Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staatsrecht.
Ausdehnung gegeben werden. Folglich darf der vorste-
hend entwickelte Begriff des steuerrechtlichen Domizils
der juristischen Person im hier gegebenen Falle ohne
Willkür auch in das kantonale Gesetz hineingelegt und
demnach die Rekurrentin als im Kanton Aargau {(domi-
ziliert» behandelt werden.
6. - Die spezielle Anfechtung der aargauischen Steuer-
auflage pro 1917, wegen Willkür, ist ebenfalls unbegrün-
det. Dieser Steuerauflage steht der Grundsatz der kan.to-
nalen Steuerpraxis, 'Wonach die ordentlichen Steuern
« im Steuerjahr zu beziehen sind und nicht nachträglich
eingefordert werden können », keineswegs entgegen. Wenn
das Obergericht angenommen hat, dass diesem Grund-
satz vorliegend durch die ursprüngliche Zustellung des
Steuerzettels mit Zalllungsaufforderung,. vom 5. Dezem-
ber 1917, seitens der Finanzdirektion Genüge geschehen
sei, obschon die Finan,zdirektion sich dann zur Wieder-
erwägung dieser Steuerverfügung bereit erklärt und ilmm
endgültigen Entscheid erst im September 1918 getroiIell
hat, so ist das gewiss nicht 'Willkürlich. Dass die Rekur-
rentin aus der ~ erzägerung der Erledigung ihres Wieder-
er\Vägungsgesuchs nicht einfach schliessen durfte, die
Finanzdirektioll verzichte auf den Steueranspruch, bedal'f
keiner weitem Begriindung.
• 7. -
Die bisherigen Erwägungen 'WÜrden an sich dazu
führen, dem Kanton Glarus auch für das Jallr 1917 jedes
Steuerrecht gegenüber der' Rekurrentin abzusprechen.
Nun hat sich aber der Kanton Aargau - im 'Viderspruch
freilich mit der Begrundwlg seines Standpunktes SChOll
durch die Finanzdirektion -
auf die Besteuerung einet
Quote von 90% der in Betracht fallenden Werte be-
schränkt, und die Rekurrentin hat für den Fall der Zu-
lässigkeit dieses Anspruchs eine weitergehende Reduktion
ihrer Besteuerung durch den Kanton Glarus nicht ver-
langt. Bei dieser· prozessualen Situation muss sich das
Bundesgericht auf die Abweisung des Rekurses gegen-
über dem Kanton Aargau und auf die Feststellung der
Doppelbesteuerwlg. Nt>. 27.
207
dessen effektiver Steuerforderung entsprechenden Rück,..
erstattungspflicht des Kantons Glarus, die unbestritten.
ist, beschränken.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Das Hauptbegehren der Rekurrentin um Aufhebung
des Urteils der I. Abteilung des aargauischen Obergerichts.
vom 24. Januar 1919 und FeststellWlg, dass der Kanton
Aargau keinerlei Steueranspruche gegen sie habe, wird
abgewiesen.
2. Das Eventualbegehren der Rekurrentin wird dahin
gutgeheissen, dass der Kanton Glarus pflichtig. erklärt
wird, ihr neWl Zehntel der pro 1917 bezogenen Steuer
~ckzuerstatten:
27. Urteil vom 11. Juli 1919
i. S. Schweizerische Lebensversicherungs- une! Bentenanstalt
gegcn Solothurn une! Zürich.
Ar t. -16 Ab s. 2 B V. Eine auswärtige Gen er al ag e n 1 ur
einer VersiChe11lngsgesellschaft begründet normalerweise
k ein besonderes Steuerdomizi1.
A. - Die Rekurrentin. «Schweiz. Lebensversicherungs-
und Rentenanstalt I), die im Jahre 1857 als « Schweiz.
Rentenanstalt » gegründet worden ist, betreibt. mit
statutarischem Sitz in Zürich als «Hauptgeschüft)
die Kapitalversicherung auf den Todes- und den Erlebens-
fall für über 2000 Fr., mit und ohne Anspruch der Vcr-
sicherWlgsnehmer auf Rückvergütung der Rechn~ngs-·
überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenver-
sicherung, und daneben, als besond~rn Geschäftszweig
fiir das . Gebiet der Schweiz, noch die sog. « Volks ver-
sicherung» als Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
für höchstens 2000 Fr;, mit und ohne ärztliche Unter-·
208
Staatsrecht.
suchung der Versicherungsnehmer. Sie hat « General-
agenturen)}, denen « Lokalagenten)/ unterstellt sind,
in 16 Kantonen (mit Einschluss des Sitzkantons). Eine
solche besteht -
für den grössten Teil des Kantons
Solothurn, angrenzende Gebiete des Kantons Bern und
den ganzen Kanton Baselland -
in Solothurn, wo sie
durch Notar Oskar v. 'Vartburg als Generalagent ver-
waltet wird.
Die Anstalt ist von jeher in Zürich für ihren gesamten
Geschäftsbetrieb der Vermögens-
und Einkommens-
besteuerung unterworfen 'Worden. Im Jahre 1917 hat sie
als Einkommen!lsteuer dem Kanton und der Stadtge-
meinde Zürich einen Betrag von 24,748 Fr. 50 Cts. fü,'
ein Gesamteinkommen von 177,084 Fr. entrichtet.
Anderseits ist die An,stalt erstmals für das Jahr 1917,
gemäss den Weisungen des solothuruischen Finanzdepar-
tements an die kantonalen Steuerorgane vom 14. Februar
1917, durch Verfügung der Kreissteuerkommission der
Stadt Solothurn vom 7. Juni 1918 mit Rücksicht auf ihre
dortige Generalagentur als auch im Kanton Solothurn
steuerpflichtig erklärt 'Worden, und zwar für ein Ein-
kommen von 32,089 Fr. mit einem Steuerbetrag von
706 Fr.
B. -
Hierauf hat die Anstalt mit Eingabe vom 5. Juli
1918 in formell richtiger Weise den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht 'Wegen bundesrechtswidriger
Doppelbesteuerung ergriffeIi und folgende Anträge ge-
stellt:
Hau p t beg ehr e n.
Der Kanton Solothurn sei nicht berechtigt, von der
Rekurrentin eine Einkommenssteuer zu erheben.
E v e n t u alb e geh ren.
a) Der auf den Kanton Solothurn entfallende Ein-
kommensteuerbetrag sei auf der in der Rekursbegründung
vorgeschlagenen Grundlage zu. ermitteln und demnacb
für das Jahr 1917 auf 4 Fr. 30 Cts. (1 % von 429 Fr.
30 Cts.) festzusetzen.
Doppelbesteuerung. No 27.
209
b) Der Kanton und die Stadt Zürich seien verpflichtet,
dem Steuerrecht des Kantons Solothurn vom Jahre 1917
an Rechnung zu tragen und demnach der Rekurrelltin
das Steuerbetreffnis zurückzuerstatten,. das sie dem
Kanton Solothurn für das Jahr 1917 schulde.
Zur Begründung des Hauptbegehrens wird in erster
Linie ausgeführt, dass die Rekurrentin im Kanton Solo-
thurn kein bundesrechtlich anerkanntes Steuerdomizit
habe, weil ihr dortiger Geschäftsbetrieb die hiefür durch
die gegenwärtige Praxis des Bundesgerichts (AS 40 I
S. 731.; 41 1. S. 432 ff.; 42 I S. 138 und 318) aufgestellten
Erfordernisse nicht erfülle. Die Generalagentur in Solo-
thurn stelle vor allem keine (j ständige körperliche Anlage
oder Einrichtung) des Geschäftes dar. « Ständig)} sei sit:
nicht, weil rlie Abgrenzung der Generalagentur-Gebiete
häufigen Aenderungen unterliege und auch der Sitz einer
Generalagentur jederzeit ohne Beeinträchtigung des
Geschäftsbetriebes gewechselt werden könne. Und von
einer « körperlichen)/ Anlage oder Eilllichtung der Re·
kurrentin könne nicht gesprochen werden, weil das hiezu
erforderliche sachliche Substrat fehle, indem der General-
agent \-. 'Vartbmg in ei gen e r Klause, in der VOll
ihm gemieteten Wohnung, seines Amtes walte und
die einzigen, dei' Rekurrentin gehörenden körperlichen
'Sachen an seinem Sitze die ihm anvertrauten Versiehe,
nmgsmaterialien (Tadfe, Prospekte, allgemeine Ver-
skherullgsbedingungell und Antragsformulare) seien,
die wohl so wenig wie der bekannte Aushängeschild zu
den « körperlichen Anlagen oder Einrichtungen)} ge-
hörten. Ferner vollziehe sich « mitte1st), der General-
agentur Solothurn auch nicht (:;
sich am betreUenden Orte mitte1st ständiger Anlagen od~r
Einrichtungen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes
des Steuerpflichtigm. abspielen müsse, und zwar entweder
unter verhältnismässig selbständiger Leitung (derart, dass
die völlige Verselbställdigung dieses Teilbetriebes ohne
erhebliche organisatorische Aenderungen möglich wäre)
. oder aber als notwendiger, in seiner vorliegenden Er-
scheinungsform unentbehrlicher Bestandteil des ancler-
weitig einbeitlich geleiteten Geschäftsbetriebes. Die heu-
tige Praxis dagegen nimmt ein sekundäres Steuerdomizil
überall da an, wo mitte1st ständiger körperlicher Anlagen
oder Einrichtungen überhaupt ein qualitativ und quanti-
tativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vor sich
geht, ohne Rücksicht darauf, ob dieser tatsäclllich vor-
handene Teilbetrieb in seiner Erscheinungsform notwen-
dig sei oder ob er ohne Nachteil für das ganze Geschäft
geändert werden könnte. Auf diese neue Ausgestaltung
der Pra.xis ist denn auch das Vorgehen der solothurnischen
214
Staatsrecht.
Steuerbehörden gegenüber der Rekurrentin, dem das
Gutachten BLUMENSTEINS zugrunde liegt, zurückzuführen.
2. -
Nun erhebt sich nach Lage der Akten in erster
Linie die Frage, ob die in Solothurn bestehende General-
agentur als eine ständige
örperliche Einrichtung de.,
Betriebes der Rekurrentin anzusehen sei. Der Umstand,
-dass das dortige Geschäftsbureau des Generalagenten,
das dieser V'ertragsgemäss zu halten hat, nicht von der
Rekurrentin gemietet und installiert worden ist, sondern
einen Bestandteil der eigenen Mietwohnung des General-
agenten bildet, schliesst ihre Bejahung nicht ohne weiteres
aus, da für die 13eantwortung der Frage mehr der wirt-
schaftliche als der juristische Gesichtspunkt massgebend
sein muss. Allein das Verhältnis zwischen dem General-
agenten und der Rek1i.rrentin im allgemeinen führt zu
ihrer Verneinung. Der Generalagent ist in seiner ge-
wöhnlichen Stellung, um die es sich nach den unbestrit-
tenen Angaben der Rekurrentin hier handelt, jedenfalls
wirtschaftlich nicht als bIosses Organ seiner Versiehe-
rungsanstalt,-
sondern als seI b s t ä n d i ger G e -
wer b e t r e i ben der zu betrachten, da er nicht gegen
pauschal bestimmtes Honorar im zeitlich geregelten
Dienste der Anstalt steht, 'Wie deren Beamte und Ange-
stellte, sondern die ihm übertragene Tätigkeit, wenigstens
in der Hauptsache (was den Anwerbedienst betrifft), im
Rahmen eigenen Ermessens gegen feste Honorierung
nach Leistungen ausübt. Uebrigens qualifiziert sich seine
Stellung dementsprechend auch juristisch der hier wohl
zutreffenden Regel nach (V'erg!. hierüber z. B. RÖLLI,
Kommentar ZlUß BG über den VersicherungsV'ertrag.
Anmerkung 2 zu Art. 34, S. 413, sowie allgemein schon
VIKTOR EHRENBERG, Versicherungsrecht, Seite 207 ff.)
nicht als DienstvertragsV'erhältnis, sondern als freieres
Auftragsverhältnis im Sinne des Art. 394 Abs. 2 OR.
Unter diesen Umständen aber kann die Geschäftsein-
lichtung des Generalagenten in Solothurn, obschon sie
nach vertraglicher Vereinbarung mit der Rekurrentin
Doppelbesteuerung. N° 27.
:!15
getroffen worden ist, nie h tals der e n Geschäfts-
einrichtung, sondern muss als Einrichtung für den selb-
ständigen Geschäftsbetrieb des Generalagenten ange-
sprochen werden und erfüllt deshalb das in Rede stehende
Erfordernis des sekundären Steuerdomizils nicht. Schon
aus diesem Grunde ist die Rekurrentin in,Solothurn nicht
steuerpflichtig.
Es kann daher die weitere Frage unerörtert bleiben, ob
die Tätigkeit des Generalagenten im Verhältnis zum Ge-
schäftsbetrieb der Rekurrentin das Erfordernis qualitati-
ver und qu~ntitativer Erheblichkeit erfüllen würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der
Kreissteuerkommission der Stadt Solothurn vom 7. Juni
1918 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin als
in Solothurn nicht einkommenssteuerpflichtig erklärt
wird.
AS 45 1-1919
15