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40 Staatsrecht. d'ordre public ne sont inadmissibles que lorsqu'elles apparaissent comme un acte arbitraire faisant acception des personnes et ne trouvant pas leur justification dans des considerations decisives d'ordre general et dans la nature des rapports memes que la loi est appeIee ä regler (cf. RO VI, p.173 et suiv.; p. 337 et suiv. ; VIII p. 8 et suiv. Cons. 3 etc.).Or, dans le cas particulier, les avocats et les agentsd'affaires n'appartiennent pas a lameme categorie de personnes ayant fait des etudes juridiques. La legislation vaudoise distingue nettement les deux professions et les organise dans des lois differentes. L'avocat et ragent d'affaires 11'ont que les prerogatives attachees par la loi a la pos~ession de leurs brevets res- pectifs ; chacun a sa sphere d'activite propre et ses pri- vileges particuliers. On ne peut dire, d'autre part, que les differences instituees par la loi ne derivent point de considerations d'ordre general. On cOß(;oit au contraire tres bien que, dans l'interet pecuniaire du public, on ait reserve aux agents d'affaires le droit d'assister les parties dans les causes moins importantes relevant de la com- peience des juges de paix, et Oll peut comprendre egale- ment que l'on ait autorise l'agent d'affaires plutöt que l'avocat a representer les parties aux a<udiences de con- ciliatioll par le motif soutenahle que ragent d'affaires sera moins enc1in a. favoriser la continuation du proces, puisqu'il nepourra pas assister les parties dans la suite de la procMure. L'inegalite.incriminee par le recourant n'existe du reste pas uniquement dans le canton de Vaud. L'article 122 Cpc.argovien, par exemple, prescrit que dans les causes non susceptibles d'appel (60 a 300 fr.) les parties comparaissent personnellement a I'audience. Dans certains cas particuliers, elles peuvent se faire representer par un mandataire, UD notaire, par exemple, mais non pas par un avocat patente. Enfin, il n'est pas sans interet de rappeier que plusieurs legislations, celle de Ja France, parexemple,creent differentes categories dans l'ordre meme desavocats, dont les uns seulement ./ Pressfreiheit. N° 7. 41 peuvent occuper aupres decertaines instances (avo.cats pres la Cour d'appel et avocats a la Cour de cassatlOn). Par < ces motifs, le Tribunal fMeral prononce: Le recours est ecarte. IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE
7. Auszug aus dem Urteil vom 29. März 1917
i. S. von Burg gegen BIoeher uud Obergericht Solothurn. Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Be~chwerde aus Art. 55 BV gegen reine Zivilurteile, durch dIe der Verfasser oder Verbreiter eines Presserzeugllisses gestützt auf Art. 49 OR zur Zahlung einer Schadensersatz- oder Genugtuungssumme an den Angegriffenen verpflichtet wird. Gustav von Burg in Olten war von Eduard Blocher .in Zürich wegen eines in der Zeitschrift « Diana» erschIe- nenen Artikels auf Zahlung einer Genugtuungssumme von 2001 Fr. nach Art. 49 OR belangt worden. Nach- dem das Amtsgelicht Olten-Gösgen die ~lage im ~etrage von 100 Fr. gutgeheissen hatte, appellIerte er hleg~gen an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dles~s bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil. Auf. dIe infolgedessen durch von Burg erhobene staatsrecl!~lChe Beschwerde trat das BG, soweit sie sich auf Art. ~~ BV (Verletzung der Pressfreiheit ) stützte, mit derBegrün dung nicht ein: . . «Da der Kläger und heutige Rekursbeklagte Blocher gegen das seine Klage hur teilweise gutheissende erst-
42 Staatsrecht. instanzl~c1ie Urteil nicht appelliert hat, der Streitwert vor zweIter Instanz daher nur noch 100 Fr. also wenig a~~ . die zur zivilrechtIichen Berufung nach Art. 59 O~ n?bge Summe betrug, kann der staatsrechtliche Rekurs m~ht etwa wegen Möglichkeit jenes anderen Rechts- m~ttels. als ausgeschlossen erachtet werden. Dagegen fragt sIch, ob er nicht, soweit der Beschwerdecrrund d.er VerIetdzung der Pressfreiheit in Betracht kommt. aus emem an eren Grunde unzulässig sei. Art. 55 BY gewährleistet die freie Meinungsäusse- run? d~rch dIe Presse keineswegs schrankenlos, sondern ~ehalt m Abs: 2 und 3 den Erlass zivil- und strafrecht- hcher Vorschriften gegen deren Missbrauch ausdrücklich vor: Er hat daher in erster Linie die Bedeutung einer vVelsung an den k t 1 " . an ona en und Bundesgesetzgeber, dIe SIt: verpflIchtet, bei der Ordnung der zivil- und straf- rechtlIchen Haftbarkeit für in der Presse getane Aeusse- runge~ auf die besondere Natur und Aufgabe der P und dIe daraus hinsichtlich der Rechts\Vidrigkeit so;:~: Aeusserungen sich ergebenden Folgerungen Rücksicht ~u nehm~n. Solange jene Ordnung Sache des kantonalen echtes 1st, muss den Parteien gegenüber in An _ dung. bezüglicher Vorschriften ergangenen Urteilen wd: ,f Rechtsbehelf des Rekurses aus Art 55 BV h ~ bleiben da d' Ab ..' gewa CL ! Geb" le gren.zu~g -dessen, was als erlaubter i rauch der Pressfreiheit, was als Missbrauch· der- I selben zu gelten hat, nicht dem Gutfinden des kanto- I n.aIen Gesetzgeber~ überlassen sein kann, sondern darüber el~e bundesrechthche Kontrolle möglich sein muss di beIm Fehlen sonstiger eidgenössischer Rechtsmittel tiege: auf kant?naIe Zivil- oder Strafgesetze sich stützende :rkenntmsse nur in der Zulassung der staatsrechtlichen eschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bestehen kann. Anders verhält es sich, wenn an Stelle 1er kantonalg~setzlichen eine bundesgesetzliche Rege ... . ung getreten 1St. Erlässt der Bund in Ausübung der Ihm durch Art. 64 und 64 bis BV eingeräumten Kom- ./ I I Presslceiheit. :,':; ;. 43 petenzen Bestimmungen über die zivil-. oder strafrecht- liche Haftbarkeit für Presserzeugnisse, so ist damit die Pressfreiheit von Bundesrechts wegen, durch eidgenös- sisches Privat- und Strafrecht beschränkt und kann eine Berufung auf Art. 55 BV nicht mehr in Frage kom- men, weil der in ihm enthaltene Gedanke durch jene Vorschriften ausgeführt und seinem Inhalt und Umfarr~ nach verbindlich bestimmt ist. Die auf sie gestützte zivil- oder strafrechtliche Verantwortlicherklärung des Verfassers oder Verbreiters eines Presserzeugnisses kann daher nur noch das betreffende eidgenössische Zivil- oder Strafgesetz selbst verletzen, so dass sie bloss mit den Rechtsmitteln angefochten werden kann, die das OG gegenüber auf der Anwendung derartiger Normen beruhenden Urteilen zur Verfügung stellt. Die Weiter- ziehung mit der staatsrechtlichen Beschwerde ist, den Fall der Willkür vorbehalten, ausgeschlossen, weil wegen Verletzung' privatrechtlicher oder strafrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes eine solche Beschwerde nach Art. 182 OG nicht erhoben werden kann. Jene Voraussetzung bundesgesetzlicher Regelung trifft \ aber auf dem heute in Frage stehenden Gebiet der 1 Schadensersatz- und Genugtuungspflicht für Beeinträch- tigung eines anderen in seinen persönlichen Verhält- nissen durch Aeusserungen in der Presse zu. Die Haft- barkeit für Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte eines Dritten wird heute abschliessend durch das eidgenös- sische Privatrecht, Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28 ZGB geregelt. Nach ihm und einzig nach ihm bestimmt es sich, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange aus einem solchen Eingriffe ein Schadensersatz- und Genugtuungsanspruch gegen den Verletzer entspringt. Und zwar gilt dies nicht nur für Verletzungen, die mit anderen Mitteln, sondern auch für solche, welche mitte1st der Presse begangen worden sind. Gerade deshalb, weil durch die angeführten Vor-
44 Staatsrecht. schriften die Presse mitbetroffen wird, sind denn auch die Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs bei der Revision des OR gegenüber dem bisherigen Rechte (Art. 55 des alten Gesetzes) durch Aufnahme der Erfor- dernisse der « besonderen Schwere der Verletzung und des Verschuldens )} anders und strenger umschrieben ~orden, wie andererseits die Vertreter der Presse im Laufe der Revisionsverhandlungen nicht etwa die Unter- stellung der Presse unter ein Sonderrecht, sondern lediglich die Anpassung der Vorschriften des gemeinen Rechtes an die besonderen Bedürfnisse jener verlangt haben (vergl. die Verhandlungen des Nationalrates Steno Bulletin 1909: S. 494 ff., 1910: S. 331, und des. Ständerates ebenda, 1910: S. 168 ff. u. 237, aus denen sich die Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift und die Richtigkeit der eben vertretenen Auffassung unzwei- deutig ergibt). Es muss daher die staatsrechtliche Be- schwerde aus Art. 55 BV gegenüber Erkenntnissen, die sich in der Feststellung einer derartigen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Genugtuungspflicht erbchöpfen, schlechthin, d. h. auch dann als unzulässig betrachtet werden, wenn eine Weiterziehung mit der ziviIrecht- lichen Beruful1g im konkreten Falle wegen Fehlens der dafür nötigen prozessualen Voraussetzungen, insbeson- dere des Streitwertes, nicht möglich ist. Eine Gefährdung der Presse in der Erfüllung ihrer Aufgaben entsteht aus dieser Lösung nicht, weil b~i offenbar unrichtiger Anwen- dung der einschlägigen ziviIrechtlichen Vorschriften noch immer der Behelf der Beschwerde wegen Rechts- verweigerung und Wi1Ikür nach Art. 4 BV übrig bleibt. Andererseits entspricht nur sie dem Postulate einer reinlichen Scheidung der verschiedenen Rechtsmittel, weil sich nur so vermeiden lässt, dass ein kantonales Zivilurteil zugleich auf dem Wege der Berufung und der Beschwerde aus Art. 55 BV angefochten oder bei Urteilen, denen die Berufungsfähigkeit abgeht, dennoch auf dem Umwege über die letztere Beschwerde eine freie / Pressfreiheit. N° 7. 45 Nachprüfung der Anwendung des OR seitens der kanto- nalen Gerichte durch das Bundesgericht erreicht ,:erden kann, eine Erwägung, die das Bundes?ericht bereIts a~f einem verwandten Gebiete, nämlich 111 Bezug auf. dIe Rüge der Verletzung von Staatsverträgen, .zu. ell1er analogen Einschränkung des Anwelldungsgebletes des staatsrechtlichen Rekurses veranlasst hat (vergl. das Urteil AS 27 I N0 31, an dem seither stets fes~gehalte~l worden ist). In den Streitigkeiten, in denen bIsher seIt dem Inkrafttreten des OR Verurteilungen zu Schaden- ersatz oder Genugtuung für Aeusserungen in der Presse wegen Verletzung von Art. 55 BV aufgehoben wor~en sind handelte es sich denn auch jeweiIen nicht um r~ll1e Ziviiurteile, sondern um Erkenntnisse, in denen ~l~lcl~ zeitig mit der Bestrafung wegen Ehrverletzung a?haSlol.1S- weise auch die zivilrechtliche Seite der Sache mIterledigt worden war, ein Fall, für den wegen seiner besonderen Gestaltung die Frage der Zulässigkeit der staatsrec~t lichen Beschwerde auch weiterhin offen zu lassen Ist. Für die Fälle, wo eine solche Ver~indung von Straf- und Zivilurteil nicht vorliegt, musS diese Frage nach dem Gesagten verneinend entschieden und daher .auch ~as Eintreten auf den vorliegenden Rekurs, soweIt er SIch auf Art. 55 BV stützt, abgelehnt werden.»