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Staatsrecht.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
51. Orteil vom 23. September 1927
i. S. Pa.tria. gegen Bern, ltantonale Bekurskommission.
Einkommenssteuerpflicht einer inländischen Versicherungs-
gesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) für die in einem
anderen Kanton von einer festen Geschäftseinrichtung
(Filial- bezw. Generalagenturbureau) aus vor sich gehende
Anwerbetätigkeit ? Voraussetzungen.
A. -
Die Patria Schweiz. Lebensversicherungsgesell-
schaft auf Gegenseitigkeit vormals Schweiz. Sterbe- und
Alterskasse ist eine ursprünglich von der Gesellschaft
zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen in Basel
ins Leben gerufene Genossenschaft.
Genossenschafter
sind die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge in der
Form von Versicherungsprämien leisten und, wenn die
Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmen,
Anteil an den Rechnungsüberschüssen haben. Sitz und
Verwaltung der Genossenschaft befinden sich in Basel :
daneben kann die Anstalt an geeigneten Orten inner-
halb des Versicherungsgebietes
« Verwaltungsfilialen,
Generalagenturen oder Ortseinnehmereien» errichten
(Art. 1 der Statuten). Für das Gebiet jeder Filiale
besteht neben dem Vorstand der Gesamtgenossenschaft
ein « Filialvorstand » aus 3-5 Mitgliedern, der vom Vor-
stand gewählt wird. Als Befugnisse und Pflichten dieses
Filialvorstandes zählen die Statuten (Art. 25) auf : den
Vorschlag für die \Vahl des Filialverwalters, die Aufsicht
über dessen Geschäftsführung, den Vorschlag für die
Wahl von Anstaltsärzten und Vertrauensmännern (Agen-
ten und Inspektoren), die Begutachtung ihm vom Vor-
stand überwiesener Geschäfte. Ferner sind noch die
folgenden Statutenbestimmungen herauszuheben: « Art.
Doppelbesteuerung. N° 51.
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2~: Dem Filialverwalter liegt ob: 1. die Führung der
Bucher und der Kasse der Filiale, 2. das Sekretariat der
Filiale, 3. die Organisation der Filiale und die Gewinnung
neuer Versicherungen, 4. die Annahme der Einzahlungen
der Versicherten, die Auszahlungen an dieselben und
die ~onatli~he Abrechnung mit der Zentralverwaltung,
5. die ErledIgung aller ihm vom Vorstande überwiesenen
Geschäfte nach dessen Anweisungen. Die Amtsordnung
des Filialverwalters wird vom Vorstande festgestellt.. ....
Der Filialverwalter hat sich in aUen geschäftlichen Ange-
legenheiten den Weisungen des Vorstandes zu unter-
ziehen.»
« Art. 31. Zur Gewinnung von Versicherten
und Informationen über solche, sowie zur Erleichterung
des Verkehrs mit den Versicherten ernennt der Vorstand
auf Vorschlag der Filialvorstände Vertrauensmänner
(Agenten und Inspektoren) in erforderlicher Anzahl.
Der Vorstand bestimmt die Obliegenheiten, Befugnisse
und Anstellungsbedingungen der Vertrauensmänner. »
Eine solche Filiale besteht u. a. auch in der Stadt
Bern für das Gebiet des Kantons Bern mit Ausnahme
einiger Gemeinden zweier Amtsbezirke. Bis jetzt war
die « Patria)) in diesem Kanton nicht besteuert worden.
Für die Jahre 1925 und 1926 wurde sie von der Bezirks-
steuerkommission Bern mit einem Einkommen von je
.... Fr. aus dem dortigen Filialbetriebe eingeschätzt. Sie
zog diese Veranlagung an die Kant. Rekurskommission
weiter, indem sie die Steuerpflicht im Kanton Bern
bestritt.
Die Rekurskommission "ies indessen die
Rekurse mit Entscheid vom 14. Mai 1927 ab.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Patria beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
letzung von Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerung)
erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und fest-
zustellen, dass die Rekurrentin im Kanton Bern nicht
einkommenssteuerpflichtig sei. Sie beruft sich auf das
Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Schweiz. Lebens-
versicherungs- und Rentenanstalt gegen Solothurn vom
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Staatsrecht.
11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 207). Der Geschäftskreis der
sog. Filiale Bern und die Stellung des ~il~al:erwal:ers
seien in Wirklichkeit keine anderen als dIeJemgen emer
Generalagentur bezw. eines Generalagenten in dem dort
vorausgesetzten Sinne. Darauf, dass der Filialverwalter
ein gewisses Fixum von gegenüber den Provisionen
untergeordnetem Betrage (4800 Fr. jährlich) beziehe
und dass die Bureaumiete und Besoldung des Bureau-
personals (zwei Angestellte) von der Rekurrentin bezahlt
würden, komme nichts an. Massgebend sei nach dem
erwähnten Urteil und dem späteren in Sachen der
Gothaer Lebensversicherungsbank (BGE 48 I S. 386) der
Anwerbedienst als die wesentlichste, Haupttätigkeit der
Filiale. Er werde aber auch hier vom Verwalter gegen
Honorierung nach Leistungen (durch Abschlussprovi-
sionen) und selbständig ausgeübt. Es ginge ferner nicht
an etwa zwischen diesem Dienste und den übrigen Ver-
richtungen (Prämieneinzug, Auszahlung der von Basel
überwiesenen Versicherungssummen u. s. w.) zu unter-
scheiden und für die letzteren dem Verwalter eine andere
Stellung, nämlich diejenige eines einfachen Angestellten
der Rekurrentin zuzuweisen. Denn auch sie gehörten
regelmässig zum Geschäftskreise der Generalagentur
einer Versicherungsgesellschaft, der sich nie auf die
Anwerbung allein beschränke.
Ausserdem wären sie
qualitativ nicht wesentlich genug, um für sich allein ein
SteuerdomiziI der Gesellschaft am Orte der « Filiale »
zu begründen (was näher ausgeführt wird).
C. -
Die Kant. Rekurskommission von Beru und der
Regierungsrat des Kantons Bcru namens des Staates
haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. -
Der Regierungsrat von Baselstadt hat mitgeteilt,
dass er keine Veranlassung habe zu dem Streite Stellung
zu nehmen. Als gemeinnütziges Unternehmen, das die
ganzen Überschüsse an die Versicherten ausschütte und
kein Aktien- oder Genossenschaftskapital besitze, werde
die Rekurrentin in Basel nicht besteuert.
Doppelbesteuerung. N° 51.
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E. -
Dem von der Rekurrentin vorgelegten Anstel-
lungsvertrage mit dem gegenwärtigen Verwalter der
Filiale Beru, datiert 12./15. Februar 1926, sind folgende
Bestimmungen zu entnehmen :
« Art. 3. Der Verwalter der Filiale Bern steht unter
dem Vorstande der Patria in Basel und hat sich dessen
Anordnungen zu unterziehen. Als unmittelbare Auf-
sichtsbehörde ist dem Filialverwalter der Filialvorstand
Bern vorgesetzt gemäss den Bestimmungen der Sta-
tuten.»
« Art. 6. Der Filialverwalter wird es sich zur
Pflicht machen nach Kräften für die Gewinnung neuer
Versicherungen tätig zu sein..... Es ist ferner die Auf-
gabe des Filialverwalters im ganzen Gebiete der Filiale
Bern für passende Vertrauensmänner (Agenten) besorgt
zu sein und denselben in ihren Bemühungen für die
Patria an die Hand zu gehen. Über neu anzustellende
Vertrauensmänner hat der Filialverwalter dem Filial-
vorstande detaillierte Berichte vorzulegen. Die Wahl
erfolgt auf den· Vorschlag des Filialvorstandes durch
den Vorstand in Basel gemäss Art. 20 Ziff. 4 der Statuten.
Das Halten von ständigen Versicherungsvermittlern so-
wohl innerhalb als ausserhalb des Gebietes der Filiale
Bern ist dem Filialverwalter nicht erlaubt.» « Art. 7.
Der Filialvorstand bestimmt die Bureaustunden, in
denen das Filialbureau für das Publikum geöffnet ist. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Steuerpflicht einer inländischen Versiche-
rungsgesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) am Orte
auswärtiger Agenturen oder Generalagenturen ist seit
dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile in Sachen
der Schweiz. Lebensversicherungs,- und Rentenanstalt
noch in einem weiteren Falle verneint worden (Urteil
vom 17. September 1926 in Sachen der Gesellschaft
« La Suisse »). Ausschlaggebend war auch hier wieder
die Annahme, dass der Berner Generalagent der « Suisse)),
wie der Solothurner Generalagent der Schweiz. Lebens-
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Staatsrecht.
versicherungs- und Rentenanstalt, nach der Ordnung
seiner Beziehungen zur Gesellschaft seine Tätigkeit
nicht als einfacher Angestellter derselben, sondern als
selbständiger Gewerbetreibender, auf eigene Rechnung
ausübe, die Geschäftsräunie der Generalagentur also
eine Betriebseinrichtung nicht der Versicherungsgesell-
schaft, sondern eines fremden selbständigen Gewerbe-
betriebes seien. Zur Rechtfertigung dieser Betrachtungs-
weise wurde gegenüber der Kritik des Kantons Bern an
dem Urteile in Sachen der Rentenanstalt u. a. aus-
geführt :
« Für die Eigenschaft des Generalagenten einer Ver-
sicherungsgesellschaft als selbständigen Gewerbetreiben-
den hat das Gericht im Urteil der Rentenanstalt kein~s
wegs bloss auf die Honorierung nach Leistungen und
Geschäftserfolg, durch Provisionen abgestellt. Es kann
deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Moment für
sich allein zu einer solchen Folgerung ausreichen würde.
Es wurde dafür die ganze Stellung des Generalagenten
herangezogen und neben jener Art der Entlöhnung
namentlich mit als entscheidend erachtet, dass er seine
Tätigkeit für den Hauptzweig, den Anwerbedienst nach
eigenem Ermessen ausübe, über die Einteilung seiner
Zeit frei verfüge und keiner ihm von der Gesellschaft
vorgeschriebenen Arbeitsordnung unterworfen sei. Diese
Tatsachen, die auch in den bei den eben erwähnten
späteren Urteilen (gemeint SInd BGE 46 I 220 und 50 I
197) ausschlaggebend mit in Betracht gezogen wurden,
treten aber auch hier klar in Erscheinung. W·enn dem
Berner Generalagenten der Rekurrentin «(La Suisse»)
eine andere Erwerbstätigkeit als diejenige im Interesse
der Rekurrentin untersagt ist, so ist es doch grund-
sätzlich ihm überlassen, wie er sich für den ihm über-
tragenen Anwerbedienst organisieren und sich in der
Verwendung seiner Zeit einrichten will. Er stellt das
dazu nötige Unterpersonal ein und wählt es aus, ohne
dass der Gesellschaft ein anderer Einfluss darauf zustünde
Doppelbesteuerung. N° 51.
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als das Recht, die Ersetzung solcher Unteragentenzu
verlangen, welche die Interessen der Gesellschaft geschä-
digt haben. Infülge der Hünorierung durch Provisionen
trägt er schliesslich die ganzen Unkosten des Anwerbe-
dienstes und die insoweit damit verbundene Gefahr.
Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem derartigen
Masse persönlicher Selbständigkeit und mit einem der-
artigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Erfolges zu
besorgen übernimmt, kann aber trotz der Abhängigkeit
seiner ökonomischen Existenz vom Arbeitgeber nicht
als ein blosser AngesteHter, Organ des letzteren gelten,
sondern muss als selbständiger Gewerbetreibender ange-
sehen werden. Schon im Urteil der Rentenanstalt ist
zudem nachgewiesen worden, dass infolgedessen in der
Lehre des Versicherungsrechts die Stellung des General-
agenten einer Versicherungsgesellschaft auch zivilrecht-
lieh nicht als Dienstvertrag, sondern als Auftragsver-
hältnis aufgefasst wird. »
2. -
Der heute zu beurteilende Tatbestand weicht aber
gerade in Punkten, die danach als entscheidend erachtet
worden sind, von denjenigen der früheren Fälle ab. Und
zwar auch wenn man davon absieht, dass das Bureau
der Filiale Bern von der Rekurrentin selbst auf ihren
Namen gemietet ist, dass sie es ist, welche die Bureau-
miete und die Besold!1ngen der beiden Bureauangestellten
trägt und dass der Filialverwalter, den der Rekurs
einem Generalagenten im üblichen Sinne des Wortes
gleichstellen möchte, ausseI' den Abschlussprovisionen
einen festen Monatsgehalt von 400 Fr. bezieht, und
wenn man die Frage unerörtert lässt, inwiefern darin
für die Lösung der streitigen Steuerhoheitsfrage erheb-
liche Unterschiede liegen würden. Nach den Statuten
der Rekurrentin und dem vorliegenden Anstellungs-
vertrage ist der Filialverwalter auch bei der Anwerbe-
tätigkeit nicht bloss, wie der Generalagent in den bei den
früheren Fällen, an die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Gesellschaft und Instruktionen über den Verkehr
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Staatsrecht.
mit dem Publikum, insbesondere mit eventuellen Ver-
sicherungskandidaten gebunden. Beide unterstellen ihn
vielmehr in « allen geschäftlichen Angelegenheiten» in
jeder Beziehung den Weisungen des Genossenschafts-
vorstandes.
Dieser kann ihm demnach insbesondere
auch hinsichtlich der Verwendung und Einteilung seiner
Zeit verbindliche Vorschriften machen und sie im Ein-
zelnen bestimmen. Ein e solche Beschränkung sieht
der Vertrag noch besonders vor, indem er es dem Filial-
vorstande überträgt, die Bureaustunden der Filiale und
damit auch die Zeit festzusetzen, während deren der
Filialverwalter sich zur Verfügung des Publikums zu
halten hat. Auch im übrigen ist die Organisation des
Anwerbedienstes im Filialgebiete keineswegs einfach
dem Ermessen, Gutfinden des Filialverwalters überlassen,
sondern geht gerade in der wesentlichsten Beziehung von
der Rekurrentin aus. Sie bezw. ihr Vorstand wählt die
Unteragenten (Vertrauensmänner), deren der Filial-
verwalter sich zu bedienen hat, bestimmt deren Obliegen-
heiten und Anstellungsbedingungen und grenzt damit
auch deren Stellung gegenüber derjenigen des Filial-
verwalters ab. Die Darstellung der Rekursschrift lautet
zwar anders. Es wird darin ausgeführt : « Analog den
Verhältnissen bei der Schweiz. Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt besteht die Tätigkeit des Berner Vertre-
ters der Patria in der Hauptsache in der Organisation
und direkten Betätigung des Anwerbedienstes. Ausser
sehler eigenen Anwerbetätigkeit hat er die Acquisition
zu organisieren durch Zuziehung passender Acquisiteure,
die von ihm selbst anzustellen, anzuleiten und zu hono-
rieren sind.)) Doch stehen diese Angaben im Wider-
spruch zu dem von der Rekurrentin selbst vorgelegten
Anstellungsvertrage. Dass die Stellung des Filialver-
walters in Wirklichkeit eine andere sei, als nach diesem
Schriftstücke anzunehmen ist, wäre von der Rekurrentin
nachzuweisen gewesen.
Ein solcher Beweis ist aber
nicht anzutreten versucht worden.
Der Rekurs be-
Doppelbesteuerung. N° 51.
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schränkt sich darauf, die oben wiedergegebenen Behaup-
tungen aufzustellen und die beiden erwähnten Urkunden
vorzulegen -
Statuten und Anstellungsvertrag -,
durch welche die eigenen Angaben der Rekurrentin in
diesem Punkte nicht bestätigt werden. Freilich unter-
scheidet Art.
11
des Vertrages bei Ordnung der
Provisionsansprüche des Filialverwalters zwischen Ab-
schlüssen der « gewöhnlichen Vertrauensmänner) und
der « Acquisiteure mit Spezialverträgen ». Doch fehlen
Anhaltspunkte, dass mit den letzteren etwas anderes
gemeint sei als solche nach Art. 6 Abs. 2 ebenda und
Alt. 31 der Statuten der Rekurrentin von ihr er-
nannte Agenten und Inspektoren, denen um sie zu
gewinnen oder mit Rücksicht auf den Umfang ihrer
Arbeit im Interesse der Gesellschaft ein weitergehender
Entgelt zugesichert worden ist, als ihn die Vertrauens-
männer im allgemeinen beziehen. Dagegen spricht bis
zu einem schlüssigen Gegenbeweise von vorneherein
Art. 6 letzter Absatz des Vertrages, der dem Filialver-
walter ausdrücklich untersagt, ausser den von der
Rekurrentin ernannten Agenten und Inspektoren selbst
ständige Versicherungsvermittler zu unterhalten. Dazu
kommt, dass für den Filialbetrieb neben dem Filial-
verwalter noch der sog. Filialvorstand, zusammengesetzt
aus den vom Gesamtgenossenschaftsvorstand darein
abgeordneten Genossenschaftern besteht, der den ganzen
Geschäftsgang der Filiale zu überwachen hat und auf
ihn auch darüber hinaus noch insoweit einen mass-
gebenden Einfluss ausübt, als er dem Vorstande die
Vorschläge für die Auswahl der Vertrauensmänner
(Unteragenten) macht. Diese ganze Ordnung, die weit-
gehende persönliche, nicht nur ökonomische Abhängig-
keit des Filialverwalters von der Rekurrentin, wie die
Einsetzung eines besonderen ständigen statutarischen
Genossenschaftsorgans am Sitze der Filiale selbst für
die Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung lassen aber
die Filiale als ein Glied des ganzen Geschäftsorganismus
37-1
Staatsrecht.
der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre
Betriebsstätte, nicht als diejenige eines Dritten erscheinen,
der im Rahmen eines von ihm selbst ausgeübten eigenen
Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu ihrem
Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen würde
(wie z. B. der Seidenfärber das Färben der Seide für den
Seidenstofffabrikanten vor oder nach der Verwebung
der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in Sachen
La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommens-
steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern vom
Standpunkte des Art. 46 Abs. 2 BV grundsätzlich
gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende
und in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätig-
keit als eine für den Geschäftserfolg der Rekurrentin
qualitativ wesentliche angesehen werden kann und auch
quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass
diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der
Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend,
dass die übrigen Verrichtungen des Filialverwalters
abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,
um das gedachte Erfordernis zu erfüllen, stellt aber
nicht in Abrede, dass es dann vorliegen würde, wenn
man auch den Anwerbedienst 'mit in Betracht ziehe
d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe de;
RekulTentin eingegliedert und nicht vom Filialver-
walter in der Stellung ein,es selbständigen Gewerbe-
treibenden ausgeübt betrachte.
3. -
Die Bemessung des im Kanton Bem steuerbarell
Bruchteils des Gesamteinkommens für die beiden Steuer-
jahre auf je ..... Fr. ist eventuell nicht angefochten
worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
j
Doppelbesteuerung. N0 52.
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52. l1rteil vom 3. Dezember 1927
i. S. Gerteis gegen Hellingen und Thalwil.
Art. 46 Abs. 2 BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpflichtersatz.
A. -
Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuer-
wehrwesen vom 28. Februar 1905, § 3, ist die männliche
Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis zum 44. Alters-
jahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht erfüllt
durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen
Ersatzsteuer, über deren Höhe die Gemeinden im Feuer-
wehrreglement Bestimmungen zu treffen haben (VV
vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen Feuer-
wehlTeglemente besteht ein kantonales Schema
das
in § 4 folgendes vorsieht : Die Ersatzpflichtigen l~isten
in die Feuerwehrkasse eine jährliche Steuer von Fr. 1-20
unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbs-
verhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe
abstuft nach dem Betrag der ordentlichen einfachen
Steuer. « Die Ersatzsteuer wird im Monat März für
das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht
statt. Nach dem
30. Juni eintretende Feuerwehr-
pflichtige werden mit der Hälfte der auf sie entfallenden
Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht bereits in einer
andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt
haben)J (al. 7). Die Gemeinde Mellingenhat diese Be-
stimmungen in ihr Feuerwehrreglement aufgenommen.
Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober
1885 bestimmt in § 68 a (Revision vom 4. Mai 1919),
dass die Feuerwebrpflichtigen im Alter von 20 bis 50
Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet
werden, in ihren Wohngemeinden eine jährliche Ersatz-
steuer zu zahlen haben. Die Abgabe ist in 15 Klassen
abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt 2
bis 200 Fr. Nach dem FeuerwehlTeglement der Gemeinde
Thalwil ist jeder männliche Einwohner vom 20. bis 50.