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Strafgesetzbuch. No 28.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
28. Anszng aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni
1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und Tobler.
Art. 285 Zitf. 1 StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der
Amtsbefugriisse des Beamten ?
Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions
d'une autorite ou d'un fonctionnair,e.
Art. 285 cijra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni
di un funzionario.
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, >.
Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an
der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung
hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich
angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie
Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des
Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich
ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der
ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären
zu lassen (Beschwerde usw.); er darf sich ihr nicht mit
Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei
ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem,
so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand-
Strassenverkehr. N° 29.
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lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son-
dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten
gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es
verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam
gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und
dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst
und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange-
ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf,
ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen
sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256; nicht veröffentlichtes
Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber
betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB).
Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug).
Voir aussi n08 29, 30.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
29. Urteil des Kassationshofes vom 9. }fai 1952 i. S. Zanardi
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MF'V. Auch an Schutzinseln hat der
Motorfahrzeugführer beim Überholen der. Strassenbahn beson-
ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer
Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen
Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht.
Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur
qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler
avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres
usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit
un pieton s'engager sur la chaussee.
Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un
autoveicolo sorpassa un tram. presso una banchina di riparo
deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri