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Strafgesetzbuch. No 49.
.Art. 2'13 CP. Questa disposizione punisce anche l'atto di chi
fornisce informazioni ehe sa essere false; basta ehe, per loro
natura, queste informa;t;ioni concernino un segreto di fabbri-
cazione o d'affari.
Aus den Erwägungen :
Sämtliche Meldungen, welche der Besohwerdeführer
machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kan-
tonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen
dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art.
273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender
geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrich-
tendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder
Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichten-
dienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273
ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt;
diese werden durch Art. 162 StGB geschützt. Erstere Be-
stimmung regelt gleich wie jene über politischen oder
militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB)
ein Vergehen gegen den Staat {vgl. Überschrift zum drei-
zehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni
1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenos-
senschaft erblickte in diesen Vergehen, -die er im wesentli-
chen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe
auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundes-
rates, BBl 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch
aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen
Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Fa.I-
sche Meldungen können denn auch gleich wie richtige den
fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veran-
lassen. Solchen soll durch Bekämpfung des auf schweize-
risches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische
Interessen verstossenden Nachrichtendienstes vorgebeugt
werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den
Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom
Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte
Strafgesetzbuch. No 50.
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nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nach-
richten verbiete (BGE 65 I 334).
Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objek-
tiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendien-
stes, so schliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den
Vorsatz nicht aus; der Täter braucht nur zu wissen, dass
die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Be-
schwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen
gewusst.
50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep-
tember 1945 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Ziirlch.
.Art. 291 .Abs. 1 StGB.
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung,
so wie sie lautet, sachlich gerechtfertigt und zweckrnässig ist.
Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheits-
polizeilichen Gründen ausgesprochenen Kantonsverweisung.
.Art. 291 aZ. 1 CP.
Le juge penal n'a pas & examiner si la decision d'expulsion, teile
qu'elle est con9ue, est materiellement justifiee et opportune.
Contenu que peut avoir une decision d'expulsion prise pour des
motifs de police en vertu de l'art. 45 CF.
.Art. 291 cp. 1 OP.
.
n giudice penale non deve esamina.re se il decreto d'espulsione,
cosi com' e concepito, sia. giustificato nel merito ed opportuno.
Contenuto ehe puo a.vere un decreto d'espulsione pronuncia.to
per motivi di polizia in virtu dell'art. 45 CF.
Aus den Erwägungen :
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher
dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn
gestattet, ihm aber das Verlassen des ~ahnsteiges verbietet,
verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Straf-
richter, sondern an die Behörde, welche die Ka.ntonsver-
weisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung von
der ~uständigen Behörde verfügt und rechtskräftig gewor-
den ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen
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Strafgesetzbuch. N° 50.
Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und
zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen
anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs-
inst~z, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als
strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor,
sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent-
scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie-
genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be-
schwerdeführer mit Recht nicht.
Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn
die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die
Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit
der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit
verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als
erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent-
gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu
gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder
sich ins Bahnhofbuffet zu begeben, Er muss· die Beschrän-
kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen-
kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem
Ausgewiesenen, Fälle blasser Schikane ausgenommen,
sogar die Durchreise verbiete:Q (vgl. BGE 42 · I 305). Das
grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch-
reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo
ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus-
nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um
eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor-
liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält.
Verfahren. N•;; 1.
II. VERFAHREN
PROOEDURE
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51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7.Dezember
1946 i. S. Blsehof gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern~
Der Gerichtsstand zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen
das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB)
untersteht dem kantona.len Recht.
La designation de l'autorite competente pour la poursuite des
infractiOns au droit penal rßserve aux cantons (art. 335 CP) releve
du droit cantona.l.
La designazione dell'autoritA competente a perseguire le infrazioni
al diritto pena.le riservato ai ca.ntoni (art. 335 CP) dipende
da.l diritto cantonale.
A'U8 den Erwäg'ungen :
Der angefochtene Entscheid bejaht die Zuständigkeit
der Luzerner Gerichte ausschliesslich für die Verfolgung
von Widerhandlungen gegen das kantonale Gesetz über
die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr
vom 7. März 1939. I~ Gebiete des kantonalen Strafrechts
aber wird auch der Gerichtsstand vom kantonalen Recht
bestimmt. Das Strafgesetzbuch ordnet ihn a.usschliesslich
für das eidgenössische Strafrecht, und zwar auch für die
durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren
Handlungen. Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf-
gesetzbuches befinden sich im vierten Titel des dritten
Buches, das die « Einführung und Anwendung des Ge-
setzea », d. h. des Strafgesetzbuches, behandelt. Entgegen
der Auffassung des B6schwerdeführers bedarf es keines_
Vorbehaltes, um die Anwendung der eidgenössischen Ge-
richtsstandsbestimmungen im Gebiete des kantonalen
Strafrechts auszuschliessen. Es hätte im Gegenteil einer
eigenen Vorschrift bedurft, um ihnen für das kantonale
Strafrecht Geltung zu geben. Allein der ~idgenössische
Gesetzgeber, der selber der Auffassung war, dass seine
Ordnung des materiellen Strafrechts die Regelung des