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73_IV_254

BGE 73 IV 254

Bundesgericht (BGE) · 1947-04-30 · Deutsch CH
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Wohnungsnot. No 66.

hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend

geändert worden (.Art. 21 MFV).

Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg

schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis

nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses

Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde-

. führern dazumal nicht entgehen; lag doch eine höhere

Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr

als Führer wurde daher mit· Recht der Widerhandlung

gegen .Art. 11 Abs. l MFV -

eine Verkehrsvorschrift im

Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst,

.Art. 37 Abs. l MFV) -

schuldig befunden. Ebensowenig

ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung

veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung

verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit

.Art. 24, 102, 333 f. StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. WOHNUNGSNOT

PENURIE DE LOGEMENTS

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh.

Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot.

Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt,

verwirkt erneut Strafe (Erw. 1).

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell

richtig ist (Erw. 2).

Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa.

Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision,

encourt une nouvelle peine (consid. 1).

Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1

Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria

> getroffenen Ve1fügungen

widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prise en

vertu du present afrete))) ist eine Verfügung schon dann,

Wohnungsnot. N° 66.

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wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den

Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf-

richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber

nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des

Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle

sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946

zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist

mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage,

ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer-

wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof

nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine

gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei-

sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.)

erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

:von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be-

schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und

Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei,

gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver-

lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil

staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts-

mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat

erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli-

gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'.

kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom

11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons

Zürich)

Demnach erkennt der KasBationaho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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AB 73 IV -

1947