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53_I_366

BGE 53 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1927-09-23 · Deutsch CH
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366 Staatsrecht. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

51. Orteil vom 23. September 1927

i. S. Pa.tria. gegen Bern, ltantonale Bekurskommission. Einkommenssteuerpflicht einer inländischen Versicherungs- gesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) für die in einem anderen Kanton von einer festen Geschäftseinrichtung (Filial- bezw. Generalagenturbureau) aus vor sich gehende Anwerbetätigkeit ? Voraussetzungen. A. - Die Patria Schweiz. Lebensversicherungsgesell- schaft auf Gegenseitigkeit vormals Schweiz. Sterbe- und Alterskasse ist eine ursprünglich von der Gesellschaft zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen in Basel ins Leben gerufene Genossenschaft. Genossenschafter sind die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge in der Form von Versicherungsprämien leisten und, wenn die Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmen, Anteil an den Rechnungsüberschüssen haben. Sitz und Verwaltung der Genossenschaft befinden sich in Basel : daneben kann die Anstalt an geeigneten Orten inner- halb des Versicherungsgebietes « Verwaltungsfilialen, Generalagenturen oder Ortseinnehmereien» errichten (Art. 1 der Statuten). Für das Gebiet jeder Filiale besteht neben dem Vorstand der Gesamtgenossenschaft ein « Filialvorstand » aus 3-5 Mitgliedern, der vom Vor- stand gewählt wird. Als Befugnisse und Pflichten dieses Filialvorstandes zählen die Statuten (Art. 25) auf : den Vorschlag für die \Vahl des Filialverwalters, die Aufsicht über dessen Geschäftsführung, den Vorschlag für die Wahl von Anstaltsärzten und Vertrauensmännern (Agen- ten und Inspektoren), die Begutachtung ihm vom Vor- stand überwiesener Geschäfte. Ferner sind noch die folgenden Statutenbestimmungen herauszuheben: « Art. Doppelbesteuerung. N° 51. 367 2~: Dem Filialverwalter liegt ob: 1. die Führung der Bucher und der Kasse der Filiale, 2. das Sekretariat der Filiale, 3. die Organisation der Filiale und die Gewinnung neuer Versicherungen, 4. die Annahme der Einzahlungen der Versicherten, die Auszahlungen an dieselben und die ~onatli~he Abrechnung mit der Zentralverwaltung,

5. die ErledIgung aller ihm vom Vorstande überwiesenen Geschäfte nach dessen Anweisungen. Die Amtsordnung des Filialverwalters wird vom Vorstande festgestellt.. .... Der Filialverwalter hat sich in aUen geschäftlichen Ange- legenheiten den Weisungen des Vorstandes zu unter- ziehen.» « Art. 31. Zur Gewinnung von Versicherten und Informationen über solche, sowie zur Erleichterung des Verkehrs mit den Versicherten ernennt der Vorstand auf Vorschlag der Filialvorstände Vertrauensmänner (Agenten und Inspektoren) in erforderlicher Anzahl. Der Vorstand bestimmt die Obliegenheiten, Befugnisse und Anstellungsbedingungen der Vertrauensmänner. » Eine solche Filiale besteht u. a. auch in der Stadt Bern für das Gebiet des Kantons Bern mit Ausnahme einiger Gemeinden zweier Amtsbezirke. Bis jetzt war die « Patria )) in diesem Kanton nicht besteuert worden. Für die Jahre 1925 und 1926 wurde sie von der Bezirks- steuerkommission Bern mit einem Einkommen von je .... Fr. aus dem dortigen Filialbetriebe eingeschätzt. Sie zog diese Veranlagung an die Kant. Rekurskommission weiter, indem sie die Steuerpflicht im Kanton Bern bestritt. Die Rekurskommission "ies indessen die Rekurse mit Entscheid vom 14. Mai 1927 ab. B. - Gegen diesen Entscheid hat die Patria beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerung) erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und fest- zustellen, dass die Rekurrentin im Kanton Bern nicht einkommenssteuerpflichtig sei. Sie beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Schweiz. Lebens- versicherungs- und Rentenanstalt gegen Solothurn vom 368 Staatsrecht.

11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 207). Der Geschäftskreis der sog. Filiale Bern und die Stellung des ~il~al:erwal:ers seien in Wirklichkeit keine anderen als dIeJemgen emer Generalagentur bezw. eines Generalagenten in dem dort vorausgesetzten Sinne. Darauf, dass der Filialverwalter ein gewisses Fixum von gegenüber den Provisionen untergeordnetem Betrage (4800 Fr. jährlich) beziehe und dass die Bureaumiete und Besoldung des Bureau- personals (zwei Angestellte) von der Rekurrentin bezahlt würden, komme nichts an. Massgebend sei nach dem erwähnten Urteil und dem späteren in Sachen der Gothaer Lebensversicherungsbank (BGE 48 I S. 386) der Anwerbedienst als die wesentlichste, Haupttätigkeit der Filiale. Er werde aber auch hier vom Verwalter gegen Honorierung nach Leistungen (durch Abschlussprovi- sionen) und selbständig ausgeübt. Es ginge ferner nicht an etwa zwischen diesem Dienste und den übrigen Ver- richtungen (Prämieneinzug, Auszahlung der von Basel überwiesenen Versicherungssummen u. s. w.) zu unter- scheiden und für die letzteren dem Verwalter eine andere Stellung, nämlich diejenige eines einfachen Angestellten der Rekurrentin zuzuweisen. Denn auch sie gehörten regelmässig zum Geschäftskreise der Generalagentur einer Versicherungsgesellschaft, der sich nie auf die Anwerbung allein beschränke. Ausserdem wären sie qualitativ nicht wesentlich genug, um für sich allein ein SteuerdomiziI der Gesellschaft am Orte der « Filiale » zu begründen (was näher ausgeführt wird). C. - Die Kant. Rekurskommission von Beru und der Regierungsrat des Kantons Bcru namens des Staates haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. D. - Der Regierungsrat von Baselstadt hat mitgeteilt, dass er keine Veranlassung habe zu dem Streite Stellung zu nehmen. Als gemeinnütziges Unternehmen, das die ganzen Überschüsse an die Versicherten ausschütte und kein Aktien- oder Genossenschaftskapital besitze, werde die Rekurrentin in Basel nicht besteuert. Doppelbesteuerung. N° 51. 369 E. - Dem von der Rekurrentin vorgelegten Anstel- lungsvertrage mit dem gegenwärtigen Verwalter der Filiale Beru, datiert 12./15. Februar 1926, sind folgende Bestimmungen zu entnehmen : « Art. 3. Der Verwalter der Filiale Bern steht unter dem Vorstande der Patria in Basel und hat sich dessen Anordnungen zu unterziehen. Als unmittelbare Auf- sichtsbehörde ist dem Filialverwalter der Filialvorstand Bern vorgesetzt gemäss den Bestimmungen der Sta- tuten.» « Art. 6. Der Filialverwalter wird es sich zur Pflicht machen nach Kräften für die Gewinnung neuer Versicherungen tätig zu sein..... Es ist ferner die Auf- gabe des Filialverwalters im ganzen Gebiete der Filiale Bern für passende Vertrauensmänner (Agenten) besorgt zu sein und denselben in ihren Bemühungen für die Patria an die Hand zu gehen. Über neu anzustellende Vertrauensmänner hat der Filialverwalter dem Filial- vorstande detaillierte Berichte vorzulegen. Die Wahl erfolgt auf den· Vorschlag des Filialvorstandes durch den Vorstand in Basel gemäss Art. 20 Ziff. 4 der Statuten. Das Halten von ständigen Versicherungsvermittlern so- wohl innerhalb als ausserhalb des Gebietes der Filiale Bern ist dem Filialverwalter nicht erlaubt.» « Art. 7. Der Filialvorstand bestimmt die Bureaustunden, in denen das Filialbureau für das Publikum geöffnet ist. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Steuerpflicht einer inländischen Versiche- rungsgesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) am Orte auswärtiger Agenturen oder Generalagenturen ist seit dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile in Sachen der Schweiz. Lebensversicherungs,- und Rentenanstalt noch in einem weiteren Falle verneint worden (Urteil vom 17. September 1926 in Sachen der Gesellschaft « La Suisse »). Ausschlaggebend war auch hier wieder die Annahme, dass der Berner Generalagent der « Suisse )), wie der Solothurner Generalagent der Schweiz. Lebens- 370 Staatsrecht. versicherungs- und Rentenanstalt, nach der Ordnung seiner Beziehungen zur Gesellschaft seine Tätigkeit nicht als einfacher Angestellter derselben, sondern als selbständiger Gewerbetreibender, auf eigene Rechnung ausübe, die Geschäftsräunie der Generalagentur also eine Betriebseinrichtung nicht der Versicherungsgesell- schaft, sondern eines fremden selbständigen Gewerbe- betriebes seien. Zur Rechtfertigung dieser Betrachtungs- weise wurde gegenüber der Kritik des Kantons Bern an dem Urteile in Sachen der Rentenanstalt u. a. aus- geführt : « Für die Eigenschaft des Generalagenten einer Ver- sicherungsgesellschaft als selbständigen Gewerbetreiben- den hat das Gericht im Urteil der Rentenanstalt kein~s­ wegs bloss auf die Honorierung nach Leistungen und Geschäftserfolg, durch Provisionen abgestellt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Moment für sich allein zu einer solchen Folgerung ausreichen würde. Es wurde dafür die ganze Stellung des Generalagenten herangezogen und neben jener Art der Entlöhnung namentlich mit als entscheidend erachtet, dass er seine Tätigkeit für den Hauptzweig, den Anwerbedienst nach eigenem Ermessen ausübe, über die Einteilung seiner Zeit frei verfüge und keiner ihm von der Gesellschaft vorgeschriebenen Arbeitsordnung unterworfen sei. Diese Tatsachen, die auch in den bei den eben erwähnten späteren Urteilen (gemeint SInd BGE 46 I 220 und 50 I

197) ausschlaggebend mit in Betracht gezogen wurden, treten aber auch hier klar in Erscheinung. W·enn dem Berner Generalagenten der Rekurrentin «( La Suisse») eine andere Erwerbstätigkeit als diejenige im Interesse der Rekurrentin untersagt ist, so ist es doch grund- sätzlich ihm überlassen, wie er sich für den ihm über- tragenen Anwerbedienst organisieren und sich in der Verwendung seiner Zeit einrichten will. Er stellt das dazu nötige Unterpersonal ein und wählt es aus, ohne dass der Gesellschaft ein anderer Einfluss darauf zustünde Doppelbesteuerung. N° 51. 371 als das Recht, die Ersetzung solcher Unteragentenzu verlangen, welche die Interessen der Gesellschaft geschä- digt haben. Infülge der Hünorierung durch Provisionen trägt er schliesslich die ganzen Unkosten des Anwerbe- dienstes und die insoweit damit verbundene Gefahr. Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem derartigen Masse persönlicher Selbständigkeit und mit einem der- artigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Erfolges zu besorgen übernimmt, kann aber trotz der Abhängigkeit seiner ökonomischen Existenz vom Arbeitgeber nicht als ein blosser AngesteHter, Organ des letzteren gelten, sondern muss als selbständiger Gewerbetreibender ange- sehen werden. Schon im Urteil der Rentenanstalt ist zudem nachgewiesen worden, dass infolgedessen in der Lehre des Versicherungsrechts die Stellung des General- agenten einer Versicherungsgesellschaft auch zivilrecht- lieh nicht als Dienstvertrag, sondern als Auftragsver- hältnis aufgefasst wird. »

2. - Der heute zu beurteilende Tatbestand weicht aber gerade in Punkten, die danach als entscheidend erachtet worden sind, von denjenigen der früheren Fälle ab. Und zwar auch wenn man davon absieht, dass das Bureau der Filiale Bern von der Rekurrentin selbst auf ihren Namen gemietet ist, dass sie es ist, welche die Bureau- miete und die Besold!1ngen der beiden Bureauangestellten trägt und dass der Filialverwalter, den der Rekurs einem Generalagenten im üblichen Sinne des Wortes gleichstellen möchte, ausseI' den Abschlussprovisionen einen festen Monatsgehalt von 400 Fr. bezieht, und wenn man die Frage unerörtert lässt, inwiefern darin für die Lösung der streitigen Steuerhoheitsfrage erheb- liche Unterschiede liegen würden. Nach den Statuten der Rekurrentin und dem vorliegenden Anstellungs- vertrage ist der Filialverwalter auch bei der Anwerbe- tätigkeit nicht bloss, wie der Generalagent in den bei den früheren Fällen, an die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft und Instruktionen über den Verkehr 372 Staatsrecht. mit dem Publikum, insbesondere mit eventuellen Ver- sicherungskandidaten gebunden. Beide unterstellen ihn vielmehr in « allen geschäftlichen Angelegenheiten» in jeder Beziehung den Weisungen des Genossenschafts- vorstandes. Dieser kann ihm demnach insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung und Einteilung seiner Zeit verbindliche Vorschriften machen und sie im Ein- zelnen bestimmen. Ein e solche Beschränkung sieht der Vertrag noch besonders vor, indem er es dem Filial- vorstande überträgt, die Bureaustunden der Filiale und damit auch die Zeit festzusetzen, während deren der Filialverwalter sich zur Verfügung des Publikums zu halten hat. Auch im übrigen ist die Organisation des Anwerbedienstes im Filialgebiete keineswegs einfach dem Ermessen, Gutfinden des Filialverwalters überlassen, sondern geht gerade in der wesentlichsten Beziehung von der Rekurrentin aus. Sie bezw. ihr Vorstand wählt die Unteragenten (Vertrauensmänner), deren der Filial- verwalter sich zu bedienen hat, bestimmt deren Obliegen- heiten und Anstellungsbedingungen und grenzt damit auch deren Stellung gegenüber derjenigen des Filial- verwalters ab. Die Darstellung der Rekursschrift lautet zwar anders. Es wird darin ausgeführt : « Analog den Verhältnissen bei der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt besteht die Tätigkeit des Berner Vertre- ters der Patria in der Hauptsache in der Organisation und direkten Betätigung des Anwerbedienstes. Ausser sehler eigenen Anwerbetätigkeit hat er die Acquisition zu organisieren durch Zuziehung passender Acquisiteure, die von ihm selbst anzustellen, anzuleiten und zu hono- rieren sind.)) Doch stehen diese Angaben im Wider- spruch zu dem von der Rekurrentin selbst vorgelegten Anstellungsvertrage. Dass die Stellung des Filialver- walters in Wirklichkeit eine andere sei, als nach diesem Schriftstücke anzunehmen ist, wäre von der Rekurrentin nachzuweisen gewesen. Ein solcher Beweis ist aber nicht anzutreten versucht worden. Der Rekurs be- Doppelbesteuerung. N° 51. 373 schränkt sich darauf, die oben wiedergegebenen Behaup- tungen aufzustellen und die beiden erwähnten Urkunden vorzulegen - Statuten und Anstellungsvertrag -, durch welche die eigenen Angaben der Rekurrentin in diesem Punkte nicht bestätigt werden. Freilich unter- scheidet Art. 11 des Vertrages bei Ordnung der Provisionsansprüche des Filialverwalters zwischen Ab- schlüssen der « gewöhnlichen Vertrauensmänner) und der « Acquisiteure mit Spezialverträgen ». Doch fehlen Anhaltspunkte, dass mit den letzteren etwas anderes gemeint sei als solche nach Art. 6 Abs. 2 ebenda und Alt. 31 der Statuten der Rekurrentin von ihr er- nannte Agenten und Inspektoren, denen um sie zu gewinnen oder mit Rücksicht auf den Umfang ihrer Arbeit im Interesse der Gesellschaft ein weitergehender Entgelt zugesichert worden ist, als ihn die Vertrauens- männer im allgemeinen beziehen. Dagegen spricht bis zu einem schlüssigen Gegenbeweise von vorneherein Art. 6 letzter Absatz des Vertrages, der dem Filialver- walter ausdrücklich untersagt, ausser den von der Rekurrentin ernannten Agenten und Inspektoren selbst ständige Versicherungsvermittler zu unterhalten. Dazu kommt, dass für den Filialbetrieb neben dem Filial- verwalter noch der sog. Filialvorstand, zusammengesetzt aus den vom Gesamtgenossenschaftsvorstand darein abgeordneten Genossenschaftern besteht, der den ganzen Geschäftsgang der Filiale zu überwachen hat und auf ihn auch darüber hinaus noch insoweit einen mass- gebenden Einfluss ausübt, als er dem Vorstande die Vorschläge für die Auswahl der Vertrauensmänner (Unteragenten) macht. Diese ganze Ordnung, die weit- gehende persönliche, nicht nur ökonomische Abhängig- keit des Filialverwalters von der Rekurrentin, wie die Einsetzung eines besonderen ständigen statutarischen Genossenschaftsorgans am Sitze der Filiale selbst für die Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung lassen aber die Filiale als ein Glied des ganzen Geschäftsorganismus 37-1 Staatsrecht. der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre Betriebsstätte, nicht als diejenige eines Dritten erscheinen, der im Rahmen eines von ihm selbst ausgeübten eigenen Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu ihrem Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen würde (wie z. B. der Seidenfärber das Färben der Seide für den Seidenstofffabrikanten vor oder nach der Verwebung der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in Sachen La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommens- steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern vom Standpunkte des Art. 46 Abs. 2 BV grundsätzlich gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende und in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätig- keit als eine für den Geschäftserfolg der Rekurrentin qualitativ wesentliche angesehen werden kann und auch quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, dass die übrigen Verrichtungen des Filialverwalters abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten, um das gedachte Erfordernis zu erfüllen, stellt aber nicht in Abrede, dass es dann vorliegen würde, wenn man auch den Anwerbedienst 'mit in Betracht ziehe

d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe de; RekulTentin eingegliedert und nicht vom Filialver- walter in der Stellung ein,es selbständigen Gewerbe- treibenden ausgeübt betrachte.

3. - Die Bemessung des im Kanton Bem steuerbarell Bruchteils des Gesamteinkommens für die beiden Steuer- jahre auf je ..... Fr. ist eventuell nicht angefochten worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. j Doppelbesteuerung. N0 52. 375

52. l1rteil vom 3. Dezember 1927

i. S. Gerteis gegen Hellingen und Thalwil. Art. 46 Abs. 2 BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpflichtersatz. A. - Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuer- wehrwesen vom 28. Februar 1905, § 3, ist die männliche Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis zum 44. Alters- jahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht erfüllt durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen Ersatzsteuer, über deren Höhe die Gemeinden im Feuer- wehrreglement Bestimmungen zu treffen haben (VV vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen Feuer- wehlTeglemente besteht ein kantonales Schema das in § 4 folgendes vorsieht : Die Ersatzpflichtigen l~isten in die Feuerwehrkasse eine jährliche Steuer von Fr. 1-20 unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbs- verhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe abstuft nach dem Betrag der ordentlichen einfachen Steuer. « Die Ersatzsteuer wird im Monat März für das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht statt. Nach dem

30. Juni eintretende Feuerwehr- pflichtige werden mit der Hälfte der auf sie entfallenden Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht bereits in einer andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt haben )J (al. 7). Die Gemeinde Mellingenhat diese Be- stimmungen in ihr Feuerwehrreglement aufgenommen. Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober 1885 bestimmt in § 68 a (Revision vom 4. Mai 1919), dass die Feuerwebrpflichtigen im Alter von 20 bis 50 Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet werden, in ihren Wohngemeinden eine jährliche Ersatz- steuer zu zahlen haben. Die Abgabe ist in 15 Klassen abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt 2 bis 200 Fr. Nach dem FeuerwehlTeglement der Gemeinde Thalwil ist jeder männliche Einwohner vom 20. bis 50.