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Staatsrecht.
Wiedervereinigung zusammenfallen soll mit demjenigen
über die ' Verfassungsvorlage für den wiedererrichteten
Kanton Basel}. Unter keinen Umständen steht die Ini-
tiative auf rechtswidrigem Boden, wenn sie solche Er-
schwerungen nicht vorschlägt. Wenn darin ein Mangel
der Initiative liegen sollte, so ist es ein solcher nicht recht-
licher, sondern politischer Natur, der nicht die Frage der
Zulässigkeit, sondern diejenige ihres inhaltlichen Werts
vom Standpunkt der Zweckmässigkeit aus beschlägt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 auf-
gehoben.
nI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
24. Urteil vom 24. Kai 1935 i. S. Brann A.-G. gegen Aargau.
Art. 46 Aha. 2 BV: Interkantonales Unternehmen: Voraussetzun-
gen, unter denen eine selbstä.p.dige (Einzel-, Koll- oder Komm-)
Firma ein sekundäres Steuerdomizil einer andern Firma (des
interkantonalen Unternehmens) begründet.
A. -
Die Firma Brann A.-G. besitzt ausser ihrem
Hauptgeschäft in Zürich und den verschiedenen Zweig-
niederlassungen auch sogenannte
« Anschlusshäuser » :
zivilrechtlich selbständige Firmen, die aber ihre Waren
durch die Brann A.-G. beziehen und auch sonst zu dieser
in hier allgemein nicht näher zu bezeichnenden vertragli-
chen Beziehungen stehen.
Ein solches AnschlusshaU8 war die KommanditgeselI.
schaft Willy Brockmann & OIe in Aarau, mit Willy Brock-
Doppelbesteuerung. No 24
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mann als Komplementär und der Brann A.-G. als Kom-
manditärin mit einer Kommandite von 50,000 Fr. Der
Vertrag vom 9. August 1928 der Brann A.-G. mit Willy
Brockmann verpflichtete zudem die Firma Willy Brock-
mann & Oie, ihre gesamten Warenbezüge durch die Brann
A.-G. zumachen, sei es, dass durch deren Vermittlung
Aufträge an Dritte erteilt oder mit Zustimmung der Brann
A.-G. direkte Ordres gegeben werden sollten. Selbst bei
den letztem hatten Willy Brockmann & OIe die Brann 'sehen
Ordreformulare zu benüt:z.en; auch haUen sie für diese
der Brann A.-G. einen « Provisionsaufschlag » von bis zu
7 % % zu vergüten. Dagegen räumte die Brann A.-G. der
Willy Brockmann & OIe ausser der Kommanditsumme von
50,000 Fr. einen Warenkredit bis zu 300,000 Fr. zu einem
näher umschriebenen Zinsfuss ein, wogegen Willy Brock-
mann & OIe die Kasseneingänge bis auf eine Wechselgeld-
reserve und den monatlichen Privatbezug von 1000 Fr.
auf Ende des Monates und zwischenhinein immer dann an
die Brann A.-G. abzuführen hatten, wenn sie den bestimm-
ten Betrag von ein paar Hundert Franken erreichten.
Ausserdem waren Willy Brockmann & Oie der Brann A.-G.
gegenüber zu kaufmännisch richtiger Führung des Kassa-
wesens und der Geschäftsskripturen, sowie jederzeit zur
Einsichtgabe dazu verpflichtet. Schliesslich hatte Willy
Brockmann der Brann A.-G. die Solidarbmgschaft seiner
Frau und Lebensversicherungen als Pfand zu bestellen;
er hatte sich jeder weitem Gewerbetätigkeit und der Spe-
kulationen, sowie der Eingehung von Wechselverpflich-
tungen und Solidarbürgschaften zu enthalten. Auch durfte
er ohne schriftliche ErmächHgung der Braun A.-G.keine
Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte ernenncn oder
Verwandte oder Verschwägerte neu in seinen Betrieb ein-
stellen.
Der Kommandit vertrag zwischen 'V i 11 Y Brockmann
und der Braun A.-G. wurde im Dezember 1932 aufgelöst
und die l.öschung der Kommanditgesellschaft Willy
Brockmann & OIe am 30. Dezember 1932 im Schweiz.
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Staatsrecht.
Handelsamtsblatt veröffentlicbt. Dafür schloss am 16.
März 1934 die'Brann A.-G. mit Fra n z Brockmann in
Wil einen Vertrag, der wie folgt beginnt :
« Zwischen den Parteien bestehen Verträge vom
5. November 1925 für Frauenfeld und vom 23. Dezember
1926 für WH. Diese Verträge werden mit Wirkung ab
1. Januar 1934 aufgehoben, indem das Geschäft in WÜ
auf Herrn Willy Brockmann übergeht und dasjenige in
Frauenfeld auf Herrn Achilles Brockmann. Herr Franz
Brockmann wird die Übernahmebedingungen pro und
contra intern erledigen, jedenfalls sollen für alle Abrech-
nungen die ab 1. Januar 1934 bestandenen Buchwerte
massgebend sein, und die Parteien vereinbaren nun was
folgt: .... »
In § 1 wird dann bestimmt:
« Herr Franz Brockmann übernimmt das bisher von
seinem Bruder Willy in Aarau betriebene Geschäft für
eine Dauer von fünf Jahren, beginnend 1. Januar 1934,
also endigend Ende 1938 und trItt in alle Rechte und
Pflichten des mit der Union Genf bestehenden Mietver-
trages ein.
»Wird der Vertrag von der Brann A.-G. oder von
Herrn Brockmann am 1. Juli 1938 nicht gekündigt,
so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
immer unter Beobachtung einer sechsmonatlichen Kün-'
digungsfrist. »
In den folgenden §§ wird das Verhältnis zwischen Franz
Brockmann und der Brann A.-G. im wesentlichen gleich
geregelt, wie es zwischen Willy Brockmann & Oie und der
Brann A. -G. geregelt wal'.
B. -
Laut Steuerzettel vom 26. April 1934 der aargau-
ischen Steuerverwaltung wurde die Brann A.-G. für das
Jahr 1934 im Kanton Aargau für einen Erwerb von
15,000 Fr. eingeschätzt und somit zur Staats- und Ge-
meindesteuer herangezogen. Gegen die Heranziehung zur
aargauischen Staats- und Gemeindesteuer beschwerte sie
sich bei der Finanzdirektion des Kantons Aargau wegen
Doppelbesteuerung. No 24.
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Willkür, da sie im Kanton Aargau an keinem Unternehmen
mehr beteiligt sei. Am 30. Juni 1934 verfügte die kanto-
nale Finanzdirektion : « Die Firma Brann A.-G. in Zürich
wird unter dem Gesichtspunkt der Führung einer Filiale
unter der Firma Franz Brockmann in Aarau für das Steuer-
jahr 1934 dem Staat Aargau und der Gemeinde Aarau
grundsätzlich steuerpflichtig erklärt. »
C. -
Gegen diesen Entscheid der aargauischen Finanz-
direktion bat die Brann A.-G. für das Steuerjahr 1934 beim
Bundesgericht eine staatsrechtliche Bef!chwerde wegen
Verletzung des Doppelbesteuerungs-verbotes eingereicht.
Sie macht geltend:
Die Braun A.-G. gewähre ihren AnschlUBSkunden ausser
dem Kredit den Vorteil, dass sie durch den Einkauf nur
bei ihnen -von den günstigen Grossbandelspreisen profi-
tieren könnten, und ausserdem Beratung und Vereinfa-
chung des Fakturenwesens und Belieferung mit neuen
Waren. Dafür habe sie ihren Verkaufsapparat vergrÖS8ern
müssen. Der Provisionszuschlag sei also nur die angemes-
sene Gegenleistung für diese den AnschlUBSkunden ge-
.währten Vorteile; und der Kreditzins übersteige die An-
sätze der Zürcher Banken nicht. Bedingungen, wie die
Einsichtgabe in die Buchführung, die Ablieferung der
Kassabestände, würden auch -von anderen Kreditgebern
aufgestellt. Auch gebe es Anschlusskunden mit grossem
Eigenvermögen, die den Brann'schen Kredit nicht in
Anspruch nehmen müssten und nur sonst dem AnschlUSf'-
konzern zugehörten.
Im gleichen Verhältnis wie die
Anschlusskunden zur Brann A.-G. stünden übrigens auch
die Konsumgenossenschaften zum Verband schweizerischer
Konsumvereine, fawie die Kunden der USEGO zu dieser.
Die Besteuerung der Brann A.-G. pro 1934 im Kanton
Aargau sei willkürlich.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aus
Art. 46 Abs. 2 BV hat ein interkantonales Unternehmen
184
Staa.tsrecht.
ausser dem primären Steuerdomizil im Kanton des Ge-
schäftssitzes noch sekundäre Steuerdomizile in den Kan-
tonen, in welchen in ständigen Anlagen und Einrichtungen
ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Ge-
schäftsbetriebes dieses Unternehmens sich abspielt (BGE
51 I 401 Erw. 2; 54 I 417; 52 I 242; 50 I 93; 46 I 19, 436;
41 I 432 Erw. 2). AIs sekundäre Betriebsstätte in diesem
Sinne eines gegebenen Unternehmens kann auch ein unter
eigener Firma auftretendes anderes Unternehmen erschei-
nen, wenn die zivilrechtlichen Bindungen des Inhabers
dieses andern gegenüber dem erstem Unternehmen derart
sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung
das « örtliche» Unternehmen zu einem Betriebsbestandteil
des Hauptunternehmens und damit eben zu einer von
dessen Betriebsstätten machen.
Die Voraussetzungen dafür, dass im interkantonalen
Steuerrechtsverhältnis ein unter eigener Firma auftretendes
örtliches als blosse Betriebsstätte eines andern, des Haupt-
unternehmens angesehen werden kann, sind in der Recht-
sprechung verschieden umschrieben, je nachdem als In-
haber des örtlichen Unternehmens eine juristische Person
erscheint oder nicht. Für den erstern, hier nicht zutreffen-
den Fall ist auf BGE 59 I 284 Erw. 8 zu verweisen. Für
den letztem Fall gilt als solche Voraussetzung :
ein mal, dass das örtliche Unternehmen im Dienste
für das Hauptunternehmen aufgehe. -
So konnte in BGE
54 I 415 das von einem nach aussen selbständigen Depot-
halter betriebene Bierdepot nur deshalb als Betriebsstätte
der Bierbrauerei in Frage kommen, weil von diesem Depot.
aus gerade das Bier nur dieser Brauerei vertrieben wurde,
und in BGE 45 I 207 und 53 I 366 die Generalagentur nur
deswegen als Betriebsstätte der Versicherungsunterneh-
mung, weil sie die Agentur eben der Versicherungsunter-
nehmung war. Wenn dann die Frage selbst in einem Fall
so und in oden andern anders entschieden worden ist, so
hing da.'i nur vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein
der noch zu besprechenden zweiten Voraussetzung ab. -
DoppelbeBte~ung. No 24.
18'
In BGE 51 I 395 endlich wurden die von der Ferggerei
eines Textilindustrieunternehmens aus besorgten Haus-
webereien nur deshalb der Ferggerei als einer Betriebsstätte
dieses Unternehmens zugezählt, weil die (nach aussen
selbständigen) Hausweber ausschliesslich für dieses Unter-
nehmen arbeiteten. Im einen wie im andern Fall also war
die Daseinsberechtigung des örtlichen nur im Dasein des
Hauptunternehmens begründet, und das war der Grund,
warum das Erstere als Betriebsstätte des Letztem über-
haupt in Frage kommen konnte.
zum a n der n, dass dabei die bestehenden zivil-
rechtlichen Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamt-
auswirkung den Inhaber des örtlichen dem Hauptunter-
nehmen gegenüber in die Abhängigkeit bringen, in der
sonst ein Angestellter zu seinem DienstheTTIl steht. Ein
solches Abhängigkeitsverhältnis wurde in BGE 54 I 417
angenommen beim Bierdepothalter gegenüber der Brauerei,
mit der Begründung : es komme für diese Frage « vom
Standpunkt des interkantonalen Steuerrechtes nicht so-
wohl darauf an, welches zivilrechtlich die Natur des Ver-.
hältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Dritten
ist, den es mit der Vornahme gewisser in seinem Interesse
liegender geschäftlicher Handlungen betraut hat (ob
Dienstvertrag oder Auftrag bezw. Werkvertrag), sondern
wie wirtschaftlich betrachtet die Verhältnisse sich dar-
stellen. Der Umstand, dass der Dritte für seine Ver-
dienste nicht durch ein· pauschal bestimmtes Honorar,
sondern nach LeiEtungen in Form von Provisionen ent-
schädigt wird, kann dabei für sich allein sowenig den Aus-
schlag geben, wie er zivilrechtlich die Annahme eines
Dienstvertrages ausschliesst.
Massgebend müssen die
gesamten Umstände des Falles, vor allem das Mass per-
sönlicher (und wirtschaftlicher) Selbständigkeit sein, das
dem Dritten bei der Erfüllung seiner Aufgabe zukommt.
Im vorliegenden Fan stellt aber die (Brauerei) nicht bloss,
wenn nicht die Lagerräume, so doch das zum Betrieb des
Depots erforderliche Inventar und Material (einschliesslich
186
Staatarecht.
des Eises}, auSgenommen die Pferde für den Biertransport.
Der Depothalter ist auch in der Art der Ausübung und
Organisation 'seiner Tätigkeit keineswegs innerhalb der
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rekurrentin frei .....
Nicht nur befindet die (Brauerei) ausschliesslich darüber,
an wen er sich mit Lieferungsange boten wenden ••... darf.
Auch im übrigen ist es nicht etwa seinem Ermessen über-
lassen, wie er sich bei der ihm übertragenen Anwerbung
neuer Kunden ..•.. verhalten und einrichten will; der
Vertrag verpflichtet ihn vielmehr sich auch in dieser Be-
ziehung, wie sonst, streng an die Weisungen der Brauerei
zu halten, die ihm demnach sein Tun und Lassen in allen
Einzelheiten verbindlich vorschreiben kann. Nimmt man
hinzu, dass er auch an die Kosten der von ihm zu stellenden
Zugtiere einen nicht unbedeutenden feoten Betrag jährlich
zurückvergütet erhält und dass die Rechnungsstellung an
die Abnehmer über das vom Depot gelieferte Bier und der
Inkasso ausschlieselich durch die (Brauerei) ..•.• ge-
schehen, so ist die ganze Stellung des DePOthaltel1! keine
wesentlich andere als diejenige eines Angestellten .... ».
Beim Generalagenten der Versicherungsgesellschaft da-
gegen wurde in BGE 45 I 214 und 53 I 369 das besondere
Abhängigkeitsverhältnis deswegen verneint, weil der Ge-
neralagent dort nicht nur nach Leistungen honoriert
wurde (und daraus die Agenturspesen zu bezahlen hatte),
sondern auch seine Tätigkeit zur Hauptsache nach freiem
Ermessen organisierte und das nötige Personal selber ein-
stellte. «Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem
derartigen Mass persönlicher Selbständigkeit und mit
einem derartigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Er-
folges zu besorgen übernimmt, kann aber trotz der Ab-
hängigkeit &einer ökonomischen Existenz vom Arbeit-
geber nicht als blosser Angestellter, sondern muss als
selbständiger Gewerbetreibender aufgefasst werden. »
2. -
Von dieser Grundlage aus ist zu prüfen, ob die
Firma Franz Brockmann in Aarau im interkantonalen
SteuelToohtsverhältnis bloss als Betriebsstätte der Firma
Brann A.-G. in Zürich anzusehen sei.
Doppelbesteuerung. No 24.
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a) Die Firma Franz Brockmann geht im Dienst der
Brann A.-G. anf, in dem Sinn das~ sie in ihrem Warenhaus
ausschliesslich solche Waren verkanfen darf, die ihr ent-
weder von der Brann A.-G. selbst oder doch auf Rechnung
der Brann A.-G. geliefert werden, wobei die Letztere in
beiden Fällen den eigentlichen Verkaufsgewinn, das eine
Mal unmittelbar, das andere Mal in Form von Provisicns-
aufschlägen, bezieht. Denn es darf ohne weiteres ange-
nommen werden, dass diese Provisionsaufschläge erfahr-
ungsgemäss dem Gewinn entsprechen, den ein Grosswaren-
haus bei direktem Verkanf an die Kunden auf den Waren
erzielt, unter Abzug des Gewinnanteils, der dem am Ge-
winn beteiligten Filialleiter und hier dem Geschäftsinhaber
Franz Brockmann zukommen soll.
b) Die vertraglichen Bindungen zwischen der Firma
Franz Brockmann· und der Brann A.-G. bringen in ihrer
Gesamtauswirkung den Firmainhaber Franz Brockmann
gegenüber der Brann A.-G. in ein Abhängigkeitsverhältnis,
das in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung einem
Angestelltenverhältnis entspricht.
Das Warenhausgebäude ist von der Brann A.-G. anf
lange Frist gemietet und von ihr dem Franz Brockmann
nur auf die verhältnismässig viel kürzere Dauer ihres
eigenen Vertrages in Untermiete gegeben. Ausserdem hat
Franz Brockmann nur ein verhältnismässig geringes Eigen-
kapital (nach der Beschwerdefrist selbst nur 50,OOO-Fr.)
im Geschäft investiert und ist deshalb anf den ihm von der
Brann A.-G. eingeräumten, anf 300,000 Fr. sich belaufen-
den Kredit angewiesen. Da Franz Brockmann bei den
derzeit gegebenen Verhältnissen kaum in Aarau ein anderes
Geschäftsgebäude von entsprechender Amdehnung kaufs-
oder mietweise sich beschaffen oder den Brann'schen Kre-
dit durch anderswo beschafften Kredit ablösen könnte, so
hängt also die Existenz seiner Firma von der Dauer des
Untermiet- und Kreditvertrages ab. In Wirklichkeit war
es denn auch die Brann A.-G., die den Willy Brockmann
von Aarau nach Wil, und den Franz Brockmann von Wil
und Frauenfeld nach Aarau versetzte und das Frauenfelder
188
Staatsrecht.
Geschäft dem Achilles Brockmann gab.
Die Brüder
Brockmann wurden durch den Vertrag vom 16. März 1934
einfach versetzt;' es wurde ihnen vorgeschrieben, zu wel-
chem Werte sie sich die Geschäfte abzunehmen hatten,
nämlich zum Buchwert ab 1. Januar 1934. Nur die Ver-
rechnung ihrer gegenseitigen Einlagen blieb ihnen vor-
behalten.
Wie Anfang und Ende, so wird auch der Betrieb der
Firma Franz Brockmann völlig von der Brann A.-G. be-
stimmt. Das liegt schon darin begründet, dass Franz
Brockmann nur Waren verkaufen kann, die ihm von der
Brann A.-G. oder auf deren Rechnung geliefert worden
sind. Besondere Vorschriften über den Verkauf, neben
denen über den Einkauf dieser Waren sind allerdings dem
Franz Brockmann von der Brann A.-G. nicht gemacht,
brauchten aber auch nicht gemacht zu werden, da sich
bei einem Warenhaus im Gegensatz wohl zu einem Bier-
depot von selbst bestimmt, an welche Kundschaft es sich
wenden muss und in welcher Form. Ausserdem kann Franz
Brockmann ohne schriftliche Ermächtigung der Brann
A.-G. keine Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
einstellen, und auch das übrige Personal kann er nur unter
dem Vorbehalt frei auswählen, dass er keine weitem Ver-
wandte und Verschwägerte in seinen Dienst nehme -
eine
Einschränkung in der persönlichen Bewegungsfreiheit, die
schon für sich allein kaum mehr mit der Stellung eines
Geschäftsinhabers vereinbar ist. Im weitem muss Franz
Brockmann die Kassa.eingänge sofort der Brann A.-G.
abliefern; es sind ihm Vorschriften über Kassa- und
Fakturenführung gemacht. und er muss in diese jederzeit
der Brann A.-G. Einsicht gebcn, wie er auch schon in Form
von Solidarbürgschaft und Verpfändung von Versicherun~
polizen der Brann A.-G. Sicherheiten zu bestellen hat, Wie
sie üblicherweise nur einem höhern Angestellten zugemutet
werden. Auch das Verbot anderweitiger gewerblicher Be-
tätigung sowie der Spekulation und der Eingehung von
Bürgschaften und Wechselverpflichtungen
~f,. als Be-
schränkung der persönlichen BewegungsfreiheIt allein
(
Doppelbesteuerung. N0 24.
189
schon kaum denkbar bei einem selbständigen Geschäfts-
inhaber. Dass dem Franz Brockmann keine persönlichen
Arbeitszeitvorschriften gemacht werden, ist deswegen un-
massgeblich, weil das einmal auch bei andern leitenden
oder selbständig arbeitenden Angestellten (Depothaltern,
Handelsreisenden) nicht gemacht wird, und weil die ört-
lichen Vorschriften über das Offenhalten der Ladenge-
schäfte mittelbar auch die Arbeitszeit des Geschäftsleiters
wesentlich bestimmen.
c) Die Firma Franz Brockmann erfüllt dementsprechend
für die Brann A.-G. die Funktionen, die auch irgendeine
ihrer Filialen für sie erfüllt. Allerdings sind die von oder
auf Rechnung der Brann A.-G. an Franz Brockmann ge~
lieferten Waren zivilrechtlich mit deren Lieferung an ihn
verkauft. Auch buchhalterisch sind sie von da an nicht
mehr dem Waren-, sondern dem Debitorenkonto gutge-
schrieben. In Wirklichkeit aber sind sie auch für die
Brann A.-G. erst in dem Zeitpunkt verkauft, in welchem
sie im Warenhaus Brockmann einem Kunden abgegeben
werden .. Denn bis dahin belasten sie den Kredit der Firma
Brockmann bei der Brann A.-G., und dieser Kredit ist,
abgesehen von der wie eine Kaution wirkenden Einlage
Brockmanns und von dessen (andern) Kautionen, nur eben
durch diese Waren selbst gedeckt. Die Waren bleiben also
bis zum Weiterverkauf durch Brockmann ohne Rücksicht
auf die zivilistische Form Substrat der Brann A.-G. Die
Brann A.-G. lässt im Warenhaus Brockmann nach ihren
Dispositionen ihre Waren verkaufen; es spielt sich dort
in ständigen Anlagen und Einrichtungen ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil ihrer eigenen Geschäfts-
tätigkeit ab, was allein zu erklären vermag, dass der Ge-
schäftsbericht der Brann A.-G. u. a. auch dieses Anschluss-
haus mitUlnfasst.
3. -
Die Entscheidung deI' Finanzdirektion des Kantons
Aargau, wonach die Brann A.-G. im Kanton Aargau ein
Steuerdomizil besitzt, beruht demnach nicht auf der Ver-
1etzung von Art. 46 Abs. 2 BV, und damit noch weniger
auf einer Verletzung von Art. 4, BV.
190
Staatsrecht.
Die Bestinuitung der dem Kanton Aargau zukommenden
Vermögens- und Einkommensquote ist, da sich die Finanz-
direktion im 'Rahmen ihrer Kompetenz nur über den
Grundsatz der Steuerberechtigung ausgesprochen hat,
nicht Gegenstand dieses staatsrechtlichen Verfahrens.
Eine Verpflichtung des Kantons Zürich zur Rückerstat-
tung des für das allein streitige Steuerjahr 1934 von der
Brann A.-G. demnach zuviel Bezahlten kommt deshalb
nicht in Frage, weil der staatsrechtliche Rekurs sich nur
gegen den Kanton Aaraau richtet und nach den Angaben
des Regierungsrates von Zürich die Brann A.-G. für dieses
Jahr die Steuern in Zürich in Kenntnis des aargauischen
Steueranspruches vorbehaltlos bezahlt hat.
Schliesslich ist hiemit noch nicht entschieden über die
Frage, ob auch die andern, und allenfalls welche andern
« Anschlusshäuser » der Brann A.-G. in gleicher Weise
wie die Firma Brockmann ein Steuerdomizil der Brann
A.-G. begründen. Nach deren eigenen Angaben sind na-
mentlich die Kreditverhältnisse der einzelnen Anschluss-
häuser verschieden geordnet; und nach dem oben Ausge-
führten kommt es für die Frage, ob ein Anschlusshaus
Betriebsstätte der Brann A.-G. im Sinne des interkantona-
len Steuerrechtes sei, nicht auf das Bestehen einer bestimm-
ten Einzelbindung, sondern auf die Gesamtheit dieser
Bindungen in ihrer wirtschaftlichen Gesamtauswirkung an.
Demnach erkennt das B'Undesgeric/U.:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
25. Urteil vom 11. Juli 1936
i. S. Spar- und Leihkasse vom Seebezirk und Gaster .6..-G.
gegen Schwyz und St. Gallen.
Art. 46 Abs. 2 BV. Interkantonales Bankunternehmen, Aktiven-
repartiernng : Zuweisung der Hypotheken an die Bankfiliale,
die sie errichtet und ablöst und die auch im übrigen den ganzen
Zahlungsverkehr zwischen Bank und Schuldner vermittelt.
Doppelbesteuerung.;-<0 25.
191
A'U8 dem Tatbestand :
A. -
Die Rekurrentin hat ihren Hauptsitz im Kanton
St. Gallen (Uznach) und im Kanton Schwyz eine Filiale
(Siebnen) mit einer von dieser Filiale abhängenden Ein-
nehmerei (Lachen). Der Kanton Schwyz besteuerte sie
bisher für eine Vermögens quote von 10 %, entsprechend
dem schwyzerischen Anteil von 10 % am G e sam t -
um 8 atz. Für 1933 verlangte dann die Rekurrentin
vom Kanton Schwyz die Besteuerung nur noch auf einer
Vermögensquote von 5,4 %, entsprechend dem von ihr
errechneten schwyzerischen Anteil an den G e sam t -
akt i v e n. Das Kantonsgericht Schwyz bekannte sich
in seinem Entscheid vom 27. März 1935 ebenfalls zum
Grundsatz, dass die schwyzerische Vermögensquote nach
dem Verhältnis der schwyzerischen Aktiven zu den
Gesamtaktiven der Rekurrentin zu errechnen sei. Es nahm
aber nach wie vor eine schwyzerische Vermögensquote
von 10 % des Gesamtvermögens an, gestützt auf eine
Expertise, die dem Kanton Schwyz folgende Aktiven
zurechnete :
einmal die örtlich gebundenen Aktiven der Filiale
Siebnen (ihre Kasse, Debitoren, Wechsel, Darlehen,
« Banken », das Bankgebäude Siebnen),
dann die ihrer wirtschaftlichen Beziehung nach zu
Schwyz gehörenden, in den Buchhaltungen nicht ausge-
schiedenen Aktiven: der von Siebnen (und Lachen) aus
verwaltete Hypothekenbestand der Bank, berechnet nach
dem zu 4 % % kapitalisierten Zinsertrag dieser Hypo-
theken, der dem schwyzerischen Hypothekenanteil ent-
sprechende Hypothekenzinsvortrags-Anteil.
Diese Posten machten insgesamt 7,899,020 Fr. 50 Cts.
zu 55, 829,565 Fr. Gesamtaktiven aus, sodass sich der An-
teil des Kantons Schwyz auf 14,14 % des Gesamtver-
mögens belaufe.
B. -
Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin
staatsrechtliche Beschwerde, u. a. wegen Verletzung des