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Staatsrecht.
gung zu ziehen und eine rechtskräftig beurteilte Sache neu
zu beurteilen.
Das Mietamt Wald hat die erstmals am 31. Dezember
1948 auf den. 31. März 1949 erklärte Kündigung als unzu-
lässig erklärt; sein Entscheid ist vom Beschwerdeführer
nicht weitergezogen worden und damit in Rechtskraft
erwachsen, mit der Folge, dass das Mietverhältnis aus miet-
notrechtlichen Gründen nach dem 31. März 1949 aufunbe-
stimmte Zeit als erneuert zu gelten hat. Die nachträglich,
am 28. Februar 1949, wiederum auf den 31. März ausge-
sprochene Kündigung ist daher mietnotrechtlich ohne
Rechtswirkungen und brauchte vom Mieter nicht mehr
mit Einsprache angefochten zu werden.
Der Vermieter macht zwar geltend, er habe die zweite
Kündigung deshalb vorgenommen, weil sich ergeben habe,
dass der Mieter nach der ersten Kündigung zu Klagen
Anlass gegeben habe. Es braucht jedoch nicht geprüft zu
werden, ob eine erneute und rechtzeitige Kündigung auf
denselben Termin, auf den eine erste Kündigung als unzu-
lässig erklärt wurde, die Behörde bei veränderter Sachlage
veranlassen könnte, den Entscheid auf Einsprache hin in
Wiedererwägung zu ziehen. Denn die Behauptung, der
Mieter habe nachträglich zu Klagen Anlass gegeben, ist
neu, im kantonalen Rekursverfahren nicht geltend ge-
macht worden. In der Rekursschrift ist sie nicht· enthalten,
und in der mündlichen Verhandlung, zu der der Vermieter
nicht erschien, nicht geltend gemacht worden. Neue Be-
hauptungen sind aber bei Beschwerden aus Art. 4 BV nach
ständiger Rechtsprechung unbeachtlich.
Bestand aber das Mietverhältnis gemäss dem Entscheid
des Mietamtes nach dem 31. März 1949 als auf unbestimmte
Zeit erneuert fort, so hat die Justizdirektion die Kündi-
gung mit Recht als mietnotrechtlich unzulässig erklärt.
Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegrün-
det.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 36.
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36. Auszug aus dem Urteil vom 7. Juli 1949 i. S. Bueh gegen
Kantonale Steuerverwaltung Dem und Verwaltungsgericht des
Kantons Dem.
Rechtliches Gehör, Art. 4 BV.
1. Voraussetzungen, unter denen in Verwaltungssachen dem
Betroffenen ein Anspruch a';Ü recht~iches Gehör zusteht (Erw: 3).
2. Die durch einen EntscheId bestunmte Rechtsstellung emer
Partei darf nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden, ohne
dass sie Gelegenheit gehabt hat, sich zu den gegen diesen Ent-
scheid geltend gemachten Gründen auszusprechen (Erw. 4-5).
Droit d'&re entendu, an. 4 Cst.
1. Conditions dans lesquelles l'interesse peut invoquer le droit
d'etre entendu dans la procedure administrative (consid. 3).
2. La situation juridique d'une partie, teIle qu'elle resulte. d'une
decision, ne peut etre modifiee au detriment de cettt; ~le
s~s
qu'elle ait eu l'occasion de se prononcer Bur les motIfs mvoques
pour modifier la decision prise (consid. 4 et 5).
Diritto d'es8fß'e udito, art. 4 CF.
1. Condizioni alle quali dev'essere riconosciuto all'interessato iI
diritto di essere udito in materia amministrativa (consid. 3).
2. La situazione giuridica, quaIe risulta da una sentenza, non pub
essere modificata a danno di una parte senza averle dato la
possibilita di essere udita sui motivi addotti contro la sentenza
stessa (consid. 4-5).
Aus dem Tatbestand:
Die kantonale Steuerverwaltung Bern hatte den Be-
schwerdeführer im Einspracheverfahren für einen beim
Verkauf von Liegenschaften erzielten Vermögensgewinn
von Fr. 11,200.- steuerpflichtig erklärt. Die kantonale
Rekurskommission, an die der Steuerpflichtige rekurrierte,
setzte jedoch den Gewinn auf Fr. 5200.- herab.
Den Entscheid der Rekurskommission zog die Steuer-
verwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Das Gericht holte eine Vernehmlassung der Rekurskom-
mission ein; dem Steuerpflichtigen hingegen gab es keine
Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Steuerverwaltung
auszusprechen.
Mit Urteil vom 28. Februar 1949 hiess das Verwaltungs-
gericht die Beschwerde gut und setzte den steuerbaren
Vermögensgewinn auf Fr. 11,200.- fest. Dieser Entscheid
beruht auf der Annahme, dass ein von der Rekurskommis-
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AS 75 I -
1949
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Staatarooht.
sion als Auslageposten angerechneter Betrag ganz offen-
sichtlich keine Aufwendung im. Sinne von Art. 84 des ber-
nischen Steuergesetzes sei und dass somit die Rekurskom -
mission diese. Vorschrift willkürlich ausgelegt habe.
Der Beschwerdeführer heantragt in seiner staatsrecht-
lichen Beschwerde die Aufhebung des Verwaltungsge-
richtsentscheides wegen Willkür und Verweigerung des
rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen im.
Sinne folgender
Erwägungen:
1./2. -
....•
3. -
Für das Verfahren in Verwaltungssachen hat zwar
die Praxis den unmittelbar aus Art. 4 BV ßiessenden An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht wie für das Zivil- und
Strafverfahren ganz allgemein, aber doch in iInmer zahl-
reicheren Fällen gewährt. Unter diese Fälle hat sie schon
vor Jahren die sog. « Parteistreitigkeiten des öffentlichen
Rechts» (vgl. zu diesem Begriff : FLEINER, Institutionen
des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 265) einge-
reiht. Ob der Anspruch darüber hinaus allgemein im. Ver-
waltungsstreitverfahren zu gewähren sei, konnte das Bun-
desgericht jeweils offen lassen (nicht publizierte Entscheide
i. S. Schait vom 27. Oktober 1922, Erw. 2, S. 6; i. S. Com-
mune d'Ayent vom 14. März 1930, Erw. 4, S. 1l/12; vgl.
hiezu : BURCKHA.RDT, Kommentar zur BV, 3. Aufl., S. 53).
Inzwischen hat nun aber das Bundesgericht mit dem Ent-
scheide vom 14. Oktober 1948 i. S. Dame Chastel (BGE 74 I
S. 249) die Voraussetzungen, unter denen in Verwaltungs-
sachen dem Betroffenen ein unmittelbar aus Art. 4 BV
ßiessender Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, neu
umschrieben und zwar in der Weise, dass dieser Anspruch
dem Betroffenen u. a. stets dann zuerkannt wird, « si l'acte
administratif considere n'est pas de ceux qui exigent nor-
malement une d6cision immediate, et si la masure, une fois
prise, n'est pas susceptible d'un nouvel examen». Diese
Reohtsgleicbheit (Reohteverweigerung). N° 36.
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beiden Voraussetzungen sind aber im. vorliegenden Falle
gegeben. Einerseits handelt es sich um eine Streitsache, bei
der die Verschiebung des Entscheides um einige Wochen
keine Rolle spielen konnte, und anderseits kann das Ver-
waltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht in
« Wiedererwägung » ziehen, sondern nur auf ein Gesuch um
«neues Recht» hin unter den in Art. 35 des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 31. Oktober 1909 aufgeführten
Voraussetzungen abändern.
4. -
Der aus Art. 4 BV ßiessende Anspruch auf recht-
liches Gehör schliesst in sich auch den Anspruch einer
Partei darauf, dass ihre durch einen Entscheid bestimmte
Rechtsstellung nicht zu ihren Ungunsten verändert wird,
ohne dass sie Gelegenheit gehabt habe, sich zu den gegen
diesen Entscheid geltend gemachten Gründen auszuspre-
chen (BGE 43 I S. 5; 64 I S. 148). Das Verwaltungsgericht
hat somit Art. 4 BV dadurch verletzt, dass es auf Be-
schwerde der Steuerverwaltung hin den Entscheid der
kantonalen Rekurskommission zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers abänderte, ohne dass es diesem Gelegen-
heit gab, sich ~ur Beschwerde der· Steuerverwaltung zu
äussern.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass das Verwaltungsgericht « eine rein juristische Frage»
zu beurteilen hatte, die es auf Grund der Akten für « spruch-
reif» erachtete; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, d. h. dessen Verletzung hat die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur
Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse
hieran nicht nachzuweisen vermag (BGE 64 I S. 148/9
und dort zitierte frühere Entscheide).
.
5. -
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht darf den Entscheid der Rekurs-
kommission zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht
abändern, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, sich zur
Beschwerde der Steuerverwaltung zu äussern. Auf die
gegen den Inhalt des angefochtenen Entscheides gerich-
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Staatsrecht.
teten Rügen des Beschwerdeführers ist zur Zeit nicht ein-
zutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt das Recht ge-
wahrt, sie gegen den neuen Entscheid des Verwaltungs-
gerichts zu erheben.
31. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1949 i. S. AHred-
Scbindler-Fonds gelSen Graubünden, Staat und Steuerrekurs-
kommission.
Kantonales Steuerrecht. Willkür.
Sofe~ ein Ste,uergesetz ~e ~teuerbe/reiung von Pe/rsonal/ürsorge-
stt/lungen mcht ausdruckhch davon abhängig macht, dass das
Stiftungsvermögen unmittelbar, also mit seiner Substanz der
P~rso~lfürsorge dien~, muss es genügen, wenn es mitte'lbar,
nnt semem Ertrag, dIesem Zwecke dient.
Arbitraire. llJ:coneration de l'irnpOt cantonal en /aveur des /ondations
dont le but est de pO'l'ter sooours au personnel d'une entreprise.
Lorsque la loi fiscale cantonale ne subordonne pas expressement
cette exoneration a la condition que la fortune serve immediate-
ment, . c'est-a-dire pa~ l'utilisation du capital lui-meme, a
secounr le personnel, il suffit que la fortune y serve mediate-
ment, par l'utilisation de son produit.
Diritto tributario cantonale. Arbitrio.
Se la legge fiscale non subordina espressamente l'esonero deUe
jondazioni di previdenza pel personale aHa condizione che il
patrimonio della fondazione serva in modo immediato, vale a
dire ~on la sostanza, a soccorrere il personale, bastache il patri-
momo serva a qu.esto scopo in modo mediato, ossia col reddito.
A. -
Nach Art. 6 Ziff. 7 des bündnerischen Steuerge-
setzes vom 16. Dezemper 1945 (StG) sind von der Be-
steuerung ausgenommen:
«die nach Art. 80 ff. ZGB errichteten Stiftungen, deren Vermö-
ge~ daue~d für Zwecke der Wohlfahrt von Angestellten und Ar-
beItern emer oder mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und
deren Einkommen au,sschliessIich für solche Zwecke verwendet
wird.»
.
B. -
Im Jahre 1931 errichtete die Aufzüge- und Elek-
tromotorenfabrik Schindler & Cie. A.G. Luzern die Stif-
tung « Al:fred-Schindler-Fonds» mit Sitz in Luzern mit dem
Zweck der Fürsorge für das Personal der Stifterin im Falle
von Krankheit, Alter, Invalidität und Tod. Das Vermögen
Roohtsgleichheit (Rooh~verweigerung). N° 37.
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der Stiftung setzt sich zur Hauptsache aus Wertschriften,
Schuldbriefen und Liegenschaften zusammen. Unter letz-
teren befindet sich ein Chalet in Davos-Dorf im Steuer-
wert von Fr. 18,000.-, das für einen jährlichen Mietzins
von Fr. 960.- an den dort wohnenden Liftkontrolleur der
Firma Schindler vermietet ist.
Am 15. Mai 1948 veranlagte die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden die Stiftung für die Jahre ~945/48
mit Fr. 18,000.- Vermögen. Die Stiftung erhob Einsprache
mit dem Begehren um Steuerbefreiung gemäss Axt. 6
Ziff. 7 StG, wurde aber abgewiesen, von der kantonalen
Steuerrekurskommission mit der Begründung:
Eine Fürsorgeeinrichtung zugunsten d~r Arbeitneillller
liege nicht mehr vor, wenn eine individuell bestimmte
Minderzahl von Personen oder ein engerer Kreis von
Berechtigten vorhanden sei. So verhalte es sich hier, den~
das Chalet sei nur zur Aufnahme des Platzkontrolleurs be-
stimmt. Diese Vorsorge stehe in keinem Zusammenhang
mit dem in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Fürsorge-
zweck. Wie die Stiftung ausführe, werde das Chalet mit
Rücksicht auf die herrschende Wohnungsnot zur Verfü-
gung des Platzkontrolleurs gestellt. ..tibgesehen davon
werde diese Wohnung nicht unentgeltlich, sondern, « zu
günstigen Bedingungen» dem Arbeitnehmer überlassen.
Im einen wie im andern Fall handle es sich demnach nicht
um die Erfüllung eines in der Stiftungsurkunde vorge-
sehenen Wohlfahrtszweckes, sondern um die Erfüllung
eines Teiles des Anstellungsvertrages mit dem Platzkon-
trolleur. Stelle dies auch eine ((sozial wohlmeinende Wohl-
fahrtseinrichtung zugunsten des betroffenen Angestellten »
dar, so bilde diese Begünstigung keinesfalls die Erfüllung
.einer Wohlfahrtsaufgabe, wie sie Art. 6 Ziff. 7 StG vorsehe.
G. -
Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt der
Alfred-Schindler-Fonds, diesen Entscheid der bündneri-
schen Steuerrekurskommission wegen Willkür aufzuheben.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.