Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Wohnungsnot. No 66.
hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend
geändert worden (.Art. 21 MFV).
Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg
schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis
nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses
Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde-
. führern dazumal nicht entgehen; lag doch eine höhere
Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr
als Führer wurde daher mit· Recht der Widerhandlung
gegen .Art. 11 Abs. l MFV -
eine Verkehrsvorschrift im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst,
.Art. 37 Abs. l MFV) -
schuldig befunden. Ebensowenig
ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung
veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung
verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit
.Art. 24, 102, 333 f. StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. WOHNUNGSNOT
PENURIE DE LOGEMENTS
66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947
i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh.
Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot.
Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt,
verwirkt erneut Strafe (Erw. 1).
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell
richtig ist (Erw. 2).
Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa.
Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision,
encourt une nouvelle peine (consid. 1).
Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1
Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria
> getroffenen Ve1fügungen
widersetzt. Allein auf diesen Beschluss gestützt (« prise en
vertu du present afrete))) ist eine Verfügung schon dann,
Wohnungsnot. N° 66.
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wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den
Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf-
richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber
nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des
Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle
sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946
zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist
mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage,
ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer-
wohnung zu Recht verboten wird, hat der Kassationshof
nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine
gegen den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei-
sungsverfügung oder das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.)
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
:von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be-
schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und
Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei,
gegen eine allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver-
lassen der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil
staatsrechtliche Beschwerde zu führen, und dieses Rechts-
mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat
erfolglos um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli-
gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit einschrän"'.
kenden Auflage ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom
11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons
Zürich)
Demnach erkennt der KasBationaho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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AB 73 IV -
1947