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53_I_366

BGE 53 I 366

Bundesgericht (BGE) · 1927-09-23 · Deutsch CH
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366

Staatsrecht.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

51. Orteil vom 23. September 1927

i. S. Pa.tria. gegen Bern, ltantonale Bekurskommission.

Einkommenssteuerpflicht einer inländischen Versicherungs-

gesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) für die in einem

anderen Kanton von einer festen Geschäftseinrichtung

(Filial- bezw. Generalagenturbureau) aus vor sich gehende

Anwerbetätigkeit ? Voraussetzungen.

A. -

Die Patria Schweiz. Lebensversicherungsgesell-

schaft auf Gegenseitigkeit vormals Schweiz. Sterbe- und

Alterskasse ist eine ursprünglich von der Gesellschaft

zur Beförderung des Guten und Gemeinnützigen in Basel

ins Leben gerufene Genossenschaft.

Genossenschafter

sind die Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge in der

Form von Versicherungsprämien leisten und, wenn die

Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmen,

Anteil an den Rechnungsüberschüssen haben. Sitz und

Verwaltung der Genossenschaft befinden sich in Basel :

daneben kann die Anstalt an geeigneten Orten inner-

halb des Versicherungsgebietes

« Verwaltungsfilialen,

Generalagenturen oder Ortseinnehmereien» errichten

(Art. 1 der Statuten). Für das Gebiet jeder Filiale

besteht neben dem Vorstand der Gesamtgenossenschaft

ein « Filialvorstand » aus 3-5 Mitgliedern, der vom Vor-

stand gewählt wird. Als Befugnisse und Pflichten dieses

Filialvorstandes zählen die Statuten (Art. 25) auf : den

Vorschlag für die \Vahl des Filialverwalters, die Aufsicht

über dessen Geschäftsführung, den Vorschlag für die

Wahl von Anstaltsärzten und Vertrauensmännern (Agen-

ten und Inspektoren), die Begutachtung ihm vom Vor-

stand überwiesener Geschäfte. Ferner sind noch die

folgenden Statutenbestimmungen herauszuheben: « Art.

Doppelbesteuerung. N° 51.

367

2~: Dem Filialverwalter liegt ob: 1. die Führung der

Bucher und der Kasse der Filiale, 2. das Sekretariat der

Filiale, 3. die Organisation der Filiale und die Gewinnung

neuer Versicherungen, 4. die Annahme der Einzahlungen

der Versicherten, die Auszahlungen an dieselben und

die ~onatli~he Abrechnung mit der Zentralverwaltung,

5. die ErledIgung aller ihm vom Vorstande überwiesenen

Geschäfte nach dessen Anweisungen. Die Amtsordnung

des Filialverwalters wird vom Vorstande festgestellt.. ....

Der Filialverwalter hat sich in aUen geschäftlichen Ange-

legenheiten den Weisungen des Vorstandes zu unter-

ziehen.»

« Art. 31. Zur Gewinnung von Versicherten

und Informationen über solche, sowie zur Erleichterung

des Verkehrs mit den Versicherten ernennt der Vorstand

auf Vorschlag der Filialvorstände Vertrauensmänner

(Agenten und Inspektoren) in erforderlicher Anzahl.

Der Vorstand bestimmt die Obliegenheiten, Befugnisse

und Anstellungsbedingungen der Vertrauensmänner. »

Eine solche Filiale besteht u. a. auch in der Stadt

Bern für das Gebiet des Kantons Bern mit Ausnahme

einiger Gemeinden zweier Amtsbezirke. Bis jetzt war

die « Patria)) in diesem Kanton nicht besteuert worden.

Für die Jahre 1925 und 1926 wurde sie von der Bezirks-

steuerkommission Bern mit einem Einkommen von je

.... Fr. aus dem dortigen Filialbetriebe eingeschätzt. Sie

zog diese Veranlagung an die Kant. Rekurskommission

weiter, indem sie die Steuerpflicht im Kanton Bern

bestritt.

Die Rekurskommission "ies indessen die

Rekurse mit Entscheid vom 14. Mai 1927 ab.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Patria beim

Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

letzung von Art. 46 Abs. 2 BV (Doppelbesteuerung)

erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und fest-

zustellen, dass die Rekurrentin im Kanton Bern nicht

einkommenssteuerpflichtig sei. Sie beruft sich auf das

Urteil des Bundesgerichts in Sachen der Schweiz. Lebens-

versicherungs- und Rentenanstalt gegen Solothurn vom

368

Staatsrecht.

11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 207). Der Geschäftskreis der

sog. Filiale Bern und die Stellung des ~il~al:erwal:ers

seien in Wirklichkeit keine anderen als dIeJemgen emer

Generalagentur bezw. eines Generalagenten in dem dort

vorausgesetzten Sinne. Darauf, dass der Filialverwalter

ein gewisses Fixum von gegenüber den Provisionen

untergeordnetem Betrage (4800 Fr. jährlich) beziehe

und dass die Bureaumiete und Besoldung des Bureau-

personals (zwei Angestellte) von der Rekurrentin bezahlt

würden, komme nichts an. Massgebend sei nach dem

erwähnten Urteil und dem späteren in Sachen der

Gothaer Lebensversicherungsbank (BGE 48 I S. 386) der

Anwerbedienst als die wesentlichste, Haupttätigkeit der

Filiale. Er werde aber auch hier vom Verwalter gegen

Honorierung nach Leistungen (durch Abschlussprovi-

sionen) und selbständig ausgeübt. Es ginge ferner nicht

an etwa zwischen diesem Dienste und den übrigen Ver-

richtungen (Prämieneinzug, Auszahlung der von Basel

überwiesenen Versicherungssummen u. s. w.) zu unter-

scheiden und für die letzteren dem Verwalter eine andere

Stellung, nämlich diejenige eines einfachen Angestellten

der Rekurrentin zuzuweisen. Denn auch sie gehörten

regelmässig zum Geschäftskreise der Generalagentur

einer Versicherungsgesellschaft, der sich nie auf die

Anwerbung allein beschränke.

Ausserdem wären sie

qualitativ nicht wesentlich genug, um für sich allein ein

SteuerdomiziI der Gesellschaft am Orte der « Filiale »

zu begründen (was näher ausgeführt wird).

C. -

Die Kant. Rekurskommission von Beru und der

Regierungsrat des Kantons Bcru namens des Staates

haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. -

Der Regierungsrat von Baselstadt hat mitgeteilt,

dass er keine Veranlassung habe zu dem Streite Stellung

zu nehmen. Als gemeinnütziges Unternehmen, das die

ganzen Überschüsse an die Versicherten ausschütte und

kein Aktien- oder Genossenschaftskapital besitze, werde

die Rekurrentin in Basel nicht besteuert.

Doppelbesteuerung. N° 51.

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E. -

Dem von der Rekurrentin vorgelegten Anstel-

lungsvertrage mit dem gegenwärtigen Verwalter der

Filiale Beru, datiert 12./15. Februar 1926, sind folgende

Bestimmungen zu entnehmen :

« Art. 3. Der Verwalter der Filiale Bern steht unter

dem Vorstande der Patria in Basel und hat sich dessen

Anordnungen zu unterziehen. Als unmittelbare Auf-

sichtsbehörde ist dem Filialverwalter der Filialvorstand

Bern vorgesetzt gemäss den Bestimmungen der Sta-

tuten.»

« Art. 6. Der Filialverwalter wird es sich zur

Pflicht machen nach Kräften für die Gewinnung neuer

Versicherungen tätig zu sein..... Es ist ferner die Auf-

gabe des Filialverwalters im ganzen Gebiete der Filiale

Bern für passende Vertrauensmänner (Agenten) besorgt

zu sein und denselben in ihren Bemühungen für die

Patria an die Hand zu gehen. Über neu anzustellende

Vertrauensmänner hat der Filialverwalter dem Filial-

vorstande detaillierte Berichte vorzulegen. Die Wahl

erfolgt auf den· Vorschlag des Filialvorstandes durch

den Vorstand in Basel gemäss Art. 20 Ziff. 4 der Statuten.

Das Halten von ständigen Versicherungsvermittlern so-

wohl innerhalb als ausserhalb des Gebietes der Filiale

Bern ist dem Filialverwalter nicht erlaubt.» « Art. 7.

Der Filialvorstand bestimmt die Bureaustunden, in

denen das Filialbureau für das Publikum geöffnet ist. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Steuerpflicht einer inländischen Versiche-

rungsgesellschaft (mit Hauptsitz in der Schweiz) am Orte

auswärtiger Agenturen oder Generalagenturen ist seit

dem von der Rekurrentin angerufenen Urteile in Sachen

der Schweiz. Lebensversicherungs,- und Rentenanstalt

noch in einem weiteren Falle verneint worden (Urteil

vom 17. September 1926 in Sachen der Gesellschaft

« La Suisse »). Ausschlaggebend war auch hier wieder

die Annahme, dass der Berner Generalagent der « Suisse)),

wie der Solothurner Generalagent der Schweiz. Lebens-

370

Staatsrecht.

versicherungs- und Rentenanstalt, nach der Ordnung

seiner Beziehungen zur Gesellschaft seine Tätigkeit

nicht als einfacher Angestellter derselben, sondern als

selbständiger Gewerbetreibender, auf eigene Rechnung

ausübe, die Geschäftsräunie der Generalagentur also

eine Betriebseinrichtung nicht der Versicherungsgesell-

schaft, sondern eines fremden selbständigen Gewerbe-

betriebes seien. Zur Rechtfertigung dieser Betrachtungs-

weise wurde gegenüber der Kritik des Kantons Bern an

dem Urteile in Sachen der Rentenanstalt u. a. aus-

geführt :

« Für die Eigenschaft des Generalagenten einer Ver-

sicherungsgesellschaft als selbständigen Gewerbetreiben-

den hat das Gericht im Urteil der Rentenanstalt kein~s­

wegs bloss auf die Honorierung nach Leistungen und

Geschäftserfolg, durch Provisionen abgestellt. Es kann

deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Moment für

sich allein zu einer solchen Folgerung ausreichen würde.

Es wurde dafür die ganze Stellung des Generalagenten

herangezogen und neben jener Art der Entlöhnung

namentlich mit als entscheidend erachtet, dass er seine

Tätigkeit für den Hauptzweig, den Anwerbedienst nach

eigenem Ermessen ausübe, über die Einteilung seiner

Zeit frei verfüge und keiner ihm von der Gesellschaft

vorgeschriebenen Arbeitsordnung unterworfen sei. Diese

Tatsachen, die auch in den bei den eben erwähnten

späteren Urteilen (gemeint SInd BGE 46 I 220 und 50 I

197) ausschlaggebend mit in Betracht gezogen wurden,

treten aber auch hier klar in Erscheinung. W·enn dem

Berner Generalagenten der Rekurrentin «(La Suisse»)

eine andere Erwerbstätigkeit als diejenige im Interesse

der Rekurrentin untersagt ist, so ist es doch grund-

sätzlich ihm überlassen, wie er sich für den ihm über-

tragenen Anwerbedienst organisieren und sich in der

Verwendung seiner Zeit einrichten will. Er stellt das

dazu nötige Unterpersonal ein und wählt es aus, ohne

dass der Gesellschaft ein anderer Einfluss darauf zustünde

Doppelbesteuerung. N° 51.

371

als das Recht, die Ersetzung solcher Unteragentenzu

verlangen, welche die Interessen der Gesellschaft geschä-

digt haben. Infülge der Hünorierung durch Provisionen

trägt er schliesslich die ganzen Unkosten des Anwerbe-

dienstes und die insoweit damit verbundene Gefahr.

Wer eine ihm übertragene Aufgabe mit einem derartigen

Masse persönlicher Selbständigkeit und mit einem der-

artigen finanziellen Risiko hinsichtlich des Erfolges zu

besorgen übernimmt, kann aber trotz der Abhängigkeit

seiner ökonomischen Existenz vom Arbeitgeber nicht

als ein blosser AngesteHter, Organ des letzteren gelten,

sondern muss als selbständiger Gewerbetreibender ange-

sehen werden. Schon im Urteil der Rentenanstalt ist

zudem nachgewiesen worden, dass infolgedessen in der

Lehre des Versicherungsrechts die Stellung des General-

agenten einer Versicherungsgesellschaft auch zivilrecht-

lieh nicht als Dienstvertrag, sondern als Auftragsver-

hältnis aufgefasst wird. »

2. -

Der heute zu beurteilende Tatbestand weicht aber

gerade in Punkten, die danach als entscheidend erachtet

worden sind, von denjenigen der früheren Fälle ab. Und

zwar auch wenn man davon absieht, dass das Bureau

der Filiale Bern von der Rekurrentin selbst auf ihren

Namen gemietet ist, dass sie es ist, welche die Bureau-

miete und die Besold!1ngen der beiden Bureauangestellten

trägt und dass der Filialverwalter, den der Rekurs

einem Generalagenten im üblichen Sinne des Wortes

gleichstellen möchte, ausseI' den Abschlussprovisionen

einen festen Monatsgehalt von 400 Fr. bezieht, und

wenn man die Frage unerörtert lässt, inwiefern darin

für die Lösung der streitigen Steuerhoheitsfrage erheb-

liche Unterschiede liegen würden. Nach den Statuten

der Rekurrentin und dem vorliegenden Anstellungs-

vertrage ist der Filialverwalter auch bei der Anwerbe-

tätigkeit nicht bloss, wie der Generalagent in den bei den

früheren Fällen, an die allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Gesellschaft und Instruktionen über den Verkehr

372

Staatsrecht.

mit dem Publikum, insbesondere mit eventuellen Ver-

sicherungskandidaten gebunden. Beide unterstellen ihn

vielmehr in « allen geschäftlichen Angelegenheiten» in

jeder Beziehung den Weisungen des Genossenschafts-

vorstandes.

Dieser kann ihm demnach insbesondere

auch hinsichtlich der Verwendung und Einteilung seiner

Zeit verbindliche Vorschriften machen und sie im Ein-

zelnen bestimmen. Ein e solche Beschränkung sieht

der Vertrag noch besonders vor, indem er es dem Filial-

vorstande überträgt, die Bureaustunden der Filiale und

damit auch die Zeit festzusetzen, während deren der

Filialverwalter sich zur Verfügung des Publikums zu

halten hat. Auch im übrigen ist die Organisation des

Anwerbedienstes im Filialgebiete keineswegs einfach

dem Ermessen, Gutfinden des Filialverwalters überlassen,

sondern geht gerade in der wesentlichsten Beziehung von

der Rekurrentin aus. Sie bezw. ihr Vorstand wählt die

Unteragenten (Vertrauensmänner), deren der Filial-

verwalter sich zu bedienen hat, bestimmt deren Obliegen-

heiten und Anstellungsbedingungen und grenzt damit

auch deren Stellung gegenüber derjenigen des Filial-

verwalters ab. Die Darstellung der Rekursschrift lautet

zwar anders. Es wird darin ausgeführt : « Analog den

Verhältnissen bei der Schweiz. Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt besteht die Tätigkeit des Berner Vertre-

ters der Patria in der Hauptsache in der Organisation

und direkten Betätigung des Anwerbedienstes. Ausser

sehler eigenen Anwerbetätigkeit hat er die Acquisition

zu organisieren durch Zuziehung passender Acquisiteure,

die von ihm selbst anzustellen, anzuleiten und zu hono-

rieren sind.)) Doch stehen diese Angaben im Wider-

spruch zu dem von der Rekurrentin selbst vorgelegten

Anstellungsvertrage. Dass die Stellung des Filialver-

walters in Wirklichkeit eine andere sei, als nach diesem

Schriftstücke anzunehmen ist, wäre von der Rekurrentin

nachzuweisen gewesen.

Ein solcher Beweis ist aber

nicht anzutreten versucht worden.

Der Rekurs be-

Doppelbesteuerung. N° 51.

373

schränkt sich darauf, die oben wiedergegebenen Behaup-

tungen aufzustellen und die beiden erwähnten Urkunden

vorzulegen -

Statuten und Anstellungsvertrag -,

durch welche die eigenen Angaben der Rekurrentin in

diesem Punkte nicht bestätigt werden. Freilich unter-

scheidet Art.

11

des Vertrages bei Ordnung der

Provisionsansprüche des Filialverwalters zwischen Ab-

schlüssen der « gewöhnlichen Vertrauensmänner) und

der « Acquisiteure mit Spezialverträgen ». Doch fehlen

Anhaltspunkte, dass mit den letzteren etwas anderes

gemeint sei als solche nach Art. 6 Abs. 2 ebenda und

Alt. 31 der Statuten der Rekurrentin von ihr er-

nannte Agenten und Inspektoren, denen um sie zu

gewinnen oder mit Rücksicht auf den Umfang ihrer

Arbeit im Interesse der Gesellschaft ein weitergehender

Entgelt zugesichert worden ist, als ihn die Vertrauens-

männer im allgemeinen beziehen. Dagegen spricht bis

zu einem schlüssigen Gegenbeweise von vorneherein

Art. 6 letzter Absatz des Vertrages, der dem Filialver-

walter ausdrücklich untersagt, ausser den von der

Rekurrentin ernannten Agenten und Inspektoren selbst

ständige Versicherungsvermittler zu unterhalten. Dazu

kommt, dass für den Filialbetrieb neben dem Filial-

verwalter noch der sog. Filialvorstand, zusammengesetzt

aus den vom Gesamtgenossenschaftsvorstand darein

abgeordneten Genossenschaftern besteht, der den ganzen

Geschäftsgang der Filiale zu überwachen hat und auf

ihn auch darüber hinaus noch insoweit einen mass-

gebenden Einfluss ausübt, als er dem Vorstande die

Vorschläge für die Auswahl der Vertrauensmänner

(Unteragenten) macht. Diese ganze Ordnung, die weit-

gehende persönliche, nicht nur ökonomische Abhängig-

keit des Filialverwalters von der Rekurrentin, wie die

Einsetzung eines besonderen ständigen statutarischen

Genossenschaftsorgans am Sitze der Filiale selbst für

die Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung lassen aber

die Filiale als ein Glied des ganzen Geschäftsorganismus

37-1

Staatsrecht.

der Rekurrentin selbst und das Filialbureau als ihre

Betriebsstätte, nicht als diejenige eines Dritten erscheinen,

der im Rahmen eines von ihm selbst ausgeübten eigenen

Gewerbebetriebes für die Rekurrentin gewisse zu ihrem

Geschäftserfolge nötige Handlungen vornehmen würde

(wie z. B. der Seidenfärber das Färben der Seide für den

Seidenstofffabrikanten vor oder nach der Verwebung

der Seidenstränge u. s. w.; s. das Urteil in Sachen

La Suisse S. 17). Damit ist aber auch die Einkommens-

steuerpflicht der Rekurrentin im Kanton Bern vom

Standpunkte des Art. 46 Abs. 2 BV grundsätzlich

gegeben, wenn die von der Filiale aus sich abspielende

und in ihr örtlich zusammengefasste geschäftliche Tätig-

keit als eine für den Geschäftserfolg der Rekurrentin

qualitativ wesentliche angesehen werden kann und auch

quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dass

diese Voraussetzungen zutreffen, wird aber von der

Rekurrentin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend,

dass die übrigen Verrichtungen des Filialverwalters

abgesehen vom Anwerbedienst nicht genügen könnten,

um das gedachte Erfordernis zu erfüllen, stellt aber

nicht in Abrede, dass es dann vorliegen würde, wenn

man auch den Anwerbedienst 'mit in Betracht ziehe

d. h. als ebenfalls dem eigenen Geschäftsbetriebe de;

RekulTentin eingegliedert und nicht vom Filialver-

walter in der Stellung ein,es selbständigen Gewerbe-

treibenden ausgeübt betrachte.

3. -

Die Bemessung des im Kanton Bem steuerbarell

Bruchteils des Gesamteinkommens für die beiden Steuer-

jahre auf je ..... Fr. ist eventuell nicht angefochten

worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

j

Doppelbesteuerung. N0 52.

375

52. l1rteil vom 3. Dezember 1927

i. S. Gerteis gegen Hellingen und Thalwil.

Art. 46 Abs. 2 BV : Anwendbar auf den Feuerwehrpflichtersatz.

A. -

Nach dem aarg. Gesetz betreffend das Feuer-

wehrwesen vom 28. Februar 1905, § 3, ist die männliche

Bevölkerung einer Gemeinde vom 20. bis zum 44. Alters-

jahre feuerwehrpflichtig und wird diese Pflicht erfüllt

durch aktiven Dienst oder Leistung einer jährlichen

Ersatzsteuer, über deren Höhe die Gemeinden im Feuer-

wehrreglement Bestimmungen zu treffen haben (VV

vom 5. Januar 1907, § 6). Für die kommunalen Feuer-

wehlTeglemente besteht ein kantonales Schema

das

in § 4 folgendes vorsieht : Die Ersatzpflichtigen l~isten

in die Feuerwehrkasse eine jährliche Steuer von Fr. 1-20

unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbs-

verhältnisse nach einer Skala, welche die Abgabe

abstuft nach dem Betrag der ordentlichen einfachen

Steuer. « Die Ersatzsteuer wird im Monat März für

das ganze Jahr bezogen. Rückerstattungen finden nicht

statt. Nach dem

30. Juni eintretende Feuerwehr-

pflichtige werden mit der Hälfte der auf sie entfallenden

Ersatzsteuer belastet, sofern sie nicht bereits in einer

andern Gemeinde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt

haben)J (al. 7). Die Gemeinde Mellingenhat diese Be-

stimmungen in ihr Feuerwehrreglement aufgenommen.

Das zürch. Brandversicherungsgesetz vom 25. Oktober

1885 bestimmt in § 68 a (Revision vom 4. Mai 1919),

dass die Feuerwebrpflichtigen im Alter von 20 bis 50

Jahren, die nicht im aktiven Feuerwehrdienst verwendet

werden, in ihren Wohngemeinden eine jährliche Ersatz-

steuer zu zahlen haben. Die Abgabe ist in 15 Klassen

abgestuft nach dem Gesamteinkommen und beträgt 2

bis 200 Fr. Nach dem FeuerwehlTeglement der Gemeinde

Thalwil ist jeder männliche Einwohner vom 20. bis 50.