opencaselaw.ch

52_I_273

BGE 52 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

272

Strafrecht.

Eine dieser Etikette entsprechende F a b r i k-

0 der

Ha nd eIs m a r k e. ist- bei unserm Amt nie h t

eingetragen und zwar weder auf den Namen der Firma

« Gebrüder Bally A.-G.» in Schönenwerd, noch über-

haupt für Waren der Art (Seiden- und Baumwollbänder),

für welche die Etikette laut Mus t e r hinterlegung

Nr. 1.7,677 bestimmt ist. I)

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. (Unzulässigkeit des Antrags auf Freisprechung.)

2. Die von der Anzeigerin eingelegte Bescheinigung

des Eidgen. Amtes für geistiges Eigentum liess von

vorneherei~ annehmen, die als verletzt bezeichnete Eti-

kette geniesse nicht den durch Eintragung qualüi-

zierten markenrechtlichen Schutz, und das ganze Straf-

verfahren kranke an einem Irrtum und einer Aktenwidrig-

keit. Zur Aufklärung hierüber hätte der Kassationshof

wohl gemäss Art. 173 OG das Urteil aufheben und die

Sache an die Vorinstanz zurückweisen können. Doch

schien es einfacher, und ein gesetzliches Hindernis

stand nicht entgegen, sich diese Aufklärung direkt zu

verschaffen.

3. Aus dem dem Kassationshof eingesandten Amts-

bericht erhellt nun, dass die angedeutete Vermutung

richtig war, dass also die fragliche Etikette gar nicht

marken rechtlich geschützt ist. Da aber ein Strafverfahren

nur wegen Verletzung ein g e t rag e n e r Marken

erfolgen kann, muss das ganze Strafverfahren als null

und nichtig erklärt werden, mit Folge der Rückweisung

an die Vorinstanz zur Freisprechung und zu neuem

Kostenentscheid (Art. 172 II OG).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

29. April 1926 wird in vollem Unfange aufgehoben und

die Sache zu neuer Beurteilung an diese Instanz zurück-

gewiesen.

fMPRtMERIES ntu~u:s. s. A. LAUSANN1L.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTS VERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

38. Urteil vom 12. November 1926

i. S. Fürsorgefonds der Sauser A.-G. gegen Solot.h.urn.

Steuerfreiheit wohltätiger Stiftungen. Es bildet keine Rechts-

verweigerung, wenn einer Stiftung, die der Inhaber eines

Unternehmens zu Gunsten seiner Arbeiter und Angestellten

errichtet hat, die Steuerfreiheit deshalb nicht gewährt

wird, weil sie vom Stifter beherrscht und verpflichtet ist,

ihm da<; Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen.

A. -

Am 8. Juni 1923 errichtete der Verwaltungsrat

der A.-G. Sauser in Solothurn die rekurrierende Stif-

tung, die am 8. August 1923 ins Handelsregister einge-

tragen wurde. Aus der Stiftungsurkunde sind folgende

Bestimmungen hervorzuheben: « Diese (die Stiftung)

folgt dem rechtlichen Schicksal des Unternehmens, so-

fern nicht Gesetz oder Stiftungsurkunde dem entgegen

stehen. Das Stiftungskapital beträgt 121,824 Fr. 40 Cts.

Es kann durch nicht verwendete Kapitalzinse sowie

weitere Zuwendungen der Stifterin oder Dritter ge äufnet

werden und ist der Sauser A.-G. oder deren Rechts-

nachfolgern auf deren Verlangen gegen angemessene

Verzinsung als Darlehen zu überlassen. Zweck der

Stiftung ist die Verwendung des Ertrages des Stiftungs-

vermögens eventuell des Stiftungskapitals selber zu

Fürsorge- und Wohlfahrtszwecken zu Gunsten der An-

gestellten und Arbeiter der Sauser A.-G. oder deren

AS 52 1-1926

20

274

Staatsrecht.

Rechtsnachfolger, zu denen diese oder die Sauser A.-G.

nicht durch gegenwärtige oder künftige eidgenössische

oder kantonale Gesetze verpflichtet sind. Im Liquidations-

fall kann das nach Sicherstellung der Ansprüche der

Begünstigten verbleibende Stiftungsvermögen auch zu

allgemein wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken

verwendet werden. Ein von der Leitung des Unterneh-

mens zu erlassendes Reglement soll Verwaltung und

Verwendung des Stiftungskapitals näher umschreiben.

Das Reglement kann im Rahmen der Stiftungsurkunde

jederzeit frei geändert werden. Einziges Organ der Stif-

tung ist der Stiftungsrat, der die Stiftung nach aussen

vertritt. Er wird von der Leitung des Unternehmens

frei gewählt. Diese bezeichnet auch diejenigen Personen,

die für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrift

führen.» Der Betrag von 121,824 Fr. 40 Cts. wurde

von der rekurrierenden Stiftung am 8. Juni 1923 der

A.-G. Sauser als Darlehen gegen Verzinsung zum Spar-

kassenzinsfuss gegeben. Die genannte Gesellschaft stellte

bei den kantonalen Steuerbehörden das Gesuch um

Befreiung der Stiftung von den Steuern, indem sie sich

auf § 3 litt. b des sol. Staatssteuerges. stützte, wonach

«gemeinnützige und wohltätige Vereine und Stiftungen

von der Steuer befreit sind ». Das Finanzdepartement

des Kantons Solothurn schrieb ihr darauf am 7. Au-

gust 1924: « Im Einverständnis mit dem Regierungsrat

teilen wir Ihnen mit, dass mindestens % des Stiftungs-

kapitals von der Firma der Stiftung tatsächlich über-

geben werden sollen, also nicht bloss in einer Schuld-

anerkennung der Firma an die Stiftung, und ferner soU'

auch der Arheiterschaft eine Vertretung in der Stiftung

zugestanden werden. 'Venn diese Bedingungen erfüllt

sind, so wird die Befreiung der Stiftung von der Staats-

steuer durch den Regierungsrat erfolgen. » Ein Gesuch

der rekurrierenden Stiftung, hierauf zurückzukommen

und sie ohne weiteres von den Steuern zu befreien, wies

der Regierungsrat am 10. November 1925 ab. Er ver-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.

275

fügte infolgedessen auch am 1. Dezember 1925, dass

der Rekurrent für das Jahr 1924 die Steuern bezahlen

müsse. Die Oberrekurskommission des. Kantons Solo-

thurn entschied am 19. Februar 1926 auf Grund eines

Rekurses des Finanzdepartementes gegen einen Beschluss

der Bezirkssteuerkommission ebenfalls, dass der Re-

kurrent für das Jahr 1925 steuerpflichtig sei, indem sie

ausführte:

{(Zur Steuerbefreiung für derartige Stif-

tungen sind vom Regierungsrat jeweilen die Ausscheidung

des Vermögens und neben der rechtlichen Verselbstän-

digung auch die administrative Verselbständigung ver-

langt worden. Dabei wird eine blosse Schuldanerkennung

d~r betreffenden Firma gegenüber ihrem Fürsorgefonds

mcht als Vermögensausscheidung betrachtet. Die ad-

ministrative Verselbständigung ferner nimmt der Re-

gierungsrat als nicht gegeben an, wenn die Organe der

Stiftung mit der Leitung der Firma identisch sind,

ohne dass eine Arbeitervertretung, d. h. eine Vertretung-

der Bedachten, eingeräumt ist. Diese Voraussetzungen

sind beim Fürsorgefonds der Sauser A.-G. nicht erfüllt. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Fürsorgefonds

der A.-G. Sauser am 19. Mai 1926 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrag, er sei «wegen Willkür aufzuheben und die

ganze Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die

Oberrekurskommission zurückzuweisen ».

Es wird geltend gemacht: Das Finanzdepartement

habe am 9. August 1923 im Einverständnis mit dem

Regierungsrat die Steuerbefreiung lediglich davon ab-

~ä~gi~ gemacht, dass der Fonds mit selbständiger

Junsbscher Persönlichkeit ausgestattet werde. Andere

ähnliche Fonds seien vom Regierungsrat als steuerfrei

erklärt worden, obwohl die Voraussetzungen, unter

denen er und mit ihm die Oberrekurskommission dem Re-

~urrenten Befreiung von den Steuern zusicherten, bei

lhnen ebenfalls nicht vorhanden gewesen seien. Es

herrsche somit « eine unterschiedliche und willkürliche

276

Staatsrecht.

Praxis hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der

verschiedenen Fürsorgefonds ». Der Entscheid der Ober-

rekurskommission sei aber noch aus andern Gründen

willkürlich. Nicht die Anlage des Stiftungsvermögens

und dessen Verwaltung bestimmten nämlich den Cha-

rakter einer Stiftung, sondern einzig deren Zweck. Dass

die rekurrierende Stiftung keine wohltätige sei, habe

übrigens die Oberrekurskommission nicht behauptet.

Die beiden einzigen Voraussetzungen, woran das Gesetz

die Steuerbefreiung knüpfe, seien somit im vorliegend~n

Fall erfüllt· diese müsse daher gewährt werden. DIe

Theorie das's eine Stiftung nicht selbständig sei, wenn

die Pe;sonen, die die Stiftung verwalte~n, zugleich

die Leitung des Unternehmens hätten, m

de~ das

Stiftungskapital angelegt sei, verstosse gegen dIe ele-

mentarsten Rechtsauffassungen und sei absolut unhalt-

bar. Die rekurrierende Stiftung bilde ein von der A.-~.

Sauser ganz verschiedenes Rechtssubjekt. Durch dIe

Errichtung der Stiftung sei das Stiftungsvermögen tat-

sächlich verselbständigt und ausgeschieden worden.

C. -

Die Oberrekurskommission hat Abweisung der

Beschwerde beantragt und u. a. ausgeführt: « In ~er

Stiftungsurkunde wird festgestellt, dass das KapItal

der Stiftung der Sauser A.-G. auf deren Verl.ange.n als

Darlehen zu überlassen sei. Die Stiftung kann SIch dIesem

Verlangen nicht widersetzen. Die Stift~ngsurkunde be-

stimmt ferner dass das Vermögen der StIftung dem recht-

lichen Schick~al der Unternehmung folge. Auch hiedur?h

ist eine stete wirtschaftliche enge Verbindung der StIf-

tung mit dem Firmavermögen gesichert. Die Fir~a hat

wohl eine nach ZGB formgerecht begründete Stütun.g

geschaffen. Sie hat ihr aber gleichzeitig eine O:-gam-

sation gegeben, durch welche die Organe der StI~tung

ganz mit den leitenden Org~nen der Sauser A.-~. Iden-

tifiziert werden können. Hledurch und durch dIe Vor-

schriften über die Anlage der Gelder lind das rechtliche

Schicksal der Stiftung sind die Entscheidungen bei der

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.

277

Stiftung in den wesentlichen Fragen ganz in die Hände

der Organe der Firma gelegt, ohne Sicherung eines Mit-

spracherechts oder auch nur einer Einsicht in die Ver-

waltung von Seiten des von der Stiftung erfassten Per-

sonenkreises. In der Klageschrift wird darauf verwiesen,

dass das Stiftungsvermögen von der Firma der Stiftung

ausgefolgert worden sei, dass aber die Organe der Stif-

tung dieses ausgesonderte Vermögen' sofort wieder der

Firma als Darlehen zur Verfügung gestellt hätten. Die

Firma will hier das Handeln der Organe der Stiftung

und das Handeln der Organe der Sauser A.-G. aus-

einander gehalten wissen. In Tat und Wahrheit haben

aber dieselben Personen die Herausgabe des Geldes

aus dem Firmavermögen schon nur in der Absicht voll-.

zogen, dasselbe sofort wieder als Darlehen in die Firma

zurückgelangen zu lassen. Wirtschaftlich betrachtet

reduziert sich so die Herausgabe des Stiftungsvermögens

auf eine einfache Umbuchung, auf eine Übertragung

desselben auf ein Spezialkonto, welches einem besondern

Zwecke dienen und steuerrecbtlich vom Firmavermögen

abgebucht, dem Betriebe aber erbalten werden soll.

Die Steuerinstanzen sind nicht unbedingt an die zivil-

rechtliche Konstruktion eines Steuersubjektes gebunden.

Ihnen steht vorab die wirtschaftliche Würdigung zur

Prüfung der Frage der Einreihung oder Befreiung von

der Steuerpflicht zu. Es ist bei der Frage zu beachten,

dass die Mehrzahl dieser industriellen Fürsorgestiftungen

Erscheinungen der Kriegs- und Nachkriegszeit sind,

dass also auch die Rechtsprechung zur Frage erst in der

Entwicklung begriffen ist. Es frägt sich überhaupt, ob

der Firma und der Stiftung angesichts der früheren

Entscheide (vom 10. November und 1. Dezember 1925)

noch ein Rekursrecht zustehe, oder ob dasselbe nicht

durch Zeitablauf verwirkt sei. »

Der Regierungsrat hat sich dieser Bescbwerdeantwort

angeschlossen.

278

Staatsrecht.

E. -

Aus der Duplik der Oberrekurskommission ist

folgendes hervorzuheben: « Wir glauben uns deutlich

genug dahin ausgesprochen zu haben, dass es sich bei

diesen Fürsorge- und Wohlfahrtsfonds, welche zumeist

aus den abgabepflichtigen Kriegsgewinnen begründet

worden sind, wohl um humanitäre Institutionen handle,

dass das Moment der Wohltätigkeit aber nicht das allei-

nige sei, sondern' dass ebenso gewichtige wirtschafts-

und geschäftspolitische und auch steuerrechtliche Motive

obwalten. Der kantonale Gesetzgeber wollte zweifellos nur

reine Wohltätigkeits- und nur allgemeine Gemeinnützig-

keitsanstalten und Stiftungen ganz ohne weiteres steuer-

-'frei geben. Durch die Ablehnung jedes Mitspracherechtes

der Arbeiter und Angestellten in der Organisation und

Verwaltung der Stiftung des Fürsorgefonds der Sanser

A.-G., sowie durch die Vorschriften, dass die Leitung

der Firma die Übergabe des Fonds als Darlehen an die

Firma verlangen könne und dass der Fonds das rechtliche

Schicksal der Sauser A.-G. zu teilen habe, ist u. E.

auch dem von den eidg. Steuerinstanzen zu beobachtenden

Erfordernis der vollständigen, tatsächlichen Ausscheidung

nicht vollauf Genüge geleistet worden. Wenn die Firma

derart das Schuldverhältnis tatsächlich und rechtlich

beherrschen kann, ohne irgendwelche Einsprache und

Kontrollmöglichkeit der Beteiligten, darf die steuer-

politische Beurteilung kaum als willkürliche angenommen

werden, welche angesichts dieser wirtschaftlichen, recht-

lichen und tatsächlichen Bindungen des Fürsorgefonds

an das Schicksal und an die Wirtschaft der Firma,

diesen Fonds nicht als ausschliesslich wohltätig beurteilt

hat. Wenn auch zugegeben ist, dass die Praxis des

Regierungsrates angesichts der Neuheit der Materie

keinenfalls feststehend war, so wird anderseits ebenso

zugegeben werden müssen, dass die Oberrekurskommission

mit ihrem ersten Entscheide zur Frage eine prinzi-

pielle Stellung bezogen hat. »

Der Regierungsrat hat in der Duplik noch bemerkt:

Gleichheit vor dem Gesetz. No 38.

279

« Im Grunde genommen sind diese Hilfs- und Pensions-

fonds, auch wenn sie eigene juristische Persönlichkeit

haben, nicht gemeinnützig. Die Leistungen des Unter-

nehmens an diese Fonds sind als Lohnzulage zu betrachten

und die Beteiligung der Versicherten hat Selbsthülfe-

charakter. Die Vorteile kommen Dritten nicht zugut.

Obschon daher im Grunde genommen § 3 litt. b des

solothurnischen Staatssteuergesetzes nicht zutrifft, kam

der Regierungsrat diesen Anstalten mit Steuerbefreiung

entgegen, machte aber seine Vorbehalte, zu denen er

bei dieser Sachlage berechtigt war, nämlich die, dass

wenigstens % des Vermögens sichergestellt und unab-

hängig vom Unternehmen sei und dass die Beteiligten

eine Vertretung in der Verwaltung haben. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Umstand, dass der Rekurrent die Entscheide

des Regierungsrates vom 10. November und 1. Dezember

1925 nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde an-

gefochten hat, beraubt ihn nicht des Rechtes, dieses

Rechtsmittel gegenüber dem Entscheid der Oberrekurs-

kommission wegen willkürlicher oder gegen die Rechts-

gleichheit verstossender Verletzung des § 3 litt. b des

kant. Steuergesetzes zu ergreifen. Die Oberrekurskom-

mission hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass

sie an die erwähnten Entscheide des Regierungsrates

gebunden sei, und diese hatten denn auch nur für die

Zeit vor 1925 Rechtskraft, da Steuerverfügungen in

der Regel, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes be-

stimmt ist, bloss für ein Steuerjahr rechtswirksam sind.

2. -

Die Oberrekurskommission geht in ihrem Ent-

scheid, indem sie sich an die Auffassung des Regierungs-

rates anlehnt, davon aus, dass eine Stiftung von der

Art der vorliegenden nur dann Steuerfreiheit beanspru-

chen könne, wenn ihr Vermögen von demjenigen des

Stifters ausgeschieden und sie diesem gegenüber recht-

lich und administrativ selbständig sei. Im staatsrecht-

280

Staatsrecht.

lichen Beschwerdeverfahren hat sie dann diesem Stand-

punkt die rechtliche Bedeutung gegeben, dass die Stif-

tung nicht nur zivilrechtlieh, sondern auch wirtschaftlich

dem Stifter gegenüber selbständig sein müsse, und

beigefügt, dass, weil dies beim Rekurrenten nicht zu-

treffe, dieser zudem nicht ausschliesslich einen wohl-

tätigen Zweck habe und daher auch aus diesem Grunde

nicht von den Steuern befreit werden könne. Der Re-

kurrent bestreitet nicht, dass unter gemeinnützigen

und wohltätigen Stütungen im Sinne des § 3 litt. b des

kant. Steuergesetzes nur zivilrechtlich selbständige zu

verstehen sind, also solche, die das Recht der Persön-

lichkeit besitzen. Gegen diese Auslegung ist in der Tat

vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nichts einzuwenden;

denn wenn eine Person Vermögen einem wohltätigen

Zweck widmet, ohne sich dessen zu entäussern, so bietet

dies nicht die gleiche Garantie für dauernde Verfolgung

des Zweckes, wie wenn sie hiefür eine selbständige

Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB errichtet. Sodann gilt im

Steuerrecht allgemein der Grundsatz, dass, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse in einer zivilrechtlichen Form

erscheinen, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht

entspricht, mehr dieser Inhalt als jene Form für die

Rechtsanwendung massgebend ist (vgl. BGE 26 I

S. 423; 40 I S. 139; 45 I S. 26; 46 I S. 184 und 234).

Dass die Oberrekurskommission sich auf diesen Grund-

satz stützt, bildet daher keine Willkür.

3. -

Die Frage, ob die rekurrierende Stütung wirt-

schaftlich der A.-G. Sauser gegenüber als selbständige

erscheine, kann ohne Willkür verneint werden. Aller-

dings hat die Stiftung ein eigenes Organ, den Stiftungsrat.

Da aber der Verwaltungsrat der Gesellschaft diesen frei

wählt, dessen Mitglieder also nach Belieben einsetzen

und absetzen kann, zudem die Personen bezeichnet, die

für die Stiftung die rechtsverbindliche Unterschrüt füh-

ren, gleich als ob es sich um Angestellte der Aktiengesell-

schaft handelte, und endlich durch den Erlass des Stif:-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.

281

tungsreglementes selbst Verwaltung und Verwendung des

Stiftungsvermögens für den Stiftungsrat verbindlich näher

ordnet, so erscheint dieser in \Virklichkeit nur als Stroh-

mann oder Werkzeug des Verwaltungsrates der A.-G.

Sauser. Dazu kommt, dass das Stütungskapital dieser

Gesellschaft auf Grund eines Darlehensvertrages überlas-

sen worden ist und ihr auch nach der Stiftungsurkunde

gegen angemessenen Zins geliehen werden muss, so-

lange sie hierauf nicht verzichtet. Da der Verwaltungsrat

der A.-G. Sauser auch die Stiftung beherrscht, so kann

er zudem den Darlehensvertrag innerhalb des Rahmens

der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen regeln,

und wenn er auch rechtlich an den Fürsorgezweck

der Stiftung, für dessen Wahrung die nach Art. 84 ZGB

bestehende Aufsicht sorgen muss, gebunden ist, so hat

diese doch nach der Stiftungsurkunde noch den Neben-

zweck, der A.-G. Sauser billigen Kredit zu gewähren,

so dass deren Verwaltungsrat diesen Zweck dem andern

voranstellen kann und das auch voraussichtlich tun wird,

solange die Gesellschaft des Stiftungskapitals bedarf.

Insbesondere wird die Ausrichtung von Unterstützungen

leicht von der Rücksicht auf das Interesse der Gesell-

schaft an der Verwendung des Stiftungskapitals und

seines Ertrages im Unternehmen beeinflusst werden.

Bei dieser Sachlage lässt sich ohne \Villkür annehmen,

dass die A.-G. Sauser wirtschaftlich über das Stiftungs-

vermögen wie über einen ihr gehörenden, unselbstän-

digen Fürsorgefonds verfüge. Es ist zweifelhaft, ob das

auch dann angenommen werden könnte, wenn die

Stiftungsverwaltung zwar unselbständig wäre, das Stif-

tungskapital aber nicht der A.-G. Sauser überlassen

würde oder wenn umgekehrt nur dieses Darlehensver-

hältnis bestünde, der Stiftungsrat aber vom Verwaltungs-

rat der Gesellschaft unabhängig wäre. Diese Frage

braucht indessen hier nicht gelöst zu werden.

4. -

Selbst wenn übrigens die rekurrierende Stiftung

wirtschaftlich der A.-G. Sauser gegenüber selbständig

282

Staatsrecht.

wäre, so konnte doch die Oberrekurskommission ohne

Willkür annehmen, dass sie deshalb steuerpflichtig sei,

weil sie nicht ausschliesslich einen gemeinnützigen oder

wohltätigen Zweck verfolge. Zwar lässt sich kaum sagen,

ein solcher Zweck liege deshalb nicht vor, weil die Stif~

tung aus egoistischen (wirtschaftspolitischen und ge~

schäftlichen) Motiven gegründet worden sei oder ihre Lei-

stungen sich als Lohnzulagen darstellten. Wie aber

bereits hervorgehoben worden ist, wird mit der Bestim-

mung in der Stiftungsurkunde, dass das Stiftungskapital

auf Verlangen der A.-G. Sauser als Darlehen gegen bil-

lige Verzinsung überlassen werden müsse, der Stiftung

neben der Fürsorge für die Angestellten und Arbeiter

der weitere, weder gemeinnützige

noch wohltätige

Zweck gegeben, der A.-G. Sauser billigen Kredit zu ge-

währen. Zudem kann nach der Stiftungsurkunde im

Liquidationsfall das nach Sicherstellung der Ansprüche

der Begünstigten bleibende Stiftungsvermögen auch für

nicht wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verwendet

werden. Dass einer Stiftung, die nicht ausschliesslich

solche Zwecke verfolgt, die Steuerfreiheit ohne Will-

kür versagt werden kann, ist klar. Eine Ausnahme hievon

liesse sich vielleicht für den Fall machen, dass bei einer

solchen Stiftung das Vermögen nach Zwecken genau ausge-

schieden wäre, indem es sich dann fragen könnte, ob

der für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck

bestimmte Vermögensteil steuerfrei zu lassen sei. Im

vorliegenden Fall besteht jedoch eine solche Ausscheidung

nicht.

5. -

Dass die Oberrekurskommission in andern gleich-

artigen Fällen anders entschieden habe, ist nicht be-

hauptet worden. Daraus, dass der Regierungsrat früher

einen andern Standpunkt eingenommen hat, lässt sich

der Vorwurf der ungleichen Behandlung gegenüber der

Oberrekurskommission nicht ableiten. Übrigens kann

auch ein gewisses Schwanken der Praxis gegenüber

neuen Erscheinungen des Wirtschaftslebens, wie den

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 38.

283

industriellen Fürsorgestiftungen, nicht ohne weiteres den

erwähnten Vonvurf begründen.

Die Beschwerde muss somit abgewiesen werden.

6. -

Es steht dem Rekurrenten oder der A.-G.

Sauser frei, die vom Regierungsrat für die Gewährung

der Steuerfreiheit gestellten Bedingungen zu erfüllen,

um von ihm diese Befreiung zu erlangen. Der Regierungs-

rat fordert damit vom Rekurrenten sowohl die Ausschei-

dung des Vermögens, d. h. die Aufhebung des Dar-

lehensverhältnisses mit der A.-G. Sauser, als auch die

Verselbständigung der Stiftungsverwaltung, aber beides

nicht vollständig, indem er das Weiterbestehen des

Darlehensverhältnisses für % des Stiftungskapitals zu-

lässt und gegen die bestehende Organisation der Stif-

tungsverwaltung nichts einwendet, sofern ein Vertreter

der Arbeiterschaft in den Stiftungsrat gewählt wird.

Ob der Rekurrent auch auf andere Weise Steuerfreiheit

erlangen könne, braucht das Bundesgericht im vorlie-

genden Falle nicht näher zu prüfen; es ist denkbar,

dass schon entweder die vollständige Vermögensaus-

scheidung oder dann die vollständige Selbständigkeit

der Verwaltung den Anspruch auf Steuerfreiheit begrün-

det, sofern die Hingabe eines Darlehens an die A.-G.

Sauser nicht als Nebenzweck der Stiftung aufrechter-

halten wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 39. -

Voir aussi n° 39.