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Verwaltungs. und Disziplinarrooht.
fahren und für die Beschwerdeführerin wie für die pol-
nischen Behörden verbindlich -
festgestellt ist, dass die
Beschwerdeführerin in Polen nicht als Polin zufo1ge Ehe-
schlusses gilt, so wäre sie tatsächlich staatenlos, wenn sie
zufolge der Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verlieren würde.
Heimatlosigkeit zufolge des Eheschlusses zu vermeiden,
ist aber gerade der Zweck des in langjähriger Praxis fest-
gehaltenen und nun in den Bundesratsbeschlüssen von
1940 und 1941 niedergelegten Grundsatzes. Ob diese über-
legung dazu führen müsste, den Fortbestand des Schweizer-
bürgerrechts stets anzunehmen, wenn eine geborene
Schweizerin, ohne ihn, bei Eingehung einer Ehe mit einem
Ausländer tatsächlich -
lediglich zufolge der Stellung-
nahme der Behörden des Heimatstaates des Ehemannes -
heimatlos würde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
darf der Schweizerin in einem solchen Falle das ange-
stammte Bürgerrecht nicht abgesprochen werden, wenn
-
wie hier -
über Bedeutung und Tragweite der auslän-
dischen Gesetzgebung Unsicherheit besteht und nicht jeder
Zweifel darüber ausgeschlossen ist, dass nach der auslän-
dischen Rechtsordnung der Schweizerin die Staatsange-
hörigkeit des Ehemannes zukommt.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
A, STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
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29. Urteil vom 4. Oktober 1950 i. S. R. gegen Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen.
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltung8'lJerfahren. Art. 4 B V.
Ein Beamter darf, solange seine Verfehlungen nicht durch rechts·
kräftiges Straf urteil festgestellt sind, nicht disziplinarisch ent·
lassen werden, ohne dass er von der Disziplinarbehörde zu den
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört worden ist.
Droit d'etre entendu dans la procMure administrative. Art. 40F.
Aussi longtemps que ses manquements n'ont pas ete constates par
un jugement penal passe en force, un fonctionnaire ne peut etre
revoque sa.ns avoir 13M entendu par l'autoriM disciplinaire BUr
les accusations porMes contra lui.
Diritto di essere udito nella procedura amministrativa (art. 4 OF).
Fino a tanto che le sue maneanze non sono state accertate da un
giudizio penale definitivo, un funzionario non puo essere lieen-
ziato senza ehe sm stato udito dall'autorita diseiplinare sulle
accuse formulate contro di 1ui.
A. -
Der Beschwerdeführer Dr. iur. R. ist im Jahre
1942 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zum
Adjunkten des kantonalen Polizeisekretärs gewählt wor-
den. Ende Februar 1950 wurde gegen ihn eine Strafunter-
suchung wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) eingeleitet,
und er wurde vorübergehend verhaftet, worauf der Regie-
rungsrat am 1. März 1950 beschloss, ihn bis auf weiteres
in seinem Amte einzustellen. Nach weiteren Erhebungen
über seine Amtsführung und seinen Leumund fasste sodann
der Regierungsrat am 19. Juni 1950 gestützt auf Art. 12
l2
AS 76 I -
1950
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Staatsrecht.
Abs. 2 des schaffh. Besoldungsgesetzes vom 1. Juli 1919/
24. Mai 1943 den Beschluss :
«Dr. R. wird wegen schwerer Pflichtverletzung und Nachlässig-
keit und wegen seines sonstigen mit der Ausübung des öffentlichen
Dienstes unvereinbaren Verhaltens sofort und ohne Entschädi-
gung aus dem Staatsdienst entlassen.»
Die Begründung dieses Entscheides lässt sich folgender-
massen zusammenfassen: Dr. R. habe in zwei Fällen
sein Amt missbraucht, indem er im Jahre 1947 für einen
Rudolf Tamagni gegen eine Bussenverfügung der Polizei-
direktion Einsprache und 1949 für den der Fälschung
beschuldigten Everando Airoldi gegen die Sistierungs-
verfügung der Staatsanwaltschaft Widerspruch erhoben
habe. Sodann habe die Durchsicht seiner Aktenschränke
ergeben, dass eine grössere Anzahl Akten aus den Jahren
1944 bis 1950 unerledigt liegen geblieben sei, sodass in
einigen Fällen die strafbaren Handlungen, die sie betrafen,
inzwischen verjährt seien. Dabei sei Dr. R. schon von
Regierungsrat Scherrer deswegen gemahnt worden. Aus
dem Bericht des Polizeisekretärs über die Aktenprüfung
gehe hervor, dass sich Dr. R. im Laufe der letzten 6 Jahre
nicht nur grosse Nachlässigkeiten, sondern auch schwerste
Amtspflichtverletzungen habe zu Schulden kommen las-
sen. Er habe durch sein Verhalten das in ihn gesetzte
Vertrauen seiner vorgesetzten Behörde seit Jahren aufs
Schändlichste missbraucht. Aus einem Bericht des Ver-
höramtes über verschiedene Angelegenheiten (die näher
bezeichnet sind) sei zu schliessen, dass Dr. R. auch in
anderer Hinsicht sein Amt unkorrekt geführt habe.
Ferner habe sich ergeben, dass er von 1941 bis 1947
fünfmal wegen Ruhestörung und Übertretung des Wirt-
schaftsgesetzes habe verzeigt werden müssen.
B. -
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde stellt Dr. R. den Antrag, den Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni
1950 wegen Verletzung von Art. 4 BV und 32 KVaufzu-
heben. Zur Begründung wird geltend gemacht :
Rechtsgleichheit. N° 29.
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a) Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör
verweigert worden, denn er sei zu den ihm im angefochtenen
Entscheid zur Last gelegten schweren Pflichtverletzungen
vom Regierungsrat als Disziplinarbehörde nie einvernom-
men oder auch nur angehört worden. Ebensowenig habe
er Einsicht in die Strafakten erhalten, auf die sich der
angefochtene Entscheid stütze. Er bestreite die gegen ihn
erhobenen Anschuldigtmgen und sei bereit, in einem
geordneten Disziplinarverfahren ihre Unrichtigkeit zu
beweisen. Anerkannt werde lediglich, dass er für Airoldi
und Tamagni Rechtsschriften verfasst habe, doch hierin
liege keine Pflichtverletzung, welche die disziplinarische
Entlassung rechtfertigen könnte.
b) Der angefochtene Entscheid verstosse auch gegen
Art. 32 KV ...
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
macht er nähere Angaben über die im angefochtenen Ent-
scheid erwähnten Entlassungsgründe und führt weiter aus:
In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei Dr. R.
zu den verschiedenen gegen ihn erhobenen schwerwiegen-
den Anschuldigungen einvernommen worden. Ein Ver-
gleich der Protokolle über seine Einvernahme mit den
Aussagen der X. und des Y. zeigten, dass er seine Ver-
fehlungen durch Bestreitungen und Lügereien aus der
Welt zu schaffen suche. Eine weitere Einvernahme von
Dr. R. zu allen ihm zur Last gelegten Vergehen hätte
daher gar keinen Sinn gehabt, zumal er sich gegenüber
dem Polizeidirektor äusserst renitent benommen habe
und die zugegebenen und bewiesenen Amtspflichtverlet-
zungen die Entlassung aus dem Staatsdienst unumgänglich
erforderten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Ausführungen darüber, dass Art. 32 KV nicht
verletzt ist).
2. -
Art. 12 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes sieht vor,
180
Staatsrecht.
dass das Verfahren (in Beamtendisziplinarsachen) durch
eine vom Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes
zu erlassende Verordnung geregelt wird. Da diese Ver-
ordnung noch nicht erlassen worden ist, eine Verletzung
kantonalen Rechts also nicht in Frage kommt, kann es
sich nur fragen, ob das bei der disziplinarischen Entlassung
des Beschwerdeführers eingeschlagene Verfahren mit den
unmittelbar aus Art. 4 BV abzuleitenden Grundsätzen
vereinbar ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus dieser
Verfassungsbestimmung für das Verfahren vor Verwal-
tungsbehörden nicht allgemein und im gleichen Umfange
wie für den Zivil- und Strafprozess. Er besteht aber nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts u. a.
jedenfalls dann, wenn das Verfahren die Ausfällung einer
Strafe oder sonst einen besonders schweren Eingriff in die
höchstpersönliche Rechtssphäre zum Gegenstand hat (BGE
74 I 247/48 und dort angeführte frühere Urteile). Da die
disziplinarische Beamtenentlassung nach ihren Wirkungen
und wegen ihres Strafcharakters einen solchen Eingriff
darstellt, rechtfertigt es sich, dass dem von ihr Betroffenen
das rechtliche Gehör grundsätzlich im gleichen Umfange
gewährt wird wie dem Beschuldigten im Strafprozess.
Dieser hat nach der Praxis vor allem Anspruch darauf,
zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört
zu werden und sich verteidigen zu können, bevor eine
endgültige, durch kein ordentliches Rechtsmittel weiter-
ziehbare Verfügung erlassen wird (BGE 46 I 327). Für die
disziplinarische Beamtenentlassung folgt daraus, dass dem
Beamten vorerst zu eröffnen ist, dass und aus welchen
Gründen seine Entlassung in Aussicht genommen ist, und
dass ihm dann Gelegenheit zu geben ist, sich zu verteidigen
(wie Art. 32 Abs. 2 des eidg. Beamtengesetzes für alle
Disziplinarstrafen vorschreibt). Eine Ausnahme erscheint
nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse als zulässig, so
etwa wenn der Beamte seine Verfehlungen bereits vor
Einleitung des Disziplinarverfahrens anerkannt hat oder
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Roohtsgleichheit. N0 29.
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wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt
worden sind (vgL nicht veröffentlichte Urteile vom 25.
Mai 1928 i. S. Weber S. 7/8 und vom 12. Oktober 1949
i. S. Marcionni S. 5).
. 3. -
Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das
gegen ihn eröffnete Strafverfahren am 1. März 1950 in
seinem Amte bis auf weiteres eingestellt worden. In der
Folge ist ihm von der vorgesetzten Behörde weder er-
öffnet worden, dass die endgültige Entlassung vor Ablauf
der Amtsdauer in Aussicht genommen werde, noch ist
ihm von den hiefür massgebenden Gründen Kenntnis
gegeben oder Gelegenheit zur Verteidigung geboten wor-
den, obwohl hiefür genügend Zeit zur Verfügung stand
und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Nichtan-
hörung rechtfertigen würden.
Die in den Polizeirapporten betreffend Ruhestörung
usw. enthaltenen Feststellungen, die eine für einen Polizei-
beamten bedenkliche Gesinnung erkennen lassen, scheint
der Beschwerdeführer zwar nie bestritten zu haben,
sodass er hierüber nicht unbedingt hätte einvernommen
werden müssen; doch handelt es sich dabei um Vorkomm-
nisse, die alle weiter als drei Jahre zurückliegen und die
daher nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen,
sondern lediglich bei der Würdigung der gesamten Per-
sönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden
dürfen (vgl. BGE 75 II 332). Zum Teil sehr schwerer
Natur sind die Amtspflichtverletzungen und Verfehlun-
gen, die bei den Strafuntersuchungen gegen Y. und gegen
Z. an den Tag kamen (Anstiftung zur Abtreibung, Nicht-
anzeige eines dem Beschwerdeführer gemeldeten Dieb-
stahls, Missbrauch der Amtsgewalt gegenüber Frauens-
personen, BegÜllstigtmg der Z. usw.). Der Beschwerde-
führer ist zu diesen Anschuldigungen vom Verhörrichter
einvernommen worden, doch hat er sie bestritten, weshalb
sie,solange ihre Richtigkeit nicht durch Strafurteil fest-
gestellt ist, von der Disziplinarbehörde nicht als erwiesen
betrachtet werden dürfen, ohne dass der Beschwerde-
182
Staatsrecht.
führer sich vor ihr verteidigen kann. Gelegenheit zur
Rechtfertigung hätte ihm sodann auch geboten werden
sollen gegenüber dem Vorwurf, er habe zahlreiche, ihm
zur Behandlung" übertragene Übertretungsfälle zum Teil
bis zum Eintritt der Verjährung unerledigt liegen gelassen,
und zwar meistens aus Nachlässigkeit, in einem Falle
aber, wie es scheint, in der Absicht, den ihm nahe stehen-
den Beschuldigten straflos ausgehen zu lassen. Zu Unrecht
nicht angehört worden ist er schliesslich auch zu der ihm
zum Vorwurf gemachten A bfassung von Rechtsschriften für
Beschuldigte, die von ihm zugegeben wird, aber jedenfalls
im einen Fall nicht so leicht zu nehmen ist, wie der Be-
schwerdeführer glaubt, da es eine grobe Ungehörigkeit
ist, wenn der gleiche Beamte, der seinem Vorgesetzten
die Ausfällung einer Busse beantragt, hinterher für den
Gebüssten ein Rechtsmittel ergreift.
Der Einwand des Regierungsrates, die Anhörung des
Beschwerdeführers hätte angesichts seines renitenten Ver-
haltens und seiner Lügereien keinen Sinn gehabt, ist
unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer sich ungebührlich
benommen hätte, wenn ihm Gelegenheit geboten worden
wäre, sich im Hinblick auf die in Aussicht genommene
disziplinarische Entlassung zu den gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen zu verantworten, kann nicht ohne
weiteres angenommen werden und vermag jedenfalls die
Nichtanhörung nicht zu rechtfertigen. Auch ist es keines-
wegs ausgeschlossen, dass seine Auskünfte seine Verfeh-
lungen in einzelnen Punkten in einem andern Lichte
erscheinen lassen. Der Anspruch auf reohtliohes Gehör
ist zudem formeller Natur, d. h. es hat dessen Verletzung
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann
zur Folge, wenn der Besohwerdeführer ein materielles
Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb
niohts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht,
dass der Regierungsrat, nachdem er den Beschwerde-
führer angehört und ihm Gelegenheit zur Verteidigung
gegeben hat, zu einer Änderung seines Entsoheides gelangt
Reohtsgleichheit. No 30.
183
(BGE 64 I 148/49 und dort angeführte frühere Urteile,
75 I 227).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
"Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 1950 aufgehoben.
30. Extrait de rarret de Ia IIe Cour eivile statuant eomme Cham-
bre de droit publie, du 12 oetobre 1950, dans la cause VairoU
contre Commune et Bourgeoisie d'Orsieres.
Art. 4 ast. L'acquisition d'une servitude par prescription extra·
ordinaire suppose l'observation de l'art. 662 al. 3 00.
Art. 4 BV. Der Erwerb einer Dienstbarkeit durch ausserordent.
liche Ersitzung setzt die Beachtung von Art. 6623 ZGB voraus.
Art. 40F. L'acquisto d'una servitu mediante la prescrizione
straordinaria presuppone che I'art. 662 cp. 3 ce sia stato osser·
vato.
Resurne des jaits :
La commune d'Orsieres a procede a l'abornement de
son territoire, en vue d'introduire le registre foneier .
Un delai expirant le 23 septembre 1944 a eM imparti
aux proprietaires de terrains dans la region de Champex
pour presenter leurs reclamations conoernant l'emplaoe-
ment du piquetage. Joseph Vairoli s'est oppose, en temps
utile, a ce que le ohemin qui separe son terrain de oelui
des sceurs Pellouchoud fUt aborne comme ohemin publio.
Ba reclamation ayant eM repoussee, il aotionna la oom-
mune d'Orsieres, en ooncluant a l'annulation de oet
abornement. TI s'agissait, exposait-il, d'un sentier prive,
n'ayant jamais fait l'objet d'une inscription dans un
registre public et sur lequel, en l'absenoe de fonds domi-
nants « certains et determines» (art. 54:1 CC val.), la
oommune n'a pu acquerir un droit de passage par pres-
oription.