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Staatsrecm.
aux autorites judiciaires inferieures exige simplement que
la notification des charges indiquea l'accuse « le laU dont
il aura· a repondre devant Ja justice » -
d'ou il parait
resulter que l'indication des normes dont ce fait implique
la transgression est superflue. Quels que soient les incoll-
venients de ce systeme, il n'est pas formellement exclu
par les dispflsitions de la loi valaisanne et iI peut s'expliquer,
dans une certaine mesure, par Je fait que Ie magistrat qui
met le prevenu en accusation est le meme que celui qui
presidera ensuite le tribunal de jugement. Ainsi done· on
doit admettre que, dans les cas notamment dont Ja quali-
fication penale peut, eomme en l'espece, pretre a des doutes,
le Juge-instructeur peut, sans preci"er Je deJit, se contenter
d'enoncer les faits qui motivent le renvoi devant le tri-
bunal
L'accusation ainsi portee contre le recourant etait-elle
grave ? L'autorite cantonale a estime que oui et sur ce
point -
qui est le dernier qui reste a examiner - sa decision
ne medte pas non plus le reproche d'arbitraire. Il est evi-
dent que, soi! au point de vue penal, soit au point de vue
moral, la gravite de l'inculpation change du tout au tout
suivant la bonne ou la mauvaise foi du recourant Si X. est
poursuivi pour s'etre fait remettre le billet H. et avoir refuse
de le rendre de mauvaise loi, c'est-a-diresachant qu'lI ne
l'avait pas paye, iI va sans dire que cette accusation peut
justement etre quahfiee de gr~ve. Or la denollciation des
charges n'exclut dans tous les cas pas l'hypothese de la
mauvaL'le foi du prevenu, et le Tribunal cantonal a pu
l'interpreter comme renfermant, au moins a titre eventuel,
celte accusation infamante. CeJa est si Vrai que le recourant
reconnait lui-meme (v. Recours p. 5) que « incontestable-
ment les trois lignes de la denonciation des charges ... font
aceroire a un fait grave ». Il ajoute d'aillems que le dos-
sierde l'enquete demontre son innocence. Mais, ainsi qu'on
l'a dit ci-dessus, le Tlibunal cantonal n'avait pas a se pro-
noncer sur la culpabilite ou l'innocence du prevenu. Pou~
vant, sans arbitraire, considerer comme grave l'accusation
Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.
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sous le COUp de laquelle se trouvait X., iln'a pas commis
un deni de jusp.ce en decidant que, par ce fait seul et
taut qu'il subsistait, le recourant ne remplissait plus les
conditions requises pour etre admis a exercer la profession
d'avocat.
Le Tribunal fhJeral prononce :
Le reeours est rejete.
44. tTrtei1 vom 10. November 10SO
i. S. Baschein gegen Graubiinden.
Garantie des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsstrafver-
fahren.
A. -
Nach dem Gesetz vom 5. März 1911 ist das
Fahren mit Automobilen auf sämtlichen Strassen des
Kantons Graubünden verboten. Durch Beschluss vom
28. Juni 1918 ermächtigte der Bundesrat den Kleinen
Rat von Graubünden, Bewilligungen zur Benützung von
Kraftwagen im Gebiete des Kantons zu erteilen, soweit
dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens-
mitteln, Holz, Kohlen, Torf· und andern notwendigen
Gebrauchsgegenständen erforderlich ist. Gestützt hierauf
erliess der Kleine Rat am 6. August 1918 eine Vollzie-
hungsverordnung, welche die Benutzung von Kraft-
wagen im Umfange der bundesrätliche? Ermäc~t~gung
gestattete, dafür aber die Einholung emer BeWIlligung
des Kleinen Rates vorschrieb. Am 24. August suchte
P. Raschein . in Malix beim Kleinen Rat um die Bewil-
ligung nach, die Stl'ecke.Parpan-Malix-Chur mit einem
Lastautomobil befahren zu dürfen; er brauche es, um
Holz und Heu zu führen. Laut kleinrätlichem Beschluss
vom 6. September wurde dem Gesuchsteller grundsätz-
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Staatareeht.
lieh die nachgesuchte Bewilligung erteilt, mit dem' Bei-
fügen, dass die definitive Verkehrsbewilligung erst zuer-
kannt werde, nachdem der Gesuchtsteller die in Art. 3
der Vollziehungsverordnung zum Bundesratsbeschluss
vom 28. Juni verlangten Ausweise dem Baudepartement
zugestellt und dieses einen bezüglichen Antrag dem
Kleinen Rat vorgelegt haben werde. Am 28. November
sandte Raschein dem Baudepartement die Quittung über
Bezahlung der Automobilgebühr und den Ausweis über
die Versicherung gegen Schädigungen durch das Fahren
zu; er fügte bei, die Vorführung des Wagens sei wegen
Krankheit des Inspektors nicht möglich gewesen, es
handle sich aber um einen neuen Wagen bester Kon-
struktion, er, Raschein, sei selbst das steile, enge Dorf
Malix mit scharfen Kurven auf- und abgefahren, er werde
nur die allernotwe"ndigsten Fahrten nach Malix machen.
Am 30. November erfolgte die Prüfung des Wagens und
des Fahrers durch den Stellvertreter des kantonalen
Automobilexperten. Und am 10. Dezember beschloss
der Kleine Rat, in Erwägung, dass nach Angabe des
Gesuchstellers der Motorlastwagen dem Transport von
Holz und Heu diene, dass dem Gesuche für diesen be-
stimmten Zweck grundsätzlich entsprochen werde und
dass die Bedingungen der Vollziehungsverordnung er-.
füllt seien, es werde dem Gesuche um Fahrbewilligung
für den näher bezeichneten Motorlastwagen entsprochen,
unter der ausdrücklichen Bedingung, dass das Auto nur
für die unterm 6. September 1918 genannten Zwecke
(Transport von Heu und Holz) Verwendung finde.
Am 28. November 1918 hatte ein Polizeimann der
Stadtpolizei Chur gemeldet, dass am 26. November ein
kleines Lastauto durch die Grabenstrasse in Chur ge-
fahren sei, er glaube sicher, der Fahrer sei Nationalrat
Raschein . geweßen, der seines Wissens keine Fahrbe",!il-
ligungbesitze. Die Anzeige ging an das Baudepartement.
Am 29. November zeigte ferner der Gemeindevorstand
von Churwaiden dem Baudepartement an, dass Raschein
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44.
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Sonntag den 24. November mit einem Auto in Chur-
waIden vorbeigefahren sei. Gestützt auf letztere Anzeige
sprach der Kleine Rat von Graubünden am 13. Dezember
1918 auf Antrag seines Baudepartementes gegen Raschein
wegen am 24. November begangener Übertretung des
Art. 1 und des Art. 3 Ziff. 2 der Automobilverordnung
vom 6. August 1918 (Verwendung und Führung eines
kleinen Lastautos auf der obern Strasse ohne Verkehrs-
bewilligung und Führerschein) eine Busse von 20 Fr. aus.
B. -
Gegen diese Bussverfügung beschwerte sich
P. Raschein beim Grossen Rat von Graubünden und beim
Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung, weil er über
die ihm zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht ange-
hört worden seL Das Bundesgericht trat laut Beschluss
vom 14. April 1919 gemäss Antrag des Kleinen Rates
auf die Beschwerde nicht ein, weil die kantonalen In-
stanzen nicht erschöpft seien. Vor dem Grossen Rat
stellte der Kleine Rat ebenfalls das Begehren, es sei auf
die Beschwerde des Raschein nicht einzutreten, dies
deshalb, weil die Angelegenheit in den Kompetenzkreis
des K1einen Rates gehöre. Gemäss Beschluss vom 27. Mai
1920 trat in der Tat der Grosse Rat wegen Inkompetenz
auf die Beschwerde nicht ein. Nachdem dieser Beschluss
dem Beschwerdeführer am 10. August mitgeteilt worden
war, nahm er mit Eingabe an das Bundesgericht vom 27.
September seinen frühern Rekurs wieder auf, mit dem
Begehren, es sei das Bussdekret der Kleinen Rates vom
13. Dezember 1918 als verfassungswidrig aufzuheben, und
mit der Begründung, er sei verurteilt worden, ohne dass
man ihn angehört habe, was den elementarsten Grund-
sätzen der Rechtspflege und dem Art. 9 der Bündner
Verfassung widerspreche und vom Kleinen Rat selbst
in seiner Rekurspraxis als unzulässig erklärt worden sei,
wofür auf mehrere kleinrätliche Entscheide und die
bundesgerichtlichen Entscheide AS 28 I S.235 und Pra-
xis VI Nr. 46u. 145 verwiesen wird. Es wird beigefügt.
auch materiell sei die Busse unbegründet, und sie wäre
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Staatsrecht.
nicht ausgesprochen worden, wenn man den Rekurrenten
vorher angehört hätte.
C. -
Der Kleine Rat von Graubünden, zur Vernehm-
lassung eingeladen, hat die Beschwerde dem Grossen Rat
übermittelt. Dieser sandte mit Zuschrift vom 28. Oktober
dem Bundesgericht die Akten über diese Angelegenheit
zu und beantragte, unter Verzicht auf weitere Aus-
führungen, Abweisung der Beschwerde. Der Kleine Rat
hat ebenfalls, unter Verweisung auf die Akten, Abweisung
beantragt.
Das BUndesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nachdem der Grosse Rat von Graubünden es
abgelehnt hat, auf die an ihn gerichtete Beschwerde
wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs einzutreten,
und nachdem der Rekurrent innert 60 Tagen nach der
Mitteilung des grossrätlichen Beschlusses die s. Z. recht-
zeitig beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegen
den kleinrätlichen Beschluss vom 13. Dezember 1918
erneuert hat, ist auf diese einzutreten. Der Beschluss
vom 14. April J919 steht dem nicht entgegen, da er auf
der Voraussetzung beruhte, dass. der Grosse Rat zustän-
dig sei, und da er sich dem Inh.alt nach als Einstellungs-
verfügung darstellt.
.
2. -
Es steht fest, dass der Rekurrent Uber die An-
zeige, gestützt auf welche er 'gebüsst wurde, nicht ange-
hört worden ist. Ob darin ein Verstoss .gegen kantonales
Recht liege, erscheint zweifelhaft. Aus Art. 9 der Kan-
tonsverfassung, der die persönliche Freiheit gewähr-
leistet, kann ein Anspruch, wie ihn der Rekurrent gel-
tend macht, kaum hergeleitet werden. Auch die von ihm
angerufene Rekurspraxis von Graubünden ist für seine
Ansicht nicht durchaus schlüssig, indem sie wohl die
Einvernahme des Angeschuldigten überall da verlangt,
wo sie, wie z. B. in § 54 des Polizeigesetzes, ausdrücklich
vorgeschrieben ist, aber doch in unbedeutenden Fällen
wenn' der Sachverhalt in objektiver und subjektiver Be~
r ~
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 44.
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'ziehung abgeklärt ist, unter gewissen Kautelen' eine
Ausnahme zulässt (Rekurspraxis Bd. I Nr. 560). Dage-
gen hatte nach eidgenössischem Recht der Rekurrent
Anspruch darauf, gehört zu werden, bevor gegen ihn
eine Busse ausgefällt wurde. Dieser Anspruch ergibt
sich aus Art. 4 BV. Zwar ist er im Administrativver-
fahren den Parteien nicht für alle Fälle zuerkannt wor-
den, sondern nur da, wo es sich um einen bedeutsamen
Eingriff in die persönliche Rechtssphäre handelt (AS -'3
I S. 165 und dortiges Zitat). Eine Strafe ist aber, auch
wenn es bloss eine Polizeibusse ist, als derartiger Ein-
griff anzusehen, nicht nur wegen des Charakters des
Eingriffs, sondern auch deshalb, weil da, wo den Admi-
llistrativbehörden die Kompetenz eingeräumt ist, Poli-
zeibussen auszusprechen, sie in Wahjheit eine Funktion
der Strafrechtspflege ausüben, bei der der Grundsatz
der Gewährung des rechtlichen Gehörs unbedingt gilt.
Allerdings lässt sich aus diesem bundesrechtlichen
Grundsatz nicht das Recht eines Angeklagten oder
Angeschuldigten ableIten, in allen Fällen vor dem Erlass
einer polizeilichen Bussverfügung angehört zu werden;
. sondern Art. 4 BV garantiert ihm an und' für sich nur
die Möglichkeit,' sich verteidigen zu können, bevor eine
endgültige Verfügung erlassen wird, die durch eine or-
dentliehe. -
die Bestre~tung des Tatbestandes ermög-
lichende -
Weiterziehung nicht mehr angefochten wer-
den kann. Dass jedoch der Bussenentscheid des Kleinen
Rates eine solche nicht weiterziehbare Verfügung bildet,
steht fest.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 13. De-
zember 1918 aufgehoben.
Vgl. auch NI'. 45, 46, 48. -
Voir aussi n° 45, 46,48.