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54_I_388

BGE 54 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1928-11-09 · Deutsch CH
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388

Staatsrecht.

im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV zu tun habe, ist zu

beachten, dass es sich im Grunde um eine Polizeiüber-

tretung im Rückfall handelt, dass die Androhung der

Ungehorsamsstrafe erfolgte, um dem Polizeiverbot mehr

Gewicht zu geben, und so ein Mittel des indirekten

~olizeizwanges ist (BGE 53 I 73 ff.). Gewiss dokumen-

:lert d.er Ungehorsam hier eine Auflehnung gegen die

offenthche Ordnung. Aber mit Rücksicht auf den er-

wähnten Zusammenhang mit dem bIossen Polizeistraf-

recht kann doch nicht von einer so ernstlichen Gefähr-

dung des öffentlichen Wohls die Rede sein, dass vom

Standpunkt des Art. 45 BV aus dem Kanton Zürich nicht

zugemutet werden dürfte, den Rekurrenten weiterhin

auf seinem Gebiet zu dulden, dies auch nicht im Hinblick

auf die Wiederholungen, da ja dadurch der Charakter

des Delikts, was seine Beziehung zum öffentlichen Wohl

anlangt, grundsätzlich nicht geändert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-

tene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich

vom 4. Oktober 1928 aufgehoben.

III. DOPPELBE?TEUERCNG

DOUBLE IMPOSITIOX

;'):-). Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1928

i. S. « La. Suisse» gegen Steuerrekurskommission

des ltts.Luzern.

Lebe.nsversich.erungsgesellschaft mit Sitz in einem und Grund-

c~gentu~ 1m anderen Kanton. Verhältnismässiger Abzug

e~nes TeI~es der Gesammtschulden und Gesammtschulden-

zmsen bel der Besteuerung im letzteren Kanton, wenn nach

dessen Steuergesetzgebung nur das Reinvermögen und

Doppelbesteuemng N° 53.

3Rt!

Reineinkommen nach Abzug der « Zinsen fremder Kapi-

talien » der Besteuerung unterliegt. Als dabei zu berück-

sichtigendes Passivum ist auch das Deckungskapital (Prä-

mienreserve) und dessen Verzinsung anzusehen, soweit es

den nach mathematischer Berechnung und geschäftlicher

Erfahrung zur Deckung der Verbindlichkeiten aus den

laufenden Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag

nicht übersteigt. -

Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2

BV dadurch, dass Aktiengesellsc,haften, die im Kanton nur

Grundeigentum und keinen Geschäftsbetrieb besitzen, wie

natürliche Personen statt nach den sonst für Aktiengesell-

schaften geltenden besonderen Veranlagungsgrundsätzen

und Steuers ätzen besteuert werden ?

Die Aktiengesellschaft ({ La Suisse) mit statutarischem

und tatsächlichem Sitz in Lausanne betreibt als Ge-

schäftszweige die Lebens-

und Unfall-, sowie Haft-

pflichtversicherung. Im März 1925 erwarb sie die im

Zentrum der Stadt Luzern (Grendelstrasse) gelegene

Liegenschaft {(Falkenhof ». Davon sind 3 Zimmer an

W. Andres und B. Meier, C':.eneralagenten der Rekurrentin

fftr die Innerschweiz und die anderen Räume sonst ver-

mietet.

Durch Entscheid der Steuerrekurskommissioll des

Kantons Luzern vom 17. März 1928 ist die Rekurrentin

pro 1926 im Kanton Luzern steuerpflichtig erldärt

worden:

a) im Ver m ö gen : für den Steuer (Kataster-)wert

der Liegenschaft « Falkenhof)l, nach Abzug einer Wert-

quote, die der prozentualen Belastung des gesamten

Gesellschaftsvermögens mit Schulden entspreche;

b) im Ein kom m e n : für den Ertrag (Mietzins-

einnahmen) der genannten Liegenschaft abzüglich ge-

wisser darauf entfallender Verwaltungs- und Unter-

haltsauslagen, wobei grundsätzlich anerkannt wurde,

dass weiter auch ein verhältnismässiger Teil der von der

Gesellschaft geschuldeten Passivzinsen abgerechnet wer-

den könnte, wenn und soweit die Verzinslichkeit der

verschiedenen Gesellschaftspassiven nachgewiesen sei.

Der Steuersatz wurde für die Vermögenssteuer auf

390

Staatsrecht.

2,2 0/00 und für die Einkommenssteuer auf 5 % bestimmt

entsprechend den Höchstansätzen, die nach den §§8 u.

22 des luzernischen Steuergesetzes (StG) für Einkom-

men von 30,000 Fr. an und Vermögen von 1 Million Fr.

an gelten, indem für die Festsetzung gemäss § 81 StG

und § 3 Abs. 2 der regierungsrätlichen Vollziehungs-

verordnung (VV) zum StG nicht auf das in Luzern

steuerbare Einkommen und Vermögen, sondern auf das

Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Gesell-

schaft abgestellt wurde ..

Die Rekurrentin hatte verlangt, dass als beim prozen-

tualen Schuldenabzug zu berücksichtigendes Passivum

auch das Deckungskapital (prämienreserve) und dessen

Verzinsung anerkannt werde. Ferner, dass sie nicht in

der oben angegebenen ·Weise getrennt auf dem Werte

und Ertrage ihrer luzernischen Liegenschaft, sondern

gemäss den in §§ 23 ff. des kant. StG für die Besteuerung

von Aktiengesellschaften aufgestellten besonderen Grund-

sätzen für eine dem Verhältnis jenes . Wertes und Ertra-

ges zu den gesamten Aktiven und Roheinnahmen ent-

sprechende Quote ihres Aktienkapitals und der Eigen-

kapital bildenden Reserven sowie des Gesamtrein-

ertrages und nach den dort vorgesehenen Steuersätzen

veranlagt werde.

Die Steuerrekurskommission lehnte bei des ab, die An-

wendung der §§ 23 ff. StG unter Hinweis auf § 3 Abs. 2

der V V, die Anerkennung des Deckungskapitals als

Passivum mit der Begründung: die Passiven der Bilanz

seien für den Schuldenabzug nur insoweit zu berück-

sichtigen, als es sich d:lbei um wirkliche bereits zur Ent-

stehung gekomm.ene Verbindlichkeiten des Steuerpflich-

tigen handle. Blosse Rechnungsposten des internen Ver-

kehrs oder Rücklagen für erst künftige Verpflichtungen

bildeten keine abzugsberechtigten Schulden im Sinne

des Steuerrechts. So könne insbesondere das Deckungs-

kapital steuerrechtlieh nicht als Passivum geltell. Es

handle sich dabei um zweckgebundenes Vermögen, nicht

,

,1

Doppelbesteuerung. N° 53.

391

um Drittpersonen gegenüber bereits existente Schuld-

verpflichtungen.

Eine staatsrechtliche Beschwerde der « La Suisse)) aus

Art. 4 und 46 Abs. 2 BV, die sich u. a. auf diese Punkte

bezog, ist vom BG hinsichtlich der Zulassung des Dek-

kungskapitals und seiner Verzinsung zum proportionalen

Schuldenabzug bei der Vermögens- und Einkommens-

steuer -

unter dem aus den Erwägungen sich ergeben-

den Vorbehalte -

gutgeheissen, im übrigen dagegen

abgewiesen worden.

Gründe:

«1. -

.....)i

«2.- .....))

« 3. -

In Übereinstimmung mit dem früheren Urteile

des Bundesgerichtes in Sachen der heutigen Rekurrentin

gegen die Kantone Bern und Waadt vom 17. September

1926 und BGE 45 I 207, sowie in Übereinstimmung mit

der Auffassung der Rekurrentin selbst hat die Steuer-

rekurskommission angenommen, dass die Liegenschaft

({ Falkenhof » keine Betriebsstätte der Rekurrentin, d. h.

keine « ständige körperliche Anlage und Einrichtung 11

bilde, von der aus sie das Versicherungsgeschäft 'betrei-

ben würde, sondern dass die Rekurrentin der Besteue-

rung in Luzern nur in der Eigenschaft als Eigentümerin

eines hier gelegenen Grundstücks unterstehe. Wenn

dabei zur Feststellung der geschuldeten Steuerleistung

die allgemeinen Vorschriften über die Einkommens- und

Vermögenssteuer (§§ 2-22 StG) und nicht die besonderen

Vorschriften über die Besteuerung der Aktiengesellschaf-

ten (§§ 23-26) angewendet wurden, so stand dies im

Einklang mit § 3 Abs. 2 der regierungsrätlichen VV zum

StG, der lautet:

{(Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften,

die im Kanton nur Grundeigentum (will sagen: ohne

einen Geschattsbetrieb) haben, sind für dieses Vermögen

und für das daraus fliessende Einkommen wie. natürliche

AS 54 1-1923

27

392

Staatsrecht.

Personen zu besteuern, jedoch entsprechend ihrem Ge-

samteinkommen und -Vermögen. »

Die Rekurrentin bestreitet die Rechtsbeständigkeit

dieser Bestimmung, weil es sich um eine Vorschrift

handle, die nur der Gesetzgeber, nicht der Regierungsrat

als Vollziehungsbehörde hätte erlassen können und weil

sie eine bundesrechtlich unzulässige Benachteiligung des

ausserkantonalen Steuerpflichtigen gegenüber dem im

Kanton wohnhaften enthalte.

a) Die Verordnung geht indessen über die dem Regie-

rungsrat durch § 108 StG eingeräumten Vollziehungs-

befugnisse insofern jedenfalls nicht hinaus, als sie ledig-

lich vorsieht, dass in dem dadurch betroffenen Falle

das steuerbare Vermögen und Einkommen selbst nach

§§ ~

22 statt 23 ff. StG bestimmt und bemessen werden

soll. Denn damit ist nur ein Gedanke ausgeführt worden,

der bereits im Gesetze selbst ausgesprochen ist. Schon

§ 2 StG bestimmt bei Aufzählung der einkommenssteuer-

pflichtigen Subjekte : « Die Einkommenssteu,er haben zu

entrichten: 1. Alle natürlichen und juristischen Per-

sonen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und

Gemeinderschaften, welche im Kanton Wohnsitz oder

Geschäftssitz haben oder ein Geschäft betreiben; 2. die

auswärts wohnhaften Inhaber oder Teilhaber von im

Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen; 3. die

auswärts wohnenden Eigentümer von im Kanton liegen-

den Grundstücken von dein Ein kom m e n, das

ihnen aus solchen Grundstücken zu-

f I i e s s t I), will also als Steuerobjekt im letzteren Falle

den Liegenschaftsertrag als solchen und nicht bloss eine

dessen Verhältnis zum Gesamteinkommen des Pflich-

tigen entsprechende Quote dieses Gesamteinkommens an-

gesehen wissen. Ebenso lautet § 9 hinsichtlich der Ver-

mögenssteuer: « Der Vermögenssteuer ist unterworfen:

1. alles im Kanton gelegene Grundeigentum (liegendes

Vermögen); 2. das bewegliche Eigentum der in § 2

Ziff. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen

Doppelbesteuerung •. N° 53.

393

(fahrendes. Vermögen).» Die Vorschriften, die das StG

in. den· §§ 23-25 über die Einschätzung von Aktien-

gesellschaften aufstellt, sind denn auch augenscheinlich

auf solche Gesellschaften zugeschnitten, die ihren Haupt-

sitz oder dann doch eine Betriebsstelle im Kanton Luzern

haben. Nur in diesem Falle kann der Kanton Luzern

den gemäss § 23 ermittelten Reinertrag (Aktivüberschuss

der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme even-

tueller Berichtigungen hinsichtlich des Abzuges von Ab-

schreibungen, Tantiemen und Zuweisungen an Reserve-

fonds) und die in § 25 genannten Rechnungsposten (Ak-

tienkapital nebst Eigenkapital darstellenden Reserven),

die unter Umständen kein genauer Ausdruck für die

gegenüberstehenden wirklichen Vermögenswerte sind.

ganz oder teilweise zur Steuer heranziehen. Gehört eine

Aktiengesellschaft dem Kanton ausschJiesslich durch

Grundeigentum an, so beschränkt sich auch die Steuer:-

hoheit des Kantons auf dieses Grundeigentum und seinen

Ertrag. Es würde daher umgekehrt die Veranlagung in

Gestalt der Besteuerung einer Quote des Gesamteinkom-

mens und Gesamteigenkapitals einen Übergriff in das

Besteuerungsrecht anderer Kantone, nämlich auf das

bewegliche Vermögen und nicht aus dem innerkantona-

len Liegenschaftsbesitz stammende Einkommen bedeuten,

die dem Zugriffe des biossen Liegenschaftskantons

entzogen sind. Das Merkmal für die Anwendung der

allgemeinen Einschätzungsgrundsätze oder der besonde-

ren Vorschriften für die Aktiengesellschaften liegt dabei

nicht im innerkantonalen oder ausserkantonalen Sitz der

Gesellschaft, sondern darin, ob sie im Kanton einen Ge-

schäftsbetrieb oder lediglich Grundeigentum ohne solchen

Betrieb besitzt. Eine Unterscheidung nach diesem Merk-

mal verstösst aber nicht gegen Art. 46 Abs. 2BV. Dem

Gebote gleicher Behandlung mit einem innerkantonalen

Steuerpflichtigen ist Genüge getan, wenn bei Festsetzung

des steuerbaren Vermögens und Einkommens vom

Liegenschaftswerte und -ertrage ein der prozentualen

394

Staatsrecht.

Belastung des Gesamtvermögens mit Passiven bezw. ver-

zinslichen Passiven entsprechender Betrag als Schulden-

. anteil bezw. Schuldzinsenanteil abgerechnet wird.

b) Zweifelhafter mag sein, ob es angeht, auf das so

festgestellte steuerbare Vermögen und Einkommen bei

Aktiengesellschaften, die im Kanton nur Grundeigentum

haben, die für physische Personen geltenden Steuersätze

statt der in §§ 24,25 StG vorgesehenen anzuwenden. Die

Frage kann indessen offengelassen werden, weil die Re-

kurrentin sich dabei nicht schlechter stellt als bei Anwen-

dung der letzteren Vorschriften. Für die' Vermögens-

steuer wäre freilich in diesem Falle der Ansatz geringer

(1 %0 statt 2,2 %0)' weil die Vermögens- oder Kapital-

steuer der Aktiengesellschaften nicht progressiv ist. Da-

gegen würde bei der Efnkommenssteuer der Steuersatz

nicht bloss 5%, sondern 8% betragen. Die Rekurrentiri

bestreitet dies allerdings, indem sie daraus, dass § 81 StG

die Berücksichtigung des Gesamteinkommens und -ver-

mögens im Falle mehrerer Steuerdomizile bloss für die

Steueransätze der §§ 8 und 22, nicht des § 24 vorsieht,

folgert, dass zur Feststellung des letzteren ausschliess-

lieh das im Kanton steuerbare Einkommen in Betracht

falle. Dieser Schluss ist indessen unzutreffend. Wenn

§ 81 StG die §§ 24 und 25 Abs. 1 nicht erwähnt, so kann,

dies nur darin seinen Grund haben, dass die Kapitalsteuer

der Aktiengesellschaften übel"haupt nicht progressiv ist

und hinsichtlich der von ihnen zu entrichtenden Einkom-

menssteuer die Berücksichtigung des Gesamtreinertrages

sich schon aus § 24 selbst ergibt. Denn unter Reinertrag

im Sinne dieser Bestimmung kann nur der Gesamtrein-

ertrag verstanden sein, indem darin für die Aktiengesell-

schaften die sog. Ertragsintensitätssteuer vorgesehen ist,

die auf das quotale Verhältnis des Gesamtertrages zum

Gesamteigenkapital abstellt. Und zwar soll die einfache

Einkommenssteuer danach « halb so viele Prozente des

Reinertrages betragen, als dieser Prozente des steuer-

pflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch höchstens 8 %)).

Doppelbesteuerung. N° 53.

395

Als steuerpflichtiges Kapital aber gelten nach § 25

Abs. 1

« das einbezahlte Aktienkapital und

die Eigenkapital darstellenden Reserven». Der für

die Besteuerung 1926 massgebende Gesamtreinertrag der

Rekurrentin im Geschäftsjahre 1925 macht aber nach

den nicht angefochtenen Feststellungen des Bücher-

experten der Steuerbehörde (S. 4 seines Gutachtens) mit

598,064 Fr. mehr als 15 % des nach jenen Grundsätzen

ermittelten steuerbaren Gesamtkapitals, 3,225,371 Fr.

aus, so dass der Steueransatz für das Einkommen bei

Anwendung des § 24 StG sich auf das Maximum, also

8 % stellen würde. Aus den späteren Ausführungen

wird sich zudem ergeben, dass dasselbe auch dann der

Fall wäre, wenn man lediglich auf das im Kanton Luzern

steuerbare Einkommen und Vermögen abstellen wollte.

Wenn bei Heranziehung der besonderen Vorschriften

über die Besteuerung der Aktiengesellschaften der Steuer-

satz für die Kapitalsteuer kleiner wäre, so würden somit

doch Vermögens- und Einkommenssteuer in ihrer Ge-

samtwirkung, wie die Ziffern des steuerbaren Vermögens

und Einkommens (Erw.4 u. 5 am Schluss) zeigen werden,

für die Rekurrentin nicht geringer, sondern höher aus-

fallen als bei Anwendung der §§ 8 und 22 in Verbindung

mit § 81 StG. Die Rekurrentin hat also an der Abände-

rung des Entscheides der Steuerrekurskommission in

diesem Punkte kein Interesse. »

« 4. -

Steuerbares Vermögen im be'sonderen:

a) .... .

b) .... .

e) Deckungskapital (Prämienreserve).

Im Gegensatz zur Güterversicherung ist bei der Le-

bensversicherung das versicherte Risiko in den einzelnen

Jahren der Versicherungsdauer nicht gleich hoch, sondern

steigt von Jahr zu Jahr. Würde die Jahresprämie dem

jeweiligen Risiko angepasst, so müsste daher in der

Jugend nur 'eine geringe Prämie und von Jahr zu Jahr

eine höhere, beim höchsten Alter kaum mehr erschwing-

396

Staatsrecht.

liche Prämie geleistet werden. Da dies dem Zwecke der

Lebensversicherung, Vorsorge für die Zeit der Abnahme

der Erwerbsfähigkeit zu treffen, zuwiderlaufen würde.

ist eine in der Höhe nach dem Eintrittsalter bemessene.

für die ganze Versicherungsdauer sich gleichbleibende.

d. h. eine Durchschnittstarifprämie üblich. Der Versi-

cherungsnehmer hat infolgedessen in den jüngeren Jahren

höhere Prämien zu bezahlen, als dem augenblicklichen

Risiko des Versicherers entsprechen würde. Diese über

das augenblickliche Risiko hinaus bezahlten Prämien-

teile spart der Versicherer für die Zeit auf, wo das Risiko

die Prämie übersteigt. Die so nicht zu .laufenden Aus-

gaben verwendeten oder als Gewinn verteilten, sondern

zurückgestellten Prämienteile bilden die sog. Prämien-

reserve, das Deckungsk~pital (REHM, Bilanzen S.482 ff.;

SIMON, Bilanzen 191; ZIMMERMANN, Bilanz 142 fl). Be-

zeichnet man als Reserve jede Zurückbehaltung von

Aktivwerten zum Zwecke der Deckung künftiger Ver-

luste (REHM, a. a. O. 543, 590), so ist auch die Prämien-

reserve ein c(Reservefonds » und damit in gewissem Sinne

-

wie der angefochtene Entscheid sich ausdrückt -

ein

zweckgebundenes Vermögen.

Doch unterscheidet sie

sich von einem echten Reservefonds dadurch, dass sie

nicht freies Eigentum oder Reinvermögen des Versiche-

rers ist, sondern dass auf ihr re c h t I ich e Verpflich-

tungen lasten und zwar solche, die auf Leistung einer

Versicherungssumme gehen; die im Todesfalle usw.

fällig wird (ZIMMERMANN, a. a. O. 144). Solange die

Einlagen in die Prämienreserve nicht in einem die ge-

schäftliche Erfahrung oder mathematische Berechnung

übersteigenden Masse gemacht werden, ist die Prämien-

reserve gleich der Summe, deren es bedarf, um zusammen

mit den künftigen Prämienzahlungen und den Zinsen die

Verpflichtungen zu erfüllen, die der Gesellschaft aus den

abgeschlossenen Versicherungsverträgen obliegen. M. a.

W. sie bringt den jeweiligen Wahrscheinlichkeitswert der

durch die laufenden Verträge begründeten, befristeten

Doppelbesteuerung. N° 53.

397

Verpflichtungen zur Zahlung der Versicherungssumme

zum Ausdruck und stellt damit ein Passivum der Gesell-

schaft dar. In der Bilanzwissenschaft wird denn auch

die Prämienreserve deswegen überwiegend nicht als

« Reserve ». sondern als Schuld posten bezeichnet (SIMON,

ZIMMERMANN, a. a. 0.; BACHMANN, Kommentar zum OR

Art. 656 Nr. 12). Es ist auch durchaus unrichtig, dass

es sich dabei nicht um eine Rückstellung für bereits

bestehende «(existeüt gewordene I»~. sondern nur für

eventuelle künftige Verpflichtungen gegenüber Dritt-

personen handle. Sowohl bei der abgekürzten (gemisch-

ten) Lebensversicherung als bei der gewöhnlichen Todes-·

fallversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalles

gewiss, unbestimmt ist· nur der Zeitpunkt seines Ein-

trittes. Es entsteht also schon mit Beginn der Versiche-

rung (in der Regel bei Bezahlung der ersten Prämie) ein

(befristetes) Schuldverhältnis und nicht eine blosse An-

wartschaft. Speziell für das schweizerische Recht kommt

dies unzweideutig in den Ansprüchen zum Ausdruck, die

die eidg. Versicherungsgesetzgebung dem Versicherten

schon vor Eintritt des Versicherungsfalles gibt: so der

Pflicht des Versicherers zum Rückkauf der Police nach

Bezahlung von drei Jahresprämien (Art. 90 VVG) und

der Behandlung der für das Deckungskapital zu leisten-

den Kaution im Falle der Anordnung der Liquidation

oder des besonderen Konkursverfahrens nach Art. 9, -10

des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kau-

tionen der Versicherungsgesells.chaften. (OSTERTAG-HIE-

STAND, Versicherungsvertrag 2. Auf!. S. 41.)

Die Steuerrekurskommission hätte demnach diese Ver-

bindlichkeiten nur dann unberücksichtigt lassen dürfen,

wenn das luzernische Steuerrecht lediglich fällige Schul-

den zum Abzug zuliesse. Dies ist aber nicht der Fall.

Nach §§ 21, 22 StG können vielmehr alle grundversicher-

ten und fahrenden Schulden ohne Einschränkung. also

auch befristete, ja sogar bedingte abgerechnet werden.

Nur dies entspricht auch der Besteuerung nach der wirt-

398

Staatsrecht.

schaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie im luzernischen

StG durchgeführt wird. Dass das letztere selbst dem

Abschluss des Lebensversicherungsvertrages die Wirkung

der· Begründung eines präsenten « bereits existenten»

For(lerungsrechts des Versicherten und danlit entspre-

chender Verpflichtungen, Passiven des Versicherers bei-

nlisst, folgt aus § 19 desselben, wo die nicht fälligen

Lebens- und Altersversicherungen beim Versicherten zum

Rückkaufswerte als vermögenssteuerpflichtig erklärt

werden. In der Wissenschaft besteht denn auch Einig-

keit darüber, dass die Verbindlichkeiten, die den Ver-

sicherungsgesellschaften auf Grund der laufenden Lebens-

versicherungsverträge obliegen und buchmässig ihren

Ausdruck in der « Pränlienreserve » finden, bei der Be-

steuerung als Schulden zu berücksichtigen sind (vgl. z. B.

MANES, Versicherungslexikon S. 236). Und aus dem von

der Rekurrentin beigebrachten Berichte des eidg. Ver-

sicherungsamtes geht hervor, dass dies denn auch bisher

alle Kantone, in denen Versicherungsgesellschaften ihren

Sitz haben, ohne weiteres anerkannt haben. Zu welch

unhaltbaren Folgen der abweichende Standpunkt der

luzernischen Steuerrekurskommission führen würde, er-

gibt sich daraus, dass die Rekurrentin, wenn sie auch in

den übrigen Kantonen, in denen sie noch steuerpflichtig

ist, gleich behandelt würde, jährlich allein etwa 5 Mil-

lionen Franken an Steuern ~u entrichten hätte. Der an-

gefochtene Entscheid, der der Prämienreserve die Eigen-

schaft eines Passivums überhaupt, schlechthin abspricht,

enthält unter diesen Umständen nicht einen biossen

Rechtsirrtum. Er beruht auf einer so völligen Verken-

nung der massgebenden rechtlichen und tatsächlichen

Verhältnisse, über die Rechenschaft sich zu geben die

Veranlagungsbehörde verpflichtet war, dass er als Will-

kür und Verletzung von Art. 4 BV betrachtet werden

muss. Da dadurch der aus Art. 46 Abs. 2 BV für Steuer-

pflichtige nlit Steuerdonlizilen in mehreren Kantonen

folgende Anspruch auf verhältnismässigen Schuldenabzug

Doppelbesteuer~g. N° 53.

399

sozusagen illusorisch würde, ist auch diese Verlassungs- .

vorschrift verletzt (BGE 46 I 346).

Den luzernischen Steuerbehörden bleibt es immerhin

unbenommen, über die Art der Berechnung derPränlien-

reserve von der Rekurrentin Aufschluss zu verlangen,

. die Berechnung nachzuprüfen und falls sich heraus-

stellen sollte, dass die Einlagen, welche die Rekurrentin

in diesen Fonds gemacht hat, grösser sind, als es nach der·

geschäftlichen Erfahrung und mathematischen Berech-

nung zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten erforderlich

war, den überschuss als Aktivum zu behandeln. Die

Nachprüfung der Rechnungen der Rekurrentin durch

das eidg. Versicherungsamt bietet keine Gewähr dafür,

dass nicht solche stille Reserven tatsächlich vorhanden

sind. Denn das Versicherungsamt hätte nur dann Ver-

anlassung einzuschreiten, wenn diePrämienreserve un-

genügend wäre, d. h. zusammen mit den künftigen Prä-

mieneingängen und den Zinsen zur Deckung der Ver-

bindlichkeiten nicht ausreichen würde. Unzulässig wäre

es jedoch, die Prämienreserve nur bis zur Höhe des

Rückkaufswertes der laufenden Policen als Passivum zu

behandeln. Denn der Rückkaufswert entspricht nicht

vollständig dem gegenwärtigen \Vahrscheinlichkeitswert

der durch die laufenden Versicherungsverträge begrün-

deten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Versicherer

kann vielmehr bei der vorzeitigen Vertragsauflösung von

dem auf die betreffende Police entfallenden Deckungs-

kapital einen gewissen Abzug machen, weil erfahrungs-

mässig durchwegs die gesünderen Personen, also die bes-

seren Risiken zur vorzeitigen Vertragsauflösung schreiten

und weil überdies im Interesse der allgemeinen Förderung

des Versicherungsgedankens der leichtfertige Austritt

aus der Versicherung eingeschränkt werden soll (OSTER-

T AG-HIESTAND S. 66/67). Am 20. Mai 1927 hat freilich

das Bundesgericht einen Rekurs der Genfer Lebensver-

sicherungsgesellschaft gegen einen Entscheid des aargau-

ischen Obergerichtes abgewiesen, wodurch ein Te i I des

400

Staatsrecht,

Deckungskapitals als steuerpflichtiges Aktivum erklärt

worden war. Doch geschah dies nicht auf Grund mate-

rieller Erwägungen, sondern ausschliesslich wegen unge-

nügender Rekursbegründung. Ebensowenig steht mit

den vorstehenden Erwägungen in Widerspruch das

Urteil vom 14. Juni 1924 in Sachen Pensionskasse des

Revisionsverbandes aargauischer Kreditinstitute, wo die

staatsrechtliche Beschwerde gegen die Behandlung des

bilanzmässigen (I Deckungskapitals)1 als Aktivum durch

die aargauischen Steuerbehörden als unbegründet ver-

worfen worden ist. Denn es besteht ein 'wesentlicher

Unterschied zwischen den Ansprüchen an eine solche

genossenschaftlich organisierte Pensionskasse und den

auf einem Lebensversicherungsvertrag beruhenden Rech-

ten. Während es sich. bei den letzteren um zwar befri-

stete, aber an sich gewisse Verpflichtungen handelt,

hängen die Rechte auf Pension bei Pensionskassen der

damals in Frage stehenden Art von Bedingungen ab, die

noch ungewiss sind, sind also nicht entstanden, sondern

erst in der Schwebe. Das Bundesgericht hat es deshalb

auch abgelehnt, sie bei der Besteuerung der Kassemit-

glieder einer rückkaufsfähigen Lebensversicherungspolice

gleichzustellen, d. h. darin ein steuerbares Vermögen des

Mitgliedes zu sehen (BGE 48 r 9).

Ausser der Prämienreserve für Lebensversicherungen

(reserves et reports de primes pour risques en cours de

la branche-vie : 64,052,081 Fr.) finden sich in der Bilanz

der Rekurrentin auch noch einige kleinere Reserven

(<< reserves pour capitaux, rentes et rachats aregler)l;

« r~serves pour risques en cours de la branche-accident);

« reserves pour sinistres accidents aregier)1;

{(fonds des

assllrances avec participation aux benefices I»~, über die

die Parteien sich nicht näher ausgesprochen haben. Für

einzelne davon steht ohne weiteres fest, dass es sich um

Passiven handelt, so für die Posten: « reserves pour

capitaux, rentes et rachats aregIer)1 und « reserves pour

sinistres accidents aregIer » (sog. Schadenreserven), die

I

DoppelbesteuerUng. N0 53.

401

zur Bezahlung der bereits bekannten, aber noch nicht

liquidierten Schäden bestimmt sind. Sollten für die

anderen Posten die Verhältnisse anders liegen, so bleibt

den Steuerbehörden das Recht gewahrt, dies zu berück-

sichtigen.

Unter diesem Vorbehalte und unter dem weiteren. der

oben hinsichtlich einer allfälligen überdeckung auf dem

Posten « reserves et reports de primes pour risques eu

cours de la branche-vie ») angebracht worden ist, würde

sich demnach die Einschätzung zur Vermögenssteuer

wie folgt gestalten .....)1

{(5. -

Steuerbares Einkommen:

a) .....

b) Nach § 5 des kant. StG sind zur Bestimmung des

steuerbaren Einkommens von den Roheinkünften u. a.

die « Zinsen fremder Kapitalien») abzurechnen.

Der

angefochtene Entscheid anerkennt, dass infolgedessen

auch die Rekurrentin als ausserkantonale Steuerpflich-

tige Anspruch darauf hätte vom Ertrag der Liegenschaft

(Falkenhof) einen Betrag als Schuldzinsenanteil abzu-

ziehen, der der prozentualen Belastung der Gesamtbrutto-

aktiven mit verzinslichen Passiven entspricht. Doch ist

dieser Abzug, auch soweit bei der Vermögenseinschätzung

Passiven zugelassen und abgerechnet wurden, deshalb

nicht vorgenommen worden, weil die Verzinslichkeit der

betreffenden Passivposten nicht ausgewiesen sei. Es ist

bereits in Erwägung 2 oben ausgeführt worden, dass

dieser Standpunkt nicht haltbar ist. Aber auch für den

nach jenem Verhältnis auf die Liegenschaft « Falkenhof »

entfallenden Anteil an De cku ngs ka pi tal muss der

Zinsabzug zugelassen werden, weil es sich auch hier,

wie übrigens vom Experten der Steuerbehörde in seinem

Gutachten anerkannt worden ist, nicht um unverzins-

liche Verbindlichkeiten handelt. Im Versicherungswesen

pflegt das Deckungskapital so berechnet zu werden, dass

es nur zusaIilmen mit Zinsen und Zinseszinsen und den

künftigen Prämieneingängen die Verbindlichkeiten aus

402

den Versicherungswrträg~n zu decken vermag. (MANE~,

Versicherungswesen 12-1, 1211). Es sind daher auch die

darauf berechneten Zinsen als Verzinsung einer Schuld

an Dritte zu betrachten lind infolgedessen vom Rohein-

kommen abzurechnen .....

Dabei bleibt immerhin die Nachprüfung der Berech-

nung des Deckungskapitals i. S. der Ausführungen in

Erwägung 4 c oben und die Feststellung des Zinsfusses

für seine Verzinsung vorbeha1ten. »

54. Urteil vom 16. November 1928 i. S.

Broncewarenfabrik A.-G. gegen Zürich und. Aargau.

Erwerbsunternehmen mit Steuerdomizil der Geschäftsnieder-

lassung in mehreren "Kantonen. Ein Gewinn aus der Ver-

äusserung von Liegenschaften, die sich am Orte einer

solchen Betriebstelle befinden und für deren Zwecke erwor-

ben worden sind, ist für die interkantonale Steuerausschei-

dung als Teil des Geschäftseinkommens anzusehen und

kann vom Liegenschaftskanton nur bis zu der Quote mit

der Einkommens-(Ertrags-)steuer belegt werden, die ihm

von jenem zur Besteuerung zukommt. Dies gilt auch dann,

wenn die beim Erwerb bestehende Absicht der Verwendung

des Grundstücks im Betriebe tatsächlich nie verwirklicht,

sondern vorher als unzweckmässig wieder aufgegeben

worden ist.

A. -

Die rekurrierende AktiengeseHschaft hat ihren

Sitz in Turgi, Kanton Aargau, und betreibt in der aar-

gauischen Gemeinde Gebenstorf eine Bronce- und Metall-

warenfabrik. Daneben unterhält sie in Zürich ein Waren-

. lager mit Verkaufsladen; auch gehörte ihr bis zum

Jahre 1925 ein in dieser Stadt gelegener Bauplatz. Durch

Urteil vom 14. Juni 1924 hat das Bundesgericht einen

staatsrechtlichen Rekurs der heutigen Rekurrentin g.egen

ihre Besteuerung in den Kantonen Aargau und Zürich

abgewiesen, gegen die aargauischen Einschätzungen für

die Steuerjahre 1919 und 1920 wegen Verwirkung des

Rekursrechtes durch vorbehaltlose Entrichtung der

Doppelbesteuerung. ~Q 5~.

Steuerbeträge im Bewusstsein der Möglichkeit einer

kollidierenden zürcherischen Veranlagung, gegen die

zürcherischen Einschätzungen zur Ertragssteuer der

Jahre 1919, 1920 und 1921 mit der Begründung: vor

der kantonalen Einschätzungsbehörde habe sich die

Rekurrentin mit der von Zürich in Aussicht genomme-

nen Ausscheidung des Gesamtertrages unter die beiden

Kantone nach dem Verhältnis des in Zürich und Turgi

erzielten Umsatzes unter Zubilligung eines Vorausbezu-

ges von 30 % an Aargau einverstanden erkJärt, sie könne

deshalb nicht nachträglich diese Verteilung wegen Dop-

pelbesteuerung anfechten. Zudem sei es nicht von vorne-

herein ausgeschlossen der Anteilsberechnung jenes Ver-

hältnis zugrunde zu legen, wenn dabei. der Tatsache,

dass die in Zürich verkauften Erzeugnisse im Aargau

hergestellt werden, wie geschehen, durch einen besonders

hohen Voranteil für den letzteren Kanton· Rechnung

getragen werde. Die von Aal'gau aufgeworfene Frage

der Behandlung der Zürcher Liegenschaft der Rekur-

rentjn bei der Steuerausscheidung wurde damit für die

Ertragssteuer gegenstandslos. Aargau hatte eingewendet,

dass dieses Grundstück bei Bestimmung des zürcherischen

Antei1s am Aktienkapital und den Reserven, sowie am

Reinertrag nicht in Betracht gezogen werden dürfe, weil

es nicht für Geschäftszwecke benützt werde und mangels

Ertrages lediglich eine Belastung der Betriebsrechnung

bedeute. Inbezug auf die Vermögensbesteuerung wurde

dazu im Urteil ausgeführt: massgebend für die Ver-

teilung des steuerbaren Reinvermögens (Aktienkapital

und Reserven) unter die heiden Steuerhoheiten sei nach

der Praxis das Verhältnis der zürcherischen zu den Ge-

samtaktiven. Es müssten also sämtliche Aktiven . oder

Vermögensgegenstände) berücksichtigt und alle diejeni-

gen zu Zürich gezählt werden, die nach ihrer Lage oder

Bedeutung für den Geschäftsbetrieb eher zu diesem

Kanton als zu Aargau gehören. Auch « der in Zürich

liegende Bauplatz, der unbestrittenermassen in der Bi-