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74_IV_105

BGE 74 IV 105

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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gewöhnlicher Schmuggeltätigkeit habe unter Stra.fe stellen

wollen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.

Der wirtscha.ftliche Na.chrichtendienst ist wie der politische

und der militärische Nachrichtendienst (Art. 272 und 274

StGB) ein Vergehen gegen den Staat (vgl. die Ueberschrift

zum 13. Titel des StGB). insbesondere' gegen dessen

Gebietshoheit (Botsoha.ft des Bundesrates zum Spitzel-

gesetzt, BBl 1935 1 743; .BGE 71 IV 218). Diese wird

durch jede Spitzeltätigkeit, die Fa.brika.tions- oder Ge-.

schäf~heimnisse preisgibt, beeinträchtigt, a.uch durch

die Anzeige von Schmuggelgeschäften. Anzeichen da.für,

dass der Gesetzgeber den Spionen, die für den Zolldienst

ausländischer Mäch~ arbeiten, eine . Vorzugsstellung eiIJ.-

räumen wollte, fehlen. Hiezu besta.nd um.so weniger

Anlass, als Uebertretungen :fiskalischer. Gesetze ·in Frage

stehen, für die gemäss Art; 11 des Bundesgesetzes betreffend

die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar

1892 die Auslieferung nicht bewilligt, also keine Rechtshilfe

geleistet wird, so dass hier der ausländischen Macht Anga-

ben verschafft werden, die ihr von den Behörden nach

Gesetz verweigert werden- müssen, was einen besonders

schweren Uebergriff in die Gebietshoheit der Schweiz

bedeutet.

Demnach erkennt der Kasaatiomkof :

Der Beschluss der Ueberweisungsbehörde des Kantons

Basel-Stadt vom 14. Mai 1948 wird aufgehoben- und die

Sache an die Vorinstanz zurÜckgewiesen mit de.1' Auflage,

die Anklage wegen wirtscha.ftlichen Nachrichtendienstes

zUzulassen.

l(Jli

25. Urteil des KU11atlonshofes vom 3. September 1948 i. S.

Stämpm gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

An. 292 StGB schliesst nicht aus, da.ss jemand. der wiederholten

Aufforderungen zur Zeugenaussage über den gleichen Sach-

verhalt nicht gehorcht, jedesmal wieder wegen Ungehorsams

bestraft wird.

Are. 292 OP. Celui qui ne se conforme pas & des injonctions

reiterees de dßposer comme temoin sur les memes faits peut

etre puni chaque fois pour insoumission.

An. 292 GP. Colui ehe non ottempere. alle ingiunzioni reiter&te

di deporre qua.le testimonio sugli stessi fatti puo essere punito

ogni volta per disobbedienza..

A. -

In einer gegen unbekannte Beamte der Basler

Verkehrsbetriebe eingeleiteten disziplinarisch~n Untersu-

chung wegen passiver Bestechung wurde Otto Stämpfli

von der Disziplinarkommission Basel-Stadt ein erstes

Mal am 2. Juli 1947 als Zeuge befragt, wem er Schmier-

gelder bezahlt habe. Da er die Aussage verweigerte, wurde

er vom Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt durch

Strafbefehl vom 16. Juli 1947 wegen Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) mit Fr. 50.-

gebüsst.

Am 22. Januar 1948 hatte er nochmals als Zeuge vor

der Disziplinarkommission zu erscheinen. Es wurde ihm

dieselbe Frage wie das erstemal gestellt. Er lehnte die

Aussage wiederum ab, obwohl ·er auch diesmal auf die

Strafdrohung des Art. 292 StGB hingewiesen worden war.

Er wurde deshalb durch Urteil des Polizeigerichtspräsi-

denten vom 9. März 1948 auf Grund dieser Bestimmung

mit einer weitern Busse von Fr. 100.- belegt. Das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt· bestätigte dieses

Urteil am 8. Juni 1948.

B. -

Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts

führt Stämp:fli Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag

auf Freisprechung. Er macht geltend, er ha.be nur einmal

als Zeuge befragt und für seine Weigerung be~tra.ft werden

dürfen. Er sei das zweitemal für gen.au den gleichen Tat-

106

Strafgesetzbuch. N<> 25.

bestand verurteilt worden wie das erstemal, nicht wegen

eines neuen Delikts, auch nicht, wie Gämperli in dem

von den Vorinstanzen angeführten Falle (BGE 73 IV 255},

wegen Fortset~g eines rechtswidrigen Dauerz"usta.ndes

über die erste Verurteilung hinaus. Die zweite Bestrafung

laufe darauf hinaus, dass Art. 292 StGB als Druck- und

Beugemittel verwendet werde. Das sei unzulässig, da die

Bestimmung den Behörden nur zur Sühne des Ungehor-

sams zur Verfügung stehe, nicht als Grundlage einer

Vollstreckungsstrafe.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

De8 Kassation8hof zieht in Erwägung :

1. -

Dass der Beschwerdeführer zweimal zur Zeugen-

aussage über den nämlichen Sachverhalt vor die Diszi-

plinarkommission geladen wurde, geschah auf Grund der

Gesetzgebung von Basel-Stadt (Beamtengesetz § 14 und

StPO §§ 38 ff.). Oh er, wie er behauptet, nur einmal als

Zeuge befragt werden durfte, ist daher eine Frage des

kantonalen Rechts, vom Kassationshof auf Nichtigkeits-

beschwerde hin also nicht zu prüfen (Art. 269, 273 Abs. 1

lit. b BStP}.

2. -

Ist somit davon auszugehen, 'dass die Aufforderung

an den Beschwerdeführer zur. Zeugenaussage wiederholt

werden durfte, so kann keinem Zweifel unterliegen,

dass die zweite.Aufforderung wiederum, wie schon die erste,

mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB

verbunden und ihre Missachtung durch den Beschwerde-

. führer ebenfalls nach dieser Bestimmung bestraft werden

durfte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die zweite

Aufforderung eine neue amtliche Verfügung im Sinne des

Art. 292 darstellt und dass man es .daher auch mit einem

neuen Ungehorsamstatbestand zu tun hat, ähnlich wie

in Sachen Gämperli, der dem amtlichen Befehl, eine

Wohnung zu räumen, auch nach einer ersten Bes~afung

wegen Missachtung dieses Befehls weiterhin nicht gehorchte

Strafgesetzbuch. No 25.

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und deshalb nochmals zu bestrafen war (BGE 73 IV

255 Erw. 1). Dass der Beschwerdeführer jedesmal über

den gleichen Sachverhalt befragt wurde und wohl ein-

für allemal zur Verweigerung der Aussage entschlossen

war, vermag daran nichts zu ändern.

3. -

Allerdings wird die Strafe des Art. 29~ StG~ in

Fällen wie dem vorliegenden, mindestens teilweise, zu

einem Mittel, den Widerstand des Ungehorsam;en zu

beugen, zur Vollstreckungsstrafe {« Kompulsivstrafe»). Da-

durch wird aber Art. 292 nicht verletzt. Vielmehr soll offen-

bar mit dieser Blankettbestimmung den Behörden und

Beamten gerade ein Mittel an die Hand gegeben werden,

indirekt, durch Androhung von Ungehorsamsstrafe, ihre

Verfügungen durchzusetzen (vgl. HAFrEB, Schweiz. Straf-

recht, Bes. Teil 2, S. 728; GEB.MANN, Textausgabe S. 212;

BGE 53 I 73 ff., 54 I 388).

Art. 292 StGB sohliesst somit nicht aus, dass durch

Wiederholung der Aufforderung zur Zeugenaussage stets

neue Ungehorsamstatbestände geschaffen und neue Ver~

urteilungen veranlasst werden. Es ist Sache der jeweiligen

Prozessgesetzgebung, den Unzukömmlichkeiten, die sich

in dieser Beziehung ergeben mögen, durch einschränkende

Bestimmungen zu begegnen. Sodann bleibt in Fällen, W()

kantonale Behörden ohne vernünftigen Grund immer

wieder' Aufforderungen an den Zeugen. zur Aussage über

den gleichen Sachverhalt richten würden, die staats-

rechtliche Beschwerde wegen -Verletzung des Art. 4 BV

vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.