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Ausverkaufsordnung. No 30.
hört, sagt lediglich, dass der Richter in der Feststellung
der Tatsachen (Beweiswürdigung) seine Zweifel zugunsten
des Angeklagten in die Wagschale werfen solle (BGE 69
IV 152, 74 IV 145, 75 IV 6, 155).
Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Beschwer-
deführer den Ausnahmeverkauf entsprechend dem Inserat
durchgeführt oder ob er im Inserat die Unwahrheit gesagt
hat. Die Ankündigung eines nicht bewilligten Ausverkaufs
oder Ausnahmeverkaufs ist strafbar, auch wenn die Ver-
anstaltung entsprechend der Ankündigung durchgeführt
wird. Das ergibt sich daraus, dass Art. 20 Abs. 1 lit. a AO
nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Durch-
führung unter Strafe stellt.
Ob die Ankündigung mit der vom Beschwerdeführer
11 sonst befolgten Preisgestaltung » übereinstimmte, ist
ebenfalls unerheblich. Wenn der Beschwerdeführer damit
sagen will, er habe Handtücher und Badkleider dieser
Qualität auch sonst zu den im Inserat angegebenen Preisen
verkauft, wäre das Publikum durch die Vorspiegelung einer
vorübergehenden, sonst nicht gewährten Vergünstigung
getäuscht worden. Man könnte sich in.diesem Falle höch-
stens fragen, ob sich der Beschwerdeführer nicht auch nach
Art. 20 Abs. 1 lit. e AO strafbar gemacht habe. Daran, dass
objektiv auch Art. 20 Abs. 1 lit. a AO zutrifft, würde damit
nichts geändert.
3. -
Auch der subjektive Tatbestand dieser Bestim-
mung ist erfüllt, denn das Obergericht stellt verbindlich
fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer
dolos gehandelt hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Verfahren. N• 31.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
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31. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Perren
gegen Julen und Mitbeschnldigte und Staatsanwaltschaft des
Kantons Wallis.
Art. ~69 Abs. 1 BStP. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein
freisprec~~ndes. Urteil ist nicht einzutreten, wenn die Verfol-
gung verJahrt ist.
Art. 269 af· 1 PP_F. L?rsque l'action penale est prescrite, un juge-
ment hheratoire n est pas susceptible de pourvoi en nullite.
Art .. 269 cp. _1 PPF. Se l'azione penale e prescritta, la sentenza
d! assoluz10ne non puo essere impugnata col ricorso per cassa-
z10ne.
A. -
Am 1. April 1950 wurde der Bevölkerung von
Zermatt die mit Hilfe von Matrizen vervielfältigte Ver-
waltungsrechnung der Gemeinde für das Jahr 1949 zuge-
stellt. Wegen Ausführungen, die darin enthalten sind,
reichte Alfred Perren gegen die }fitglieder des Gemeinde-
rates am 13. April 1950 Strafklage wegen Ehrverletzung
ein und beantragte vor dem erstinstanzlichen Richter
Bestrafung
der
Beklagten,
deren
Verurteilung
zu
Fr. 2000.- Schadenersatz und Genugtuung und Veröffent-
lichung des Urteils.
B. -
Der Instruktionsrichter des Bezirkes Visp sprach
die Beklagten frei und wies die übrigen Begehren des
Klägers ab.
Das Kantonsgericht des Wallis, an das Perren Berufung
einlegte, bestätigte dieses Urteil am 5. Februar 1952. Es
ging davon aus, die Voraussetzungen für die Zulassung
des von den Beklagten angebotenen Wahrheitsbeweises
seien erfüllt. Ob dieser Beweis erbracht sei, könne nicht
abschliessend beurteilt werden. Das sei aber nicht nötig,
denn gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB, dessen revidierte
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Verfahren. No 31.
Fassung als mildere Bestimmung angewendet werden
müsse, sei der Beschuldigte schon dann nicht· strafbar,
wenn er beweise, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine
Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Diesen
Beweis hätten die Beklagten erbracht.
C. -
Perren führt Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art.
268 ff. BStP. Er beantragt, das Urteil des Kantons-
gerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie die Beklagten wegen Verleum -
dung und übler Nachrede bestrafe, sie unter solidarischer
Haftbarkeit zur Bezahlung einer Genugtuungs- und Scha-
denersatzsumme von Fr. 2000.- an den Kläger verurteile
und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der
Beklagten anordne.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Wenn das angefochtene Urteil, wie der Beschwerde-
führer geltend macht, eidgenössisches Recht verletzte und
aufgehoben werden müsste, könnte das neue Verfahren
vor dem Kantonsgericht nicht zur Verurteilung der Be-
klagten führen, denn die Strafverfolgung dürfte wegen
Verjährung nicht fortgesetzt werden. Die Verwaltungs-
rechnung der Gemeinde Zermatt für 1949 ist als Druck-
schrift im Sinne des Art. 27 StGB verbreitet worden; diese
Bestimmung gilt nicht nur, wenn eine Schrift mit den
maschinellen Einrichtungen einer Buchdruckerei herge-
stellt, sondern auch, wenn sie auf einem anderen die Her-
stellung in einer grossen Anzahl von Exemplaren erlau-
benden Wege vervielfältigt worden ist, insbesondere mit
Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbeiteten Matrize
(BGE 74 IV 130). Auch erschöpfen sich die Verleumdung
und die üble Nachrede, die der Beschwerdeführer den
Beklagten vorwirft, in dem Presseerzeugnis. Nach Art. 27
Ziff. 6 ·stGB in der Fassung vom 21. Dezember 1937
verjährte daher die Strafverfolgung in einem Jahre seit
der Veröffentlichung der Druckschrift und gemäss Art. 72
Ziff. 2 Abs. 2 StGB trotz aller Unterbrechungen der Frist
Verfahren. No 31.
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auf jeden Fall mit Ablauf von zwei Jahren, also am 31.
März 1952.
Durch Abänderung der Art. 27 und 72 Ziff. 2 Abs. 2
StGB gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950, in
Kraft seit 5. Januar 1951, ist freilich die ordentliche Ver-
jährungsfrist auch für die mit der Druckerpresse began-
genen Ehrverletzungen auf zwei Jahre und die absolute
Verjährungsfrist auf vier Jahre verlängert worden (vgl.
Art. 178 StGB). Wie das Bundesgericht schon wiederholt
entschieden hat, verjährt jedoch die unter altem Recht
begangene Tat nach altem Recht, wenn dieses milder ist
als das neue (vgl. Art. 337 StGB; BGE 77 IV 206). Diese
Ordnung greift auch im vorliegenden Falle Platz. Dass die
Vorinstanz den Freispruch der Beklagten unter Berufung
auf neues Recht (rev. Art. 173 Ziff. 2 StGB) begründet
hat und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
unter altem Recht begangene Tat nur entweder vollständig
nach altem oder vollständig nach neuem Recht (wenn
dieses milder ist, Art. 2 Abs. 2 StGB) beurteilt werden
darf, nie teilweise nach der einen und teilweise nach der
anderen Rechtsordnung (BGE 68 IV 129), ändert nichts.
Wenn das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage
des Beschwerdeführers aufgehoben würde, wäre die Frage
gegenstandslos, ob die Tat materiell nach altem oder nach
neuem Recht beurteilt werden müsste, wenn die Straf-
verfolgung nicht verjährt wäre. Wenn der Richter, wie
es nach obigen Erwägungen nicht anderes sein könnte,
die Strafverfolgung auf Grund des alten Rechts als ver-
jährt erklärte, wäre somit das neue Urteil vollständig auf
Grund alten Rechts gefällt, widerspräche also der in BGE
68 IV 129 veröffentlichten Rechtsprechung nicht.
Dem Beschwerdeführer fehlt somit ein von der Rechts-
ordnung anerkanntes Interesse an der Beschwerde. Das
Verfahren könnte, selbst wenn diese begründet wäre, nicht
zur Verurteilung der Beklagten führen, sondern nur ent-
weder -
je nach der Ordnung des kantonalen Prozess-
rechts (BGE 72 IV 47) -
zum Freispruch wegen Ver-
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AS 78 IV -
1952
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Verfahren. N° 31.
jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem
gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um-
ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug-
tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde
nicht zu rechtfertigen; diese Bedeutung der Entscheidung
läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits-
beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis,
nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi-
sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75
IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver-
jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau-
chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam-
menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht
mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf
eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange-
fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe-
schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner-
heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14
ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht
aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die
Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit
der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das
wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus-
sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich
bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine
Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht
mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen
die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt
hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli-
chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen
sind, nicht mehr möglich.
2. -
Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge-
heissen wird, kann aui sie auch im Zivilpunkt nicht ein-
Verfahren. N° 32.
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getreten werden; der Streitwert der Zivilforderung be-
trägt weniger als Fr. 4000.- (Art. 277 quater Abs. 2,
Art. 271 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni
1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
1. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur
Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die
Eingabe bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, die den
angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat ?
2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn
ein Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Ver-
sämnung der Frist verschuldet hat.
1. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le delai pour motiver un
pourvoi en nullite est-il observe si le memoire est adresse a
une autorite cantonale qui n'a pas pris la decision attaquee !
2. Art. 35 al. 1 OJ. II n'y a pas de restitution lorsque I'inobserva-
tion du delai est due a une faute d'un employe de la partie ou
de son mandataire.
1. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. II termine per motivare il
ricorso per cassazione e osservato quando l'atto scritto e inol-
trato ad un'autorita cantonale ehe non ha preso la decisione
impugnata?
2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non puo essere accordata
quando l'inosservanza del termine e dovuta ad un errore di
un impiegato del ricorrente o del suo mandatario.
Aus den Erwägungen:
1. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig
Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn
erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2
BStP). Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass
die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tage der
Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder