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SB230326

Versuchte Nötigung

Zürich OG · 2023-10-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Grundsätze der Beweiswürdigung / Beweismittel Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Beweismittel und de- ren Verwertbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 5-7 E. II. 2.1.-2.2.). Ergänzend gilt es zur Verwertbar- keit der Beweismittel festzuhalten, dass B._____ (nachfolgend: Geschädigter) am

27. September 2021 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 4/1), je- doch nie eine Konfrontation stattgefunden hat. Auf das Konfrontationsrecht kann jedoch verzichtet werden. Eine fehlende Konfrontation ist nur dann vorwerfbar, wenn rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht ent- sprechende Anträge gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom

29. Dezember 2022, 6B_1265/2021 E. 2.2.2. mit Verweisen). Vorliegend stellte der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigung bis und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag. Entsprechend können die Aussagen des Ge- schädigten vollumfänglich verwertet werden. 1.2. Äusserer Sachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens sowie die Erstel- lung des äusseren Sachverhalts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 4 f. E. II. 1.), zumal die amtliche Verteidigung auch in der Berufungsbegründung ausführte, der Beschuldigte habe nie bestritten, die E- Mail mit dem fraglichen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben (Urk. 48 S. 2). Dies stimmt sodann mit dem Beweisergebnis überein (Urk. 2/2 S. 1 f. i.V.m. Urk. 2/3 S. 1 f., Urk. 3/1 F/A 4, Urk. 3/2 F/A 5 f., Urk. 3/4 F/A 3 und Prot. I S. 17). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass es dem Beschuldigten mit der E-Mail nicht gelungen ist, den Geschädigten dazu zu bewegen, dafür zu sorgen, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werden (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 4/1 F/A 2; Urk. 3/4 F/A 9; Prot. I S. 20). Der äussere Sachverhalt ist erstellt.

- 7 - 1.3. Innerer Sachverhalt 1.3.1. Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – bezüglich des inneren Sachverhalts zusammengefasst vor, der Be- schuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Es habe sich offensichtlich um eine rein ironisch sarkastische Nach- richt, einen Scherz, gehandelt. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen wer- den, dass der Beschuldigte diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen La- gerkosten erlassen werden (Urk. 48 S. 2 f.). 1.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich insoweit teilweise. Es ist daher sinnvoll, den inneren Sach- verhalt nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Staats- anwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragte – in rechtlicher Sicht als Nötigung. Das ist grundsätzlich zulässig (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie gab dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung sodann anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25).

- 8 - 2.2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Die vom Beschuldigten am 27. September 2021 versandte E-Mail sei in keiner Art und Weise geeignet gewesen, deren Empfänger einzu- schüchtern, was sich auch aus dessen Reaktion darauf gezeigt habe. Es sei of- fensichtlich, dass es sich um eine rein ironisch sarkastische Nachricht gehandelt habe, indem der Beschuldigte nach "letzter Ölung" etwa den Zusatz "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" angebracht habe, was jedem durchschnittli- chen Leser klar mache, dass es sich um einen Scherz handle. Das habe auch der Geschädigte so verstanden. Damit fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen werden, dass er diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen Lagerkosten erlas- sen würden. Es werde lediglich eine Handlung in Aussicht gestellt für den Fall, dass ein bestimmter Umstand eintrete. Es sei nicht ersichtlich, dass der Empfän- ger der E-Mail zu einem Tun hätte veranlasst werden sollen. Der Geschädigte habe sich sodann dahingehend geäussert, dass er keine Ahnung gehabt habe, worum es gehe. Es habe nicht in der Kompetenz des Geschädigten gelegen, das Eintreten des Umstandes – die Vernichtung der dem Beschuldigten verbliebenen, bescheidenen Habe und diejenige seiner Kinder – zu verhindern. Es fehle daher am objektiven Tatbestandsmerkmal des Bewirkens eines bestimmten Verhaltens. Der Beschuldigte habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt, da er nie die Absicht gehabt habe, dem Geschädigten etwas anzutun und auch nicht beabsichtigt ha- be, dem Geschädigten zu drohen bzw. diesen in Angst und Schrecken zu verset- zen. Es habe sich lediglich um eine ironisch sarkastische Bemerkung gehandelt, was auch aus dem Wortlaut der E-Mail hervorgehe (Urk. 48 S. 2-4). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann zunächst auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 f. E. III. 2.1.).

- 9 - Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Täter die Amtsperson bei der sog. Beamtennötigung durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung zwingt, bewirkt diese also durch den Amtsträger gegen dessen Willen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 12). Die Drohung muss dabei geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Entsprechend ist auch hier die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung eines solchen Nachteils ist geeignet, dem Betroffenen eine Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzuzwingen, auf welche der Drohende keinen Anspruch hat (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 40). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 26). Keine rechtswidrige Nötigung ist zudem die Drohung, von rechtlich vorgesehenen Druckmitteln, wie z.B. einer Beschwerde, Gebrauch machen zu wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.; BGE 94 IV 111 E. 3). Als Amtshandlung hat sodann grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N. 7a). Innerhalb seiner Amts- befugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGE 78 IV 119). 2.3.2. Der Beschuldigte schrieb dem Geschädigten in einer E-Mail unter anderem, dass er (der Beschuldigte) diesen kaltmachen müsse inklusive letzter Ölung, wenn seine bescheidene Habe und diejenige seiner Kinder im Lager der Stadt, wie von dieser angedroht, aufgrund der ausstehenden Lagerkosten versteigert und allenfalls vernichtet werden. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädigten gedroht, diesen kaltzumachen, d.h. ihn umzubringen. Es handelt sich mithin um eine Todesdrohung, welche ohne Frage einen ernstlichen Nachteil darstellt. Diese

- 10 - ist ohne Weiteres geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen. Daran vermag auch der Zusatz bezüglich der verschiedenen Öle "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" nichts zu ändern. Dieser macht die Drohung noch lange nicht zu einem Scherz oder ein- deutigen Bluff und wurde vom Geschädigten auch nicht so aufgefasst. So führte dieser aus, er fühle sich minim bedroht (Urk. 4/1 F/A 4). Dieser reagierte denn auch umgehend, indem er gerade einmal zehn Minuten nach dem Versand der E- Mail durch den Beschuldigten beim Bedrohungsmanagement anfragte, wie dieses das Schreiben beurteile und ob von einer Bedrohung auszugehen sei (Urk. 2/2 S. 1). Er führte zwar aus, er habe zunächst nicht gewusst, ob er etwas unternehmen solle, habe es dann aber gemeldet, auch als Exempel, um zu zeigen, dass man Leute nicht einfach bedrohen könne (Urk. 4/1 F/A 5). Dies zeigt, dass der Geschädigte der E-Mail mit Ernsthaftigkeit begegnet ist und diese keinesfalls als Scherz aufgefasst hat, sondern vielmehr leicht beunruhigt war, diese als Drohung verstand und sich dadurch tatsächlich zumindest minim bedroht gefühlt hat. Er äusserte sich eher zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 2.3.3. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er den Geschädigten kaltmachen müsse, wenn seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet werden. Damit ist klar, dass er vom Geschädigten erwartete, dass dieser dafür sorge, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werde. Eine konkrete Handlungsanweisung ist nicht nötig. Es ist zwar richtig, dass der Ge- schädigte ausführte, er habe nicht genau gewusst, um was es in der E-Mail ging (Urk. 4/1 F/A 2). Die Androhung ernstlicher Nachteile und das vom Geschädigten erwartete Tun gehen aus der E-Mail jedoch eindeutig hervor. Dass sich der Ge- schädigte mit dem Inhalt der E-Mail wohl nicht weitergehend auseinandergesetzt hat, sondern direkt das Bedrohungsmanagement informierte, vermag daran nichts zu ändern. Um was es genau ging, hätte er ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. 2.3.4. Der Geschädigte war zum Tatzeitpunkt C._____. Somit handelte es sich bei ihm um einen Beamten im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entgegen

- 11 - den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann durchaus so, dass dieser ohne Weiteres politischen Einfluss in der Sache hätte nehmen können und dies zu sei- nen Amtsbefugnissen gehörte. Der C._____ ist eine Kollegialbehörde und inso- fern für alle Belange zuständig. In den C._____ssitzungen wird denn auch über Geschäfte in allen Departementen beraten und abgestimmt. Den Stadträten steht bei allen Geschäften, d.h. auch departementsübergreifend, ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu (Art. 31 Abs. 1 RGE [Reglement über die Ge- schäftserledigung des C._____s]). Damit hätte der Geschädigte als C._____ auch departementsübergreifend im Rahmen seiner Amtsbefugnisse beispielsweise ei- nen Antrag stellen können, die Angelegenheit anders zu handhaben und die Habe des Beschuldigten nicht zu versteigern bzw. zu vernichten oder diesem gar die Ausstände der Lagerkosten zu erlassen. 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohenden Charakter der Handlungsweise beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss bewusst sein, dass es sich beim Ge- genüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben des D._____ vom

21. September 2021 sein Einlagerungsvertrag per 31. Oktober 2021 gekündigt, wobei er aufgefordert wurde, die offenen Lagergebühren bis dahin zu bezahlen, ansonsten sein Lager aufgelöst und sein Hausrat im E._____-lokal verkauft wür- de. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt (Urk. 2/7). Hierauf schrieb der Beschuldigte die besagte E-Mail (Urk. 2/3 S. 1 f.). Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe gewollt, dass man seine Habe nicht wie angedroht ver- steigert und vernichtet. Er habe nicht gewusst, wie er das weiter bezwecken sollte und eine Abzahlungsmöglichkeit gewollt (Urk. 3/2 F/A 6). Mit diesen Aussagen konfrontiert äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung so- dann dahingehend, dass er das nicht vollumfänglich bestätigen könne. Er wisse

- 12 - nicht mehr, in welchem Zusammenhang der Begriff Abzahlungsmöglichkeit gefal- len sei und stellte die Frage in den Raum, wie er das denn hätte bezahlen sollen, bestätigte die Aussagen aber grundsätzlich mit: "Aber prinzipiell im Groben natür- lich ja." (Prot. I S. 22). Seine Handlung zielte damit eindeutig darauf, den Ge- schädigten als Amtsperson dazu zu bewegen, die Vernichtung seiner Habe zu verhindern, was – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht zwingend durch Erlass der Lagerkostenausstände hätte erfolgen müssen. So hätte etwa eine Ab- zahlungsmöglichkeit nicht einem Erlass entsprochen. Dieses Ansinnen ist der E- Mail sodann wörtlich und damit auch der Anklage zu entnehmen, welche die E- Mail in diesem Punkt zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2). Dies wird von der amtlichen Vertei- digung nicht in Zweifel gezogen. Diese ging gar explizit darauf ein und führte aus: "Dass er die E-Mail versandt haben soll, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet wird, […] kann der E-Mail ebenfalls nicht entnommen werden." (Urk. 48 S. 2). Um sein Ziel zu erreichen bediente der Beschuldigte sich ganz bewusst ei- ner Todesdrohung. Er war schlicht der Meinung, man wolle ihm nicht zuhören und wusste sich behaupteterweise nicht anders zu helfen (vgl. Urk. 3/2 F/A 6). So führte er auch aus, er habe die E-Mail aus Verzweiflung geschrieben (Urk. 3/2 F/A 7). Er wusste um den Droh-Charakter der E-Mail. Es ist irrelevant, dass er al- lenfalls nie die Absicht gehabt haben mag, dem Geschädigten tatsächlich etwas anzutun, sofern die Drohung als ernst gemeint erscheinen sollte (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a mit Verweis), was vorliegend eindeutig der Fall ist. Der Inhalt der E- Mail war weder als ironisch und/oder sarkastisch aufzufassen noch so gemeint. Daran vermag auch die aufgelistete Auswahl an Ölen nichts zu ändern. Der Be- schuldigte richtete sich sodann ganz bewusst an den Geschädigten als Amtsper- son und erkannte diesen auch als solchen, sendete er doch seine E-Mail auch an dessen geschäftliche E-Mail-Adresse und nicht etwa an diesen privat. Sodann sprach er diesen bereits im Betreff und anschliessend erneut in der E-Mail ab- schätzend als "Stadtentwicklungs-Berater" an (vgl. Urk. 2/3 S. 1). Er wusste da- mit, dass es sich beim Geschädigten um eine Amtsperson handelte und er ver- suchte mit Wissen und Willen von diesem eine Amtshandlung zu seinen Gunsten zu bewirken. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt.

- 13 - 2.5. Versuch 2.5.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum Versuch nach Art. 22 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 11 E. III. 3.3.1.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend alles in seiner Macht stehende getan, da- mit der Erfolg eintritt. Er hat sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er die E-Mail an den Geschä- digten versandte, jedoch liess sich dieser dadurch nicht genügend beeindrucken, so dass der Erfolg nicht eingetreten ist und damit nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit liegt ein Versuch vor. 2.6. Rechtswidrigkeit Wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB muss die Rechtswidrigkeit auch bei der sog. Beamtennötigung nach Art. 285 StGB positiv begründet werden, wobei die- selben Regeln Anwendung finden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N. 13). Vorliegend ist die Todesdrohung "kaltmachen", d.h. das verwendete Mittel, rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist damit positiv begründet. 2.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein vollendeter Nötigungs- versuch vorliegt, da der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan hat, damit der von ihm gewünschte Erfolg eintritt. Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung wird hierdurch konsumiert (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 29 mit Verweis).

- 14 -

3. Schuldfähigkeit 3.1. Über den Beschuldigten wurden bisher zwei Gutachten erstellt. Beide attestierten diesem eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für die jeweils zu beurteilenden Tatzeitpunkte (vgl. Urk. 17/13 und Urk. 17/19). Dr. med. S. Lau dia- gnostizierte im neusten psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2019 beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die durch und mit einem chronischen Konflikt eine paranoid-querulatorische Ausprägung zeigt. Es liegt jedoch keine psychische Störung vor, die die Einsichtsfähigkeit tangiert, so dass diese weder fehlt noch forensisch relevant beeinträchtigt ist (Urk. 17/19 S. 50). Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten Interaktionsschwierigkeiten und nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, woraus sich eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ergibt, welche im Bereich der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit zu verorten ist (Urk. 17/19 S. 51). 3.2. Der Beschuldigte erklärte, dass sein Handeln nicht ideal gewesen sei, was ihm klar sei und nannte es eine Verfehlung (Prot. I S. 26). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit seitens des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt vorhanden war. 3.3. Der Konflikt des Beschuldigten mit Behörden und deren Mitgliedern wurde bereits im obgenannte Gutachten beurteilt. Gemäss diesem hat dieser Konflikt für den Beschuldigten eine Bedeutung gewonnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ab- norm ist, letztlich aber normalpsychologisch verstehbar bleibt. Es geht dies- bezüglich um die übernachhaltig-querulatorische Ausgestaltung eines aus der Lebenssituation des Beschuldigten heraus entstandenen Konflikts, in dessen Verlauf der Beschuldigte sich im Sinne einer Selbstwertstabilisierung als Opfer willkürlich agierender Institutionen erlebt (Urk. 17/19 S. 49). Nichts anderes kann für die vorliegende Situation gelten. Es ist daher dem Gutachten vom 30. April 2019 folgend davon auszugehen, dass aufgrund der Interaktionsschwierigkeiten und eingeschränkten Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, auch zum vorliegenden Tatzeitpunkt eine mittelgradig ein- geschränkte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestanden hat. Anhaltspunkte

- 15 - für eine vollständige Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldigten bestehen nicht. Das eigenständige Einholen eines Gutachtens erübrigt sich daher und wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig. Damit ist die dem Beschuldigten attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. III. Sanktion

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und dem Strafrahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f. E. IV. 1. und E. IV. 2.). Ergänzend gilt es zum Strafrahmen zu erwähnen, dass die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. nachfolgend E. III. 2.2.) grundsätzlich dazu führt, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (Art. 48a StGB). Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen indessen nicht vor. Daher ist auch dieser Strafmilderungsgrund, wie der Versuch, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente gilt es festzuhalten, dass die Drohung jemanden kaltzumachen, eine Todesdrohung darstellt und daher im Rahmen dessen, was unter den Begriff des Androhens ernstlicher Nachteile subsumiert werden kann, durchaus sehr schwer wiegt. Anlass für die versuchte Nötigung waren aufgelaufene Lagerkosten bzw. der drohende Verkauf und die drohende Vernichtung seiner Habe. Damit besteht eine grosse Diskrepanz bzw. ein starkes Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck. Der Erfolg, namentlich das Verhindern der Vernichtung seiner Habe durch den Geschädigten, trat nicht ein, wozu der Beschuldigte jedoch selbst nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen sodann nur minim bedroht (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Hätte sich der C._____ durch die E-Mail des Beschuldigten tatsächlich zu einer

- 16 - Amtshandlung nötigen lassen, wäre von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine E-Mail, welche nur eine Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Geschädigten – und nicht beispielsweise zusätzlich gegenüber anderen Personen

– enthielt, verschickte. Die objektive Tatschwere ist daher insgesamt als noch knapp leicht zu bezeichnen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, in der Absicht zu verhindern, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet wird, handelte. Die E-Mail war eine Reaktion auf das nur einige Tage zuvor erhaltene Kündigungsschreiben des D._____. Darin wurde ihm angedroht, dass sein Lager geräumt und sein Hausrat verkauft werde, wenn die ausstehenden Lagerkosten nicht beglichen würden. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt. Der Beschuldigte befand sich mithin unter psychischem Druck und war verzweifelt, hatte sicherlich Angst um seine Habe und diejenige seiner Kinder. Er hielt die E-Mail für seine einzige Möglichkeit die Vernichtung zu verhindern. Dies ist zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Stark zugunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann dessen mittelgra- dig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus. Das subjektive Verschulden ist damit als leicht einzuordnen. 2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 25 Tages- sätzen Geldstrafe bzw. 25 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 E. IV. 4.1.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus.

- 17 - 3.2. Vorstrafen Auch bezüglich der Vorstrafen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 15 f. E. IV. 4.2.). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte die ihm vorliegend zur Last gelegte Tat noch während eines hängigen obergerichtlichen Verfahrens beging (vgl. Urk. 17/12). Zu berück- sichtigen ist auch hier, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die bereits bei Verübung der Taten, die zu seinen Vorstrafen führten, bestand. Die Vorstrafen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die E-Mail mit dem in der Anklage wiedergegebenen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben. Hierzu gilt es zu beachten, dass die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen ist, nachdem die E-Mail durch den Beschuldigten auch an diverse weitere Personen im cc verschickt wurde. Er bestritt jedoch, die E-Mail verschickt zu haben, um den Empfänger zu einer Handlung zu nötigen und führte an, es habe sich lediglich um eine ironisch und/oder sarkastische Nachricht gehandelt. Das Geständnis des Beschuldigten vermag sich daher nur leicht strafmindernd auszuwirken. 3.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes, zwar sei sein Verhalten nicht ideal gewesen und be- zeichnete dieses als Verfehlung (Prot. I S. 26). Der vom Beschuldigten zuhanden des Obergerichts verfassten und zusätzlich per Post eingereichten E-Mail vom

12. Juli 2023 ist jedoch wiederum zu entnehmen, "dass er [der Beschuldigte], wennnicht anders möglich, schliesslich zum Äussersten gehen muss, bzw. müsste" (Urk. 45 S. 4 zweitletzter Absatz). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue

– im Gegenteil. Der Beschuldigte erschien sodann am 6. Oktober 2021 im Verwaltungsgebäude F._____, wobei er Glace und Olivenöl bei sich trug (vgl. Urk. 3/4 F/A 7). Er gab zwar einerseits zu Protokoll, dies getan zu haben, um zu verdeutlichen, dass es ironisch gemeint gewesen sei (Urk. 3/4 F/A 7), führte jedoch andererseits auch aus, Anlass dafür sei für ihn wiederum die Androhung gewesen, dass sein Hausrat vernichtet werde (Urk. 3/4 F/A 8). Damit entsteht

- 18 - vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe seiner Drohung ("kaltmachen inkl. letzter Ölung") allenfalls Nachdruck verleihen wollen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, die seitens des Beschuldigten bestehende mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, sodass sich das Nachtatverhalten insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.

4. Strafart 4.1. Vorliegend besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Geld- oder Freiheits- strafe zu verhängen (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist neben dem Verschulden des Tä- ters die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewähr- leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffs- intensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend eine Geldstrafe auszu- sprechen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht notwendig und wäre auch nicht an- gemessen.

5. Tagessatzhöhe Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 37 S. 17 E. IV. 5.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich ohne Weiteres die Festsetzung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 10.–.

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6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.

7. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 27. September 2021, 13.26 Uhr, bis

28. September 2021, 18.00 Uhr, in Haft (Urk. 15/2 i.V.m. Urk. 15/7). Die erstan- dene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zwei Tagessätze Geldstrafe gelten als durch Haft abge- golten.

8. Vollzug Vorab kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 18 E. V. 1. und E. V. 2.). Aufgrund der vorliegenden Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Geldstrafe ist daher zu vollziehen. An die- ser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit zwei neue Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen den Be- schuldigten hängig sind (Urk. 54). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Anzumerken ist jedoch, dass zumindest nicht von einer zwischenzeitlich sicher bestehenden Bewährung seitens des Beschuldigten gesprochen werden kann. IV. Genugtuung

1. Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 400.– für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 48 S. 4 f.). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht vorliegend kein Raum für die vom Beschuldigten gestellte Entschädigungsforderung. Das seitens des Be-

- 20 - schuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5-7) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– ist im Rahmen der Gebührenverordnung des Obergerichts zulässig und erweist sich in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Zeitaufwandes des Gerichts als angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Gebühr für das Vorverfahren, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (Urk. 19; Urk. 29 i.V.m. Urk. 37 S. 19 E. VII. 3.).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 2'603.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 49). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb mit insgesamt Fr. 2'603.10 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft abgegolten sind.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'603.10 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 22 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Grundsätze der Beweiswürdigung / Beweismittel Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Beweismittel und de- ren Verwertbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 5-7 E. II. 2.1.-2.2.). Ergänzend gilt es zur Verwertbar- keit der Beweismittel festzuhalten, dass B._____ (nachfolgend: Geschädigter) am

27. September 2021 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 4/1), je- doch nie eine Konfrontation stattgefunden hat. Auf das Konfrontationsrecht kann jedoch verzichtet werden. Eine fehlende Konfrontation ist nur dann vorwerfbar, wenn rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht ent- sprechende Anträge gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom

29. Dezember 2022, 6B_1265/2021 E. 2.2.2. mit Verweisen). Vorliegend stellte der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigung bis und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag. Entsprechend können die Aussagen des Ge- schädigten vollumfänglich verwertet werden.

E. 1.2 Äusserer Sachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens sowie die Erstel- lung des äusseren Sachverhalts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 4 f. E. II. 1.), zumal die amtliche Verteidigung auch in der Berufungsbegründung ausführte, der Beschuldigte habe nie bestritten, die E- Mail mit dem fraglichen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben (Urk. 48 S. 2). Dies stimmt sodann mit dem Beweisergebnis überein (Urk. 2/2 S. 1 f. i.V.m. Urk. 2/3 S. 1 f., Urk. 3/1 F/A 4, Urk. 3/2 F/A 5 f., Urk. 3/4 F/A 3 und Prot. I S. 17). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass es dem Beschuldigten mit der E-Mail nicht gelungen ist, den Geschädigten dazu zu bewegen, dafür zu sorgen, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werden (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 4/1 F/A 2; Urk. 3/4 F/A 9; Prot. I S. 20). Der äussere Sachverhalt ist erstellt.

- 7 -

E. 1.3 Innerer Sachverhalt

E. 1.3.1 Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – bezüglich des inneren Sachverhalts zusammengefasst vor, der Be- schuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Es habe sich offensichtlich um eine rein ironisch sarkastische Nach- richt, einen Scherz, gehandelt. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen wer- den, dass der Beschuldigte diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen La- gerkosten erlassen werden (Urk. 48 S. 2 f.).

E. 1.3.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich insoweit teilweise. Es ist daher sinnvoll, den inneren Sach- verhalt nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Staats- anwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragte – in rechtlicher Sicht als Nötigung. Das ist grundsätzlich zulässig (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie gab dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung sodann anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25).

- 8 - 2.2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Die vom Beschuldigten am 27. September 2021 versandte E-Mail sei in keiner Art und Weise geeignet gewesen, deren Empfänger einzu- schüchtern, was sich auch aus dessen Reaktion darauf gezeigt habe. Es sei of- fensichtlich, dass es sich um eine rein ironisch sarkastische Nachricht gehandelt habe, indem der Beschuldigte nach "letzter Ölung" etwa den Zusatz "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" angebracht habe, was jedem durchschnittli- chen Leser klar mache, dass es sich um einen Scherz handle. Das habe auch der Geschädigte so verstanden. Damit fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen werden, dass er diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen Lagerkosten erlas- sen würden. Es werde lediglich eine Handlung in Aussicht gestellt für den Fall, dass ein bestimmter Umstand eintrete. Es sei nicht ersichtlich, dass der Empfän- ger der E-Mail zu einem Tun hätte veranlasst werden sollen. Der Geschädigte habe sich sodann dahingehend geäussert, dass er keine Ahnung gehabt habe, worum es gehe. Es habe nicht in der Kompetenz des Geschädigten gelegen, das Eintreten des Umstandes – die Vernichtung der dem Beschuldigten verbliebenen, bescheidenen Habe und diejenige seiner Kinder – zu verhindern. Es fehle daher am objektiven Tatbestandsmerkmal des Bewirkens eines bestimmten Verhaltens. Der Beschuldigte habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt, da er nie die Absicht gehabt habe, dem Geschädigten etwas anzutun und auch nicht beabsichtigt ha- be, dem Geschädigten zu drohen bzw. diesen in Angst und Schrecken zu verset- zen. Es habe sich lediglich um eine ironisch sarkastische Bemerkung gehandelt, was auch aus dem Wortlaut der E-Mail hervorgehe (Urk. 48 S. 2-4). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann zunächst auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 f. E. III. 2.1.).

- 9 - Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Täter die Amtsperson bei der sog. Beamtennötigung durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung zwingt, bewirkt diese also durch den Amtsträger gegen dessen Willen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 12). Die Drohung muss dabei geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Entsprechend ist auch hier die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung eines solchen Nachteils ist geeignet, dem Betroffenen eine Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzuzwingen, auf welche der Drohende keinen Anspruch hat (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 40). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 26). Keine rechtswidrige Nötigung ist zudem die Drohung, von rechtlich vorgesehenen Druckmitteln, wie z.B. einer Beschwerde, Gebrauch machen zu wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.; BGE 94 IV 111 E. 3). Als Amtshandlung hat sodann grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N. 7a). Innerhalb seiner Amts- befugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGE 78 IV 119). 2.3.2. Der Beschuldigte schrieb dem Geschädigten in einer E-Mail unter anderem, dass er (der Beschuldigte) diesen kaltmachen müsse inklusive letzter Ölung, wenn seine bescheidene Habe und diejenige seiner Kinder im Lager der Stadt, wie von dieser angedroht, aufgrund der ausstehenden Lagerkosten versteigert und allenfalls vernichtet werden. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädigten gedroht, diesen kaltzumachen, d.h. ihn umzubringen. Es handelt sich mithin um eine Todesdrohung, welche ohne Frage einen ernstlichen Nachteil darstellt. Diese

- 10 - ist ohne Weiteres geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen. Daran vermag auch der Zusatz bezüglich der verschiedenen Öle "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" nichts zu ändern. Dieser macht die Drohung noch lange nicht zu einem Scherz oder ein- deutigen Bluff und wurde vom Geschädigten auch nicht so aufgefasst. So führte dieser aus, er fühle sich minim bedroht (Urk. 4/1 F/A 4). Dieser reagierte denn auch umgehend, indem er gerade einmal zehn Minuten nach dem Versand der E- Mail durch den Beschuldigten beim Bedrohungsmanagement anfragte, wie dieses das Schreiben beurteile und ob von einer Bedrohung auszugehen sei (Urk. 2/2 S. 1). Er führte zwar aus, er habe zunächst nicht gewusst, ob er etwas unternehmen solle, habe es dann aber gemeldet, auch als Exempel, um zu zeigen, dass man Leute nicht einfach bedrohen könne (Urk. 4/1 F/A 5). Dies zeigt, dass der Geschädigte der E-Mail mit Ernsthaftigkeit begegnet ist und diese keinesfalls als Scherz aufgefasst hat, sondern vielmehr leicht beunruhigt war, diese als Drohung verstand und sich dadurch tatsächlich zumindest minim bedroht gefühlt hat. Er äusserte sich eher zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 2.3.3. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er den Geschädigten kaltmachen müsse, wenn seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet werden. Damit ist klar, dass er vom Geschädigten erwartete, dass dieser dafür sorge, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werde. Eine konkrete Handlungsanweisung ist nicht nötig. Es ist zwar richtig, dass der Ge- schädigte ausführte, er habe nicht genau gewusst, um was es in der E-Mail ging (Urk. 4/1 F/A 2). Die Androhung ernstlicher Nachteile und das vom Geschädigten erwartete Tun gehen aus der E-Mail jedoch eindeutig hervor. Dass sich der Ge- schädigte mit dem Inhalt der E-Mail wohl nicht weitergehend auseinandergesetzt hat, sondern direkt das Bedrohungsmanagement informierte, vermag daran nichts zu ändern. Um was es genau ging, hätte er ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. 2.3.4. Der Geschädigte war zum Tatzeitpunkt C._____. Somit handelte es sich bei ihm um einen Beamten im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entgegen

- 11 - den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann durchaus so, dass dieser ohne Weiteres politischen Einfluss in der Sache hätte nehmen können und dies zu sei- nen Amtsbefugnissen gehörte. Der C._____ ist eine Kollegialbehörde und inso- fern für alle Belange zuständig. In den C._____ssitzungen wird denn auch über Geschäfte in allen Departementen beraten und abgestimmt. Den Stadträten steht bei allen Geschäften, d.h. auch departementsübergreifend, ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu (Art. 31 Abs. 1 RGE [Reglement über die Ge- schäftserledigung des C._____s]). Damit hätte der Geschädigte als C._____ auch departementsübergreifend im Rahmen seiner Amtsbefugnisse beispielsweise ei- nen Antrag stellen können, die Angelegenheit anders zu handhaben und die Habe des Beschuldigten nicht zu versteigern bzw. zu vernichten oder diesem gar die Ausstände der Lagerkosten zu erlassen. 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohenden Charakter der Handlungsweise beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss bewusst sein, dass es sich beim Ge- genüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben des D._____ vom

21. September 2021 sein Einlagerungsvertrag per 31. Oktober 2021 gekündigt, wobei er aufgefordert wurde, die offenen Lagergebühren bis dahin zu bezahlen, ansonsten sein Lager aufgelöst und sein Hausrat im E._____-lokal verkauft wür- de. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt (Urk. 2/7). Hierauf schrieb der Beschuldigte die besagte E-Mail (Urk. 2/3 S. 1 f.). Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe gewollt, dass man seine Habe nicht wie angedroht ver- steigert und vernichtet. Er habe nicht gewusst, wie er das weiter bezwecken sollte und eine Abzahlungsmöglichkeit gewollt (Urk. 3/2 F/A 6). Mit diesen Aussagen konfrontiert äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung so- dann dahingehend, dass er das nicht vollumfänglich bestätigen könne. Er wisse

- 12 - nicht mehr, in welchem Zusammenhang der Begriff Abzahlungsmöglichkeit gefal- len sei und stellte die Frage in den Raum, wie er das denn hätte bezahlen sollen, bestätigte die Aussagen aber grundsätzlich mit: "Aber prinzipiell im Groben natür- lich ja." (Prot. I S. 22). Seine Handlung zielte damit eindeutig darauf, den Ge- schädigten als Amtsperson dazu zu bewegen, die Vernichtung seiner Habe zu verhindern, was – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht zwingend durch Erlass der Lagerkostenausstände hätte erfolgen müssen. So hätte etwa eine Ab- zahlungsmöglichkeit nicht einem Erlass entsprochen. Dieses Ansinnen ist der E- Mail sodann wörtlich und damit auch der Anklage zu entnehmen, welche die E- Mail in diesem Punkt zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2). Dies wird von der amtlichen Vertei- digung nicht in Zweifel gezogen. Diese ging gar explizit darauf ein und führte aus: "Dass er die E-Mail versandt haben soll, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet wird, […] kann der E-Mail ebenfalls nicht entnommen werden." (Urk. 48 S. 2). Um sein Ziel zu erreichen bediente der Beschuldigte sich ganz bewusst ei- ner Todesdrohung. Er war schlicht der Meinung, man wolle ihm nicht zuhören und wusste sich behaupteterweise nicht anders zu helfen (vgl. Urk. 3/2 F/A 6). So führte er auch aus, er habe die E-Mail aus Verzweiflung geschrieben (Urk. 3/2 F/A 7). Er wusste um den Droh-Charakter der E-Mail. Es ist irrelevant, dass er al- lenfalls nie die Absicht gehabt haben mag, dem Geschädigten tatsächlich etwas anzutun, sofern die Drohung als ernst gemeint erscheinen sollte (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a mit Verweis), was vorliegend eindeutig der Fall ist. Der Inhalt der E- Mail war weder als ironisch und/oder sarkastisch aufzufassen noch so gemeint. Daran vermag auch die aufgelistete Auswahl an Ölen nichts zu ändern. Der Be- schuldigte richtete sich sodann ganz bewusst an den Geschädigten als Amtsper- son und erkannte diesen auch als solchen, sendete er doch seine E-Mail auch an dessen geschäftliche E-Mail-Adresse und nicht etwa an diesen privat. Sodann sprach er diesen bereits im Betreff und anschliessend erneut in der E-Mail ab- schätzend als "Stadtentwicklungs-Berater" an (vgl. Urk. 2/3 S. 1). Er wusste da- mit, dass es sich beim Geschädigten um eine Amtsperson handelte und er ver- suchte mit Wissen und Willen von diesem eine Amtshandlung zu seinen Gunsten zu bewirken. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt.

- 13 - 2.5. Versuch 2.5.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum Versuch nach Art. 22 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 11 E. III. 3.3.1.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend alles in seiner Macht stehende getan, da- mit der Erfolg eintritt. Er hat sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er die E-Mail an den Geschä- digten versandte, jedoch liess sich dieser dadurch nicht genügend beeindrucken, so dass der Erfolg nicht eingetreten ist und damit nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit liegt ein Versuch vor. 2.6. Rechtswidrigkeit Wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB muss die Rechtswidrigkeit auch bei der sog. Beamtennötigung nach Art. 285 StGB positiv begründet werden, wobei die- selben Regeln Anwendung finden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N. 13). Vorliegend ist die Todesdrohung "kaltmachen", d.h. das verwendete Mittel, rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist damit positiv begründet. 2.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein vollendeter Nötigungs- versuch vorliegt, da der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan hat, damit der von ihm gewünschte Erfolg eintritt. Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung wird hierdurch konsumiert (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 29 mit Verweis).

- 14 -

3. Schuldfähigkeit 3.1. Über den Beschuldigten wurden bisher zwei Gutachten erstellt. Beide attestierten diesem eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für die jeweils zu beurteilenden Tatzeitpunkte (vgl. Urk. 17/13 und Urk. 17/19). Dr. med. S. Lau dia- gnostizierte im neusten psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2019 beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die durch und mit einem chronischen Konflikt eine paranoid-querulatorische Ausprägung zeigt. Es liegt jedoch keine psychische Störung vor, die die Einsichtsfähigkeit tangiert, so dass diese weder fehlt noch forensisch relevant beeinträchtigt ist (Urk. 17/19 S. 50). Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten Interaktionsschwierigkeiten und nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, woraus sich eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ergibt, welche im Bereich der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit zu verorten ist (Urk. 17/19 S. 51). 3.2. Der Beschuldigte erklärte, dass sein Handeln nicht ideal gewesen sei, was ihm klar sei und nannte es eine Verfehlung (Prot. I S. 26). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit seitens des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt vorhanden war. 3.3. Der Konflikt des Beschuldigten mit Behörden und deren Mitgliedern wurde bereits im obgenannte Gutachten beurteilt. Gemäss diesem hat dieser Konflikt für den Beschuldigten eine Bedeutung gewonnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ab- norm ist, letztlich aber normalpsychologisch verstehbar bleibt. Es geht dies- bezüglich um die übernachhaltig-querulatorische Ausgestaltung eines aus der Lebenssituation des Beschuldigten heraus entstandenen Konflikts, in dessen Verlauf der Beschuldigte sich im Sinne einer Selbstwertstabilisierung als Opfer willkürlich agierender Institutionen erlebt (Urk. 17/19 S. 49). Nichts anderes kann für die vorliegende Situation gelten. Es ist daher dem Gutachten vom 30. April 2019 folgend davon auszugehen, dass aufgrund der Interaktionsschwierigkeiten und eingeschränkten Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, auch zum vorliegenden Tatzeitpunkt eine mittelgradig ein- geschränkte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestanden hat. Anhaltspunkte

- 15 - für eine vollständige Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldigten bestehen nicht. Das eigenständige Einholen eines Gutachtens erübrigt sich daher und wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig. Damit ist die dem Beschuldigten attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. III. Sanktion

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und dem Strafrahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f. E. IV. 1. und E. IV. 2.). Ergänzend gilt es zum Strafrahmen zu erwähnen, dass die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. nachfolgend E. III. 2.2.) grundsätzlich dazu führt, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (Art. 48a StGB). Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen indessen nicht vor. Daher ist auch dieser Strafmilderungsgrund, wie der Versuch, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente gilt es festzuhalten, dass die Drohung jemanden kaltzumachen, eine Todesdrohung darstellt und daher im Rahmen dessen, was unter den Begriff des Androhens ernstlicher Nachteile subsumiert werden kann, durchaus sehr schwer wiegt. Anlass für die versuchte Nötigung waren aufgelaufene Lagerkosten bzw. der drohende Verkauf und die drohende Vernichtung seiner Habe. Damit besteht eine grosse Diskrepanz bzw. ein starkes Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck. Der Erfolg, namentlich das Verhindern der Vernichtung seiner Habe durch den Geschädigten, trat nicht ein, wozu der Beschuldigte jedoch selbst nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen sodann nur minim bedroht (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Hätte sich der C._____ durch die E-Mail des Beschuldigten tatsächlich zu einer

- 16 - Amtshandlung nötigen lassen, wäre von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine E-Mail, welche nur eine Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Geschädigten – und nicht beispielsweise zusätzlich gegenüber anderen Personen

– enthielt, verschickte. Die objektive Tatschwere ist daher insgesamt als noch knapp leicht zu bezeichnen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, in der Absicht zu verhindern, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet wird, handelte. Die E-Mail war eine Reaktion auf das nur einige Tage zuvor erhaltene Kündigungsschreiben des D._____. Darin wurde ihm angedroht, dass sein Lager geräumt und sein Hausrat verkauft werde, wenn die ausstehenden Lagerkosten nicht beglichen würden. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt. Der Beschuldigte befand sich mithin unter psychischem Druck und war verzweifelt, hatte sicherlich Angst um seine Habe und diejenige seiner Kinder. Er hielt die E-Mail für seine einzige Möglichkeit die Vernichtung zu verhindern. Dies ist zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Stark zugunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann dessen mittelgra- dig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus. Das subjektive Verschulden ist damit als leicht einzuordnen. 2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 25 Tages- sätzen Geldstrafe bzw. 25 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 E. IV. 4.1.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus.

- 17 - 3.2. Vorstrafen Auch bezüglich der Vorstrafen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 15 f. E. IV. 4.2.). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte die ihm vorliegend zur Last gelegte Tat noch während eines hängigen obergerichtlichen Verfahrens beging (vgl. Urk. 17/12). Zu berück- sichtigen ist auch hier, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die bereits bei Verübung der Taten, die zu seinen Vorstrafen führten, bestand. Die Vorstrafen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die E-Mail mit dem in der Anklage wiedergegebenen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben. Hierzu gilt es zu beachten, dass die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen ist, nachdem die E-Mail durch den Beschuldigten auch an diverse weitere Personen im cc verschickt wurde. Er bestritt jedoch, die E-Mail verschickt zu haben, um den Empfänger zu einer Handlung zu nötigen und führte an, es habe sich lediglich um eine ironisch und/oder sarkastische Nachricht gehandelt. Das Geständnis des Beschuldigten vermag sich daher nur leicht strafmindernd auszuwirken. 3.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes, zwar sei sein Verhalten nicht ideal gewesen und be- zeichnete dieses als Verfehlung (Prot. I S. 26). Der vom Beschuldigten zuhanden des Obergerichts verfassten und zusätzlich per Post eingereichten E-Mail vom

12. Juli 2023 ist jedoch wiederum zu entnehmen, "dass er [der Beschuldigte], wennnicht anders möglich, schliesslich zum Äussersten gehen muss, bzw. müsste" (Urk. 45 S. 4 zweitletzter Absatz). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue

– im Gegenteil. Der Beschuldigte erschien sodann am 6. Oktober 2021 im Verwaltungsgebäude F._____, wobei er Glace und Olivenöl bei sich trug (vgl. Urk. 3/4 F/A 7). Er gab zwar einerseits zu Protokoll, dies getan zu haben, um zu verdeutlichen, dass es ironisch gemeint gewesen sei (Urk. 3/4 F/A 7), führte jedoch andererseits auch aus, Anlass dafür sei für ihn wiederum die Androhung gewesen, dass sein Hausrat vernichtet werde (Urk. 3/4 F/A 8). Damit entsteht

- 18 - vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe seiner Drohung ("kaltmachen inkl. letzter Ölung") allenfalls Nachdruck verleihen wollen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, die seitens des Beschuldigten bestehende mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, sodass sich das Nachtatverhalten insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.

E. 4 Strafart

E. 4.1 Vorliegend besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Geld- oder Freiheits- strafe zu verhängen (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist neben dem Verschulden des Tä- ters die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H.).

E. 4.2 Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewähr- leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffs- intensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend eine Geldstrafe auszu- sprechen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht notwendig und wäre auch nicht an- gemessen.

E. 5 Tagessatzhöhe Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 37 S. 17 E. IV. 5.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich ohne Weiteres die Festsetzung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 10.–.

- 19 -

E. 6 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.

E. 7 Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 27. September 2021, 13.26 Uhr, bis

28. September 2021, 18.00 Uhr, in Haft (Urk. 15/2 i.V.m. Urk. 15/7). Die erstan- dene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zwei Tagessätze Geldstrafe gelten als durch Haft abge- golten.

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 22 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'459.85 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'459.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 5; schriftlich) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben.
  10. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
  11. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.-- aus der Staatskas- se auszurichten.
  12. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
  13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
  14. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Juni 2022 (Datum Eingang: 9. Juni 2022) erhob die Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vorinstanz Anklage wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 20). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am 10. Januar 2023 statt (Prot. I S. 7 ff.). Gleichentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde dem Be- schuldigten sowie dessen amtlichen Verteidiger mündlich eröffnet und erläutert sowie das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur An- meldung der Berufung für den Beschuldigten zu laufen begann (Prot. I S. 27 ff.). - 4 - 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 19. Januar 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 32). Nachdem den Parteien am 22. Mai 2023 (amtliche Verteidigung) bzw.
  15. Mai 2023 (Staatsanwaltschaft) das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 36/1-2), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz mit Eingabe vom
  16. Juni 2023 fristgerecht die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom
  17. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 42). 1.3. Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 43). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (ebd.). Innert zweifach erstreckter Frist reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. August 2023 ihre Berufungs- begründung mit den bereits bekannten Anträgen sowie eine Honorarnote ins Recht (Urk. 46-47 i.V.m. Urk. 48-49). Zwischenzeitlich sendete der Beschuldigte eine E-Mail datierend vom 12. Juli 2023 unter anderem an das hiesige Berufungsgericht, welches zusätzlich mittels Einschreiben durch diesen zu den Akten gereicht wurde (Urk. 45). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mitsamt Honorarnote sowie vorgenannte E-Mail mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben. Der amtlichen Verteidigung wurde sodann die ebengenannte E-Mail des Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Eingang: - 5 -
  18. September 2023) erklärte zunächst die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 4. September 2023 sodann die Vorinstanz, Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 52-53). Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.
  19. Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefoch- ten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 39 und Urk. 48). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
  20. Formelles 3.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., so- wie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). - 6 - II. Schuldpunkt
  21. Sachverhalt 1.1. Grundsätze der Beweiswürdigung / Beweismittel Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Beweismittel und de- ren Verwertbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 5-7 E. II. 2.1.-2.2.). Ergänzend gilt es zur Verwertbar- keit der Beweismittel festzuhalten, dass B._____ (nachfolgend: Geschädigter) am
  22. September 2021 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 4/1), je- doch nie eine Konfrontation stattgefunden hat. Auf das Konfrontationsrecht kann jedoch verzichtet werden. Eine fehlende Konfrontation ist nur dann vorwerfbar, wenn rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht ent- sprechende Anträge gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom
  23. Dezember 2022, 6B_1265/2021 E. 2.2.2. mit Verweisen). Vorliegend stellte der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigung bis und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag. Entsprechend können die Aussagen des Ge- schädigten vollumfänglich verwertet werden. 1.2. Äusserer Sachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens sowie die Erstel- lung des äusseren Sachverhalts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 4 f. E. II. 1.), zumal die amtliche Verteidigung auch in der Berufungsbegründung ausführte, der Beschuldigte habe nie bestritten, die E- Mail mit dem fraglichen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben (Urk. 48 S. 2). Dies stimmt sodann mit dem Beweisergebnis überein (Urk. 2/2 S. 1 f. i.V.m. Urk. 2/3 S. 1 f., Urk. 3/1 F/A 4, Urk. 3/2 F/A 5 f., Urk. 3/4 F/A 3 und Prot. I S. 17). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass es dem Beschuldigten mit der E-Mail nicht gelungen ist, den Geschädigten dazu zu bewegen, dafür zu sorgen, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werden (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 4/1 F/A 2; Urk. 3/4 F/A 9; Prot. I S. 20). Der äussere Sachverhalt ist erstellt. - 7 - 1.3. Innerer Sachverhalt 1.3.1. Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – bezüglich des inneren Sachverhalts zusammengefasst vor, der Be- schuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Es habe sich offensichtlich um eine rein ironisch sarkastische Nach- richt, einen Scherz, gehandelt. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen wer- den, dass der Beschuldigte diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen La- gerkosten erlassen werden (Urk. 48 S. 2 f.). 1.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich insoweit teilweise. Es ist daher sinnvoll, den inneren Sach- verhalt nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).
  24. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Staats- anwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragte – in rechtlicher Sicht als Nötigung. Das ist grundsätzlich zulässig (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie gab dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung sodann anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25). - 8 - 2.2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Die vom Beschuldigten am 27. September 2021 versandte E-Mail sei in keiner Art und Weise geeignet gewesen, deren Empfänger einzu- schüchtern, was sich auch aus dessen Reaktion darauf gezeigt habe. Es sei of- fensichtlich, dass es sich um eine rein ironisch sarkastische Nachricht gehandelt habe, indem der Beschuldigte nach "letzter Ölung" etwa den Zusatz "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" angebracht habe, was jedem durchschnittli- chen Leser klar mache, dass es sich um einen Scherz handle. Das habe auch der Geschädigte so verstanden. Damit fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen werden, dass er diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen Lagerkosten erlas- sen würden. Es werde lediglich eine Handlung in Aussicht gestellt für den Fall, dass ein bestimmter Umstand eintrete. Es sei nicht ersichtlich, dass der Empfän- ger der E-Mail zu einem Tun hätte veranlasst werden sollen. Der Geschädigte habe sich sodann dahingehend geäussert, dass er keine Ahnung gehabt habe, worum es gehe. Es habe nicht in der Kompetenz des Geschädigten gelegen, das Eintreten des Umstandes – die Vernichtung der dem Beschuldigten verbliebenen, bescheidenen Habe und diejenige seiner Kinder – zu verhindern. Es fehle daher am objektiven Tatbestandsmerkmal des Bewirkens eines bestimmten Verhaltens. Der Beschuldigte habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt, da er nie die Absicht gehabt habe, dem Geschädigten etwas anzutun und auch nicht beabsichtigt ha- be, dem Geschädigten zu drohen bzw. diesen in Angst und Schrecken zu verset- zen. Es habe sich lediglich um eine ironisch sarkastische Bemerkung gehandelt, was auch aus dem Wortlaut der E-Mail hervorgehe (Urk. 48 S. 2-4). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann zunächst auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 f. E. III. 2.1.). - 9 - Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Täter die Amtsperson bei der sog. Beamtennötigung durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung zwingt, bewirkt diese also durch den Amtsträger gegen dessen Willen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 12). Die Drohung muss dabei geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Entsprechend ist auch hier die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung eines solchen Nachteils ist geeignet, dem Betroffenen eine Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzuzwingen, auf welche der Drohende keinen Anspruch hat (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 40). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 26). Keine rechtswidrige Nötigung ist zudem die Drohung, von rechtlich vorgesehenen Druckmitteln, wie z.B. einer Beschwerde, Gebrauch machen zu wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.; BGE 94 IV 111 E. 3). Als Amtshandlung hat sodann grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N. 7a). Innerhalb seiner Amts- befugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGE 78 IV 119). 2.3.2. Der Beschuldigte schrieb dem Geschädigten in einer E-Mail unter anderem, dass er (der Beschuldigte) diesen kaltmachen müsse inklusive letzter Ölung, wenn seine bescheidene Habe und diejenige seiner Kinder im Lager der Stadt, wie von dieser angedroht, aufgrund der ausstehenden Lagerkosten versteigert und allenfalls vernichtet werden. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädigten gedroht, diesen kaltzumachen, d.h. ihn umzubringen. Es handelt sich mithin um eine Todesdrohung, welche ohne Frage einen ernstlichen Nachteil darstellt. Diese - 10 - ist ohne Weiteres geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen. Daran vermag auch der Zusatz bezüglich der verschiedenen Öle "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" nichts zu ändern. Dieser macht die Drohung noch lange nicht zu einem Scherz oder ein- deutigen Bluff und wurde vom Geschädigten auch nicht so aufgefasst. So führte dieser aus, er fühle sich minim bedroht (Urk. 4/1 F/A 4). Dieser reagierte denn auch umgehend, indem er gerade einmal zehn Minuten nach dem Versand der E- Mail durch den Beschuldigten beim Bedrohungsmanagement anfragte, wie dieses das Schreiben beurteile und ob von einer Bedrohung auszugehen sei (Urk. 2/2 S. 1). Er führte zwar aus, er habe zunächst nicht gewusst, ob er etwas unternehmen solle, habe es dann aber gemeldet, auch als Exempel, um zu zeigen, dass man Leute nicht einfach bedrohen könne (Urk. 4/1 F/A 5). Dies zeigt, dass der Geschädigte der E-Mail mit Ernsthaftigkeit begegnet ist und diese keinesfalls als Scherz aufgefasst hat, sondern vielmehr leicht beunruhigt war, diese als Drohung verstand und sich dadurch tatsächlich zumindest minim bedroht gefühlt hat. Er äusserte sich eher zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 2.3.3. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er den Geschädigten kaltmachen müsse, wenn seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet werden. Damit ist klar, dass er vom Geschädigten erwartete, dass dieser dafür sorge, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werde. Eine konkrete Handlungsanweisung ist nicht nötig. Es ist zwar richtig, dass der Ge- schädigte ausführte, er habe nicht genau gewusst, um was es in der E-Mail ging (Urk. 4/1 F/A 2). Die Androhung ernstlicher Nachteile und das vom Geschädigten erwartete Tun gehen aus der E-Mail jedoch eindeutig hervor. Dass sich der Ge- schädigte mit dem Inhalt der E-Mail wohl nicht weitergehend auseinandergesetzt hat, sondern direkt das Bedrohungsmanagement informierte, vermag daran nichts zu ändern. Um was es genau ging, hätte er ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. 2.3.4. Der Geschädigte war zum Tatzeitpunkt C._____. Somit handelte es sich bei ihm um einen Beamten im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entgegen - 11 - den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann durchaus so, dass dieser ohne Weiteres politischen Einfluss in der Sache hätte nehmen können und dies zu sei- nen Amtsbefugnissen gehörte. Der C._____ ist eine Kollegialbehörde und inso- fern für alle Belange zuständig. In den C._____ssitzungen wird denn auch über Geschäfte in allen Departementen beraten und abgestimmt. Den Stadträten steht bei allen Geschäften, d.h. auch departementsübergreifend, ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu (Art. 31 Abs. 1 RGE [Reglement über die Ge- schäftserledigung des C._____s]). Damit hätte der Geschädigte als C._____ auch departementsübergreifend im Rahmen seiner Amtsbefugnisse beispielsweise ei- nen Antrag stellen können, die Angelegenheit anders zu handhaben und die Habe des Beschuldigten nicht zu versteigern bzw. zu vernichten oder diesem gar die Ausstände der Lagerkosten zu erlassen. 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohenden Charakter der Handlungsweise beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss bewusst sein, dass es sich beim Ge- genüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben des D._____ vom
  25. September 2021 sein Einlagerungsvertrag per 31. Oktober 2021 gekündigt, wobei er aufgefordert wurde, die offenen Lagergebühren bis dahin zu bezahlen, ansonsten sein Lager aufgelöst und sein Hausrat im E._____-lokal verkauft wür- de. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt (Urk. 2/7). Hierauf schrieb der Beschuldigte die besagte E-Mail (Urk. 2/3 S. 1 f.). Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe gewollt, dass man seine Habe nicht wie angedroht ver- steigert und vernichtet. Er habe nicht gewusst, wie er das weiter bezwecken sollte und eine Abzahlungsmöglichkeit gewollt (Urk. 3/2 F/A 6). Mit diesen Aussagen konfrontiert äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung so- dann dahingehend, dass er das nicht vollumfänglich bestätigen könne. Er wisse - 12 - nicht mehr, in welchem Zusammenhang der Begriff Abzahlungsmöglichkeit gefal- len sei und stellte die Frage in den Raum, wie er das denn hätte bezahlen sollen, bestätigte die Aussagen aber grundsätzlich mit: "Aber prinzipiell im Groben natür- lich ja." (Prot. I S. 22). Seine Handlung zielte damit eindeutig darauf, den Ge- schädigten als Amtsperson dazu zu bewegen, die Vernichtung seiner Habe zu verhindern, was – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht zwingend durch Erlass der Lagerkostenausstände hätte erfolgen müssen. So hätte etwa eine Ab- zahlungsmöglichkeit nicht einem Erlass entsprochen. Dieses Ansinnen ist der E- Mail sodann wörtlich und damit auch der Anklage zu entnehmen, welche die E- Mail in diesem Punkt zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2). Dies wird von der amtlichen Vertei- digung nicht in Zweifel gezogen. Diese ging gar explizit darauf ein und führte aus: "Dass er die E-Mail versandt haben soll, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet wird, […] kann der E-Mail ebenfalls nicht entnommen werden." (Urk. 48 S. 2). Um sein Ziel zu erreichen bediente der Beschuldigte sich ganz bewusst ei- ner Todesdrohung. Er war schlicht der Meinung, man wolle ihm nicht zuhören und wusste sich behaupteterweise nicht anders zu helfen (vgl. Urk. 3/2 F/A 6). So führte er auch aus, er habe die E-Mail aus Verzweiflung geschrieben (Urk. 3/2 F/A 7). Er wusste um den Droh-Charakter der E-Mail. Es ist irrelevant, dass er al- lenfalls nie die Absicht gehabt haben mag, dem Geschädigten tatsächlich etwas anzutun, sofern die Drohung als ernst gemeint erscheinen sollte (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a mit Verweis), was vorliegend eindeutig der Fall ist. Der Inhalt der E- Mail war weder als ironisch und/oder sarkastisch aufzufassen noch so gemeint. Daran vermag auch die aufgelistete Auswahl an Ölen nichts zu ändern. Der Be- schuldigte richtete sich sodann ganz bewusst an den Geschädigten als Amtsper- son und erkannte diesen auch als solchen, sendete er doch seine E-Mail auch an dessen geschäftliche E-Mail-Adresse und nicht etwa an diesen privat. Sodann sprach er diesen bereits im Betreff und anschliessend erneut in der E-Mail ab- schätzend als "Stadtentwicklungs-Berater" an (vgl. Urk. 2/3 S. 1). Er wusste da- mit, dass es sich beim Geschädigten um eine Amtsperson handelte und er ver- suchte mit Wissen und Willen von diesem eine Amtshandlung zu seinen Gunsten zu bewirken. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt. - 13 - 2.5. Versuch 2.5.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum Versuch nach Art. 22 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 11 E. III. 3.3.1.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend alles in seiner Macht stehende getan, da- mit der Erfolg eintritt. Er hat sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er die E-Mail an den Geschä- digten versandte, jedoch liess sich dieser dadurch nicht genügend beeindrucken, so dass der Erfolg nicht eingetreten ist und damit nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit liegt ein Versuch vor. 2.6. Rechtswidrigkeit Wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB muss die Rechtswidrigkeit auch bei der sog. Beamtennötigung nach Art. 285 StGB positiv begründet werden, wobei die- selben Regeln Anwendung finden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N. 13). Vorliegend ist die Todesdrohung "kaltmachen", d.h. das verwendete Mittel, rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist damit positiv begründet. 2.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein vollendeter Nötigungs- versuch vorliegt, da der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan hat, damit der von ihm gewünschte Erfolg eintritt. Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung wird hierdurch konsumiert (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 29 mit Verweis). - 14 -
  26. Schuldfähigkeit 3.1. Über den Beschuldigten wurden bisher zwei Gutachten erstellt. Beide attestierten diesem eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für die jeweils zu beurteilenden Tatzeitpunkte (vgl. Urk. 17/13 und Urk. 17/19). Dr. med. S. Lau dia- gnostizierte im neusten psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2019 beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die durch und mit einem chronischen Konflikt eine paranoid-querulatorische Ausprägung zeigt. Es liegt jedoch keine psychische Störung vor, die die Einsichtsfähigkeit tangiert, so dass diese weder fehlt noch forensisch relevant beeinträchtigt ist (Urk. 17/19 S. 50). Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten Interaktionsschwierigkeiten und nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, woraus sich eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ergibt, welche im Bereich der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit zu verorten ist (Urk. 17/19 S. 51). 3.2. Der Beschuldigte erklärte, dass sein Handeln nicht ideal gewesen sei, was ihm klar sei und nannte es eine Verfehlung (Prot. I S. 26). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit seitens des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt vorhanden war. 3.3. Der Konflikt des Beschuldigten mit Behörden und deren Mitgliedern wurde bereits im obgenannte Gutachten beurteilt. Gemäss diesem hat dieser Konflikt für den Beschuldigten eine Bedeutung gewonnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ab- norm ist, letztlich aber normalpsychologisch verstehbar bleibt. Es geht dies- bezüglich um die übernachhaltig-querulatorische Ausgestaltung eines aus der Lebenssituation des Beschuldigten heraus entstandenen Konflikts, in dessen Verlauf der Beschuldigte sich im Sinne einer Selbstwertstabilisierung als Opfer willkürlich agierender Institutionen erlebt (Urk. 17/19 S. 49). Nichts anderes kann für die vorliegende Situation gelten. Es ist daher dem Gutachten vom 30. April 2019 folgend davon auszugehen, dass aufgrund der Interaktionsschwierigkeiten und eingeschränkten Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, auch zum vorliegenden Tatzeitpunkt eine mittelgradig ein- geschränkte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestanden hat. Anhaltspunkte - 15 - für eine vollständige Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldigten bestehen nicht. Das eigenständige Einholen eines Gutachtens erübrigt sich daher und wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig. Damit ist die dem Beschuldigten attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. III. Sanktion
  27. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und dem Strafrahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f. E. IV. 1. und E. IV. 2.). Ergänzend gilt es zum Strafrahmen zu erwähnen, dass die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. nachfolgend E. III. 2.2.) grundsätzlich dazu führt, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (Art. 48a StGB). Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen indessen nicht vor. Daher ist auch dieser Strafmilderungsgrund, wie der Versuch, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
  28. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente gilt es festzuhalten, dass die Drohung jemanden kaltzumachen, eine Todesdrohung darstellt und daher im Rahmen dessen, was unter den Begriff des Androhens ernstlicher Nachteile subsumiert werden kann, durchaus sehr schwer wiegt. Anlass für die versuchte Nötigung waren aufgelaufene Lagerkosten bzw. der drohende Verkauf und die drohende Vernichtung seiner Habe. Damit besteht eine grosse Diskrepanz bzw. ein starkes Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck. Der Erfolg, namentlich das Verhindern der Vernichtung seiner Habe durch den Geschädigten, trat nicht ein, wozu der Beschuldigte jedoch selbst nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen sodann nur minim bedroht (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Hätte sich der C._____ durch die E-Mail des Beschuldigten tatsächlich zu einer - 16 - Amtshandlung nötigen lassen, wäre von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine E-Mail, welche nur eine Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Geschädigten – und nicht beispielsweise zusätzlich gegenüber anderen Personen – enthielt, verschickte. Die objektive Tatschwere ist daher insgesamt als noch knapp leicht zu bezeichnen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, in der Absicht zu verhindern, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet wird, handelte. Die E-Mail war eine Reaktion auf das nur einige Tage zuvor erhaltene Kündigungsschreiben des D._____. Darin wurde ihm angedroht, dass sein Lager geräumt und sein Hausrat verkauft werde, wenn die ausstehenden Lagerkosten nicht beglichen würden. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt. Der Beschuldigte befand sich mithin unter psychischem Druck und war verzweifelt, hatte sicherlich Angst um seine Habe und diejenige seiner Kinder. Er hielt die E-Mail für seine einzige Möglichkeit die Vernichtung zu verhindern. Dies ist zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Stark zugunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann dessen mittelgra- dig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus. Das subjektive Verschulden ist damit als leicht einzuordnen. 2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 25 Tages- sätzen Geldstrafe bzw. 25 Tagen Freiheitsstrafe.
  29. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 E. IV. 4.1.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus. - 17 - 3.2. Vorstrafen Auch bezüglich der Vorstrafen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 15 f. E. IV. 4.2.). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte die ihm vorliegend zur Last gelegte Tat noch während eines hängigen obergerichtlichen Verfahrens beging (vgl. Urk. 17/12). Zu berück- sichtigen ist auch hier, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die bereits bei Verübung der Taten, die zu seinen Vorstrafen führten, bestand. Die Vorstrafen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die E-Mail mit dem in der Anklage wiedergegebenen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben. Hierzu gilt es zu beachten, dass die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen ist, nachdem die E-Mail durch den Beschuldigten auch an diverse weitere Personen im cc verschickt wurde. Er bestritt jedoch, die E-Mail verschickt zu haben, um den Empfänger zu einer Handlung zu nötigen und führte an, es habe sich lediglich um eine ironisch und/oder sarkastische Nachricht gehandelt. Das Geständnis des Beschuldigten vermag sich daher nur leicht strafmindernd auszuwirken. 3.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes, zwar sei sein Verhalten nicht ideal gewesen und be- zeichnete dieses als Verfehlung (Prot. I S. 26). Der vom Beschuldigten zuhanden des Obergerichts verfassten und zusätzlich per Post eingereichten E-Mail vom
  30. Juli 2023 ist jedoch wiederum zu entnehmen, "dass er [der Beschuldigte], wennnicht anders möglich, schliesslich zum Äussersten gehen muss, bzw. müsste" (Urk. 45 S. 4 zweitletzter Absatz). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue – im Gegenteil. Der Beschuldigte erschien sodann am 6. Oktober 2021 im Verwaltungsgebäude F._____, wobei er Glace und Olivenöl bei sich trug (vgl. Urk. 3/4 F/A 7). Er gab zwar einerseits zu Protokoll, dies getan zu haben, um zu verdeutlichen, dass es ironisch gemeint gewesen sei (Urk. 3/4 F/A 7), führte jedoch andererseits auch aus, Anlass dafür sei für ihn wiederum die Androhung gewesen, dass sein Hausrat vernichtet werde (Urk. 3/4 F/A 8). Damit entsteht - 18 - vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe seiner Drohung ("kaltmachen inkl. letzter Ölung") allenfalls Nachdruck verleihen wollen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, die seitens des Beschuldigten bestehende mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, sodass sich das Nachtatverhalten insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.
  31. Strafart 4.1. Vorliegend besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Geld- oder Freiheits- strafe zu verhängen (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist neben dem Verschulden des Tä- ters die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewähr- leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffs- intensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend eine Geldstrafe auszu- sprechen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht notwendig und wäre auch nicht an- gemessen.
  32. Tagessatzhöhe Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 37 S. 17 E. IV. 5.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich ohne Weiteres die Festsetzung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 10.–. - 19 -
  33. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.
  34. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 27. September 2021, 13.26 Uhr, bis
  35. September 2021, 18.00 Uhr, in Haft (Urk. 15/2 i.V.m. Urk. 15/7). Die erstan- dene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zwei Tagessätze Geldstrafe gelten als durch Haft abge- golten.
  36. Vollzug Vorab kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 18 E. V. 1. und E. V. 2.). Aufgrund der vorliegenden Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Geldstrafe ist daher zu vollziehen. An die- ser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit zwei neue Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen den Be- schuldigten hängig sind (Urk. 54). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Anzumerken ist jedoch, dass zumindest nicht von einer zwischenzeitlich sicher bestehenden Bewährung seitens des Beschuldigten gesprochen werden kann. IV. Genugtuung
  37. Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 400.– für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 48 S. 4 f.). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
  38. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht vorliegend kein Raum für die vom Beschuldigten gestellte Entschädigungsforderung. Das seitens des Be- - 20 - schuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  39. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5-7) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– ist im Rahmen der Gebührenverordnung des Obergerichts zulässig und erweist sich in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Zeitaufwandes des Gerichts als angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Gebühr für das Vorverfahren, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (Urk. 19; Urk. 29 i.V.m. Urk. 37 S. 19 E. VII. 3.).
  40. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 2'603.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 49). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb mit insgesamt Fr. 2'603.10 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 21 - Es wird erkannt:
  41. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  42. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft abgegolten sind.
  43. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
  44. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  45. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'603.10 amtliche Verteidigung.
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  48. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A - 22 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230326-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Blaser Urteil vom 25. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Januar 2023 (GG220162)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 3. Juni 2022 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 19 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'459.85 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 6'459.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 5; schriftlich) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.-- aus der Staatskas- se auszurichten.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Juni 2022 (Datum Eingang: 9. Juni 2022) erhob die Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) bei der Vorinstanz Anklage wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 20). Die Hauptverhandlung vor Vorinstanz fand am 10. Januar 2023 statt (Prot. I S. 7 ff.). Gleichentags erfolgte die Urteilsberatung und das Urteil wurde dem Be- schuldigten sowie dessen amtlichen Verteidiger mündlich eröffnet und erläutert sowie das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt, wodurch die Frist zur An- meldung der Berufung für den Beschuldigten zu laufen begann (Prot. I S. 27 ff.).

- 4 - 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil meldete die amtliche Vertei- digung namens des Beschuldigten am 19. Januar 2023 innert Frist Berufung an (Urk. 32). Nachdem den Parteien am 22. Mai 2023 (amtliche Verteidigung) bzw.

23. Mai 2023 (Staatsanwaltschaft) das begründete Urteil zugestellt worden war (Urk. 36/1-2), ging bei der hiesigen Berufungsinstanz mit Eingabe vom

9. Juni 2023 fristgerecht die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom

13. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 19. Juni 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 42). 1.3. Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 43). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (ebd.). Innert zweifach erstreckter Frist reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. August 2023 ihre Berufungs- begründung mit den bereits bekannten Anträgen sowie eine Honorarnote ins Recht (Urk. 46-47 i.V.m. Urk. 48-49). Zwischenzeitlich sendete der Beschuldigte eine E-Mail datierend vom 12. Juli 2023 unter anderem an das hiesige Berufungsgericht, welches zusätzlich mittels Einschreiben durch diesen zu den Akten gereicht wurde (Urk. 45). Schliesslich wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten mitsamt Honorarnote sowie vorgenannte E-Mail mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben. Der amtlichen Verteidigung wurde sodann die ebengenannte E-Mail des Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50). Mit Eingabe vom 31. August 2023 (Datum Eingang:

- 5 -

4. September 2023) erklärte zunächst die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 4. September 2023 sodann die Vorinstanz, Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 52-53). Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif.

2. Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefoch- ten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefoch- ten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 39 und Urk. 48). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

3. Formelles 3.1. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, m.w.H., so- wie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.3. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils sodann unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

- 6 - II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Grundsätze der Beweiswürdigung / Beweismittel Bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Beweismittel und de- ren Verwertbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 5-7 E. II. 2.1.-2.2.). Ergänzend gilt es zur Verwertbar- keit der Beweismittel festzuhalten, dass B._____ (nachfolgend: Geschädigter) am

27. September 2021 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 4/1), je- doch nie eine Konfrontation stattgefunden hat. Auf das Konfrontationsrecht kann jedoch verzichtet werden. Eine fehlende Konfrontation ist nur dann vorwerfbar, wenn rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht ent- sprechende Anträge gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom

29. Dezember 2022, 6B_1265/2021 E. 2.2.2. mit Verweisen). Vorliegend stellte der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigung bis und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Antrag. Entsprechend können die Aussagen des Ge- schädigten vollumfänglich verwertet werden. 1.2. Äusserer Sachverhalt Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens sowie die Erstel- lung des äusseren Sachverhalts kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 4 f. E. II. 1.), zumal die amtliche Verteidigung auch in der Berufungsbegründung ausführte, der Beschuldigte habe nie bestritten, die E- Mail mit dem fraglichen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben (Urk. 48 S. 2). Dies stimmt sodann mit dem Beweisergebnis überein (Urk. 2/2 S. 1 f. i.V.m. Urk. 2/3 S. 1 f., Urk. 3/1 F/A 4, Urk. 3/2 F/A 5 f., Urk. 3/4 F/A 3 und Prot. I S. 17). Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass es dem Beschuldigten mit der E-Mail nicht gelungen ist, den Geschädigten dazu zu bewegen, dafür zu sorgen, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werden (Urk. 2/2 S. 1; Urk. 4/1 F/A 2; Urk. 3/4 F/A 9; Prot. I S. 20). Der äussere Sachverhalt ist erstellt.

- 7 - 1.3. Innerer Sachverhalt 1.3.1. Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie schon vor Vorinstanz – bezüglich des inneren Sachverhalts zusammengefasst vor, der Be- schuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Es habe sich offensichtlich um eine rein ironisch sarkastische Nach- richt, einen Scherz, gehandelt. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen wer- den, dass der Beschuldigte diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen La- gerkosten erlassen werden (Urk. 48 S. 2 f.). 1.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage und Gegenstand der Sachverhaltsabklärung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Auf den subjektiven Tatbestand lässt sich häufig nur anhand einer ein- gehenden Würdigung des äusseren Verhaltens und allenfalls weiterer Umstände schliessen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5). Tat- und Rechtsfragen überschneiden sich insoweit teilweise. Es ist daher sinnvoll, den inneren Sach- verhalt nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Staats- anwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beantragte – in rechtlicher Sicht als Nötigung. Das ist grundsätzlich zulässig (Art. 350 Abs. 1 StPO). Sie gab dem Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung sodann anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO Stellung zu nehmen (Prot. I S. 25).

- 8 - 2.2. Vorbringen der amtlichen Verteidigung Die amtliche Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, dem Geschädigten ernsthafte Nachteile anzudrohen. Die vom Beschuldigten am 27. September 2021 versandte E-Mail sei in keiner Art und Weise geeignet gewesen, deren Empfänger einzu- schüchtern, was sich auch aus dessen Reaktion darauf gezeigt habe. Es sei of- fensichtlich, dass es sich um eine rein ironisch sarkastische Nachricht gehandelt habe, indem der Beschuldigte nach "letzter Ölung" etwa den Zusatz "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" angebracht habe, was jedem durchschnittli- chen Leser klar mache, dass es sich um einen Scherz handle. Das habe auch der Geschädigte so verstanden. Damit fehle es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile. Der E-Mail könne sodann nicht entnommen werden, dass er diese versandt habe, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet werde bzw. ihm die zwischenzeitlich aufgelaufenen Lagerkosten erlas- sen würden. Es werde lediglich eine Handlung in Aussicht gestellt für den Fall, dass ein bestimmter Umstand eintrete. Es sei nicht ersichtlich, dass der Empfän- ger der E-Mail zu einem Tun hätte veranlasst werden sollen. Der Geschädigte habe sich sodann dahingehend geäussert, dass er keine Ahnung gehabt habe, worum es gehe. Es habe nicht in der Kompetenz des Geschädigten gelegen, das Eintreten des Umstandes – die Vernichtung der dem Beschuldigten verbliebenen, bescheidenen Habe und diejenige seiner Kinder – zu verhindern. Es fehle daher am objektiven Tatbestandsmerkmal des Bewirkens eines bestimmten Verhaltens. Der Beschuldigte habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt, da er nie die Absicht gehabt habe, dem Geschädigten etwas anzutun und auch nicht beabsichtigt ha- be, dem Geschädigten zu drohen bzw. diesen in Angst und Schrecken zu verset- zen. Es habe sich lediglich um eine ironisch sarkastische Bemerkung gehandelt, was auch aus dem Wortlaut der E-Mail hervorgehe (Urk. 48 S. 2-4). 2.3. Objektiver Tatbestand 2.3.1. Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann zunächst auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 8 f. E. III. 2.1.).

- 9 - Ergänzend gilt es festzuhalten, dass der Täter die Amtsperson bei der sog. Beamtennötigung durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme einer Amtshandlung zwingt, bewirkt diese also durch den Amtsträger gegen dessen Willen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 12). Die Drohung muss dabei geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.). Entsprechend ist auch hier die Drohung der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen Leib und Leben regelmässig geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung eines solchen Nachteils ist geeignet, dem Betroffenen eine Handlungsweise, ein Dulden oder Unterlassen aufzuzwingen, auf welche der Drohende keinen Anspruch hat (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 40). Die Erzeugung eines psychischen Ausnahmezustandes beim Opfer wie etwa Panik oder Angstlähmung ist hingegen nicht vorausgesetzt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N. 26). Keine rechtswidrige Nötigung ist zudem die Drohung, von rechtlich vorgesehenen Druckmitteln, wie z.B. einer Beschwerde, Gebrauch machen zu wollen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 10 f.; BGE 94 IV 111 E. 3). Als Amtshandlung hat sodann grundsätzlich jede Betätigung in der öffentlich-rechtlichen Funktion eines Beamten zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen (OFK StGB-ISENRING, Art. 285 N. 7a). Innerhalb seiner Amts- befugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (BGE 78 IV 119). 2.3.2. Der Beschuldigte schrieb dem Geschädigten in einer E-Mail unter anderem, dass er (der Beschuldigte) diesen kaltmachen müsse inklusive letzter Ölung, wenn seine bescheidene Habe und diejenige seiner Kinder im Lager der Stadt, wie von dieser angedroht, aufgrund der ausstehenden Lagerkosten versteigert und allenfalls vernichtet werden. Damit hat der Beschuldigte dem Geschädigten gedroht, diesen kaltzumachen, d.h. ihn umzubringen. Es handelt sich mithin um eine Todesdrohung, welche ohne Frage einen ernstlichen Nachteil darstellt. Diese

- 10 - ist ohne Weiteres geeignet, auch einen besonnenen Beamten in der Situation des Geschädigten gefügig zu machen. Daran vermag auch der Zusatz bezüglich der verschiedenen Öle "Kerzenöl, Kürbisöl, Kümmelöl: was Sie wollen!" nichts zu ändern. Dieser macht die Drohung noch lange nicht zu einem Scherz oder ein- deutigen Bluff und wurde vom Geschädigten auch nicht so aufgefasst. So führte dieser aus, er fühle sich minim bedroht (Urk. 4/1 F/A 4). Dieser reagierte denn auch umgehend, indem er gerade einmal zehn Minuten nach dem Versand der E- Mail durch den Beschuldigten beim Bedrohungsmanagement anfragte, wie dieses das Schreiben beurteile und ob von einer Bedrohung auszugehen sei (Urk. 2/2 S. 1). Er führte zwar aus, er habe zunächst nicht gewusst, ob er etwas unternehmen solle, habe es dann aber gemeldet, auch als Exempel, um zu zeigen, dass man Leute nicht einfach bedrohen könne (Urk. 4/1 F/A 5). Dies zeigt, dass der Geschädigte der E-Mail mit Ernsthaftigkeit begegnet ist und diese keinesfalls als Scherz aufgefasst hat, sondern vielmehr leicht beunruhigt war, diese als Drohung verstand und sich dadurch tatsächlich zumindest minim bedroht gefühlt hat. Er äusserte sich eher zurückhaltend und belastete den Beschuldigten nicht mehr als notwendig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 2.3.3. Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass er den Geschädigten kaltmachen müsse, wenn seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet werden. Damit ist klar, dass er vom Geschädigten erwartete, dass dieser dafür sorge, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder nicht vernichtet werde. Eine konkrete Handlungsanweisung ist nicht nötig. Es ist zwar richtig, dass der Ge- schädigte ausführte, er habe nicht genau gewusst, um was es in der E-Mail ging (Urk. 4/1 F/A 2). Die Androhung ernstlicher Nachteile und das vom Geschädigten erwartete Tun gehen aus der E-Mail jedoch eindeutig hervor. Dass sich der Ge- schädigte mit dem Inhalt der E-Mail wohl nicht weitergehend auseinandergesetzt hat, sondern direkt das Bedrohungsmanagement informierte, vermag daran nichts zu ändern. Um was es genau ging, hätte er ohne Weiteres in Erfahrung bringen können. 2.3.4. Der Geschädigte war zum Tatzeitpunkt C._____. Somit handelte es sich bei ihm um einen Beamten im Sinne des Gesetzes (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entgegen

- 11 - den Ausführungen der Vorinstanz ist es sodann durchaus so, dass dieser ohne Weiteres politischen Einfluss in der Sache hätte nehmen können und dies zu sei- nen Amtsbefugnissen gehörte. Der C._____ ist eine Kollegialbehörde und inso- fern für alle Belange zuständig. In den C._____ssitzungen wird denn auch über Geschäfte in allen Departementen beraten und abgestimmt. Den Stadträten steht bei allen Geschäften, d.h. auch departementsübergreifend, ein uneingeschränktes Antrags- und Äusserungsrecht zu (Art. 31 Abs. 1 RGE [Reglement über die Ge- schäftserledigung des C._____s]). Damit hätte der Geschädigte als C._____ auch departementsübergreifend im Rahmen seiner Amtsbefugnisse beispielsweise ei- nen Antrag stellen können, die Angelegenheit anders zu handhaben und die Habe des Beschuldigten nicht zu versteigern bzw. zu vernichten oder diesem gar die Ausstände der Lagerkosten zu erlassen. 2.4. Subjektiver Tatbestand 2.4.1. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die möglicherweise nötigende Wirkung und den drohenden Charakter der Handlungsweise beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 23). Dem Beschuldigten muss bewusst sein, dass es sich beim Ge- genüber um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auf die Amtshandlung beziehen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 286 N. 15). 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde mit Schreiben des D._____ vom

21. September 2021 sein Einlagerungsvertrag per 31. Oktober 2021 gekündigt, wobei er aufgefordert wurde, die offenen Lagergebühren bis dahin zu bezahlen, ansonsten sein Lager aufgelöst und sein Hausrat im E._____-lokal verkauft wür- de. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt (Urk. 2/7). Hierauf schrieb der Beschuldigte die besagte E-Mail (Urk. 2/3 S. 1 f.). Der Beschuldigte führte selbst aus, er habe gewollt, dass man seine Habe nicht wie angedroht ver- steigert und vernichtet. Er habe nicht gewusst, wie er das weiter bezwecken sollte und eine Abzahlungsmöglichkeit gewollt (Urk. 3/2 F/A 6). Mit diesen Aussagen konfrontiert äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung so- dann dahingehend, dass er das nicht vollumfänglich bestätigen könne. Er wisse

- 12 - nicht mehr, in welchem Zusammenhang der Begriff Abzahlungsmöglichkeit gefal- len sei und stellte die Frage in den Raum, wie er das denn hätte bezahlen sollen, bestätigte die Aussagen aber grundsätzlich mit: "Aber prinzipiell im Groben natür- lich ja." (Prot. I S. 22). Seine Handlung zielte damit eindeutig darauf, den Ge- schädigten als Amtsperson dazu zu bewegen, die Vernichtung seiner Habe zu verhindern, was – entgegen der Annahme der Vorinstanz – nicht zwingend durch Erlass der Lagerkostenausstände hätte erfolgen müssen. So hätte etwa eine Ab- zahlungsmöglichkeit nicht einem Erlass entsprochen. Dieses Ansinnen ist der E- Mail sodann wörtlich und damit auch der Anklage zu entnehmen, welche die E- Mail in diesem Punkt zitiert (vgl. Urk. 20 S. 2). Dies wird von der amtlichen Vertei- digung nicht in Zweifel gezogen. Diese ging gar explizit darauf ein und führte aus: "Dass er die E-Mail versandt haben soll, um zu bewirken, dass sein Hausrat nicht vernichtet wird, […] kann der E-Mail ebenfalls nicht entnommen werden." (Urk. 48 S. 2). Um sein Ziel zu erreichen bediente der Beschuldigte sich ganz bewusst ei- ner Todesdrohung. Er war schlicht der Meinung, man wolle ihm nicht zuhören und wusste sich behaupteterweise nicht anders zu helfen (vgl. Urk. 3/2 F/A 6). So führte er auch aus, er habe die E-Mail aus Verzweiflung geschrieben (Urk. 3/2 F/A 7). Er wusste um den Droh-Charakter der E-Mail. Es ist irrelevant, dass er al- lenfalls nie die Absicht gehabt haben mag, dem Geschädigten tatsächlich etwas anzutun, sofern die Drohung als ernst gemeint erscheinen sollte (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a mit Verweis), was vorliegend eindeutig der Fall ist. Der Inhalt der E- Mail war weder als ironisch und/oder sarkastisch aufzufassen noch so gemeint. Daran vermag auch die aufgelistete Auswahl an Ölen nichts zu ändern. Der Be- schuldigte richtete sich sodann ganz bewusst an den Geschädigten als Amtsper- son und erkannte diesen auch als solchen, sendete er doch seine E-Mail auch an dessen geschäftliche E-Mail-Adresse und nicht etwa an diesen privat. Sodann sprach er diesen bereits im Betreff und anschliessend erneut in der E-Mail ab- schätzend als "Stadtentwicklungs-Berater" an (vgl. Urk. 2/3 S. 1). Er wusste da- mit, dass es sich beim Geschädigten um eine Amtsperson handelte und er ver- suchte mit Wissen und Willen von diesem eine Amtshandlung zu seinen Gunsten zu bewirken. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbe- stand ist somit erfüllt.

- 13 - 2.5. Versuch 2.5.1. Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum Versuch nach Art. 22 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 11 E. III. 3.3.1.). 2.5.2. Der Beschuldigte hat vorliegend alles in seiner Macht stehende getan, da- mit der Erfolg eintritt. Er hat sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, indem er die E-Mail an den Geschä- digten versandte, jedoch liess sich dieser dadurch nicht genügend beeindrucken, so dass der Erfolg nicht eingetreten ist und damit nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Damit liegt ein Versuch vor. 2.6. Rechtswidrigkeit Wie bei der Nötigung nach Art. 181 StGB muss die Rechtswidrigkeit auch bei der sog. Beamtennötigung nach Art. 285 StGB positiv begründet werden, wobei die- selben Regeln Anwendung finden. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig, rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N. 13). Vorliegend ist die Todesdrohung "kaltmachen", d.h. das verwendete Mittel, rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ist damit positiv begründet. 2.7. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein vollendeter Nötigungs- versuch vorliegt, da der Beschuldigte alles in seiner Macht Stehende getan hat, damit der von ihm gewünschte Erfolg eintritt. Somit hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand der Nötigung wird hierdurch konsumiert (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N. 29 mit Verweis).

- 14 -

3. Schuldfähigkeit 3.1. Über den Beschuldigten wurden bisher zwei Gutachten erstellt. Beide attestierten diesem eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für die jeweils zu beurteilenden Tatzeitpunkte (vgl. Urk. 17/13 und Urk. 17/19). Dr. med. S. Lau dia- gnostizierte im neusten psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2019 beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die durch und mit einem chronischen Konflikt eine paranoid-querulatorische Ausprägung zeigt. Es liegt jedoch keine psychische Störung vor, die die Einsichtsfähigkeit tangiert, so dass diese weder fehlt noch forensisch relevant beeinträchtigt ist (Urk. 17/19 S. 50). Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten Interaktionsschwierigkeiten und nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, woraus sich eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ergibt, welche im Bereich der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit zu verorten ist (Urk. 17/19 S. 51). 3.2. Der Beschuldigte erklärte, dass sein Handeln nicht ideal gewesen sei, was ihm klar sei und nannte es eine Verfehlung (Prot. I S. 26). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit seitens des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt vorhanden war. 3.3. Der Konflikt des Beschuldigten mit Behörden und deren Mitgliedern wurde bereits im obgenannte Gutachten beurteilt. Gemäss diesem hat dieser Konflikt für den Beschuldigten eine Bedeutung gewonnen, die hinsichtlich ihrer Intensität ab- norm ist, letztlich aber normalpsychologisch verstehbar bleibt. Es geht dies- bezüglich um die übernachhaltig-querulatorische Ausgestaltung eines aus der Lebenssituation des Beschuldigten heraus entstandenen Konflikts, in dessen Verlauf der Beschuldigte sich im Sinne einer Selbstwertstabilisierung als Opfer willkürlich agierender Institutionen erlebt (Urk. 17/19 S. 49). Nichts anderes kann für die vorliegende Situation gelten. Es ist daher dem Gutachten vom 30. April 2019 folgend davon auszugehen, dass aufgrund der Interaktionsschwierigkeiten und eingeschränkten Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse bzw. adäquater Lösung von Konflikten, auch zum vorliegenden Tatzeitpunkt eine mittelgradig ein- geschränkte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten bestanden hat. Anhaltspunkte

- 15 - für eine vollständige Schuldunfähigkeit seitens des Beschuldigten bestehen nicht. Das eigenständige Einholen eines Gutachtens erübrigt sich daher und wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig. Damit ist die dem Beschuldigten attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. III. Sanktion

1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und dem Strafrahmen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f. E. IV. 1. und E. IV. 2.). Ergänzend gilt es zum Strafrahmen zu erwähnen, dass die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. nachfolgend E. III. 2.2.) grundsätzlich dazu führt, dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen kann (Art. 48a StGB). Besondere, aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen indessen nicht vor. Daher ist auch dieser Strafmilderungsgrund, wie der Versuch, innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatkomponente gilt es festzuhalten, dass die Drohung jemanden kaltzumachen, eine Todesdrohung darstellt und daher im Rahmen dessen, was unter den Begriff des Androhens ernstlicher Nachteile subsumiert werden kann, durchaus sehr schwer wiegt. Anlass für die versuchte Nötigung waren aufgelaufene Lagerkosten bzw. der drohende Verkauf und die drohende Vernichtung seiner Habe. Damit besteht eine grosse Diskrepanz bzw. ein starkes Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck. Der Erfolg, namentlich das Verhindern der Vernichtung seiner Habe durch den Geschädigten, trat nicht ein, wozu der Beschuldigte jedoch selbst nichts beitrug. Der Geschädigte fühlte sich gemäss eigenen Aussagen sodann nur minim bedroht (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Hätte sich der C._____ durch die E-Mail des Beschuldigten tatsächlich zu einer

- 16 - Amtshandlung nötigen lassen, wäre von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eine E-Mail, welche nur eine Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Geschädigten – und nicht beispielsweise zusätzlich gegenüber anderen Personen

– enthielt, verschickte. Die objektive Tatschwere ist daher insgesamt als noch knapp leicht zu bezeichnen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich, in der Absicht zu verhindern, dass seine Habe und diejenige seiner Kinder vernichtet wird, handelte. Die E-Mail war eine Reaktion auf das nur einige Tage zuvor erhaltene Kündigungsschreiben des D._____. Darin wurde ihm angedroht, dass sein Lager geräumt und sein Hausrat verkauft werde, wenn die ausstehenden Lagerkosten nicht beglichen würden. Persönliche Dokumente, Briefe und Fotos könnten sodann innerhalb von zwölf Monaten abgeholt werden oder würden danach entsorgt. Der Beschuldigte befand sich mithin unter psychischem Druck und war verzweifelt, hatte sicherlich Angst um seine Habe und diejenige seiner Kinder. Er hielt die E-Mail für seine einzige Möglichkeit die Vernichtung zu verhindern. Dies ist zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Stark zugunsten des Beschuldigten wirkt sich sodann dessen mittelgra- dig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus. Das subjektive Verschulden ist damit als leicht einzuordnen. 2.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts vorgenannter Umstände insgesamt leicht. Es rechtfertigt sich daher die Festsetzung einer Einzelstrafe von 25 Tages- sätzen Geldstrafe bzw. 25 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 15 E. IV. 4.1.). Diese wirken sich strafzumessungsneutral aus.

- 17 - 3.2. Vorstrafen Auch bezüglich der Vorstrafen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 15 f. E. IV. 4.2.). Ergänzend gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte die ihm vorliegend zur Last gelegte Tat noch während eines hängigen obergerichtlichen Verfahrens beging (vgl. Urk. 17/12). Zu berück- sichtigen ist auch hier, die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, die bereits bei Verübung der Taten, die zu seinen Vorstrafen führten, bestand. Die Vorstrafen wirken sich daher nur leicht straferhöhend aus. 3.3. Nachtatverhalten 3.3.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an geständig, die E-Mail mit dem in der Anklage wiedergegebenen Inhalt an den Geschädigten versandt zu haben. Hierzu gilt es zu beachten, dass die Beweislage ohnehin erdrückend gewesen ist, nachdem die E-Mail durch den Beschuldigten auch an diverse weitere Personen im cc verschickt wurde. Er bestritt jedoch, die E-Mail verschickt zu haben, um den Empfänger zu einer Handlung zu nötigen und führte an, es habe sich lediglich um eine ironisch und/oder sarkastische Nachricht gehandelt. Das Geständnis des Beschuldigten vermag sich daher nur leicht strafmindernd auszuwirken. 3.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen seines Schlusswortes, zwar sei sein Verhalten nicht ideal gewesen und be- zeichnete dieses als Verfehlung (Prot. I S. 26). Der vom Beschuldigten zuhanden des Obergerichts verfassten und zusätzlich per Post eingereichten E-Mail vom

12. Juli 2023 ist jedoch wiederum zu entnehmen, "dass er [der Beschuldigte], wennnicht anders möglich, schliesslich zum Äussersten gehen muss, bzw. müsste" (Urk. 45 S. 4 zweitletzter Absatz). Dies zeugt nicht von Einsicht und Reue

– im Gegenteil. Der Beschuldigte erschien sodann am 6. Oktober 2021 im Verwaltungsgebäude F._____, wobei er Glace und Olivenöl bei sich trug (vgl. Urk. 3/4 F/A 7). Er gab zwar einerseits zu Protokoll, dies getan zu haben, um zu verdeutlichen, dass es ironisch gemeint gewesen sei (Urk. 3/4 F/A 7), führte jedoch andererseits auch aus, Anlass dafür sei für ihn wiederum die Androhung gewesen, dass sein Hausrat vernichtet werde (Urk. 3/4 F/A 8). Damit entsteht

- 18 - vielmehr der Eindruck, der Beschuldigte habe seiner Drohung ("kaltmachen inkl. letzter Ölung") allenfalls Nachdruck verleihen wollen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, die seitens des Beschuldigten bestehende mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, sodass sich das Nachtatverhalten insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.

4. Strafart 4.1. Vorliegend besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Geld- oder Freiheits- strafe zu verhängen (Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist neben dem Verschulden des Tä- ters die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H.). 4.2. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewähr- leisten. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffs- intensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist vorliegend eine Geldstrafe auszu- sprechen. Eine Freiheitsstrafe ist nicht notwendig und wäre auch nicht an- gemessen.

5. Tagessatzhöhe Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 37 S. 17 E. IV. 5.). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt sich ohne Weiteres die Festsetzung eines Tagessatzes in Höhe von Fr. 10.–.

- 19 -

6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu be- strafen.

7. Haftanrechnung Der Beschuldigte befand sich vom 27. September 2021, 13.26 Uhr, bis

28. September 2021, 18.00 Uhr, in Haft (Urk. 15/2 i.V.m. Urk. 15/7). Die erstan- dene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Zwei Tagessätze Geldstrafe gelten als durch Haft abge- golten.

8. Vollzug Vorab kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug ver- wiesen werden (Urk. 37 S. 18 E. V. 1. und E. V. 2.). Aufgrund der vorliegenden Vorstrafen ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Geldstrafe ist daher zu vollziehen. An die- ser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit zwei neue Ver- fahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gegen den Be- schuldigten hängig sind (Urk. 54). Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Anzumerken ist jedoch, dass zumindest nicht von einer zwischenzeitlich sicher bestehenden Bewährung seitens des Beschuldigten gesprochen werden kann. IV. Genugtuung

1. Die amtliche Verteidigung stellte den Antrag auf Zusprechung einer Genug- tuung von Fr. 400.– für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 48 S. 4 f.). Wird das Ver- fahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht vorliegend kein Raum für die vom Beschuldigten gestellte Entschädigungsforderung. Das seitens des Be-

- 20 - schuldigten geltend gemachte Genugtuungsbegehren ist entsprechend abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen wird, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5-7) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 900.– ist im Rahmen der Gebührenverordnung des Obergerichts zulässig und erweist sich in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Zeitaufwandes des Gerichts als angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Gebühr für das Vorverfahren, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (Urk. 19; Urk. 29 i.V.m. Urk. 37 S. 19 E. VII. 3.).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren Fr. 2'603.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 49). Das geltend gemachte Honorar ist ausgewiesen, steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Die amtliche Verteidigung ist deshalb mit insgesamt Fr. 2'603.10 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 2 Tagessätze durch Haft abgegolten sind.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'603.10 amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 22 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Blaser