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50_I_197

BGE 50 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im

einzelnen Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen

ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge-

. staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine

höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto~

nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen

interkantonalen

Verkehr hinauslaufen würden oder

~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht

zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der

Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung

darauf zu rechtfertigen vermögen. solange damit nicht

noch andere BetriebshandJungen im Kantonsgebiet Hand

in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichts-

punkte das zit.Urteil Meyer). machen aber die Rekur-

renten nicht geltend. geschweige versuchen sie es irgend-

wie nachzuweisen. Da. es sich dabei nicht um ein Versehen

in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor-

schrift. sondern um tatsächliche Behauptungen handelt.

die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde

gehören würden. kann es nicht Sache des Bundesgerichts

sein. den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und

zu untersuchen. ob sich allenfalls die streitigen Steuer-

auflagen im einen oder anderen E.anton aus solchen Er-

wägungen beanstanden liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N. 35.

35. 11rteil vom 26. September 1924 i. S. Kanz-Köller

gegen Zürich und :Bem.

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Doppelbesteuerungsverbot.

Kleiderfärberei

und chemische

Wasdlanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in

andem Kantonen. die filr den Färbereiinhaber kein Steuer-

domizil begründen. können.

A. -

Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine

Kleiderfärherei und eine chemische Waschan~talt. In

Zürich nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereien

und einer Mercerie- und GeschirrhanulungWaren ent-

gegen. um sie der Rekurrentin nach Burgdorf zum

'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be-

handlung wieder denjenigen abzuliefern. die sie abge-

geben haben; sie erhalten hiefür Provisionen •. Die Re-

kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem

Staat besteuert. Am 29. April 1924 entschied die Finanz-

direktion des Kantons Zürich. dass sie für die Jahre

1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch

in Zürich steuerpflichtig sei. weil sich dort in ständigen

Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe-

triebes vollziehe.

B. -

Gegen diese Verfügung hatFrall Manz am 23.

Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :

«1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü-

gung ... die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein-

kommensteuerpflichtig zu erklären.

2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . »

Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs-

widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft

nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen

körperlichen Anlagen. nie drei Läden. wo man die

Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und

nachher wieder zurückgebe. seien nicht von ihr. sondern

von den dort den Bettieb leitenden Personen gemietet.

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Staatsrecht.

die sie auch für andere Erwerbszwecke benutzten. Diese

ständen nicht in einem zeitlich geregelten Dienst-, son-

dern nur in einem· Auftragsverhältnis zur Rekurrentin

und seien selbständig erwerbende Personen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der

Stadtrat von Zürich haben Abweisung der Beschwerde

beantragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die

Personen, die in Zürich 'Varen zur Behandlung im Be-

trieb der Rekurrentin entgegennehmen, deren Angestellte

seien.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt,

die Beschwerde sei gegenüber dem Kanton Zürich gut-

zuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Rekurrentin darf nach feststehender Praxis nur

dann für ihr Geschäftseinkommen in Zürich besteuert

werden, wenn sie dort ständige körperliche Anlagen oder

Einrichtungen besitzt, in denen sich ein wesentlicher

Teil ihres Geschäftsbetriebes vollzieht. Diese Voraus-

setzung trifft jedoch nicht zu. Die Personen, die in Zürich

'Varen annehmen, um sie der Rekurrentin in Burgdorf

zum Waschen oder Färbt>n zu übergeben, betreiben

selbständig ihr Gewerbe und zwqr nicht bloss das Glätten

oder den Handel mit Mercerie- oder Geschirrwaren, son-

dern auch die erwähnte "rarenannahme. Dass sie bloss

jene Tätigkeit als Geschäftsinhaber, diese aber als An-

gestellte ausüben und sich insofern in einer Doppel-

steIlung befinden, könnte nur angenommen werden,

wenn flas unzweifelhaft aus den Akten hervorginge;

hiefür fehlen aber genügende Anhaltspunkte. Es ergibt

sich nicht, dass sie sich verpflichtet haben, während

gewisser -

bestimmter oder unbestimmter -

Zcit-

dauer (vgl. Art. 319 OR) für die Rekurrentin tätig zu

sein und sich ihr in Beziehung auf die Einteilung ihrer

Arbeitszeit unterzuordnen, und dass die Miete der in Frage

stehenden Ladenlokale zum Teil im Namen oder doch

DoppeJbesteuertUJI. Ne 35.

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für Rechnnng der Rekurrentin erfolgt. Der biosse Um-

stand, dass deren Firmaschild an jenen Lokalen ange-

bracht ist zur Orientierung des Publikums, kann nicht

zum Schlusse führen, dass die Rekurrentin zum Teil

Inhaberin der· hier betriebenen Geschäfte sei. Die in

Zürich die Warellannahme besorgenden Personen sind

eher noch unabhängiger. von der Rekurrentin als der

solothurnische Generalagent der schweizerischen Le-

bensversicherungsanstalt von dieser nach dem Urteil

des Bundesgerichts vom 11. Juli 1919 (BGE 45 I S. 214)

oder der Posamenter von seinem Fabrikanten nach dem

Urteil i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt und- Land

vom 20. März 1920 (BGE 46 I S. 233). Es lässt sich

offenbar auch nicht etwa annehmen, dass die Hekur-

rentin zu den erwähnten mit ihr in Verbindung stehenden

Personen in einem Gesellschaftsverhältnis stehe und

aus diesem Grunde als Mitinhaberin der in Zürich be-

triebenen Geschäfte zu betrachten sei.

Demnach muss die angefochtene Verfügung der zür-

cherischen Finanzdirektion aufgehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der erste Rekursantrag wird gutgeheissen 'und die

Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Zürich

vom 29. April 1924 aufgehobe.n.