opencaselaw.ch

50_I_197

BGE 50 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

196 Staatsrecht. solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge- . staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto~ nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder ~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen. solange damit nicht noch andere BetriebshandJungen im Kantonsgebiet Hand in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichts- punkte das zit.Urteil Meyer). machen aber die Rekur- renten nicht geltend. geschweige versuchen sie es irgend- wie nachzuweisen. Da. es sich dabei nicht um ein Versehen in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor- schrift. sondern um tatsächliche Behauptungen handelt. die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde gehören würden. kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein. den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen. ob sich allenfalls die streitigen Steuer- auflagen im einen oder anderen E.anton aus solchen Er- wägungen beanstanden liessen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N. 35.

35. 11rteil vom 26. September 1924 i. S. Kanz-Köller gegen Zürich und :Bem. 197 Doppelbesteuerungsverbot. Kleiderfärberei und chemische Wasdlanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in andem Kantonen. die filr den Färbereiinhaber kein Steuer- domizil begründen. können. A. - Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine Kleiderfärherei und eine chemische Waschan~talt. In Zürich nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereien und einer Mercerie- und GeschirrhanulungWaren ent- gegen. um sie der Rekurrentin nach Burgdorf zum 'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be- handlung wieder denjenigen abzuliefern. die sie abge- geben haben; sie erhalten hiefür Provisionen •. Die Re- kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem Staat besteuert. Am 29. April 1924 entschied die Finanz- direktion des Kantons Zürich. dass sie für die Jahre 1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch in Zürich steuerpflichtig sei. weil sich dort in ständigen Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe- triebes vollziehe. B. - Gegen diese Verfügung hatFrall Manz am 23. Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : «1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung ... die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein- kommensteuerpflichtig zu erklären.

2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . » Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs- widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen körperlichen Anlagen. nie drei Läden. wo man die Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und nachher wieder zurückgebe. seien nicht von ihr. sondern von den dort den Bettieb leitenden Personen gemietet. 198 Staatsrecht. die sie auch für andere Erwerbszwecke benutzten. Diese ständen nicht in einem zeitlich geregelten Dienst-, son- dern nur in einem· Auftragsverhältnis zur Rekurrentin und seien selbständig erwerbende Personen. C. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Stadtrat von Zürich haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die Personen, die in Zürich 'Varen zur Behandlung im Be- trieb der Rekurrentin entgegennehmen, deren Angestellte seien. D. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei gegenüber dem Kanton Zürich gut- zuheissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Rekurrentin darf nach feststehender Praxis nur dann für ihr Geschäftseinkommen in Zürich besteuert werden, wenn sie dort ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, in denen sich ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes vollzieht. Diese Voraus- setzung trifft jedoch nicht zu. Die Personen, die in Zürich 'Varen annehmen, um sie der Rekurrentin in Burgdorf zum Waschen oder Färbt>n zu übergeben, betreiben selbständig ihr Gewerbe und zwqr nicht bloss das Glätten oder den Handel mit Mercerie- oder Geschirrwaren, son- dern auch die erwähnte "rarenannahme. Dass sie bloss jene Tätigkeit als Geschäftsinhaber, diese aber als An- gestellte ausüben und sich insofern in einer Doppel- steIlung befinden, könnte nur angenommen werden, wenn flas unzweifelhaft aus den Akten hervorginge; hiefür fehlen aber genügende Anhaltspunkte. Es ergibt sich nicht, dass sie sich verpflichtet haben, während gewisser - bestimmter oder unbestimmter - Zcit- dauer (vgl. Art. 319 OR) für die Rekurrentin tätig zu sein und sich ihr in Beziehung auf die Einteilung ihrer Arbeitszeit unterzuordnen, und dass die Miete der in Frage stehenden Ladenlokale zum Teil im Namen oder doch DoppeJbesteuertUJI. Ne 35. 199 für Rechnnng der Rekurrentin erfolgt. Der biosse Um- stand, dass deren Firmaschild an jenen Lokalen ange- bracht ist zur Orientierung des Publikums, kann nicht zum Schlusse führen, dass die Rekurrentin zum Teil Inhaberin der· hier betriebenen Geschäfte sei. Die in Zürich die Warellannahme besorgenden Personen sind eher noch unabhängiger. von der Rekurrentin als der solothurnische Generalagent der schweizerischen Le- bensversicherungsanstalt von dieser nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 214) oder der Posamenter von seinem Fabrikanten nach dem Urteil i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt und- Land vom 20. März 1920 (BGE 46 I S. 233). Es lässt sich offenbar auch nicht etwa annehmen, dass die Hekur- rentin zu den erwähnten mit ihr in Verbindung stehenden Personen in einem Gesellschaftsverhältnis stehe und aus diesem Grunde als Mitinhaberin der in Zürich be- triebenen Geschäfte zu betrachten sei. Demnach muss die angefochtene Verfügung der zür- cherischen Finanzdirektion aufgehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der erste Rekursantrag wird gutgeheissen 'und die Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 29. April 1924 aufgehobe.n.