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75_I_209

BGE 75 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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208

Enteignungsrecht. N9 33.

Die Hefefabriken A.-G., deren Liegenschaft in Olten von

der Schweiz. Eidgenossenschaft enteignet wurde, verlangte

gestützt auf Art. 19 lit. c EntG u. a. Ersatz der Steuern,

die .sie « für den durch die Enteignung erzielten Liegen-

schaftsgewinn)} an Bund, Kanton und Gemeinde zu zahlen

haben werde. Das Bundesgericht hat diesen Anspruch

abgewiesen ..

Gründe :

7. -

Die nach den Angaben der Enteigneten zu erwar-

tenden Wertzuwachssteuern, deren Erhebung zulässig ist

(BGE 51 I 356, 70 I 303), können der Enteigneten nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 des Expro-

priationsgesetzes von 1850 nicht als Inkonvenienz vergütet

werden (BGE 50 I 143 und 51 I 357). Auf Grund von

Art. 19lit. c des geltenden EntG muss im gleichen Sinpe

entschieden werden. Die in BGE 50 I 143 angestellten

Erwägungen treffen im wesentlichen auch heute noch' zu.

Eine von der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagene

und vom Nationalrat bei der ersten Lesung angenommene

Bestimmung, wonach der Enteigner « die nach eidgenössi-

schem und kantonalem Recht zulässigen Steuern und

Gebühren)} tragen sollte (StenB NR 1928 S. 821), wurde

von der ständerätlichen Kommission und vom Ständerat

gestrichen (StenB StR 1929 S. 330) in der Meinung, « dass

die kantonalen Mehrwertsteuern vom Gesetz nicht berührt

werden, sondern nach wie vor vom Expropriaten zu zahlen

sind)} (Prot. der ständerätlichen Kommission zu Art. 87

des Entwurfes). Dieser Streichung stimmte der Nationalrat

diskussionslos zu (StenB NR 1930 S. 29).

IMPRIlIIBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

34. UrteU vom 23. November 1949 i. S. A. gegen Regierungsrat

des Kantons Zfirich.

• 1. Art. 88\ OG.

a) Blosse Dienstanweisungen können nicht Gegenstand der

staatsrechtlichen Beschwerde bilden (Erw. 1).

b) Legitimation der Ausländer (Erw. 2).

2. Die Veroflentlichung des Entzuges des Führeratiswei8es 3l!S

generalpräventiven Gründen hat Strafcharakter und verstösst

gegen den Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz, wenn sie nicht

auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, (Erw. 4-6).

1. Art. 88 OJ.

a) De simples instructions de service ne peuvent etre attaquOOs

par la voie du recours de droit public (consid. 1).

b) Qu,aliM de 1'etranger pour agir par la voie du recours de

droit public (consid. 2).

2. La publication du ramit du pe:rmiB de conduilre par des motifs

de prevention generale a le caractere d'une peine et viole le

principe nulla poena sine lege si elle n'a pas de fondement 16gal

(consid. 4-6).

1. Art. 88 OG.

a) Il ricorso di diritto pubblico non e proponibile contro le

istruzioni di servizio (consid. 1).

b) Veste di uno straniero per interporre un ricorso di diritto

pubblico (consid. 2).

I

2. La pubblicazione della retloca ddla licenza di C/mdwrre per motivi

di prevenzione ha carattere penale e viola il principio mdla

poena sine lege se non e fondata su di un disposto legale

(consid. 4-6).

A. -

Am 3. Dezember 1948 verfügte die Polizeidirektion

des Kantons Zürich im Einverständnis mit dem Regie-

14

AB 75 I -

1949

210

St_tsrecht.

rungsrat, dass Namen und Adresse derjenigen Motorfahr-

zeugführer zu veröffentlichen seien, « denen

a) der Führerausweis wegen Verursachung eines Unfalles in

angetrunkenem Zustand oder wiederholt wegen Führung eines

Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand entzogen werden musste,

b) der Führerausweis wegen schwerer Verletzung der Verkehrs-

vorschriften für die Dauer von mehr als 6 Monaten entzogen

werden musste " ..

B. -

Am 20. Januar 1949 fuhr der im Kanton Zürich

wohnhafte belgische Staatsangehörige A. in angetrunkenem

Zustand durch die Bahnhofstrasse in Zürich, wobei er an

einen Inselschutzpfosten prallte. Das Polizeirichteramt

Zürich büsste ihn mit Fr. 100.- und die PoIizeidirektion

des Kantons Zürich entzog ihm für die Dauer von drei

Monaten den Führerausweis. Am 22. Februar 1949 be-

schloss die PoIizeidirektion, den Entzug der Führerbewilli-

gung im Amtsblatt des KantoIl$ Zürich zu veröffentlichen.

A .. rekurrlerte gegen diese Verfügung an den Regierungsrat,

wurde aber mit Entscheid vom 28. April 1949 abgewiesen.

Der Regierungsrat führt aus :

.

Da der Entzug der Führerbewilligung eine polizeiliche

Verwaltungsmassnahine sei, stelle auch die Veröffentli-

chungdieser Verfügung einen Verwaltungsakt dar. Während

im Gebiet des Strafrechts jede Strafe oder nebenstrafliche

Massnahme eine gesetzliche Vorschrift voraussetze, fehle

im Verwaltungsrecht ein entsprechender Grundsatz. Das

ungeschriebene Prinzip der sogenannten. «gesetzmässigen

Verwa1tung» beziehe sich nur auf Gebote und Verbote,

die den Bürger in seiner Freiheit beschränken oder ihm die

Pflicht zu einem Dulden oder zu einer positiven Leistung

zugunsten der öffentlichen Verwaltung auferlegen. Die

Verwaltungsbehörde müsse somit nur für den Entzug,des

Führerausweises durch das Gesetz gedeckt sein, nicht aber

auch für die allfällige Veröffentlichung dieser Massnahme.

Das entspreche auch bisheriger bewährter Übung. Die

Bevölkerung werde regelmässig, auch ohne dass dies im

Gesetz vorgesehen sei, durch amtliche Mitteilungen über

Verwaltungsakte aller mög1ichen Art orientiert, sofern die

Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 34.

211

Bekanntgabe im öffentlichen Interesse liege. Erinnert

werde beispielsweise an die Veröffentlichung der Landes-

verweisungen, der Erteilung oder Verweigerung fremden-

polizeilicher Bewilligungen, der Ausbürgerung, der Asyl-

gewährung,· der Versammlungs- und Redeverbote. Der

Regierungsrat habe daher ohne weiteres durch interne

Dienstanweisung der PoJizeidirektion auftragen können,

in welchen Fällen sie publizieren solle.

Die angefochtene Verfügung verstosse auch nicht gegen

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwal-

tungsakten. Auch wenn keine amtliche Publikation des

Strafurteils angeordnet werde, orientiere die Presse, der

das Gerichtsverfahren zugänglich sei, ausführlich über die

Verkehrsunf"älle, in schweren Fällen unter Namensnen-

nung. Diese Publizität sei ein taugliches Mittel zur Hebung

der bedenklich verwahrlosten Verkehrsdisziplin und liege

im öffentlichen Interesse. Es sei dahergegebeil, dass auch

die Verwaltungsbehörde dazu übergehe, die von ihr ange-

ordneten Massnahmen der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Wenn sie sich hiehei vorerst auf die schweren Fälle be-

schränke, so geschehe dies gerade, um dem Prinzip der·

Verhältnismässigkeit gerecht zu werden.

.

O. -

Gegen diesen Entscheid reichte A. sowohl beim

Bundesrat wie auch heim Bundesgeri~ht eine staatsrecht-

liche Beschwerde ein. Im Meinungsaustausch zwis~hen den

heiden Behörden wurde vereinbart, dass der Bundesrat

zur Beurteilung der Frage zuständig sei, ob ein Verstoss

gegen die administrativen und polizeilichen Vorschriften

des Motorfahrzeuggesetzes vorliege, während die Beur-

teilung aller übrigen Beschwerdepunkte Sache des Bundes-

gerichtes sei.

Mit Entscheid vom 24. September 1949 wies der Bundes,.

rat die Beschwerde, soweit sie von ihm zu beurteilen war,

ab. Er erklärte, die Wirkungen des Entzuges des Führer,.

ausweises seien im Motorfahrzeuggesetz nicht abschlies-

send geregelt. Die Kantone seien daher zuständig, zusätz-

liche Vorschriften aufzustellen. Wenn sie die Publikation

212

Staatsrecht.

der formell rechtskräftigen Entzugsverfügungen anord-

neten, so stehe diese Massnahme weder zu Art. 13 und 15

noch zu einer andern Bestimmung des MFG in Widerspruch.

D. -

Mit der beim Bundesgericht eingereichten staats-

reohtlichen Besohwerde beantragt A., den Besohluss des

Regierungsrates vom 28. April 1949 aufzuheben und zu

erkennen, dass die von der Polizeidirektion des Kantons

Zürich am 3. Dezember 1948 getroffene Anordnung bezüg-

lioh Publikation des Entzuges des Führerausweises ver-

fassungswidrig und daher rüokgängig zu maohen sei. Er

maoht geltend :

a) Die allgemeine Anordnung der Polizeidirektion betref-

fend Publikation des Entzuges von Führerausweisen ver-

letze die Reohtsgleichheit; sie schaffe Sonderrecht für die

im Kanton Zürich niedergelassenen Automobilisten; denn

der in andern Kantonen wohnhafte Fahrer werde von ihr

nioht betroffen, wenn er auf dem Gebiet des Kantons

Zürioh in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursaohe.

b) Die Veröffentliohung der Namen fehlbarer Auto-

mobilisten verfolge einzig und allein gen.eralpräventive

Zwecke und sei daher eine Strafe. Art. 6 Abs. 2 EG zum

StGB sehe für das dem Kanton vorbehaltene Recht aus-

drücklich vor, dass die öffentliohe Bekanntmachung eines

Urteils nur auf Grund einer kantonalen Bestimmung zu-

lässig sei. Dies gelte gemäss Art. 1 EG zum StGB auch für

das Verwaltungsstrafrecht. Da der Regierungsrat durch

keine Gesetzesvorschrift ermächtigt werde, die Namen

fehlbarer Automobilisten z~ veröffentlichen, verstosseder

angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz keine Strafe

ohne Gesetz und gegen Art. 4 BV.

c) Der Regierungsrat anerkenne, dass sich die Lehre

von der gesetzmässigen Verwaltung auf Gebote und Ver-

bote beziehe, die den Bürger in seiner Freiheit beschränken.

Die Publikation des Entzuges des Führerausweises bedeute

aber einen erheblichen Eingriff in die Freiheit des Betrof-

fenen und bedürfe daher einer gesetzlichen Grundlage. Die

Anordnung der Veröffentlichung durch eine interne Dienst-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 34.

213

anweisung sei willkürlich. Der Regierungsrat könne sich

nicht auf eine bewährte Übung berufen. Die des Landes

Verwiesenen und Ausgebürgerten seien des Schutzes durch

die Verfassung nioht würdig und die Veröffentlichung

anderer fremdenpolizeilicher Massnahmen sowie der Ver-

sammlungs- und Redeverbot erfolge nioht im Amtsblatt.

d) Wenn jemand durch die Publikation des Entzuges

des Führerausweises in seiner sozialen und geschäftlichen

Stellung in einem Ausmass geschädigt werde, das in keinem

Verhältnis zur begangenen Übertretung stehe, wie das hier

der Fall sei, so verstosse die Veröffentlichung auch gegen

den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungs-

akte. StGB und MFG böten genügend taugliche Mittel, um

der Ausbreitung der Verkehrsunfälle entgegenzutreten. Es

gehe nicht an, zu neuen ungesetzlichen,Mitteln zu greifen.

e) Die Anordnung des Regierungsrates verletze schliess-

lich auch den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 28

und 37 KV); denn der Regierungsrat sei lediglich vollzie-

hende Behörde und könne keine Rechtsverordnungen

erlassen.

E. -

In einem zur Ergänzung der Beschwerde einge-

reichten Rechtsgutachten, das Prof. Hans HUBER den

Sektionen Zürich des Automobilklub und des Touringklub

erstattet hatte, wird ausgeführt: Die Veröffentlichung des

Entzuges des Führerausweises habe Strafcharakter und

müsse daher nach dem Grundsatz nulla poena sine lege

in einem Gesetze vorgesehen sein. Aber' auch wenn man

sie als Verwaltungsmassnahme auffassen wollte, wäre sie

nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung

ohne gesetzliche Grundlage unzulässig; denn die Herab-

setzung des Bürgers im Ansehen seiner Mitbürger, die

öffentliche Verkündigung eines von ihm begangenen

schweren Fehlers, sei ein Eingriff in seine Freiheit, die nur

auf Grund einer allgemeinverbindlichen Vorschrift ge-

schehen könne;

F. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt

die Abweisung der Beschwerde.

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht

nur verlangt, dass der Entscheid des Regierungsrates vom

28. April 1949 aufgehoben werde, sondern auch, dass der

Regierungsrat verpflichtet werde, die in seinem Einver-

ständnis von der Polizeidirektion am 3. Dezember 1948

allgemefu. getroffene Anordnung über die Veröffentlichung

des Entzuges von Führerausweisen rückgängig zu machen.

Doch auf diesen zweiten Teil des Antrages ist nicht einzu-

treten. Die Anordnung vom 3. Dezember 1948 kann nicht

Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein da

sie weder ein Erlass, noch eine Verfügung im Sinne' von

Art. 88 OG, sondern eine blosse Dienstanweisung ist. Sie

legt nämlich· weder in genereller Weise noch speziell dem

Beschwerdeführer die·Verpflichtung zu einem bestimmten

Verhalten, Tun, Unterlassen oder Dulden auf, sondern

stellt lediglich für die Polizeidirektion und die ihr unter-

stellten Beamten gewisse Grundsätze für ihr künftiges Ver-

halten auf. Eine Bindung wird hÖQhstens für die Polizei-

direktion und die ihr unterstellten Beamten begründet,

nicht aber auch für die Bürger, denen der Führerausweis

entzogen worden ist. Die Rechtssphäre dieser Bürger wäre

nur dann berührt, wenn der Beschluss der Polizeidirektion

vom 3. Dezember 1948 keine blosse Weisung, sondern eine

gesetzesergänzende oder -vertretende Rechtsverordnung

sein wollte (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 1934

i. S. Busar S. I) f. und vom 20. November 1936 i. S. Grüter

S. 10 f., abweichend BGE 53 I 296). Dies trifft aber nicht

zu, was sich auch daraus ergibt, dass die nach zürcheri-

schem Recht für die Verbindlichkeit einer Rechtsverord-

nung erforderliche Veröffentlichung im zürcherischen Amts-

blatt nicht erfolgt ist (vergl. BGE 49 I 226; RÜEGG, Die

Verordnung nach zürch. Staatsrecht, S. 136).

2. -

Der Beschwerdeführer ist belgicher Staatsbürger.

Trotzdem ist er zur vorliegenden staatsrechtlichen Be-

schwerde legitimiert. Als einem in der Schweiz niederge-

Reohtsgleichheit (Rechtaverweigerung). N° 34.

215

lassenen Angehörigen eines Staates, mit dem die Schweiz

einen Niederlassungsvertrag abgeschlossen hat, stehen ihm

alle verfassungsmässigen Rechte -

mit Ausnahme der

politischen -

zu (BGE 40 I 15 Erw. 3, 52 I 268 Erw. 1,

vgl. auch 74 I 99, 360; BERNHEIMER, Der&griff und die

Subjekte der verfassungsmässigen Rechte, S. 140 ff.).

3. -

(Prozessuales.)

4. -

Sowohl in der Beschwerdeschrift. wie auch im

Gutachten von Prof. Hans Huber wird geltend gemacht,

dass der Entscheid des Regierungsrates vom 28. April 1949

gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstosse. Dieser

ist den Bürgern nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts in Art. 4 BV gewährleistet (BGE 31 I 11 f.;

43 I 272; 73 I 291; v. CLERIC, Der Grundsatz nulla poena

sine lege, SJZ 9, 329 ff.) und für das eidgenössische Straf-

recht auch in Art. 1 StGB aufgestellt (BGE 73 IV 138), der

gemäss Art. 2 des zürcherischen EG zum StGB auch für

das kantQnale Strafrecht gilt.

Die. Beurteilung der Rüge, dass der Grundsatz keine

Strafe ohne Gesetz verletzt sei, f"ällt in die Zuständigkeit

des Staatsgerichtshofes, auch dann, wenn angenommen

wird, es handle sich um eine Frage des eidgenössischen

Strafrechts. Zwar könnte in diesem Falle nur noch eine

Verletzung von Art. 1 StGB geltend gemacht werden;

denn wenn der Bund ein 'in der Bundesverfassung garan-

tiertes Freiheitsrecht durch eidgenössisches Privat- oder

Strafrecht umschreibt, kann eine direkte Berufung auf die

Verfassungsvorschrift nicht mehr in Frage kommen (BGE

43 I 41 H.; 70 IV 25; Urteil des Bundesgerichts vom

22. Juni 1944 i. S. Kunz S. 2 f.). Die staatsrechtliche Be-

schwerde als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2 OG)

wäre daher nurmehr möglich, :wenn die strafrechtliche

Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes-

gerichts aus irgendeinem Grunde ausser Betracht fiele. Dies

wäre jedoch hier der Fall. Der Kassationshof hat auf An-

frage hi.Ii erklärt, es liege kein Straferkenntnis im Sinne

des Art. 269 BStP vor;es sei darauf abzustellen, . was der

216

Staatsrecht.

angefochtene Entscheid sein wolle, nicht darauf, was er

tatsächlich sei; die Verfügung des Regierungsrates vom

28. April 1949 wolle aber kein Straf erkenntnis sein, son-

dern eine Polizei- oder Verwaltungsmassnahme. Für den

Staatsgerichtshof besteht keine Veranlassung, sich dieser

Ansicht des Kassationshofes, in dessen Aufgabenkreis die

Auslegung des Art. 268 BStP in erster Linie fällt, nicht

anzuschliessen; sein Entscheid wird dadurch in keiner

Weise präjudiziert.

5. -

Nach dem Grundsatz nUlla poena sine lege bedarf

die Veröffentlichung des Entzuges des Führerausweises,

wenn sie Straf charakter hat, einer gesetzlichen Grundlage.

Da diese im Kanton Zürich unbestrittenermassen fehlt,

fragt es sich, ob der angefochtene Entscheid eine Strafe im

Sinne des Grundsatzes sei. Ist dies der Fall, so muss die

Verfügung des Regierungsrates vom 28. April 1949 als

verfassungswidrig aufgehoben werden. Das trifft aber zu.

Der Entzug des Führerausweises ist eine Polizei-oder

Verwaltungsmassnahme; denn sein Hauptzweck ist· die

dauernde oder vorübergehende Beseitigung einer Verkehrs-

gefahr. Durch den angefochtenen Entscheid wird somit

die Veröffentlichung einer Verwaltungsmassnahme ange-

ordnet. Die Veröffentlichung erfolgt nicht in allen Fällen,

sondern nur, wenn die Führerbewilligung dem Betroffenen

wegen einer erheblichen Verletzung der Verkehrsvorschrif-

ten entzogen wird. Der Regierungsrat macht weder gel-

tend, dass mit der Veröffentlichung das Publikum vor dem

betreffenden Autofahrer gewarnt werden wolle, noch dass

es zur Überwachung jener Person herangezogen werden

solle, um auf diese Weise die Übertretung des Fahrverbotes

möglichst auszuschliessen.

Solche

verkehrspolizeiliche

Gründe können denn auch zur Rechtfertigung der Publi-

kation nicht ernsthaft angeführt werden. Als einzigen

Grund für die Verfügung nennt der Regierungsrat die ge-

neralpräventive Wirkung: die Veröffentlichung soll ab-

schreckend wirken, d. h. andere Automobilisten von der

Übertretung der Verkehrsvorschriften abhalten. Hiezu

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung) •. N° 34.

217

kommt aber -

wenigstens in der Regel -

auch der Bes-

serungszweck; denn die Veröffentlichung so11 wenigstens

dann, wenn der Entzug der Fahrbewilligung nicht dauernd

erfolgt, auch den Betroffenen bestimmen, künftig die

Verkehrsvorschr~en zu beachten.

Nach allgemeiner Lehre ist die Strafe ein Übel, das der

Staat über den Täter verhängt, weil er schuldhaft Unrecht

begangen hat (HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts,

2. AuH., S. 245; THoRMANN-voN OVERBECK, Das schwei-

zerische Strafgesetzbuch, Vorbemerkung zu Art. 35-62

N. 2; LOGoz, Commentaire du Code penal suisse, remarques

generales sur les art. 35 a. 62, N. 2 a; ALLFELD-MEYER,

Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 8. AuH., S. 4; RITTLER

Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, Bd. 1 S. 2;

MAUERHOFER, Der Grundsatz nulla poena sine lege, S. 45).

fu diesem Sinne ist die auf Grund der Weisung der Polizei-

direktion vom 3. Dezember 1948 angeordnete Veröffent-

lichung des Entzuges des Führerausweises eine Strafe;

denn sie wird angeordnet, weil der Autofahrer schuldhaft

Unrecht begangen hat, und ist für diesen ein Übel, ein Ein-

griff in seine Ehre. Der Umstand, dass die Ehrenminderung,

das « An-den-Pranger-stellen » nicht in erster Linie auf den-

jenigen, dessen Name veröffentlicht wird, einwirken soll,

sondern vor allem als Warnung und Abschreckung für die

Gesamtheit der Autofahrer gedacht ist, nimmt der Mass-

nahme den Straf charakter nicht, denn auch die General-

prävention ist ein Straf zweck. Da die Strafe Vergeltung

für eine schuldhafte Verletzung der Rechtsordnung ist,

so kann ihr Zweck nur sein: die Bedeutung dieser Ver-

letzung, also den Widerspruch, in den die Tat zu der

Rechtsordnung getreten ist, sowohl dem Täter wie auch

den übrigen Rechtsgenossen eindringlich zum Bewusstsein

zu bringen, diesen wie jenen zu zeigen, dass ein solcher

Widerspruch nicht fortbestehen kann, sondern durch

Beugung des Einzelwillens unter den Rechtswillen seine

Tilgung findet (ALLFELD-MEYER, 1. c., S. 10 f.; HAFTER,

1. C., S. 251 f.). Die aus generalpräventiven Gründen ange-

218

Staatsrecht.

ordnete Veröffentlichung der Namen fehlbarer Automo~

bilisten ist daher eine Strafe, wenn auf den Strafbegriff der

Wissenschaft abgestellt wird. Die angefochtene Veröffent-

lichung ist aus den nämlichen Erwägungen zweifellos auch

eine Strafe im Sinne des in Art. 4 BV gewährleisteten

Grundsatzes nulla poena sine lege. Fraglicher ist, ob ihr

auch der Charakter einer Strafe gemäss Art. 1 StGB zu-

kommt, doch trifft auch dies zu.

Das eidgenössische Strafgesetzbuch unterscheidet aller-

dings zwischen Strafen, 'sichernden und « andern Mass-

nahmen » und führt die Urteilsveröffentlichung unter diesen

auf (Art. 61 StGB). Doch bezieht sich Art. 1 StGB nicht

bloss auf die Strafen im engern Sinne, sondern auch auf

strafrechtliche Massnahmen (HAFTER, I. C., S. ll). Wieso

Art. 1 nur auf « sichernde und vorsorgliche Massnahmen »

AnwendUng finden soll, wie die Kommentatoren THOR-

MANN-VON ÜVERBECK (l. C., N. II zu Art. 1) und LOGOZ

(I. C., N. 5 zu Art. 1) annehmen, ist nicht einzusehen.

Fragen kann sich lediglich, ob nicht, wie diese Autoren

ausführen, . eine Einschränkung in dem Sinne zu machen

sei, dass Art. 1 StGB nur auf solche Massnahmen als an-

wendbar betrachtet wird, die mit dem Strafrecht enger

zusammenhängen. Diese Frage kann aber offen bleiben;

denn die Veröffentlichung eines Urteils oder einer an das-

selbe anschllessenden VerWaltungsmassnahme steht, wenn

sie aus generalpräventiven Gründen erfolgt, mit dem Straf-

recht in engstem Zusammenhang, ja ist nur der Form nach

Massnahme, inhaltlich aber Nebenstrafe. Die in Art. 61

StGB vorgesehene Urteilspublikation dient verschiedenen

Zwecken und hat daher keinen einheitlichen Charakter.

Sie kann blosse Massnahme wie auch Strafe sein (lIAFTER,

1. C., S. 423). Massnahmencharakter hat die Veröffentli-

chung eines freisprechenden Urteils, die Veröffentlichung

im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten

(BGE 21, 847) und die Veröffentlichung im öffentlichen

Interesse zum Schutze des Publikums vor dem Täter

(BGE 23 I 98 f.). Der Strafcharakter überwiegt aber jeden-

Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 34. .

lU9

falls dann, wenn die Veröffentlichung ausschliesslich oder

in erster Linie aus Gründen der Generalprävention ange-

ordnet wird, was nach Lehre und Praxis zulässig ist, nach

der Rechtsprechung des Kassationshofes dann, wenn

besondere in der Eigenart des Vergehens liegende triftige

Gründe vorliegen, welche die Veröffentlichung zu jenem

Zwecke als im allgemeinen Interesse angezeigt erscheinen

lassen (HAFTER, 1. c., S. 424; THORMANN-VON ÜVERBECK,

1. c., N. 3 zu Art. 61; LOGoz, 1. c., N. 3 zu Art. 61; Urteil

des Kassationshofes vom 14. ·November 1947 i. S. Fries,

S. 3). In den Materialien wird denn auch wiederholt auf die

Doppelnatur der Urteilspublikation hingewiesen (vergl.

z. B. Protokoll der 2. Expertenkommission Bd. 3 S. 387;

Botschaft zum eidg. Strafgesetzbuch, BBl. 1918 IV 24;

Sten.Bull., Nationalrat 1928 S. 963; Ständerat 1931 S. 330;

SCHENKEL, Entwicklung und Ausgestaltung der Urteils-

publikation im Strafrecht, S. 46 ff.). Trotz der Doppelnatur,

die der Urteilspublikation anhaftet, ja ihr sogar, wenn sie

aus verschiedenen Gründen erfolgt, selbst im Einzelfall

anhaften kann, musste sie im System des Strafgesetzbuches

an einer bestimmten Stelle eingereiht werden. Da lag es

nahe, sie den « andern Massnahmen» beizufügen; denn

nicht nur ist dieser Ausdruck unbestimmt, sondern es

wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Urteilspubli-

kation vor allem als Massnahme und nicht als Nebenstrafe

angewendet werden soll. Doch dies kann nun nicht zur

Folge haben, dass der in Art. 1 StGB aufgestellte Grund-

satz nulla poena sine lege auf die Urteilspublikation selbst

dann nicht Anwendung findet, wenn sie ausschliesslich oder

doch in erster Linie Strafcharakter hat. Würde man diese

Folgerung ziehen, so würde durch Art. 1 StGB der Schutz

eingeschränkt, den der Bürger bis dahin auf Grund des

in vielen kantonalen Verfassungen aufgestellten und im

übrigen durch die bundesgerichtliche Praxis aus Art. 4 BV

abgeleiteten Grundsatzes nulla poena sine lege genoss. Eine

solche Einschränkung kann aber der eidgenössischen

Strafrechtsgesetzgeber nicht gewollt haben. Ist aber die

220

Staatsrecht.

aus generalpräventiven Gründen angeordnete Publika-

tion eines Strafurteils Strafe im Sinne von Art. I StGB, so

kann auch die von einer Verwaltungsbehörde angeordnete

Veröffentlichung der Namen fehlbarer Automobilisten,

wenn sie ausschliesslich oder in erster Linie aus general-

präventiven Gründen erfolgt, keinen andem Charakter

haben. Der Umstand, dass gegen den fehlbaren Automo-

bilisten auch eine Verwaltungsmassnahme, der Führeraus-

weisentzug, zulässig ist, kann keinen genügenden Grund

dafür bilden, dass für die Veröffentlichung der Namen

fehlbarer Automobilisten andere Grundsätze gelten, als

für die Veröffentlichung der Namen der übrigen Rechts-

brecher.

6. -

Da die angefochtene Verfügung schon aufgehoben

werden muss, weil sie gegen den Grundsatz keine Strafe

ohne Gesetz verstösst, so erübrigt es sich, auf die weitem

Rügen des Beschwerdeführers einzutreten. Insbesondere

kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung, wenn ihr

der Charakter einer Strafe im Sinne des Grundsatzes nulla

poena sine lege abginge, gleichwohl verfassungswidrig wäre,

weil sie nach dem Prinzip der gesetzmässigen Verwaltung

als Eingriff in die Freiheit der gesetzlichen Grundlage

bedürfte (vergl. z. B. FLEINER, Institutionen des deut-

schen Verwaltungsrechts, 8. Auflage, S. 131; WALINE,

Manuel 6Iementaire de droit administratif, 4e 6d., p. 366 ff.;

SPOENDLIN, Die verfassungsmässige Garantie der persön-

lichen Freiheit, S. 16 ff., 52 ff.; BGE 33 I 390; 60 I 121,

271; 67 I 27, 76; 74 I 142).

Das Bundesgericht hat sich auch nicht darüber auszu-

sprechen, ob die Kantone zuständig seien, auf dem Wege

der Gesetzgebung in bestimmten Fällen die Veröffentli-

chung des Entzuges der Führerbewilligung vorzuschreiben

oder ob diese Befugnis dem Bunde vorbehalten sei. Ebenso-

wenig hat es zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Erlass

einer entsprechenden Gesetzesvorschrift angezeigt sei.

Mit dem vorliegenden Entscheide wird lediglich festgestellt,

dass die Verwaltungsbehörde die Namen der Personen,

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 34.

221

denen wegen eines Verkehrsdeliktes der Führerausweis

entzogen worden ist, nicht veröffentlichen darf, solange

hiefür keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Die zür-

cherischen Behörden haben daher vorderhand mit den

schon heute in der Gesetzgebung vorgesehenen Mitteln

gegen die erschreckende Zahl der Verkehrsunfälle anzu ~

kämpfen, z. B. durch eine strenge Handhabung der Vor-

schriften über den Entzug des Führerausweises, durch

Zurückhaltung in der Gewährung des bedingten Strafer-

lasses usw. Auch die Urteilspublikation ist zulässig, wenn

die Voraussetzungen des Art. 61 StGB vorliegen. Nach der

Rechtsprechung des Kassationshofes kann der Richter

auf Grund dieser Bestimmung eine Veröffentlichung des

Urteils auch aus Gründen der Generalprävention anordnen,

sofern sich diese Massna,hme nach der Eigenart des Ver-

gehens oder aus andem Gründen rechtfertigt (Urteil des

Kassationshofes vom 14. November 1947 i. S. Fries, S. 3).

Ob und wann dies bei den Verkehrsdelikten zutrifft wird

letztinstanzlich durch den Kassationshof des Bundesge-

richts zu entscheiden sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich

vom 28. April 1949 aufgehoben wird. Im übrigen wird

nicht auf die Beschwerde eingetreten.