrieb, die Lage des Grundstücks die Steuerhoheit über

das Grundstück als solches. In der Betriebsstätte wird

ein Teil der Gesamtunternehmung besteuert. Bei Rein-

vermögens- und Reineinkommenssteuern führt dies stets

zur Aufteilung der Steuerfaktoren nach Quoten (BGE 71

I 334 f. und Zitate). Darum haben sich die Kantone,

denen die Besteuerung von Betriebsstätten zusteht, mit

dem Sitzkanton nach Quoten in die Steuerfaktoren zu

Doppelbesteuerung. N0 50.

329

teilen. Grundstücke dagegen, die nicht zu Einrichtungen

für die Betriebsführung gehören, vermögen kein Recht

auf Besteuerung für den Geschäftsbetrieb zu begründen.

Einem Kanton, dessen Steuerhoheit über eine Unterneh-

mung nur durch Grundeigentum bestimmt ist, steht ein

Anspruch auf Besteuerung des Betriebes nicht zu. Seine

Steuerhoheit ist auf das Grundstück beschränkt.

Anderseits braucht er auf die Verhältnisse des Betriebes,

dem das Grundstück dient, nicht oder wenigstens nicht

dieselbe Rücksicht zu nehmen, die bei der Erfassung von

Betriebsstätten zu walten hat. Das Besteuerungsrecht des

Liegenschaftskantons ist ein Ausfluss der Gebietshoheit.

Es verleiht dem Träger das Recht, den ihm zustehenden

Grund und Boden ausschliesslich und voll zu erfassen.

Er kann, -das ist feststehende Praxis, die Bruttobesteuerung

anordnen. Wenn er der Besteuerung den Reinertrag der

Liegenschaft zu Grunde legt, so überschreitet er auf

keinen Fall das ihm auf Grund seiner Gebietshoheit

zustehende Besteuerungsrecht. Der Experte Grossmann

stellt denn auch in seinem Nachtrag zum Gutachten

(S. 33) fest, dass der Anspruch des Trägers der Gebiets-

hoheit auf die Besteuerung des vollen Grundstückertrages

nicht nur feststehender Praxis des Bundesgerichts auf dem

Gebiete interkantonaler Doppelbesteuerung entspricht,

sondern auch einem von jeher allgemein anerkannten

Grundsatz des Steuerrechts. Der Grnnd und Boden ist das

einzige Gut, das der Gebietshoheit unentziehbar unterliegt.

Die Verbundenheit des Grundstücks mit dem Gebiete gibt

der Herrschaft des Hoheitsträgers auch eine Ausschliess-

lichkeit, wie sie bei keiner anderen Begründung staatlicher

Hoheit denkbar wäre. Für die staats- und wirtschafts-

politische Begründung einer vollen Besteuerung des Grund-

besitzes am Liegenschaftsort mag auf die Ausführungen

im Anhang des Gutachtens (S. 33) verwiesen werden.

Die Kritik, die PETERMANN in seiner Studie über die

Versicherungsunternehmungen und das Doppelbesteue-

rungsverbot an der Praxis des Bundesgerichts übt (vgl.

330

Staatsrecht.

Revue de droit administratif et fiscal, Band V S. 149 ff.),

beruht auf der Voraussetzung, dass die Kantone nur

befugt seien, den Reingewinn auswärts domizilierter Unter-

nehmungen zu besteuern, während in Wirklichkeit ihnen

auch das Recht zur Besteuerung des Ertrages einzelner

Einkommensquellen wie Grundbesitz oder Gewerbebetrieb

zusteht (Gutachten, Anhang Grossmann, S. 36).

3. -

Unterhielte die Beschwerdeführerin im Kanton

Solothurn eine Betriebsstätte, so wäre das Besteuerungs-

recht des Kantons aus der Zugehörigkeit dieser Betriebs-

stätte zum Kantonsgebiet abzuleiten. Der Besteuerung

unterläge ein Teil der Unternehmung. Bei der Steuerbe-

rechnung müsste vom steuerrechtlichen Jahresergebnis der

Unternehmung ausgegangen werden. Die Berechnung

hätte nach Massgabe der Vorschriften des solothurnischen

Steuergesetzes über die Ertragssteuer der Aktiengesell-

schaften (§ § 29 und 30) stattzufinden. Von dem so ermit-

telten Gesamtergebnis wäre dem Kanton Solothurn eine

der Bedeutung des solothurnischen Betriebes entsprechende

Quote zuzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hält aber neben dem Haupt-

sitz in Zürich keine weiteren Betriebsstätten in der Schweiz.

Ihr Grundbesitz dient der Kapitalanlage und begründet

keine Betriebsstätten (Gutachten Antwort auf Frage 3).

Für die Arbeit in den Kantonen zieht sie Generalagenten

zu, für die sie die Charakterisierung als selbständige,

ausserhalb ihres Betriebes stehende Gewerbetreibende in

Anspruch nimmt (BGE 45 I 209 f.). Bei dieser Betrachtung

unterliegt ihr Geschäftsbetrieb einzig der Steuerhoheit des

Kantons ihres Sitzes. Die Beschwerdeführerin wird nach

geltender Praxis nicht als interkantonale Unternehmung

angesehen. Die Kantone, in welchen die Beschwerdeführe-

rin nur Liegenschaften besitzt, können sie nicht für ihre

geschäftliche Betätigung in Anspruch nehmen, sondern

nur auf Grund örtlicher Zugehörigkeit des Grundstückes

zum Kantonsgebiet. Daraus ergibt sich aber unter dem

Gesichtspunkt des Verbotes interkantonaler Doppelbe-

Doppelbest-euerung. N° 50.

331

steuerung unabweislich die Rechtslage, die in BGE 54 I

388 und 74 I 451 festgestellt wurde. Danach steht die

Unternehmung doppelsteuerrechtlich mit den Liegen-

schaftskantonen ausschliesslich in der Beziehung des Ei-

gentümers eines Stückes im Kantonsgebiet liegenden

Grund und Bodens. Sie ist dem Privaten gleich, der sein

Vermögen in Grundstücken im Kantonsgebiet anlegt und

daraus Erträgnisse zieht. Tatsächlich dient denn auch

der Liegenschaftsbesitz der Beschwerdeführerin im wesent-

lichen der Anlage und Verwaltung von Reserven (Gut-

.achten, Antwort auf Frage 3); nach Angabe der Be-

schwerdeführerin soll es sich dabei zur Zeit hauptsächlich

um gebundene Rücklagen handeln (Replikschrift, S. 5).

Unter diesen Umständen aber ist eine Besteuerung, die

sich an die allgemeine Ordnung der Besteuerung des

Grundeigentums anschliesst und bei der nur auf die Lie-

genschaft und deren Ertrag abgestellt wird, jedenfalls

nicht unsachgemäss (BGE 54 I 393). Sie ist sogar die

nächstliegende Lösung, und zwar auch dann, wenn der

Kanton allgemein Reinvermögens- und Reineinkommens-

steuern erhebt. Mit dem Ertrage der Liegenschaft wird

der Reingewinn erfasst, der aus dem Kantonsgebiet an

{line Unternehmung abfliesst, mit der sich der Liegen-

schaftskanton nicht zu befassen hat, weil ihm die Steuer-

hoheit über den Geschäftsbetrieb, die Unternehmung als

solche, fehlt.

Die Beschwerde muss daher, soweit sie gegen den

Kanton Solothurn gerichtet ist, abgewiesen werden.

4. -

Es kann sich lediglich fragen, ob die Abweisung

der Beschwerde gegenüber der von Solothurn getroffenen

Taxation zu einer Modifikation der Taxation durch den

Kanton Zürich Anlass geben kann. Diese Frage brauchte

im EntscheidBGE 74 I 458 ff. nicht entschieden zu werden,

weil der Kanton Waadt den Rechtsbegehren 5 und 6 der

Beschwerde der Versicherungsgesellschaft « La Suisse J)

gegen Bern und Waadt (BGE 74 I 455) sich ohne weiteres

unterzogen hat (BGE 74 I 458). Der Kanton Waadt hat

332

Staatsrooht.

vom gesamten Vermögen den im Liegenschaftskanton

besteuerten Vermögensanteil und vom gesamten Reinge-

winn den im ~egenschaftskanton versteuerten Reinertrag

der Liegenschaften in Abzug gebracht, hat also seinerseits

nur dasjenige Reinvermögen und denjenigen Reingewinn

zur Besteuerung herangezogen, die nicht im Kanton Bem

erfasst wurden.

Für die Beurteilung dieser Frage fällt Folgendes in

Betracht:

a) Wie ausgeführt wurde, bestehen die steuerrechtlich

relevanten Beziehungen der Beschwerdeführerin zum Kan-

ton Solothurn einzig und allein im Liegenschaftsbesitz

im Kanton Solothurn. Die Steuerhoheit hierüber steht

ausschliesslich dem Kanton Solothurn zu im Rahmen der

geltenden Kollisionsnormen für die Doppelbesteuerung.

Dieser Einschränkung hat der Kanton Solothurn restlos

nachgelebt. Dem Kanton Zürich steht eine Steuerhoheit

über die im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften

der Beschwerdeführerin nicht zu. Er kann lediglich negativ

verlangen, dass der Kanton Solothurn nicht eine Besteue-

rung vornehme, durch welche er infolge Missachtung der

bestehenden bundesrechtlichen Kollisionsnorm über Dop-

pelbesteuerung in seine eigene Steuerhoheit übergreifen

würde. Der Kanton Solothurn hat aber mit seiner Besteu-

erung nicht in die Steuerhoheit des Kantons Zürich einge-

griffen.

Anderseits darf aber der Kanton Zürich nicht in die

Steuerhoheit des Kantons Solothurn übergreifen. Das

würde er jedoch tun, wenn er seinerseits die im Kanton

Solothurn gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin

mit einer Steuer oder einem Anteil einer Steuer auf diesen

Liegenschaften belasten würde. Seine Rechte erschöpfen

sich darin, dass er verlangen kann, dass der Kanton Solo-

thurn durch Beachtung der Kollisionsnormen über Doppel-

besteuerung nicht in seine Steuerhoheit übergreife. Ein

Steueranspruch auf das Vermögen oder den Ertrag der im

Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften steht ihm

Doppelbesteuerung. N° 50.

333

nicht zu und zwar grundsätzlich nicht und auch unbeküm-

mert darum, ob der Kanton Solothurn von seinem ihm

zustehenden Steuerrecht Gebrauch mache oder nicht (BGE

74 I 372,.49 I 44). Er darf das Vermögen und den Ertrag

aus den 1m Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften

soweit die Besteuerung derselben dem Kanton Solothu~

.zus~ht, seinerseits nicht ebenfalls zur Versteuerung her-

anzIehen. Ihm stehen steuerrechtlich an diesen Liegen-

,schaften nur diejenigen Rechte zu, die sich für ihn aus

der die Steuerhoheit des Kantons Solothurn einschrän-

kenden doppelsteuerrechtlichen Kollisionsnorm ergeben.

b) Die Nichtberncksichtigung der vom Kanton der ge-

legenen Sache vorgenommenen Besteuerung des Liegen-

schaftsertrages durch den Kanton Zürich würde auch zu

einer unbilligen und übermässigen Belastung führen und

insofern dem Verbote der Doppelbesteuerung widerspre-

chen (BGE 49 I 532 und Zitate). Nach den im bundes-

gerichtlichen Verfahren durchgeführten Erhebungen belief

sich der Reinertrag der ausserkantonalen Liegenschaften

der Beschwerdeführerin im Jahre 1949 im Ganzen auf

Fr .. 269,000.-. Der Reinertrag der Gesamtunternehmung

betrug Fr. 870,000.-. Der den Liegenschaftskantonen zur

:Besteuerung zustehende Reinertrag macht also rund 30 %

des Reingewinns der Unternehmung aus. Der Kanton

Zürich besteuert nun zwar nicht den ganzen Liegenschafts-

ertrag aus andern Kantonen, aber er weist den Liegen-

schaftskantonen doch nur einen Betrag von Fr. 6,777.65

zur Besteuerung zu. (Für Solothurn hätten die entspre-

<lhenden

Posten

nach

ursprünglicher

Berechnung

Fr. 10,216.- und Fr. 159.74 ausgemacht; vgl. Fact. B,

S. hievor.) Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es zu

einer aus dem Gesichtspunkte von Art. 46, Abs. 2 BV

unzulässigen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen führt,

wenn die in den Liegenschaftskantonen besteuerten Rein-

erträgnisse der ausserkantonalen Liegenschaften im Ge-

samtreinertrag des Sitzkantons nochmals zur Besteuerung

herangezogen werden. Da der Ertrag der ausserkantonalen

334

Staatsrecht.

Liegenschaften grundsätzlich nur in den Liegenschafts-

kantonen zu versteuern ist, darf er nicht nochmals im

Sitzkanton besteuert werden. Das hat aber der Kanton

Zürich mit der von ihm aufgestellten Steuerberechnung

und Ertragsverteilung getan. Denn er zieht den Ertrag

der in Solothurn gelegenen Liegenschaften, dessen Besteu-

erung grundsätzlich dem Kanton Solothurn zukommt, in

dem Betrage zur Besteuerung heran, der die von ihm

vorgenommenen

Zuweisungen

an

SoIothurn

(1948

Fr. 110.58 und 1949 Fr. 159.74) übersteigt.

Die Beschwerde ist daher gegenüber dem Kanton Zürich

gutzuheissen und der Kanton Zürich zu verhalten, von

einer Besteuerung des im Kanton Solothurn besteuerten

Liegenschaftsertrages für die im Kanton Solothurn gele-

genen Liegenschaften Umgang zu nehmen. Er hat unter

Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine neue

Taxation vorzunehmen und der Beschwerdeführerin all-

fällig zu viel bezahlte Steuern zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die

Besteuerung der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich

für die Steuerjahre 1948 und 1949 aufgehoben wird; der

Kanton Zürich wird angehalten, die Steuern der Beschwer-

deführerin für die genannten Jahre unter Weglassung des

Ertrages der im Kanton Solothurn gelegenen Liegen-

schaften der Beschwerdeführerin neu zu berechnen und

der Beschwerdeführerin den aIlfaIlig zuviel bezahlten

Steuerbetrag zurückzuerstatten.

Gegenüber dem Kanton Solothurn wird die Beschwerde

abgewiesen.

Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Kantonen. N0 51.

V. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT

335

ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

VI. KOMPETENZKONFLIKT

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONFLIT DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON

51. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Kanton

Schwyz gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 24 bis Abs. 4 BV, Art. 6 Abs. 1 WRG.

Begriff der interkantonalen Gewässerstrecke im Sinne dieser Be-

stimmungen. Zuständigkeit zur Konzessionserteilung, wenn

sowohl ein Konzessionsgesuch für die interkantonale Gewässer-

strecke als auch ein solches für die im einen Kanton gelegene

Teilstrecke vorliegt.

Art. 24 bis al. 4 Ost et 6 al. 1 LUFH.

Que faut-il entendre par section de cours d'el:tU situee sur 1e terrf-

toire de plusieurs cantons, dans le sens de ces dispositions?

Competence pour octroyer la concession en presence d'une

demande de concession pour la section situee sur 1e territoire

de deux cantons et d'une dernande de concession pour la partie

de la section situee sur le territoire d'un canton.

Art. 24 bis, cp. 4 OF e 6 cp. 1 LUFI.

Che devesi intendere per sezione di corso d'acqua situata nel

territorio di piu Cantoni a norma di queste disposizioni ? Corn-

petenza per accordare la conCessione quando e chiesta tanto

la concessione per la sezione situata sul territorio di due Cantoni

quanto la concessione per la parte della sezione situata sul

territorio d'un Cantone.

A. -

Am 13. April 1945 reichten die SBB dem Be-

zirksrat Höfe (Kanton Schwyz) und der Baudirektion des