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74_IV_105

BGE 74 IV 105

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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104 gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stra.fe stellen wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Der wirtscha.ftliche Na.chrichtendienst ist wie der politische und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift zum 13. Titel des StGB). insbesondere' gegen dessen Gebietshoheit (Botsoha.ft des Bundesrates zum Spitzel- gesetzt, BBl 1935 1 743 ; .BGE 71 IV 218). Diese wird durch jede Spitzeltätigkeit, die Fa.brika.tions- oder Ge-. schäf~heimnisse preisgibt, beeinträchtigt, a.uch durch die Anzeige von Schmuggelgeschäften. Anzeichen da.für, dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den Zolldienst ausländischer Mäch~ arbeiten, eine . Vorzugsstellung eiIJ.- räumen wollte, fehlen. Hiezu besta.nd um.so weniger Anlass, als Uebertretungen :fiskalischer. Gesetze ·in Frage stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar 1892 die Auslieferung nicht bewilligt, also keine Rechtshilfe geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht Anga- ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach Gesetz verweigert werden- müssen, was einen besonders schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz bedeutet. Demnach erkennt der Kasaatiomkof : Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 1948 wird aufgehoben- und die Sache an die Vorinstanz zurÜckgewiesen mit de.1' Auflage, die Anklage wegen wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes zUzulassen. • l(Jli

25. Urteil des KU11atlonshofes vom 3. September 1948 i. S. Stämpm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. An. 292 StGB schliesst nicht aus, da.ss jemand. der wiederholten Aufforderungen zur Zeugenaussage über den gleichen Sach- verhalt nicht gehorcht, jedesmal wieder wegen Ungehorsams bestraft wird. Are. 292 OP. Celui qui ne se conforme pas & des injonctions reiterees de dßposer comme temoin sur les memes faits peut etre puni chaque fois pour insoumission. An. 292 GP. Colui ehe non ottempere. alle ingiunzioni reiter&te di deporre qua.le testimonio sugli stessi fatti puo essere punito ogni volta per disobbedienza.. A. - In einer gegen unbekannte Beamte der Basler Verkehrsbetriebe eingeleiteten disziplinarisch~n Untersu- chung wegen passiver Bestechung wurde Otto Stämpfli von der Disziplinarkommission Basel-Stadt ein erstes Mal am 2. Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Schmier- gelder bezahlt habe. Da er die Aussage verweigerte, wurde er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt durch Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit Fr. 50.- gebüsst. Am 22. Januar 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor der Disziplinarkommission zu erscheinen. Es wurde ihm dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er lehnte die Aussage wiederum ab, obwohl ·er auch diesmal auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB hingewiesen worden war. Er wurde deshalb durch Urteil des Polizeigerichtspräsi- denten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung mit einer weitern Busse von Fr. 100.- belegt. Das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt· bestätigte dieses Urteil am 8. Juni 1948. B. - Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts führt Stämp:fli Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, er ha.be nur einmal als Zeuge befragt und für seine Weigerung be~tra.ft werden dürfen. Er sei das zweitemal für gen.au den gleichen Tat- 106 Strafgesetzbuch. N<> 25. bestand verurteilt worden wie das erstemal, nicht wegen eines neuen Delikts, auch nicht, wie Gämperli in dem von den Vorinstanzen angeführten Falle (BGE 73 IV 255}, wegen Fortset~g eines rechtswidrigen Dauerz"usta.ndes über die erste Verurteilung hinaus. Die zweite Bestrafung laufe darauf hinaus, dass Art. 292 StGB als Druck- und Beugemittel verwendet werde. Das sei unzulässig, da die Bestimmung den Behörden nur zur Sühne des Ungehor- sams zur Verfügung stehe, nicht als Grundlage einer Vollstreckungsstrafe.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils. De8 Kassation8hof zieht in Erwägung :

1. - Dass der Beschwerdeführer zweimal zur Zeugen- aussage über den nämlichen Sachverhalt vor die Diszi- plinarkommission geladen wurde, geschah auf Grund der Gesetzgebung von Basel-Stadt (Beamtengesetz § 14 und StPO §§ 38 ff.). Oh er, wie er behauptet, nur einmal als Zeuge befragt werden durfte, ist daher eine Frage des kantonalen Rechts, vom Kassationshof auf Nichtigkeits- beschwerde hin also nicht zu prüfen (Art. 269, 273 Abs. 1 lit. b BStP}.

2. - Ist somit davon auszugehen, 'dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer zur. Zeugenaussage wiederholt werden durfte, so kann keinem Zweifel unterliegen, dass die zweite.Aufforderung wiederum, wie schon die erste, mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB verbunden und ihre Missachtung durch den Beschwerde- . führer ebenfalls nach dieser Bestimmung bestraft werden durfte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die zweite Aufforderung eine neue amtliche Verfügung im Sinne des Art. 292 darstellt und dass man es .daher auch mit einem neuen Ungehorsamstatbestand zu tun hat, ähnlich wie in Sachen Gämperli, der dem amtlichen Befehl, eine Wohnung zu räumen, auch nach einer ersten Bes~afung wegen Missachtung dieses Befehls weiterhin nicht gehorchte Strafgesetzbuch. No 25. 107 und deshalb nochmals zu bestrafen war (BGE 73 IV 255 Erw. 1). Dass der Beschwerdeführer jedesmal über den gleichen Sachverhalt befragt wurde und wohl ein- für allemal zur Verweigerung der Aussage entschlossen war, vermag daran nichts zu ändern.

3. - Allerdings wird die Strafe des Art. 29~ StG~ in Fällen wie dem vorliegenden, mindestens teilweise, zu einem Mittel, den Widerstand des Ungehorsam;en zu beugen, zur Vollstreckungsstrafe {« Kompulsivstrafe»). Da- durch wird aber Art. 292 nicht verletzt. Vielmehr soll offen- bar mit dieser Blankettbestimmung den Behörden und Beamten gerade ein Mittel an die Hand gegeben werden, indirekt, durch Androhung von Ungehorsamsstrafe, ihre Verfügungen durchzusetzen (vgl. HAFrEB, Schweiz. Straf- recht, Bes. Teil 2, S. 728; GEB.MANN, Textausgabe S. 212; BGE 53 I 73 ff., 54 I 388). Art. 292 StGB sohliesst somit nicht aus, dass durch Wiederholung der Aufforderung zur Zeugenaussage stets neue Ungehorsamstatbestände geschaffen und neue Ver~ urteilungen veranlasst werden. Es ist Sache der jeweiligen Prozessgesetzgebung, den Unzukömmlichkeiten, die sich in dieser Beziehung ergeben mögen, durch einschränkende Bestimmungen zu begegnen. Sodann bleibt in Fällen, W() kantonale Behörden ohne vernünftigen Grund immer wieder' Aufforderungen an den Zeugen. zur Aussage über den gleichen Sachverhalt richten würden, die staats- rechtliche Beschwerde wegen -Verletzung des Art. 4 BV vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.