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46_I_216

BGE 46 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht.

handelt, und dieser durch analoge Gesetzesanwendung

einen' Tatbestand unter eine Strafbestimmung gestellt

hat, der auch 'bei weitester Auslegung nicht darunter

gebracht werden kann, so ist zudem der Grundsatz :

Nulla poena sina lege verletzt (vergl. Art. 5 KV).

3. -

Ob eine gesetzliche Bestimmung, wonach die

Bekanntmachung ausserkantonaler Ausverkäufe in kanto-

nalen Zeitungen einer Bewilligung unterliegt, mit dem

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit im Wider-

spruch stehe, braucht unter diesen Umständen nicht

untersucht zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Poli-

zeigerichtes des Kantons Glarusvom 30. April 1920

aufgehoben.

29. Urteil vom 1. Olttober 1920 i. S. Schuler

gegen Graubünden.

Art. 31 BV. Der Verkauf deutscher Bücher auf Grund einer

Bekanntmachung der durch die 'Währungsverhältnisse herbei-

geführten Preisvermiilderung kann nicht als patentpflichtiger

Ausverkauf betrachtet werden.

.4. -

Als letztes Jah~' die Bücher aus deutschem Verlag

wegen der Währungsverhältnisse in Sch'weizerfranken

billig zu stehen kamen und nachdem der sch';veizerische

Buchhändlerverband beschlossen hatte, dass ein Teil

der Differenz den Abnehmern zukommen solle,' versah

der Buchhändler Schuler in Chur die deutschen Bücher,

die er im Schaufenster auslegte, mit der Aufschrift :

statt ... Fr. nur ... Fr. Er wurde deshalb im Februar 1920

wegen Verletzung des Hausiergesetzes verzeigt, da das

Publikum glauben müsse, es handle sich um besonders

günstige Gelegenheitskäufe, nnd da infolgedessen diese

Handcls- und Gewerbefreiheit. N° :W.

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Offerten als patentpflichtige Ausverkäufe zU qualifi-

zieren seien. Schuler macqte in sehler Vernehmlassung

darauf aufmerksam, dass es sich dabei nur um die in

Anzeigen, Katalogen u.sw. bekannt gegebene Kursver-

gütung handle; er erbot sich, der Aufschrift. beizufügen

« abzüglich » oder « mit Kursvergütung ». Mit Erkenntnis

vom 3. Mai verfällte der Kleine Rat des Kantons Grau-

bünden den Schuler in eine Busse von 10 Franken und

verpflichtete ihn feruer, die umgangene Patentgebühr

mit 45 Fr. nachzuzahlen, die auf 1/3 reduziert werden

könne, wenn die Ankündigung in dieser Form nicht

weiter erfolge. Schuler stellte ein Wiedererwägungs-

gesuch, in dem er ausführte, es handle sich weder um

einen Ausverkauf, noch um eine willkürliche Preiser-

mässigung, sondern um die durch den Stand der Valuta

bedingte Kursvergütung auf Bücher deutschen Ur-

sprungs. Jeder Bücherkäufer wisse, dass eine solche

Vergütung gewährt werde, er habe deshalb ein Inte-

resse daran zu wissen, wie hoch sich dieselbe belaufe.

Die Gegenüberstellung der Preise sei denn auch in der

ganzen Schweiz üblich. Die Brutto- und Nettopreise

seien in den Bücherofferten und Inseraten veröffentlicht,

das gleiche zu tun könne dem einheimischen Buchhandel

nicht untersagt sein. Seit der Anzeige habe er den Auf-

schriften den Vermerk beigefügt « abzüglich Kursver-

gütung ». Der Kleine Rat wies 'mit Beschluss vom 12. Juni

1920 das Wiedererwägungsgesuch ab mit der Begrün-

dung: « Das Markt- und Hausiergesetz bezweckt die

Einschränkung des Wettbewerbes im Handelsverkehr,

soweit er für die allgemeinen Berufsinteressen zum

Schaden gereicht. Die Ausverkäufe sind deswegen durch

Auferlegung einer Patenttaxe erschwert, weil diese

durch die billigeren Preise das kauflustige Publikum

zum Schaden anderer Konkurrenzgeschäfte anlocken

sollen. Unter diesen Begriff sind durch die Praxis auch

andere Fälle subsumiert worden, bei denen im Handels-

verkehr infolge Ankündigung billigerer Preise der Er-

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Staatsrecht.

folg der Anlockung des Publikums zum N~chteil anderer

Geschäfte vorlag, ohne dass dabei ausdrücklich die An-

kündigung eines Ausverkaufs erfolgt wäre. Dieser Erfolg

muss auch bei der Art von Ankündigung, deren sich

Herr Schuler bedient (statt ... Fr. nur ... Fr.) wenigstens

zum Teil eintreten. Diese Ankündigung unter3chied

sieh äusserlich in keiner Weise von der Ankündigung

eines Ausverkaufes oder eines Verkaufes zu billigeren

Preisen. Das Publikum musste zum grossen Teil im

Glauben sein, es handle sich wirklich um Ausnahme-

preise gegenüber denen anderer Geschäfte. Hätte Herr

Schuler bei Gegenüberstellung der Preise deutlich ge-

macht, dass es' sich um die gewöhnlichen normalen

Verkaufspreise handelte, so hätte er den Intentionen

des Markt- und Hausiergesetzes nicht entgegengehandelt.

B. -

Gegen den kleinr'ätlichen Entscheid vom 26. April,

mitgeteilt am 3. Mai, hat Schuler rechtzeitig staats-

rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben we-

gen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich-

heit, des Grundsatzes nulla poena sine lege lind der

sogenannten gesetzmässigen Verwaltung. Er stellt den

Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,

und begründet diesen Antrag im wesentlichen mit der

Behauptung, dass die beanstandete Auskündigung unter

keinen Umständen als Ausverkauf im Sinne des Art. 3

des bündnerischen Gesetzes über den Markt-und Hausier-

verkehr betrachtet werden könne. Er legt eine Anzahl

Inserate und Anzeigen vor, in denen die frühern und die

jetzigen Verkaufspreise deutscher Bücher einander ge-

genübergestellt sind, ferner verschiedene Zuschriften

von Buchhändlern anderer Schweizerstädte, die die

fragliche Aufschrift als erlaubt betrachten, endlich eine

Erklärung von vier Buchhändlern von Chur, dass sie

eine solche Auskündigullg nicht als unzulässig, sondern

als zweckdienlkh ansehen und darin

« absolut keine

illoyale Konkurrenz erblicken. »

Der Kleine Rat von Graubünden trägt auf Abweisung

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 29.

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der Beschwerde an. Durch die Praxis sei die Ankündi-

gung einer ausserordentlichen Preisermässigung einem

Ausverkauf gleichgestellt worden. Bei Gegenüberstel-

lungen, wie hier eine vorliege, werde das Publikum in

den Glauben versetzt, dass es sich um eine besonders

günstige Kaufsgelegenheit handle. Der Kleine Rat

habe den Begriff des freiwilligen Ausverkaufs stets so

ausgelegt, das entspreche dem Sinn des Gesetzes und sei

nicht verfassungswidrig. Die vom Rekurrenten erst dem

Bundesgericht vorgelegten Bescheinigungen und Er-

klärungen von andern Buchhändlern seien nicht zu

berücksichtigen. Seinerseits legt der Kleine Rat die

Auskünfte ein, die er von dem Polizei departement von

St. Gallen und der Polizeidirektion von Zürich über die

Frage eingeholt hat und die dahin lauten, dass die

Auskündigungen als patentpflichtig betrachtet würden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das bündnerische Gest:tz über den Markt- und

Hausierverkehr, in Kraft seit 1. Januar 1900, erklärt

die Ausübung des Hausiergewerbes patentpflichtig. Nach

Art. 2 Ziff. 1 ist dem Hausierverkehr gleichgestellt der

freiwillige Ausverkauf, der nicht näher gekennzeichnet

wird. Diese Bestimmungen sind an sich nicht verfassungs-

widrig; insbesondere verstossen sie nicht gegen die

durch die Bundesverfassung' gewährleistete Handels-

und Gewerbefreiheit, indem stets angenommen worden

ist, diese lasse es zu, nicht nu;' dass einzelne Gewerbe

mit besondern Abgaben belastet (Art. 31 litt. e BV),

sondern dass auch besondere Formen und Arten der

Gewerbeausübung

aus

polizeilichen

Gründen

als

patentpflichtig erklärt werden dürfen. Das ist insbe-

sondere zugelassen worden beim Hausierhandel und bei

Ausverkäufen. Es kann sich daher nur fragen, ob im

vorliegenden Falle eine solche besondere Art oder Form

der Gewerbeausübung angenommen werden könne.

2. -

Die Preisangaben, wegen deren der Rekurrent

220

Staatsrecht.

patentpflichtig erklärt, zur Nachzahlun, einer Patent-

taxe verhalten und in eine Busse verfälllt. worden ist

zeigten, wie feststeht, weder einen Ausverkauf, noch einel:

vorübergehenden Gelegenheitskauf zu billigern als den

normalen Preisen an, sondern wollten rlur diejenigen,

welche die Auslagen betrachteten, darauf hinweisen,

dass die damit bezeichneten Bücher gegenüber früher

zu einem niedrigern Preise verkauft werden. Der Grund

dafür lag nicht in dem Bestreben, mit einem Stock

Ware aufzuräumen oder durch Gewährung abnormal

billiger Preise einen höhern Absatz als die Berufsgenossen

zu erzielen. soqdern in der Absicht, die Buchliebhaber

darauf aufmerksam zu machen, dass und um wie viel

die deutschen Bücher wegen der Währungsverhältnisse

gegenüber früher bilJiger zu stehen kommen und dass,

was längere Zeit als ungehörig empfunden worden war,

die Buchhändler nicht mehr den ganzen Kursgewinn

für sich behielten, sondern einen Teil davon den Käufern

zukommen liessen. Das ist nun selbstverständlich kein

Ausverkauf, der voraussetzt, dass ein Lager ganz oder

teilweise abgestossen oder 'zu billigern Preisen abgesetzt

werden wil1. Höchstens kann gesagt werden, da'3s bei

Personen, die die Verhältnisse des Büchermarktes nicht

kennen, durch jene Angaben die Meinung erweckt werden

mochte, es handle sich wn einen Aus- oder Gelegen-

heitsverkauf. Das kann aber nicht dazu ftihren solche

Angaben unter die Patentpflicht zu stellen. Di~e trifft

nach bündnerischem Recht nur Ausverkäufe, worunter

doch nur das ~irklich vor sich gehende oder beabsichtigte

Geschäft verstanden werden kann, das einen abnormalen

Charakter trägt. Wenn nun auch durch die Aufschriften.

die der Rekurrent brauchte, bei einem Teil des Publikums

die Auffassung erweckt werden mochte, dass es sich um

eine besonders günstige Kaufgelegenheit handle, so

war dies, wie auch der Kleine Rat zugibt, nicht allgemein

der Fall, da ein Teil der Käufer und zwar wohl die Mehr-

zahl jedenfalls den Grund der Anzeigen kannte, und es

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 29.

221

war auch nicht die Absicht des Rekurrenten, einen

Irrtum in dieser Richtung zu erregen, wie sich daraus

ergibt, dass er sich gleich nach der Verzeigung erboten

hat, die Aufschrift in einer Weise zu ändern, dass der

Grund der Preisdifferenz für jedermann ersichtlich war.

Davon, dass die Auferlegung einer Patenttaxe zum

Schutze der Käufer gerechtfertigt war, kann danach von

vornherein keine Rede sein. Aber auch die Konkur-

rent~n sehen in den Aufschriften nicht die Ankündigung

eines Ausverkaufs oder auch nur den Versuch einer

unehrlichen Konkurrenz, wie sich aus den vom Rekur-

renten vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen

ergibt. Diese können vom Bundesgericht, da es di:

Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Auflagen freI

zu prüfen hat, berücksichtigt werden, trotzdem sie ?e~

Kleinen Rate nicht vorlagen. Was vom gewerbepolizm-

lichen Standpunkt aus verlangt werd~n konnte, w~r

nicht die Erlegung einer Patenttaxe, sondern nur dIe

Änderung der Form der Aufschriften in dem. Sin?c,

dass der Grund der Preisdifferenz daraus ersIChtlIch

war. Dazu hat sich der Rekurrent bereit erklärt. Wenn

der Kleine Rat sich damit nicht begnügte, sondern den

Rekurrenten patentpflichtig erklärte und ihm wegen

Nichtbeachtung der Patentpflicht eine Busse aufer~egte.

so ist er damit offensichtlich über das Gesetz hinaus

gegangen und hat damit gleichzeitig den Grundsatz der

Handel~- und Gewerbefreiheit verletzt. Hier steht der

Erhebung einer Patenttaxe kein allgemeines ö~fentlich~~

sondern nur ein fiskalisches Interesse zur SeIte, da dH~"

beanstandeten Aufschriften weder einen Ausverkauf \

oder einen ähnlichen Vorgang anzeigen, noch darauf

berechnet sind, . eine derartige Vorstellung zu erwecken,

dem Publikum vielmehr nur erwünscht sein können

und den Konkurrenten nicht schaden. Dass die klein-

rätliche Praxis in weitgehendem Masse die Ankündigung

von Preisermässigungen patentpflichtig erklärt haben

mag, ist für die bundesgerichtliche Beurteilp.ng des vor-

222

Staatsrecht.

liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts-

äusserungen des Polizeidepartements St .. Gallen und der

Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein

körinen,.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April

1920 aufgehoben.

III. N1EDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

30. t7rteil vom 14. Kai 1oaO i. S. Wiehert

gegen Appenzell A.-Bh.

Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und 'Rechte

infolge fruchtloser Pfändqng kann die Verweigerung der

Niederlassung nicht rechtfertigen.

A. -

Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons ScbW)"z.

wurde von der Polizeidirektion des Kantons Appenzell

A.-:-Rh. die Niederla'ssung in Herisau verweigert, und

diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März

1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen,

wo er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich

bestraft worden war.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Wicbert am 13. April

1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei

aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu-

weisen, ihm die Niederlassung zu gewähren.

Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht,

dass er im vollen Besitz der bürgerlichen Rt: chte und

Ehren sei.

Niederlassungsfreiheit. No 30.

223

C. -

Der Regierungsrat beantragt Abweisung der

Beschwerde, indem er ausführt: « Wie aus dem bei-

» liegenden Vorstrafenbericht hervorgebt, hat Wiehert

» wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun-

» denfälschung mehrere nicht unbedeutende Vorstrafen

» erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St.

l) Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug,

» Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen

» Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt.

» Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis

» zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und

» Rechten eingesteUt. Anlässlich seiner Anmeldung in

» Herisau hat Wiehert sich als Stieker eintragen la~sen,

» während aus dem beiliegenden Inserat, das er ~chon

)} wiederholt in der

« Appenzeller-Zeitung» einrücken

» liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner

» tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, dass wir es hier

» mit einem höchst umauberen Element zu tun haben

» und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung

» der NiederlabSungsbewilligung, die in diesem Falle dann

» auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlies-

» sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dass Wiehert den

» hiesigen BerördeI' bald genug zu scrafft>n ma hen

» müsste. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem

Schweizerbürger nur dann verweigert werden, wenn er

iIÜolge eines str8fgerichtlichen Urteils nicht im Be-

sitze der bürgerlicben Rechte und Ehffn ist. Dhse Vor-

aussetzung ist im vorliegenden Falle offf'nbar nicht

vorhpnden. DeI Rekurrent ist zwar übel b, leumdet und

scbon wiederholt, zum Teil für schwere Vergehen, ge-

richtlich bestraft worden, aber unter den Strafen, die

ihn getroffen haben, befindet sich der Verlust der bürger-

lieben Rechte und Ehren nicht.

AS 46 I -

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