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51_I_395

BGE 51 I 395

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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394 der, vorhergehenden Bezahlung der Steuern kann daher die Aushingabe bezw. Ausstellung der Schriften sonst von einer Zustimmung der Steuerbehörden abhängig ge- . macht werden, gleichgiltig welchen steuerrechtlichen Zwecken dieses Erfordernis dienen soll. Der mit der Schriftenausstellung betrauten Behörde steht es frei, von sich aus die Steuerbehörde von der Tatsache eines solchen Gesuches zu unterrichten, damit die letztere eventuell zum Schutze bestehender Steueransprüche die geeigneten und gesetzlich zulässigen Sicherungs- massregeln gegen das Vermögen des Pflichtigen einleiten 'kann. Dagegen kann vom Bewerber nicht verlangt werden, dass er seinerseits eine Bescheinigung der Steuerbehörde über ihr Einverständnis mit der Schriften- herausgabe einhole, selbst wenn damit nur der Zweck einer derartigen Unterrichtung der Steuerorgane über die Abreiseabsicht verbunden ist. Die Verweigerung der Passverlängerung bis zur Beibringung des fraglichen Visums zieht notwendig eine Verzögerung in der Aus- stellung der Ausweisschrift nach sich. Sie steUt sich daher als eine, wenn schon nur vorübergehende, Zurück- haltung derselben aus steuerrechtlichen Gründen dar, der sich der Bewerber als Einbruch in die verfassungs- mässig gewährleistete persönliche Bewegungsfreiheit nicht zu unterwerfen braucht. Die Verfassungsverletzung l!egt dabei schon in dem Verlangen der Beibringung der Zustimmung der Steuer- behörde als Bedingung für die Verlängerung des Passes überhaupt, nicht erst in der Verweigerung dieser Zu- stimmung durch die Steuerbehörde bis zur Zahlung der rückständigen Steuern oder Sicherheitsleistung dafür. Es ist deshalb auch gleichgiltig, ob wirklich das städti- sche Steueramt im vorliegenden Falle diesen Stand- punkt gegenüber dem Rekurrenten eingenommen habe oder nicht. Dass aber die Staatskanzlei als zur Pass- verlängerung zuständige Stelle tatsächlich am 5. August 1925 die Verlängerung dem Rekurrenten gegenüber Doppelbesteuerung.' N° 55. 395,' vom Einverständnis der Steuerbehörde abhängig ge- macht hat "und allgemein zu machen pflegt, wenn schon nur zu dem in der Rekursantwort 'betonten Zwecke, ist unbestritten. Der Rekurs ist' deshalb in der Meinung gutzuheissen., dass dieses Vorgehen als unzulässig erklärt wird und vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheide nicht hätte geschützt werden dürfen. Mit der Aufhebung des Entscheides iIa eben umschriebenen Sinne fällt auch die darin verfügte Kostenauflage zu ,Lasten deS Rekurrenten dahin. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

55. Urteil vom 28. November 19a5

i. S. labert Schwarzenbach lG Oie gegen Xantone lern und Zürich. Fabrikationsgeschäft (Seidenstoffabrik) mit Hauptniederla~­ sung in einem Kanton und Ferggereien für den Verkehr mIt den Heimarbeitern in einem anderen. Steuerdomizil auch in diesem zweiten Kanton, begründet durch die in den Ferg- gereien organisatorisch zusammengefasste Hausindustrie. Wie ist das Gesamteinkommen auf die beiden Kantone zur Besteuerung zu verlegen? Verteilung nach, _ Erwerbs- faktoren ». Was gehört unter dieselben? Kapitalisations- zinsfuss für die Löhne des ständ.igen Personals (Angestellte und. Fabrikarbeiter). Einstellung der Aufwendungen für die Entlöhnung der Heimarbeiter, weil es sich dabei nicht um Arbeits- sondern um Werklohn handle, als umlaufendes produktives Vermögen znm einfachen Betrage ohne Kapita- Usierung. Vorausbezug des Hauptsitzes. 396 Staatsfteht. A . . -:- Die Rekurren1;in. die Kollektivgesellschaft Robm't Schwarzenbach & oe, betreibt . die Fabrikation von Seidenstoffen. Ihr Betrieb ist, bis auf einen kleinen,

• im Berner Jura sich abspielenden Teil, vereinigt am Geschäftssitz in Thalwil im Kanton Zürich. Dort voll- zieht sich insbesondere auch. neben der Fabrikation, . die gesamte leitende und kaufmännische Tätigkeit. Im Kanton Bern unterhält die Rekurrentin in Mervelier bei DeIsberg eine Ferggerei und in Laufen eine kleinere Fabrik verbundep mit einer Ferggerei. Durch Urteil vom 21. Dezember 1899 hat das Bundesgericht ausge- sprochen, dass die Ferggereien der Rekurrentin im Berner Jura (die Fabrik in Laufen scheint damals noch nicht bestanden zu haben) keine Steuerdomizile bilden~weil sie nicht den Charakter von Zweigniederlassungen haben. Seit 1915 versteuerte die Rekurrentin in Laufen ein Einkommen von 3000 Fr. Für die Jahre 1920 und 1921 wurde sie durch Entscheide der bernischeu kant. Rekurs- kommission vom 7. Juli 1923. die in der Folge durch Urteile des bernischen Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924 bestätigt wurden, verhalten, im Kanton Bern ein Einkommen I. Klasse von 176,600 Fr. und 210,200 Fr. zu versteuern. Es entspricht dies ,einer Quote von 5,81 und .' 6,91 % des nach den Regeln des bernischen Steuer- rechts ermittelten, in den betreffenden Steuerjahren steuerpflichtigen Gesamteinkommens der Rekurrentin von 4,112,508 Fr. und 4,126,358 Fr. 50 Cts. nach Abzug eines Vorausbezugs von 25 % zu Gunsten des Kantons Zürich. Die Quote selbst wurde bestimmt nach dem Ver- hältnis der Erwerbsfaktoren des Gesamtgeschäftes (kapi;' talisierte Löhne und Saläre, Maschinen und Liegenschaf- ten) in dem dem Steuerjahre vorangehenden Geschäfts- jahre zu den entsprechenden Erwerbsfaktoren der Be- triebe in Mervelier und Laufen, wobei aber bei Laufen nur die an Weber im Kanton Bern entrichteten Löhne berücksichtigt wurden. Die Ferggerei M e r v e I i e r ist ein Mittelpunkt für . Doppelbesteuerung •. N° 55. 397 die von der Rekurrentin in Mervelier und den umlie- genden Dörfern· betriebene Heimindustrie. Die Arbeiten,' die hier für die Rekurrentin ausgeführt werden, bestehen im Winden, Zetteln, Andrehen und Weben. Es sind ungefähr 150 Webstühle und eine entsprechende Anzahl von Wind- und Zettelmaschinen, die alle der Rekur- rentin gehören, in den Häusern der Weber (Weberinnen) aufgestellt. Die Rekurrentin stellt den Webern auch den Motor für den elektrischen Antrieb zurVerfügllng und vergütet ihnen die Stromrniete in Form eines Zuschlages zum Lohn. Die Weber werden im Stücklohn bezahlt; sie betreiben daneben Landwirtschaft und haben keinen Anspruch auf fortlaufende Zuweisung von Arbeit. I~ ersten Stock des der Rekurrentin gehörenden FerggereI- gebäudes in Mervelier wohnt der Ferggermeister, wäh- rend das Erdgeschoss ganz und das Untergeschoss zum grö&sern· Teil den Zwecken der Ferggerei die~t. I~ Erd-' geschoss befinden sich u. a. das Bureau, em grosserer Raum, worin hauptsächlich die von den Webern abge- lieferte Arbeit geprüft wird, und ein Magazin zur A~f­ bewahrung der Strangseide, im Untergeschoss u. a. eme Werkstatt, worin eine Zettelmaschine und zwei An- drehstühle aufgestellt sind, die von zwei (nicht ständig beschäftigten) Arbeiterinnen bedient werden: De~ Ferg- germeister, welcher der Ferggerei vorsteht; IS: em fe~t­ angestellter Beamter. Er erhält von Thalwil ~le ~erelts gefärbte) Seide in Strangen zugesandt,. verte~lt SIe zur Aufarbeitung unter die Weber und schl~kt dre ge~obe­ nen Tücher nach Thalwil, wo sie verschIedenen weItem Behandlungen unterliegen; er bestimmt auch ü~r Gesuche um Aufstellung von Stühlen und über dIe Wegnahme von solchen. Das weitere ständige Personal der Ferggerei besteht aus drei Webermeistern und sec~ Hilfsmeistern (letztere im Stundenlohn be~hlt), .zwel Angestellten für technische und Bureauarbeiten, e~nem Schlosser zur Reparatur der Webstühle usw .. und e~nem Chauffeur für den in einem besonderen Garagegenaude Staatsrecht. untergebrachten Motorla~twagen. der aber erst Anfang 1921 angeschafft wurde und auch dem Betrieb in Laufen dient. Die von den Webern abgelieferten Seidentücher werden in der Ferggerei vom Ferggermeister und den Webermeistern auf gute Ausführung geprüft. Bei un- befriedigender Arbeit kann der Ferggermeister die für gute Leistungen zugesicherten Zulagen entziehen oder kürzen. Die Webermeister kontrollieren ausserdem die Weber bei der Ausführung der Arbeiten. an Ort und Stelle und bringen ihnen den Lohn. Der Kassabestand der Ferggerei beträgt zirka 6000 Fr.; die daraus ausbe- zahlten Löhne. werden dem Ferggermeister auf Grund seiner wöchentlichen Abrechnungen von Thalwil sofort wieder vergütet. Buchungen werden nur über diese Lohnzahlungen gemacht. Im Geschäftsjahr 1918/19 wurden an das Personal der Ferggerei Saläre in der Höhe von 26,269 Fr. und an die Weber Löhne in der Höhe von 125,806 Fr. ausgerichtet. Für das Geschäfts- jahr 1919/20 sind die entsprechenden Zahlen 33,463 Fr. und 222,608 Fr. In der Fabrik in Lau f e n sind 54 Webstühle auf- gestellt und im Betrieb, die durch im Stücklohn bezahlte Arbeiterinnen bedient werden. Bei Heimarbeitern in und um Laufen waren in Betrieb 1919 '65 und 1920 90 Stühie. Der grössere Teil hievon befand sich jedoch in solothurnischen Gemeinden. Der Ferggermeister ist zugleich Fabrikleiter. Neben der Fabrik besitzt die Rekurrentin noch ein Gebäude, das den Zwecken der Fabrikleitung und der Ferggerei dient und zugleich die Wohnung des Ferggermeisters enthält. Die Verhältnisse der Ferggerei sind ähnlich wie in Mervelier. In der . Fabrik wurden folgende Löhne und Saläre ausbezahlt ; 1918/19 82,179 Fr., 1919/20 125,950 Fr. Die Ferggerei Laufen richtete an die im Kanton Bern wohnenden Weber an Löhnen aus: 1818/19 25,016 Fr., 1919/20 40,683 Fr. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. September Doppelbesteuerung~ No 55. 399 1923 hat die Firma Robert Schwarzenbach & Oe beim Bundesgericht die Anträge gestellt: «Die angefochtenen Entscheide der Rekurskommission des Kantons Bern vom 7. Juli, zugestellt am 20. Juli 1923, seien wegen Doppelbesteuerung aufzuheben, eventuell der Steuer- anteil des Kantons Bern nach Massgabe der in Betracht fallenden Erwerbsfaktoren herabzusetzen und beim Zu- spruch eines solchen Anteils der Kanton Zürich zu einer Abrechnung mit dem Kanton Bern zu verhalten, even- tuell der Rekurrentin für die bernische Steuerquote ein Rückforderungsanspruch an den Kanton Zürich zu- zuerkennen. » Sie bestreitet im Kanton Bern überhaupt ein Steuerdomizil zu haben und beruft sich hiebei im wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 1920 in Sachen Sarasin Söhne (BGE 46 I Nr. 31). Hinsichtlich der Fabrik in Laufen verneint sie das Steuerrecht von Bern auch deshalb, weil diesem Betrieb im Verhältnis zum Gesamtbetrieb (mit 1461 Webstühlen im Jahre 1919) keine quantitative Erheblichkeit zu- komme. Eventuell könnte ein Steuerdomizil nur für diese Fabrik in Betracht kommen. Sollte Bern als steuer- berechtigt anerkannt werden, sei es für die Fabrik in Laufen allein, sei es auch für die bei den Ferggereien, so werde die Höhe der Einschätzung angefochten. Der Gewinn der Rekurrentin sei nicht hauptsächlich eine Folge der Fabrikation als solcher, sondern vielmehr der Leitung. Das Unternehmen sei finanziell ausserordentlich gut fundiert, besitze ein eigenes grösseres Stammkapital, und es stünden ihm daher zu günstigen Bedingungen Millionenkredite zur Verfügung; es könne infolgedessen die Konjunktur in der günstigsten Weise ausnützen, sowohl im Ankaufe der Rohmaterialien, wie auch in der Eindeckung der fremden Devisen zur Bezahlung der gekauften Seide,· wobei ihm die genaue Kenntnis des Weltmarktes und die umsichtige und erfahrene Ge- schäftsleitung zu gute komme. Mit diesen in erster Linie massgebenden Erwerbsfaktoren stünden die rein me- AS 51 I - 1925 28 400 Staatsrecht. chanischen Teilarbeiten in Mervelier und Laufen in gar keiner Beziehung. Nach allgemeiner Erfahrung könne auf den Arbeitslöhnen für rein mechanische Arbei- ten ein Reingewinn von nur 4 bis 5 % angenommen werden, wofür auf eine fachmännische E.xpertise abge- stellt werde. Wollte man aber die Berechnungsmethode der bernischen Behörden anwenden, so müsste in Wür- digung der erwähnten finanziellen und kaufmännischen Elemente im Geschäftsbetriebe der Vorausbezug zu Gun- sten des Kantons Zürich auf 75 % bemessen werden. Da die Rekurrentin in den Jahren 1920 und 1921 ihren vollen Geschäftsgewinn im Kanton Zürich versteuert habe, wäre ihr, soweit Bern als steuerberechtigt anerkannt werden sollte, ein Rückforderungsanspruch gegen Zürich zuzuerkennen. C. - Der Regierungsrat von Bern hat auf Aner- kennung der grundsätzlichen Steuerberechtigung des Kantons Bern angetragen. Ausserdem verlangt er Herab- setzung des Vorausbezugs des Kantons Zürich auf 20% und eine Berichtigung der Grundsätze, nach denen die Anrechnung der Erwerbsfaktoren zu geschehen habe, zu . Gunsten von Bern in verschiedenen Punkten. D. - Der Regierungsrat von Zürich hat sich den An- trägen up.d Ausführungen der Rekurrentin angeschlossen, wobei er aber anerkennt, dass Zürich im Kanton Bern gelegenes Grundeigentum der Rekurrentin nicht be- steuern könne. Für den Fall der Bejahung der Steuer- pflicht der Rekurrentin im Kanton Bern sei der Regie- rungsrat bereit, die Veranlagung der 3 Teilhaber der Firma - diese, nicht die Firma würden in Zürich für den Geschäftsgewinn besteuert - entspre~hend abzu- ändern und die allfällig zu viel bezogenen Steuerbeträge zurückzuerstatten. E. - Es wurde eine Expertise angeordnet über die Frage: «Welcher Teil des Reingewinnes der Rekur- rentin in den für die Steuerjahre 1920 und 1921 mass- gebenden Geschäftsjahren ist als auf der Fabrik in Doppelbesteuerllng. N° 55. 401 Laufen und den Ferggereien in Laufen und Mervelier beruhend zu betrachten ?» Das Gutachten des Exper- ten, Prof. Dr. Weyennann in Bern, vom 28. September 1925 kommt zum Schlusse, dass das Präzipuum des Hauptsitzes Thalwil auf 25 % festzusetzen sei und der Anteil der Betriebe im Kanton Bern am Rest des Rein- gewinnes für das Steuerjahr 1920, 2,4 % und für das Steuerjahr 1921, 2,25% betrage. . Das Gutachten ist den Parteien in Abschrift zugestellt worden. Irgendwelche wesentliche EinwenduIlgen gegen die Erwägungen, Berechnungen und Schlüsse des Ex- perten sind von ihnen nicht erhoben worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da es sich ausschliesslich um eine staatsrechtliche Beschwerde der Rekurrentin, und zwar aus Art. 46 Abs. II BV handelt über die im Kanton Bern durch die dortige Rekurskommission getroffene und in der Folge vom yerwaltungsgericht bestätigte Steuereinschätzung, hat SICh das Bundesgericht nur mit der Frage zu be- fassen, ob diese Einschätzung der Rekurrentin gegen- über das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue- rung verletze. Eine Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrentin, wie sie der Regierungsrat von Bern in seiner Rekursantwort verlangt, kann dabei von vorneherein nicht in Frage kommen. Die Anträge des Regierungsrates, es sei die Einschätzung zu er- höhen durch Herabsetzung des Präzipuums für Zürich und auch noch in anderer Beziehung fallen daher ausser Betracht (BGE 50 I 117 Erw. 1).

2. - Die neuere Praxis des Bundesgericht~ hat die Voraussetzungen des. Steuerdomizils einer Unterneh- mung im Kanton einer sekundären Betriebsstätte gegen- über früher erleichtert. Es wird nicht mehr, wie noch zur Zeit des Erlasses des die Rekurrentin betreffenden Urteils vom 21. Dezember 1899, verlangt, dass die Betriebsstätte die rechtlichen Merkmale einer Zweig- 402 Staatsrecht. niederlassung habe, sondern es genügt, dass ständige körperliche Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind und sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesent- licher Teil des Geschäftsbetriebs vollzieht. Diese Voraus- setzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin sowohl in Mervelier, wie auch in Laufen erfüllt. Für die am letzteren Orte befindliche Fabrik ist dies ganz klar und bedarf kaum weiterer Ausführung. Wenn die Rekur- rentin es deshalb in Abrede stellt, weil der hier vor sich gehende Betrieb im Verhältnis zu demjenigen des Ge- samtgeschäfts quantitativ nicht erheblich sei, so über- sieht sie, dass es bei diesem Erfordernis nicht sowohl auf einen relativen, als auf einen absoluten Masstab an- kommt. Eine Fabrik mit 54 Webstühlen ist aber, für sich betrachtet, ein industrieller Betrieb von ungefähr mittlerer Bedeutung. Und was die beiden Ferggereien in Mel'Velier und Laufen anbetrifft, so sind an beiden Orten ständige dauernde Anlagen vorhanden: die Ferggereigebäude mit den dem Betrieb dienenden Einrichtungen. Zum Betriebe der Ferggereien gehört sodann auch die Hausindustrie. Die einzelnen Betriebsstellen der 'Weber stehen in keinerlei direkter Beziehung mit dem Haupt- geschäft, in Thalwil, sondern hangen ausschliesslich von der Ferggerei ab, die allein den Verkehr mit Thalwil unterhält; sie sind auf die vermittelnde, leitende, über- wachende, ergänzende und helfende Tätigkeit der Ferg- gerei angewiesen, wie umgekehrt in diesen Funktionen die Aufgabe des Ferggereipersonals sich erschöpft. Zwi- schen den Hausbetrieben und der Ferggerei als ihrem Mittelpunkt und damit auch zwischen den Hausbetrieben unter sich besteht so ein enger technischer und administra- tiver Zusammenhang, der sie als einen - am Sitze und im Gebiet der Ferggerei äusserlich lokalisierten - ein- heitlichen Organismus erscheinen lässt. Die Frage, ob der einzelne Weber, für sich betrachtet, mehr als ein selbständiger Gewerbetreibender oder mehr nur als Doppelbesteuerung. No 55. 403 Arbeiter der Rekurrentin anzusehen sei, ist zwar in ersterem Sinn zu beantworten, wofür auf die Erwä- gungen des Urteils i. S. Sarasin Söhne (BGE 48 I Nr. 31) verwiesen werden kann, die einen ähnlichen Tatbestand betreffen und denen sich auch der Experte aus wirt- schaftlichen Überlegungen für den vorliegenden Fall durchaus anschliesst. Die Webstühle stellen darnach Betriebsstätten der einzelnen Weber dar. Mit Rücksicht auf den hervorgehobenen Zusammenhang dieser Be- triebsstätten mit der Ferggerei besteht daneben aber auch ein Gesamthausindustriebetrieb der Rekurrentin, der je einen Bestandteil der beiden Ferggereien bildet. Er entspricht zweifellos den von der Praxis aufgestellten Merkmalen qualitativer und quantitativer Erheblich- keit. Die technischen Fabrikationsprozesse, die sich darin vollziehen, die vermittelnde, leitende, überwachende und kontrollierende Tätigkeit des Ferggermeisters und seines Personals sind nach ihrer Bedeutung wesentliche Funktionen im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin. Und was den äussern Umfang des Betriebs der Ferggereien anlangt, so kann auf das für die Fabrik in Laufen Gesagte verwiesen werden. Für die kleinere Ferggerei Laufen käme dabei noch hinzu, dass sie mit der dortigen Fabrik eine organisatorische Einheit bildet.

3. - Zur Bestimmung der auf die bernischen Betriebe entfallenden Quote des Reingewinnes war die Heran- ziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen ge- boten. Die Berechnung nach der üblichen Erwerbs- faktorenmethode auf Grund der nicht streitigen Daten (kapitalisierte Löhne und Saläre, Maschinen und Liegen- schaften) führte zu Beträgen für Bern, die nach einem allgemeinen Eindruck als wesentlich übersetzt erscheinen mussten. Es fragte sich daher, ob entweder jene Methode einer Berichtigung bedürfe, sei es allgemein, sei es für den vorliegenden Fall, oder aber ob mit Rücksicht auf die besondern Verhältnisse der Rekurrentin das Präzi- puum für den Hauptsitz in einer Höhe anzusetzen sei, 404 Staatsrecht. die über das bisher Übliche (bis 30%) weit hinausgeht, alles Fragen, die der Richter ohne die Hilfe eines sol- chen Gutachtens nicht mit Sicherheit zu beantworten vermochte. Für die vorgeschlagene Lösung hat sich der Ex- perte auf ein durch eigene Erhebungen beigebrachtes Mau:rial von Tatsachen und Zahlen gestützt, welches das m, den Rechtsschriften enthaltene, nicht streitige Material zum Teil berichtigt und ergänzt. Da die Parteien keine prozessualischen Einwendungen dagegen erhoben haben, dass die tatsächlichen Grundlagen des Gutach- tens, auch soweit sie den Akten gegenüber neu sind . berücksichtigt werden, so ist darauf ohne weiteres abzu~ . stellen .. Es ist dies um so eher am Platze, als ja eine Expertise auf Grund eines lückenhaften der Wirklich- keit nicht entsprechenden' Tatbestande~ keinen Wert hätte. Den Schlüssen des Gutachtens ist ohne Bedenken zu folgen, wobei immerhin noch eine' Reihe von Einzel- bemerkungen anzubringen ist.

4. - Bei Fabrikationsunternehmen, die Betriebs- stätten in mehreren Kantonen haben, wurde bisher die den einzelnen Kantonen zur' Besteuerung zufallende Quote des Reingewinns in der Regel in der Weise be- stimmt, dass im wesentlichen verglichen wurden die in einer Betriebsstätte wirkend~n Erwerbsfaktoren Kapital und Arbeit mit den entsprechenden Erwerbsfaktoren des ganzen Geschäfts; um die Jahreslöhne auf den gleichen ~enner ~it den festen Kapitalanlagen zu bringen, wurden SIe. ~abel zum landesüblichen Zinsfuss, meist 5% kapi- talISIert. Der Experte schliesst sich dieser indirekten ~emessung~methode auch für den vorliegenden Fall 1m allgememen an, führt aber aus, dass sie, um ein zu- verläss!geres Resultat zu liefern, einer Berichtigung und verschIedener Ergänzungen bedarf.

a) Er beanstandet vor allem die 5 %ige Kapitalisie- rung der Jahreslöhne und die Koordinierung der so Doppelbesteuerung. N° 55. 405 gewonnenen Züfer mit den Werten der Grundstücke, Gebäude, Maschinen .. Auf diese Weise werde praktisch der Lohnarbeitsfaktor im Vergleich zu den sachlichen Kapitalanlagen ungeheuer stark betont. « Die mensch- liche Arbeitsleistung kann der Unternehmer kurzfristig engagieren, ständig variieren, notfalls ohne besondere Verluste hier oder dort wieder ausschalten; alles im Gegensatz zur Maschine und anderen sachlichen Pro- duktionsmitteln, deren Verwendung für ihn eine dauernde finanzielle Festlegung, ökonomisch im Prinzip unva- riabel, unredressierbar und verderblich, bedeutet. Die Folge ist, dass, wegen dieser grossen Verschiedenheit der Risiken, die Lohnarbeit im Vergleich zu der Sachkapital- leistung und den für die Sachkapitalanlagen zu zahlenden Preisen (kapitalisierte Leistung) wesentlich höher pro Leistungseinheit dotiert werden kann und tatsächlich dotiert wird. Die bekannte Formel lautet : « Wer manuell produziert, fährt teurer, aber risikofreier. » Oder um- gekehrt: « Die dauernde Sachanlage wird nur dann ge- wählt, wenn sie eklatante Preisvorteile vor einem Sukzessiv-Kostenaufwand (Lohnarbeit) bietet, welche ihre Amortisation, Verzinsung und die oberwähnten Sonderrisiken decken. » - Das genügt wohl schon, um darzutun, dass die beiden Kategorien « Daueranlage- werte » und (e zwanzigfache Jahreslöhne » wirtschaftlich nicht auf der gleichen Ebene liegen, daher nicht einfach koordiniert in eine Vergleichsrechnung eingestellt werden dürfen. Es wird das aber vollends dann klar, wenn man sich vor Augen hält, dass eine Verzwanzigfachung der Jahreskosten eine Kapitalisation « auf ewig») bedeutet, während die Preise der Maschinen usw. auf eine b e- fr ist e t e Gebrauchsdauer gegründet sind»). ... « Wenn also freilich in unserem heutigen System der Gewinn- verteilung nach Erwerbsfaktoren von einer gewissen Kapitalisierung der Lohnsummen nicht schlechthin Um- gang genommen werden kann, um Disparitäten zu ver- meiden, da man ja auf der andern Seite auchdiel(apital- 406 Staatsrecht. werte der Sachanlagen ansetzt, so bedarf doch das M ass der Lohnkapitalisierung nach dem Gesagten einer aufmerksamen Erwägung, sobald der Betriebs- charakter der verschiedenen Niederlassungen nicht abso- lut homogen ist. Die Ungleichheit ist nun tatsächlich die fast ausnahmslose Regel. Deshalb sollte für die prak- tische Handhabung der Kapitalisationsfaktor der Jahres- lohnsummen einheitlich so fixiert werden, dass die derart kapitalisierten Löhne eines Geschäftsjahres wirk- lich in die g lei c heR e i h e mit den Sachkapital- werten treten dürfen. Das führt zu der praktischen Frage, wie hoch demgemäss der Loh n - Kap i tal i- s a ti 0 n s f akt 0 r anzusetzen sei. Theoretisch ist es klar, dass dafür kein allgemeiner Satz ziffermässig gegeben ist, wie auch die Verkehrswerte der einzelnen Sachanlagen zu ihrer Erwerbs- und Produktionsbedeu- tung in einem sehr unterschiedlichen Verhältnis stehen. Hier spricht u. a. das Mass der lokalen Gebundenheit , nicht zu~etzt auch die spezielle Marktlage mit. Aber diese . feineren Unterschiede brauchen für den vorlie- genden Zweck nicht berücksichtigt zu werden, sondern es genügt offenbar, wenn dem oberwähnten gen e- r e 11 e n Unterschied zwischen « Anlagewerten » und «zwanzigfachen Jahreslöhnen » durch eine angemessene mi n der ho h e Kapitalisierung der Jahreslohnsumme~ zu einem festen Satze im Dur c h s c h ni t t Rechnung getragen wird. Ein differenrierendes Vorgehen würde sich schon im Hinblick auf die wünschenswerte Einfach- heit der Handhabung und Vermeidung von Streitigkeiten nicht empfehlen. Wenn man . alle erwähnten Momente in Rücksicht zieht und dabei die Lohnarbeit eher etwas zu hoch keinesfalls zu niedrig in die Rechnung stellen will, s~ erscheint ein all g e m ein e r Kap i tal i s a- t ion s s atz von zeh n Pro zen t als ange- messen, also eine Ver zeh n f ach u n g der Jahres- lohnsumme (anstatt der Verzwanzigfachung). Dies ist Deppelbesteuerung. N0 55. 407 wohl der höchstzulässige Ansatz, wenn man tatsächlich noch eine Vergleichsparität mit den Wertsummen der Grundstücke, Maschinen etc. herstellen will. Kapitalisiert man die Löhne höher, so gelangt man zu der gekenn- zeichneten, den tatsächlichen Verhältnissen zuwider- laufenden Hypertrophie der « manuellen Betriebe» in der Verteilungsrechnung. Zur Illustration des Letztgesagten darf vielleicht, ab- gesehen von den Ziffern des vorliegenden Falles auf ein Erfahrungsbeispiel hingewiesen werden: Die Brauerei zeichnet sich durch eine besonders hochgradige Kapital- investition im Verhältnis zur Lohnarbeit in ihrem P r 0- d u k t ion s betriebe aus. Dagegen benötigt sie für ihre Ver san d d e pot s nur geringfügige feste An- lagen, aber relativ viele Lohnarbeitskräfte. Bei der heutigen Verteilungsberechnung kann es vorkommen, dass derjenige Kanton, in dem der Braubetrieb gelegen ist, nicht viel höher im Steuerverteiler kommt als ein anderer Kanton, in dem jene Brauerei lediglich den Versandt zentralisiert hat. » Diese Erwägungen des Experten sind durchaus über- zeugend dafür, dass die bisherige Kapitalisierung des Lohnfaktors auf Grund des landesüblichen Geldleihzins- fusses (regelmässig 5 %) zu hoch war und richtigerweise durch einen anderen, zu einem niedrigeren Kapital- betrage führenden Kapitalisationssatz zu ersetzen ist, der nach· dem Vorschlag des Experten und aus Grün- den der Rechtssicherheit durchweg und ohne weitere Individualisierung der verschiedenen Fälle auf 10 % festgesetzt werden kann. Aus spätern Erwägungen wird sich freilich· zeigen, dass auch die Kapitalisierung mit 10 hier nur einzutreten hat bei den an das eigene Personal der Unternehmung, z. B. die Ferggereimeister und ihre Gehilfen, bezahlten Gehälter und Löhne, nicht aber bei der Vergütung, die für Produktionsleistungen an selb- ständige Gewerbetreibende entrichtet wird; zu den letzteren gehören auch die Heimarbeiter. 408 Staatsrecht.

b) Nach der Auffassung des Experten sind die sach- lichen Kapitalanlagen bisher nicht vollständig berück- sichtigt worden. In Betracht kommen sollten nicht nur die Liegenschaften und Maschinen, sondern ausserdem die Betriebsstoffe - Kohlen, Betriebsöl, Elektrizität, Schmiermaterial -, ferner die Lager für Ersatzteile, wobei diese Stoffe gleich den Löhnen mit 10% zu kapi- talisieren wären, da es sich wie hier darum handle, die kapitalisierten Jahreskosten in die Rechnung einzu- setzen. « Dass in der Tat die Betriebsstoffe die voll- kommenste Analogie zu den Löhnen aufweisen, geht aus der einfachen Erwägung hervor, dass es eine Menge von Leistungseffekten gibt, die bei älteren Maschinen- typen durch menschliche Kraft, bei neueren durch mechanische erzielt werden, und dass überhaupt die maschinelle Konstruktion nichts anderes ist als das Instrument, um mitte1st mechanischer Kräfte Arbeits- produkte herzustellen. Es müssen daher, wenn man nicht zu einem dem angewendeten System zuwiderlaufenden Grundbilde und damit zu einer fehlerhaften Verteilung gelangen will, die gesamten Betriebs- und Unterhaltungs- kosten der Sachanlagen - (nicht nur die zufällig in L ö h n e n bestehenden Teile derselben I) - kapitali- siert in die Rechnung einbezogen werden. Als Kapita- lisationsfaktor empfiehlt sich der gleiche, welcher für die Löhne Verwendung findet. Freilich könnte man gute Gründe dafür anführen; dass hier sogar eine höhere Kapitalisation als bei den Löhnen am Platze sei ; indes erscheint es wiederum als die Hauptsache, dass übe r- hau p t diese Posten kapitalisiert in die Rechnung aufgenommen, d. h. jedenfalls den Löhnen als gleichwertig an die Seite gesetzt werden. Im übrigen liegt es im In- teresse einer einfachen Handhabung, die Gleichsetzung mit der Lohnkapitalisation, also die Verzehnfachung des Jahresaufwandes, hier allgemein vorzuschreiben.» Grundsätzlich ist der Standpunkt des Experten un- anfechtbar. Praktisch kann es sich aber fragen, ob Doppelbesteuerung. N0 55. 41'\9 dieses Moment nicht, um nicht die Methode zu kompli- zieren und in der Anwendung zu schwierig zu gestalten, häufig vernachlässigt werden kann. Auch im vor~ie­ genden Falle sind die Beträge, die unter dem Titel kapitalisierte Betriebsstoffe in der Erwerbsfakt?ren~uf­ stellung des Experten stehen, verhältnismässlg. n~cht sehr bedeutend (Gesamtgeschäft 1,958,270 bel ms- gesamt 79,809,257 und 2,733,290 bei 114,437,830; bernische Betriebe 86,560 auf 1,961,529 und 55,680 auf 2,624,269). Bei Übergehung des Mo~ent~s w~re daher das Ergebnis, das ja niemals der Wlrkl~chkel~. mathe- matisch entsprechen, sondern immer nur em annaherndes sein kann nicht wesentlich anders ausgefallen. Da der Experte ~un einmal auch diesen Poste? in se~nen Auf- stellungen eingesetzt hat (wenigstens die Betr~ebsstoffe, ein Lager von Ersatzteilen figuriert darin rucht) und die Parteien hiegegen keine Einwendungen erhobe~ haben, mag es indessen fi'r den vorliegenden Fall dabei sein Bewenden haben. F .... f künftige andere Fälle muss sich das Gericht in dieser Frage immerhin alle Freiheit vorbehalten.

c) Eine weitere Lücke in der bisherigen Methode der Verteilung nach Erwerbsfaktoren erblickt der Experte darin dass neben den kapitalisierten Löhnen nur das feste' und nicht auch das « umlaufende Vermögen» in die Rechnung eingestellt wurde.· « Hierunter fallen die Werte der Roh- und Hilfsstoffe sowie die Leistungen von Dritten, welche seitens der Unternehmung für den Fabrikationsprozess herangezogen werden. Beispi~le fü~ letzteres: Die Farblöhne, welche seitens der Spmnerei und Weberei an Lohnfärbereien gezahlt werden, die analogen Aufwendungen für Mercer~sieren, Appretier~n, Bedrucken und viele ähnliche ZWlschen- und Ergan- zungsprozesse, welche das betr~ffe~de In~ustrie~nte~­ nehmen nicht selbst besorgt. Hierhm gehort, Wie WIr sehen werden, als wichtiges Beispiel auch die Beschäf- tigung von hausindustriellen Arbeitern im Werkl~hn- 410 Staatsrecht. vertrage. Man wird vielleicht den Einwand erheben, dass alle die hier genannten Dinge doch eine wesentlich andere wirtschaftliche Funktion in der Unternehmung und für deren Produktions- und Erwerbsprozess ein- nehmen, als die vorher behandelten, den Unternehmer gleichsam bindenden Kapitalanlagen. Dies ist unstreitig richtig und wird eben durch den oberwähnten Gegensatz zwischen « fester » und « umlaufender» Kapitalanlage ge- kennzeichnet. Aber es wäre verfehlt, daraus den Schluss zu ziehen, dass die hier in Rede stehenden Objekte des umlaufenden Vermögens nicht ebenfalls die Eigenschaft von Produktions- und Erwerbsfaktoren hätten, dem- gemäss in die Verteilungsrechnung nicht einzubeziehen seien. Jede Überlegung sowohl wie praktische Beob- achtung zeigt, dass Qualität und Quantität dieser Objekte nicht nur allgemein für den Betrieb eine grosse Rolle spielen, sondern speziell auch die wirtschaftliche Bedeu- tung der einzelnen Niederlassung eines Unternehmens merklich mitbestimmen. - Der graduelle Unterschied in der Mitwirkung des umlaufenden Vermögens gegen- über den festen Anlagen und ihrem Zubehör wird nun in zwangloser Weise für die Verteilerrecbnung dadurch be- rücksichtigt, dass die Werte des umlaufenden Vermö- gens n ich t kap i tal i sie r t werden. Das entspricht vollkommen dem Unterschiede in der ökonomischen Bindung des Unternehmens an die eine und andere Kategorie. Es bleibt noch die Frage, nach welchem Grund- satze man diejenigen Gegenstände des umlaufenden Vermögens, welche im Laufe des Produktionsprozesses von einer Niederlassung zur andern w a n der n, zuzuteilen hat. Das scheint auf den ersten Blick vielleicht nicht ganz leicht, wenn z. B. das Fertig- fabrikat der einen Niederlassung mit allen bisherigen Veredlungseffekten als Rohmaterial in eine andere Nie- derlassung eingeht, oder gar - wie das im vorliegenden F~lle zutrifft -, das Veredlungsprodukt dieser zweiten NIederlassung wieder als Halbfabrikat in die erstere Doppelbesteuerung. N0 55. 411 zurückgeht zwecks dortiger Weiter- und Schlussverar- beitung. In derartigen Fällen lässt sich naturgemäss nicht zu einer mathematisch genauen Zurechnung ge- langen. Eine solche ist aber auch für den gegebenen Zweck nicht notwendig; es darf vielmehr genügen, wenn in dieser Hinsicht eine Formel aufgestellt wird, die im Durchschnitt der dominierenden wirtschaftlichen Zuge- hörigkeit der betreffenden Objekte zu der einen oder zu der anderen Niederlassung gebührend Rechnung trägt. Letzteres ist offenbar der Fall, wenn man die mehrere Betriebe passierenden Materialien derjenigen Niederlassung als werbenden Faktor zurechnet, von welcher sie e r s t mal i gin den B e r e ich des U n t ern e h m e n s hin ein g e zog e n werden. Diese Verteilung hat übrigens den guten wirtschaftlichen Grund für sich, dass tatsächlich die Heranziehung von aus sen, kaufmännisch gesprochen: die « Eindeckung », hier das wirtschaftlich Wesentliche ausmacht und für die damit betraute Stelle den massgebenden Energie- und Kapitalaufwand (werbende Kraft) erfordert. 'Venn also beispielsweise die eine Niederlassung Rohstoffe bezieht, sie zurichtet und dann bei einer andern Nieder- lassung veredeln lässt, um sie in letzterem Zustande schliesslich zu einem Endprozess wieder an sich zu zi~hen, so ist das Rohmaterial, welches die erstgenannte NIederlassung von aussen bezieht, ihr zuzurechnen e~enso w~e die vo~ ~hr vor der Weitersendung hinzuge~ fu~en HIlfsmatenahen und Drittleistungen. Die zweite Nlederlassu?g übernimmt das Objekt wie fremdes Eigen- tum. zur \:eIteren Veredelung. Es werden ihr demgemäss n~r Ihre eIg~nen Hinzufügungen von Material und Dritt- leistungen In d~r Verteilerrechnung zugewiesen, und falls nunmehr dIeses ProdukFWl'ederum W 't . -' zur el erver- ar~eItung sei es an die erstgenannte, sei es an eine dritte Nlederl~ssung weiter geht, so tritt es dort wieder als Verarbmtungsstoff n ich t in die Verteilerrechnung sondern nur seine neuerdings dort empfangenen vo~ 412 Staatsrecht. aussen bezogenen Zusätze. Praktisch vollzieht sich die Zuteilung. nach diesem Grundsatz sehr einfach: jede Niederlassung erhält diejenigen Roh- und Hilfsstoffe sowie Veredelungsleistungen zugewiesen, welche sie von aussen in das Unternehmen hineinzieht. Massgebend ist natürlich dabei nicht, von welcher Niederlassung aus die Z a h 1 u n g an den Lieferanten erfolgt, sondern, welche ,Niederlassung die Lieferung kraft der betrieb- lichen Zugehörigkeit besorgt. Hier bestehen . Zweifel und Schwierigkeiten praktisch nicht. » Grundsätzlich kann auch hier den wirtschaftlichen Überlegungen des Experten zugestimmt werden, sowohl was die Heranziehung des Faktors « umlaufendes Ver- mögen» überhaupt und das Kriterium für die Ver- teilung auf verschiedene Betriebsstätten, wie auch den Verzicht auf die Kapitalisierung anlangt. Auch hier muss aber das Bundesgericht für künftige Fälle die Frage offen behalten, wie weit das Moment praktisch zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Falle hat es . jedenfalls zu geschehen, einmal wiederum weil die Parteien dagegen keine Einwendungen erhoben haben und so dann namentlich auch deshalb, weil es sich ange- sichts der eigenartigen konkreten Umstände auch in besonderer Weise äussert. Es handelt sich nämlich nicht nur allgemein darum, dass das « umlaufende Vermögen » in die Erwerhsfaktorenaufstellung eingereiht wird und zwar beim Gesamtgeschäft (die Berner Betriebe weisen keinen solchen Posten auf ausser Heimarbeiter- löhne), sondern vor allem um die Frage, ob die in Mer- velier und Laufen an die Heimarbeiter bezahlten Löhne unter diese Rubrik fallen und daher nicht zu kapitali- sieren sind. Die Frage ist deshalb zu bejahen, weil, wie bereits in Erwägung 2 bemerkt, die Heimarbeiter der Rekurrentin richtigerweise als selbständige Gewerbe- treibende zu betrachten sind und man es daher bei ihrer Vergütung nicht um Arheits-, sondern um Werklohn zu tun hat, der nach der zutreffenden Auffassung des Doppelbesteuerung. N° 55. 413 Experten in die Kategorie des « umlaufenden Kapitals» fällt. Und dazu kommt, dass der Kanton Bern gerade in diesem Punkte das Gutachten nicht angefochten hat.

d) Die Anträge des Experten in Bezug auf die ber- nische Quote des Reingewinns folgen im übrigen aus der Anwendung der erwähnten Grundsätze auf die Rekur- rentin auf Grund des von ihm erhobenen Materials an Tatsachen und Zahlen. Es kann in dieser Beziehung auf die im Gutachten enthaltene Tabelle verwiesen werden.

e) Was endlich das Präzipuum des Hauptsitzes Thalwil anlangt, so bemerkt der Experte hierüber: « Die bernische Behörde will ein solches von 25 % tole- rieren. Ich gelange nach reiflicher Erwägung zu der Ansicht, dass bei Anwendung der im Vorstehenden durchgeführten Berechnungsweise n 0 r mal i t e r ein Präzipualsatz von 1 5 Pro zen t genügend ist. Hingegen möchte ich für die beiden Untersuchungsiahre deshalb ein 2 5 - pro zen t i g e s Präzipuum als angemessen erachten, weil in jener Periode infolge der ausserordent- lichen Handelskonjunktur am Seidenmarkte tatsächlich ein ganz ungewöhnlich hoher Anteil am Geschäftserfolge durch rein kommerzielle Betätigung beim Hauptsitze erzielt worden ist. Hierzu habe ich einlässliche Erhe- bungen durchgeführt, welche zeigen, dass in jenen beiden Jahren, als typische ausserordentIiche Nachkriegser- scheinung, allein durch die erwähnten kaufmännisch- spekulativen Massnahmen bei der Zentrale im Durch- schnitt rund % -des bilanzmässigen Globalgewinns erreicht wurde. Hierin fallen sowohl kurzfristige Handels- geschäfte in Rohseide, wie Devisengeschäfte und ähn- liche ge~de damals durch die Weltwirtschaftslage begünstigte Transaktionen. Diese Chancen sind wieder geschwunden, wie sie gekommen waren, erheischen jedoch speziell für die beiden Untersuchungsjahre eine besondere Berücksichtigung. » Auch hier ist dem Experten beizutreten. Der Kanton Bern wendet zwar ein, der Posten « feste Gehaltsteile 414 Staatsrecht. verschiedener Art» von 1,291,805 Fr. und 1,992,479 enthielten vielleicht erhebliche Beträge, welche an die . Direktion und Verwaltung als Tantieme ausgerichtet wurden; wenn dies zutreffe, so rechtfertige sich, da der Hauptsitz dadurch bereits begünstigt sei, eine Minderung oder gar Streichung des Präzipuums. Der Experte gelangt aber zu seinem Schlusse, was das Prä- zipuum anlangt, auf Grund einer allgemeinen Würdigung der Verhältnisse des Geschäfts der Rekurrentin in den fraglichen Betriebsjahren und er hat dabei zweifellos nicht übersehen, dass jener Posten, mag er nun Tantiemen oder Gratifikationen enthalten oder nicht, die Quote des Hauptsitzes bereits verbessert.

5. - Da der Kanton Zürich sich bereit erklärt hat, die Veranlagung der Teilhaber der Rekurrentin entspre- chend dem bundesgerichtlichen Urteil abzuändern und zu viel bezogene Steuerbeträge zurückzuerstatten, er- übrigt s~ ~h eine Verfügung über die Besteuerung der Rekurrentin in diesem Kanton. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Entscheide der bernischen kaut. Rekurskommission vom 7. Juli 1923, bestätigt durch Urteile des beroischen Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924, insoweit aufge- hoben, als in den für die Steuerjahre 1920 und 1921 massgebenden Geschäftsjahren der auf die Fabrik in Laufen und die Ferggereien hi Laufen und MerveHer entfallende Teil des Reingewinns der Rekurrentin nach Abzug eines Voraus von 25% zu Gunsten des Haupt- sitzes Thalwil auf 2,4 % für 1920 und 2,25% für 1921 zu bemessen ist. V gl. auch Nr. 59. - Voir aussi n° 59. Gerichtsstand. N° 56. V. PRESSFREIHEIT LffiERTE DE LA PRESSE Vgl. Nr. 52. - Voir n° 52. VI. GERICHTSSTAND - FOR

56. Urteil vom 11 Dezember 1925

i. S. Trampier gegen Obergericht Zürich. 415 Umfang der Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstands- fragen gemäss Art. 189 Abs. 3 OG. Anfechtung des Zu- ständigkeitsentscheiets des kantonalen Richters im Forde- rungsprozesse zwischen einem Franzosen und einem in der Schweiz wohnhaften Deutschen, weil es sich um eine For- derung handle, die gemäss dem Versailler Friedensvertrage ausschliesslich in dem hier vorgesehenen Ausgleichsver- fahren, bezw. in der Liquietation des in Frankreich als Kriegsmassnahn:e üb'lr das Vermögen des Beklagten ver- hängten Seque ;ters geltend gemacht werden könne. A. - Der Rekurrent Trampier ist deutscher Staats- angehöriger und in Zürich wohnhaft. Bis zum Kriege wohnte er in Paris, wo er unbeschränkt haftender Teil- haber der Firma Trampier & Oe mit Sitz dort war. Bei Kriegsausbruch musste er fliehen. Das Geschäfts- und sein Privatvermögen wurde vom französischen Staate unter Sequester gelegt. Nach der Behauptung der heutigen Rekursbeklagten wäre die Liquidation des Sequesters abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Fir- magläubiger eine Dividende von 16 % erhalten würden. Der. Rekurrent bestreitet dies, indem die Schlussquote noch nicht ausbezahlt sei; doch anerkennt er, dass für die Gläubiger ein Verlust in Aussicht stehe, der sich nach Zertifikaten, die ihnen im Jahre 1922 ausgestellt AS 51 1-1925 29