opencaselaw.ch

75_II_122

BGE 75 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1949-03-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122

Sachenrecht. N0 21.

Demnach erkennt das Bundeageridu:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bem vom 12. November/20. De-

zember 1947 ·bestätigt.

21. UrteU der 11. Zi~abteilunu vom 3. März 1949 i. S.

Gordon gegen Republik Ungarn.

1. Streit~ert bei einer Klage betreffend das Verfügungsrecht wenn

das EIgentum des Klägers nicht bestritten ist Art 36 und 46 OG

2. Wonach bestimmt sich die Rechtsnatur ein~s eu;.geklagten An:

spruches ? Art. 43 ff. OG.

'

3. ~-~ure-Anerkennung einer Regierung; deren Legitimation im

ZIVIlprozess.

4. '-:e:walt~g eines Dispositionsfonds zufolge Amtsbefehls oder

~vIl:ooh~lichen ~uftrages. Anwendbarkeit der lea; "ei sitae

?mslc~thch der E~gentums- und Besitzausübung. Wamr ist der

offenthch- oder ZlviIrechtlich Beauftragte bloss Besitzdiener

v.:ann unselbständiger" Besit~er? LE:tzteres ist er jedenfall~

mcht mehr nach Aufh?ren semer Obliegenheiten, vorbehältlieh

der Ge~tendmachung eigener Rechte an den Sachen z. B. eines

RetentIOnsrechtes. Art, 919-20 und 926 ff. ZGB. '

1. Valeur litigieuse d'une action touchant le droit de d'

't'

10rsque la proprieM du demandeur n'est pas contest:~t 10:6

et 46 OJ.

.

.

2. D'apre.: quoi se determine Ja nature juridique du droit deduit

en Justwe ? Art. 43 sv. OJ.

3. Reconnaissance de i,'un d'un gouvernement: qualiM de ce

u-

vern,:~ent !?our a,grr dans un proces civil.

go

4. AdminlStrn:tI?n d,un fonds mis a disposition en vertu d'un

ordre, a~l~tratif, ou d'un mandat civil. Application de la.

lex re~ 8~tae a I exerClce, de I~ proprieM et de la. possession. Quand

la. perso~e charg~ d admmistrer le fonds en vertu d'un man-

~t public ou pnve est-elle possesseur pour autrui (Besitz-

dIener) ou .possesseu: derive ? Elle n'est eIl, tout cas plus pos.

sess~ur de~ve une f~lS que ses fonctions ont pris 00, sous reserve

de 1 exer~lCe de drOlts propres sur la chose par ex. d;un d 't

de retentIOn. Art. 919, 920 et 926 sv. ce. '

rOl

1. Valore litigioso d'un'azione relativa 801 diritto di dis

"

aIlo h' I

' L>' d 11'

poslZIOne.

OG.rc e a proprIe"", e attore non e contestata. Art. 36 e 46

2. Come si deteITIIina la natura giuridiea deI diritto in lite ? Art 43

e seg. OG.

.

3. Ricon~sciJ;:lento de jure d'un governo; veste di questo ovemo

per a~e m un processo civiIe.

g

4. ~lllist~o~e d't;m fondo messo a disposizione in virtu d'un

ordine ammmrstratlVo 0 d'un mandato civile. AppIicazione

Sachenrecht. N0 21.

123

della. lea; rei Bitae all'esereizio della. proprieta. edel pOSBesSO.

Quando Ia persona incaricata di amministrare il fondo in forza

d'un mandato pubblico 0 privato e possessore per altri oppure

possessore derivato? Ad ogni modo, non e piu possessore

derivato una volta ehe le sue funzioni sono terminate, riservato

l'esercizio di diritti propri Bulla. cosa, p. es. d'l.ill diritto di

ritenzione. Art. 919, 920, 926 e seg. ce.

A. -

Ende 1943 legte der damalige ungarische Minister-

präsident Niklos Kallay einen sog. Dispositionsfonds in

der Schweiz an. Er bezeichnete drei Verwalter desselben,

nämlich den damaligen ungarischen Gesandten in Bem,

den ungarischen Generalkonsul in Genf und den Direktor

der ungarischen Nationalbank. Im März 1944 schied

Kallay aus der Regierung aus. Sein Nachfolger Ferenc

Nagy übertrug die Verwaltung des erwähnten Fonds dem

Beklaiten Dr. Franz Gordon. Dieser war ungarischer

Finanzminister gewesen.und hatte nunmehr den Gesandt-

schaftsposten in Bem inne. Nagy stellte am 11. Januar

1947 zuhanden des Beklagten folgende Erklärung aus :

« Ich beauftrage hiennit den Herrn Gesandten Dr. Franz

Gordon, dass er den Rest des seitens Niklos Kallay aus dem Dispo-

sitionsfonds des Ministerpräsidiums in der Schweiz begründeten

Fonds für den Dispositionsfonds des Ministerpräsidiums über-

nehme.

Budapest, den 11. Januar 1947.

Nagy Ferenc

Ministerpräsident. »

B. -

Ende März 1947 kam der Beklagte in den Besitz

dieses Schreibens, und am 9. April 1947 fand die Übergabe

des Fonds bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich

statt. Dabei wurden die Vermögenswerte des Fonds in

einem Protokoll verzeichnet. Am gleich.en Tage schlossen

der Beklagte und der von ihm beigezogene Gesandtschafts-

sekretär Josef Szall mit der Kreditanstalt einen Tresor-

mietvertrag ab. Danach waren die beiden Mieter gemein-

sam verfügungsberechtigt. Jeder erhielt einen Schlüssel.

O. -

Die politischen Umwälzungen in Ungarn veran-

lassten den Ministerpräsidenten Nagy zur Demission und

den Beklagten am 4. Juni 1947 zur Aufgabe des Gesandt-

schaftspostens. Er wurde durch einen neuen Gesandten

124

Sachenrecht. N0 21.

ersetzt, der das Agrement des Bundesrates erhielt. Der

Beklagte händigte dem ungarischen Ministerialsekretär

Pullay den Tresorschlüssel des damals in Budapest wei-

lenden Se~tärs Szall aus. Dagegen verweigerte er die

Herausgabe des zweiten Schlüssels und des Tresormietver-

trages, weil er die gegenwärtige ungarische Regierung nicht.

als verfassungsmässig anerkenne.

D. -

Am 22. Juli 1947 reichte die Republik Ungarn

Klage beim Appellationshof des Kantons Bern ein. Die

Begehren gingen laut HauptverhandIungsprotokoll 1. auf

Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des zweiten

Tresorschlüssels und des Tresormietvertrages, 2. auf Fest-

stellung, dass das Verfügungsrecht des Beklagten über das

Tresorfach Nr. 2485 bei der Schweizerischen Kreditanstalt

bzw. über dessen Inhalt erloschen sei, und 3. auf Verur-

teilung des Beklagten zur Kenntnisgabe dieses Sachver-

haltes an die Schweizerische Kreditanstalt.

E. -

Der Appellationshof trat mit Urteil vom 8. Juni

1948 auf das letztere Begehren nicht ein, hiess dagegen die

andern beiden Begehren gut.

F. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte

am Antrag auf uneinlässliche Rückweisung, eventuell Ab-

weisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Ob der Streitwert dem Wert des Schrankfachin-

haltes von Fr. 1,200,000.-gleichzusetzen sei, wie dies beide

Parteien annehmen, ist zweifelhaft. Das eine Begehren

geht,auf Herausgabe eines der Bank gehörenden Schlüssels

und eines Tresormietvertrages, das andere auf Feststellung,

dass da~ Verfügungsrecht des Beklagten erloschen sei. Es

erweckt Bedenken, als Streitwert solcher Begehren ein-

fach den Wert der aufbewahrten Sachen anzunehmen, die

nach den eigenen Erklärungen des Beklagten letzten Endes

dem Staat Ungarn gehören (vgl. HESS, Grundsätze der

Streitwertberechnung, 32 ff.). Indessen beträgt der Streit-

wert, zumal angesichts des streitigen Verfügungsrechtes

Sachenrecht. Na. 21.

über den Schrankfachinhalt, zweifellos mindestens Fr.

8000.-. Die Berufung an das Bundesgericht ist somit

zulässig, und es war eine ParteiverhandIung anzuordnen

(Art. 46 und 62 OG). Eine nähere Feststellung des Streit-

wertes erübrigt sich.

2. -

Nach Ansicht des Beklagten liegt dem Streit ein

vom öffentlichen Recht Ungarns beherrschtes Verhältnis

zugrunde. Er schliesst daraus, dass die schweizerischen

Gerichte zur Beurteilung der Sache nicht zuständig seien.

Diesen Standpunkt kann er jedoch mit der Berufung an

das Bundesgericht nicht verfechten. Sollte keine Zivil-

rechtsstreitigkeit vorliegen, so wäre auf die Berufung gar

nicht einzutreten. Ob der Appellationshof die Sache nach

der kantonalen Zuständigkeitsordnung mit Recht oder

Unrecht einlässlich beurteilt hat, müsste auf sich beruhen

bleiben (BGE 47 II 466).

3. -

Die Natur des Rechtsstreites ist eben unter dem

Gesichtspunkt der Voraussetzungen der Berufung zu prä-

ren. Dafür sind Begehren und Begründung der Klage in

erster Linie massgebend. Der Staat Ungarn beruft sich

auf sein Eigentum und macht Ansprüche aus Obligationen-

recht geltend, namentlich aus. {(erloschenem Mandat, Fi-

ducia etc. » (Repllkschrift S. 2). Dem steht nicht entgegen,

dass der Beklagte behauptet, er sei auf Grund einer

öffentlichrechtlichen Aufgabe tätig gewesen, und dass er

die gegen ihn aus Zivilrecht erhobenen Ansprüche bestrei-

tet. Der Streit dreht sich nicht etwa im wesentlichen nur

um Ansprüche des Beklll-gten aus öffentlichem Recht, die,

wenn auch als Einwendungen geltend gemacht, den eigent-

lichen Gegenstand der Beurteilung zu bilden hätten,(vgl.

BGE 43 1208; LEUCH, bernische ZPO, 2. Aufl., zu Art. 1,

N. 1 a S. 8). Der Beklagte erhebt auf den bei der Schwei-

zerischen Kreditanstalt aufbewahrten Fonds gar keinen

eigenen Anspruch. Laut seiner Erklärung im Aussöhnungs-

versuch (S. 15 der vorinstanzlichen Akten) und seinen Aus-

sagen vor dem Appellationshof (S. 58 H. daselbst) bestrei-

tet er im wesentlichen die Verfassungsmässigkeit der gegen-

126

Sachenrecht. N0 21.

wärtigen ungarischen Regierung.

« Dem Ministerpräsi-

denten einer kommenden verfassungsmässig berufenen,

legalen ungarischen Regierung, welche die Repräsentantin

des wahren. Willens der Mehrheit des ungarischen Volkes

darstellt, wird das Verfügungsrecht über das Safe und den

darin aufbewahrten Fonds ohne weiteres eingeräumt wer-

den». Er glaubt, die innenpolitische Entwicklung der Ver-

hältnisse in Ungarn abwarten zu sollen, und hält im übrigen

dafür, die Weisung zur Übergabe des Fonds an einen neuen

Ministerpräsidenten sollte vom früheren Ministerpräsiden-

ten Nagy ausgehen. Indessen hält er auch diesen nicht

etwa als bis auf weiteres schlechthin verfüguitgsberechtigt.

Wollte Nagy verfügen, der Beklagte habe das Vermögen

z. B. nach Amerika zu senden, so würde der Beklagte diese

Weisung nicht befolgen. Es stehe Nagy lediglich zu, die

Übergabe des Fonds an den gegenwärtigen Ministerpräsi-

denten anzuordnefi. Umso weniger betrachtet der Beklagte

sich selbst als frei verfügungsberechtigt. Es geht somit

hauptsächlich um die Anspruchs- und Klagelegitimation

der gegenwärtigen ungarischen Regierung und ihres Mini-

sterpräsidenten. Diese Regierung ist nun aber vom schwei-

zerischen Bundesrate de facto und de jure anerkannt. Es

ist ein Ausfluss dieser völkerreehtlichen Stellung, dass sie

von allen schweizerischen Behörden (eidgenössischen wie

auch kantonalen und kommunalen) als rechtmässige Ver-

treterin Ungarns anzusehen ist, auch bei Geltendmachung

zivilrechtlicher Ansprüche (BGE 50 II 512, 52 I 291-20).

Der Haupteinwand des Beklagten, mit dem er sich der

Klage widersetzen zu sollen glaubt, ohne doch das Eigen-

tum des ungarischen Staates ernstlich zu bestreiten «< die

Werte gehören im Endresultat sicher dem Staat») und

ohne das Verfügungsrecht einer rechtmässigen Regierung

bzw. ihres Ministerpräsidenten in Zweifel zu ziehen, erweist

sich damit als unbegründet. Der Einwand, der ungarische

Staat und dessen Ministerpräsident seien nicht dieselbe

Person, ist belanglos. Damit wird auf die innere Verwal-

tungsorganisation des Staates hingewiesen, die weder des-

Sachenrecht. N0 21.

127

Ben Eigentumsrecht noch die KIagelegitimation der Re-

gierung in Frage stellen kann. Darüber, dass der Staat

selbst und nicht etwa eine selbständige Körperschaft oder

Anstalt Eigentümer des Dispositionsfonds ist, besteht kein

Streit. Im übrigen hat das Bundesgericht auf Vorfragen

des ungarischen öffentlichen Rechts im Berufungsverfahren

nicht einzugehen.

4. -

Die Feststellung, dass das Verfügungsrecht des

Beklagten erloschen sei, ist nach dem Ausgeführten zu-

treffend, gleichgültig, welcher Natur das Reclttsverhältnis

ist, auf dem dieses Verfügungsrecht beruhte. Wie dem auch

sei, hat der Beklagte keinen triftigen Grund, einer recht-

mässigen ungarischen Regierung gegenüber auf der Aus-

übung irgendwelcher eigener Verfügungsrechte zu behar-

ren. Es mag dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage

überhaupt eine Veranlassung bestand, zu prüfen, ob die

Verwaltung des Fonds dem Beklagten durch amtlichen

Befehl oder durch zivilrechtlichen Vertrag (Auftrag mit

Elementen einer Hinterlegung) über~ragen wurde. Der

Appellationshof nimmt an, Ministerpräsident Nagy habe

ihn mit Rücksicht auf das Amt des Gesandten in der

Schweiz dazu ausersehen. Er scheint sodann von einem an

den Beklagten (nach ungarischem Recht) ergangenen

Dienstbefehl auszugehen, der mit der Aufgabe des Ge-

sandtschaftspostens (sowie jeglicher weiterer Funktionen

im Dienste des ungarischen Staates) erledigt gewesen sei

(welche Frage des ausländischen öffentlichen Rechts das

Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen

hat). Anderseits hält der Appellationshof dann aber dafür,

es sei durch die Annahme des Auftrages des Ministerpräsi-

denten Nagy ein zivilrechtlicher Auftrag vermischt mit Ele-

menten einer Hinterlegung zustande gekommen. In dieser

Hinsicht stellt sich die Frage nach dem anwendbaren

Recht. Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob der Appella-

tionshof zutreffend schweizerisches (Bundes-) Recht ange-

wendet hat (BGE 55 II 218). Das ist zu bejahen; denn es

geht um die Wirkungen des Vertrages, und dafür ist das

128

Sachenrecht. N° U.

Recht des Erfüllungsortes Zürich massgebend. Ob wirklich

ein zivilrechtlicher Vertrag vorliege, kann offen bleiben;

denn jedenfalls wäre, ebenso wie bei Annahme eines Amts-

befehls, das Rückforderungsrecht des Auftraggebers und

HinterlegerS nach Art. 400 und 475 OR gegeben. Von

irgendwelchem eigenen Recht des Beklagten an den Wer-

ten des Dispositionsfonds ist wie gesagt nicht die Rede.

Es steht auch nicht etwa ein Retentionsrecht in Frage.

Daraus folgt ohne weiteres, dass der ungarische Staat nun-

mehr durch ihn in keiner Weise an der Verfügung über diese

Werte gehindert werden darf (vgl. das auf Herausgabe von

Urkunden lautende Urteil der englischen King's Bench

Division vom 23. Oktober 1925 auf Klage der Sowjetunion

gegen den ehemaligen diplomatischen Agenten Belaiew:

CLUNET, Journal de droit international .1926 S. 476).

5. -

Die Klage geht freilich nicht auf Herausgabe des

Safeinhaltes, und der Appellationshof vermisst ferner ein

Begehren um Feststellung des Eigentums des ungarischen

Staates. Er bezweifelt, dass ein den gestellten Begehren

entsprechendes Urteil sich gegenüber der Schweizerischen

Kreditanstalt vollziehen lasse. Trotzdem verneint er nicht

etwa das Interesse am Feststellungsbegehren der Klage.

Dabei muss es für das Bundesgericht sein Bewenden haben.

Die Zulassung des vorliegenden Feststellungsbegehrens

beruht auf Art. 174 der bernischen ZPO. Nach feststehen-

der Rechtsprechung bestimmt sich die Zulässigkeit einer

Feststellungsklage nach kantonalem Prozessrecht, soweit

nicht das Bundesrecht sie ausdrücklich oder stillschweigend

vorsieht oder ausschliesst (BGE 55 Ir 138, 63 II 185,

64 II 223, 69 II 77, 73 Ir 229 E. 2). Übrigens erklärt sich

die Unterlassung eines Leistungsbegehrens wohl daraus,

dass der ungarische Staat die Werte des Dispositionsfonds

bis auf weiteres bei der Kreditanstalt aufbewahrt . lassen

will, und es dürfte damit gerechnet werden können, dass

diese Bank ein Urteil, nach dessen Erwägungen der unga-

rische Staat Eigentümer der betreffenden Werte ist, auch

sich gegenüber gelten lassen wird.

Sachenrecht. N° 21.

129

6. -

Das demnach zu schützende Feststellungsbegehren

in Verbindung mit dem als Klagegrund geltend gemachten

Eigentum des ungarischen Staates ist zugleich die Grund-

lage des ersten Begehrens, mit dem die Herausgabe eines

Schlüssels und des Tresormietvertrages verlangt wird.

Jedenfalls hinsichtlich des Tresorschlüssels handelt es sich

nicht um eine Vindikation, da der Schlüssel ja der Bank

gehört. Dennoch stehen Auswirkungen eines Eigentums-

rechtes, nämlich an den aufbewahrten Werten, in Frage :

die Verfügung über die instrumenta po8se8sionis. Der

Appellationshof hat dieses Begehren mit Recht nach

schweizerischem ZGB beurteilt. Das Eigentum, sein Inhalt

und seine Auswirkungen, sind nach dem Gesetz der Orts-

lage zu beurteilen (BGE 74 Ir 228 E. 4). Es gelten also die

Art. 641 ff. ZGB.

Auch die Art. 926 ff. ZGB über den Besitzesschutz fallen

als Rechtsgrundlage in Betracht. Ob der Beklagte von

vorneherein angesichts der ihm zugedachten Aufgabe

blosser Besitzdiener war, mag dahingestellt bleiben. Wird

davon ausgegangen, er habe die Verwaltung des Dispo~

sitionsfonds kraft Amtsbefehls erhalten, so möchte man

ihn grundsätzlich als blossen Besitzdiener (Besitzgehülfen,

abhängigen Inhaber) betrachten (PRzmILLA, Erwerb des

mittelbaren Besitzes durch Stellvertreter, in Iherings Jahr-

büchern 50 S. 361; ÜSTERTAG, zu Art. 919 N. 16 und 17).

Doch ist unter Umständen auch bei Dienstverhältnissen

(und Beamtungen) ein Besitz des Dienstnehmers an der

ihm vom Prinzipal überlassenen Sache möglich: so, wenn

er die Sache erhalten hat, um im Verkehr mit Dritten über

sie zu verfügen, oder wenn ihm sonstwie eine gewisse

selbständige Entscheidung über deren Verwendung ein-

geräumt ist (OSTERTAG zu Art. 919 ZGB N. 18; Erläu-

terungen zum Vorentwurf, Bemerkungen zu Art. 961-63

Z. 3, 2. Aufl. S. 381 f.). Das möchte man gerade hier (im

Sinne eines Mitbesitzes mit dem vom Beklagten beige-

zogenen Sekretär Szall) annehmen; denn der Beklagte

hatte den Fonds zu verwalten, und er und Szall schlossen

9

AB 75 II -

1949

}30

Sachenrecht. N° 21.

die Tresormiete mit der Bank in eigenem Namen ab. Die

gleiche Betrachtungsweise ist bei Annahme eines privaten

Auftrags- und Hinterlegungsverhältnisses am Platze. Der

Beauftragte ist im allgemeinen hinsichtlich der ihm kraft

des Auftrages übergebenen Sachen bloss Besitzdiener.

Allein es können Sachen einem Beauftragten in besonderem

Sinne anvertraut sein, so dass er « mit Willen des selbstän-

digen Besitzers eine Stellung erhält, die ihn für den Ver-

kehr zum Besitzer stempelt» (Erläuterungen zum VE,

a.a.O. 382; vgl. ferner HOMBERGER, zu Art. 919 N. 11,

der kritisiert, dass der'Mandatar in BGE 58 II 375 allge-

mein als Besitzdiener bezeichnet wird, was indessen nicht

in absolutem Sinne gemeint ist, sondern unter Vorbehalt

besonderer Verhältnisse). Auch wenn aber dem Beklagten

mit Rücksicht auf die ihm übertragene, in eigenem Namen

auszuübende Verwaltung sollte (unselbständiger) Besitz

(zusammen mit Szall) zugestanden sein, hat er diese

Besitzerstellung auf jeden Fall mit dem Erlöschen dieses

Verfügungsrechtes, d.h. mit dem Widerruf seiner Funk-

tionen durch die neue ungarische Regierung (wenn nicht

schon mit seinem Rücktritt als Gesandter in Bern) verloren.

Mindestens seither ist er höchstens noch Besitzdiener. Das

gilt im Verhältnis zum ungarischen Staat als Eigentümer

und selbständigem Besitzer der im Schrankfach aufbe-

wahrten Werte auch für den Tresorschlüssel. Der Beklagte

kann also der Klage keinen eigenen Besitz entgegenhalten.

Er kann auf Herausgabe belangt werden, nicht wegen, ent-

zogenen, aber wegen unbefugterweise vorenthaltenen Be-

sitzes, gleich einem Mieter, der nach Beendigung der Miete

sich der Rückgabe der Mietsachen nicht mehr mit Berufung

auf den eben nicht mehr bestehenden Mietbesitz wider-

setzen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 8. Juni 1948 bestätigt.

Sachenrecht. N° 22.

131

22. Ardt de la I1e Gour clvUe du 31 :mars 1949 dang la cause

Crettenand contre Monnet.

1. Les actes juridiques (teIles les alienations) relatifs aux droits

d'etage DU d'appartement sont r6gis par le droit f8deral, dans Ja

mesure ou les particularites de ces droits n'imposent pas une

autre solution (art. 17 al. 3 dispos. trans. CC).

2. Lorsque l'alienateur d'un immeuble en dispose a. nouveau (par

exemple en le vendant une seconde fois au mepris d'un premier

contrat de vente non encore inscrit au registre foncier), le pre-

mier acheteur' n'a aucun moyen d'agir contre le second acque-

reur; H peut seulement intenter contre l'alienateur une acti?n

en dommages-interets. Demeure reserve le cas OU les drOlts

prevus aux art. 959 et 960 eh. 1 CC ont et6 annotes au registre

foneier (art. 665 CC).

1. Rechtsgeschäfte (z. B. Veräusserungen) betreffend Stock1J!erklf-

oder W ohnung8rookte unterstehen dem Bundesrecht, soweIt die

Besonderheiten dieser Rechte keine andere Lösung verlangen

(Art. 173 ZGB SchlT).

.

.,

..

2. Verfügt der Verkäufer emes Grundstucks nochmals uber ~­

selbe, bevor jener Kaufvertrag im Grundbu.c~ e~getrageI?- ISt,

so kann der erste Käufer nicht gegen den InZWISchen emge-

tragenen Erwerber vorgehen, sondern nur den Verkäufer auf

Schadenersatz belangen. Vorbehalten bleibt die Wirkung der

nach Art. 959 und 960 Z. 1 ZGB im Grundbuch vorgemerkten

Rechte (Art. 665 ZGB).

1. I negozi giuridici (quali le aIienazioni) C?n~I?Ien~i i di~~ a

un piano· 0 ad un appartamento sono disCIplmatJ dal dirJtto

federale nella misura in cui le loro particolarita non impongono

un'altra soluzione (art. 17 cp. 3 delle disp. trans. deI CC).

2 Allorche l'alienante d'un fondo ne dispone nuovamente (p. es •

. vendendolo una seconda volta nonostante un primo contratto

di vendita non ancora iscritto nel registro fondiario), iI primo

compratore non ha alcun m~zzo di agire. cont.ro . il s~condo

acquirente, ma pub soltanto chieder~ al v~:r;tdi~~re.il rISa~c~ent~

deI danno. Resta riservato iI caso m CUI 1 dinttl preVlstl ~~h

art. 959 e 960 cifra 1 CC sono stati annotati nel registro fondiano

(art.665).

A. -

Jean-Fran9Qis Vouillamoz est d6cede a Iserables

(Valais) en laissant divers biens, dont un appartement

avec place decrits comme suit au cadastre d'Iserables:

art. 6240, fol. 54, n° 116, village,

art. 6239, fol. 54, n° 115, id.

art. 6238, fol. 54, n° 114 b, id.

1/4 maison 34 m 2 930 fr.

1/4 place

10 m 2

0

place

24 m 2 14 fr.

Ses biens ont eM partages entre ses cinq enfants, Maurice,

Angeline alliee Monnet, Anna alliee Monnet, Joseph,

Mariette alliee Duc et les enfants d'un fils predecede,

,

.