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75_I_222

BGE 75 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1949-09-14 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

35. Auszug aus dem Urteil vom 14. September 1949 i. S. Halb-

heer c. Felehlin und Direktion der Justiz des Kantons Zürleh.

BRB über MriBBnahmen gegen die Wohnungsnot vom 15. Olctobßt'

1941/8. Februar 1946 (BMW).

Art. 7 BMW. Rechtskraft des Entscheides über die Einsprache.

Unzulässigkeit nachträglicher Kündigung auf denselben Termin.

Arr§t8 du Oonseü fbMral instituant des meBUrß8 contre la penurie

des logements, du 15 ocwbre 1941/8 fOOrier 1946 (APL).

Art. 7. Force de chose jugoo de la dOOision rendue sur l'opposition

du locataire. Inadmissibilite d'un conge subsequent pour la

m&ne date.

DOF ehe iBtWu,iBce miaure per rimediare alla penuria degli aUoggi

del 15 ottobre 1941/8 febbraio 1946 (DPA).

Art. 7 DP A. Forza di cosa giudicata delIa decisione resa su oppo-

sizione deI Iocatano. InammissibilitA di uns disdetta data.

posteriormente per il medesimo termine.

A. -

Der Beschwerdeführer kündigte dem Beschwerde-

gegner die Wohnung in der Liegenschaft « zum grossen

Kosthaus » in Wald am 31. Dezember 1948 auf den 31. März

1949. Die Mieterschutzkommission erklärte die Kündigung

mit Verfügung vom 13. Januar 1949 als ungerechtfertigt.

Am 28. Februar kündigte der Beschwerdeführer dem Mieter

die Wohnung neuerdings auf den gleichen Termin, und

zwar im Wege der amtlichen Kündigung (§§ 289 H. zeh.

ZPO). Der Mieter schlug Recht vor. Doch erklärte der

Audienzrichter des Bezirksgerichtes Hinwil die Kündigung

als zivilrechtlich zulässig. Daraufhin erhob der Mieter am

31. März gegen die Kündigung beim Mietamt Einsprache.

Dieses lud die Parteien zu einer Verhandlung vor. Da der

Vermieter nicht erschien, schrieb die Kommission das Be-

gehren des Mieters als durch Anerkennung des Vermieters

erledigt ab (§ 12 der kantonalen Verordnung über Mass-

nahmen gegen die Wohnungsnot). Einen Rekurs hiegegen

hat die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 17. Mai 1949 abgewiesen.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-

tragt, die Entscheide der Justizdirektion und des Miet-

amtes von Wald aufzuheben und zu erkennen, dass auf

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N° 35.

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die Einsprache des Mieters gegen die Kündigung wegen

Verwirkung der Einsprachefrist nicht eingetreten werden

könne; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an

die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die . Beschwerde abgewiesen,

soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen :

Der Entscheid der Mieterschutzkommission, mit dem

die auf einen bestimmten Termin erklärte Kündigung als

unzulässig erklärt wird, hat gemäss Art. 7 BMW zur Folge,

dass das Mietverhältnis, falls die Parteien nicht nachträg-

lich etwas anderes vereinbaren, als auf unbestimmte Zeit

erneuert gilt. Seine Wirkung besteht darin, dass das Miet-

verhältnis aus mietnotrechtlichen Gründen fortdauert, bis

es nach den Vorschriften, die für ein auf unbestimmte ~eit

abgeschlossenes Mietverhältnis gelten, auf einen neuen,

späteren Termin gekündigt werden kann. Der Entscheid

entfaltet, wie die Rechtsprechung bereits anerkannt hat

(BmcHMEIER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

den BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot im

Jahre 1948, Zentralblatt für Staats- und Gemeindever-

waltung Bd. 50 S. 150) zwar keine Rechtskraft für eine

spätere, d. h. auf einen späteren Termin erklärte Kündi-

gung. Er ist aber sowohl für die Parteien als IUr die Be-

hörde selbst insoweit verbindlich, als das Mietverhältnis,

abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten,

bis dahin fortbesteht. Daraus folgt, dass die nach dem

Entscheid erklärte Kündigung, mit der das Mietverhältnis

wiederum auf denselben Termin gekündigt wird, für den

Fortbestand des Mietverhältnisses bis zum nächstzulässigen

Kündigungstermin ohne Wirkungen bleibt. Die gegenteilige

Annahme würde bedeuten, dass ein rechtskräftiger Ent-

scheid durch einseitiges Verhalten des Vermieters in seinen

Wirkungen beiseite gestellt und dessen Rechtskraft ver-

nichtet würde, weil die Behörde verpflichtet werden könnte,

den rechtskräftig gewordenen Entscheid in rWiedererwä-

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Staatsrecht.

gung zu ziehen und eine rechtskräftig beurteilte Sache neu

zu beurteilen.

Das Mietamt Wald hat die erstmals am 31. Dezember

1948 auf den. 31. März 1949 erklärte Kündigung als unzu-

lässig erklärt; sein Entscheid ist vom Beschwerdeführer

nicht weitergezogen worden und damit in Rechtskraft

erwachsen, mit der Folge, dass das Mietverhältnis aus miet-

notrechtlichen Gründen nach dem 31. März 1949 auf unbe-

stimmte Zeit als erneuert zu gelten hat. Die nachträglich,

am 28. Februar 1949, wiederum auf den 31. März ausge-

sprochene Kündigung ist daher mietnotrechtlich ohne

Rechtswirkungen und brauchte vom Mieter nicht mehr

mit Einsprache angefochten zu werden.

Der Vermieter macht zwar geltend, er habe die zweite

Kündigung deshalb vorgenommen, weil sich ergeben habe,

dass der Mieter nach der ersten Kündigung zu Klagen

Anlass gegeben habe. Es braucht jedoch nicht geprüft zu

werden, ob eine erneute und rechtzeitige Kündigung auf

denselben Termin, auf den eine erste Kündigung als unzu-

lässig erklärt wurde, die Behörde bei veränderter Sachlage

veranlassen könnte, den Entscheid auf Einsprache hin in

Wiedererwägung zu ziehen. Denn die Behauptung, der

Mieter habe nachträglich zu Klagen Anlass gegeben, ist

neu, im kantonalen Rekursverfahren nicht geltend ge-

macht worden. In der Rekursschrift ist sie nicht enthalten,

und in der mündlichen Verhandlung, zu der der Vermieter

nicht erschien, nicht geltend gemacht worden. Neue Be-

hauptungen sind aber bei Beschwerden aus Art. 4 BV nach

ständiger Rechtsprechung unbeachtlich.

Bestand aber das Mietverhältnis gemäss dem Entscheid

des Mietamtes nach dem 31. März 1949 als auf unbestimmte

Zeit erneuert fort, so hat die Justizdirektion die Kündi-

gung mit Recht als mietnotrechtlich unzulässig erklärt.

Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegrün-

det.

Rechtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 36.

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36. Auszug aus dem Urteil vom 7. JuH 1949 i. S. Ruch gegen

Kantonale Steuerverwaltung Dem und Verwaltungsgericht des

Kantons Dem.

Rechtliches GehiYr. Art. 4 BV.

1. Voraussetzungen, unter denen in Verwaltungssachen dem

Betroffenen ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht (Erw: 3).

2. Die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung emer

Partei darf nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden, ohne

dass sie Gelegenheit gehabt hat, sich zu den gegen diesen Ent-

scheid geltend gemachten Gründen auszusprechen (Erw. 4-5).

Droit d'itre entendu, art. 4 Ost.

1. Oonditions dans lesquelles l'interesse peut invoquer le droit

d'etre entendu dans la procedure administrative (consid. 3).

2. La situation juridique d'une partie, telle qu'elle resulte. d'une

decision, ne peut etre modifiee au detriment de cet~ pll:rlle sans

qu'elle ait eu l'occasion de se prononcer sur les motlfs mvoques

pour modifier la decision prise (consid. 4 et 5).

DiriUo d'essere udito, art. 4 OF.

1. Condizioni alle qw;tli ?-ev'esse~ ricon?s?iuto. all'inte~to il

diritto di essere udito m matena ammilllStratlva (consld. 3).

2. La situazione giuridica, quale risulta da una sentenza, non pu<>

essere modificata a danno di una parte senza Rverle dato Ia

possibilita di essere udita sui motivi addotti contro Ia sentenza

stessa (consid. 4-5).

A U8 dem Tatbestand:

Die kantonale Steuerverwaltung Bern hatte den Be-

schwerdeführer im Einspracheverfahren für einen beim

Verkauf von Liegenschaften erzielten Vermögensgewinn

von Fr. 1l,200.- steuerpflichtig erklärt. Die kantonale

Rekurskommission, an die der Steuerpflichtige rekurrierte,

setzte jedoch den Gewinn auf Fr. 5200.- herab.

Den Entscheid der Rekurskommission zog die Steuer-

verwaltung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Das Gericht holte eine Vernehmlassung der Rekurskom -

mission ein; dem Steuerpflichtigen hingegen gab es keine

Gelegenheit, sich zur Beschwerde der Steuerverwaltung

auszusprechen.

Mit Urteil vom 28. Februar 1949 hiess das Verwaltungs-

gericht die Beschwerde gut und setzte den steuerbaren

Vermögensgewinn auf Fr. 11,200.- fest. Dieser Entscheid

beruht auf der Annahme, dass ein von der Rekurskommis-

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AS 75 I -

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