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78_IV_105

BGE 78 IV 105

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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104 Strafgesetzbuch. N° 26. Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen 2 235 ff.). Nach der ersten Lesung setzte der Verfasser des Vorent~rfes statt > > 55,000.- (fünfundfünfzigtausend Franken) per sofort.

c) Die Veräusserin anerkennt gemäss Quittung vom 21. Januar 1949 (einund- zwanzigsten Januar neunzehnhundert- neunundvierzig) bereitseinea conto-Zahlung von ................. J> (zehntausend Franken) an ihren Kaufpreis erhalten zu haben. 10,000.- Total . . . . . . Fr. 133,333.35 (hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig Franken fünfunddreissig Rappen).>> Die Urkunde beginnt mit den Worten : (( Kund und zu wissen sei hiemit, dass vor mir dem unterzeichneten öffentlichen Notar des Kantons Basel-Stadt folgender 108 Strafgesetzbuch. N° 27. Kaufvertrag abgeschlossen worden ist: ... il Der Schluss der Urkunde lautet : « Urkundlich dessen ist dieser Kauf- vertrag naoh Vorlesung und Genehmigung von den Komparenten und hernach von mir dem Notar unter Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet wor- den. i> Darunter stehen die Angaben über Ort und Daten sowie die Unterschriften der Parteien und des Notars. Frau Kaempf unterschrieb in Gegenwart des Notars, ihrer Töchter und des Meier am 21. Januar 1949 im Spital. In der folgenden Nacht begaben sich der Notar, Meier und die Töchter der Verkäuferin in die Wohnung Günthers. Auf Befragen bestätigte dieser dem Notar in Gegenwart des Lotz wider besseres Wissen, dass die Fr. 10,000.- gemäss Quittung bezahlt seien und dass die im Vertrag enthaltene Verurkundung betreffend Zahlung dieses Be- trages stimme. Auf die Erklärung Günthers hin, dass Lotz unterzeichnen könne, unterschrieb dieser. Als später die Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht aus- übten, bezahlten sie im Glauben an die Richtigkeit des notariellen Kaufvertrages Fr. 10,000.- zuviel. Diesen Betrag steckte Günther ein. Die Fr. 55,000.-, die er der Verkäuferin schuldete, bezahlte er am 24. Januar 1949 an den Notar. B. - Am 10. April 1951 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Günther und Meier wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne des Art. 253 StGB, begangen vor dem Notar, zu bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach am 15. November 1951 beide Angeklagten von dieser Anklage frei, mit der Begründung, Art. 253 StGB sei nicht anwendbar, weil der Notar nicht die Tatsache selbst, sondern nur die rechtsgeschäftliche Erklärung darüber beurkundet habe. Er habe die Wahrheit der ihm gemachten Angaben nicht zu überprüfen. Es heisse denn auch im Kaufvertrag, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333,35 , fest- gesetzt ' worden, und hinsichtlich der Regelung des Strafgesetzbuch. N° 27. 109 Kaufpreises werde a~sgesprochen, die Verkäuferin , aner- kenne' gemäss Quittung vom 21. Januar 1949 bereits eine Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. An der Würdigung der Angaben über den Kaufpreis als blosse Parteierklärung ändere auch die Tatsache nichts, dass die Miteigentümer der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht hatten, das ihnen ermöglichte, den Anteil der Frau Kaempf zum Preise, zu dem er an Lotz verkauft worden war, zu er- werben. Gewiss hätten die Miteigentümer bei der Berech- nung der von ihnen zu erbringenden Leistung in erster Linie auf den Kaufvertrag abgestellt; aber auch sie hätten sich damit abfinden müssen, dass es sich bei den Angaben über den Preis nur um die Verurkundung blosser Parteierklärungen handle. Fehle es somit schon am objektiven Tatbestand des Art. 253, so erübrigten sich weitere Überlegungen in subjektiver Hinsicht. Ob sich die Angeklagten allenfalls eines Betruges zum Nachteil der Frau Kaempf und der Vorkaufsberechtigten schuldig gemacht haben, sei nicht zu prüfen, da eine entsprechende Anklage fehle. G. - Die Staatsanwaltschaft führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Sie be- antragt, die Sache sei zur Verurteilung wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung an das Appellations- gericht zurückzuweisen. D. - Günther und Meier beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassa;tionshof zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 253 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer durch Täuschung bewirkt, da~s ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Un- terschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt )). Das Bundesgericht hat schon in einem Urteil vom 8. Dezember 1951 in Sachen Spörli und Beck {ZBGR 33 77) entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur für die 110 Strafgesetzbuch. No 27. Erschleichung von Bescheinigungen gilt, die den beispiels- weise aufgezählten ähnlich sind (Beglaubigungen), sondern für alle öffentlichen Beurkundungen, namentlich auch für Kaufverträge, die ein Grundstück betreffen (Art. 216 OR). Dabei wurde offen gelassen, und es kann auch heute offen bleiben, ob in Fällen, wo die falsche Beurkundung nur deshalb erschlichen wird, um öffentliche Abgaben zu hin- terziehen oder die Umgehung von Höchstpreisvorschriften zu vertuschen, das Verbrechen des Art. 253 durch die nach kantonalem Abgaberecht oder nach den eidgenössi- schen Bestimmungen über die Bodenspekulation verwirkte Strafe abgegolten wird.

2. - Das Bundesgericht hat in Sachen Spörli und Beck die Auffassung widerlegt, dass der Notar, der einen Kauf- vertrag öffentlich beurkundet, nur die in der Beurkun- dungsformel bezeugten, von ihm unmittelbar sinnlich wahrgenommenen Vorgänge verurkunde, insbesondere die Tatsache, dass die Parteien vor ihm bestimmte Erklärun- gen abgegeben haben. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Notar fügt nicht einem von den Parteien selber beurkundeten schriftlichen Vertrage - der in dieser Form übrigens nicht gültig sein könnte - eine zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit einzelner Tatsachen bestimmte For- mel bei, etwa wie es die Urkundsperson tut, die eine Unterschrift beglaubigt, sondern seine Aufgabe besteht darin, die Schrift als Ganzes in einem bestimmten Ver- fahren herzustellen, das sie zur öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag im Sinne des Art. 216 OR und damit den Vertrag erst gültig macht. Alle Tatsache von rechtlicher Bedeutung, über welche die Schrift Auskunft gibt, wer- den vom Notar (öffentlich) beurkundet, gleichgültig, ob er die Vertragsbestimmungen mitunterschreibt oder ob seine Unterschrift nur eine diese Bestimmungen einrah- mende oder ihnen angehängte Formel deckt. Beurkunden (constater dans un titre, attestare in un documento) heisst eine Urkunde anfertigen (BGE 72 IV 72), und Urkunde, Strafgesetzbuch. N° 27. 111

d. h. Schrift, die bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Zi:ff. 5 StGB), ist nicht bloss die Formel, sondern das ganze Schriftstück über den Kaufvertrag. Der Notar genügte seiner Pflicht, diesen öffentlich zu beurkunden, nicht, wenn der Sinn seiner Tätigkeit nicht darin bestünde, Beweis für alle in der Schrift bezeugten, den Kaufvertrag ausmachen- den Tatsachen zu schaffen. Ob das kantonale Recht ihn anweist, seine Unterschrift bloss unter eine Formel zu setzen in der Meinung, dass für die Richtigkeit des übrigen Inhaltes der Schrift nur die Vertragsparteien einzustehen hätten, ist unerheblich. Die bundesrechtlichen Begriffe des Beurkundens und der Urkunde, insbesondere auch der öffentlichen Urkunde (Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 9 ZGB), verlangen nicht eine Unterschrift oder ein ähnliches Beglaubigungsmittel (vgl. BGE 70 IV 171). Dass Formel und Vertragsbestimmungen eine Einheit, eben eine öffent- liche Urkunde über einen Kauf bilden, kommt übrigens im vorliegenden Falle in der Formel selbst zum Ausdruck, welche die Schrift einleitet und abschliesst : > Die Begriffe des Beurkundens und der öffentlichen Urkunde setzen auch nicht voraus, dass die Urkundsperson die festgehaltenen Tatsachen mit eigenen Sinnen unmittel- bar wahrgenommen habe. Der Zivilstandsbeamte, der eine Geburt in das Register einträgt, beurkundet sie, ohne sie gesehen zu haben ; er verlässt sich auf die Angaben dessen, der sie anzeigt. Der Notar, der eine öffentliche Urkunde über einen Vertrag errichtet, beurkundet alle zum Zustandekommen des Vertrages nötigen Tatsachen. Soweit er sie nicht sinnlich unmittelbar wahrnimmt, ver- 112 Strafgesetzbuch. N° 27. lässt er sich auf die Angaben der Parteien oder ermittelt sie durch Schlussfolgerungen aus sinnlich wahrnehmbaren Tatsachen. Insbesondere beurkundet er nicht nur die Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien. Der öffentlich beurkundete Vertrag ist kein blosses Protokoll über abgegebene Erklärungen. übereinstimmende Äusse- rungen allein können in Fällen, wo jede Partei weiss, dass das Erklärte mit dem Willen der Gegenpartei nicht über- einstimmt, auch gar nicht vertraglich binden (Art. 18 Abs. 1 OR). Indem der Notar feststellt, dass die Parteien mit dem Willen, einen Vertrag abzuschliessen, bestimmte Erklärungen abgegeben und entgegengenommen haben, bekräftigt er daher auch, dass diese Erklärungen mit dem Willen der Parteien übereinstimmen (W#lensäusserungen sind: Art. 1 Abs. 1 OR) und dass jede die Erklärung der andern als Ausdruck ihres wirklichen Willens auffasst. Weiss er, dass die Parteien etwas erklären, was ihrem Willen nicht entspricht, und dass jede Partei die Erklärung der andern als nicht ernst erkennt, so darf er die Erklärun- gen nicht als Ausdruck ihres Vertragswillens beurkunden, sonst macht er sich nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der vorsätzlichen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) schuldig. Tut er es nicht bewusst und gewollt, aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, so ist er wegen Fahr- lässigkeit mit Busse strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Das Gesetz verpflichtet ihn zur Umsicht. Er hat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erforschen, ob das, was die Parteien erklären, auch ihrem Willen entspricht und daher als Ausdruck des Vertragswillens hingestellt werden darf. Die Kantone, denen das Bundesrecht die Durchführung der öffentlichen Beurkundung anvertraut hat, haben denn auch zum Teil in ihren Vorschriften diese Pflicht der Urkundsperson ausdrücklich erwähnt und umschrieben. So bestimmt z. B. § 3 des basel-städtischen Notariatsgesetzes vom 27. April 1911, dass die Notare bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen > haben. Strafgesetzbuch. No 27. 113 Diese Aufgabe wird ihnen durch Art. 253 StGB erleicht-ert, der den Parteien unter Androhung von Strafe verbietet, die Urkundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen zu täuschen. Es liesse sich denn auch mit dem Zwecke, den das Gesetz durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkun- dung verfolgt, nicht vereinbaren, wenn nur die abgege- benen Erklärungen, nicht der Vertrag als Ganzes als öffentlich beurkundet zu gelten hätten. Das würde be- deuten, dass der in Art. 9 ZGB vorgesehene volle Beweis, den die Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen bis zum Nachweis der Unrichtigkeit ihres Inhaltes erbringt, nur für die abgegebenen Erklärungen gälte. Wer den Abschluss des Vertrages nachweisen wollte, könnte das durch Vorlegung der Urkunde allein nicht tun; er müsste immer auch beweisen, dass die verurkundeten Erklärun- gen dem wirklichen Willen der Parteien entsprachen. Auch Dritte könnten sich nicht darauf verlassen, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Vertrag überhaupt oder mit dem angegebenen Inhalt zustande gekommen sei. Die Rechtssicherheit, die durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gewährleistet werden soll, bestünde nicht ; die Urkunde hätte im wesentlichen bloss den Wert eines in einfacher Schriftlichkeit festgelegten Vertrages mit beglaubigten Unterschriften.

3. - Unrichtig war im vorliegenden Falle die Angabe in den Vertragsbestimmungen, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333.35 festgesetzt worden. Bloss die Verkäuferin Emilie Kaempf und möglicherweise auch der als Stroh- mann des Käufers vorgeschobene Lotz waren der Meinung, er betrage soviel; Günther und die im Namen der Ver- käuferin verhandelnden Personen (Meier und die Töchter der Verkäuferin) waren sich im klaren, dass der Käufer nur auf Fr. 123,333.35 verpflichtet sein sollte. Unrichtig war auch die Angabe, die Verkäuferin anerkenne gemäss Quittung vom 21. Januar 1949, eine Anzahlung von Fr. 10,000.- an den.Kaufpreis erhalten zu haben; denn S AS 78 IV - 1952 ll4 Strafgesetzbuch. N° 27. dieser Angabe konnte im Rahmen der verurkundeten Vertragsbestimmungen vernünftigerweise kein anderer Sinn beigele~ werden, als dass der Inhalt der Quittung den Tatsachen entspreche, d. h. dass die Verkäuferin die Fr. 10,000.- tatsächlich erhalten habe. Der Notar hat denn auch die beiden Beschwerdegegner ausdrücklich gefragt, ob dem wirklich so sei. Die falschen Angaben sind im Sinne des Art. 253 StGB << beurkundet )) worden. Zwar ist eine schriftliche Lüge nur dann Falschbeurkundung, wenn die Schrift bestimmt oder geeignet ist, die vorgelogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 72, 139; 73 IV 50, 109), und geht die Rechtsprechung der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes dahin, dass die Angabe der Kaufpreisrestanz in der öffentlichen Urkunde genüge, weil die Öffentlichkeit kein schutzwürdiges Inter- esse daran habe, dass der Kaufpreis in der Urkunde genau aufgedeckt werde (BGE 50 II 147). Dass die Nen- nung eines « Kaufpreises )) als wesentlichen Bestandteils des Kaufes unerlässlich ist, nimmt jedoch auch dieses Urteil an und ergibt sich namentlich aus der Rechtspre- chung der I. Zivilabteilung, wonach nicht nur die Ver- pflichtung zur Eigentumsübertragung am Grundstück, sondern der Kauf als Ganzes mit allen seinen für das Ge- schäft wesensnotwendigen Willenserklärungen (essentialia negotii) öffentlich beurkundet werden muss, ja darüber hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlichen Vertragsbe- stimmungen der Beurkundung bedürfen (BGE 68 II 233). Die von der II. Zivilabteilung gemachte Einschränkung, wonach die öffentliche Urkunde, damit der Vertrag zivil- rechtlich gültig sei, den Kaufpreis nicht in seiner vollen Höhe anzugeben brauche, es vielmehr genüge, wenn der richtige Betrag auf Grund der öffentlichen Urkunde in Verbindung mit anderen Beweismitteln bestimmt werden könne, schliesst die Beweisbestimmung der öffentlichen Urkunde nicht aus, sondern bedeutet bloss, dass diese Urkunde nicht einziges Beweismittel zu sein brauche. Eine Urkunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB über eine Strafgesetzbuch. No 27. llö bestimmte Tatsache liegt, wie der Kassationshof schon wiederholt ausgeführt hat, nicht nur vor, wenn die Schrift vollen und unwiderlegbaren Beweis für die Tatsache schafft, sondern schon dann, wenn sie bestimmt (oder geeignet) ist, überhaupt die Rolle eines Beweismittels zu spielen. Das trifft hier zu, wo in der Urkunde ausgeführt wurde, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333.35 festgesetzt worden und die Veräusserir_i anerkenne, daran schon eine Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. Es wäre selbst dann nicht anders, wenn die öffentliche Urkunde über den Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grund- stück einen Kaufpreis überhaupt nicht zu erwähnen brauchte. Denn tatsächlich haben Parteien und Urkunds- person einen solchen als Teil des Vertragsinhaltes ange- geben und damit dieser Angabe, so wie sie niedergeschrie- bJm wurde, Beweisbestimmung verliehen. Dass die Be- schwerdegegner einig waren, nicht die öffentliche Urkunde, sondern die tatsächlich getroffene Vereinbarung solle unter ihnen Recht . schaffen, ändert nichts. Solche subjektive Vorbehalte können einer Schrift die objektive Beweis- bestimmung nicht nehmen, die ihr die Parteien nach Zweck und Aufmachung der Schrift bewusst und gewollt verliehen haben. Das hat der Kassationshof für den Fall eines schriftlich niedergelegten simulierten Mietvertrages entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. März 1951 i. S. Baumgartner) und kann, wie er schon in Sachen Spörli und Beck ausgeführt hat, bei der Aufnahme unwah- rer Vertragsbestimmungen in eine öffentliche Urkunde nicht anders sein. Es handelt sich nicht etwa um Angaben, die, wie z. B. der Heimatort der Parteien, trotz Aufnahme in die Vertragsurkunde nicht Gegenstand der Beurkun- dung bilden sollen. Wenn ein Vertrag öffentlich beurkundet wird, sind alle Abmachungen, welche die Beteiligten als Vertragsbestimmungen aufnehmen lassen, Gegenstand der Beurkundung. Auch im vorliegenden Falle war es nicht anders ; gerade weil die Beschwerdegegner in der öffentli- chen Urkunde ein Mittel sahen, Dritte und die Verkäuferin 116 Strafgesetzbuch. No 27. selbst über die Höhe des Kaufpreises zu täuschen, haben sie die unwahren Angaben aufnehmen lassen. Nach Art. llO Ziff. 5 StGB genügt übrigens schon, dass sich die Aufnahme der angeblichen Vereinbarung eines Kaufpreises von Fr. 133,333.35 in die öffentliche Urkunde und die Angabe, wonach Fr. 10,000.- davon schon bezahlt seien, zum Beweise dieser Tatsachen eigne- ten ; die Beschwerdegegner hätten nicht einmal den Willen zu haben brauchen, sie auch tatsächlich als Beweismittel über den vereinbarten Kaufpreis und die angeblich ge- leistete Anzahlung zu verwenden. Die erwähnte Eignung steht ausser Frage. Gerade zur Schaffung eines Beweis- mittels nicht nur für das Versprechen der Übertragung des Kaufgegenstandes, sondern auch für die übrigen Vertragsbestimmungen, insbesondere den Kaufpreis und die geleisteten Anzahlungen, werden solche Kaufverträge öffentlich beurkundet. Diese Urkunden erwecken den Schein der Richtigkeit der darin aufgenommenen Ver- tragsbestimmungen, ja erbringen gemäss Art. 9 ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen geradezu vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachge- wiesen ist. Die vorkaufsberechtigten Miteigentümer sind denn auch auf das Täuschungsmanöver hereingefallen, weil sie sich auf die Richtigkeit der verurkundeten Tat- sachen verlassen haben. Die Eignung der Urkunde, die unwahren Angaben zu beweisen, erschöpfte sich aber keineswegs darin. In mehrfacher Hinsicht hätte mit dieser Urkunde später bewiesen werden können, dass ein Kauf- preis von Fr. 133,333.35 vereinbart und eine Anzahlung von Fr. 10,000.- geleistet worden sei: in einem Prozesse zwischen den Erben der Frau Kaempf und Lotz, beim Weiterverkauf des Miteigentumsanteils durch Lotz oder Günther, in einer güterrechtlichen oder erbrechtlichen Auseinandersetzung, gegenüber Steuerbehörden, Gläubi- gern usw.

4. - Die unrichtige Beurkundung betraf Tatsachen, die im Sinne des Art. 253 StGB rechtlich erheblich waren. Strafgesetzbuch. No 27. ll7 Höhe des Kaufpreises und Anzahlungen sind schon für das Verhältnis unter den Parteien rechtlich nicht ohne Belang, konnten aber auch in manchen anderen rechtlichen Beziehungen bedeutsam sein.

5. - Art. 253 StGB setzt eine Täuschung voraus und verlangt, dass die unrichtige Beurkundung mit ihr ur- sächlich zusammenhange. Beide Merkmale sind hier objek- tiv erfüllt, denn Strafgericht und Appellationsgericht stellen verbindlich fest, dass der Notar guten Glaubens war, der Kaufpreis sei wirklich auf Fr. 133,333.35 verein- bart worden und Fr. 10,000.- seien anbezahlt, und dass er durch die Täuschung zur unrichtigen Beurkundung . veranlasst wurde.

6. - In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 253 StGB Vorsatz, d. h. dass der Täter sich der objektiven Tat- bestandsmerkmale bewusst gewesen sei und sie mit Willen verwirklicht habe. Falls das Appellationsgericht diese subjektiven Merkmale als erstellt betrachtet, was es bis jetzt offen gelassen hat, sind die Beschwerdegegner wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung zu bestrafen. Dem Einwand der Beschwerdegegner, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass sie Unrecht täten, fehlt angesichts der Feststellungen über die mit der Erschlei- chung der falschen Beurkundung verfolgten Zwecke und das Vorgehen (Verwendung einer inhaltlich unwahren, durch Täuschung der Frau Kaempf erschlichenen Quit- tung, Lüge gegenüber dem Notar trotz ausdrücklicher Befragung, ob die Fr. 10,000.- wirklich bezahlt seien) jede ernsthafte Grundlage. Jedenfalls hätte aber der behauptete Rechtsirrtum nicht auf << zureichenden Grün- den )) im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Ein Mindestmass von Pflichtgefühl, das von einem Liegenschaftsmäkler sogut wie von einem Schuhhändler verlangt werden kann, hätte den Beschwerdegegnern sagen können, dass es unrecht sei, einen Notar, zumal in Verfolgung eigennütziger Zwecke, derart hinters Licht zu führen. 118 Strafgesetzbuch. No 28. Demnach erkennt der Kassationshof : Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Tobler. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlwig innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten ? Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions d'une autorite ou d'un fonctionnall'.e. Art. 285 cifra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni di un funzionario. Aus den Erwägungen: Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, <c wer eine Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift ». Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären zu lassen (Beschwerde usw.) ; er darf sich ihr nicht mit Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem, so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand- Strassenverkehr. N° 29. 119 lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son- dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange- ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf, ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256 ; nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB). Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug). Voir aussi n08 29, 30. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE

29. Urteil des Kassationshofes vom 9. 1'fai 1952 i. S. Zanardi gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der Motorfahrzeugführer beim Überholen der. Strassenbahn beson- ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht. Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres usagers de la raute. Prudence requise du conducteur qui voit un pieton s'engager sur la chaussee. Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un autoveicolo sorpassa un tram presso una banchina di riparo deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri