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78_IV_127

BGE 78 IV 127

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Ausverkaufsordnung. No 30.

hört, sagt lediglich, dass der Richter in der Feststellung

der Tatsachen (Beweiswürdigung) seine Zweifel zugunsten

des Angeklagten in die Wagschale werfen solle (BGE 69

IV 152, 74 IV 145, 75 IV 6, 155).

Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Beschwer-

deführer den Ausnahmeverkauf entsprechend dem Inserat

durchgeführt oder ob er im Inserat die Unwahrheit gesagt

hat. Die Ankündigung eines nicht bewilligten Ausverkaufs

oder Ausnahmeverkaufs ist strafbar, auch wenn die Ver-

anstaltung entsprechend der Ankündigung durchgeführt

wird. Das ergibt sich daraus, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a AO

nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Durch-

führung unter Strafe stellt.

Ob die Ankündigung mit der vom Beschwerdeführer

11 sonst befolgten Preisgestaltung » übereinstimmte, ist

ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit

sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser

Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen

verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer

vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung

getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch-

stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach

Art. 20 Abs. 1 lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass

objektiv auch Art. 20 Abs. 1 lit. a AO zutrifft, würde damit

nichts geändert.

3. -

Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim-

mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich

fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer

dolos gehandelt hat.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Verfahren. N• 31.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

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31. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren

gegen Julen und Mitbeschnldigte und Staatsanwaltschaft des

Kantons Wallis.

Art. ~69 Abs. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein

freisprec~~ndes. Urteil ist nicht einzutreten, wenn die Verfol-

gung verJahrt ist.

Art. 269 af· 1 PP_F. L?rsque l'action penale est prescrite, un juge-

ment hheratoire n est pas susceptible de pourvoi en nullite.

Art .. 269 cp. _1 PPF. Se l'azione penale e prescritta, la sentenza

d! assoluz10ne non puo essere impugnata col ricorso per cassa-

z10ne.

A. -

Am 1. April 1950 wurde der Bevölkerung von

Zermatt die mit Hilfe von Matrizen vervielfältigte Ver-

waltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949 zuge-

stellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind,

reichte Alfred Perren gegen die }fitglieder des Gemeinde-

rates am 13. April 1950 Strafklage wegen Ehrverletzung

ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter

Bestrafung

der

Beklagten,

deren

Verurteilung

zu

Fr. 2000.- Schadenersatz und Genugtuung und Veröffent-

lichung des Urteils.

B. -

Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach

die Beklagten frei und wies die übrigen Begehren des

Klägers ab.

Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung

einlegte, bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es

ging davon aus, die Voraussetzungen für die Zulassung

des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises

seien erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht

abschliessend beurteilt werden. Das sei aber nicht nötig,

denn gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, dessen revidierte

128

Verfahren. No 31.

Fassung als mildere Bestimmung angewendet werden

müsse, sei der Beschuldigte schon dann nicht· strafbar,

wenn er beweise, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine

Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Diesen

Beweis hätten die Beklagten erbracht.

C. -

Perren führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art.

268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Kantons-

gerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit sie die Beklagten wegen Verleum -

dung und übler Nachrede bestrafe, sie unter solidarischer

Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtuungs- und Scha-

denersatzsumme von Fr. 2000.- an den Kläger verurteile

und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der

Beklagten anordne.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Wenn das angefochtene Urteil, wie der Beschwerde-

führer geltend macht, eidgenössisches Recht verletzte und

aufgehoben werden müsste, könnte das neue Verfahren

vor dem Kantonsgericht nicht zur Verurteilung der Be-

klagten führen, denn die Strafverfolgung dürfte wegen

Verjährung nicht fortgesetzt werden. Die Verwaltungs-

rechnung der Gemeinde Zermatt für 1949 ist als Druck-

schrift im Sinne des Art. 27 StGB verbreitet worden; diese

Bestimmung gilt nicht nur, wenn eine Schrift mit den

maschinellen Einrichtungen einer Buchdruckerei herge-

stellt, sondern auch, wenn sie auf einem anderen die Her-

stellung in einer grossen Anzahl von Exemplaren erlau-

benden Wege vervielfältigt worden ist, insbesondere mit

Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbeiteten Matrize

(BGE 74 IV 130). Auch erschöpfen sich die Verleumdung

und die üble Nachrede, die der Beschwerdeführer den

Beklagten vorwirft, in dem Presseerzeugnis. Nach Art. 27

Ziff. 6 ·stGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937

verjährte daher die Strafverfolgung in einem Jahre seit

der Veröffentlichung der Druckschrift und gemäss Art. 72

Ziff. 2 Abs. 2 StGB trotz aller Unterbrechungen der Frist

Verfahren. No 31.

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auf jeden Fall mit Ablauf von zwei Jahren, also am 31.

März 1952.

Durch Abänderung der Art. 27 und 72 Ziff. 2 Abs. 2

StGB gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950, in

Kraft seit 5. Januar 1951, ist freilich die ordentliche Ver-

jährungsfrist auch für die mit der Druckerpresse began-

genen Ehrverletzungen auf zwei Jahre und die absolute

Verjährungsfrist auf vier Jahre verlängert worden (vgl.

Art. 178 StGB). Wie das Bundesgericht schon wiederholt

entschieden hat, verjährt jedoch die unter altem Recht

begangene Tat nach altem Recht, wenn dieses milder ist

als das neue (vgl. Art. 337 StGB; BGE 77 IV 206). Diese

Ordnung greift auch im vorliegenden Falle Platz. Dass die

Vorinstanz den Freispruch der Beklagten unter Berufung

auf neues Recht (rev. Art. 173 Ziff. 2 StGB) begründet

hat und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine

unter altem Recht begangene Tat nur entweder vollständig

nach altem oder vollständig nach neuem Recht (wenn

dieses milder ist, Art. 2 Abs. 2 StGB) beurteilt werden

darf, nie teilweise nach der einen und teilweise nach der

anderen Rechtsordnung (BGE 68 IV 129), ändert nichts.

Wenn das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage

des Beschwerdeführers aufgehoben würde, wäre die Frage

gegenstandslos, ob die Tat materiell nach altem oder nach

neuem Recht beurteilt werden müsste, wenn die Straf-

verfolgung nicht verjährt wäre. Wenn der Richter, wie

es nach obigen Erwägungen nicht anderes sein könnte,

die Strafverfolgung auf Grund des alten Rechts als ver-

jährt erklärte, wäre somit das neue Urteil vollständig auf

Grund alten Rechts gefällt, widerspräche also der in BGE

68 IV 129 veröffentlichten Rechtsprechung nicht.

Dem Beschwerdeführer fehlt somit ein von der Rechts-

ordnung anerkanntes Interesse an der Beschwerde. Das

Verfahren könnte, selbst wenn diese begründet wäre, nicht

zur Verurteilung der Beklagten führen, sondern nur ent-

weder -

je nach der Ordnung des kantonalen Prozess-

rechts (BGE 72 IV 47) -

zum Freispruch wegen Ver-

9

AS 78 IV -

1952

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Verfahren. N° 31.

jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem

gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des

Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um-

ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug-

tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde

nicht zu rechtfertigen; diese Bedeutung der Entscheidung

läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits-

beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis,

nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi-

sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75

IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver-

jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau-

chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam-

menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht

mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf

eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange-

fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe-

schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner-

heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14

ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht

aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die

Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit

der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das

wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus-

sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich

bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine

Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht

mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen

die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt

hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli-

chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen

sind, nicht mehr möglich.

2. -

Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge-

heissen wird, kann aui sie auch im Zivilpunkt nicht ein-

Verfahren. N° 32.

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getreten werden; der Streitwert der Zivilforderung be-

trägt weniger als Fr. 4000.- (Art. 277 quater Abs. 2,

Art. 271 Abs. 2 BStP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni

1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich.

1. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur

Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die

Eingabe bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, die den

angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat ?

2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn

ein Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Ver-

sämnung der Frist verschuldet hat.

1. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le delai pour motiver un

pourvoi en nullite est-il observe si le memoire est adresse a

une autorite cantonale qui n'a pas pris la decision attaquee !

2. Art. 35 al. 1 OJ. II n'y a pas de restitution lorsque I'inobserva-

tion du delai est due a une faute d'un employe de la partie ou

de son mandataire.

1. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. II termine per motivare il

ricorso per cassazione e osservato quando l'atto scritto e inol-

trato ad un'autorita cantonale ehe non ha preso la decisione

impugnata?

2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non puo essere accordata

quando l'inosservanza del termine e dovuta ad un errore di

un impiegato del ricorrente o del suo mandatario.

Aus den Erwägungen:

1. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig

Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn

erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2

BStP). Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass

die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tage der

Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder