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73_IV_254

BGE 73 IV 254

Bundesgericht (BGE) · 1947-04-30 · Deutsch CH
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Wohnungsnot. No 66. hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend geändert worden (.Art. 21 MFV). Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde- . führern dazumal nicht entgehen ; lag doch eine höhere Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr als Führer wurde daher mit· Recht der Widerhandlung gegen .Art. 11 Abs. l MFV - eine Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst, .Art. 37 Abs. l MFV) - schuldig befunden. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit .Art. 24, 102, 333 f. StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. WOHNUNGSNOT PENURIE DE LOGEMENTS

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh. Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot. Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut Strafe (Erw. 1 ). Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell richtig ist (Erw. 2). Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa. Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision, encourt une nouvelle peine (consid. 1). Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1 Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria > getroffenen Ve1fügungen widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prise en vertu du present afrete ))) ist eine Verfügung schon dann, Wohnungsnot. N° 66. 167 wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf- richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946 zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer- wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei- sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.) erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung :von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be- schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei, gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver- lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts- mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli- gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'. kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom

11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons Zürich) Demnach erkennt der KasBationaho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 17 AB 73 IV - 1947