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78_IV_105

BGE 78 IV 105

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 26.

Strasse, wollte man damit nicht schaffen (Verhandlungen

2 235 ff.). Nach der ersten Lesung setzte der Verfasser

des Vorent~rfes statt > >

55,000.-

(fünfundfünfzigtausend Franken) per sofort.

c) Die Veräusserin anerkennt gemäss

Quittung vom 21. Januar 1949 (einund-

zwanzigsten

Januar

neunzehnhundert-

neunundvierzig) bereitseinea conto-Zahlung

von ................. J>

(zehntausend Franken) an ihren Kaufpreis

erhalten zu haben.

10,000.-

Total . . . . . . Fr. 133,333.35

(hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig

Franken fünfunddreissig Rappen).>>

Die Urkunde beginnt mit den Worten : ((Kund und zu

wissen sei hiemit, dass vor mir dem unterzeichneten

öffentlichen Notar des Kantons Basel-Stadt folgender

108

Strafgesetzbuch. N° 27.

Kaufvertrag abgeschlossen worden ist: ... il Der Schluss

der Urkunde lautet : « Urkundlich dessen ist dieser Kauf-

vertrag naoh Vorlesung und Genehmigung von den

Komparenten und hernach von mir dem Notar unter

Beisetzung meines amtlichen Siegels unterzeichnet wor-

den. i> Darunter stehen die Angaben über Ort und Daten

sowie die Unterschriften der Parteien und des Notars.

Frau Kaempf unterschrieb in Gegenwart des Notars,

ihrer Töchter und des Meier am 21. Januar 1949 im Spital.

In der folgenden Nacht begaben sich der Notar, Meier und

die Töchter der Verkäuferin in die Wohnung Günthers.

Auf Befragen bestätigte dieser dem Notar in Gegenwart

des Lotz wider besseres Wissen, dass die Fr. 10,000.-

gemäss Quittung bezahlt seien und dass die im Vertrag

enthaltene Verurkundung betreffend Zahlung dieses Be-

trages stimme. Auf die Erklärung Günthers hin, dass

Lotz unterzeichnen könne, unterschrieb dieser.

Als später die Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht aus-

übten, bezahlten sie im Glauben an die Richtigkeit des

notariellen Kaufvertrages Fr. 10,000.- zuviel. Diesen

Betrag steckte Günther ein. Die Fr. 55,000.-, die er der

Verkäuferin schuldete, bezahlte er am 24. Januar 1949

an den Notar.

B. -

Am 10. April 1951 verurteilte das Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt Günther und Meier wegen Erschlei-

chung einer falschen Beurkundung im Sinne des Art. 253

StGB, begangen vor dem Notar, zu bedingt vollziehbaren

Gefängnisstrafen.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach

am 15. November 1951 beide Angeklagten von dieser

Anklage frei, mit der Begründung, Art. 253 StGB sei

nicht anwendbar, weil der Notar nicht die Tatsache selbst,

sondern nur die rechtsgeschäftliche Erklärung darüber

beurkundet habe. Er habe die Wahrheit der ihm gemachten

Angaben nicht zu überprüfen. Es heisse denn auch im

Kaufvertrag, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333,35, fest-

gesetzt ' worden, und hinsichtlich der Regelung des

Strafgesetzbuch. N° 27.

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Kaufpreises werde a~sgesprochen, die Verkäuferin, aner-

kenne' gemäss Quittung vom 21. Januar 1949 bereits

eine Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. An

der Würdigung der Angaben über den Kaufpreis als blosse

Parteierklärung ändere auch die Tatsache nichts, dass die

Miteigentümer der Liegenschaft ein Vorkaufsrecht hatten,

das ihnen ermöglichte, den Anteil der Frau Kaempf zum

Preise, zu dem er an Lotz verkauft worden war, zu er-

werben. Gewiss hätten die Miteigentümer bei der Berech-

nung der von ihnen zu erbringenden Leistung in erster

Linie auf den Kaufvertrag abgestellt; aber auch sie

hätten sich damit abfinden müssen, dass es sich bei den

Angaben über den Preis nur um die Verurkundung blosser

Parteierklärungen handle. Fehle es somit schon am

objektiven Tatbestand des Art. 253, so erübrigten sich

weitere Überlegungen in subjektiver Hinsicht. Ob sich

die Angeklagten allenfalls eines Betruges zum Nachteil

der Frau Kaempf und der Vorkaufsberechtigten schuldig

gemacht haben, sei nicht zu prüfen, da eine entsprechende

Anklage fehle.

G. -

Die Staatsanwaltschaft führt gegen das Urteil

des Appellationsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Sie be-

antragt, die Sache sei zur Verurteilung wegen Erschlei-

chung einer falschen Beurkundung an das Appellations-

gericht zurückzuweisen.

D. -

Günther und Meier beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassa;tionshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 253 Abs. 1 StGB ist strafbar, «wer

durch Täuschung bewirkt, da~s ein Beamter oder eine

Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tat-

sache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Un-

terschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt)).

Das Bundesgericht hat schon in einem Urteil vom 8.

Dezember 1951 in Sachen Spörli und Beck {ZBGR 33 77)

entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur für die

110

Strafgesetzbuch. No 27.

Erschleichung von Bescheinigungen gilt, die den beispiels-

weise aufgezählten ähnlich sind (Beglaubigungen), sondern

für alle öffentlichen Beurkundungen, namentlich auch für

Kaufverträge, die ein Grundstück betreffen (Art. 216 OR).

Dabei wurde offen gelassen, und es kann auch heute offen

bleiben, ob in Fällen, wo die falsche Beurkundung nur

deshalb erschlichen wird, um öffentliche Abgaben zu hin-

terziehen oder die Umgehung von Höchstpreisvorschriften

zu vertuschen, das Verbrechen des Art. 253 durch die

nach kantonalem Abgaberecht oder nach den eidgenössi-

schen Bestimmungen über die Bodenspekulation verwirkte

Strafe abgegolten wird.

2. -

Das Bundesgericht hat in Sachen Spörli und Beck

die Auffassung widerlegt, dass der Notar, der einen Kauf-

vertrag öffentlich beurkundet, nur die in der Beurkun-

dungsformel bezeugten, von ihm unmittelbar sinnlich

wahrgenommenen Vorgänge verurkunde, insbesondere die

Tatsache, dass die Parteien vor ihm bestimmte Erklärun-

gen abgegeben haben. An dieser Rechtsprechung ist

festzuhalten.

Der Notar fügt nicht einem von den Parteien selber

beurkundeten schriftlichen Vertrage -

der in dieser Form

übrigens nicht gültig sein könnte -

eine zur Erhöhung

der Glaubwürdigkeit einzelner Tatsachen bestimmte For-

mel bei, etwa wie es die Urkundsperson tut, die eine

Unterschrift beglaubigt, sondern seine Aufgabe besteht

darin, die Schrift als Ganzes in einem bestimmten Ver-

fahren herzustellen, das sie zur öffentlichen Urkunde über

den Kaufvertrag im Sinne des Art. 216 OR und damit

den Vertrag erst gültig macht. Alle Tatsache von rechtlicher

Bedeutung, über welche die Schrift Auskunft gibt, wer-

den vom Notar (öffentlich) beurkundet, gleichgültig, ob

er die Vertragsbestimmungen mitunterschreibt oder ob

seine Unterschrift nur eine diese Bestimmungen einrah-

mende oder ihnen angehängte Formel deckt. Beurkunden

(constater dans un titre, attestare in un documento) heisst

eine Urkunde anfertigen (BGE 72 IV 72), und Urkunde,

Strafgesetzbuch. N° 27.

111

d. h. Schrift, die bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache

von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Zi:ff. 5

StGB), ist nicht bloss die Formel, sondern das ganze

Schriftstück über den Kaufvertrag. Der Notar genügte

seiner Pflicht, diesen öffentlich zu beurkunden, nicht, wenn

der Sinn seiner Tätigkeit nicht darin bestünde, Beweis für

alle in der Schrift bezeugten, den Kaufvertrag ausmachen-

den Tatsachen zu schaffen. Ob das kantonale Recht ihn

anweist, seine Unterschrift bloss unter eine Formel zu

setzen in der Meinung, dass für die Richtigkeit des übrigen

Inhaltes der Schrift nur die Vertragsparteien einzustehen

hätten, ist unerheblich. Die bundesrechtlichen Begriffe des

Beurkundens und der Urkunde, insbesondere auch der

öffentlichen Urkunde (Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 9 ZGB),

verlangen nicht eine Unterschrift oder ein ähnliches

Beglaubigungsmittel (vgl. BGE 70 IV 171). Dass Formel

und Vertragsbestimmungen eine Einheit, eben eine öffent-

liche Urkunde über einen Kauf bilden, kommt übrigens

im vorliegenden Falle in der Formel selbst zum Ausdruck,

welche die Schrift einleitet und abschliesst : >

Die Begriffe des Beurkundens und der öffentlichen

Urkunde setzen auch nicht voraus, dass die Urkundsperson

die festgehaltenen Tatsachen mit eigenen Sinnen unmittel-

bar wahrgenommen habe. Der Zivilstandsbeamte, der eine

Geburt in das Register einträgt, beurkundet sie, ohne

sie gesehen zu haben; er verlässt sich auf die Angaben

dessen, der sie anzeigt. Der Notar, der eine öffentliche

Urkunde über einen Vertrag errichtet, beurkundet alle

zum Zustandekommen des Vertrages nötigen Tatsachen.

Soweit er sie nicht sinnlich unmittelbar wahrnimmt, ver-

112

Strafgesetzbuch. N° 27.

lässt er sich auf die Angaben der Parteien oder ermittelt

sie durch Schlussfolgerungen aus sinnlich wahrnehmbaren

Tatsachen. Insbesondere beurkundet er nicht nur die

Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien. Der

öffentlich beurkundete Vertrag ist kein blosses Protokoll

über abgegebene Erklärungen. übereinstimmende Äusse-

rungen allein können in Fällen, wo jede Partei weiss, dass

das Erklärte mit dem Willen der Gegenpartei nicht über-

einstimmt, auch gar nicht vertraglich binden (Art. 18

Abs. 1 OR). Indem der Notar feststellt, dass die Parteien

mit dem Willen, einen Vertrag abzuschliessen, bestimmte

Erklärungen abgegeben und entgegengenommen haben,

bekräftigt er daher auch, dass diese Erklärungen mit dem

Willen der Parteien übereinstimmen (W#lensäusserungen

sind: Art. 1 Abs. 1 OR) und dass jede die Erklärung der

andern als Ausdruck ihres wirklichen Willens auffasst.

Weiss er, dass die Parteien etwas erklären, was ihrem

Willen nicht entspricht, und dass jede Partei die Erklärung

der andern als nicht ernst erkennt, so darf er die Erklärun-

gen nicht als Ausdruck ihres Vertragswillens beurkunden,

sonst macht er sich nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

der vorsätzlichen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung)

schuldig. Tut er es nicht bewusst und gewollt, aber aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, so ist er wegen Fahr-

lässigkeit mit Busse strafbar (Art. 317 Ziff. 2 StGB). Das

Gesetz verpflichtet ihn zur Umsicht. Er hat mit den ihm

zur Verfügung stehenden Mitteln zu erforschen, ob das,

was die Parteien erklären, auch ihrem Willen entspricht

und daher als Ausdruck des Vertragswillens hingestellt

werden darf. Die Kantone, denen das Bundesrecht die

Durchführung der öffentlichen Beurkundung anvertraut

hat, haben denn auch zum Teil in ihren Vorschriften diese

Pflicht der Urkundsperson ausdrücklich erwähnt und

umschrieben. So bestimmt z. B. § 3 des basel-städtischen

Notariatsgesetzes vom 27. April 1911, dass die Notare

bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen

> haben.

Strafgesetzbuch. No 27.

113

Diese Aufgabe wird ihnen durch Art. 253 StGB erleicht-ert,

der den Parteien unter Androhung von Strafe verbietet,

die Urkundsperson über die zu beurkundenden Tatsachen

zu täuschen.

Es liesse sich denn auch mit dem Zwecke, den das

Gesetz durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkun-

dung verfolgt, nicht vereinbaren, wenn nur die abgege-

benen Erklärungen, nicht der Vertrag als Ganzes als

öffentlich beurkundet zu gelten hätten. Das würde be-

deuten, dass der in Art. 9 ZGB vorgesehene volle Beweis,

den die Urkunde für die durch sie bezeugten Tatsachen

bis zum Nachweis der Unrichtigkeit ihres Inhaltes erbringt,

nur für die abgegebenen Erklärungen gälte. Wer den

Abschluss des Vertrages nachweisen wollte, könnte das

durch Vorlegung der Urkunde allein nicht tun; er müsste

immer auch beweisen, dass die verurkundeten Erklärun-

gen dem wirklichen Willen der Parteien entsprachen. Auch

Dritte könnten sich nicht darauf verlassen, dass bis zum

Beweis des Gegenteils der Vertrag überhaupt oder mit

dem angegebenen Inhalt zustande gekommen sei. Die

Rechtssicherheit, die durch das Erfordernis der öffentlichen

Beurkundung gewährleistet werden soll, bestünde nicht;

die Urkunde hätte im wesentlichen bloss den Wert eines

in einfacher Schriftlichkeit festgelegten Vertrages mit

beglaubigten Unterschriften.

3. -

Unrichtig war im vorliegenden Falle die Angabe

in den Vertragsbestimmungen, der Kaufpreis sei auf

Fr. 133,333.35 festgesetzt worden. Bloss die Verkäuferin

Emilie Kaempf und möglicherweise auch der als Stroh-

mann des Käufers vorgeschobene Lotz waren der Meinung,

er betrage soviel; Günther und die im Namen der Ver-

käuferin verhandelnden Personen (Meier und die Töchter

der Verkäuferin) waren sich im klaren, dass der Käufer

nur auf Fr. 123,333.35 verpflichtet sein sollte. Unrichtig

war auch die Angabe, die Verkäuferin anerkenne gemäss

Quittung vom 21. Januar 1949, eine Anzahlung von

Fr. 10,000.- an den.Kaufpreis erhalten zu haben; denn

S

AS 78 IV -

1952

ll4

Strafgesetzbuch. N° 27.

dieser Angabe konnte im Rahmen der verurkundeten

Vertragsbestimmungen vernünftigerweise kein anderer

Sinn beigele~ werden, als dass der Inhalt der Quittung

den Tatsachen entspreche, d. h. dass die Verkäuferin die

Fr. 10,000.- tatsächlich erhalten habe. Der Notar hat

denn auch die beiden Beschwerdegegner ausdrücklich

gefragt, ob dem wirklich so sei.

Die falschen Angaben sind im Sinne des Art. 253 StGB

<< beurkundet)) worden. Zwar ist eine schriftliche Lüge nur

dann Falschbeurkundung, wenn die Schrift bestimmt oder

geeignet ist, die vorgelogene Tatsache zu beweisen (BGE

72 IV 72, 139; 73 IV 50, 109), und geht die Rechtsprechung

der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes dahin, dass die

Angabe der Kaufpreisrestanz in der öffentlichen Urkunde

genüge, weil die Öffentlichkeit kein schutzwürdiges Inter-

esse daran habe, dass der Kaufpreis in der Urkunde

genau aufgedeckt werde (BGE 50 II 147). Dass die Nen-

nung eines « Kaufpreises)) als wesentlichen Bestandteils

des Kaufes unerlässlich ist, nimmt jedoch auch dieses

Urteil an und ergibt sich namentlich aus der Rechtspre-

chung der I. Zivilabteilung, wonach nicht nur die Ver-

pflichtung zur Eigentumsübertragung am Grundstück,

sondern der Kauf als Ganzes mit allen seinen für das Ge-

schäft wesensnotwendigen Willenserklärungen (essentialia

negotii) öffentlich beurkundet werden muss, ja darüber

hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlichen Vertragsbe-

stimmungen der Beurkundung bedürfen (BGE 68 II 233).

Die von der II. Zivilabteilung gemachte Einschränkung,

wonach die öffentliche Urkunde, damit der Vertrag zivil-

rechtlich gültig sei, den Kaufpreis nicht in seiner vollen

Höhe anzugeben brauche, es vielmehr genüge, wenn der

richtige Betrag auf Grund der öffentlichen Urkunde in

Verbindung mit anderen Beweismitteln bestimmt werden

könne, schliesst die Beweisbestimmung der öffentlichen

Urkunde nicht aus, sondern bedeutet bloss, dass diese

Urkunde nicht einziges Beweismittel zu sein brauche. Eine

Urkunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB über eine

Strafgesetzbuch. No 27.

llö

bestimmte Tatsache liegt, wie der Kassationshof schon

wiederholt ausgeführt hat, nicht nur vor, wenn die Schrift

vollen und unwiderlegbaren Beweis für die Tatsache

schafft, sondern schon dann, wenn sie bestimmt (oder

geeignet) ist, überhaupt die Rolle eines Beweismittels zu

spielen. Das trifft hier zu, wo in der Urkunde ausgeführt

wurde, der Kaufpreis sei auf Fr. 133,333.35 festgesetzt

worden und die Veräusserir_i anerkenne, daran schon eine

Anzahlung von Fr. 10,000.- erhalten zu haben. Es wäre

selbst dann nicht anders, wenn die öffentliche Urkunde

über den Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grund-

stück einen Kaufpreis überhaupt nicht zu erwähnen

brauchte. Denn tatsächlich haben Parteien und Urkunds-

person einen solchen als Teil des Vertragsinhaltes ange-

geben und damit dieser Angabe, so wie sie niedergeschrie-

bJm wurde, Beweisbestimmung verliehen. Dass die Be-

schwerdegegner einig waren, nicht die öffentliche Urkunde,

sondern die tatsächlich getroffene Vereinbarung solle unter

ihnen Recht . schaffen, ändert nichts. Solche subjektive

Vorbehalte können einer Schrift die objektive Beweis-

bestimmung nicht nehmen, die ihr die Parteien nach

Zweck und Aufmachung der Schrift bewusst und gewollt

verliehen haben. Das hat der Kassationshof für den Fall

eines schriftlich niedergelegten simulierten Mietvertrages

entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 10. März

1951 i. S. Baumgartner) und kann, wie er schon in Sachen

Spörli und Beck ausgeführt hat, bei der Aufnahme unwah-

rer Vertragsbestimmungen in eine öffentliche Urkunde

nicht anders sein. Es handelt sich nicht etwa um Angaben,

die, wie z. B. der Heimatort der Parteien, trotz Aufnahme

in die Vertragsurkunde nicht Gegenstand der Beurkun-

dung bilden sollen. Wenn ein Vertrag öffentlich beurkundet

wird, sind alle Abmachungen, welche die Beteiligten als

Vertragsbestimmungen aufnehmen lassen, Gegenstand der

Beurkundung. Auch im vorliegenden Falle war es nicht

anders; gerade weil die Beschwerdegegner in der öffentli-

chen Urkunde ein Mittel sahen, Dritte und die Verkäuferin

116

Strafgesetzbuch. No 27.

selbst über die Höhe des Kaufpreises zu täuschen, haben

sie die unwahren Angaben aufnehmen lassen.

Nach Art. llO Ziff. 5 StGB genügt übrigens schon,

dass sich die Aufnahme der angeblichen Vereinbarung

eines Kaufpreises von Fr. 133,333.35 in die öffentliche

Urkunde und die Angabe, wonach Fr. 10,000.- davon

schon bezahlt seien, zum Beweise dieser Tatsachen eigne-

ten; die Beschwerdegegner hätten nicht einmal den Willen

zu haben brauchen, sie auch tatsächlich als Beweismittel

über den vereinbarten Kaufpreis und die angeblich ge-

leistete Anzahlung zu verwenden. Die erwähnte Eignung

steht ausser Frage. Gerade zur Schaffung eines Beweis-

mittels nicht nur für das Versprechen der Übertragung

des Kaufgegenstandes, sondern auch für die übrigen

Vertragsbestimmungen, insbesondere den Kaufpreis und

die geleisteten Anzahlungen, werden solche Kaufverträge

öffentlich beurkundet. Diese Urkunden erwecken den

Schein der Richtigkeit der darin aufgenommenen Ver-

tragsbestimmungen, ja erbringen gemäss Art. 9 ZGB für

die durch sie bezeugten Tatsachen geradezu vollen Beweis,

solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachge-

wiesen ist. Die vorkaufsberechtigten Miteigentümer sind

denn auch auf das Täuschungsmanöver hereingefallen,

weil sie sich auf die Richtigkeit der verurkundeten Tat-

sachen verlassen haben. Die Eignung der Urkunde, die

unwahren Angaben zu beweisen, erschöpfte sich aber

keineswegs darin. In mehrfacher Hinsicht hätte mit dieser

Urkunde später bewiesen werden können, dass ein Kauf-

preis von Fr. 133,333.35 vereinbart und eine Anzahlung

von Fr. 10,000.- geleistet worden sei: in einem Prozesse

zwischen den Erben der Frau Kaempf und Lotz, beim

Weiterverkauf des Miteigentumsanteils durch Lotz oder

Günther, in einer güterrechtlichen oder erbrechtlichen

Auseinandersetzung, gegenüber Steuerbehörden, Gläubi-

gern usw.

4. -

Die unrichtige Beurkundung betraf Tatsachen,

die im Sinne des Art. 253 StGB rechtlich erheblich waren.

Strafgesetzbuch. No 27.

ll7

Höhe des Kaufpreises und Anzahlungen sind schon für

das Verhältnis unter den Parteien rechtlich nicht ohne

Belang, konnten aber auch in manchen anderen rechtlichen

Beziehungen bedeutsam sein.

5. -

Art. 253 StGB setzt eine Täuschung voraus und

verlangt, dass die unrichtige Beurkundung mit ihr ur-

sächlich zusammenhange. Beide Merkmale sind hier objek-

tiv erfüllt, denn Strafgericht und Appellationsgericht

stellen verbindlich fest, dass der Notar guten Glaubens

war, der Kaufpreis sei wirklich auf Fr. 133,333.35 verein-

bart worden und Fr. 10,000.- seien anbezahlt, und dass

er durch die Täuschung zur unrichtigen Beurkundung .

veranlasst wurde.

6. -

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 253 StGB

Vorsatz, d. h. dass der Täter sich der objektiven Tat-

bestandsmerkmale bewusst gewesen sei und sie mit Willen

verwirklicht habe. Falls das Appellationsgericht diese

subjektiven Merkmale als erstellt betrachtet, was es bis

jetzt offen gelassen hat, sind die Beschwerdegegner wegen

Erschleichung einer falschen Beurkundung zu bestrafen.

Dem Einwand der Beschwerdegegner, sie seien sich

nicht bewusst gewesen, dass sie Unrecht täten, fehlt

angesichts der Feststellungen über die mit der Erschlei-

chung der falschen Beurkundung verfolgten Zwecke und

das Vorgehen (Verwendung einer inhaltlich unwahren,

durch Täuschung der Frau Kaempf erschlichenen Quit-

tung, Lüge gegenüber dem Notar trotz ausdrücklicher

Befragung, ob die Fr. 10,000.- wirklich bezahlt seien)

jede ernsthafte Grundlage. Jedenfalls hätte aber der

behauptete Rechtsirrtum nicht auf << zureichenden Grün-

den)) im Sinne des Art. 20 StGB beruht. Ein Mindestmass

von Pflichtgefühl, das von einem Liegenschaftsmäkler

sogut wie von einem Schuhhändler verlangt werden kann,

hätte den Beschwerdegegnern sagen können, dass es

unrecht sei, einen Notar, zumal in Verfolgung eigennütziger

Zwecke, derart hinters Licht zu führen.

118

Strafgesetzbuch. No 28.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu-

beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni

1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich und Tobler.

Art. 285 Ziff. 1 StGB. Wann liegt eine Handlwig innerhalb der

Amtsbefugnisse des Beamten ?

Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions

d'une autorite ou d'un fonctionnall'.e.

Art. 285 cifra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni

di un funzionario.

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, <c wer eine

Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung

an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während

einer Amtshandlung tätlich angreift ».

Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an

der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung

hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich

angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie

Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des

Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich

ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der

ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären

zu lassen (Beschwerde usw.); er darf sich ihr nicht mit

Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei

ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem,

so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand-

Strassenverkehr. N° 29.

119

lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son-

dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten

gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es

verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam

gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und

dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst

und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange-

ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf,

ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen

sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256; nicht veröffentlichtes

Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber

betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB).

Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug).

Voir aussi n08 29, 30.

II. STRASSENVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

29. Urteil des Kassationshofes vom 9. 1'fai 1952 i. S. Zanardi

gegeff Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MFV. Auch an Schutzinseln hat der

Motorfahrzeugführer beim Überholen der. Strassenbahn beson-

ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer

Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen

Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht.

Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur

qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler

avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres

usagers de la raute. Prudence requise du conducteur qui voit

un pieton s'engager sur la chaussee.

Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un

autoveicolo sorpassa un tram presso una banchina di riparo

deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri