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73_IV_254

BGE 73 IV 254

Bundesgericht (BGE) · 1947-04-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wider-• handlung gegen die Verfügung des Regierungsrates sei 256 Wohnungsnot. No 66. schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und dürfe daher nicht ein zweites Mal abgeurteilt werden. Allein der. Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft hat Strafe nur verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der Beschwerdeführer nach diesem Tage getan oder unter- lassen hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere Miss- achtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit Strafe geahndet werden.

E. 2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst

der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946

gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen

gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des Ent-

scheides nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vor-

instanzen nehmen indes mit ·Recht an, dass der Straf-

richter blo8s zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der

Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen

Behörde ausgegangen, nicht dagegen, ob sie materiell

richtig ist. Diese Auffassung hat schon der Verfasser des

Vorentwurfes 1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläu-

terungen zu der Bestimmung, aus welcher Art. 292 StGB

hervorgegangen ist, vertreten (ZÜRCHER, Erläuterungen

zum VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung

des Kassationshofes zu Art. 291 StGB, wonach der Straf-

richter die Landes- oder Kantonsverweisung als verbind-

lich hinzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob sie sachlich

gerechtfertigt und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219).

Inwiefern, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei

der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BRB betreffend Mass.-

nahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar

1946) etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung

von Art. 292 (und Art. 291) StGB, ist nicht einzusehen.

Der Beschwerdeführer beruft sich damuf, dass Art. 23

Abs. 2 BRB strafbar erkläre, wer sich vorsätzlich den

«gestützt auf dü3sen Beschluss>> getroffenen Ve1fügungen

widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prise en

vertu du present afrete))) ist eine Verfügung schon dann,

Wohnungsnot. N° 66.

167

wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den

Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf-

richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber

nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des

Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle

sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946

zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist

mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage,

ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer-

wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof

nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine

gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei-

sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.)

erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

:von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be-

schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und

Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei,

gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver-

lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil

staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts-

mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat

erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli-

gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'.

kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom

11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons

Zürich)

Demnach erkennt der KasBationaho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

17

AB 73 IV -

1947

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wohnungsnot. No 66.

hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend

geändert worden (.Art. 21 MFV).

Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg

schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis

nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses

Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde-

. führern dazumal nicht entgehen; lag doch eine höhere

Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr

als Führer wurde daher mit· Recht der Widerhandlung

gegen .Art. 11 Abs. l MFV -

eine Verkehrsvorschrift im

Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst,

.Art. 37 Abs. l MFV) -

schuldig befunden. Ebensowenig

ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung

veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung

verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit

.Art. 24, 102, 333 f. StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. WOHNUNGSNOT

PENURIE DE LOGEMENTS

66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh.

Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot.

Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt,

verwirkt erneut Strafe (Erw. 1).

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell

richtig ist (Erw. 2).

Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa.

Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision,

encourt une nouvelle peine (consid. 1).

Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1

Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria

<legli aUoggi.

Wohnungsnot. No 66.

255

Chi~ dopo essere sta.to punito, continua ad opporsi all& deciaione

inoorre in una nuova pena (consid. 1).

n giudice penale non deve Sindacare se nel merito la decisione

e fondata. (consid. 2).

.A. -

Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg

nach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzel-

zimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um

die 'Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen,

und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid

abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemein-

destelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügig-

keit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs,

den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom

Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946 abge-

wiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Re-

kurrent blass ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies

darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese· mit der

Niederlassungsbe~ verbundene Auflage nach .Art.23

des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen

die Wohnungsnot bestraft werde.

Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli

Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da

Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwalt-

schaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946

in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlus-

ses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.-.

Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher

erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni

1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich

gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von

Fr. 100.- verfällt.

B. -

Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freispre-

chung von Schuld und Strafe.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wider-•

handlung gegen die Verfügung des Regierungsrates sei

256

Wohnungsnot. No 66.

schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und

dürfe daher nicht ein zweites Mal abgeurteilt werden. Allein

der. Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft hat Strafe nur

verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen

Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der

Beschwerdeführer nach diesem Tage getan oder unter-

lassen hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere Miss-

achtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit

Strafe geahndet werden.

2. -

Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst

der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946

gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen

gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des Ent-

scheides nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vor-

instanzen nehmen indes mit ·Recht an, dass der Straf-

richter blo8s zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der

Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen

Behörde ausgegangen, nicht dagegen, ob sie materiell

richtig ist. Diese Auffassung hat schon der Verfasser des

Vorentwurfes 1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläu-

terungen zu der Bestimmung, aus welcher Art. 292 StGB

hervorgegangen ist, vertreten (ZÜRCHER, Erläuterungen

zum VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung

des Kassationshofes zu Art. 291 StGB, wonach der Straf-

richter die Landes- oder Kantonsverweisung als verbind-

lich hinzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob sie sachlich

gerechtfertigt und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219).

Inwiefern, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei

der Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BRB betreffend Mass.-

nahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar

1946) etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung

von Art. 292 (und Art. 291) StGB, ist nicht einzusehen.

Der Beschwerdeführer beruft sich damuf, dass Art. 23

Abs. 2 BRB strafbar erkläre, wer sich vorsätzlich den

«gestützt auf dü3sen Beschluss>> getroffenen Ve1fügungen

widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prise en

vertu du present afrete))) ist eine Verfügung schon dann,

Wohnungsnot. N° 66.

167

wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den

Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf-

richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber

nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des

Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle

sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946

zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist

mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage,

ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer-

wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof

nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine

gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei-

sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.)

erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung

:von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be-

schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und

Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei,

gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver-

lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil

staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts-

mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat

erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli-

gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'.

kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom

11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons

Zürich)

Demnach erkennt der KasBationaho/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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AB 73 IV -

1947