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76_I_177

BGE 76 I 177

Bundesgericht (BGE) · 1950-10-04 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrooht.

fahren und für die Beschwerdeführerin wie für die pol-

nischen Behörden verbindlich -

festgestellt ist, dass die

Beschwerdeführerin in Polen nicht als Polin zufo1ge Ehe-

schlusses gilt, so wäre sie tatsächlich staatenlos, wenn sie

zufolge der Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verlieren würde.

Heimatlosigkeit zufolge des Eheschlusses zu vermeiden,

ist aber gerade der Zweck des in langjähriger Praxis fest-

gehaltenen und nun in den Bundesratsbeschlüssen von

1940 und 1941 niedergelegten Grundsatzes. Ob diese über-

legung dazu führen müsste, den Fortbestand des Schweizer-

bürgerrechts stets anzunehmen, wenn eine geborene

Schweizerin, ohne ihn, bei Eingehung einer Ehe mit einem

Ausländer tatsächlich -

lediglich zufolge der Stellung-

nahme der Behörden des Heimatstaates des Ehemannes -

heimatlos würde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls

darf der Schweizerin in einem solchen Falle das ange-

stammte Bürgerrecht nicht abgesprochen werden, wenn

-

wie hier -

über Bedeutung und Tragweite der auslän-

dischen Gesetzgebung Unsicherheit besteht und nicht jeder

Zweifel darüber ausgeschlossen ist, dass nach der auslän-

dischen Rechtsordnung der Schweizerin die Staatsange-

hörigkeit des Ehemannes zukommt.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

A, STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

177

29. Urteil vom 4. Oktober 1950 i. S. R. gegen Regierungsrat

des Kantons Schaffhausen.

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltung8'lJerfahren. Art. 4 B V.

Ein Beamter darf, solange seine Verfehlungen nicht durch rechts·

kräftiges Straf urteil festgestellt sind, nicht disziplinarisch ent·

lassen werden, ohne dass er von der Disziplinarbehörde zu den

gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört worden ist.

Droit d'etre entendu dans la procMure administrative. Art. 40F.

Aussi longtemps que ses manquements n'ont pas ete constates par

un jugement penal passe en force, un fonctionnaire ne peut etre

revoque sa.ns avoir 13M entendu par l'autoriM disciplinaire BUr

les accusations porMes contra lui.

Diritto di essere udito nella procedura amministrativa (art. 4 OF).

Fino a tanto che le sue maneanze non sono state accertate da un

giudizio penale definitivo, un funzionario non puo essere lieen-

ziato senza ehe sm stato udito dall'autorita diseiplinare sulle

accuse formulate contro di 1ui.

A. -

Der Beschwerdeführer Dr. iur. R. ist im Jahre

1942 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zum

Adjunkten des kantonalen Polizeisekretärs gewählt wor-

den. Ende Februar 1950 wurde gegen ihn eine Strafunter-

suchung wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) eingeleitet,

und er wurde vorübergehend verhaftet, worauf der Regie-

rungsrat am 1. März 1950 beschloss, ihn bis auf weiteres

in seinem Amte einzustellen. Nach weiteren Erhebungen

über seine Amtsführung und seinen Leumund fasste sodann

der Regierungsrat am 19. Juni 1950 gestützt auf Art. 12

l2

AS 76 I -

1950

178

Staatsrecht.

Abs. 2 des schaffh. Besoldungsgesetzes vom 1. Juli 1919/

24. Mai 1943 den Beschluss :

«Dr. R. wird wegen schwerer Pflichtverletzung und Nachlässig-

keit und wegen seines sonstigen mit der Ausübung des öffentlichen

Dienstes unvereinbaren Verhaltens sofort und ohne Entschädi-

gung aus dem Staatsdienst entlassen.»

Die Begründung dieses Entscheides lässt sich folgender-

massen zusammenfassen: Dr. R. habe in zwei Fällen

sein Amt missbraucht, indem er im Jahre 1947 für einen

Rudolf Tamagni gegen eine Bussenverfügung der Polizei-

direktion Einsprache und 1949 für den der Fälschung

beschuldigten Everando Airoldi gegen die Sistierungs-

verfügung der Staatsanwaltschaft Widerspruch erhoben

habe. Sodann habe die Durchsicht seiner Aktenschränke

ergeben, dass eine grössere Anzahl Akten aus den Jahren

1944 bis 1950 unerledigt liegen geblieben sei, sodass in

einigen Fällen die strafbaren Handlungen, die sie betrafen,

inzwischen verjährt seien. Dabei sei Dr. R. schon von

Regierungsrat Scherrer deswegen gemahnt worden. Aus

dem Bericht des Polizeisekretärs über die Aktenprüfung

gehe hervor, dass sich Dr. R. im Laufe der letzten 6 Jahre

nicht nur grosse Nachlässigkeiten, sondern auch schwerste

Amtspflichtverletzungen habe zu Schulden kommen las-

sen. Er habe durch sein Verhalten das in ihn gesetzte

Vertrauen seiner vorgesetzten Behörde seit Jahren aufs

Schändlichste missbraucht. Aus einem Bericht des Ver-

höramtes über verschiedene Angelegenheiten (die näher

bezeichnet sind) sei zu schliessen, dass Dr. R. auch in

anderer Hinsicht sein Amt unkorrekt geführt habe.

Ferner habe sich ergeben, dass er von 1941 bis 1947

fünfmal wegen Ruhestörung und Übertretung des Wirt-

schaftsgesetzes habe verzeigt werden müssen.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde stellt Dr. R. den Antrag, den Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni

1950 wegen Verletzung von Art. 4 BV und 32 KVaufzu-

heben. Zur Begründung wird geltend gemacht :

Rechtsgleichheit. N° 29.

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a) Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör

verweigert worden, denn er sei zu den ihm im angefochtenen

Entscheid zur Last gelegten schweren Pflichtverletzungen

vom Regierungsrat als Disziplinarbehörde nie einvernom-

men oder auch nur angehört worden. Ebensowenig habe

er Einsicht in die Strafakten erhalten, auf die sich der

angefochtene Entscheid stütze. Er bestreite die gegen ihn

erhobenen Anschuldigtmgen und sei bereit, in einem

geordneten Disziplinarverfahren ihre Unrichtigkeit zu

beweisen. Anerkannt werde lediglich, dass er für Airoldi

und Tamagni Rechtsschriften verfasst habe, doch hierin

liege keine Pflichtverletzung, welche die disziplinarische

Entlassung rechtfertigen könnte.

b) Der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen

Art. 32 KV ...

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

macht er nähere Angaben über die im angefochtenen Ent-

scheid erwähnten Entlassungsgründe und führt weiter aus:

In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei Dr. R.

zu den verschiedenen gegen ihn erhobenen schwerwiegen-

den Anschuldigungen einvernommen worden. Ein Ver-

gleich der Protokolle über seine Einvernahme mit den

Aussagen der X. und des Y. zeigten, dass er seine Ver-

fehlungen durch Bestreitungen und Lügereien aus der

Welt zu schaffen suche. Eine weitere Einvernahme von

Dr. R. zu allen ihm zur Last gelegten Vergehen hätte

daher gar keinen Sinn gehabt, zumal er sich gegenüber

dem Polizeidirektor äusserst renitent benommen habe

und die zugegebenen und bewiesenen Amtspflichtverlet-

zungen die Entlassung aus dem Staatsdienst unumgänglich

erforderten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Ausführungen darüber, dass Art. 32 KV nicht

verletzt ist).

2. -

Art. 12 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes sieht vor,

180

Staatsrecht.

dass das Verfahren (in Beamtendisziplinarsachen) durch

eine vom Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes

zu erlassende Verordnung geregelt wird. Da diese Ver-

ordnung noch nicht erlassen worden ist, eine Verletzung

kantonalen Rechts also nicht in Frage kommt, kann es

sich nur fragen, ob das bei der disziplinarischen Entlassung

des Beschwerdeführers eingeschlagene Verfahren mit den

unmittelbar aus Art. 4 BV abzuleitenden Grundsätzen

vereinbar ist.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus dieser

Verfassungsbestimmung für das Verfahren vor Verwal-

tungsbehörden nicht allgemein und im gleichen Umfange

wie für den Zivil- und Strafprozess. Er besteht aber nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts u. a.

jedenfalls dann, wenn das Verfahren die Ausfällung einer

Strafe oder sonst einen besonders schweren Eingriff in die

höchstpersönliche Rechtssphäre zum Gegenstand hat (BGE

74 I 247/48 und dort angeführte frühere Urteile). Da die

disziplinarische Beamtenentlassung nach ihren Wirkungen

und wegen ihres Strafcharakters einen solchen Eingriff

darstellt, rechtfertigt es sich, dass dem von ihr Betroffenen

das rechtliche Gehör grundsätzlich im gleichen Umfange

gewährt wird wie dem Beschuldigten im Strafprozess.

Dieser hat nach der Praxis vor allem Anspruch darauf,

zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört

zu werden und sich verteidigen zu können, bevor eine

endgültige, durch kein ordentliches Rechtsmittel weiter-

ziehbare Verfügung erlassen wird (BGE 46 I 327). Für die

disziplinarische Beamtenentlassung folgt daraus, dass dem

Beamten vorerst zu eröffnen ist, dass und aus welchen

Gründen seine Entlassung in Aussicht genommen ist, und

dass ihm dann Gelegenheit zu geben ist, sich zu verteidigen

(wie Art. 32 Abs. 2 des eidg. Beamtengesetzes für alle

Disziplinarstrafen vorschreibt). Eine Ausnahme erscheint

nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse als zulässig, so

etwa wenn der Beamte seine Verfehlungen bereits vor

Einleitung des Disziplinarverfahrens anerkannt hat oder

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Roohtsgleichheit. N0 29.

181

wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt

worden sind (vgL nicht veröffentlichte Urteile vom 25.

Mai 1928 i. S. Weber S. 7/8 und vom 12. Oktober 1949

i. S. Marcionni S. 5).

. 3. -

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das

gegen ihn eröffnete Strafverfahren am 1. März 1950 in

seinem Amte bis auf weiteres eingestellt worden. In der

Folge ist ihm von der vorgesetzten Behörde weder er-

öffnet worden, dass die endgültige Entlassung vor Ablauf

der Amtsdauer in Aussicht genommen werde, noch ist

ihm von den hiefür massgebenden Gründen Kenntnis

gegeben oder Gelegenheit zur Verteidigung geboten wor-

den, obwohl hiefür genügend Zeit zur Verfügung stand

und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Nichtan-

hörung rechtfertigen würden.

Die in den Polizeirapporten betreffend Ruhestörung

usw. enthaltenen Feststellungen, die eine für einen Polizei-

beamten bedenkliche Gesinnung erkennen lassen, scheint

der Beschwerdeführer zwar nie bestritten zu haben,

sodass er hierüber nicht unbedingt hätte einvernommen

werden müssen; doch handelt es sich dabei um Vorkomm-

nisse, die alle weiter als drei Jahre zurückliegen und die

daher nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen,

sondern lediglich bei der Würdigung der gesamten Per-

sönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden

dürfen (vgl. BGE 75 II 332). Zum Teil sehr schwerer

Natur sind die Amtspflichtverletzungen und Verfehlun-

gen, die bei den Strafuntersuchungen gegen Y. und gegen

Z. an den Tag kamen (Anstiftung zur Abtreibung, Nicht-

anzeige eines dem Beschwerdeführer gemeldeten Dieb-

stahls, Missbrauch der Amtsgewalt gegenüber Frauens-

personen, BegÜllstigtmg der Z. usw.). Der Beschwerde-

führer ist zu diesen Anschuldigungen vom Verhörrichter

einvernommen worden, doch hat er sie bestritten, weshalb

sie,solange ihre Richtigkeit nicht durch Strafurteil fest-

gestellt ist, von der Disziplinarbehörde nicht als erwiesen

betrachtet werden dürfen, ohne dass der Beschwerde-

182

Staatsrecht.

führer sich vor ihr verteidigen kann. Gelegenheit zur

Rechtfertigung hätte ihm sodann auch geboten werden

sollen gegenüber dem Vorwurf, er habe zahlreiche, ihm

zur Behandlung" übertragene Übertretungsfälle zum Teil

bis zum Eintritt der Verjährung unerledigt liegen gelassen,

und zwar meistens aus Nachlässigkeit, in einem Falle

aber, wie es scheint, in der Absicht, den ihm nahe stehen-

den Beschuldigten straflos ausgehen zu lassen. Zu Unrecht

nicht angehört worden ist er schliesslich auch zu der ihm

zum Vorwurf gemachten A bfassung von Rechtsschriften für

Beschuldigte, die von ihm zugegeben wird, aber jedenfalls

im einen Fall nicht so leicht zu nehmen ist, wie der Be-

schwerdeführer glaubt, da es eine grobe Ungehörigkeit

ist, wenn der gleiche Beamte, der seinem Vorgesetzten

die Ausfällung einer Busse beantragt, hinterher für den

Gebüssten ein Rechtsmittel ergreift.

Der Einwand des Regierungsrates, die Anhörung des

Beschwerdeführers hätte angesichts seines renitenten Ver-

haltens und seiner Lügereien keinen Sinn gehabt, ist

unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer sich ungebührlich

benommen hätte, wenn ihm Gelegenheit geboten worden

wäre, sich im Hinblick auf die in Aussicht genommene

disziplinarische Entlassung zu den gegen ihn erhobenen

Anschuldigungen zu verantworten, kann nicht ohne

weiteres angenommen werden und vermag jedenfalls die

Nichtanhörung nicht zu rechtfertigen. Auch ist es keines-

wegs ausgeschlossen, dass seine Auskünfte seine Verfeh-

lungen in einzelnen Punkten in einem andern Lichte

erscheinen lassen. Der Anspruch auf reohtliohes Gehör

ist zudem formeller Natur, d. h. es hat dessen Verletzung

die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann

zur Folge, wenn der Besohwerdeführer ein materielles

Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb

niohts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht,

dass der Regierungsrat, nachdem er den Beschwerde-

führer angehört und ihm Gelegenheit zur Verteidigung

gegeben hat, zu einer Änderung seines Entsoheides gelangt

Reohtsgleichheit. No 30.

183

(BGE 64 I 148/49 und dort angeführte frühere Urteile,

75 I 227).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

"Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 1950 aufgehoben.

30. Extrait de rarret de Ia IIe Cour eivile statuant eomme Cham-

bre de droit publie, du 12 oetobre 1950, dans la cause VairoU

contre Commune et Bourgeoisie d'Orsieres.

Art. 4 ast. L'acquisition d'une servitude par prescription extra·

ordinaire suppose l'observation de l'art. 662 al. 3 00.

Art. 4 BV. Der Erwerb einer Dienstbarkeit durch ausserordent.

liche Ersitzung setzt die Beachtung von Art. 6623 ZGB voraus.

Art. 40F. L'acquisto d'una servitu mediante la prescrizione

straordinaria presuppone che I'art. 662 cp. 3 ce sia stato osser·

vato.

Resurne des jaits :

La commune d'Orsieres a procede a l'abornement de

son territoire, en vue d'introduire le registre foneier .

Un delai expirant le 23 septembre 1944 a eM imparti

aux proprietaires de terrains dans la region de Champex

pour presenter leurs reclamations conoernant l'emplaoe-

ment du piquetage. Joseph Vairoli s'est oppose, en temps

utile, a ce que le ohemin qui separe son terrain de oelui

des sceurs Pellouchoud fUt aborne comme ohemin publio.

Ba reclamation ayant eM repoussee, il aotionna la oom-

mune d'Orsieres, en ooncluant a l'annulation de oet

abornement. TI s'agissait, exposait-il, d'un sentier prive,

n'ayant jamais fait l'objet d'une inscription dans un

registre public et sur lequel, en l'absenoe de fonds domi-

nants « certains et determines» (art. 54:1 CC val.), la

oommune n'a pu acquerir un droit de passage par pres-

oription.