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52_I_273

BGE 52 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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272 Strafrecht. Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k- 0 der Ha nd eIs m a r k e. ist- bei unserm Amt nie h t eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma « Gebrüder Bally A.-G.» in Schönenwerd, noch über- haupt für Waren der Art (Seiden- und Baumwollbänder), für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung Nr. 1.7,677 bestimmt ist. I) Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)

2. Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum liess von vorneherei~ annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti- kette geniesse nicht den durch Eintragung qualüi- zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf- verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig- keit. Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch schien es einfacher, und ein gesetzliches Hindernis stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu verschaffen.

3. Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts- bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung richtig war, dass also die fragliche Etikette gar nicht marken rechtlich geschützt ist. Da aber ein Strafverfahren nur wegen Verletzung ein g e t rag e n e r Marken erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als null und nichtig erklärt werden, mit Folge der Rückweisung an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem Kostenentscheid (Art. 172 II OG). Demnach erkennt der Kassationshof : Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

29. April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück- gewiesen. fMPRtMERIES ntu~u:s. s. A. LAUSANN1L. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTS VERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

38. Urteil vom 12. November 1926

i. S. Fürsorgefonds der Sauser A.-G. gegen Solot.h.urn. Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts- verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist, ihm da<; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen. A. - Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif- tung, die am 8. August 1923 ins Handelsregister einge- tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: « Diese (die Stiftung) folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so- fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen stehen. Das Stiftungskapital beträgt 121,824 Fr. 40 Cts. Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter ge äufnet werden und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts- nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene Verzinsung als Darlehen zu überlassen. Zweck der Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs- vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu Fürsorge- und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An- gestellten und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren AS 52 1-1926 20 274 Staatsrecht. Rechtsnachfolger, zu denen diese oder die Sauser A.-G. nicht durch gegenwärtige oder künftige eidgenössische oder kantonale Gesetze verpflichtet sind. Im Liquidations- fall kann das nach Sicherstellung der Ansprüche der Begünstigten verbleibende Stiftungsvermögen auch zu allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Ein von der Leitung des Unterneh- mens zu erlassendes Reglement soll Verwaltung und Verwendung des Stiftungskapitals näher umschreiben. Das Reglement kann im Rahmen der Stiftungsurkunde jederzeit frei geändert werden. Einziges Organ der Stif- tung ist der Stiftungsrat, der die Stiftung nach aussen vertritt. Er wird von der Leitung des Unternehmens frei gewählt. Diese bezeichnet auch diejenigen Personen, die für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrift führen.» Der Betrag von 121,824 Fr. 40 Cts. wurde von der rekurrierenden Stiftung am 8. Juni 1923 der A.-G. Sauser als Darlehen gegen Verzinsung zum Spar- kassenzinsfuss gegeben. Die genannte Gesellschaft stellte bei den kantonalen Steuerbehörden das Gesuch um Befreiung der Stiftung von den Steuern, indem sie sich auf § 3 litt. b des sol. Staatssteuerges. stützte, wonach «gemeinnützige und wohltätige Vereine und Stiftungen von der Steuer befreit sind ». Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn schrieb ihr darauf am 7. Au- gust 1924: « Im Einverständnis mit dem Regierungsrat teilen wir Ihnen mit, dass mindestens % des Stiftungs- kapitals von der Firma der Stiftung tatsächlich über- geben werden sollen, also nicht bloss in einer Schuld- anerkennung der Firma an die Stiftung, und ferner soU' auch der Arheiterschaft eine Vertretung in der Stiftung zugestanden werden. 'Venn diese Bedingungen erfüllt sind, so wird die Befreiung der Stiftung von der Staats- steuer durch den Regierungsrat erfolgen. » Ein Gesuch der rekurrierenden Stiftung, hierauf zurückzukommen und sie ohne weiteres von den Steuern zu befreien, wies der Regierungsrat am 10. November 1925 ab. Er ver- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 275 fügte infolgedessen auch am 1. Dezember 1925, dass der Rekurrent für das Jahr 1924 die Steuern bezahlen müsse. Die Oberrekurskommission des. Kantons Solo- thurn entschied am 19. Februar 1926 auf Grund eines Rekurses des Finanzdepartementes gegen einen Beschluss der Bezirkssteuerkommission ebenfalls, dass der Re- kurrent für das Jahr 1925 steuerpflichtig sei, indem sie ausführte: {( Zur Steuerbefreiung für derartige Stif- tungen sind vom Regierungsrat jeweilen die Ausscheidung des Vermögens und neben der rechtlichen Verselbstän- digung auch die administrative Verselbständigung ver- langt worden. Dabei wird eine blosse Schuldanerkennung d~r betreffenden Firma gegenüber ihrem Fürsorgefonds mcht als Vermögensausscheidung betrachtet. Die ad- ministrative Verselbständigung ferner nimmt der Re- gierungsrat als nicht gegeben an, wenn die Organe der Stiftung mit der Leitung der Firma identisch sind, ohne dass eine Arbeitervertretung, d. h. eine Vertretung- der Bedachten, eingeräumt ist. Diese Voraussetzungen sind beim Fürsorgefonds der Sauser A.-G. nicht erfüllt. » B. - Gegen diesen Entscheid hat der Fürsorgefonds der A.-G. Sauser am 19. Mai 1926 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei «wegen Willkür aufzuheben und die ganze Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Oberrekurskommission zurückzuweisen ». Es wird geltend gemacht: Das Finanzdepartement habe am 9. August 1923 im Einverständnis mit dem Regierungsrat die Steuerbefreiung lediglich davon ab- ~ä~gi~ gemacht, dass der Fonds mit selbständiger Junsbscher Persönlichkeit ausgestattet werde. Andere ähnliche Fonds seien vom Regierungsrat als steuerfrei erklärt worden, obwohl die Voraussetzungen, unter denen er und mit ihm die Oberrekurskommission dem Re- ~urrenten Befreiung von den Steuern zusicherten, bei lhnen ebenfalls nicht vorhanden gewesen seien. Es herrsche somit « eine unterschiedliche und willkürliche 276 Staatsrecht. Praxis hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der verschiedenen Fürsorgefonds ». Der Entscheid der Ober- rekurskommission sei aber noch aus andern Gründen willkürlich. Nicht die Anlage des Stiftungsvermögens und dessen Verwaltung bestimmten nämlich den Cha- rakter einer Stiftung, sondern einzig deren Zweck. Dass die rekurrierende Stiftung keine wohltätige sei, habe übrigens die Oberrekurskommission nicht behauptet. Die beiden einzigen Voraussetzungen, woran das Gesetz die Steuerbefreiung knüpfe, seien somit im vorliegend~n Fall erfüllt· diese müsse daher gewährt werden. DIe Theorie das's eine Stiftung nicht selbständig sei, wenn die Pe;sonen, die die Stiftung verwalte~n, zugleich die Leitung des Unternehmens hätten, m de~ das Stiftungskapital angelegt sei, verstosse gegen dIe ele- mentarsten Rechtsauffassungen und sei absolut unhalt- bar. Die rekurrierende Stiftung bilde ein von der A.-~. Sauser ganz verschiedenes Rechtssubjekt. Durch dIe Errichtung der Stiftung sei das Stiftungsvermögen tat- sächlich verselbständigt und ausgeschieden worden. C. - Die Oberrekurskommission hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt: « In ~er Stiftungsurkunde wird festgestellt, dass das KapItal der Stiftung der Sauser A.-G. auf deren Verl.ange.n als Darlehen zu überlassen sei. Die Stiftung kann SIch dIesem Verlangen nicht widersetzen. Die Stift~ngsurkunde be- stimmt ferner dass das Vermögen der StIftung dem recht- lichen Schick~al der Unternehmung folge. Auch hiedur?h ist eine stete wirtschaftliche enge Verbindung der StIf- tung mit dem Firmavermögen gesichert. Die Fir~a hat wohl eine nach ZGB formgerecht begründete Stütun.g geschaffen. Sie hat ihr aber gleichzeitig eine O:-gam- sation gegeben, durch welche die Organe der StI~tung ganz mit den leitenden Org~nen der Sauser A.-~. Iden- tifiziert werden können. Hledurch und durch dIe Vor- schriften über die Anlage der Gelder lind das rechtliche Schicksal der Stiftung sind die Entscheidungen bei der Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 277 Stiftung in den wesentlichen Fragen ganz in die Hände der Organe der Firma gelegt, ohne Sicherung eines Mit- spracherechts oder auch nur einer Einsicht in die Ver- waltung von Seiten des von der Stiftung erfassten Per- sonenkreises. In der Klageschrift wird darauf verwiesen, dass das Stiftungsvermögen von der Firma der Stiftung ausgefolgert worden sei, dass aber die Organe der Stif- tung dieses ausgesonderte Vermögen' sofort wieder der Firma als Darlehen zur Verfügung gestellt hätten. Die Firma will hier das Handeln der Organe der Stiftung und das Handeln der Organe der Sauser A.-G. aus- einander gehalten wissen. In Tat und Wahrheit haben aber dieselben Personen die Herausgabe des Geldes aus dem Firmavermögen schon nur in der Absicht voll-. zogen, dasselbe sofort wieder als Darlehen in die Firma zurückgelangen zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet reduziert sich so die Herausgabe des Stiftungsvermögens auf eine einfache Umbuchung, auf eine Übertragung desselben auf ein Spezialkonto, welches einem besondern Zwecke dienen und steuerrecbtlich vom Firmavermögen abgebucht, dem Betriebe aber erbalten werden soll. Die Steuerinstanzen sind nicht unbedingt an die zivil- rechtliche Konstruktion eines Steuersubjektes gebunden. Ihnen steht vorab die wirtschaftliche Würdigung zur Prüfung der Frage der Einreihung oder Befreiung von der Steuerpflicht zu. Es ist bei der Frage zu beachten, dass die Mehrzahl dieser industriellen Fürsorgestiftungen Erscheinungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sind, dass also auch die Rechtsprechung zur Frage erst in der Entwicklung begriffen ist. Es frägt sich überhaupt, ob der Firma und der Stiftung angesichts der früheren Entscheide (vom 10. November und 1. Dezember 1925) noch ein Rekursrecht zustehe, oder ob dasselbe nicht durch Zeitablauf verwirkt sei. » Der Regierungsrat hat sich dieser Bescbwerdeantwort angeschlossen. 278 Staatsrecht. E. - Aus der Duplik der Oberrekurskommission ist folgendes hervorzuheben: « Wir glauben uns deutlich genug dahin ausgesprochen zu haben, dass es sich bei diesen Fürsorge- und Wohlfahrtsfonds, welche zumeist aus den abgabepflichtigen Kriegsgewinnen begründet worden sind, wohl um humanitäre Institutionen handle, dass das Moment der Wohltätigkeit aber nicht das allei- nige sei, sondern' dass ebenso gewichtige wirtschafts- und geschäftspolitische und auch steuerrechtliche Motive obwalten. Der kantonale Gesetzgeber wollte zweifellos nur reine Wohltätigkeits- und nur allgemeine Gemeinnützig- keitsanstalten und Stiftungen ganz ohne weiteres steuer- -'frei geben. Durch die Ablehnung jedes Mitspracherechtes der Arbeiter und Angestellten in der Organisation und Verwaltung der Stiftung des Fürsorgefonds der Sanser A.-G., sowie durch die Vorschriften, dass die Leitung der Firma die Übergabe des Fonds als Darlehen an die Firma verlangen könne und dass der Fonds das rechtliche Schicksal der Sauser A.-G. zu teilen habe, ist u. E. auch dem von den eidg. Steuerinstanzen zu beobachtenden Erfordernis der vollständigen, tatsächlichen Ausscheidung nicht vollauf Genüge geleistet worden. Wenn die Firma derart das Schuldverhältnis tatsächlich und rechtlich beherrschen kann, ohne irgendwelche Einsprache und Kontrollmöglichkeit der Beteiligten, darf die steuer- politische Beurteilung kaum als willkürliche angenommen werden, welche angesichts dieser wirtschaftlichen, recht- lichen und tatsächlichen Bindungen des Fürsorgefonds an das Schicksal und an die Wirtschaft der Firma, diesen Fonds nicht als ausschliesslich wohltätig beurteilt hat. Wenn auch zugegeben ist, dass die Praxis des Regierungsrates angesichts der Neuheit der Materie keinenfalls feststehend war, so wird anderseits ebenso zugegeben werden müssen, dass die Oberrekurskommission mit ihrem ersten Entscheide zur Frage eine prinzi- pielle Stellung bezogen hat. » Der Regierungsrat hat in der Duplik noch bemerkt: Gleichheit vor dem Gesetz. No 38. 279 « Im Grunde genommen sind diese Hilfs- und Pensions- fonds, auch wenn sie eigene juristische Persönlichkeit haben, nicht gemeinnützig. Die Leistungen des Unter- nehmens an diese Fonds sind als Lohnzulage zu betrachten und die Beteiligung der Versicherten hat Selbsthülfe- charakter. Die Vorteile kommen Dritten nicht zugut. Obschon daher im Grunde genommen § 3 litt. b des solothurnischen Staatssteuergesetzes nicht zutrifft, kam der Regierungsrat diesen Anstalten mit Steuerbefreiung entgegen, machte aber seine Vorbehalte, zu denen er bei dieser Sachlage berechtigt war, nämlich die, dass wenigstens % des Vermögens sichergestellt und unab- hängig vom Unternehmen sei und dass die Beteiligten eine Vertretung in der Verwaltung haben. » Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Umstand, dass der Rekurrent die Entscheide des Regierungsrates vom 10. November und 1. Dezember 1925 nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde an- gefochten hat, beraubt ihn nicht des Rechtes, dieses Rechtsmittel gegenüber dem Entscheid der Oberrekurs- kommission wegen willkürlicher oder gegen die Rechts- gleichheit verstossender Verletzung des § 3 litt. b des kant. Steuergesetzes zu ergreifen. Die Oberrekurskom- mission hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sie an die erwähnten Entscheide des Regierungsrates gebunden sei, und diese hatten denn auch nur für die Zeit vor 1925 Rechtskraft, da Steuerverfügungen in der Regel, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, bloss für ein Steuerjahr rechtswirksam sind.

2. - Die Oberrekurskommission geht in ihrem Ent- scheid, indem sie sich an die Auffassung des Regierungs- rates anlehnt, davon aus, dass eine Stiftung von der Art der vorliegenden nur dann Steuerfreiheit beanspru- chen könne, wenn ihr Vermögen von demjenigen des Stifters ausgeschieden und sie diesem gegenüber recht- lich und administrativ selbständig sei. Im staatsrecht- 280 Staatsrecht. lichen Beschwerdeverfahren hat sie dann diesem Stand- punkt die rechtliche Bedeutung gegeben, dass die Stif- tung nicht nur zivilrechtlieh, sondern auch wirtschaftlich dem Stifter gegenüber selbständig sein müsse, und beigefügt, dass, weil dies beim Rekurrenten nicht zu- treffe, dieser zudem nicht ausschliesslich einen wohl- tätigen Zweck habe und daher auch aus diesem Grunde nicht von den Steuern befreit werden könne. Der Re- kurrent bestreitet nicht, dass unter gemeinnützigen und wohltätigen Stütungen im Sinne des § 3 litt. b des kant. Steuergesetzes nur zivilrechtlich selbständige zu verstehen sind, also solche, die das Recht der Persön- lichkeit besitzen. Gegen diese Auslegung ist in der Tat vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts einzuwenden; denn wenn eine Person Vermögen einem wohltätigen Zweck widmet, ohne sich dessen zu entäussern, so bietet dies nicht die gleiche Garantie für dauernde Verfolgung des Zweckes, wie wenn sie hiefür eine selbständige Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB errichtet. Sodann gilt im Steuerrecht allgemein der Grundsatz, dass, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einer zivilrechtlichen Form erscheinen, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht entspricht, mehr dieser Inhalt als jene Form für die Rechtsanwendung massgebend ist (vgl. BGE 26 I S. 423 ; 40 I S. 139; 45 I S. 26 ; 46 I S. 184 und 234). Dass die Oberrekurskommission sich auf diesen Grund- satz stützt, bildet daher keine Willkür.

3. - Die Frage, ob die rekurrierende Stütung wirt- schaftlich der A.-G. Sauser gegenüber als selbständige erscheine, kann ohne Willkür verneint werden. Aller- dings hat die Stiftung ein eigenes Organ, den Stiftungsrat. Da aber der Verwaltungsrat der Gesellschaft diesen frei wählt, dessen Mitglieder also nach Belieben einsetzen und absetzen kann, zudem die Personen bezeichnet, die für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrüt füh- ren, gleich als ob es sich um Angestellte der Aktiengesell- schaft handelte, und endlich durch den Erlass des Stif:- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 281 tungsreglementes selbst Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens für den Stiftungsrat verbindlich näher ordnet, so erscheint dieser in \Virklichkeit nur als Stroh- mann oder Werkzeug des Verwaltungsrates der A.-G. Sauser. Dazu kommt, dass das Stütungskapital dieser Gesellschaft auf Grund eines Darlehensvertrages überlas- sen worden ist und ihr auch nach der Stiftungsurkunde gegen angemessenen Zins geliehen werden muss, so- lange sie hierauf nicht verzichtet. Da der Verwaltungsrat der A.-G. Sauser auch die Stiftung beherrscht, so kann er zudem den Darlehensvertrag innerhalb des Rahmens der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen regeln, und wenn er auch rechtlich an den Fürsorgezweck der Stiftung, für dessen Wahrung die nach Art. 84 ZGB bestehende Aufsicht sorgen muss, gebunden ist, so hat diese doch nach der Stiftungsurkunde noch den Neben- zweck, der A.-G. Sauser billigen Kredit zu gewähren, so dass deren Verwaltungsrat diesen Zweck dem andern voranstellen kann und das auch voraussichtlich tun wird, solange die Gesellschaft des Stiftungskapitals bedarf. Insbesondere wird die Ausrichtung von Unterstützungen leicht von der Rücksicht auf das Interesse der Gesell- schaft an der Verwendung des Stiftungskapitals und seines Ertrages im Unternehmen beeinflusst werden. Bei dieser Sachlage lässt sich ohne \Villkür annehmen, dass die A.-G. Sauser wirtschaftlich über das Stiftungs- vermögen wie über einen ihr gehörenden, unselbstän- digen Fürsorgefonds verfüge. Es ist zweifelhaft, ob das auch dann angenommen werden könnte, wenn die Stiftungsverwaltung zwar unselbständig wäre, das Stif- tungskapital aber nicht der A.-G. Sauser überlassen würde oder wenn umgekehrt nur dieses Darlehensver- hältnis bestünde, der Stiftungsrat aber vom Verwaltungs- rat der Gesellschaft unabhängig wäre. Diese Frage braucht indessen hier nicht gelöst zu werden.

4. - Selbst wenn übrigens die rekurrierende Stiftung wirtschaftlich der A.-G. Sauser gegenüber selbständig 282 Staatsrecht. wäre, so konnte doch die Oberrekurskommission ohne Willkür annehmen, dass sie deshalb steuerpflichtig sei, weil sie nicht ausschliesslich einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck verfolge. Zwar lässt sich kaum sagen, ein solcher Zweck liege deshalb nicht vor, weil die Stif~ tung aus egoistischen (wirtschaftspolitischen und ge~ schäftlichen) Motiven gegründet worden sei oder ihre Lei- stungen sich als Lohnzulagen darstellten. Wie aber bereits hervorgehoben worden ist, wird mit der Bestim- mung in der Stiftungsurkunde, dass das Stiftungskapital auf Verlangen der A.-G. Sauser als Darlehen gegen bil- lige Verzinsung überlassen werden müsse, der Stiftung neben der Fürsorge für die Angestellten und Arbeiter der weitere, weder gemeinnützige noch wohltätige Zweck gegeben, der A.-G. Sauser billigen Kredit zu ge- währen. Zudem kann nach der Stiftungsurkunde im Liquidationsfall das nach Sicherstellung der Ansprüche der Begünstigten bleibende Stiftungsvermögen auch für nicht wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Dass einer Stiftung, die nicht ausschliesslich solche Zwecke verfolgt, die Steuerfreiheit ohne Will- kür versagt werden kann, ist klar. Eine Ausnahme hievon liesse sich vielleicht für den Fall machen, dass bei einer solchen Stiftung das Vermögen nach Zwecken genau ausge- schieden wäre, indem es sich dann fragen könnte, ob der für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bestimmte Vermögensteil steuerfrei zu lassen sei. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine solche Ausscheidung nicht.

5. - Dass die Oberrekurskommission in andern gleich- artigen Fällen anders entschieden habe, ist nicht be- hauptet worden. Daraus, dass der Regierungsrat früher einen andern Standpunkt eingenommen hat, lässt sich der Vorwurf der ungleichen Behandlung gegenüber der Oberrekurskommission nicht ableiten. Übrigens kann auch ein gewisses Schwanken der Praxis gegenüber neuen Erscheinungen des Wirtschaftslebens, wie den Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38. 283 industriellen Fürsorgestiftungen, nicht ohne weiteres den erwähnten Vonvurf begründen. Die Beschwerde muss somit abgewiesen werden.

6. - Es steht dem Rekurrenten oder der A.-G. Sauser frei, die vom Regierungsrat für die Gewährung der Steuerfreiheit gestellten Bedingungen zu erfüllen, um von ihm diese Befreiung zu erlangen. Der Regierungs- rat fordert damit vom Rekurrenten sowohl die Ausschei- dung des Vermögens, d. h. die Aufhebung des Dar- lehensverhältnisses mit der A.-G. Sauser, als auch die Verselbständigung der Stiftungsverwaltung, aber beides nicht vollständig, indem er das Weiterbestehen des Darlehensverhältnisses für % des Stiftungskapitals zu- lässt und gegen die bestehende Organisation der Stif- tungsverwaltung nichts einwendet, sofern ein Vertreter der Arbeiterschaft in den Stiftungsrat gewählt wird. Ob der Rekurrent auch auf andere Weise Steuerfreiheit erlangen könne, braucht das Bundesgericht im vorlie- genden Falle nicht näher zu prüfen; es ist denkbar, dass schon entweder die vollständige Vermögensaus- scheidung oder dann die vollständige Selbständigkeit der Verwaltung den Anspruch auf Steuerfreiheit begrün- det, sofern die Hingabe eines Darlehens an die A.-G. Sauser nicht als Nebenzweck der Stiftung aufrechter- halten wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 39. - Voir aussi n° 39.