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46_I_323

BGE 46 I 323

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Français CH
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Staatsrecm.

aux autorites judiciaires inferieures exige simplement que

la notification des charges indiquea l'accuse « le laU dont

il aura· a repondre devant Ja justice » -

d'ou il parait

resulter que l'indication des normes dont ce fait implique

la transgression est superflue. Quels que soient les incoll-

venients de ce systeme, il n'est pas formellement exclu

par les dispflsitions de la loi valaisanne et iI peut s'expliquer,

dans une certaine mesure, par Je fait que Ie magistrat qui

met le prevenu en accusation est le meme que celui qui

presidera ensuite le tribunal de jugement. Ainsi done· on

doit admettre que, dans les cas notamment dont Ja quali-

fication penale peut, eomme en l'espece, pretre a des doutes,

le Juge-instructeur peut, sans preci"er Je deJit, se contenter

d'enoncer les faits qui motivent le renvoi devant le tri-

bunal

L'accusation ainsi portee contre le recourant etait-elle

grave ? L'autorite cantonale a estime que oui et sur ce

point -

qui est le dernier qui reste a examiner - sa decision

ne medte pas non plus le reproche d'arbitraire. Il est evi-

dent que, soi! au point de vue penal, soit au point de vue

moral, la gravite de l'inculpation change du tout au tout

suivant la bonne ou la mauvaise foi du recourant Si X. est

poursuivi pour s'etre fait remettre le billet H. et avoir refuse

de le rendre de mauvaise loi, c'est-a-diresachant qu'lI ne

l'avait pas paye, iI va sans dire que cette accusation peut

justement etre quahfiee de gr~ve. Or la denollciation des

charges n'exclut dans tous les cas pas l'hypothese de la

mauvaL'le foi du prevenu, et le Tribunal cantonal a pu

l'interpreter comme renfermant, au moins a titre eventuel,

celte accusation infamante. CeJa est si Vrai que le recourant

reconnait lui-meme (v. Recours p. 5) que « incontestable-

ment les trois lignes de la denonciation des charges ... font

aceroire a un fait grave ». Il ajoute d'aillems que le dos-

sierde l'enquete demontre son innocence. Mais, ainsi qu'on

l'a dit ci-dessus, le Tlibunal cantonal n'avait pas a se pro-

noncer sur la culpabilite ou l'innocence du prevenu. Pou~

vant, sans arbitraire, considerer comme grave l'accusation

Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.

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sous le COUp de laquelle se trouvait X., iln'a pas commis

un deni de jusp.ce en decidant que, par ce fait seul et

taut qu'il subsistait, le recourant ne remplissait plus les

conditions requises pour etre admis a exercer la profession

d'avocat.

Le Tribunal fhJeral prononce :

Le reeours est rejete.

44. tTrtei1 vom 10. November 10SO

i. S. Baschein gegen Graubiinden.

Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstrafver-

fahren.

A. -

Nach dem Gesetz vom 5. März 1911 ist das

Fahren mit Automobilen auf sämtlichen Strassen des

Kantons Graubünden verboten. Durch Beschluss vom

28. Juni 1918 ermächtigte der Bundesrat den Kleinen

Rat von Graubünden, Bewilligungen zur Benützung von

Kraftwagen im Gebiete des Kantons zu erteilen, soweit

dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens-

mitteln, Holz, Kohlen, Torf· und andern notwendigen

Gebrauchsgegenständen erforderlich ist. Gestützt hierauf

erliess der Kleine Rat am 6. August 1918 eine Vollzie-

hungsverordnung, welche die Benutzung von Kraft-

wagen im Umfange der bundesrätliche? Ermäc~t~gung

gestattete, dafür aber die Einholung emer BeWIlligung

des Kleinen Rates vorschrieb. Am 24. August suchte

P. Raschein . in Malix beim Kleinen Rat um die Bewil-

ligung nach, die Stl'ecke.Parpan-Malix-Chur mit einem

Lastautomobil befahren zu dürfen; er brauche es, um

Holz und Heu zu führen. Laut kleinrätlichem Beschluss

vom 6. September wurde dem Gesuchsteller grundsätz-

324

Staatareeht.

lieh die nachgesuchte Bewilligung erteilt, mit dem' Bei-

fügen, dass die definitive Verkehrsbewilligung erst zuer-

kannt werde, nachdem der Gesuchtsteller die in Art. 3

der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss

vom 28. Juni verlangten Ausweise dem Baudepartement

zugestellt und dieses einen bezüglichen Antrag dem

Kleinen Rat vorgelegt haben werde. Am 28. November

sandte Raschein dem Baudepartement die Quittung über

Bezahlung der Automobilgebühr und den Ausweis über

die Versicherung gegen Schädigungen durch das Fahren

zu; er fügte bei, die Vorführung des Wagens sei wegen

Krankheit des Inspektors nicht möglich gewesen, es

handle sich aber um einen neuen Wagen bester Kon-

struktion, er, Raschein, sei selbst das steile, enge Dorf

Malix mit scharfen Kurven auf- und abgefahren, er werde

nur die allernotwe"ndigsten Fahrten nach Malix machen.

Am 30. November erfolgte die Prüfung des Wagens und

des Fahrers durch den Stellvertreter des kantonalen

Automobilexperten. Und am 10. Dezember beschloss

der Kleine Rat, in Erwägung, dass nach Angabe des

Gesuchstellers der Motorlastwagen dem Transport von

Holz und Heu diene, dass dem Gesuche für diesen be-

stimmten Zweck grundsätzlich entsprochen werde und

dass die Bedingungen der Vollziehungsverordnung er-.

füllt seien, es werde dem Gesuche um Fahrbewilligung

für den näher bezeichneten Motorlastwagen entsprochen,

unter der ausdrücklichen Bedingung, dass das Auto nur

für die unterm 6. September 1918 genannten Zwecke

(Transport von Heu und Holz) Verwendung finde.

Am 28. November 1918 hatte ein Polizeimann der

Stadtpolizei Chur gemeldet, dass am 26. November ein

kleines Lastauto durch die Grabenstrasse in Chur ge-

fahren sei, er glaube sicher, der Fahrer sei Nationalrat

Raschein . geweßen, der seines Wissens keine Fahrbe",!il-

ligungbesitze. Die Anzeige ging an das Baudepartement.

Am 29. November zeigte ferner der Gemeindevorstand

von Churwaiden dem Baudepartement an, dass Raschein

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44.

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Sonntag den 24. November mit einem Auto in Chur-

waIden vorbeigefahren sei. Gestützt auf letztere Anzeige

sprach der Kleine Rat von Graubünden am 13. Dezember

1918 auf Antrag seines Baudepartementes gegen Raschein

wegen am 24. November begangener Übertretung des

Art. 1 und des Art. 3 Ziff. 2 der Automobilverordnung

vom 6. August 1918 (Verwendung und Führung eines

kleinen Lastautos auf der obern Strasse ohne Verkehrs-

bewilligung und Führerschein) eine Busse von 20 Fr. aus.

B. -

Gegen diese Bussverfügung beschwerte sich

P. Raschein beim Grossen Rat von Graubünden und beim

Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung, weil er über

die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht ange-

hört worden seL Das Bundesgericht trat laut Beschluss

vom 14. April 1919 gemäss Antrag des Kleinen Rates

auf die Beschwerde nicht ein, weil die kantonalen In-

stanzen nicht erschöpft seien. Vor dem Grossen Rat

stellte der Kleine Rat ebenfalls das Begehren, es sei auf

die Beschwerde des Raschein nicht einzutreten, dies

deshalb, weil die Angelegenheit in den Kompetenzkreis

des K1einen Rates gehöre. Gemäss Beschluss vom 27. Mai

1920 trat in der Tat der Grosse Rat wegen Inkompetenz

auf die Beschwerde nicht ein. Nachdem dieser Beschluss

dem Beschwerdeführer am 10. August mitgeteilt worden

war, nahm er mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27.

September seinen frühern Rekurs wieder auf, mit dem

Begehren, es sei das Bussdekret der Kleinen Rates vom

13. Dezember 1918 als verfassungswidrig aufzuheben, und

mit der Begründung, er sei verurteilt worden, ohne dass

man ihn angehört habe, was den elementarsten Grund-

sätzen der Rechtspflege und dem Art. 9 der Bündner

Verfassung widerspreche und vom Kleinen Rat selbst

in seiner Rekurspraxis als unzulässig erklärt worden sei,

wofür auf mehrere kleinrätliche Entscheide und die

bundesgerichtlichen Entscheide AS 28 I S.235 und Pra-

xis VI Nr. 46u. 145 verwiesen wird. Es wird beigefügt.

auch materiell sei die Busse unbegründet, und sie wäre

326

Staatsrecht.

nicht ausgesprochen worden, wenn man den Rekurrenten

vorher angehört hätte.

C. -

Der Kleine Rat von Graubünden, zur Vernehm-

lassung eingeladen, hat die Beschwerde dem Grossen Rat

übermittelt. Dieser sandte mit Zuschrift vom 28. Oktober

dem Bundesgericht die Akten über diese Angelegenheit

zu und beantragte, unter Verzicht auf weitere Aus-

führungen, Abweisung der Beschwerde. Der Kleine Rat

hat ebenfalls, unter Verweisung auf die Akten, Abweisung

beantragt.

Das BUndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nachdem der Grosse Rat von Graubünden es

abgelehnt hat, auf die an ihn gerichtete Beschwerde

wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs einzutreten,

und nachdem der Rekurrent innert 60 Tagen nach der

Mitteilung des grossrätlichen Beschlusses die s. Z. recht-

zeitig beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen

den kleinrätlichen Beschluss vom 13. Dezember 1918

erneuert hat, ist auf diese einzutreten. Der Beschluss

vom 14. April J919 steht dem nicht entgegen, da er auf

der Voraussetzung beruhte, dass. der Grosse Rat zustän-

dig sei, und da er sich dem Inh.alt nach als Einstellungs-

verfügung darstellt.

.

2. -

Es steht fest, dass der Rekurrent Uber die An-

zeige, gestützt auf welche er 'gebüsst wurde, nicht ange-

hört worden ist. Ob darin ein Verstoss .gegen kantonales

Recht liege, erscheint zweifelhaft. Aus Art. 9 der Kan-

tonsverfassung, der die persönliche Freiheit gewähr-

leistet, kann ein Anspruch, wie ihn der Rekurrent gel-

tend macht, kaum hergeleitet werden. Auch die von ihm

angerufene Rekurspraxis von Graubünden ist für seine

Ansicht nicht durchaus schlüssig, indem sie wohl die

Einvernahme des Angeschuldigten überall da verlangt,

wo sie, wie z. B. in § 54 des Polizeigesetzes, ausdrücklich

vorgeschrieben ist, aber doch in unbedeutenden Fällen

wenn' der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Be~

r ~

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44.

327

'ziehung abgeklärt ist, unter gewissen Kautelen' eine

Ausnahme zulässt (Rekurspraxis Bd. I Nr. 560). Dage-

gen hatte nach eidgenössischem Recht der Rekurrent

Anspruch darauf, gehört zu werden, bevor gegen ihn

eine Busse ausgefällt wurde. Dieser Anspruch ergibt

sich aus Art. 4 BV. Zwar ist er im Administrativver-

fahren den Parteien nicht für alle Fälle zuerkannt wor-

den, sondern nur da, wo es sich um einen bedeutsamen

Eingriff in die persönliche Rechtssphäre handelt (AS -'3

I S. 165 und dortiges Zitat). Eine Strafe ist aber, auch

wenn es bloss eine Polizeibusse ist, als derartiger Ein-

griff anzusehen, nicht nur wegen des Charakters des

Eingriffs, sondern auch deshalb, weil da, wo den Admi-

llistrativbehörden die Kompetenz eingeräumt ist, Poli-

zeibussen auszusprechen, sie in Wahjheit eine Funktion

der Strafrechtspflege ausüben, bei der der Grundsatz

der Gewährung des rechtlichen Gehörs unbedingt gilt.

Allerdings lässt sich aus diesem bundesrechtlichen

Grundsatz nicht das Recht eines Angeklagten oder

Angeschuldigten ableIten, in allen Fällen vor dem Erlass

einer polizeilichen Bussverfügung angehört zu werden;

. sondern Art. 4 BV garantiert ihm an und' für sich nur

die Möglichkeit,' sich verteidigen zu können, bevor eine

endgültige Verfügung erlassen wird, die durch eine or-

dentliehe. -

die Bestre~tung des Tatbestandes ermög-

lichende -

Weiterziehung nicht mehr angefochten wer-

den kann. Dass jedoch der Bussenentscheid des Kleinen

Rates eine solche nicht weiterziehbare Verfügung bildet,

steht fest.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des

Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 13. De-

zember 1918 aufgehoben.

Vgl. auch NI'. 45, 46, 48. -

Voir aussi n° 45, 46,48.