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Strassenverkehr. N° 29.
Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung
und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm
von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er
sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten
kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so
günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl
seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit
des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von
diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der
Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-
fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm
das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.
Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-
weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer
zu berechnen. Wo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor
dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer
bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-
keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er
tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,
mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen
hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-
rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das
alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf
insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit
und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie
seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so
schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass
die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-
menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-
digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-
gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Ausverkaufsordnung. No .30.
III. AUSVERKAUFSORDNUNG
ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS
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30. Urteil des Kassationshofes vom 30. lHai 1952 i. S. Levy
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 1~bs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen
bestn:mnten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-
teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche
Veranstaltung?
Art. Jer al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquidations. Une
offre limitoo a un stock determine de marchandises et pr0-
sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une
Operation analogue a une liquidation ?
Art: 1. cp. 1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta
lnn1tata ad una scorta determinata di merci e annunciata come
particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga
ad una liquidazione ?
A. -
Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der
Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft
führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in
der Solothurner Zeitung an.
B. -
Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern
büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947
über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit
Fr. 50.-.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März
1952 eine· Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es
hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern
nahm an, Art. l Abs. l AO sei verletzt und damit der
Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 lit. a AO erfüllt, da
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Ausverkaufsordnung. N° 30.
die Auskündigung den Eindruck erwecke, die angebo-
tenen Artikel würden besonders günstig liquidiert, es
handle sich. also nur um eine vorübergehende besondere
Kaufsgelegenheit.
G. -
Levy führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe-
schwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bean-
tragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -
Nach Art. 20 Abs. l lit. a AO wird mit Busse oder
Haft bestraft, wer vorsätzlich eine unter diese Verordnung
fallende, nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich
ankündigt oder durchführt oder entgegen der Weisung der
zuständigen Behörde nicht einstellt. Der Ausverkaufsord-
nung unterstellt sind in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2
Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe, d.h. Veranstaltungen
des Detailverkaufs, bei denen dem Käufer durch öffentliche
Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorüber-
gehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte
Vergünstigungen zukommen werden.
Als Hinweis auf eine vorübergehende, besonders gün-
stige Kaufsgelegenheit hat das Bundesgericht schon bei
der Anwendung des Art. 31 BV auf die kantonalen Aus-
verkaufsordnungen die Beschränkung des Angebotes auf
bestimmte Warenvorräte bezeichnet (BGE 42 I 268,
46 I 333, 48 I 288, 52 I 289). Das Publikum wird durch
eine solche Auskündigung darauf aufmerksam gemacht,
dass der Verkauf nur begrenzte Zeit dauere, nämlich bis
zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte. Damit bewirkt
sie wie jede andere Ankündigung einer vorübergehenden,
besonders günstigen Kaufgelegenheit eine künstliche Stei-
gerung der Kauflust, indem das Publikum verleitet wird,
die Gelegenheit auch für seine künftigen voraussichtlichen
Bedürfnisse zu benützen. Hierdurch wird für die betref-
fende Zeit eine über den normalen Bedarf hinausgehende
Nachfrage herbeigeführt und der ordentliche Handel zu-
Ausverkaufsordnung. N• 30.
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rückgedrängt. Dazu kommt, dass die Ankündigung leicht
unwahr sein kann und dann zu einer Täuschung des Pu-
blikums führt. Diese Erwägungen (BGE 42 I 266) treffen
auch für die Auslegung der Art. 1 und 2 AO zu. Sie führen
dazu, die Beschränkung des Angebotes auf bestimmte Wa-
renvorräte als Ankündigung eines Ausnahmeverkaufs zu
behandeln, wie das unter der Herrschaft der kantonalen
Ordnungen der Fall war. Das hat der Kassationshof in
einem Urteil vom 29. November 1949 i. S. Wartmann denn
auch bereits insoweit getan, als er den Vorbehalt > Fr. 15.90 angeboten. Damit
werden die Angebote als besonders vorteilhafte Kaufsge -
legenheiten hingestellt, die aber auf den Vorrat von 1000
Dutzend Handtücher und den vorhandenen Posten Bad-
kleider beschränkt sei. > übereinstimmte, ist
ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit
sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser
Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen
verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer
vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung
getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch-
stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach
Art. 20 Abs. l lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass
objektiv auch Art. 20 Abs. l lit. a AO zutrifft, würde damit
nichts geändert.
3. -
Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim-
mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich
fest (Art. 277bis Abs. l BStP), dass der Beschwerdeführer
dolos gehandelt hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N• 31.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
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31. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren
gegen Julen und Mitbesehuldigte und Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis.
Art. ~69 Abs. 1 BStP. ~~ di~ Nich~igkeitsbeschwerde gegen ein
fre1sprecJ:~ndes. Urteil ISt mcht emzutreten, wenn die Verfol-
gung verJahrt ist.
Art. 269 r4· 1 PP_F'. L?rsque l'action penale est prescrite, un juge-
ment hberatmre n est pas susceptible de pourvoi en nullite.
Art .. 269 cp .. 1 PPF. Se. l'azione penale e prescritta, la sentenza
d! assoluzione non puo essere impugnata col ricorso per cassa-
z10ne.
A. -
Am l. April 1950 wurde der Bevölkerung von
Zermatt die mit Hilfe von Matrizen vervielfältigte Ver-
waltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949 zuge-
stellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind,
reichte Alfred Perren gegen die Mitglieder des Gemeinde-
rates am 13. April 1950 Strafklage wegen Ehrverletzung
ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter
Bestrafung
der
Beklagten,
deren
Verurteilung
zu
Fr. 2000.- Schadenersatz und Genugtuung und Veröffent-
lichung des Urteils.
B. -
Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach
die Beklagten frei und wies die übrigen Begehren des
Klägers ab.
Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung
einlegte, bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es
ging davon aus, die Voraussetzungen für die Zulassung
des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises
seien erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht
abschliessend beurteilt werden. Das sei aber nicht nötig,
denn gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, dessen revidierte