opencaselaw.ch

61_I_180

BGE 61 I 180

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

180

Staatsrecht.

Wiedervereinigung zusammenfallen soll mit demjenigen

über die ' Verfassungsvorlage für den wiedererrichteten

Kanton Basel}. Unter keinen Umständen steht die Ini-

tiative auf rechtswidrigem Boden, wenn sie solche Er-

schwerungen nicht vorschlägt. Wenn darin ein Mangel

der Initiative liegen sollte, so ist es ein solcher nicht recht-

licher, sondern politischer Natur, der nicht die Frage der

Zulässigkeit, sondern diejenige ihres inhaltlichen Werts

vom Standpunkt der Zweckmässigkeit aus beschlägt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 auf-

gehoben.

nI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

24. Urteil vom 24. Kai 1935 i. S. Brann A.-G. gegen Aargau.

Art. 46 Aha. 2 BV: Interkantonales Unternehmen: Voraussetzun-

gen, unter denen eine selbstä.p.dige (Einzel-, Koll- oder Komm-)

Firma ein sekundäres Steuerdomizil einer andern Firma (des

interkantonalen Unternehmens) begründet.

A. -

Die Firma Brann A.-G. besitzt ausser ihrem

Hauptgeschäft in Zürich und den verschiedenen Zweig-

niederlassungen auch sogenannte

« Anschlusshäuser » :

zivilrechtlich selbständige Firmen, die aber ihre Waren

durch die Brann A.-G. beziehen und auch sonst zu dieser

in hier allgemein nicht näher zu bezeichnenden vertragli-

chen Beziehungen stehen.

Ein solches AnschlusshaU8 war die KommanditgeselI.

schaft Willy Brockmann & OIe in Aarau, mit Willy Brock-

Doppelbesteuerung. No 24

181

mann als Komplementär und der Brann A.-G. als Kom-

manditärin mit einer Kommandite von 50,000 Fr. Der

Vertrag vom 9. August 1928 der Brann A.-G. mit Willy

Brockmann verpflichtete zudem die Firma Willy Brock-

mann & Oie, ihre gesamten Warenbezüge durch die Brann

A.-G. zumachen, sei es, dass durch deren Vermittlung

Aufträge an Dritte erteilt oder mit Zustimmung der Brann

A.-G. direkte Ordres gegeben werden sollten. Selbst bei

den letztem hatten Willy Brockmann & OIe die Brann 'sehen

Ordreformulare zu benüt:z.en; auch haUen sie für diese

der Brann A.-G. einen « Provisionsaufschlag » von bis zu

7 % % zu vergüten. Dagegen räumte die Brann A.-G. der

Willy Brockmann & OIe ausser der Kommanditsumme von

50,000 Fr. einen Warenkredit bis zu 300,000 Fr. zu einem

näher umschriebenen Zinsfuss ein, wogegen Willy Brock-

mann & OIe die Kasseneingänge bis auf eine Wechselgeld-

reserve und den monatlichen Privatbezug von 1000 Fr.

auf Ende des Monates und zwischenhinein immer dann an

die Brann A.-G. abzuführen hatten, wenn sie den bestimm-

ten Betrag von ein paar Hundert Franken erreichten.

Ausserdem waren Willy Brockmann & Oie der Brann A.-G.

gegenüber zu kaufmännisch richtiger Führung des Kassa-

wesens und der Geschäftsskripturen, sowie jederzeit zur

Einsichtgabe dazu verpflichtet. Schliesslich hatte Willy

Brockmann der Brann A.-G. die Solidarbmgschaft seiner

Frau und Lebensversicherungen als Pfand zu bestellen;

er hatte sich jeder weitem Gewerbetätigkeit und der Spe-

kulationen, sowie der Eingehung von Wechselverpflich-

tungen und Solidarbürgschaften zu enthalten. Auch durfte

er ohne schriftliche ErmächHgung der Braun A.-G.keine

Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte ernenncn oder

Verwandte oder Verschwägerte neu in seinen Betrieb ein-

stellen.

Der Kommandit vertrag zwischen 'V i 11 Y Brockmann

und der Braun A.-G. wurde im Dezember 1932 aufgelöst

und die l.öschung der Kommanditgesellschaft Willy

Brockmann & OIe am 30. Dezember 1932 im Schweiz.

182

Staatsrecht.

Handelsamtsblatt veröffentlicbt. Dafür schloss am 16.

März 1934 die'Brann A.-G. mit Fra n z Brockmann in

Wil einen Vertrag, der wie folgt beginnt :

« Zwischen den Parteien bestehen Verträge vom

5. November 1925 für Frauenfeld und vom 23. Dezember

1926 für WH. Diese Verträge werden mit Wirkung ab

1. Januar 1934 aufgehoben, indem das Geschäft in WÜ

auf Herrn Willy Brockmann übergeht und dasjenige in

Frauenfeld auf Herrn Achilles Brockmann. Herr Franz

Brockmann wird die Übernahmebedingungen pro und

contra intern erledigen, jedenfalls sollen für alle Abrech-

nungen die ab 1. Januar 1934 bestandenen Buchwerte

massgebend sein, und die Parteien vereinbaren nun was

folgt: .... »

In § 1 wird dann bestimmt:

« Herr Franz Brockmann übernimmt das bisher von

seinem Bruder Willy in Aarau betriebene Geschäft für

eine Dauer von fünf Jahren, beginnend 1. Januar 1934,

also endigend Ende 1938 und trItt in alle Rechte und

Pflichten des mit der Union Genf bestehenden Mietver-

trages ein.

»Wird der Vertrag von der Brann A.-G. oder von

Herrn Brockmann am 1. Juli 1938 nicht gekündigt,

so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,

immer unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kün-'

digungsfrist. »

In den folgenden §§ wird das Verhältnis zwischen Franz

Brockmann und der Brann A.-G. im wesentlichen gleich

geregelt, wie es zwischen Willy Brockmann & Oie und der

Brann A. -G. geregelt wal'.

B. -

Laut Steuerzettel vom 26. April 1934 der aargau-

ischen Steuerverwaltung wurde die Brann A.-G. für das

Jahr 1934 im Kanton Aargau für einen Erwerb von

15,000 Fr. eingeschätzt und somit zur Staats- und Ge-

meindesteuer herangezogen. Gegen die Heranziehung zur

aargauischen Staats- und Gemeindesteuer beschwerte sie

sich bei der Finanzdirektion des Kantons Aargau wegen

Doppelbesteuerung. No 24.

183

Willkür, da sie im Kanton Aargau an keinem Unternehmen

mehr beteiligt sei. Am 30. Juni 1934 verfügte die kanto-

nale Finanzdirektion : « Die Firma Brann A.-G. in Zürich

wird unter dem Gesichtspunkt der Führung einer Filiale

unter der Firma Franz Brockmann in Aarau für das Steuer-

jahr 1934 dem Staat Aargau und der Gemeinde Aarau

grundsätzlich steuerpflichtig erklärt. »

C. -

Gegen diesen Entscheid der aargauischen Finanz-

direktion bat die Brann A.-G. für das Steuerjahr 1934 beim

Bundesgericht eine staatsrechtliche Bef!chwerde wegen

Verletzung des Doppelbesteuerungs-verbotes eingereicht.

Sie macht geltend:

Die Braun A.-G. gewähre ihren AnschlUBSkunden ausser

dem Kredit den Vorteil, dass sie durch den Einkauf nur

bei ihnen -von den günstigen Grossbandelspreisen profi-

tieren könnten, und ausserdem Beratung und Vereinfa-

chung des Fakturenwesens und Belieferung mit neuen

Waren. Dafür habe sie ihren Verkaufsapparat vergrÖS8ern

müssen. Der Provisionszuschlag sei also nur die angemes-

sene Gegenleistung für diese den AnschlUBSkunden ge-

.währten Vorteile; und der Kreditzins übersteige die An-

sätze der Zürcher Banken nicht. Bedingungen, wie die

Einsichtgabe in die Buchführung, die Ablieferung der

Kassabestände, würden auch -von anderen Kreditgebern

aufgestellt. Auch gebe es Anschlusskunden mit grossem

Eigenvermögen, die den Brann'schen Kredit nicht in

Anspruch nehmen müssten und nur sonst dem AnschlUSf'-

konzern zugehörten.

Im gleichen Verhältnis wie die

Anschlusskunden zur Brann A.-G. stünden übrigens auch

die Konsumgenossenschaften zum Verband schweizerischer

Konsumvereine, fawie die Kunden der USEGO zu dieser.

Die Besteuerung der Brann A.-G. pro 1934 im Kanton

Aargau sei willkürlich.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus

Art. 46 Abs. 2 BV hat ein interkantonales Unternehmen

184

Staa.tsrecht.

ausser dem primären Steuerdomizil im Kanton des Ge-

schäftssitzes noch sekundäre Steuerdomizile in den Kan-

tonen, in welchen in ständigen Anlagen und Einrichtungen

ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Ge-

schäftsbetriebes dieses Unternehmens sich abspielt (BGE

51 I 401 Erw. 2; 54 I 417; 52 I 242; 50 I 93; 46 I 19, 436;

41 I 432 Erw. 2). AIs sekundäre Betriebsstätte in diesem

Sinne eines gegebenen Unternehmens kann auch ein unter

eigener Firma auftretendes anderes Unternehmen erschei-

nen, wenn die zivilrechtlichen Bindungen des Inhabers

dieses andern gegenüber dem erstem Unternehmen derart

sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung

das « örtliche» Unternehmen zu einem Betriebsbestandteil

des Hauptunternehmens und damit eben zu einer von

dessen Betriebsstätten machen.

Die Voraussetzungen dafür, dass im interkantonalen

Steuerrechtsverhältnis ein unter eigener Firma auftretendes

örtliches als blosse Betriebsstätte eines andern, des Haupt-

unternehmens angesehen werden kann, sind in der Recht-

sprechung verschieden umschrieben, je nachdem als In-

haber des örtlichen Unternehmens eine juristische Person

erscheint oder nicht. Für den erstern, hier nicht zutreffen-

den Fall ist auf BGE 59 I 284 Erw. 8 zu verweisen. Für

den letztem Fall gilt als solche Voraussetzung :

ein mal, dass das örtliche Unternehmen im Dienste

für das Hauptunternehmen aufgehe. -

So konnte in BGE

54 I 415 das von einem nach aussen selbständigen Depot-

halter betriebene Bierdepot nur deshalb als Betriebsstätte

der Bierbrauerei in Frage kommen, weil von diesem Depot.

aus gerade das Bier nur dieser Brauerei vertrieben wurde,

und in BGE 45 I 207 und 53 I 366 die Generalagentur nur

deswegen als Betriebsstätte der Versicherungsunterneh-

mung, weil sie die Agentur eben der Versicherungsunter-

nehmung war. Wenn dann die Frage selbst in einem Fall

so und in oden andern anders entschieden worden ist, so

hing da.'i nur vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein

der noch zu besprechenden zweiten Voraussetzung ab. -

DoppelbeBte~ung. No 24.

18'

In BGE 51 I 395 endlich wurden die von der Ferggerei

eines Textilindustrieunternehmens aus besorgten Haus-

webereien nur deshalb der Ferggerei als einer Betriebsstätte

dieses Unternehmens zugezählt, weil die (nach aussen

selbständigen) Hausweber ausschliesslich für dieses Unter-

nehmen arbeiteten. Im einen wie im andern Fall also war

die Daseinsberechtigung des örtlichen nur im Dasein des

Hauptunternehmens begründet, und das war der Grund,

warum das Erstere als Betriebsstätte des Letztem über-

haupt in Frage kommen konnte.

zum a n der n, dass dabei die bestehenden zivil-

rechtlichen Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamt-

auswirkung den Inhaber des örtlichen dem Hauptunter-

nehmen gegenüber in die Abhängigkeit bringen, in der

sonst ein Angestellter zu seinem DienstheTTIl steht. Ein

solches Abhängigkeitsverhältnis wurde in BGE 54 I 417

angenommen beim Bierdepothalter gegenüber der Brauerei,

mit der Begründung : es komme für diese Frage « vom

Standpunkt des interkantonalen Steuerrechtes nicht so-

wohl darauf an, welches zivilrechtlich die Natur des Ver-.

hältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Dritten

ist, den es mit der Vornahme gewisser in seinem Interesse

liegender geschäftlicher Handlungen betraut hat (ob

Dienstvertrag oder Auftrag bezw. Werkvertrag), sondern

wie wirtschaftlich betrachtet die Verhältnisse sich dar-

stellen. Der Umstand, dass der Dritte für seine Ver-

dienste nicht durch ein· pauschal bestimmtes Honorar,

sondern nach LeiEtungen in Form von Provisionen ent-

schädigt wird, kann dabei für sich allein sowenig den Aus-

schlag geben, wie er zivilrechtlich die Annahme eines

Dienstvertrages ausschliesst.

Massgebend müssen die

gesamten Umstände des Falles, vor allem das Mass per-

sönlicher (und wirtschaftlicher) Selbständigkeit sein, das

dem Dritten bei der Erfüllung seiner Aufgabe zukommt.

Im vorliegenden Fan stellt aber die (Brauerei) nicht bloss,

wenn nicht die Lagerräume, so doch das zum Betrieb des

Depots erforderliche Inventar und Material (einschliesslich

186

Staatarecht.

des Eises}, auSgenommen die Pferde für den Biertransport.

Der Depothalter ist auch in der Art der Ausübung und

Organisation 'seiner Tätigkeit keineswegs innerhalb der

allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rekurrentin frei .....

Nicht nur befindet die (Brauerei) ausschliesslich darüber,

an wen er sich mit Lieferungsange boten wenden ••... darf.

Auch im übrigen ist es nicht etwa seinem Ermessen über-

lassen, wie er sich bei der ihm übertragenen Anwerbung

neuer Kunden ..•.. verhalten und einrichten will; der

Vertrag verpflichtet ihn vielmehr sich auch in dieser Be-

ziehung, wie sonst, streng an die Weisungen der Brauerei

zu halten, die ihm demnach sein Tun und Lassen in allen

Einzelheiten verbindlich vorschreiben kann. Nimmt man

hinzu, dass er auch an die Kosten der von ihm zu stellenden

Zugtiere einen nicht unbedeutenden feoten Betrag jährlich

zurückvergütet erhält und dass die Rechnungsstellung an

die Abnehmer über das vom Depot gelieferte Bier und der

Inkasso ausschlieselich durch die (Brauerei) ..•.• ge-

schehen, so ist die ganze Stellung des DePOthaltel1! keine

wesentlich andere als diejenige eines Angestellten .... ».

Beim Generalagenten der Versicherungsgesellschaft da-

gegen wurde in BGE 45 I 214 und 53 I 369 das besondere

Abhängigkeitsverhältnis deswegen verneint, weil der Ge-

neralagent dort nicht nur nach Leistungen honoriert

wurde (und daraus die Agenturspesen zu bezahlen hatte),

sondern auch seine Tätigkeit zur Hauptsache nach freiem

Ermessen organisierte und das nötige Personal selber ein-

stellte. «Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem

derartigen Mass persönlicher Selbständigkeit und mit

einem derartigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Er-

folges zu besorgen übernimmt, kann aber trotz der Ab-

hängigkeit &einer ökonomischen Existenz vom Arbeit-

geber nicht als blosser Angestellter, sondern muss als

selbständiger Gewerbetreibender aufgefasst werden. »

2. -

Von dieser Grundlage aus ist zu prüfen, ob die

Firma Franz Brockmann in Aarau im interkantonalen

SteuelToohtsverhältnis bloss als Betriebsstätte der Firma

Brann A.-G. in Zürich anzusehen sei.

Doppelbesteuerung. No 24.

187

a) Die Firma Franz Brockmann geht im Dienst der

Brann A.-G. anf, in dem Sinn das~ sie in ihrem Warenhaus

ausschliesslich solche Waren verkanfen darf, die ihr ent-

weder von der Brann A.-G. selbst oder doch auf Rechnung

der Brann A.-G. geliefert werden, wobei die Letztere in

beiden Fällen den eigentlichen Verkaufsgewinn, das eine

Mal unmittelbar, das andere Mal in Form von Provisicns-

aufschlägen, bezieht. Denn es darf ohne weiteres ange-

nommen werden, dass diese Provisionsaufschläge erfahr-

ungsgemäss dem Gewinn entsprechen, den ein Grosswaren-

haus bei direktem Verkanf an die Kunden auf den Waren

erzielt, unter Abzug des Gewinnanteils, der dem am Ge-

winn beteiligten Filialleiter und hier dem Geschäftsinhaber

Franz Brockmann zukommen soll.

b) Die vertraglichen Bindungen zwischen der Firma

Franz Brockmann· und der Brann A.-G. bringen in ihrer

Gesamtauswirkung den Firmainhaber Franz Brockmann

gegenüber der Brann A.-G. in ein Abhängigkeitsverhältnis,

das in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung einem

Angestelltenverhältnis entspricht.

Das Warenhausgebäude ist von der Brann A.-G. anf

lange Frist gemietet und von ihr dem Franz Brockmann

nur auf die verhältnismässig viel kürzere Dauer ihres

eigenen Vertrages in Untermiete gegeben. Ausserdem hat

Franz Brockmann nur ein verhältnismässig geringes Eigen-

kapital (nach der Beschwerdefrist selbst nur 50,OOO-Fr.)

im Geschäft investiert und ist deshalb anf den ihm von der

Brann A.-G. eingeräumten, anf 300,000 Fr. sich belaufen-

den Kredit angewiesen. Da Franz Brockmann bei den

derzeit gegebenen Verhältnissen kaum in Aarau ein anderes

Geschäftsgebäude von entsprechender Amdehnung kaufs-

oder mietweise sich beschaffen oder den Brann'schen Kre-

dit durch anderswo beschafften Kredit ablösen könnte, so

hängt also die Existenz seiner Firma von der Dauer des

Untermiet- und Kreditvertrages ab. In Wirklichkeit war

es denn auch die Brann A.-G., die den Willy Brockmann

von Aarau nach Wil, und den Franz Brockmann von Wil

und Frauenfeld nach Aarau versetzte und das Frauenfelder

188

Staatsrecht.

Geschäft dem Achilles Brockmann gab.

Die Brüder

Brockmann wurden durch den Vertrag vom 16. März 1934

einfach versetzt;' es wurde ihnen vorgeschrieben, zu wel-

chem Werte sie sich die Geschäfte abzunehmen hatten,

nämlich zum Buchwert ab 1. Januar 1934. Nur die Ver-

rechnung ihrer gegenseitigen Einlagen blieb ihnen vor-

behalten.

Wie Anfang und Ende, so wird auch der Betrieb der

Firma Franz Brockmann völlig von der Brann A.-G. be-

stimmt. Das liegt schon darin begründet, dass Franz

Brockmann nur Waren verkaufen kann, die ihm von der

Brann A.-G. oder auf deren Rechnung geliefert worden

sind. Besondere Vorschriften über den Verkauf, neben

denen über den Einkauf dieser Waren sind allerdings dem

Franz Brockmann von der Brann A.-G. nicht gemacht,

brauchten aber auch nicht gemacht zu werden, da sich

bei einem Warenhaus im Gegensatz wohl zu einem Bier-

depot von selbst bestimmt, an welche Kundschaft es sich

wenden muss und in welcher Form. Ausserdem kann Franz

Brockmann ohne schriftliche Ermächtigung der Brann

A.-G. keine Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte

einstellen, und auch das übrige Personal kann er nur unter

dem Vorbehalt frei auswählen, dass er keine weitem Ver-

wandte und Verschwägerte in seinen Dienst nehme -

eine

Einschränkung in der persönlichen Bewegungsfreiheit, die

schon für sich allein kaum mehr mit der Stellung eines

Geschäftsinhabers vereinbar ist. Im weitem muss Franz

Brockmann die Kassa.eingänge sofort der Brann A.-G.

abliefern; es sind ihm Vorschriften über Kassa- und

Fakturenführung gemacht. und er muss in diese jederzeit

der Brann A.-G. Einsicht gebcn, wie er auch schon in Form

von Solidarbürgschaft und Verpfändung von Versicherun~­

polizen der Brann A.-G. Sicherheiten zu bestellen hat, Wie

sie üblicherweise nur einem höhern Angestellten zugemutet

werden. Auch das Verbot anderweitiger gewerblicher Be-

tätigung sowie der Spekulation und der Eingehung von

Bürgschaften und Wechselverpflichtungen

~f,. als Be-

schränkung der persönlichen BewegungsfreiheIt allein

(

Doppelbesteuerung. N0 24.

189

schon kaum denkbar bei einem selbständigen Geschäfts-

inhaber. Dass dem Franz Brockmann keine persönlichen

Arbeitszeitvorschriften gemacht werden, ist deswegen un-

massgeblich, weil das einmal auch bei andern leitenden

oder selbständig arbeitenden Angestellten (Depothaltern,

Handelsreisenden) nicht gemacht wird, und weil die ört-

lichen Vorschriften über das Offenhalten der Ladenge-

schäfte mittelbar auch die Arbeitszeit des Geschäftsleiters

wesentlich bestimmen.

c) Die Firma Franz Brockmann erfüllt dementsprechend

für die Brann A.-G. die Funktionen, die auch irgendeine

ihrer Filialen für sie erfüllt. Allerdings sind die von oder

auf Rechnung der Brann A.-G. an Franz Brockmann ge~

lieferten Waren zivilrechtlich mit deren Lieferung an ihn

verkauft. Auch buchhalterisch sind sie von da an nicht

mehr dem Waren-, sondern dem Debitorenkonto gutge-

schrieben. In Wirklichkeit aber sind sie auch für die

Brann A.-G. erst in dem Zeitpunkt verkauft, in welchem

sie im Warenhaus Brockmann einem Kunden abgegeben

werden .. Denn bis dahin belasten sie den Kredit der Firma

Brockmann bei der Brann A.-G., und dieser Kredit ist,

abgesehen von der wie eine Kaution wirkenden Einlage

Brockmanns und von dessen (andern) Kautionen, nur eben

durch diese Waren selbst gedeckt. Die Waren bleiben also

bis zum Weiterverkauf durch Brockmann ohne Rücksicht

auf die zivilistische Form Substrat der Brann A.-G. Die

Brann A.-G. lässt im Warenhaus Brockmann nach ihren

Dispositionen ihre Waren verkaufen; es spielt sich dort

in ständigen Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ

und quantitativ wesentlicher Teil ihrer eigenen Geschäfts-

tätigkeit ab, was allein zu erklären vermag, dass der Ge-

schäftsbericht der Brann A.-G. u. a. auch dieses Anschluss-

haus mitUlnfasst.

3. -

Die Entscheidung deI' Finanzdirektion des Kantons

Aargau, wonach die Brann A.-G. im Kanton Aargau ein

Steuerdomizil besitzt, beruht demnach nicht auf der Ver-

1etzung von Art. 46 Abs. 2 BV, und damit noch weniger

auf einer Verletzung von Art. 4, BV.

190

Staatsrecht.

Die Bestinuitung der dem Kanton Aargau zukommenden

Vermögens- und Einkommensquote ist, da sich die Finanz-

direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den

Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat,

nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens.

Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat-

tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der

Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb

nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur

gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben

des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses

Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen

Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat.

Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die

Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern

« Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise

wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann

A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na-

mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss-

häuser verschieden geordnet; und nach dem oben Ausge-

führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus

Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona-

len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm-

ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser

Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an.

Demnach erkennt das B'Undesgeric/U.:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteil vom 11. Juli 1936

i. S. Spar- und Leihkasse vom Seebezirk und Gaster .6..-G.

gegen Schwyz und St. Gallen.

Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternehmen, Aktiven-

repartiernng : Zuweisung der Hypotheken an die Bankfiliale,

die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen

Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt.

Doppelbesteuerung.;-<0 25.

191

A'U8 dem Tatbestand :

A. -

Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton

St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale

(Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein-

nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie

bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend

dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t -

um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin

vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer

Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr

errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t -

akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich

in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum

Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach

dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den

Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm

aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote

von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine

Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven

zurechnete :

einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale

Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen,

« Banken », das Bankgebäude Siebnen),

dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu

Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge-

schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus

verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach

dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo-

theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent-

sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil.

Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 Cts.

zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An-

teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver-

mögens belaufe.

B. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin

staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des