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71_IV_219

BGE 71 IV 219

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 49.

.Art. 2'13 CP. Questa disposizione punisce anche l'atto di chi

fornisce informazioni ehe sa essere false; basta ehe, per loro

natura, queste informa;t;ioni concernino un segreto di fabbri-

cazione o d'affari.

Aus den Erwägungen :

Sämtliche Meldungen, welche der Besohwerdeführer

machte, waren bewusst falsch. Mit Recht haben die kan-

tonalen Instanzen in der Erstattung dieser Meldungen

dennoch wirtschaftlichen Nachrichtendienst erblickt. Art.

273 Abs. 2 StGB will nicht bloss den Verrat bestehender

geheimer Tatsachen unterdrücken, sondern den Nachrich-

tendienst als solchen bekämpfen. Die Vermittlung jeder

Nachricht, die ihrer Natur nach ein Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnis betrifft, stellt solchen Nachrichten-

dienst dar, mag das Gemeldete auch falsch sein. Art. 273

ist nicht zum Schutze der privaten Interessen aufgestellt;

diese werden durch Art. 162 StGB geschützt. Erstere Be-

stimmung regelt gleich wie jene über politischen oder

militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB)

ein Vergehen gegen den Staat {vgl. Überschrift zum drei-

zehnten Titel). Schon der Bundesbeschluss vom 21. Juni

1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenos-

senschaft erblickte in diesen Vergehen, -die er im wesentli-

chen gleich umschrieb wie das Strafgesetzbuch, Angriffe

auf die Gebietshoheit der Schweiz (Botschaft des Bundes-

rates, BBl 1935 I 743). Einen solchen Angriff übt auch

aus, wer einer fremden amtlichen Stelle oder ausländischen

Nachrichtenorganisation falsche Meldungen erstattet. Fa.I-

sche Meldungen können denn auch gleich wie richtige den

fremden Staat zu unerwünschten Massnahmen veran-

lassen. Solchen soll durch Bekämpfung des auf schweize-

risches Gebiet übergreifenden oder gegen schweizerische

Interessen verstossenden Nachrichtendienstes vorgebeugt

werden. Schon Art. 4 des Bundesbeschlusses betreffend den

Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft wurde vom

Bundesgericht dahin ausgelegt, dass er auch die im Texte

Strafgesetzbuch. No 50.

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nicht erwähnte Erstattung falscher wirtschaftlicher Nach-

richten verbiete (BGE 65 I 334).

Gehört die Richtigkeit der Meldung nicht zum objek-

tiven Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendien-

stes, so schliesst das Bewusstsein der Unrichtigkeit den

Vorsatz nicht aus; der Täter braucht nur zu wissen, dass

die Meldung, wenn sie wahr wäre, ein Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnis verletzen würde. Das hat der Be-

schwerdeführer bei Erstattung seiner falschen Meldungen

gewusst.

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep-

tember 1945 i. S. Langjahr gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Ziirlch.

.Art. 291 .Abs. 1 StGB.

Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung,

so wie sie lautet, sachlich gerechtfertigt und zweckrnässig ist.

Zulässiger Inhalt einer gestützt auf Art. 45 BV aus sicherheits-

polizeilichen Gründen ausgesprochenen Kantonsverweisung.

.Art. 291 aZ. 1 CP.

Le juge penal n'a pas & examiner si la decision d'expulsion, teile

qu'elle est con9ue, est materiellement justifiee et opportune.

Contenu que peut avoir une decision d'expulsion prise pour des

motifs de police en vertu de l'art. 45 CF.

.Art. 291 cp. 1 OP.

.

n giudice penale non deve esamina.re se il decreto d'espulsione,

cosi com' e concepito, sia. giustificato nel merito ed opportuno.

Contenuto ehe puo a.vere un decreto d'espulsione pronuncia.to

per motivi di polizia in virtu dell'art. 45 CF.

Aus den Erwägungen :

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kanton, welcher

dem Ausgewiesenen zwar die Durchreise mit der Eisenbahn

gestattet, ihm aber das Verlassen des ~ahnsteiges verbietet,

verletze Art. 291 StGB, richtet sich nicht an den Straf-

richter, sondern an die Behörde, welche die Ka.ntonsver-

weisung ausgesprochen hat. Wenn die Ausweisung von

der ~uständigen Behörde verfügt und rechtskräftig gewor-

den ist, wie es hier zutrifft, geniesst sie strafrechtlichen

220

Strafgesetzbuch. N° 50.

Schutz, gleichgültig, ob sie sachlich gerechtfertigt und

zweckmässig ist. Der Strafrichter kann ihr nicht einen

anderen Inhalt geben' als die kantonale Verwaltungs-

inst~z, die sie erlassen hat. Ein Verweisungsbruch als

strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt liegt vor,

sobald sich der Ausgewiesene gegen den Ausweisungsent-

scheid, so wie er lautet, verfehlt hat. Dass das im vorlie-

genden Falle objektiv geschehen ist, bestreitet der Be-

schwerdeführer mit Recht nicht.

Seine Kritik ist aber auch sachlich unbegründet. Wenn

die Ausweisungsbehörde insofern einen Einbruch in die

Kantonsverweisung gestattet, als sie die Durchreise mit

der Eisenbahn und sogar das Umsteigen und das damit

verbundene Warten auf dem Bahnsteig allgemein als

erlaubt erklärt, so kann der Ausgewiesene aus diesem Ent-

gegenkommen nicht das Recht ableiten, noch weiter zu

gehen, beispielsweise am Bahnhofkiosk einzukaufen oder

sich ins Bahnhofbuffet zu begeben, Er muss· die Beschrän-

kungen, die ihm im Rahmen des allgemeinen Entgegen-

kommens auferlegt werden, in Kauf nehmen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Kanton dem

Ausgewiesenen, Fälle blasser Schikane ausgenommen,

sogar die Durchreise verbiete:Q (vgl. BGE 42 · I 305). Das

grundsätzliche Verbot, anlässlich der gestatteten Durch-

reise den Bahnsteig zu verlassen, ist nicht schikanös. Wo

ein schützenswertes Interesse im einzelnen Falle eine Aus-

nahme erheischt, kann der Ausgewiesene den Kanton um

eine besondere Bewilligung angehen, wie ja auch im vor-

liegenden Falle der Ausweisungsbeschluss sie vorbehält.

Verfahren. N•;; 1.

II. VERFAHREN

PROOEDURE

221

51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7.Dezember

1946 i. S. Blsehof gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern~

Der Gerichtsstand zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen

das den Kantonen vorbehaltene Strafrecht (Art. 335 StGB)

untersteht dem kantona.len Recht.

La designation de l'autorite competente pour la poursuite des

infractiOns au droit penal rßserve aux cantons (art. 335 CP) releve

du droit cantona.l.

La designazione dell'autoritA competente a perseguire le infrazioni

al diritto pena.le riservato ai ca.ntoni (art. 335 CP) dipende

da.l diritto cantonale.

A'U8 den Erwäg'ungen :

Der angefochtene Entscheid bejaht die Zuständigkeit

der Luzerner Gerichte ausschliesslich für die Verfolgung

von Widerhandlungen gegen das kantonale Gesetz über

die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr

vom 7. März 1939. I~ Gebiete des kantonalen Strafrechts

aber wird auch der Gerichtsstand vom kantonalen Recht

bestimmt. Das Strafgesetzbuch ordnet ihn a.usschliesslich

für das eidgenössische Strafrecht, und zwar auch für die

durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren

Handlungen. Die Gerichtsstandsbestimmungen des Straf-

gesetzbuches befinden sich im vierten Titel des dritten

Buches, das die « Einführung und Anwendung des Ge-

setzea », d. h. des Strafgesetzbuches, behandelt. Entgegen

der Auffassung des B6schwerdeführers bedarf es keines_

Vorbehaltes, um die Anwendung der eidgenössischen Ge-

richtsstandsbestimmungen im Gebiete des kantonalen

Strafrechts auszuschliessen. Es hätte im Gegenteil einer

eigenen Vorschrift bedurft, um ihnen für das kantonale

Strafrecht Geltung zu geben. Allein der ~idgenössische

Gesetzgeber, der selber der Auffassung war, dass seine

Ordnung des materiellen Strafrechts die Regelung des