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Strafgesetzbuch. N• 49.
des Märki. Ob dem Dr. Dällenbach besonderes Vertrauen
entgegengebracht wurde, weil er Fürsprecher ist, ist un-
erheblich. Die Forderung wurde an Frau Dällenbach nicht
abgetreten, damit Dällenbach in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt eine im Interesse des Märki liegende Rechts-
handlung vornehme, insbesondere die Forderung verwalte,
sondern damit er zwecks Anschaffung von Mobiliar, das er
als Naturarzt brauchte, im eigenen Interesse in beschränk-
tem Umfange darüber verfüge.
Die Eheleute Dällenbach sind daher zu Recht von der
Anklage der ungetreuen Geschäftsführung freigesprochen
worden.
49. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Bau-
mann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
l. Art. 337 StGB. Die unter altem Recht verübte Tat verjährt
nach altem Recht, wenn dieses milder ist als das neue.
2. Art. 71 StGB. Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt,
wird mitgezählt.
1. Art. 337 OP. L'infraction commise sous l'empire de l'ancien
droit se prescrit selon ce dernier s'il est plus favorable au pre-
venu que le nouveau.
2. Art. 71 OP. Le jour duquel court le delai de prescription est
compte.
1. Art. 337 OP: _TI .rea:to com~esso prima. dell'en~rata in vigore
del nuovo dir1tto s1 prescnve secondo 11 vecch10 diritto se 0
piU. favorevole al prevenuto ehe il nuovo diritto.
2. Art. 71 OP. I1 giorno da cui il termine di prescrizione decorre
e contato.
Baumann wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau
am 21. Juni 1951 wegen einer am 21. Juni 1950 began-
genen -Obertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu Fr. 50.-
Busse verurteilt. Er führt Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag auf Freisprechung.
Unter anderem macht er geltend, die Strafverfolgung sei
verjährt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet
auf Gegenbemerkungen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -
Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind
mit -0-bertretungsstrafe bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG,
Art. 101 StGB). Nach Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
in der alten Fassung verjährten Übertretungen in sechs
Monaten und absolut in einem Jahre. Diese Fristen
galten auch für -Obertretungen des Motorfahrzeuggesetzes
(Art. 334 StGB in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 MFG
und Art. 398 Abs. 2 lit. a StGB). Durch das Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des StGB,
in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein Jahr (ordent-
liche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute Ver-
jährungsfrist) verlängert worden (Art. 109, 72 Ziff. 2
Abs. 2 rev. StGB). Im vorliegenden Falle kommen jedoch
die alten Fristen zur Anwendung, da die Tat unter der
Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das
ergibt sich aus Art. 337 StGB, der analog anzuwenden ist.
Dieser Artikel erklärt die Bestimmungen des Strafgesetz-
buches über die Verfolgungsverjährung für anwendbar,
wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verübt worden und das neue Recht für den Täter das
mildere ist. Damit ist zugleich gesagt, dass. die unter
altem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt,
wenn die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für
den Täter nicht milder sind. Ob die Verfolgung beim
Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder
nicht, erlaubt Art. 337 StGB nicht zu unterscheiden. Dass
eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch das In-
krafttreten eines neuen Gesetzes mangels einer ausdrück-
lichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird,
versteht sich von selbst; das brauchte in Art. 337 nicht
gesagt zu werden. Die in dieser Bestimmung enthaltene
Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist, kann
nur für Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim
Inkrafttreten des neuen Rechts die Verjährungsfrist des
alten Rechts noch nicht abgelaufon war.
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2. -
Der Monat und das Jahr werden nach der Kalen-
derzeit berechnet (Art. UO Ziff. 6 StGB). Wenn eine Ver-
jährungsfrist von zwölf Monaten mit dem Tag beginnt, an
dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71
Abs. l und 2 StGB), läuft sie deshalb mit einem bestimmten
Kalendertage ab, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Tages-
zeit die Tat ausgeführt worden ist; es wird nicht von
Stunde zu Stunde oder sogar von Minute zu Minute
/
.
gerechnet.
Dass die Verjährungsfrist « mit dem Tag » beginnt,
bedeutet, dass der Fristbeginn mit dem Beginn des
betreffenden Tages zusammenfällt, selbst wenn das die
Verjährung in Gang setzende Ereignis (Ausführung der
Tat) erst im Laufe des Tages eintritt. Der Tag des Ereig-
nisses wird mitgezählt, sonst müsste das Gesetz die Frist
nicht « mit dem Tage J>; an dem die strafbare Tätigkeit
ausgeführt wird, sondern
> hat den Sinn, dass der be-
treffende Tag mitzuzählen sei, nicht dass erst der folgende
Tag die Frist m Gang setze; « du jour » heisst « des le
jour » nicht «des le lendemain >>.
Freilich gibt es Gesetze, die den Tag, an dem die Frist
zu laufen beginnt, nicht mitzählen. Sie sagen es jedoch
ausdrücklich, so Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 77 OR und
Art. 32 Abs. 1 OG. Von selbst versteht sich das nicht.
Da der Strafgesetzgeber eine entsprechende Bestimmung
nicht erlassen hat, obschon ihm die Frage der Fristbe-
rechnung nicht entgangen ist (vgl. Art. UO Ziff. 6), kann
es nicht anders sein, als dass er den Tag, mit dem die
Frist zu laufen beginnt, mitgezählt haben will. Im Straf-
recht bestehen für diese Ordnung beachtliche Gründe,
z.B. der, dass sonst dem zu Freiheitsstrafe Verurteilten
der erste Tag der Strafverbüssung nicht angerechnet
werden könnte. In BGE 73 IV 7 hat allerdings der Kassa-
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tionshof bei Berechnung der Frist zur Stellung des Straf-
antrages (Art .. 29 StGB) den Tag, an welchem dem Antrags.,.
berechtigten der Täter bekannt wurde, nicht mitgezählt.
Begründet wurde das damit, d~ss sonst die Zeit, während.
welcher der Antragsberechtigte sein Recht wahren könne',
verkürzt wäre. Diese Überlegung kann · im Falle det
Berechnung der Verjährungsfrist nicht getroffen werden,
da es hier nicht um die Wahrung eines Rechtes, sondern
ausschliesslich um die Verfolgung des Beschuldigten geht.
Sie wird in Zukunft auch bei der Berechnung der Antrags-
frist nicht mehr durchschlagend sein, da sie unberilck:-
sichtigt lässt, dass jedes Entgegenkommen gegenüber dem
Antragsberechtigten eine entsprechende Benachteiligung
des Beschuldigten bedeutet, und da sich Unterschiede m
der Berechnung der Fristen ein und desselben Gesetzes
ohne Not sachlich nicht rechtfertigen lassen.
Ist somit der 21. Juni 1950, an dem der Beschwerde-
führer die Tat ausgeführt hat, voll mitzuzählen, so ist die
einjährige absolute Verjährungsfrist am 20. Juni 195l .um
24 Uhr abgelaufen. Das angefochtene Urteil ist erst am
21. Juni 1951 gefällt worden und muss daher aufgehoben
werden. Der Beschwerdeführer darf nicht bestraft werden.
Ob er bei dieser Sachlage «wegen Verjährung freigespro~
chen)> werden muss oder ob der Urteilsspruch auf E.int-
stellung des Verfahrens zu lauten hat, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes, das vom Kassationshof nicht
auszulegen ist ..
Demnach erkennt. der Kassationshof::
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur\-
teil des Obergerichts des Kantons Thurgau .vom 21. Juni
1951 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge.:.
wiesen.
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AS 77 IV -
1951