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46_I_328

BGE 46 I 328

Bundesgericht (BGE) · 1920-11-20 · Deutsch CH
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328

Staatsrecht.

11 .. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

45. Urteil vom 20. November 1920

i. S. Funk gegen St. Gallen.

Ein «Verkauf von Heeresbeständen der amerikanischen

Armee» kann ohne Verletzung von Art. 31 und 4 BV als pa-

tentpflichtiger Ausverkauf behandelt werden. -

Beson-

dere Merkmale des Ausverkaufs, deretwegen dieser poli-

zeilich beschränk\ und mit einer Sondersteuer belegt

werden kann. -' Ob diese Merkmale in einem konkreten

Fall vorliegen, hat das Bundesgericht auf Grund einer Be-

schwerde wegen Verletzung der Gewerbefreiheit und der

Rechtsgleichheit im engem Sinne frei zu prüfen.

A. -

Der Rekurrent, der bisher in St. Gallen ein Ge-

schäft mit Kolonialwaren, Früchten und Gemüsen

betrieben hatte, machte im März 1920 durch Inserat

folgendes bekannt: « Vom 2.· März an täglich ... im

Parterresaale des Hotel St. Leonhard: Verkauf von.

Heeresbesländen der amerikanischen Armee. Zum Verkauf

gelangen : Leibwäsche, Sportartikel, Hosen, Mäntel,

Arbeiterkleider, Decken, Pferde-

und Wagendecken,

Regenmäntel und Pellerinen, Nachtkleider, etc ... I) Auf

Begehren des Detaillistenverbandes von St. Gallen legte

der Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 16. Juli

1920 dem Rekurrenten die Pflicht auf, für den' durch

das Inserat angekündigten Verkauf ein Patent zu lösen,

und setzte die Taxe auf 1 %

des Warenwertes fest. Er

erklärte, dass es sich um einen vorübergehenden Gele-

genheitsverkauf zu reduzierten Preisen handle. und

führte im übrigen aus: « Nach der bisherigen Praxis ist

eine Veranstaltung immer dann als patentpflichtig im

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 45.

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Sinne von Art. I, Ziffer 1. des Hausiernachtragsgesetzes

gehalten worden, wenn durch das Plakat oder Inserat

beim Publikum der Eindruck erweckt werden wollte,

dass billiger als früher verkauft werde oder dass eine

besondere, vorübergehende Gelegenheit vorliege, um die

angeführten Artikel zu billigeren Preisen als bisher ein-

kaufen zu können ... Dass ein derartiger Warenverkauf

vorliegt, geht sowohl aus der beanstandeten Publikation

als auch aus der Natur der Veranstaltung unzweifelhaft

hervor. Der Verkauf dauert nur solange, bis die vorhan-

denen Restbestände der amerikanischen Armee verkauft

silld... Es kommt nicht darauf an, ob im übrigen die

betreffende Firma ihr Geschäft weiterbetreibt und im

Handelsregister eingetragen ist. Die äussern Merkmale

eines vorübergehenden Gelegenheits- oder Massenver-

kaufs sind demnach ersichtlich. Was das Merkmal der

reduzierten Preise betrifft, so will der Verkäufer durch

seine Reklame zweifellos den Glauben erwecken, die

Preise seien unter den nonnalen Ansätzen, daher sein

Hinweis im Inserat auf die aussergewöhnliche Herkunft

der Ware ... »

, 8. - Gegen diesen Entscheid hat Funk am 7. Oktober

1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und

sein Geschäftsbetrieb als nicht patentpflichtig zu er-

klären.

. Der Rekurrent macht geltend, dass eine Verletzung

der Art. 31 und 4 BV vorliege, und führt zur Begründung

aus : Ein öffentliches Interesse an der Beschränkung

eines Gewerbebetriebes der vorliegenden Art bestehe

nicht. Sie müsste zudem auf einem 'Gesetze beruhen;

ein solcher Betrieh talle aber nicht unter Art. 1 des

Hausiernachtragsgesetzes. Der in Frage stehende Ver-

kauf dauere nicht nur kurze Zeit; der Rekurrent habe

dami~ schon am 2. März 1920 angefangen, und Anzeichen

dafür, dass er in absehbarer Zeit aufhören werde, lägen

niCht vor. Es bestehe grosse Nachfrage nach den vor-

Staatsrecht.

züglichen Ausrüstungsgegenständen der amerikanischen

und der englischen Armee, was zur Folge habe, dass

diese voraussichtlich auch fernerhin hergestellt würden

und der Rekurrent somit solche dauernd werde verkau-

fen können. Er habe denn auch in seinen Inseraten nie

darauf hingewiesen, dass die Verkaufszeit begrenzt sei,

sondern jedesmal, wenn er eine neue Sendung erhalten

habe, das dem Publikum bekannt gegeben. Dieses wisse

daher, dass eine dauernde Einkaufsgelegenheit vorliege.

Eine besonders auffällige Reklame sei vom Rekurrenten

nicht gemacht worden. Er habe sich damit begnügt, die

Herkunft der' Waren anzugeben, weil dadurch beim

Publikum Vertrauen zu ihrer guten Qualität erweckt

wertl~. Eine Andeutung, dass es sich um die Abstossung

eines bestimmten Warenlagers zu ausserordentlich gün-

stigen Bedingungen handle, fehle in den Inseraten. Der

Rekurrent habe die in Frage stehenden Waren nicht zu

reduzierten, sondern zu Normalpreisen abgegeben. Aller-

dings sei die Einkaufsgelegenheit günstiger als bei den

übrigen Händlern am Platze, aber nur deshalb, weil der

Rekurrent sich mit einem bescheideneren Gewinne be-

gnüge. Ein besonderes Merkmal des patentpflichtigen

Ausverkaufs bilde die verschiedenartige Zusammen-

setzung der Waren; diese fehle hier, indem der Rekur-.

reut nur ganz bestimmte Artikel verkaufe und zwar

keine Ausschuss- oder Ramschware. Da sich somit sein

Gewerbebetrieb nicht von den gleichartigen normalen

Geschäften unterscheide, so liege auch ungleiche Be-

handlung vor.

C. -

Der Regierungsrat beantragt Abweisung der

Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-

nehmen : « ••, So spricht für die vorübergehende Natur

dieses Verkaufes einmal die Tatsache, dass eine Firma,

die mit Kolonialwaren, Südfrüchten, Delikatessen und

Gemüsen Handel treibt, nun in einem Hotel einen S~al

mietet und dort ganz andere Produkte, wie Leibwäsche,

Pferde- und Wagendecken, etc. verkauft. Dann deutet

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 45.

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aber auch das Inserat auf einen solchen vorübergehenden

Gelegenheitsverkauf, indem die Worte « Verkauf von

Heeresbeständen der amerikanischen Armee» eben nicht

nur die Provenienz der zum Verkaufe gelangenden Waren

angeben, sondern zugleich . auch besagen. dass es sich

hier um die Liquidation dieser Heeresbestände handle

und der Verkauf demgemäss von beschränkter Zeitdauer

sein werde. Wenn es sich aber um den Verkauf von

Waren aus der Liquidation der Heeresbestände handelte,

so musste das Publikum auch naturgemäss annehmen,

dass hier billigere Ware zu kaufen sei; tatsächlich be-

stand auch diese Meinung im Publikum. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgeführt

hat, sind Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 des st. gallischen Nach-

tragsgesetzes zum Hausiergesetze, insofern sie freiwillige

Ausverkäufe, Reklame-, Gelegenheits- und andere vor-

übergehende Massenverkäufe zu reduzierten Preisen an

eine polizeiliche Bewilligung knüpfen und mit einer

Patenttaxe belasten, an sich nicht verfassungswidrig,

und der Rekurrent behauptet denn das auch nicht. Er

macht lediglich geltend, dass die Anwendung diese~ Ge-

setzesbestimmungen auf den von ihm am 2. März 1920

eröffneten « Verkauf von Heeresbeständen der ameri-

.

,

kanischen Armee » im WiderSpruch mit Art. 31 und 4

BV'stehe.

,. Eine Verletzung des Grundsatzes der, Handels- und

Gewerbefreiheit, soWie der Rechtsgleichheit im engerl,l

Sinne läge in dieser Gesetzesanwendung. dann, ','wenn

entWeder die dem Rekurrenten auferlegte Patentt~~

prohibitiv wirkte oder die polizeiliche Besc1?-rän~ung

und besondere Besteuerung einesGewer~e~e1!es der

vorliegenden Art sich nicht aus hinreichen~en 'Gründen'

rechtfertigte. Dass die Höhe der,Taxe e~nen' bil}ige.n.

GeschäftsgeWinn ausschliesse. hat d~r Relru~ent. nicl,l~ ..

behauptet und ist auch nieht anzunehmen. Die Be":'

AS 46 I -

ttto

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Staatsrecht.

lastung seines Geschäftsbetriebes mit einer -

nicht

prohibitiven -

Patenttaxe, .die sich als, Steuer dar-

stellt, erscheint dann nicht im Widerspruch mit dem

Grunds.atze der freien Konkurrenz und der G1eichbe-

handlung der Gewerbetreibenden, wenn sich die beson-'

dern . Merkmale des Ausverkaufes, deretwegen dieser

polizeilich beschränkt und mit einer Sondersteuer belegt

werden kann, bei ihm vorfinden. Die Frage, ob das

zutreffe, deckt sich -

wenigstens zqm Teil -

mit der

a.nde~n, ob Art: 1 Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes

nchbg angewendet worden sei, und es kann insoweit

gesagt werden, dass dies das Bundesgericht frei zu prüfen i

habe (~gI.AS 46 I S.l09 ff.). Nun wird der Patentzwang

und dIe Sonderbesteuerung für Ausverkäufe im all-

gemeinen deshalb als nach Art. 31 und 4 BV zulässig

betrachtet, weil durch einen Verkauf, der für vorüber-

gehende, Zeit unter Hinweis auf besonders billige P~eise

angekündigt worden ist, die Nachfrage künstlich, zum

Schaden der ihr Geschäft normal betreibenden Kon-

kurrenten, gesteigert wird und das Publikum leicht

~etäuscht werden kann. 'Dieser Umstand rechtfertigt

1m Interesse der öffentlichen Ordnung eine polizeiliche

Kontrolle und Beschränkung solcher Verkäufe und

zugleich liegt darin, besonderS in der- anormalen Stei-

gerung des Umsatzes und der Geschäftseinnahmen zum

Nachteil des ordentlichen Gewerbebetriebs, ein genü-

gender Grund für die Auflage einer Sondersteuer (vgl.

AS 38 I S.72 ff.). Es kommt demnach darauf an ob

der in Frage stehende, vom Rekurrenten veranstaitete

Verkauf für .v~rüberge?ende Zeit unter Bekanntmachung

besonders bIlliger PreIse angekündigt worden ist. Aus-

drücklich geschah das allerdings nicht; der Rekurrent

hat.nicht i~ marktschreierischer Weise Reklame gema~ht;

allem das Ist nicht entscheidend. Es genügt, wenn das

Publikum beim Lesen seiner Inserate 'aus ihrem Wort.-

laut den Eindruck erhielt, dass es sich um einen vorüber-

gehenden, ausserordentlich billigen Verkauf hamlle. und

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 45.

das darf nach der Sachlage angenommen werden. Daraus,

dass der Rekurrent « Heeresbestände der amerikanischen

Armee » in einem Gasthofsaal feilbot, schlossen die Leute

jedenfalls. dass der Verkauf über kurz oder lang ein

Ende nehmen werde. Sie mussten sich sagen, dass er nur

solange dauere, bis die erwähnten Bestände erschöpft

seien, und dass der Gasthofsaal auch nur provisorisch

als Verkaufslokal dienen werde. Und der Hinweis darauf.

dass es sich um Heeresbestände handle, führte das

Publikum notwendigerweise zum Schluss, dass die Ware

zum Zwecke rascher Liquidation auf den Markt geworfen

worden sei und deshalb besonders billig verkauft werde;

der Rekurrent gibt ja auch zu, dass er dafür weniger ver-

lange als die Konkurrenten, allerdings rojt der Begrün-

dung, dass er sich ~it einem bescheideneren Gewinne be-

gnüge. Welche Qualität oder Gattung von Waren er

unter der Bezeichnung « Heeresbestände)) absetzt, ist für

die Frage, ob die Patentpflicht vom Gesichtspunkt der

Gewerbefreiheit und der Rechtsgleichheit im engern Sinn

aus als gerechtfertigt erscheine, unerheblich.

Aus dem, was ausgeführt worden ist, ergibt sich zu-

gleich auch ohne weiteres, dass der vom Rekurrenten

veranstaltete « Verkauf von Heeresbeständen » ohne Will-

kür als Gelegenheits- oder anderer vorübergehender Mas-

senverkauf zu reduzierten Preisen im Sinne des Art. 1

Ziff. 1 des Hausiernachtragsgesetzes aufgefasst werden

kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 39 und 43. -

Voir aussi n° 39, et 43.