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Staatsrecht.
11 .. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
45. Urteil vom 20. November 1920
i. S. Funk gegen St. Gallen.
Ein «Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen
Armee» kann ohne Verletzung von Art. 31 und 4 BV als pa-
tentpflichtiger Ausverkauf behandelt werden. -
Beson-
dere Merkmale des Ausverkaufs, deretwegen dieser poli-
zeilich beschränk\ und mit einer Sondersteuer belegt
werden kann. -' Ob diese Merkmale in einem konkreten
Fall vorliegen, hat das Bundesgericht auf Grund einer Be-
schwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und der
Rechtsgleichheit im engem Sinne frei zu prüfen.
A. -
Der Rekurrent, der bisher in St. Gallen ein Ge-
schäft mit Kolonialwaren, Früchten und Gemüsen
betrieben hatte, machte im März 1920 durch Inserat
folgendes bekannt: « Vom 2.· März an täglich ... im
Parterresaale des Hotel St. Leonhard: Verkauf von.
Heeresbesländen der amerikanischen Armee. Zum Verkauf
gelangen : Leibwäsche, Sportartikel, Hosen, Mäntel,
Arbeiterkleider, Decken, Pferde-
und Wagendecken,
Regenmäntel und Pellerinen, Nachtkleider, etc ... I) Auf
Begehren des Detaillistenverbandes von St. Gallen legte
der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. Juli
1920 dem Rekurrenten die Pflicht auf, für den' durch
das Inserat angekündigten Verkauf ein Patent zu lösen,
und setzte die Taxe auf 1 %
des Warenwertes fest. Er
erklärte, dass es sich um einen vorübergehenden Gele-
genheitsverkauf zu reduzierten Preisen handle. und
führte im übrigen aus: « Nach der bisherigen Praxis ist
eine Veranstaltung immer dann als patentpflichtig im
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 45.
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Sinne von Art. I, Ziffer 1. des Hausiernachtragsgesetzes
gehalten worden, wenn durch das Plakat oder Inserat
beim Publikum der Eindruck erweckt werden wollte,
dass billiger als früher verkauft werde oder dass eine
besondere, vorübergehende Gelegenheit vorliege, um die
angeführten Artikel zu billigeren Preisen als bisher ein-
kaufen zu können ... Dass ein derartiger Warenverkauf
vorliegt, geht sowohl aus der beanstandeten Publikation
als auch aus der Natur der Veranstaltung unzweifelhaft
hervor. Der Verkauf dauert nur solange, bis die vorhan-
denen Restbestände der amerikanischen Armee verkauft
silld... Es kommt nicht darauf an, ob im übrigen die
betreffende Firma ihr Geschäft weiterbetreibt und im
Handelsregister eingetragen ist. Die äussern Merkmale
eines vorübergehenden Gelegenheits- oder Massenver-
kaufs sind demnach ersichtlich. Was das Merkmal der
reduzierten Preise betrifft, so will der Verkäufer durch
seine Reklame zweifellos den Glauben erwecken, die
Preise seien unter den nonnalen Ansätzen, daher sein
Hinweis im Inserat auf die aussergewöhnliche Herkunft
der Ware ... »
, 8. - Gegen diesen Entscheid hat Funk am 7. Oktober
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und
sein Geschäftsbetrieb als nicht patentpflichtig zu er-
klären.
. Der Rekurrent macht geltend, dass eine Verletzung
der Art. 31 und 4 BV vorliege, und führt zur Begründung
aus : Ein öffentliches Interesse an der Beschränkung
eines Gewerbebetriebes der vorliegenden Art bestehe
nicht. Sie müsste zudem auf einem 'Gesetze beruhen;
ein solcher Betrieh talle aber nicht unter Art. 1 des
Hausiernachtragsgesetzes. Der in Frage stehende Ver-
kauf dauere nicht nur kurze Zeit; der Rekurrent habe
dami~ schon am 2. März 1920 angefangen, und Anzeichen
dafür, dass er in absehbarer Zeit aufhören werde, lägen
niCht vor. Es bestehe grosse Nachfrage nach den vor-
Staatsrecht.
züglichen Ausrüstungsgegenständen der amerikanischen
und der englischen Armee, was zur Folge habe, dass
diese voraussichtlich auch fernerhin hergestellt würden
und der Rekurrent somit solche dauernd werde verkau-
fen können. Er habe denn auch in seinen Inseraten nie
darauf hingewiesen, dass die Verkaufszeit begrenzt sei,
sondern jedesmal, wenn er eine neue Sendung erhalten
habe, das dem Publikum bekannt gegeben. Dieses wisse
daher, dass eine dauernde Einkaufsgelegenheit vorliege.
Eine besonders auffällige Reklame sei vom Rekurrenten
nicht gemacht worden. Er habe sich damit begnügt, die
Herkunft der' Waren anzugeben, weil dadurch beim
Publikum Vertrauen zu ihrer guten Qualität erweckt
wertl~. Eine Andeutung, dass es sich um die Abstossung
eines bestimmten Warenlagers zu ausserordentlich gün-
stigen Bedingungen handle, fehle in den Inseraten. Der
Rekurrent habe die in Frage stehenden Waren nicht zu
reduzierten, sondern zu Normalpreisen abgegeben. Aller-
dings sei die Einkaufsgelegenheit günstiger als bei den
übrigen Händlern am Platze, aber nur deshalb, weil der
Rekurrent sich mit einem bescheideneren Gewinne be-
gnüge. Ein besonderes Merkmal des patentpflichtigen
Ausverkaufs bilde die verschiedenartige Zusammen-
setzung der Waren; diese fehle hier, indem der Rekur-.
reut nur ganz bestimmte Artikel verkaufe und zwar
keine Ausschuss- oder Ramschware. Da sich somit sein
Gewerbebetrieb nicht von den gleichartigen normalen
Geschäften unterscheide, so liege auch ungleiche Be-
handlung vor.
C. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen : « ••, So spricht für die vorübergehende Natur
dieses Verkaufes einmal die Tatsache, dass eine Firma,
die mit Kolonialwaren, Südfrüchten, Delikatessen und
Gemüsen Handel treibt, nun in einem Hotel einen S~al
mietet und dort ganz andere Produkte, wie Leibwäsche,
Pferde- und Wagendecken, etc. verkauft. Dann deutet
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aber auch das Inserat auf einen solchen vorübergehenden
Gelegenheitsverkauf, indem die Worte « Verkauf von
Heeresbeständen der amerikanischen Armee» eben nicht
nur die Provenienz der zum Verkaufe gelangenden Waren
angeben, sondern zugleich . auch besagen. dass es sich
hier um die Liquidation dieser Heeresbestände handle
und der Verkauf demgemäss von beschränkter Zeitdauer
sein werde. Wenn es sich aber um den Verkauf von
Waren aus der Liquidation der Heeresbestände handelte,
so musste das Publikum auch naturgemäss annehmen,
dass hier billigere Ware zu kaufen sei; tatsächlich be-
stand auch diese Meinung im Publikum. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt
hat, sind Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des st. gallischen Nach-
tragsgesetzes zum Hausiergesetze, insofern sie freiwillige
Ausverkäufe, Reklame-, Gelegenheits- und andere vor-
übergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen an
eine polizeiliche Bewilligung knüpfen und mit einer
Patenttaxe belasten, an sich nicht verfassungswidrig,
und der Rekurrent behauptet denn das auch nicht. Er
macht lediglich geltend, dass die Anwendung diese~ Ge-
setzesbestimmungen auf den von ihm am 2. März 1920
eröffneten « Verkauf von Heeresbeständen der ameri-
.
,
kanischen Armee » im WiderSpruch mit Art. 31 und 4
BV'stehe.
,. Eine Verletzung des Grundsatzes der, Handels- und
Gewerbefreiheit, soWie der Rechtsgleichheit im engerl,l
Sinne läge in dieser Gesetzesanwendung. dann, ','wenn
entWeder die dem Rekurrenten auferlegte Patentt~~
prohibitiv wirkte oder die polizeiliche Besc1?-rän~ung
und besondere Besteuerung einesGewer~e~e1!es der
vorliegenden Art sich nicht aus hinreichen~en 'Gründen'
rechtfertigte. Dass die Höhe der,Taxe e~nen' bil}ige.n.
GeschäftsgeWinn ausschliesse. hat d~r Relru~ent. nicl,l~ ..
behauptet und ist auch nieht anzunehmen. Die Be":'
AS 46 I -
ttto
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Staatsrecht.
lastung seines Geschäftsbetriebes mit einer -
nicht
prohibitiven -
Patenttaxe, .die sich als, Steuer dar-
stellt, erscheint dann nicht im Widerspruch mit dem
Grunds.atze der freien Konkurrenz und der G1eichbe-
handlung der Gewerbetreibenden, wenn sich die beson-'
dern . Merkmale des Ausverkaufes, deretwegen dieser
polizeilich beschränkt und mit einer Sondersteuer belegt
werden kann, bei ihm vorfinden. Die Frage, ob das
zutreffe, deckt sich -
wenigstens zqm Teil -
mit der
a.nde~n, ob Art: 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes
nchbg angewendet worden sei, und es kann insoweit
gesagt werden, dass dies das Bundesgericht frei zu prüfen i
habe (~gI.AS 46 I S.l09 ff.). Nun wird der Patentzwang
und dIe Sonderbesteuerung für Ausverkäufe im all-
gemeinen deshalb als nach Art. 31 und 4 BV zulässig
betrachtet, weil durch einen Verkauf, der für vorüber-
gehende, Zeit unter Hinweis auf besonders billige P~eise
angekündigt worden ist, die Nachfrage künstlich, zum
Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon-
kurrenten, gesteigert wird und das Publikum leicht
~etäuscht werden kann. 'Dieser Umstand rechtfertigt
1m Interesse der öffentlichen Ordnung eine polizeiliche
Kontrolle und Beschränkung solcher Verkäufe und
zugleich liegt darin, besonderS in der- anormalen Stei-
gerung des Umsatzes und der Geschäftseinnahmen zum
Nachteil des ordentlichen Gewerbebetriebs, ein genü-
gender Grund für die Auflage einer Sondersteuer (vgl.
AS 38 I S.72 ff.). Es kommt demnach darauf an ob
der in Frage stehende, vom Rekurrenten veranstaitete
Verkauf für .v~rüberge?ende Zeit unter Bekanntmachung
besonders bIlliger PreIse angekündigt worden ist. Aus-
drücklich geschah das allerdings nicht; der Rekurrent
hat.nicht i~ marktschreierischer Weise Reklame gema~ht;
allem das Ist nicht entscheidend. Es genügt, wenn das
Publikum beim Lesen seiner Inserate 'aus ihrem Wort.-
laut den Eindruck erhielt, dass es sich um einen vorüber-
gehenden, ausserordentlich billigen Verkauf hamlle. und
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 45.
das darf nach der Sachlage angenommen werden. Daraus,
dass der Rekurrent « Heeresbestände der amerikanischen
Armee » in einem Gasthofsaal feilbot, schlossen die Leute
jedenfalls. dass der Verkauf über kurz oder lang ein
Ende nehmen werde. Sie mussten sich sagen, dass er nur
solange dauere, bis die erwähnten Bestände erschöpft
seien, und dass der Gasthofsaal auch nur provisorisch
als Verkaufslokal dienen werde. Und der Hinweis darauf.
dass es sich um Heeresbestände handle, führte das
Publikum notwendigerweise zum Schluss, dass die Ware
zum Zwecke rascher Liquidation auf den Markt geworfen
worden sei und deshalb besonders billig verkauft werde;
der Rekurrent gibt ja auch zu, dass er dafür weniger ver-
lange als die Konkurrenten, allerdings rojt der Begrün-
dung, dass er sich ~it einem bescheideneren Gewinne be-
gnüge. Welche Qualität oder Gattung von Waren er
unter der Bezeichnung « Heeresbestände)) absetzt, ist für
die Frage, ob die Patentpflicht vom Gesichtspunkt der
Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engern Sinn
aus als gerechtfertigt erscheine, unerheblich.
Aus dem, was ausgeführt worden ist, ergibt sich zu-
gleich auch ohne weiteres, dass der vom Rekurrenten
veranstaltete « Verkauf von Heeresbeständen » ohne Will-
kür als Gelegenheits- oder anderer vorübergehender Mas-
senverkauf zu reduzierten Preisen im Sinne des Art. 1
Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes aufgefasst werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 39 und 43. -
Voir aussi n° 39, et 43.