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78_IV_123

BGE 78 IV 123

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strassenverkehr. N° 29.

Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung

und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm

von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er

sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten

kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so

günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl

seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit

des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von

diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der

Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-

fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm

das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.

Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-

weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer

zu berechnen. Wo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor

dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer

bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-

keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er

tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,

mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen

hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-

rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das

alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf

insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit

und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie

seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so

schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass

die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-

menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-

digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-

gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Ausverkaufsordnung. No .30.

III. AUSVERKAUFSORDNUNG

ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

123

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. lHai 1952 i. S. Levy

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 1~bs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen

bestn:mnten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-

teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche

Veranstaltung?

Art. Jer al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquidations. Une

offre limitoo a un stock determine de marchandises et pr0-

sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une

Operation analogue a une liquidation ?

Art: 1. cp. 1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta

lnn1tata ad una scorta determinata di merci e annunciata come

particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga

ad una liquidazione ?

A. -

Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der

Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft

führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in

der Solothurner Zeitung an.

B. -

Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von

Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947

über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit

Fr. 50.-.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März

1952 eine· Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es

hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern

nahm an, Art. l Abs. l AO sei verletzt und damit der

Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a AO erfüllt, da

124

Ausverkaufsordnung. N° 30.

die Auskündigung den Eindruck erwecke, die angebo-

tenen Artikel würden besonders günstig liquidiert, es

handle sich. also nur um eine vorübergehende besondere

Kaufsgelegenheit.

G. -

Levy führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-

schwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bean-

tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

I. -

Nach Art. 20 Abs. l lit. a AO wird mit Busse oder

Haft bestraft, wer vorsätzlich eine unter diese Verordnung

fallende, nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich

ankündigt oder durchführt oder entgegen der Weisung der

zuständigen Behörde nicht einstellt. Der Ausverkaufsord-

nung unterstellt sind in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2

Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe, d.h. Veranstaltungen

des Detailverkaufs, bei denen dem Käufer durch öffentliche

Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorüber-

gehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte

Vergünstigungen zukommen werden.

Als Hinweis auf eine vorübergehende, besonders gün-

stige Kaufsgelegenheit hat das Bundesgericht schon bei

der Anwendung des Art. 31 BV auf die kantonalen Aus-

verkaufsordnungen die Beschränkung des Angebotes auf

bestimmte Warenvorräte bezeichnet (BGE 42 I 268,

46 I 333, 48 I 288, 52 I 289). Das Publikum wird durch

eine solche Auskündigung darauf aufmerksam gemacht,

dass der Verkauf nur begrenzte Zeit dauere, nämlich bis

zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte. Damit bewirkt

sie wie jede andere Ankündigung einer vorübergehenden,

besonders günstigen Kaufgelegenheit eine künstliche Stei-

gerung der Kauflust, indem das Publikum verleitet wird,

die Gelegenheit auch für seine künftigen voraussichtlichen

Bedürfnisse zu benützen. Hierdurch wird für die betref-

fende Zeit eine über den normalen Bedarf hinausgehende

Nachfrage herbeigeführt und der ordentliche Handel zu-

Ausverkaufsordnung. N• 30.

125

rückgedrängt. Dazu kommt, dass die Ankündigung leicht

unwahr sein kann und dann zu einer Täuschung des Pu-

blikums führt. Diese Erwägungen (BGE 42 I 266) treffen

auch für die Auslegung der Art. 1 und 2 AO zu. Sie führen

dazu, die Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Wa-

renvorräte als Ankündigung eines Ausnahmeverkaufs zu

behandeln, wie das unter der Herrschaft der kantonalen

Ordnungen der Fall war. Das hat der Kassationshof in

einem Urteil vom 29. November 1949 i. S. Wartmann denn

auch bereits insoweit getan, als er den Vorbehalt > Fr. 15.90 angeboten. Damit

werden die Angebote als besonders vorteilhafte Kaufsge -

legenheiten hingestellt, die aber auf den Vorrat von 1000

Dutzend Handtücher und den vorhandenen Posten Bad-

kleider beschränkt sei. > übereinstimmte, ist

ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit

sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser

Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen

verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer

vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung

getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch-

stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach

Art. 20 Abs. l lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass

objektiv auch Art. 20 Abs. l lit. a AO zutrifft, würde damit

nichts geändert.

3. -

Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim-

mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich

fest (Art. 277bis Abs. l BStP), dass der Beschwerdeführer

dolos gehandelt hat.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. N• 31.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

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31. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren

gegen Julen und Mitbesehuldigte und Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis.

Art. ~69 Abs. 1 BStP. ~~ di~ Nich~igkeitsbeschwerde gegen ein

fre1sprecJ:~ndes. Urteil ISt mcht emzutreten, wenn die Verfol-

gung verJahrt ist.

Art. 269 r4· 1 PP_F'. L?rsque l'action penale est prescrite, un juge-

ment hberatmre n est pas susceptible de pourvoi en nullite.

Art .. 269 cp .. 1 PPF. Se. l'azione penale e prescritta, la sentenza

d! assoluzione non puo essere impugnata col ricorso per cassa-

z10ne.

A. -

Am l. April 1950 wurde der Bevölkerung von

Zermatt die mit Hilfe von Matrizen vervielfältigte Ver-

waltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949 zuge-

stellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind,

reichte Alfred Perren gegen die Mitglieder des Gemeinde-

rates am 13. April 1950 Strafklage wegen Ehrverletzung

ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter

Bestrafung

der

Beklagten,

deren

Verurteilung

zu

Fr. 2000.- Schadenersatz und Genugtuung und Veröffent-

lichung des Urteils.

B. -

Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach

die Beklagten frei und wies die übrigen Begehren des

Klägers ab.

Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung

einlegte, bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es

ging davon aus, die Voraussetzungen für die Zulassung

des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises

seien erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht

abschliessend beurteilt werden. Das sei aber nicht nötig,

denn gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, dessen revidierte