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gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stra.fe stellen
wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.
Der wirtscha.ftliche Na.chrichtendienst ist wie der politische
und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274
StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift
zum 13. Titel des StGB). insbesondere' gegen dessen
Gebietshoheit (Botsoha.ft des Bundesrates zum Spitzel-
gesetzt, BBl 1935 1 743; .BGE 71 IV 218). Diese wird
durch jede Spitzeltätigkeit, die Fa.brika.tions- oder Ge-.
schäf~heimnisse preisgibt, beeinträchtigt, a.uch durch
die Anzeige von Schmuggelgeschäften. Anzeichen da.für,
dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den Zolldienst
ausländischer Mäch~ arbeiten, eine . Vorzugsstellung eiIJ.-
räumen wollte, fehlen. Hiezu besta.nd um.so weniger
Anlass, als Uebertretungen :fiskalischer. Gesetze ·in Frage
stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend
die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar
1892 die Auslieferung nicht bewilligt, also keine Rechtshilfe
geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht Anga-
ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach
Gesetz verweigert werden- müssen, was einen besonders
schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz
bedeutet.
Demnach erkennt der Kasaatiomkof :
Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons
Basel-Stadt vom 14. Mai 1948 wird aufgehoben- und die
Sache an die Vorinstanz zurÜckgewiesen mit de.1' Auflage,
die Anklage wegen wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes
zUzulassen.
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l(Jli
25. Urteil des KU11atlonshofes vom 3. September 1948 i. S.
Stämpm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
An. 292 StGB schliesst nicht aus, da.ss jemand. der wiederholten
Aufforderungen zur Zeugenaussage über den gleichen Sach-
verhalt nicht gehorcht, jedesmal wieder wegen Ungehorsams
bestraft wird.
Are. 292 OP. Celui qui ne se conforme pas & des injonctions
reiterees de dßposer comme temoin sur les memes faits peut
etre puni chaque fois pour insoumission.
An. 292 GP. Colui ehe non ottempere. alle ingiunzioni reiter&te
di deporre qua.le testimonio sugli stessi fatti puo essere punito
ogni volta per disobbedienza..
A. -
In einer gegen unbekannte Beamte der Basler
Verkehrsbetriebe eingeleiteten disziplinarisch~n Untersu-
chung wegen passiver Bestechung wurde Otto Stämpfli
von der Disziplinarkommission Basel-Stadt ein erstes
Mal am 2. Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Schmier-
gelder bezahlt habe. Da er die Aussage verweigerte, wurde
er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt durch
Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit Fr. 50.-
gebüsst.
Am 22. Januar 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor
der Disziplinarkommission zu erscheinen. Es wurde ihm
dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er lehnte die
Aussage wiederum ab, obwohl ·er auch diesmal auf die
Strafdrohung des Art. 292 StGB hingewiesen worden war.
Er wurde deshalb durch Urteil des Polizeigerichtspräsi-
denten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung
mit einer weitern Busse von Fr. 100.- belegt. Das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt· bestätigte dieses
Urteil am 8. Juni 1948.
B. -
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
führt Stämp:fli Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag
auf Freisprechung. Er macht geltend, er ha.be nur einmal
als Zeuge befragt und für seine Weigerung be~tra.ft werden
dürfen. Er sei das zweitemal für gen.au den gleichen Tat-
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Strafgesetzbuch. N<> 25.
bestand verurteilt worden wie das erstemal, nicht wegen
eines neuen Delikts, auch nicht, wie Gämperli in dem
von den Vorinstanzen angeführten Falle (BGE 73 IV 255},
wegen Fortset~g eines rechtswidrigen Dauerz"usta.ndes
über die erste Verurteilung hinaus. Die zweite Bestrafung
laufe darauf hinaus, dass Art. 292 StGB als Druck- und
Beugemittel verwendet werde. Das sei unzulässig, da die
Bestimmung den Behörden nur zur Sühne des Ungehor-
sams zur Verfügung stehe, nicht als Grundlage einer
Vollstreckungsstrafe.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
De8 Kassation8hof zieht in Erwägung :
1. -
Dass der Beschwerdeführer zweimal zur Zeugen-
aussage über den nämlichen Sachverhalt vor die Diszi-
plinarkommission geladen wurde, geschah auf Grund der
Gesetzgebung von Basel-Stadt (Beamtengesetz § 14 und
StPO §§ 38 ff.). Oh er, wie er behauptet, nur einmal als
Zeuge befragt werden durfte, ist daher eine Frage des
kantonalen Rechts, vom Kassationshof auf Nichtigkeits-
beschwerde hin also nicht zu prüfen (Art. 269, 273 Abs. 1
lit. b BStP}.
2. -
Ist somit davon auszugehen, 'dass die Aufforderung
an den Beschwerdeführer zur. Zeugenaussage wiederholt
werden durfte, so kann keinem Zweifel unterliegen,
dass die zweite.Aufforderung wiederum, wie schon die erste,
mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB
verbunden und ihre Missachtung durch den Beschwerde-
. führer ebenfalls nach dieser Bestimmung bestraft werden
durfte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die zweite
Aufforderung eine neue amtliche Verfügung im Sinne des
Art. 292 darstellt und dass man es .daher auch mit einem
neuen Ungehorsamstatbestand zu tun hat, ähnlich wie
in Sachen Gämperli, der dem amtlichen Befehl, eine
Wohnung zu räumen, auch nach einer ersten Bes~afung
wegen Missachtung dieses Befehls weiterhin nicht gehorchte
Strafgesetzbuch. No 25.
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und deshalb nochmals zu bestrafen war (BGE 73 IV
255 Erw. 1). Dass der Beschwerdeführer jedesmal über
den gleichen Sachverhalt befragt wurde und wohl ein-
für allemal zur Verweigerung der Aussage entschlossen
war, vermag daran nichts zu ändern.
3. -
Allerdings wird die Strafe des Art. 29~ StG~ in
Fällen wie dem vorliegenden, mindestens teilweise, zu
einem Mittel, den Widerstand des Ungehorsam;en zu
beugen, zur Vollstreckungsstrafe {« Kompulsivstrafe»). Da-
durch wird aber Art. 292 nicht verletzt. Vielmehr soll offen-
bar mit dieser Blankettbestimmung den Behörden und
Beamten gerade ein Mittel an die Hand gegeben werden,
indirekt, durch Androhung von Ungehorsamsstrafe, ihre
Verfügungen durchzusetzen (vgl. HAFrEB, Schweiz. Straf-
recht, Bes. Teil 2, S. 728; GEB.MANN, Textausgabe S. 212;
BGE 53 I 73 ff., 54 I 388).
Art. 292 StGB sohliesst somit nicht aus, dass durch
Wiederholung der Aufforderung zur Zeugenaussage stets
neue Ungehorsamstatbestände geschaffen und neue Ver~
urteilungen veranlasst werden. Es ist Sache der jeweiligen
Prozessgesetzgebung, den Unzukömmlichkeiten, die sich
in dieser Beziehung ergeben mögen, durch einschränkende
Bestimmungen zu begegnen. Sodann bleibt in Fällen, W()
kantonale Behörden ohne vernünftigen Grund immer
wieder' Aufforderungen an den Zeugen. zur Aussage über
den gleichen Sachverhalt richten würden, die staats-
rechtliche Beschwerde wegen -Verletzung des Art. 4 BV
vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.