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51_I_395

BGE 51 I 395

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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der, vorhergehenden Bezahlung der Steuern kann daher

die Aushingabe bezw. Ausstellung der Schriften sonst von

einer Zustimmung der Steuerbehörden abhängig ge-

. macht werden, gleichgiltig welchen steuerrechtlichen

Zwecken dieses Erfordernis dienen soll. Der mit der

Schriftenausstellung betrauten Behörde steht es frei,

von sich aus die Steuerbehörde von der Tatsache eines

solchen Gesuches zu unterrichten, damit die letztere

eventuell zum Schutze bestehender Steueransprüche

die geeigneten und gesetzlich zulässigen Sicherungs-

massregeln gegen das Vermögen des Pflichtigen einleiten

'kann. Dagegen kann vom Bewerber nicht verlangt

werden, dass er seinerseits eine Bescheinigung der

Steuerbehörde über ihr Einverständnis mit der Schriften-

herausgabe einhole, selbst wenn damit nur der Zweck

einer derartigen Unterrichtung der Steuerorgane über

die Abreiseabsicht verbunden ist. Die Verweigerung

der Passverlängerung bis zur Beibringung des fraglichen

Visums zieht notwendig eine Verzögerung in der Aus-

stellung der Ausweisschrift nach sich. Sie steUt sich

daher als eine, wenn schon nur vorübergehende, Zurück-

haltung derselben aus steuerrechtlichen Gründen dar,

der sich der Bewerber als Einbruch in die verfassungs-

mässig gewährleistete persönliche Bewegungsfreiheit nicht

zu unterwerfen braucht.

Die Verfassungsverletzung l!egt dabei schon in dem

Verlangen der Beibringung der Zustimmung der Steuer-

behörde als Bedingung für die Verlängerung des Passes

überhaupt, nicht erst in der Verweigerung dieser Zu-

stimmung durch die Steuerbehörde bis zur Zahlung

der rückständigen Steuern oder Sicherheitsleistung dafür.

Es ist deshalb auch gleichgiltig, ob wirklich das städti-

sche Steueramt im vorliegenden Falle diesen Stand-

punkt gegenüber dem Rekurrenten eingenommen habe

oder nicht. Dass aber die Staatskanzlei als zur Pass-

verlängerung zuständige Stelle tatsächlich am 5. August

1925 die Verlängerung dem Rekurrenten gegenüber

Doppelbesteuerung.' N° 55.

395,'

vom Einverständnis der Steuerbehörde abhängig ge-

macht hat "und allgemein zu machen pflegt, wenn schon

nur zu dem in der Rekursantwort 'betonten Zwecke,

ist unbestritten.

Der Rekurs ist' deshalb in der Meinung gutzuheissen.,

dass dieses Vorgehen als unzulässig erklärt wird und

vom Regierungsrat im angefochtenen Entscheide nicht

hätte geschützt werden dürfen. Mit der Aufhebung

des Entscheides iIa eben umschriebenen Sinne fällt

auch die darin verfügte Kostenauflage zu,Lasten deS

Rekurrenten dahin.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

55. Urteil vom 28. November 19a5

i. S. labert Schwarzenbach lG Oie gegen Xantone lern

und Zürich.

Fabrikationsgeschäft (Seidenstoffabrik) mit Hauptniederla~­

sung in einem Kanton und Ferggereien für den Verkehr mIt

den Heimarbeitern in einem anderen. Steuerdomizil auch in

diesem zweiten Kanton, begründet durch die in den Ferg-

gereien organisatorisch zusammengefasste Hausindustrie.

Wie ist das Gesamteinkommen auf die beiden Kantone zur

Besteuerung zu verlegen? Verteilung nach, _ Erwerbs-

faktoren ». Was gehört unter dieselben? Kapitalisations-

zinsfuss für die Löhne des ständ.igen Personals (Angestellte

und. Fabrikarbeiter). Einstellung der Aufwendungen für

die Entlöhnung der Heimarbeiter, weil es sich dabei nicht

um Arbeits- sondern um Werklohn handle, als umlaufendes

produktives Vermögen znm einfachen Betrage ohne Kapita-

Usierung. Vorausbezug des Hauptsitzes.

396

Staatsfteht.

A . . -:-

Die Rekurren1;in. die Kollektivgesellschaft

Robm't Schwarzenbach & oe, betreibt . die Fabrikation

von Seidenstoffen. Ihr Betrieb ist, bis auf einen kleinen,

• im Berner Jura sich abspielenden Teil, vereinigt am

Geschäftssitz in Thalwil im Kanton Zürich. Dort voll-

zieht sich insbesondere auch. neben der Fabrikation,

. die gesamte leitende und kaufmännische Tätigkeit. Im

Kanton Bern unterhält die Rekurrentin in Mervelier

bei DeIsberg eine Ferggerei und in Laufen eine kleinere

Fabrik verbundep mit einer Ferggerei. Durch Urteil

vom 21. Dezember 1899 hat das Bundesgericht ausge-

sprochen, dass die Ferggereien der Rekurrentin im Berner

Jura (die Fabrik in Laufen scheint damals noch nicht

bestanden zu haben) keine Steuerdomizile bilden~weil

sie nicht den Charakter von Zweigniederlassungen haben.

Seit 1915 versteuerte die Rekurrentin in Laufen ein

Einkommen von 3000 Fr. Für die Jahre 1920 und 1921

wurde sie durch Entscheide der bernischeu kant. Rekurs-

kommission vom 7. Juli 1923. die in der Folge durch

Urteile des bernischen Verwaltungsgerichts vom 30.

Juni 1924 bestätigt wurden, verhalten, im Kanton Bern

ein Einkommen I. Klasse von 176,600 Fr. und 210,200 Fr.

zu versteuern. Es entspricht dies,einer Quote von 5,81

und .' 6,91 % des nach den Regeln des bernischen Steuer-

rechts ermittelten, in den betreffenden Steuerjahren

steuerpflichtigen Gesamteinkommens der Rekurrentin

von 4,112,508 Fr. und 4,126,358 Fr. 50 Cts. nach Abzug

eines Vorausbezugs von 25 % zu Gunsten des Kantons

Zürich. Die Quote selbst wurde bestimmt nach dem Ver-

hältnis der Erwerbsfaktoren des Gesamtgeschäftes (kapi;'

talisierte Löhne und Saläre, Maschinen und Liegenschaf-

ten) in dem dem Steuerjahre vorangehenden Geschäfts-

jahre zu den entsprechenden Erwerbsfaktoren der Be-

triebe in Mervelier und Laufen, wobei aber bei Laufen

nur die an Weber im Kanton Bern entrichteten Löhne

berücksichtigt wurden.

Die Ferggerei M e r v e I i e r ist ein Mittelpunkt für

. Doppelbesteuerung •. N° 55.

397

die von der Rekurrentin in Mervelier und den umlie-

genden Dörfern· betriebene Heimindustrie. Die Arbeiten,'

die hier für die Rekurrentin ausgeführt werden, bestehen

im Winden, Zetteln, Andrehen und Weben. Es sind

ungefähr 150 Webstühle und eine entsprechende Anzahl

von Wind- und Zettelmaschinen, die alle der Rekur-

rentin gehören, in den Häusern der Weber (Weberinnen)

aufgestellt. Die Rekurrentin stellt den Webern auch den

Motor für den elektrischen Antrieb zurVerfügllng und

vergütet ihnen die Stromrniete in Form eines Zuschlages

zum Lohn. Die Weber werden im Stücklohn bezahlt;

sie betreiben daneben Landwirtschaft und haben keinen

Anspruch auf fortlaufende Zuweisung von Arbeit. I~

ersten Stock des der Rekurrentin gehörenden FerggereI-

gebäudes in Mervelier wohnt der Ferggermeister, wäh-

rend das Erdgeschoss ganz und das Untergeschoss zum

grö&sern· Teil den Zwecken der Ferggerei die~t. I~ Erd-'

geschoss befinden sich u. a. das Bureau, em grosserer

Raum, worin hauptsächlich die von den Webern abge-

lieferte Arbeit geprüft wird, und ein Magazin zur A~f­

bewahrung der Strangseide, im Untergeschoss u. a. eme

Werkstatt, worin eine Zettelmaschine und zwei An-

drehstühle aufgestellt sind, die von zwei (nicht ständig

beschäftigten) Arbeiterinnen bedient werden: De~ Ferg-

germeister, welcher der Ferggerei vorsteht; IS: em fe~t­

angestellter Beamter. Er erhält von Thalwil ~le ~erelts

gefärbte) Seide in Strangen zugesandt,. verte~lt SIe zur

Aufarbeitung unter die Weber und schl~kt dre ge~obe­

nen Tücher nach Thalwil, wo sie verschIedenen weItem

Behandlungen unterliegen; er bestimmt auch ü~r

Gesuche um Aufstellung von Stühlen und über dIe

Wegnahme von solchen. Das weitere ständige Personal

der Ferggerei besteht aus drei Webermeistern und sec~

Hilfsmeistern (letztere im Stundenlohn be~hlt), .zwel

Angestellten für technische und Bureauarbeiten, e~nem

Schlosser zur Reparatur der Webstühle usw .. und e~nem

Chauffeur für den in einem besonderen Garagegenaude

Staatsrecht.

untergebrachten Motorla~twagen. der aber erst Anfang

1921 angeschafft wurde und auch dem Betrieb in Laufen

dient. Die von den Webern abgelieferten Seidentücher

werden in der Ferggerei vom Ferggermeister und den

Webermeistern auf gute Ausführung geprüft. Bei un-

befriedigender Arbeit kann der Ferggermeister die für

gute Leistungen zugesicherten Zulagen entziehen oder

kürzen. Die Webermeister kontrollieren ausserdem die

Weber bei der Ausführung der Arbeiten. an Ort und

Stelle und bringen ihnen den Lohn. Der Kassabestand

der Ferggerei beträgt zirka 6000 Fr.; die daraus ausbe-

zahlten Löhne. werden dem Ferggermeister auf Grund

seiner wöchentlichen Abrechnungen von Thalwil sofort

wieder vergütet. Buchungen werden nur über diese

Lohnzahlungen gemacht.

Im Geschäftsjahr 1918/19

wurden an das Personal der Ferggerei Saläre in der

Höhe von 26,269 Fr. und an die Weber Löhne in der

Höhe von 125,806 Fr. ausgerichtet. Für das Geschäfts-

jahr 1919/20 sind die entsprechenden Zahlen 33,463 Fr.

und 222,608 Fr.

In der Fabrik in Lau f e n sind 54 Webstühle auf-

gestellt und im Betrieb, die durch im Stücklohn bezahlte

Arbeiterinnen bedient werden. Bei Heimarbeitern in

und um Laufen waren in Betrieb 1919 '65 und 1920

90 Stühie. Der grössere Teil hievon befand sich jedoch

in solothurnischen Gemeinden. Der Ferggermeister ist

zugleich Fabrikleiter. Neben der Fabrik besitzt die

Rekurrentin noch ein Gebäude, das den Zwecken der

Fabrikleitung und der Ferggerei dient und zugleich die

Wohnung des Ferggermeisters enthält. Die Verhältnisse

der Ferggerei sind ähnlich wie in Mervelier. In der

. Fabrik wurden folgende Löhne und Saläre ausbezahlt;

1918/19 82,179 Fr., 1919/20 125,950 Fr. Die Ferggerei

Laufen richtete an die im Kanton Bern wohnenden

Weber an Löhnen aus: 1818/19 25,016 Fr., 1919/20

40,683 Fr.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 14. September

Doppelbesteuerung~ No 55.

399

1923 hat die Firma Robert Schwarzenbach & Oe beim

Bundesgericht die Anträge gestellt: «Die angefochtenen

Entscheide der Rekurskommission des Kantons Bern

vom 7. Juli, zugestellt am 20. Juli 1923, seien wegen

Doppelbesteuerung aufzuheben, eventuell der Steuer-

anteil des Kantons Bern nach Massgabe der in Betracht

fallenden Erwerbsfaktoren herabzusetzen und beim Zu-

spruch eines solchen Anteils der Kanton Zürich zu einer

Abrechnung mit dem Kanton Bern zu verhalten, even-

tuell der Rekurrentin für die bernische Steuerquote ein

Rückforderungsanspruch an den Kanton Zürich zu-

zuerkennen. » Sie bestreitet im Kanton Bern überhaupt

ein Steuerdomizil zu haben und beruft sich hiebei im

wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 20.

März 1920 in Sachen Sarasin Söhne (BGE 46 I Nr. 31).

Hinsichtlich der Fabrik in Laufen verneint sie das

Steuerrecht von Bern auch deshalb, weil diesem Betrieb

im Verhältnis zum Gesamtbetrieb (mit 1461 Webstühlen

im Jahre 1919) keine quantitative Erheblichkeit zu-

komme. Eventuell könnte ein Steuerdomizil nur für

diese Fabrik in Betracht kommen. Sollte Bern als steuer-

berechtigt anerkannt werden, sei es für die Fabrik in

Laufen allein, sei es auch für die bei den Ferggereien, so

werde die Höhe der Einschätzung angefochten. Der

Gewinn der Rekurrentin sei nicht hauptsächlich eine

Folge der Fabrikation als solcher, sondern vielmehr der

Leitung. Das Unternehmen sei finanziell ausserordentlich

gut fundiert, besitze ein eigenes grösseres Stammkapital,

und es stünden ihm daher zu günstigen Bedingungen

Millionenkredite zur Verfügung; es könne infolgedessen

die Konjunktur in der günstigsten Weise ausnützen,

sowohl im Ankaufe der Rohmaterialien, wie auch in

der Eindeckung der fremden Devisen zur Bezahlung der

gekauften Seide,· wobei ihm die genaue Kenntnis des

Weltmarktes und die umsichtige und erfahrene Ge-

schäftsleitung zu gute komme. Mit diesen in erster Linie

massgebenden Erwerbsfaktoren stünden die rein me-

AS 51 I -

1925

28

400

Staatsrecht.

chanischen Teilarbeiten in Mervelier und Laufen in gar

keiner Beziehung. Nach allgemeiner Erfahrung könne

auf den Arbeitslöhnen für rein mechanische Arbei-

ten ein Reingewinn von nur 4 bis 5 % angenommen

werden, wofür auf eine fachmännische E.xpertise abge-

stellt werde. Wollte man aber die Berechnungsmethode

der bernischen Behörden anwenden, so müsste in Wür-

digung der erwähnten finanziellen und kaufmännischen

Elemente im Geschäftsbetriebe der Vorausbezug zu Gun-

sten des Kantons Zürich auf 75 % bemessen werden. Da

die Rekurrentin in den Jahren 1920 und 1921 ihren vollen

Geschäftsgewinn im Kanton Zürich versteuert habe,

wäre ihr, soweit Bern als steuerberechtigt anerkannt

werden sollte, ein Rückforderungsanspruch gegen Zürich

zuzuerkennen.

C. -

Der Regierungsrat von Bern hat auf Aner-

kennung der grundsätzlichen Steuerberechtigung des

Kantons Bern angetragen. Ausserdem verlangt er Herab-

setzung des Vorausbezugs des Kantons Zürich auf 20%

und eine Berichtigung der Grundsätze, nach denen die

Anrechnung der Erwerbsfaktoren zu geschehen habe, zu

. Gunsten von Bern in verschiedenen Punkten.

D. -

Der Regierungsrat von Zürich hat sich den An-

trägen up.d Ausführungen der Rekurrentin angeschlossen,

wobei er aber anerkennt, dass Zürich im Kanton Bern

gelegenes Grundeigentum der Rekurrentin nicht be-

steuern könne. Für den Fall der Bejahung der Steuer-

pflicht der Rekurrentin im Kanton Bern sei der Regie-

rungsrat bereit, die Veranlagung der 3 Teilhaber der

Firma -

diese, nicht die Firma würden in Zürich für

den Geschäftsgewinn besteuert -

entspre~hend abzu-

ändern und die allfällig zu viel bezogenen Steuerbeträge

zurückzuerstatten.

E. -

Es wurde eine Expertise angeordnet über die

Frage: «Welcher Teil des Reingewinnes der Rekur-

rentin in den für die Steuerjahre 1920 und 1921 mass-

gebenden Geschäftsjahren ist als auf der Fabrik in

Doppelbesteuerllng. N° 55.

401

Laufen und den Ferggereien in Laufen und Mervelier

beruhend zu betrachten ?» Das Gutachten des Exper-

ten, Prof. Dr. Weyennann in Bern, vom 28. September

1925 kommt zum Schlusse, dass das Präzipuum des

Hauptsitzes Thalwil auf 25 % festzusetzen sei und der

Anteil der Betriebe im Kanton Bern am Rest des Rein-

gewinnes für das Steuerjahr 1920, 2,4 % und für das

Steuerjahr 1921, 2,25% betrage.

. Das Gutachten ist den Parteien in Abschrift zugestellt

worden. Irgendwelche wesentliche EinwenduIlgen gegen

die Erwägungen, Berechnungen und Schlüsse des Ex-

perten sind von ihnen nicht erhoben worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da es sich ausschliesslich um eine staatsrechtliche

Beschwerde der Rekurrentin, und zwar aus Art. 46

Abs. II BV handelt über die im Kanton Bern durch die

dortige Rekurskommission getroffene und in der Folge

vom yerwaltungsgericht bestätigte Steuereinschätzung,

hat SICh das Bundesgericht nur mit der Frage zu be-

fassen, ob diese Einschätzung der Rekurrentin gegen-

über das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue-

rung verletze. Eine Abänderung der Veranlagung zu

Ungunsten der Rekurrentin, wie sie der Regierungsrat

von Bern in seiner Rekursantwort verlangt, kann dabei

von vorneherein nicht in Frage kommen. Die Anträge

des Regierungsrates, es sei die Einschätzung zu er-

höhen durch Herabsetzung des Präzipuums für Zürich

und auch noch in anderer Beziehung fallen daher ausser

Betracht (BGE 50 I 117 Erw. 1).

2. -

Die neuere Praxis des Bundesgericht~ hat die

Voraussetzungen des. Steuerdomizils einer Unterneh-

mung im Kanton einer sekundären Betriebsstätte gegen-

über früher erleichtert. Es wird nicht mehr, wie noch

zur Zeit des Erlasses des die Rekurrentin betreffenden

Urteils vom 21. Dezember 1899, verlangt, dass die

Betriebsstätte die rechtlichen Merkmale einer Zweig-

402

Staatsrecht.

niederlassung habe, sondern es genügt, dass ständige

körperliche Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind

und sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesent-

licher Teil des Geschäftsbetriebs vollzieht. Diese Voraus-

setzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin sowohl

in Mervelier, wie auch in Laufen erfüllt. Für die am

letzteren Orte befindliche Fabrik ist dies ganz klar und

bedarf kaum weiterer Ausführung. Wenn die Rekur-

rentin es deshalb in Abrede stellt, weil der hier vor sich

gehende Betrieb im Verhältnis zu demjenigen des Ge-

samtgeschäfts quantitativ nicht erheblich sei, so über-

sieht sie, dass es bei diesem Erfordernis nicht sowohl auf

einen relativen, als auf einen absoluten Masstab an-

kommt. Eine Fabrik mit 54 Webstühlen ist aber, für

sich betrachtet, ein industrieller Betrieb von ungefähr

mittlerer Bedeutung.

Und was die beiden Ferggereien in Mel'Velier und

Laufen anbetrifft, so sind an beiden Orten ständige

dauernde Anlagen vorhanden: die Ferggereigebäude

mit den dem Betrieb dienenden Einrichtungen. Zum

Betriebe der Ferggereien gehört sodann auch die

Hausindustrie. Die einzelnen Betriebsstellen der 'Weber

stehen in keinerlei direkter Beziehung mit dem Haupt-

geschäft, in Thalwil, sondern hangen ausschliesslich von

der Ferggerei ab, die allein den Verkehr mit Thalwil

unterhält; sie sind auf die vermittelnde, leitende, über-

wachende, ergänzende und helfende Tätigkeit der Ferg-

gerei angewiesen, wie umgekehrt in diesen Funktionen

die Aufgabe des Ferggereipersonals sich erschöpft. Zwi-

schen den Hausbetrieben und der Ferggerei als ihrem

Mittelpunkt und damit auch zwischen den Hausbetrieben

unter sich besteht so ein enger technischer und administra-

tiver Zusammenhang, der sie als einen -

am Sitze und

im Gebiet der Ferggerei äusserlich lokalisierten -

ein-

heitlichen Organismus erscheinen lässt. Die Frage, ob

der einzelne Weber, für sich betrachtet, mehr als ein

selbständiger Gewerbetreibender oder mehr nur als

Doppelbesteuerung. No 55.

403

Arbeiter der Rekurrentin anzusehen sei, ist zwar in

ersterem Sinn zu beantworten, wofür auf die Erwä-

gungen des Urteils i. S. Sarasin Söhne (BGE 48 I Nr. 31)

verwiesen werden kann, die einen ähnlichen Tatbestand

betreffen und denen sich auch der Experte aus wirt-

schaftlichen Überlegungen für den vorliegenden Fall

durchaus anschliesst. Die Webstühle stellen darnach

Betriebsstätten der einzelnen Weber dar. Mit Rücksicht

auf den hervorgehobenen Zusammenhang dieser Be-

triebsstätten mit der Ferggerei besteht daneben aber

auch ein Gesamthausindustriebetrieb der Rekurrentin,

der je einen Bestandteil der beiden Ferggereien bildet.

Er entspricht zweifellos den von der Praxis aufgestellten

Merkmalen qualitativer und quantitativer Erheblich-

keit. Die technischen Fabrikationsprozesse, die sich

darin vollziehen, die vermittelnde, leitende, überwachende

und kontrollierende Tätigkeit des Ferggermeisters und

seines Personals sind nach ihrer Bedeutung wesentliche

Funktionen im Geschäftsbetriebe der Rekurrentin. Und

was den äussern Umfang des Betriebs der Ferggereien

anlangt, so kann auf das für die Fabrik in Laufen Gesagte

verwiesen werden. Für die kleinere Ferggerei Laufen

käme dabei noch hinzu, dass sie mit der dortigen Fabrik

eine organisatorische Einheit bildet.

3. -

Zur Bestimmung der auf die bernischen Betriebe

entfallenden Quote des Reingewinnes war die Heran-

ziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen ge-

boten. Die Berechnung nach der üblichen Erwerbs-

faktorenmethode auf Grund der nicht streitigen Daten

(kapitalisierte Löhne und Saläre, Maschinen und Liegen-

schaften) führte zu Beträgen für Bern, die nach einem

allgemeinen Eindruck als wesentlich übersetzt erscheinen

mussten. Es fragte sich daher, ob entweder jene Methode

einer Berichtigung bedürfe, sei es allgemein, sei es für

den vorliegenden Fall, oder aber ob mit Rücksicht auf

die besondern Verhältnisse der Rekurrentin das Präzi-

puum für den Hauptsitz in einer Höhe anzusetzen sei,

404

Staatsrecht.

die über das bisher Übliche (bis 30%) weit hinausgeht,

alles Fragen, die der Richter ohne die Hilfe eines sol-

chen Gutachtens nicht mit Sicherheit zu beantworten

vermochte.

Für die vorgeschlagene Lösung hat sich der Ex-

perte auf ein durch eigene Erhebungen beigebrachtes

Mau:rial von Tatsachen und Zahlen gestützt, welches

das m, den Rechtsschriften enthaltene, nicht streitige

Material zum Teil berichtigt und ergänzt. Da die Parteien

keine prozessualischen Einwendungen dagegen erhoben

haben, dass die tatsächlichen Grundlagen des Gutach-

tens, auch soweit sie den Akten gegenüber neu sind .

berücksichtigt werden, so ist darauf ohne weiteres abzu~

. stellen .. Es ist dies um so eher am Platze, als ja eine

Expertise auf Grund eines lückenhaften der Wirklich-

keit nicht entsprechenden' Tatbestande~ keinen Wert

hätte.

Den Schlüssen des Gutachtens ist ohne Bedenken zu

folgen, wobei immerhin noch eine' Reihe von Einzel-

bemerkungen anzubringen ist.

4. -

Bei Fabrikationsunternehmen, die Betriebs-

stätten in mehreren Kantonen haben, wurde bisher die

den einzelnen Kantonen zur' Besteuerung zufallende

Quote des Reingewinns in der Regel in der Weise be-

stimmt, dass im wesentlichen verglichen wurden die in

einer Betriebsstätte wirkend~n Erwerbsfaktoren Kapital

und Arbeit mit den entsprechenden Erwerbsfaktoren des

ganzen Geschäfts; um die Jahreslöhne auf den gleichen

~enner ~it den festen Kapitalanlagen zu bringen, wurden

SIe. ~abel zum landesüblichen Zinsfuss, meist 5% kapi-

talISIert. Der Experte schliesst sich dieser indirekten

~emessung~methode auch für den vorliegenden Fall

1m allgememen an, führt aber aus, dass sie, um ein zu-

verläss!geres Resultat zu liefern, einer Berichtigung und

verschIedener Ergänzungen bedarf.

a) Er beanstandet vor allem die 5 %ige Kapitalisie-

rung der Jahreslöhne und die Koordinierung der so

Doppelbesteuerung. N° 55.

405

gewonnenen Züfer mit den Werten der Grundstücke,

Gebäude, Maschinen .. Auf diese Weise werde praktisch

der Lohnarbeitsfaktor im Vergleich zu den sachlichen

Kapitalanlagen ungeheuer stark betont. « Die mensch-

liche Arbeitsleistung kann der Unternehmer kurzfristig

engagieren, ständig variieren, notfalls ohne besondere

Verluste hier oder dort wieder ausschalten; alles im

Gegensatz zur Maschine und anderen sachlichen Pro-

duktionsmitteln, deren Verwendung für ihn eine dauernde

finanzielle Festlegung, ökonomisch im Prinzip unva-

riabel, unredressierbar und verderblich, bedeutet. Die

Folge ist, dass, wegen dieser grossen Verschiedenheit der

Risiken, die Lohnarbeit im Vergleich zu der Sachkapital-

leistung und den für die Sachkapitalanlagen zu zahlenden

Preisen (kapitalisierte Leistung) wesentlich höher pro

Leistungseinheit dotiert werden kann und tatsächlich

dotiert wird. Die bekannte Formel lautet : « Wer manuell

produziert, fährt teurer, aber risikofreier. » Oder um-

gekehrt: « Die dauernde Sachanlage wird nur dann ge-

wählt, wenn sie eklatante Preisvorteile vor einem

Sukzessiv-Kostenaufwand (Lohnarbeit) bietet, welche

ihre Amortisation, Verzinsung und die oberwähnten

Sonderrisiken decken. » -

Das genügt wohl schon, um

darzutun, dass die beiden Kategorien « Daueranlage-

werte » und (e zwanzigfache Jahreslöhne » wirtschaftlich

nicht auf der gleichen Ebene liegen, daher nicht einfach

koordiniert in eine Vergleichsrechnung eingestellt werden

dürfen. Es wird das aber vollends dann klar, wenn man

sich vor Augen hält, dass eine Verzwanzigfachung der

Jahreskosten eine Kapitalisation « auf ewig») bedeutet,

während die Preise der Maschinen usw. auf eine b e-

fr ist e t e Gebrauchsdauer gegründet sind»). ... « Wenn

also freilich in unserem heutigen System der Gewinn-

verteilung nach Erwerbsfaktoren von einer gewissen

Kapitalisierung der Lohnsummen nicht schlechthin Um-

gang genommen werden kann, um Disparitäten zu ver-

meiden, da man ja auf der andern Seite auchdiel(apital-

406

Staatsrecht.

werte der Sachanlagen ansetzt, so bedarf doch das

M ass der Lohnkapitalisierung nach dem Gesagten

einer aufmerksamen Erwägung, sobald der Betriebs-

charakter der verschiedenen Niederlassungen nicht abso-

lut homogen ist. Die Ungleichheit ist nun tatsächlich die

fast ausnahmslose Regel. Deshalb sollte für die prak-

tische Handhabung der Kapitalisationsfaktor der Jahres-

lohnsummen einheitlich so fixiert werden, dass die

derart kapitalisierten Löhne eines Geschäftsjahres wirk-

lich in die g lei c heR e i h e mit den Sachkapital-

werten treten dürfen. Das führt zu der praktischen

Frage, wie hoch demgemäss der Loh n - Kap i tal i-

s a ti 0 n s f akt 0 r anzusetzen sei. Theoretisch ist

es klar, dass dafür kein allgemeiner Satz ziffermässig

gegeben ist, wie auch die Verkehrswerte der einzelnen

Sachanlagen zu ihrer Erwerbs- und Produktionsbedeu-

tung in einem sehr unterschiedlichen Verhältnis stehen.

Hier spricht u. a. das Mass der lokalen Gebundenheit,

nicht zu~etzt auch die spezielle Marktlage mit. Aber

diese . feineren Unterschiede brauchen für den vorlie-

genden Zweck nicht berücksichtigt zu werden, sondern

es genügt offenbar, wenn dem oberwähnten gen e-

r e 11 e n Unterschied zwischen « Anlagewerten » und

«zwanzigfachen Jahreslöhnen » durch eine angemessene

mi n der ho h e Kapitalisierung der Jahreslohnsumme~

zu einem festen Satze im Dur c h s c h ni t t Rechnung

getragen wird. Ein differenrierendes Vorgehen würde

sich schon im Hinblick auf die wünschenswerte Einfach-

heit der Handhabung und Vermeidung von Streitigkeiten

nicht empfehlen.

Wenn man . alle erwähnten Momente in Rücksicht

zieht und dabei die Lohnarbeit eher etwas zu hoch

keinesfalls zu niedrig in die Rechnung stellen will, s~

erscheint ein all g e m ein e r Kap i tal i s a-

t ion s s atz von zeh n Pro zen t als ange-

messen, also eine Ver zeh n f ach u n g der Jahres-

lohnsumme (anstatt der Verzwanzigfachung). Dies ist

Deppelbesteuerung. N0 55.

407

wohl der höchstzulässige Ansatz, wenn man tatsächlich

noch eine Vergleichsparität mit den Wertsummen der

Grundstücke, Maschinen etc. herstellen will. Kapitalisiert

man die Löhne höher, so gelangt man zu der gekenn-

zeichneten, den tatsächlichen Verhältnissen zuwider-

laufenden Hypertrophie der « manuellen Betriebe» in

der Verteilungsrechnung.

Zur Illustration des Letztgesagten darf vielleicht, ab-

gesehen von den Ziffern des vorliegenden Falles auf ein

Erfahrungsbeispiel hingewiesen werden: Die Brauerei

zeichnet sich durch eine besonders hochgradige Kapital-

investition im Verhältnis zur Lohnarbeit in ihrem P r 0-

d u k t ion s betriebe aus. Dagegen benötigt sie für

ihre Ver san d d e pot s nur geringfügige feste An-

lagen, aber relativ viele Lohnarbeitskräfte. Bei der

heutigen Verteilungsberechnung kann es vorkommen,

dass derjenige Kanton, in dem der Braubetrieb gelegen

ist, nicht viel höher im Steuerverteiler kommt als ein

anderer Kanton, in dem jene Brauerei lediglich den

Versandt zentralisiert hat. »

Diese Erwägungen des Experten sind durchaus über-

zeugend dafür, dass die bisherige Kapitalisierung des

Lohnfaktors auf Grund des landesüblichen Geldleihzins-

fusses (regelmässig 5 %) zu hoch war und richtigerweise

durch einen anderen, zu einem niedrigeren Kapital-

betrage führenden Kapitalisationssatz zu ersetzen ist,

der nach· dem Vorschlag des Experten und aus Grün-

den der Rechtssicherheit durchweg und ohne weitere

Individualisierung der verschiedenen Fälle auf 10 %

festgesetzt werden kann. Aus spätern Erwägungen wird

sich freilich· zeigen, dass auch die Kapitalisierung mit

10 hier nur einzutreten hat bei den an das eigene Personal

der Unternehmung, z. B. die Ferggereimeister und ihre

Gehilfen, bezahlten Gehälter und Löhne, nicht aber bei

der Vergütung, die für Produktionsleistungen an selb-

ständige Gewerbetreibende entrichtet wird; zu den

letzteren gehören auch die Heimarbeiter.

408

Staatsrecht.

b) Nach der Auffassung des Experten sind die sach-

lichen Kapitalanlagen bisher nicht vollständig berück-

sichtigt worden. In Betracht kommen sollten nicht nur

die Liegenschaften und Maschinen, sondern ausserdem

die Betriebsstoffe -

Kohlen, Betriebsöl, Elektrizität,

Schmiermaterial -, ferner die Lager für Ersatzteile,

wobei diese Stoffe gleich den Löhnen mit 10% zu kapi-

talisieren wären, da es sich wie hier darum handle, die

kapitalisierten Jahreskosten in die Rechnung einzu-

setzen. « Dass in der Tat die Betriebsstoffe die voll-

kommenste Analogie zu den Löhnen aufweisen, geht

aus der einfachen Erwägung hervor, dass es eine Menge

von Leistungseffekten gibt, die bei älteren Maschinen-

typen durch menschliche Kraft, bei neueren durch

mechanische erzielt werden, und dass überhaupt die

maschinelle Konstruktion nichts anderes ist als das

Instrument, um mitte1st mechanischer Kräfte Arbeits-

produkte herzustellen. Es müssen daher, wenn man nicht

zu einem dem angewendeten System zuwiderlaufenden

Grundbilde und damit zu einer fehlerhaften Verteilung

gelangen will, die gesamten Betriebs- und Unterhaltungs-

kosten der Sachanlagen -

(nicht nur die zufällig in

L ö h n e n bestehenden Teile derselben I) -

kapitali-

siert in die Rechnung einbezogen werden. Als Kapita-

lisationsfaktor empfiehlt sich der gleiche, welcher für

die Löhne Verwendung findet. Freilich könnte man

gute Gründe dafür anführen; dass hier sogar eine höhere

Kapitalisation als bei den Löhnen am Platze sei; indes

erscheint es wiederum als die Hauptsache, dass übe r-

hau p t diese Posten kapitalisiert in die Rechnung

aufgenommen, d. h. jedenfalls den Löhnen als gleichwertig

an die Seite gesetzt werden. Im übrigen liegt es im In-

teresse einer einfachen Handhabung, die Gleichsetzung

mit der Lohnkapitalisation, also die Verzehnfachung

des Jahresaufwandes, hier allgemein vorzuschreiben.»

Grundsätzlich ist der Standpunkt des Experten un-

anfechtbar. Praktisch kann es sich aber fragen, ob

Doppelbesteuerung. N0 55.

41'\9

dieses Moment nicht, um nicht die Methode zu kompli-

zieren und in der Anwendung zu schwierig zu gestalten,

häufig vernachlässigt werden kann. Auch im vor~ie­

genden Falle sind die Beträge, die unter dem Titel

kapitalisierte Betriebsstoffe in der Erwerbsfakt?ren~uf­

stellung des Experten stehen, verhältnismässlg. n~cht

sehr bedeutend (Gesamtgeschäft 1,958,270 bel ms-

gesamt 79,809,257 und 2,733,290 bei 114,437,830;

bernische Betriebe 86,560 auf 1,961,529 und 55,680 auf

2,624,269). Bei Übergehung des Mo~ent~s w~re daher

das Ergebnis, das ja niemals der Wlrkl~chkel~. mathe-

matisch entsprechen, sondern immer nur em annaherndes

sein kann nicht wesentlich anders ausgefallen. Da der

Experte ~un einmal auch diesen Poste? in se~nen Auf-

stellungen eingesetzt hat (wenigstens die Betr~ebsstoffe,

ein Lager von Ersatzteilen figuriert darin rucht) und

die Parteien hiegegen keine Einwendungen

erhobe~

haben, mag es indessen fi'r den vorliegenden Fall dabei

sein Bewenden haben. F .... f künftige andere Fälle muss

sich das Gericht in dieser Frage immerhin alle Freiheit

vorbehalten.

c) Eine weitere Lücke in der bisherigen Methode der

Verteilung nach Erwerbsfaktoren erblickt der Experte

darin dass neben den kapitalisierten Löhnen nur das

feste' und nicht auch das « umlaufende Vermögen»

in die Rechnung eingestellt wurde.· « Hierunter fallen

die Werte der Roh- und Hilfsstoffe sowie die Leistungen

von Dritten, welche seitens der Unternehmung für den

Fabrikationsprozess herangezogen werden. Beispi~le fü~

letzteres: Die Farblöhne, welche seitens der Spmnerei

und Weberei an Lohnfärbereien gezahlt werden, die

analogen Aufwendungen für Mercer~sieren, Appretier~n,

Bedrucken und viele ähnliche ZWlschen- und Ergan-

zungsprozesse, welche das betr~ffe~de In~ustrie~nte~­

nehmen nicht selbst besorgt. Hierhm gehort, Wie WIr

sehen werden, als wichtiges Beispiel auch die Beschäf-

tigung von hausindustriellen Arbeitern im Werkl~hn-

410

Staatsrecht.

vertrage. Man wird vielleicht den Einwand erheben,

dass alle die hier genannten Dinge doch eine wesentlich

andere wirtschaftliche Funktion in der Unternehmung

und für deren Produktions- und Erwerbsprozess ein-

nehmen, als die vorher behandelten, den Unternehmer

gleichsam bindenden Kapitalanlagen. Dies ist unstreitig

richtig und wird eben durch den oberwähnten Gegensatz

zwischen « fester » und « umlaufender» Kapitalanlage ge-

kennzeichnet. Aber es wäre verfehlt, daraus den Schluss

zu ziehen, dass die hier in Rede stehenden Objekte des

umlaufenden Vermögens nicht ebenfalls die Eigenschaft

von Produktions- und Erwerbsfaktoren hätten, dem-

gemäss in die Verteilungsrechnung nicht einzubeziehen

seien. Jede Überlegung sowohl wie praktische Beob-

achtung zeigt, dass Qualität und Quantität dieser Objekte

nicht nur allgemein für den Betrieb eine grosse Rolle

spielen, sondern speziell auch die wirtschaftliche Bedeu-

tung der einzelnen Niederlassung eines Unternehmens

merklich mitbestimmen. -

Der graduelle Unterschied

in der Mitwirkung des umlaufenden Vermögens gegen-

über den festen Anlagen und ihrem Zubehör wird nun in

zwangloser Weise für die Verteilerrecbnung dadurch be-

rücksichtigt, dass die Werte des umlaufenden Vermö-

gens n ich t kap i tal i sie r t werden. Das entspricht

vollkommen dem Unterschiede in der ökonomischen

Bindung des Unternehmens an die eine und andere

Kategorie. Es bleibt noch die Frage, nach welchem Grund-

satze man diejenigen Gegenstände des umlaufenden

Vermögens, welche im Laufe des Produktionsprozesses

von einer Niederlassung zur andern

w a n der n, zuzuteilen hat. Das scheint auf den ersten

Blick vielleicht nicht ganz leicht, wenn z. B. das Fertig-

fabrikat der einen Niederlassung mit allen bisherigen

Veredlungseffekten als Rohmaterial in eine andere Nie-

derlassung eingeht, oder gar -

wie das im vorliegenden

F~lle zutrifft -, das Veredlungsprodukt dieser zweiten

NIederlassung wieder als Halbfabrikat in die erstere

Doppelbesteuerung. N0 55.

411

zurückgeht zwecks dortiger Weiter- und Schlussverar-

beitung. In derartigen Fällen lässt sich naturgemäss

nicht zu einer mathematisch genauen Zurechnung ge-

langen. Eine solche ist aber auch für den gegebenen Zweck

nicht notwendig; es darf vielmehr genügen, wenn in

dieser Hinsicht eine Formel aufgestellt wird, die im

Durchschnitt der dominierenden wirtschaftlichen Zuge-

hörigkeit der betreffenden Objekte zu der einen oder

zu der anderen Niederlassung gebührend Rechnung

trägt. Letzteres ist offenbar der Fall, wenn man die

mehrere Betriebe passierenden Materialien derjenigen

Niederlassung als werbenden Faktor zurechnet, von

welcher sie e r s t mal i gin den B e r e ich des

U n t ern e h m e n s hin ein g e zog e n werden.

Diese Verteilung hat übrigens den guten wirtschaftlichen

Grund für sich, dass tatsächlich die Heranziehung von

aus sen, kaufmännisch gesprochen: die « Eindeckung »,

hier das wirtschaftlich Wesentliche ausmacht und für

die damit betraute Stelle den massgebenden Energie-

und Kapitalaufwand (werbende Kraft) erfordert. 'Venn

also beispielsweise die eine Niederlassung Rohstoffe

bezieht, sie zurichtet und dann bei einer andern Nieder-

lassung veredeln lässt, um sie in letzterem Zustande

schliesslich zu einem Endprozess wieder an sich zu

zi~hen, so ist das Rohmaterial, welches die erstgenannte

NIederlassung von aussen bezieht, ihr zuzurechnen

e~enso w~e die vo~ ~hr vor der Weitersendung hinzuge~

fu~en HIlfsmatenahen und Drittleistungen. Die zweite

Nlederlassu?g übernimmt das Objekt wie fremdes Eigen-

tum. zur \:eIteren Veredelung. Es werden ihr demgemäss

n~r Ihre eIg~nen Hinzufügungen von Material und Dritt-

leistungen In d~r Verteilerrechnung zugewiesen, und

falls nunmehr dIeses ProdukFWl'ederum

W 't

.

-'

zur

el erver-

ar~eItung sei es an die erstgenannte, sei es an eine dritte

Nlederl~ssung weiter geht, so tritt es dort wieder als

Verarbmtungsstoff n ich t in die Verteilerrechnung

sondern nur seine neuerdings dort empfangenen vo~

412

Staatsrecht.

aussen bezogenen Zusätze. Praktisch vollzieht sich die

Zuteilung. nach diesem Grundsatz sehr einfach: jede

Niederlassung erhält diejenigen Roh- und Hilfsstoffe

sowie Veredelungsleistungen zugewiesen, welche sie von

aussen in das Unternehmen hineinzieht. Massgebend ist

natürlich dabei nicht, von welcher Niederlassung aus

die Z a h 1 u n g an den Lieferanten erfolgt, sondern,

welche,Niederlassung die Lieferung kraft der betrieb-

lichen Zugehörigkeit besorgt. Hier bestehen . Zweifel

und Schwierigkeiten praktisch nicht. »

Grundsätzlich kann auch hier den wirtschaftlichen

Überlegungen des Experten zugestimmt werden, sowohl

was die Heranziehung des Faktors « umlaufendes Ver-

mögen» überhaupt und das Kriterium für die Ver-

teilung auf verschiedene Betriebsstätten, wie auch den

Verzicht auf die Kapitalisierung anlangt. Auch hier

muss aber das Bundesgericht für künftige Fälle die

Frage offen behalten, wie weit das Moment praktisch

zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Falle hat es

. jedenfalls zu geschehen, einmal wiederum weil die

Parteien dagegen keine Einwendungen erhoben haben

und so dann namentlich auch deshalb, weil es sich ange-

sichts der eigenartigen konkreten Umstände auch in

besonderer Weise äussert. Es handelt sich nämlich

nicht nur allgemein darum, dass das « umlaufende

Vermögen » in die Erwerhsfaktorenaufstellung eingereiht

wird und zwar beim Gesamtgeschäft (die Berner Betriebe

weisen keinen solchen Posten auf ausser Heimarbeiter-

löhne), sondern vor allem um die Frage, ob die in Mer-

velier und Laufen an die Heimarbeiter bezahlten Löhne

unter diese Rubrik fallen und daher nicht zu kapitali-

sieren sind. Die Frage ist deshalb zu bejahen, weil, wie

bereits in Erwägung 2 bemerkt, die Heimarbeiter der

Rekurrentin richtigerweise als selbständige Gewerbe-

treibende zu betrachten sind und man es daher bei

ihrer Vergütung nicht um Arheits-, sondern um Werklohn

zu tun hat, der nach der zutreffenden Auffassung des

Doppelbesteuerung. N° 55.

413

Experten in die Kategorie des « umlaufenden Kapitals»

fällt. Und dazu kommt, dass der Kanton Bern gerade

in diesem Punkte das Gutachten nicht angefochten hat.

d) Die Anträge des Experten in Bezug auf die ber-

nische Quote des Reingewinns folgen im übrigen aus der

Anwendung der erwähnten Grundsätze auf die Rekur-

rentin auf Grund des von ihm erhobenen Materials an

Tatsachen und Zahlen. Es kann in dieser Beziehung auf

die im Gutachten enthaltene Tabelle verwiesen werden.

e) Was endlich das Präzipuum des Hauptsitzes

Thalwil anlangt, so bemerkt der Experte hierüber:

« Die bernische Behörde will ein solches von 25 % tole-

rieren. Ich gelange nach reiflicher Erwägung zu der

Ansicht, dass bei Anwendung der im Vorstehenden

durchgeführten Berechnungsweise n 0 r mal i t e r ein

Präzipualsatz von 1 5 Pro zen t genügend ist. Hingegen

möchte ich für die beiden Untersuchungsiahre deshalb

ein 2 5 - pro zen t i g e s Präzipuum als angemessen

erachten, weil in jener Periode infolge der ausserordent-

lichen Handelskonjunktur am Seidenmarkte tatsächlich

ein ganz ungewöhnlich hoher Anteil am Geschäftserfolge

durch rein kommerzielle Betätigung beim Hauptsitze

erzielt worden ist. Hierzu habe ich einlässliche Erhe-

bungen durchgeführt, welche zeigen, dass in jenen beiden

Jahren, als typische ausserordentIiche Nachkriegser-

scheinung, allein durch die erwähnten kaufmännisch-

spekulativen Massnahmen bei der Zentrale im Durch-

schnitt rund % -des bilanzmässigen Globalgewinns

erreicht wurde. Hierin fallen sowohl kurzfristige Handels-

geschäfte in Rohseide, wie Devisengeschäfte und ähn-

liche

ge~de damals durch die Weltwirtschaftslage

begünstigte Transaktionen. Diese Chancen sind wieder

geschwunden, wie sie gekommen waren, erheischen

jedoch speziell für die beiden Untersuchungsjahre eine

besondere Berücksichtigung. »

Auch hier ist dem Experten beizutreten. Der Kanton

Bern wendet zwar ein, der Posten « feste Gehaltsteile

414

Staatsrecht.

verschiedener Art» von 1,291,805 Fr. und 1,992,479

enthielten vielleicht erhebliche Beträge, welche an die .

Direktion und Verwaltung als Tantieme ausgerichtet

wurden; wenn dies zutreffe, so rechtfertige sich, da

der Hauptsitz dadurch bereits begünstigt sei, eine

Minderung oder gar Streichung des Präzipuums. Der

Experte gelangt aber zu seinem Schlusse, was das Prä-

zipuum anlangt, auf Grund einer allgemeinen Würdigung

der Verhältnisse des Geschäfts der Rekurrentin in den

fraglichen Betriebsjahren und er hat dabei zweifellos

nicht übersehen, dass jener Posten, mag er nun Tantiemen

oder Gratifikationen enthalten oder nicht, die Quote

des Hauptsitzes bereits verbessert.

5. -

Da der Kanton Zürich sich bereit erklärt hat,

die Veranlagung der Teilhaber der Rekurrentin entspre-

chend dem bundesgerichtlichen Urteil abzuändern und

zu viel bezogene Steuerbeträge zurückzuerstatten, er-

übrigt s~ ~h eine Verfügung über die Besteuerung der

Rekurrentin in diesem Kanton.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die

Entscheide der bernischen kaut. Rekurskommission

vom 7. Juli 1923, bestätigt durch Urteile des beroischen

Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 1924, insoweit aufge-

hoben, als in den für die Steuerjahre 1920 und 1921

massgebenden Geschäftsjahren der auf die Fabrik in

Laufen und die Ferggereien hi Laufen und MerveHer

entfallende Teil des Reingewinns der Rekurrentin nach

Abzug eines Voraus von 25% zu Gunsten des Haupt-

sitzes Thalwil auf 2,4 % für 1920 und 2,25% für 1921

zu bemessen ist.

V gl. auch Nr. 59. -

Voir aussi n° 59.

Gerichtsstand. N° 56.

V. PRESSFREIHEIT

LffiERTE DE LA PRESSE

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

VI. GERICHTSSTAND -

FOR

56. Urteil vom 11 Dezember 1925

i. S. Trampier gegen Obergericht Zürich.

415

Umfang der Kognition des Bundesgerichts in Gerichtsstands-

fragen gemäss Art. 189 Abs. 3 OG. Anfechtung des Zu-

ständigkeitsentscheiets des kantonalen Richters im Forde-

rungsprozesse zwischen einem Franzosen und einem in der

Schweiz wohnhaften Deutschen, weil es sich um eine For-

derung handle, die gemäss dem Versailler Friedensvertrage

ausschliesslich in dem hier vorgesehenen Ausgleichsver-

fahren, bezw. in der Liquietation des in Frankreich als

Kriegsmassnahn:e üb'lr das Vermögen des Beklagten ver-

hängten Seque;ters geltend gemacht werden könne.

A. -

Der Rekurrent Trampier ist deutscher Staats-

angehöriger und in Zürich wohnhaft. Bis zum Kriege

wohnte er in Paris, wo er unbeschränkt haftender Teil-

haber der Firma Trampier & Oe mit Sitz dort war.

Bei Kriegsausbruch musste er fliehen. Das Geschäfts-

und sein Privatvermögen wurde vom französischen

Staate unter Sequester gelegt. Nach der Behauptung

der heutigen Rekursbeklagten wäre die Liquidation des

Sequesters abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass die Fir-

magläubiger eine Dividende von 16 % erhalten würden.

Der. Rekurrent bestreitet dies, indem die Schlussquote

noch nicht ausbezahlt sei; doch anerkennt er, dass für

die Gläubiger ein Verlust in Aussicht stehe, der sich

nach Zertifikaten, die ihnen im Jahre 1922 ausgestellt

AS 51 1-1925

29