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78_IV_119

BGE 78 IV 119

Bundesgericht (BGE) · 1951-11-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Willy Zanardi, Berufschauffeur, führte am 27. Ja-

nuar 1951 etwa um 20.05 Uhr ein Personenautomobil

durch die Hofwiesenstrasse in Zürich gegen Norden (stadt-

auswärts). Als er sich der Strassenbahn-Haltestelle Ring-

strasse näherte, sah er aus etwa 40 m Entfernung einen

Fussgänger, den 76-jährigen Ernst Fischer, von der 1,85 m

breiten östlich der Strassenbahngeleise liegenden Schutz-

insel auf die Fahrbahn treten, um den 3,65 m breiten

Fahrstreifen zwischen der Schutzinsel und dem östlich

davon liegenden Fussgängersteig zu überqueren. Der

Fussgänger war aus der Strassenbahn ausgestiegen. Zanardi

setzte seine Geschwindigkeit auf etwa 37 km/Std. herab.

Als er vom Fussgänger noch 1 7,5 m entfernt war und

dieser die Mitte des Fahrstreifens noch nicht überschritten

hatte, wandte sich der Fussgänger aus einem nicht fest-

stellbaren Grunde wieder der Schutzinsel zu. Ob er stehen

blieb und sich umkehrte oder rückwärts schritt, konnte

nicht abgeklärt werden. Zanardi vermochte nicht recht-

zeitig anzuhalten. Der Fussgänger wurde vom Wagen

angefahren und so schwer verletzt, dass er zwei Tage

später starb.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Zanardi am 25. Januar 1952 wegen fahrlässiger Tötung

(Art. 117 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefäng-

nisstrafe von sieben Tagen und setzte ihm drei Jahre

Probezeit. Es sah die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin,

dass er es beim Überholen der Strassenbahn an der durch

Art. 46 Abs. 3 MFV vorgeschriebenen besonderen Rück-

sicht auf die übrigen Strassenbenützer habe fehlen lassen.

C. -

Zanardi ficht das Urteil mit der eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde an, indem er eine Übertretung des

Art. 46 Abs. 3 MFV und damit die Schuld am Tode des

Fischer bestreitet.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Strassenverkehr. No 2fl.

121

Der Kassationshof zieht. in Erwägung :

1. -

Das Überholen der fahrenden und der haltenden

Strassenbahn ist in Art. 61 Abs. 1 bis 3 MFV geordnet,

wo „im übrigen" Art. 46 anwendbar erklärt wird. Art. 46

Abs. 3 MFV schreibt dem Überholenden vor, besonders

vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen.

Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass

diese Bestimmung auch gilt, wenn die haltende Strassen-

bahn an einer Schutzinsel überholt wird. Diese gibt zwar

den ein- und den aussteigenden Fahrgästen in ähnlicher

Weise Sicherheit wie ein Fussgängersteig. Allein die Schutz-

insel ist nur zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt

und bietet regelmässig nur beschränkten Platz. Um sie

vor dem Einsteigen zu betreten oder nach dem Aussteigen

zu verlassen, müssen die Benützer der Strassenbahn die

Fahrbahn überqueren. Vor dem Einsteigen tun sie das oft

in Eile, und nach dem Aussteigen sind sie bestrebt, die

Schutzinsel möglichst bald zu verlassen, um ihres Weges

zu gehen. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 MFV muss

daher auch unter solchen Verhältnissen beachtet werden,

zumal sie nur Ausfluss der allgemein geltenden Bestimmung

des Art. 25 Abs. 1 MFG ist, wonach der Führer eines

Motorfahrzeuges die Geschwindigkeit den Verkehrsver-

hältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug

Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums

und Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen und

nötigenfalls anzuhalten hat.

2. -

Der Beschwerdeführer hat aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit auf den Fussgänger Fischer zu wenig

Rücksicht genommen, als er ihn von der Schutzinsel auf

die Fahrbahn hat herabtreten sehen. Der Beschwerde-

führer hätte sich sagen können, dass bei einer bloss auf

37 km/Std. herabgesetzten Geschwindigkeit die geringste

Störung im Ablauf der Dinge zu einem Unfall führen

konnte. Mit Störungen aber musste er rechnen. Einern

122

Strassen verkehr. N° 29.

Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung

und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm

von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er

sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten

kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so

günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl

seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit

des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von

diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der

Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-

fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm

das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.

Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-

weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer

zu berechnen. vVo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor

dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer

bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-

keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er

tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,

mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen

hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-

rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das

alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf

insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit

und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie

seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so

schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass

die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-

menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-

digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-

gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

·~·,

i

Ausverkaufsordnung. No .30.

III. AUSVERKAUFSORDNUNG

ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

123

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 1Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen

bestimmten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-

teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche

Veranstaltung?

Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquWations. Une

offre limitee a un stock determine de marchandises et pre-

sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une

operation analogue a une liquidation ?

Art. 1 cp.1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta

limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come

particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga

ad una liquidazione ?

A. -

Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der

Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft

führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in

der Solothurner Zeitung<< 1000 Dutzend Handtücher, rein

Leinen, 45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure,

schwere und sehr starke Qualität >l zu<< nur Fr. l.75)) sowie

, zu

an.

B. -

Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von

Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947

über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit

Fr. 50.-.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März

1952 eine· Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es

hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern

nahm an, Art. 1 Abs. l AO sei verletzt und dainit der

Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 Iit. a AO erfüllt, da

Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Zanardi

gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der

Motorfahrzeugführer beim Überholen der Strassenbahn beson-

ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen

Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht.

Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur

qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler

avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres

usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit

un pieton s'engager sur la chaussee.

Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un

autoveicolo sorpassa un trani presso una banchina di riparo

deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri

120

Strassenverkehr. N° 29.

utenti della strada. Prudenza richiesta da un conducente ehe

vede un pedone inoltrarsi nel campo stradale.

A. -

Willy Zanardi, Berufschauffeur, führte am 27. Ja-

nuar 1951 etwa um 20.05 Uhr ein Personenautomobil

durch die Hofwiesenstrasse in Zürich gegen Norden (stadt-

auswärts). Als er sich der Strassenbahn-Haltestelle Ring-

strasse näherte, sah er aus etwa 40 m Entfernung einen

Fussgänger, den 76-jährigen Ernst Fischer, von der 1,85 m

breiten östlich der Strassenbahngeleise liegenden Schutz-

insel auf die Fahrbahn treten, um den 3,65 m breiten

Fahrstreifen zwischen der Schutzinsel und dem östlich

davon liegenden Fussgängersteig zu überqueren. Der

Fussgänger war aus der Strassenbahn ausgestiegen. Zanardi

setzte seine Geschwindigkeit auf etwa 37 km/Std. herab.

Als er vom Fussgänger noch 1 7,5 m entfernt war und

dieser die Mitte des Fahrstreifens noch nicht überschritten

hatte, wandte sich der Fussgänger aus einem nicht fest-

stellbaren Grunde wieder der Schutzinsel zu. Ob er stehen

blieb und sich umkehrte oder rückwärts schritt, konnte

nicht abgeklärt werden. Zanardi vermochte nicht recht-

zeitig anzuhalten. Der Fussgänger wurde vom Wagen

angefahren und so schwer verletzt, dass er zwei Tage

später starb.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Zanardi am 25. Januar 1952 wegen fahrlässiger Tötung

(Art. 117 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefäng-

nisstrafe von sieben Tagen und setzte ihm drei Jahre

Probezeit. Es sah die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin,

dass er es beim Überholen der Strassenbahn an der durch

Art. 46 Abs. 3 MFV vorgeschriebenen besonderen Rück-

sicht auf die übrigen Strassenbenützer habe fehlen lassen.

C. -

Zanardi ficht das Urteil mit der eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde an, indem er eine Übertretung des

Art. 46 Abs. 3 MFV und damit die Schuld am Tode des

Fischer bestreitet.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Strassenverkehr. No 2fl.

121

Der Kassationshof zieht. in Erwägung :

1. -

Das Überholen der fahrenden und der haltenden

Strassenbahn ist in Art. 61 Abs. 1 bis 3 MFV geordnet,

wo „im übrigen" Art. 46 anwendbar erklärt wird. Art. 46

Abs. 3 MFV schreibt dem Überholenden vor, besonders

vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen.

Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass

diese Bestimmung auch gilt, wenn die haltende Strassen-

bahn an einer Schutzinsel überholt wird. Diese gibt zwar

den ein- und den aussteigenden Fahrgästen in ähnlicher

Weise Sicherheit wie ein Fussgängersteig. Allein die Schutz-

insel ist nur zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt

und bietet regelmässig nur beschränkten Platz. Um sie

vor dem Einsteigen zu betreten oder nach dem Aussteigen

zu verlassen, müssen die Benützer der Strassenbahn die

Fahrbahn überqueren. Vor dem Einsteigen tun sie das oft

in Eile, und nach dem Aussteigen sind sie bestrebt, die

Schutzinsel möglichst bald zu verlassen, um ihres Weges

zu gehen. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 MFV muss

daher auch unter solchen Verhältnissen beachtet werden,

zumal sie nur Ausfluss der allgemein geltenden Bestimmung

des Art. 25 Abs. 1 MFG ist, wonach der Führer eines

Motorfahrzeuges die Geschwindigkeit den Verkehrsver-

hältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug

Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums

und Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen und

nötigenfalls anzuhalten hat.

2. -

Der Beschwerdeführer hat aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit auf den Fussgänger Fischer zu wenig

Rücksicht genommen, als er ihn von der Schutzinsel auf

die Fahrbahn hat herabtreten sehen. Der Beschwerde-

führer hätte sich sagen können, dass bei einer bloss auf

37 km/Std. herabgesetzten Geschwindigkeit die geringste

Störung im Ablauf der Dinge zu einem Unfall führen

konnte. Mit Störungen aber musste er rechnen. Einern

122

Strassen verkehr. N° 29.

Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung

und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm

von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er

sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten

kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so

günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl

seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit

des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von

diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der

Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-

fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm

das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.

Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-

weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer

zu berechnen. vVo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor

dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer

bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-

keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er

tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,

mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen

hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-

rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das

alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf

insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit

und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie

seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so

schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass

die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-

menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-

digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-

gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

·~·,

i

Ausverkaufsordnung. No .30.

III. AUSVERKAUFSORDNUNG

ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

123

E. 30 Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 1Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen

bestimmten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-

teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche

Veranstaltung?

Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquWations. Une

offre limitee a un stock determine de marchandises et pre-

sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une

operation analogue a une liquidation ?

Art. 1 cp.1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta

limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come

particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga

ad una liquidazione ?

A. -

Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der

Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft

führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in

der Solothurner Zeitung<< 1000 Dutzend Handtücher, rein

Leinen, 45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure,

schwere und sehr starke Qualität >l zu<< nur Fr. l.75)) sowie

, zu

an.

B. -

Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von

Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947

über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit

Fr. 50.-.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März

1952 eine· Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es

hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern

nahm an, Art. 1 Abs. l AO sei verletzt und dainit der

Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 Iit. a AO erfüllt, da

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

US

Strafgesetzbuch. No 28.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu-

beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

28. Anszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Jnni

1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich und Tobler.

Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der

Amtsbefugnisse des Beamten ?

Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions

d'une autorite ou d'un fonctionnair,e.

Art. 285 cijra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni

di un funzionario.

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, <c wer eine

Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung

an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während

einer Amtshandlung tätlich angreift)).

Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an

der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung

hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich

angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie

Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des

Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich

ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der

ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären

zu lassen (Beschwerde usw.); er darf sich ihr nicht mit

Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei

ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem,

so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand-

Strassenverkehr. N° 29.

ll9

lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son-

dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten

gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es

verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam

gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und

dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst

und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange-

ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf,

ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen

sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256; nicht veröffentlichtes

Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber

betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB).

Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug).

Voir aussi n08 29, 30.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

29. Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1952 i. S. Zanardi

gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der

Motorfahrzeugführer beim Überholen der Strassenbahn beson-

ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen

Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht.

Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur

qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler

avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres

usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit

un pieton s'engager sur la chaussee.

Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un

autoveicolo sorpassa un trani presso una banchina di riparo

deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri

120

Strassenverkehr. N° 29.

utenti della strada. Prudenza richiesta da un conducente ehe

vede un pedone inoltrarsi nel campo stradale.

A. -

Willy Zanardi, Berufschauffeur, führte am 27. Ja-

nuar 1951 etwa um 20.05 Uhr ein Personenautomobil

durch die Hofwiesenstrasse in Zürich gegen Norden (stadt-

auswärts). Als er sich der Strassenbahn-Haltestelle Ring-

strasse näherte, sah er aus etwa 40 m Entfernung einen

Fussgänger, den 76-jährigen Ernst Fischer, von der 1,85 m

breiten östlich der Strassenbahngeleise liegenden Schutz-

insel auf die Fahrbahn treten, um den 3,65 m breiten

Fahrstreifen zwischen der Schutzinsel und dem östlich

davon liegenden Fussgängersteig zu überqueren. Der

Fussgänger war aus der Strassenbahn ausgestiegen. Zanardi

setzte seine Geschwindigkeit auf etwa 37 km/Std. herab.

Als er vom Fussgänger noch 1 7,5 m entfernt war und

dieser die Mitte des Fahrstreifens noch nicht überschritten

hatte, wandte sich der Fussgänger aus einem nicht fest-

stellbaren Grunde wieder der Schutzinsel zu. Ob er stehen

blieb und sich umkehrte oder rückwärts schritt, konnte

nicht abgeklärt werden. Zanardi vermochte nicht recht-

zeitig anzuhalten. Der Fussgänger wurde vom Wagen

angefahren und so schwer verletzt, dass er zwei Tage

später starb.

B. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

Zanardi am 25. Januar 1952 wegen fahrlässiger Tötung

(Art. 117 StGB) zu einer bedingt aufgeschobenen Gefäng-

nisstrafe von sieben Tagen und setzte ihm drei Jahre

Probezeit. Es sah die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin,

dass er es beim Überholen der Strassenbahn an der durch

Art. 46 Abs. 3 MFV vorgeschriebenen besonderen Rück-

sicht auf die übrigen Strassenbenützer habe fehlen lassen.

C. -

Zanardi ficht das Urteil mit der eidgenössischen

Nichtigkeitsbeschwerde an, indem er eine Übertretung des

Art. 46 Abs. 3 MFV und damit die Schuld am Tode des

Fischer bestreitet.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Strassenverkehr. No 2fl.

121

Der Kassationshof zieht. in Erwägung :

1. -

Das Überholen der fahrenden und der haltenden

Strassenbahn ist in Art. 61 Abs. 1 bis 3 MFV geordnet,

wo „im übrigen" Art. 46 anwendbar erklärt wird. Art. 46

Abs. 3 MFV schreibt dem Überholenden vor, besonders

vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen.

Mit Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass

diese Bestimmung auch gilt, wenn die haltende Strassen-

bahn an einer Schutzinsel überholt wird. Diese gibt zwar

den ein- und den aussteigenden Fahrgästen in ähnlicher

Weise Sicherheit wie ein Fussgängersteig. Allein die Schutz-

insel ist nur zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt

und bietet regelmässig nur beschränkten Platz. Um sie

vor dem Einsteigen zu betreten oder nach dem Aussteigen

zu verlassen, müssen die Benützer der Strassenbahn die

Fahrbahn überqueren. Vor dem Einsteigen tun sie das oft

in Eile, und nach dem Aussteigen sind sie bestrebt, die

Schutzinsel möglichst bald zu verlassen, um ihres Weges

zu gehen. Die Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 MFV muss

daher auch unter solchen Verhältnissen beachtet werden,

zumal sie nur Ausfluss der allgemein geltenden Bestimmung

des Art. 25 Abs. 1 MFG ist, wonach der Führer eines

Motorfahrzeuges die Geschwindigkeit den Verkehrsver-

hältnissen anzupassen und überall da, wo das Fahrzeug

Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Publikums

und Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen und

nötigenfalls anzuhalten hat.

2. -

Der Beschwerdeführer hat aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit auf den Fussgänger Fischer zu wenig

Rücksicht genommen, als er ihn von der Schutzinsel auf

die Fahrbahn hat herabtreten sehen. Der Beschwerde-

führer hätte sich sagen können, dass bei einer bloss auf

37 km/Std. herabgesetzten Geschwindigkeit die geringste

Störung im Ablauf der Dinge zu einem Unfall führen

konnte. Mit Störungen aber musste er rechnen. Einern

122

Strassen verkehr. N° 29.

Fussgänger fällt es besonders bei Nacht schwer, Entfernung

und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeuges, das sich ihm

von der Seite nähert, so genau abzuschätzen, dass er

sich unter allen Umständen objektiv richtig verhalten

kann. Er befindet sich in dieser Hinsicht nicht in so

günstiger Lage wie der Motorfahrzeugführer, der sowohl

seine eigene Geschwindigkeit als auch die Geschwindigkeit

des Fussgängers kennt und die Strecke, die ihn von

diesem trennt, ständig vor sich sieht. Auch kann der

Fussgänger durch ein verhältnismässig schnell heran-

fahrendes Motorfahrzeug beängstigt werden, wodurch ihm

das zweckmässige Verhalten noch mehr erschwert wird.

Der Führer, der diesem psychischen Eiafluss normaler-

weise nicht ausgesetzt ist, vermag ruhiger und sicherer

zu berechnen. vVo er überzeugt ist, dass er hinter oder vor

dem Fussgänger werde durchfahren können, kann letzterer

bei knapp bemessenen Abständen und hoher Geschwindig-

keit des Fahrzeuges Zweifel bekommen darüber, was er

tun oder nicht mehr tun darf. Besonders alte Personen,

mit denen der Motorfahrzeugführer immer zu rechnen

hat, sind in solcher Lage der Gefahr, ihrer eigenen Fehl-

rechnung zum Opfer zu fallen, besonders ausgesetzt. Das

alles hat der Motorfahrzeugführer zu bedenken. Er darf

insbesondere nicht voraussetzen, dass die Selbstsicherheit

und Geschicklichkeit des Fussgängers so gross sei wie

seine eigene. Er verhält sich pflichtwidrig, wenn er so

schnell fährt und die Abstände so knapp berechnet, dass

die geringste Fehlreaktion des Fussgängers zum Zusam-

menstoss führt. Der Beschwerdeführer hat seine Geschwin-

digkeit beim Erblicken des Fussgängers zu wenig herab-

gesetzt und damit fahrlässig dessen Tod verursacht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

·~·,

i

Ausverkaufsordnung. No .30.

III. AUSVERKAUFSORDNUNG

ORDONNANCE SUR LES LIQUIDATIONS

123

30. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Levy

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Art. 1Abs.1, Art. 2 Abs. 2 Ausverkaufsordnung. Ist ein auf einen

bestimmten Warenvorrat beschränktes und als besonders vor-

teilhaft hingestelltes Angebot eine den Ausverkäufen ähnliche

Veranstaltung?

Art. 1er al. 1 et art. 2 al. 2 de l'ordonnance sur les liquWations. Une

offre limitee a un stock determine de marchandises et pre-

sentee comme particulierement avantageuse constitue-t-elle une

operation analogue a une liquidation ?

Art. 1 cp.1 e art. 2 cp. 2 dell'ordinanza su le liquidazioni. Un'offerta

limitata ad una scorta determinata di merci e annunciata come

particolarmente vantaggiosa costituisce un'operazione analoga

ad una liquidazione ?

A. -

Achilles Levy ist verantwortlicher Leiter der

Bowa A.-G., die in Solothurn ein Textilwarengeschäft

führt. Am 23. Juni 1951 bot die Firma durch Inserat in

der Solothurner Zeitung<< 1000 Dutzend Handtücher, rein

Leinen, 45 X 88 cm, rote, blaue und gelbe Bordure,

schwere und sehr starke Qualität >l zu<< nur Fr. l.75)) sowie

, zu

an.

B. -

Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern

büsste Levy am 29. September 1951 in Anwendung von

Art. 20 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 16. April 1947

über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) mit

Fr. 50.-.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 3. März

1952 eine· Kassationsbeschwerde des Verurteilten ab. Es

hielt nicht Art. 20 Abs. 1 lit. e AO für anwendbar, sondern

nahm an, Art. 1 Abs. l AO sei verletzt und dainit der

Straftatbestand von Art. 20 Abs. 1 Iit. a AO erfüllt, da