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52_I_284

BGE 52 I 284

Bundesgericht (BGE) · 1926-07-03 · Deutsch CH
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284

Staatsrecht.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

39. Urteil vom l3. Juli 1926

i. S. Allgemeiner Konsumverein Herisa.u

gegen Regierungsrat Appenzell A.-Rh.

Ankündigung eines zeitlich nicht beschränkten Rabattes von

6% auf allen Einkäufen zahlbar jeweilen, nachdem die Ein-

käufe 50 Fr. erreicht haben. Behandlung als Ausverkauf

(im Sinne von Art. 2 des Hausiergesetzes von Appenzell

A.-Rh.). Willkür.

A. -

Der Allgemeine Konsumverein Herisau, eine

zum Verband schweizerischer Konsumvereine gehörende

Genossenschaft, sah sich im Jahre 1925 genötigt ein

Nachlassvertragsverfahren durchzuführen. Den Gläu-

bigern wurden 70% ihrer Forderungen ausbezahlt. Für

die übrigen 30 % erhielten sie sog. Genusscheine, die

aus den Reinerträgnissen der künftigen Geschäfts-

jahre allmählich getilgt werden sollten. Im Zusammen-

hang damit wurde das bisherige System der Verteilung

der Reinerträgnisse unter die Genossenschafter in Form

jährlicher Rückvergütungen aufgehoben und statt dessen

ein fester Rabatt von 6 % auf dem Betrage der vom

einzelnen Genossenschafter gemachten Waren einkäufe

eingeführt. Die Statutenänderungen, die sich hier-

auf beziehen, sind an der Generalversammlung vom

22. November 1925 angenommen worden und auf den

1. Dezember 1925 in Kraft getreten. Art. 32-34 der

Statuten lauten hienach :

« Art. 32. Aus den künftigen Betriebsüberschüssen

wird nach Tilgung der laufenden Verbindlichkeiten,

Verzinsung der fremden Gelder, Barrückvergütung von

6 % an die Mitglieder und jährlicher Amortisation von

10,000 Fr. auf den Immobilien und Mobilien, der Amor-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 39.

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tisationsfonds für· die Genusscheine der Gläubiger ge-

bildet und zwar solange, bis alle Genusscheine getilgt

sind. »

{(Art. 33. Den Genossenschaftern werden an Stelle

des (bisherigen) Warenbüchleins sog. Einkäuferkarten

eingehändigt, die sie behufs Abstempelung für die be-

zogenen \Varen der Verkaufsperson jedesmal vorzulegen

haben. II

{(Art. 34. Mit der Lösung einer Einkaufskarte und mit

der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung wird ohne

weiteres die Mitg~iedschaft erworben. »

Nach der nicht bestrittenen Angabe des Konsumvereins

im gegenwärtigen Rekursverfahren wird der Rabatt

von 6 % dem Genossenschafter ausbezahlt, sobald seine

auf der Einkaufskarte eingetragenen Einkäufe 50 Fr.

erreicht haben.

Am 13. März 1926 eröffnete der Regierungsrat des

Ka:ritons Appenzell A.-Rh. dem Allg. Konsumverein

Herisau, dass ihm {(unter den jetzigen Verhältnissen

die Einräumung eines Rabattes von 6 % nicht mehr ge-

stattet werden» könne. In einer weiteren Mitteilung vom

17. März 1926 erklärte die Kantonskanzlei, der Be-

schluss vom 13. März 1926 sei « so aufzufassen, dass

der Rabatt mcht mehr als 5 % betragen darf (vgl.

Ziffer 1 der beiliegenden Instruktion des Regierungs-

rates betreffend das Ausverkaufswesen im Kanton

Appenzell A.-Rh. vom 17. Juli 1922). »

Die erwähnte Instruktion bildet einen Ausführungs-

erlass zum kantonalen Gesetz betreffend das Hausier-

und Marktwesen vom 28. April 1901. Ihre Ziffer 1 lautet :

{(Als Ausverkauf im Sinne von Art. 2 litt. a d~s

Hausiergesetzes wird, ob derselbe nun ausdrücklich

als Ausverkauf bezeichnet werde oder nicht, jeder

öffentliche Verkauf betrachtet, bei welchem eine wesent-

liche Preisermässigung auf die dem Verkaufe unter-

stellten Sachen versprochen wird. Hieher gehören z. B. :

Verkauf zu oder unter Ankaufspreisen, zu bedeutend

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Staatsrecht.

reduzierten Preisen, zu herabgesetzten Preisen, solche

mit übe r 5 % R a bat t bei Bar z a h I u n g,

doppelten Sparmarken und dgl.. .... »

B. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse

verlangt der Allg. Konsumverein Herisau die Aufhebung

des ihm am 13. März 1926 eröffneten Regierungsrats-

beschlusses mit Nachtragsbeschluss vom 17. März wegen

Verletzung von Art. 4 und 31 BV. Die Behandlung eines

dauernden Sparrabattes der vorliegenden Art als Aus-

verkauf überschreite offensichtlich den Rahmen des

kantonalen Hausiergesetzes, auf das sich die Instruktion

vom 17. Juli 1922 stütze, und enthalte eine mit dem

Grundsatz der Gewerbefreiheit unvereinbare Einschrän-

kung der Gewerbeausübung. Die angefochtenen Be-

schlüsse müssten deshalb selbst dann aufgehoben werden,

wenn der Rekurrent ein gewöhnlicher Kleinhändler mit

unorganisierter Kundschaft wäre, der an jedermann

·Waren abgebe. Im vorliegenden Falle handle es sich

aber um den Verkehr einer Genossenschaft mit ihren

Mitgliedern. Die Einkäuferkarten würden nur an Per-

sonen ausgehändigt, die entweder bereits Mitglieder

seien oder eine Beitrittserklärung unterzeichnen und

damit Mitglieder werden. Das schweizerische Genossen-

schaftsrecht enthalte keine Bestimmung, welche die

Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft von Gesetzes-

wegen von weiteren Verpflichtungen, Leistungen oder

Formalitäten als einer solchen Beitrittserklärung ab-

hängig machen würde; wo die Statuten sich damit

begnügen, müsse deshalb ihre Unterzeichnung für den

Eintritt in Rechte und Pflichten eines Mitgliedes aus-

reichen. Kraft der verfassungsmässig gewährleisteten

Vereinsfreiheit könne ein Verein auch die Vorteile, die

er seinen Mitgliedern gewähren wolle, innert den Schran-

ken der· allgemeinen Rechtsordnung frei bestimmen.

Die Einräumung eines Sparrabattes von sechs oder

selbst mehr Prozent im Sinne eines solchen Mitglied-

schaftsrechtes enthalte aber nichts Rechtswidriges. Es

HandeIs- und Gewerbefreiheit. N0 39.

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sei unhaltbar und willkürlich, dieses Verhältnis des

Vereins zu seinen Mitgliedern den für den gewöhnlichen

Handelsverkehr geltenden Beschränkungen zu unter-

stellen.

C. -

Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. hat

die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Instruktion

von 1922 beschränke sich auf eine sinngemässe Auslegung

des Hausiergesetzes und gehe über dieses nicht hinaus.

Da der Rekurrent sie seit 1922 gekannt habe, könne er

sie auch heute nicht mehr durch staatsrechtlichen Rekurs

anfechten. Die Praxis der Bundesbehörden sei schon

wiederholt in die Lage gekommen zu solchen kantonalen

Gesetzesbestimmungen Stellung zu nehmen, welche den

Ausverkauf im weiteren Sinn des ·Wortes, d. h. die

Ankündigung besonderer Preisermässigungen auf ·Waren-

beständen überhaupt, polizeilichen Einschränkungen und

. fiskalischer Belastung unterwerfen. Die kantonalgesetz-

liche Ordnung sei dabei immer geschützt worden, weil

es sich um zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes

und zum Schutze des Publikums vor Ausbeutung be-

stimmte und deshalb zulässige Massnahmen handle.

Die Feststellung des Rabattsatzes, der 0 h n e Ausver-

kaufsbewilligung zugesichert werden dürfe, sei aber

notwendig, wenn nicht die Ausverkaufsbestimmungen

des Gesetzes einfach dadurch sollen umgangen werden

können, dass durch die Ankündigung besonders hoher

Rabatte bei der Käuferschaft der Eindruck eines Aus-

verkaufs oder einer ihm gleichstehenden aussergewöhn-

lichen Kaufgelegenheit hervorgerufen werde. In den

Augen

des

Publikums

erweckten

solche Extrara-

batte immer den Anschein vorübergehender Begünsti-

gungen. Wenn die Zusicherung des hohen Rabattes von

6 % von Seite des Konsumvereins nicht eine besondere,

der Bekanntmachung eines Ausverkaufes gleiche oder

ähnliche Wirkung (besondere Steigerung der Kauflust

des Publikums) zur Folge haben solle, so wäre das

Vorteilhafte eines solchen Rabattsystems für den Kon-

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Staatsrecht.

sumverein nicht einzusehen, zumal nachdem er bisher

mit schweren Verlusten gearbeitet habe. Offenbar sei

es dem Rekurrenten nicht gelungen, bei dem im letzten

Herbst mit behördlicher Bewilligung durchgeführten

Ausverkaufe seine alten Warenbestände in gewünschter

MenCfe abzusetzen. Deshalb möchte er nun die Veran-

o

staltung durch Gewährung besonders hoher Rabatte

fortsetzen, unbekümmert um die gesetzlichen Vor-

schriften, die nicht verbieten, billiger als andere zu

verkaufen, wohl aber dem Rabattsystem im Interesse

des regulären Handels Grenzen setzten. Trotz einer

Beschwerde des Detaillistenverbandes Herisau sei der

Regierungsrat zunächst gegen diese Rabattgewährung

nicht eingeschritten, weil der Konsumverein erklärt

habe, die Einkäuferkarten nur an Mitglieder abzugeben,

während Nichtmitglieder höchstens 5 % erhielten. Aus

den einer zweiten Beschwerde des Detaillistenverbandes

beigefügten Belegen habe sich dann aber ergeben, dass

tatsächlich die 6 % Rabattkarten auch an beliebige

Nichtmitglieder ausgehändigt würden. Dazu komme,

dass die Mitgliedschaft nach der beschlossenen Statuten-

änderung durch einfache Unterzeichnung einer Bei-

trittserklärung erworben werden könne, ohne dass

damit irgendwelche Pflicht zu Beitragsleistungen oder

eine Haftung verbunden wäre. Es liege auf der Hand,

dass jeder Käufer gerne bereit sein werde, einen solchen

Schein zu unterschreiben, durch den er nur Rechte

erhalte, aber keinerlei Lasten übernehme. Nachdem

sich dergestalt der Verkauf an die Mitglieder von dem-

jenigen an jedermann nur durch eine bedeutungslose

Formalität unterscheide, wäre es aber nicht gerecht-

fertigt und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, ihn

anders zu behandeln als den Betrieb eines gewöhnlichen

Ladengeschäftes. Der Rekurrent übersehe, dass zwischen

einem Sparrabatt und einem als Rückvergütung be-

zeichneten, nach Rechnungsabschluss an die Genossen-

schafter zu verteilenden Anteil am Jahresgewinn ein

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 39.

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grundsätzlicher Unterschied bestehe. Die Vergütungen

der letzteren Art, welche der Rekurrent vor dem Nach-

lassvertrag jeweilen angekündigt und an die Genossen-

schafter ausgerichtet habe, seien nie beanstandet worden,

selbst wenn sie 5 % überstiegen, obwohl dadurch die

übrigen' Händler benachteiligt worden seien, die wegen

der Instruktion von 1922 dieser Vergünstigung nicht

mit einem gleich hohen Rabatt hätten begegnen können.

Wolle der Konsumverein sich statt dessen wie ein

gewöhnlicher privater Händler des Rabattsystems be-

dienen, so habe er sich auch den für diese Verkaufsart

bestehenden gewerbepolizeilichen Vorschriften und Ein-

schränkungen zu fügen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 2 litt. a des kantonalen Gesetzes über das

Hausier- und Marktwesen vom 28. April 1901 ist dem

Hausieren gleichgestellt und deshalb der durch Art. 5,

12 vorgesehenen Patentpflicht und den übrigen im Ge-

setze festgesetzten Beschränkungen unterworfen: « Der

freiwillige Ausverkauf, inbegriffen sog. Reklame, Gelegen-

heits-

und andere vorübergehende Massenverkäufe. »

Das Gesetz will damit, wie ähnliche Vorschriften anderer

kantonaler Gesetzgebungen, der Gefahr der Übervor-

teilung des Publikums und der Schädigung des redlichen

Handels entgegentreten, die mit der Ankündigung

solcher zeitlich beschränkter Kaufsgelegenheiten er-

fahrungsgemäss verbunden ist. Voraussetzung der An-

wendung der Bestimmung ist demnach, dass die vom

angeblich Patentpflichtigen erlassenen Ankündigungen

darauf berechnet oder doch zum mindesten geeignet

sind, den Anschein einer vorübergehenden Veranstaltung

und Preisvergünstigung zu erwecken, wobei diese zeit-

liche Beschränkung sich freilich auch mittelbar daraus

ergeben kann, dass die angebliche Vergünstigung auf

einen bestimmten Warenvorrat beschränkt wird. Anders

kann das Gesetz nicht verstanden werden, wenn man

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Staatsrecht.

nicht die \Vorte

« und a n der e vor übe r g e-

h end e Massenverkäufe » aus dem Texte ausmerzen

und damit diesem Gewalt antun will. Ausschliesslich

auf die Ankündigung solcher vorübergehender günstiger

Kaufgelegenheiten beziehen sich denn auch die in der

Beschwerdeantwort angerufenen Entscheidungen des

Bundesgerichts, während die Unterstellung von An-

kündigungen, bei denen jenes Erfordernis fehlte, unter

die Ausverkaufsgesetzgebung wiederholt als mit dem

Begriffe des Ausverkaufs auch im weitesten Sinne ~es

Wortes unvereinbar und willkürlich erklärt worden Ist

(BGE 38 I S. 66, 428; 39 I S. 200, 320; 42 I 259; 46 I

216 328; 48 I 287 Erw. 3). Ein Rabatt, der nicht nur

vo~bergehend für eine gewisse Zeit oder, was dem gleich-

steht, für einen bestimmten Warenvorrat gewährt wird,

sondern eine dauernde organisatorische Einrichtung, ein

allgemeines Verkaufssystem des betreffenden Geschäfts-

betriebes darstellt, kann demnach davon keinesfalls

betroffen werden. Soweit die Instruktion vom 17. Juli

1922 durch die Behandlung j e des « Verkaufs mit

über 5% Rabatt bei Barzahlung » überhaupt als Ausver-

kauf auch solche dauernde Verkaufsbedingungen den

Ausverkaufsbeschränkungen unterwerfen will, geht sie

über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus und ent-

hält eine mit Art. 4 BV unvereinbare Ergänzung des

Gesetzeswillens im Wege der Verwaltungspraxis. Als

Ausführungs-, Vollziehungserlass kann aber die Instruk-

tion Anspruch auf Verbindlichkeit nur insofern erheben,

als sie sich innert einer noch möglichen Auslegung des

Gesetzes hält. Dass diese Vollziehungsverordnung dem

Rekurrenten schon seit 1922 bekannt war, ist unerheb-

lich. Der Bürger ist nicht verpflichtet, einen verfassungs-

widrigen Erlass allgemein verbindlicher Na:ur, .der

möglicherweise einmal in seine Interessen emgreIfen

kann als solchen innert der sechzig Tage des Art. 178

OG ~eitder Bekanntmachung anzufechten. Er kann die

Frage der Verfassungsmässigkeit des Erlasses auch noch

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nachträglich als Vorfrage für die Rechtsbeständigkeit

einer ihm gegenüber ergangenen Anwendungsverfügung

aufwerfen.

Der Rabatt von 6 %, den der Allgemeine Konsumverein

Herisau auf den bei ihm gemachten Bareinkäufen ge-

währt, ist aber zweifellos als dauernde Einrichtung

gedacht; er bildet einen Bestandteil der statutarischen

Organisation der Genossenschaft und gilt demnach für

solange, als diese Statuten nicht geändert werden. Der

Käufer ist nicht einmal gez'wungen (was übrigens eben-

falls für die Annahme einer vorübergehenden Vergünsti-

gung noch nicht ausreichen würde, BGE 39 I S. 324

E.3), den Einkaufsbetrag von 50 Fr. innert bestimmter

Frist seit dem ersten Ankauf zu erreichen, um des Ra-

battes teilhaftig zu werden. Er kann seine Einkäufe

beliebig verteilen, um schliesslich, wenn sie zusammen

50 Fr. ausmachen, den Rabattbetrag von 3 Fr. zu be-

ziehen. Auch wird nicht behauptet, dass daneben An-

kündigungen erlassen worden wären, die hiemit im Wider-

spruch stehen würden und darauf berechnet wären oder

doch zur Folge haben müssten, den Anschein einer

zeitlich beschränkten Preisermässigung zu erwecken.

Dass schon der Betrag des Rabattes, 6 %, allein not-

wendigerweise diesen Eindruck hervorrufen würde, weil

die Käufer sich sagen müssen, dass er in dieser Höhe

dauernd nicht gewährt werden könne, ist offensichtlich

unzutreffend. Die Tatsache, dass die im Detaillisten-

verband vereinigten gewöhnlichen Händler des Platzes

als Vergünstigung für die Barzahlung nur einen Rabatt

von 5 % gewähren, rechtfertigt selbstverständlich diesen

Schluss noch nicht. Die Höhe der Preisvergünstigungen,

die ein Geschäftsbetrieb gewähren kann, ohne sein

Bestehen zu gefährden, hängt wesentlich mit von seiner

Organisation und seiner Eigenart ab. Als Konsumge-

nossenschaft braucht der Rekurrent keinen Gewinn zu

erzielen, sondern kann sich damit begnügen, dass der

VerkaufserIös zur Deckung der Verbindlichkeiten und

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Staatsrecht.

zu den gebotenen Reservestellungen ausreicht. Dieses

·Wesen der Konsumgenossenschaften ist aber allgemein

bekannt. Die Ankündigung eines höheren als des sonst

von den Händlern des Platzes gewährten Rabatts durch

eine solche Genossenschaft reicht daher noch nicht aus,

um das Publikum zur Annahme einer vorübergehenden

Gelegenheit zu führen. Indem die Instruktion selbst die

Gewährung eines Rabatts bis 5 % bei Barkauf freilässt

und nicht der Ausverkaufsgesetzgebung unterstellt,

anerkennt sie, dass darauf ein notwendiges gesetzliches

Merkmal des Ausverkaufs, nämlich der vorübergehende

Charakter der Vergünstigung nicht zutrifft. Es fehlt

aber jeder einleuchtende Grund dafür, warum dieses

Merkmal auf einmal vorhanden sein sollte, wenn bei der

gleichen Einrichtung der Betrag des Rabattes um einen

Prozent gesteigert wird. Nach den nicht bestrittenen

Angaben der Rekursschrift bestehen denn auch an

anderen Orten (z. B. in Baselstadt) Detaillistenver-

bände, die auf dem Barkauf sogar noch höhere Rabatte

gewähren, ohne dass die Behörden, trotz des Bestehens

gleicher gesetzlicher Bestimmungen über die Ausver-

käufe, dagegen eingeschritten wären.

Die angefochtenen Beschlüsse, womit dem Rekurrenten

die Einräumung des statutarischen Rabatts von 6 %

untersagt wird, müssen demnach schon auf Grund von

Art. 4 BV (wegen Widerspruchs zu klarem kantonalem

Gesetzesrecht) aufgehoben werden. Die Frage der ver-

fassungsrechtlichen Zu lässigkeit positiver kantonaler

Gesetzesbestimmungen, wodurch auch ein dauerndes

Rabattsystem der vorliegenden Art von einem be-

stimmten Rabattsatze an den gleichen Beschränkungen

unterstellt würde wie die Ausverkäufe, kann infolgedessen

unerörtert bleiben. Dass durch den betreffenden Rabatt-

satz die anderen Händler des Platzes benachteiligt

werden, welche eine gleiche Ermässigung beim Barkauf

nur in geringerer Höhe gewähren, könnte zu einer solchen

Beschränkung jedenfalls nicht genügen. Es müssten

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 40.

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dafür allgemeine öffentll'ch

I t

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. .

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n eressen gewerbepoh-

zeIhche Gründe, wie die Bekämpfung uniauteren Wett-

hewer~es oder der Ausbeutung des Publikums durch

unre~~lChe, auf Täuschung ausgehende Machenschaften

angefuhrt werden können. Wieso aber diese Gefahr b .

de Z . h

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U.~IC erun? em~s Rabattes von 6 % gegeben sein

S~llh'tWah:end. SIe beI einem solchen von 5% fehlt, ist

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.er~lChthch und es wird denn auch dafür irgend

em trIftIger Grund nicht angeführt.

. Ebe?so braucht nicht untersucht zu werden, inwiefern

dIe EIgenschaft des Rekurrenten als Konsumverein

selbst bei einer Ordnung des Erwerbes der Mitglied~

schaft, w~e sie hier in den Statuten getroffen wird, allen-

falls geeIgnet wäre, die Anwendung solcher kantonal-

ges~tzlic~er Bestimmungen auf die Verkäufe an die

MIt g 11 e der auszuschliessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~.r Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene

Verfugung des Regierungsrats von Appenzell A.-Rh.

vom 13. März mit Nachtrag vom 17. März 1926 aufge-

hoben.

40. Urteil vom 19. November 1926 i. S. von Büren

gegen Solothurn.

Es bildet ei~e .Verletzung der Garantie der Handels- und

~ewerb~f~elhelt, Wenn den Hausierern nicht gestattet wird,

sl~h bel Ihrer Berufsausübung der Motorfahrzeuge zu be-

dienell.

A. -

Nach dem soloth. Gesetz über das Hausier-

und Marktwesen vom 16. Juli 1899 ist für die Aus-

übung des Hausiergewerbes der Besitz eines vom Polizei-

depa~ement auszustellenden Patentes erforderlich. Als

Hauslerverkehr wird nach § 1 Ziff. 1 a u. a. betrachtet.

« Das Feilhalten Von ·Waren durch Umherführen und