Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118 Strafgesetzbuch. No 28. Demnach erkennt der Kassationshof: Die· Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
15. November 1951 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
28. Anszng aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Portmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Tobler. Art. 285 Zitf. 1 StGB. Wann liegt eine Handlung innerhalb der Amtsbefugriisse des Beamten ? Art. 285 eh. 1 OP. Notion de l'acte entrant dans les fonctions d'une autorite ou d'un fonctionnair,e. Art. 285 cijra 1 OP. Nozione dell'atto ehe entra nelle attribuzioni di un funzionario. Aus den Erwägungen: Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB ist strafbar, >. Es kommt also nicht darauf an, ob die Handlung, an der der Täter den Beamten durch Gewalt oder Drohung hindert oder während deren Vornahme er ihn tätlich angreift, materiell berechtigt sei. Es genügt, dass sie Amtshandlung sei, d. h. innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten liege. Trifft das zu, so hat der Betroffene sich ihr zu unterziehen, unter Vorbehalt des Rechtsweges, der ihm allenfalls zusteht, um ihre Gesetzmässigkeit abklären zu lassen (Beschwerde usw.) ; er darf sich ihr nicht mit Gewalt oder Drohung widersetzen oder den Beamten bei ihrer Vornahme tätlich angreifen. Tut er das trotzdem, so hat der Strafrichter nicht zu entscheiden, ob die Hand- Strassenverkehr. N° 29. ll9 lung des Beamten materiell berechtigt gewesen sei, son- dern nur, ob sie innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten gelegen habe, d. h. ob dieser zuständig gewesen sei. Es verhält sich gleich wie in den Fällen von Ungehorsam gegenüber amtlichen Verfügungen, Verweisungsbruch und dgl., wo zur Bestrafung des Täters genügt, dass er bewusst und gewollt eine von der zuständigen Behörde ausgegange- ne Verfügung missachtet habe, ohne Rücksicht darauf, ob diese sachlich gerechtfertigt und zweckmässig gewesen sei (BGE 71 IV 219, 73 IV 256 ; nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Weber betreffend Ungehorsam nach Art. 292 StGB). Vgl. auch Nr. 29 (fahrlässige Tötung), 30 (Betrug). Voir aussi n08 29, 30. II. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE
29. Urteil des Kassationshofes vom 9. }fai 1952 i. S. Zanardi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 117 StGB, Art. 46 Abs. 3 MF'V. Auch an Schutzinseln hat der Motorfahrzeugführer beim Überholen der. Strassenbahn beson- ders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen. Sorgfaltspflicht des Führers, der einen Fussgänger auf die Fahrbahn treten sieht. Art. 117 OP et 46 al. 3 RA. Le conducteur d'un vehicule a moteur qui depasse un tramway pres d'un refuge doit aussi circuler avec une precaution particuliere et avoir egard aux autres usagers de la route. Prudence requise du conducteur qui voit un pieton s'engager sur la chaussee. Art. 117 OP e 46 cp. 3 RLA. Anche quando il cond~cente di un autoveicolo sorpassa un tram. presso una banchina di riparo deve avanzare con speciale cautela ed aver riguardo agli altri