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45_I_207

BGE 45 I 207

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Ausdehnung gegeben werden. Folglich darf der vorste-

hend entwickelte Begriff des steuerrechtlichen Domizils

der juristischen Person im hier gegebenen Falle ohne

Willkür auch in das kantonale Gesetz hineingelegt und

demnach die Rekurrentin als im Kanton Aargau {(domi-

ziliert» behandelt werden.

6. - Die spezielle Anfechtung der aargauischen Steuer-

auflage pro 1917, wegen Willkür, ist ebenfalls unbegrün-

det. Dieser Steuerauflage steht der Grundsatz der kan.to-

nalen Steuerpraxis, 'Wonach die ordentlichen Steuern

« im Steuerjahr zu beziehen sind und nicht nachträglich

eingefordert werden können », keineswegs entgegen. Wenn

das Obergericht angenommen hat, dass diesem Grund-

satz vorliegend durch die ursprüngliche Zustellung des

Steuerzettels mit Zalllungsaufforderung,. vom 5. Dezem-

ber 1917, seitens der Finanzdirektion Genüge geschehen

sei, obschon die Finan,zdirektion sich dann zur Wieder-

erwägung dieser Steuerverfügung bereit erklärt und ilmm

endgültigen Entscheid erst im September 1918 getroiIell

hat, so ist das gewiss nicht 'Willkürlich. Dass die Rekur-

rentin aus der ~ erzägerung der Erledigung ihres Wieder-

er\Vägungsgesuchs nicht einfach schliessen durfte, die

Finanzdirektioll verzichte auf den Steueranspruch, bedal'f

keiner weitem Begriindung.

• 7. -

Die bisherigen Erwägungen 'WÜrden an sich dazu

führen, dem Kanton Glarus auch für das Jallr 1917 jedes

Steuerrecht gegenüber der' Rekurrentin abzusprechen.

Nun hat sich aber der Kanton Aargau - im 'Viderspruch

freilich mit der Begrundwlg seines Standpunktes SChOll

durch die Finanzdirektion -

auf die Besteuerung einet

Quote von 90% der in Betracht fallenden Werte be-

schränkt, und die Rekurrentin hat für den Fall der Zu-

lässigkeit dieses Anspruchs eine weitergehende Reduktion

ihrer Besteuerung durch den Kanton Glarus nicht ver-

langt. Bei dieser· prozessualen Situation muss sich das

Bundesgericht auf die Abweisung des Rekurses gegen-

über dem Kanton Aargau und auf die Feststellung der

Doppelbesteuerwlg. Nt>. 27.

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dessen effektiver Steuerforderung entsprechenden Rück,..

erstattungspflicht des Kantons Glarus, die unbestritten.

ist, beschränken.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Das Hauptbegehren der Rekurrentin um Aufhebung

des Urteils der I. Abteilung des aargauischen Obergerichts.

vom 24. Januar 1919 und FeststellWlg, dass der Kanton

Aargau keinerlei Steueranspruche gegen sie habe, wird

abgewiesen.

2. Das Eventualbegehren der Rekurrentin wird dahin

gutgeheissen, dass der Kanton Glarus pflichtig. erklärt

wird, ihr neWl Zehntel der pro 1917 bezogenen Steuer

~ckzuerstatten:

27. Urteil vom 11. Juli 1919

i. S. Schweizerische Lebensversicherungs- une! Bentenanstalt

gegcn Solothurn une! Zürich.

Ar t. -16 Ab s. 2 B V. Eine auswärtige Gen er al ag e n 1 ur

einer VersiChe11lngsgesellschaft begründet normalerweise

k ein besonderes Steuerdomizi1.

A. - Die Rekurrentin. «Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt I), die im Jahre 1857 als « Schweiz.

Rentenanstalt » gegründet worden ist, betreibt. mit

statutarischem Sitz in Zürich als «Hauptgeschüft)

die Kapitalversicherung auf den Todes- und den Erlebens-

fall für über 2000 Fr., mit und ohne Anspruch der Vcr-

sicherWlgsnehmer auf Rückvergütung der Rechn~ngs-·

überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenver-

sicherung, und daneben, als besond~rn Geschäftszweig

fiir das . Gebiet der Schweiz, noch die sog. « Volks ver-

sicherung» als Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit

für höchstens 2000 Fr;, mit und ohne ärztliche Unter-·

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Staatsrecht.

suchung der Versicherungsnehmer. Sie hat « General-

agenturen)}, denen « Lokalagenten)/ unterstellt sind,

in 16 Kantonen (mit Einschluss des Sitzkantons). Eine

solche besteht -

für den grössten Teil des Kantons

Solothurn, angrenzende Gebiete des Kantons Bern und

den ganzen Kanton Baselland -

in Solothurn, wo sie

durch Notar Oskar v. 'Vartburg als Generalagent ver-

waltet wird.

Die Anstalt ist von jeher in Zürich für ihren gesamten

Geschäftsbetrieb der Vermögens-

und Einkommens-

besteuerung unterworfen 'Worden. Im Jahre 1917 hat sie

als Einkommen!lsteuer dem Kanton und der Stadtge-

meinde Zürich einen Betrag von 24,748 Fr. 50 Cts. fü,'

ein Gesamteinkommen von 177,084 Fr. entrichtet.

Anderseits ist die An,stalt erstmals für das Jahr 1917,

gemäss den Weisungen des solothuruischen Finanzdepar-

tements an die kantonalen Steuerorgane vom 14. Februar

1917, durch Verfügung der Kreissteuerkommission der

Stadt Solothurn vom 7. Juni 1918 mit Rücksicht auf ihre

dortige Generalagentur als auch im Kanton Solothurn

steuerpflichtig erklärt 'Worden, und zwar für ein Ein-

kommen von 32,089 Fr. mit einem Steuerbetrag von

706 Fr.

B. -

Hierauf hat die Anstalt mit Eingabe vom 5. Juli

1918 in formell richtiger Weise den staatsrechtlichen

Rekurs an das Bundesgericht 'Wegen bundesrechtswidriger

Doppelbesteuerung ergriffeIi und folgende Anträge ge-

stellt:

Hau p t beg ehr e n.

Der Kanton Solothurn sei nicht berechtigt, von der

Rekurrentin eine Einkommenssteuer zu erheben.

E v e n t u alb e geh ren.

a) Der auf den Kanton Solothurn entfallende Ein-

kommensteuerbetrag sei auf der in der Rekursbegründung

vorgeschlagenen Grundlage zu. ermitteln und demnacb

für das Jahr 1917 auf 4 Fr. 30 Cts. (1 % von 429 Fr.

30 Cts.) festzusetzen.

Doppelbesteuerung. No 27.

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b) Der Kanton und die Stadt Zürich seien verpflichtet,

dem Steuerrecht des Kantons Solothurn vom Jahre 1917

an Rechnung zu tragen und demnach der Rekurrelltin

das Steuerbetreffnis zurückzuerstatten,. das sie dem

Kanton Solothurn für das Jahr 1917 schulde.

Zur Begründung des Hauptbegehrens wird in erster

Linie ausgeführt, dass die Rekurrentin im Kanton Solo-

thurn kein bundesrechtlich anerkanntes Steuerdomizit

habe, weil ihr dortiger Geschäftsbetrieb die hiefür durch

die gegenwärtige Praxis des Bundesgerichts (AS 40 I

S. 731.; 41 1. S. 432 ff.; 42 I S. 138 und 318) aufgestellten

Erfordernisse nicht erfülle. Die Generalagentur in Solo-

thurn stelle vor allem keine (j ständige körperliche Anlage

oder Einrichtung) des Geschäftes dar. « Ständig)} sei sit:

nicht, weil rlie Abgrenzung der Generalagentur-Gebiete

häufigen Aenderungen unterliege und auch der Sitz einer

Generalagentur jederzeit ohne Beeinträchtigung des

Geschäftsbetriebes gewechselt werden könne. Und von

einer « körperlichen)/ Anlage oder Eilllichtung der Re·

kurrentin könne nicht gesprochen werden, weil das hiezu

erforderliche sachliche Substrat fehle, indem der General-

agent \-. 'Vartbmg in ei gen e r Klause, in der VOll

ihm gemieteten Wohnung, seines Amtes walte und

die einzigen, dei' Rekurrentin gehörenden körperlichen

'Sachen an seinem Sitze die ihm anvertrauten Versiehe,

nmgsmaterialien (Tadfe, Prospekte, allgemeine Ver-

skherullgsbedingungell und Antragsformulare) seien,

die wohl so wenig wie der bekannte Aushängeschild zu

den « körperlichen Anlagen oder Einrichtungen)} ge-

hörten. Ferner vollziehe sich « mitte1st), der General-

agentur Solothurn auch nicht (:;

sich am betreUenden Orte mitte1st ständiger Anlagen od~r

Einrichtungen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes

des Steuerpflichtigm. abspielen müsse, und zwar entweder

unter verhältnismässig selbständiger Leitung (derart, dass

die völlige Verselbställdigung dieses Teilbetriebes ohne

erhebliche organisatorische Aenderungen möglich wäre)

. oder aber als notwendiger, in seiner vorliegenden Er-

scheinungsform unentbehrlicher Bestandteil des ancler-

weitig einbeitlich geleiteten Geschäftsbetriebes. Die heu-

tige Praxis dagegen nimmt ein sekundäres Steuerdomizil

überall da an, wo mitte1st ständiger körperlicher Anlagen

oder Einrichtungen überhaupt ein qualitativ und quanti-

tativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vor sich

geht, ohne Rücksicht darauf, ob dieser tatsäclllich vor-

handene Teilbetrieb in seiner Erscheinungsform notwen-

dig sei oder ob er ohne Nachteil für das ganze Geschäft

geändert werden könnte. Auf diese neue Ausgestaltung

der Pra.xis ist denn auch das Vorgehen der solothurnischen

214

Staatsrecht.

Steuerbehörden gegenüber der Rekurrentin, dem das

Gutachten BLUMENSTEINS zugrunde liegt, zurückzuführen.

2. -

Nun erhebt sich nach Lage der Akten in erster

Linie die Frage, ob die in Solothurn bestehende General-

agentur als eine ständige

örperliche Einrichtung de.,

Betriebes der Rekurrentin anzusehen sei. Der Umstand,

-dass das dortige Geschäftsbureau des Generalagenten,

das dieser V'ertragsgemäss zu halten hat, nicht von der

Rekurrentin gemietet und installiert worden ist, sondern

einen Bestandteil der eigenen Mietwohnung des General-

agenten bildet, schliesst ihre Bejahung nicht ohne weiteres

aus, da für die 13eantwortung der Frage mehr der wirt-

schaftliche als der juristische Gesichtspunkt massgebend

sein muss. Allein das Verhältnis zwischen dem General-

agenten und der Rek1i.rrentin im allgemeinen führt zu

ihrer Verneinung. Der Generalagent ist in seiner ge-

wöhnlichen Stellung, um die es sich nach den unbestrit-

tenen Angaben der Rekurrentin hier handelt, jedenfalls

wirtschaftlich nicht als bIosses Organ seiner Versiehe-

rungsanstalt,-

sondern als seI b s t ä n d i ger G e -

wer b e t r e i ben der zu betrachten, da er nicht gegen

pauschal bestimmtes Honorar im zeitlich geregelten

Dienste der Anstalt steht, 'Wie deren Beamte und Ange-

stellte, sondern die ihm übertragene Tätigkeit, wenigstens

in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betrifft), im

Rahmen eigenen Ermessens gegen feste Honorierung

nach Leistungen ausübt. Uebrigens qualifiziert sich seine

Stellung dementsprechend auch juristisch der hier wohl

zutreffenden Regel nach (V'erg!. hierüber z. B. RÖLLI,

Kommentar ZlUß BG über den VersicherungsV'ertrag.

Anmerkung 2 zu Art. 34, S. 413, sowie allgemein schon

VIKTOR EHRENBERG, Versicherungsrecht, Seite 207 ff.)

nicht als DienstvertragsV'erhältnis, sondern als freieres

Auftragsverhältnis im Sinne des Art. 394 Abs. 2 OR.

Unter diesen Umständen aber kann die Geschäftsein-

lichtung des Generalagenten in Solothurn, obschon sie

nach vertraglicher Vereinbarung mit der Rekurrentin

Doppelbesteuerung. N° 27.

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getroffen worden ist, nie h tals der e n Geschäfts-

einrichtung, sondern muss als Einrichtung für den selb-

ständigen Geschäftsbetrieb des Generalagenten ange-

sprochen werden und erfüllt deshalb das in Rede stehende

Erfordernis des sekundären Steuerdomizils nicht. Schon

aus diesem Grunde ist die Rekurrentin in,Solothurn nicht

steuerpflichtig.

Es kann daher die weitere Frage unerörtert bleiben, ob

die Tätigkeit des Generalagenten im Verhältnis zum Ge-

schäftsbetrieb der Rekurrentin das Erfordernis qualitati-

ver und qu~ntitativer Erheblichkeit erfüllen würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der

Kreissteuerkommission der Stadt Solothurn vom 7. Juni

1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin als

in Solothurn nicht einkommenssteuerpflichtig erklärt

wird.

AS 45 1-1919

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