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75_II_329

BGE 75 II 329

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-07 · Deutsch CH
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398 Obligationenreoht. N0 46. des Zweitk1ä.gers und damit zu einer Bedrohung seiner Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen, ist belanglos. ~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers irgendwie zu rechtfertigen vermöchte. Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings der, ob es nicht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit als einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche, wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie bereit seien, andernVerbänden ein Mitspracherecht einzu- räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen- mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.' Und ferner ist allen in der paritätischen Berufskommission und im Vertragsschiedsgericht nicht, vertretenen Verbän- den und Aussenseitern das Recht zU wahren, die Vertrags- gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts- beiträge anzuhalten.

10. - Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es ,ver- stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä- gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün- den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses gegen Treu Und Glauben nicht näher gep\frt zu werden. Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden, konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. • 329 Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beru.fup.g wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und 11 des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro Jahr vorsehen. V. KANTONALES BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX

46. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom

7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau. K~B~kt. Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten. Die Entlassung aus wichtigem Grund a.naJog Art. 352 OR ka.nn nur unverzüglich nach Belmnntwerden des Grundes ausgespro- chen werden. Statut des /oncftioonailres cantonaux. Devoir de fidelite et activiM politique du fonctionna.ire. La. :resilia.tion des rapports de service pour de justes motifs (ca.s a.naJogue a celui de I'art. 352 CO) ne peut tltre FnollCee par l'Etat qu'imm6d.ia.tement apres qu'il a eu CODnaUlSftllOO de ces motifs. Statuto dei /unzionari cantonali. Dovere di fedelta e attivita politica del funzionario. TI liOf'Dziamento per cause gravi (caso a.na.logo a quello del}'art. 352 CO) pub essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause gravi BOnO state conösciute. Aus dem Tatbeata!nd': Dr. pM. Hektor Ammann wurde~.::~~,Regierungsrat des Kantons Aargau im Jahre 19,~'I.IS{Sta.atsarchivar und Kantonsbibliothekar gewählt tmd· seither alle vier Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos beStätigt, letztmals 330 Kantonales Beamtenreoht. N0 46. am 3 Juli 1945 für die Zeit vom 1. April 1945 bis 31. März 1949. Ende 1945 und anfangs 1946 wurde Dr. Ammann in der Presse heftig angegriffen wegen der Rolle, die er 1940 als Unterzeichner der « Eingabe der 200» gespielt hatte. A.--n 10. Januar 1946 wurde im Grossen Rat des Kantons Aargau eine Interpellation eingereicht, mit der die Regie- rung angefragt wurde, ob sie nicht dafür halte, dass Dr. Ammann als Staatsangestellter unmöglich geworden sei. Der Regierungsrat beauftragte daraufhin den Staats- anwalt Dr. Real mit der Durchführung einer administra- tiven Untersuchung gegen Dr. Ammann zwecks Abklärung seiner politischen Betätigung und beschloss gestützt auf das Untersuchungsergebnis am 29. August 1946, Dr. Am- mann auf den 1. September aus dem Amte und aus dem Dienste des Staates zu entlassen mit der Begründung, dass in seiner politischen Betätigung in einer für das Land höchst kritischen Zeit eine geistige Untreue gegen- über dem Staate und eine Dienstpflichtverletzung liege und er daher in der verantwortungsvollen Stellung als Staatsarchivar und Kantonsbibliothekar nicht mehr trag- bar sei. Nachdem das Bundesgericht das Eintreten auf eine gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwer- de abgelehnt hatte, soweit sie nicht durch eine Erklärung des Regierungsrates gegenstandslos geworden war (BGE 72 I 288 11.), reichte Dr. Ammann beim Bundesgericht eine Klage gegen den Kanton Aargal1 ein, mit der er u. a. die gesetzliche Besoldung vom Entlassungstag bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31. März 1949 verlangte. Das Bundesgericht hat die Klage in diesem Umfange geschützt. A U8 den Erwägungen: Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass weder die Amtsführung als solche noch die daneben betriebene umfangreiche wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers zu t , ; Kantonales Beamtenrecht. N° 46. 331 beanstanden sei ; vorgeworfen wird ihm einzig und allein seine politische Einstellung und Betätigung. Der Beamte tritt durch seine Ernennung in ein beson- deres Gewaltverhältnis zum Staat, auf Grund dessen er nicht nur die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, sondern eine allgemeine, sich auch auf das ausserdienstliche Verhalten erstreckende Treuepflicht übernimmt. Nach schweizerischer Auffassung geniesst zwar der Beamte in Bezug auf sein Privatleben im allgemeinen wie auch fu Bezug auf die Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte insbesondere weitgehende Freiheit. Eine Schranke besteht aber jedenfalls in dem Sinne, dass der Beamte nicht durch sein Verhalten die Achtung und ,das Vertrauen aufs Spiel setzen darf, die seine amtliche Stellung erfordert. Das wird in Art. 24 Aha. 1 des eidg. Beamtengesetzes ausdrücklich gesagt, muss aber auch für das kantonale Beamtenrecht gelten, gleichgültig, ob dieses eine dahingehende Vorschrift enthält oder nicht. Was insbesondere die politische Einstellung und Tätig- keit des Beamten betrifft, so kann auf die in BGE 65 I 244 enthaltenen Ausführungen verwiesen werden, von denen abzugehen kein Anlass besteht. Danach darf zwar nicht verlangt.werden, dass der Beamte die politischen Ansichten derjenigen Parteien teile, die in Parlament und Regierung die Mehrheit haben, noch dass er jede Kritik am Staat und seinen Einrichtungen und Zuständen unterlasse; dagegen soll der Beamte zur Grundlage des Staates, zu dem den Mitbürgern gemeinsamen politischen Gedanken- gut positiv eingestellt sein. Ein der demokratischen Staatsform gänzlich entfremdeter Beamter geniesst, zumal wenn er sich in hoher, verantwortungsvoller Stellung be- findet, das Vertrauen nicht mehr, das ihm von den Vor~ gesetzten und Untergebenen sowie von den Mitbürgern entgegengebracht werden muss. Der Beklagte behauptet nun, der Kläger habe durch seine politische Haltung und Betätigung eine derart un- schweizerische Gesinnung bekundet, dass dem Regierungs- 332 Kantonales Beamtenrooht. N° 46. rat als Wahlbehörde die weitere Belassung des Klägers in der angesehenen und verantwortungsvollen Stellung eines Staatsarchivars und Kantonsbibliothekars nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Beim Entscheid darüb~r können jedoch nicht alle gegen den Kläger erhobenen und im vorliegenden Verfahren bewie- senen Vorwürfe berücksichtigt werden. Wenn in analoger Anwendung von Art. 352 OR auch beim öffentlichrecht- lichen Dienstverhältnis die Auflösung aus wichtigen Grün- den zulässig sein soll (was nach aargauischem Recht zweifelhaft ist), so jedenfalls nur unter den gleichen Voraussetzungen wie beim privaten Dienstvertrag. Dazu gehört vor allem, dass das Dienstverhältnis unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes aufgelöst wird ; längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist, und gilt daher als Verzicht auf die Geltendmachung des wichtigen Grun- des (OSER-ScHÖNENBERGER N. 15 und BECKER N. 43 zu Art. 352 OR). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die politische Einstellung und Betätigung des Klägers nur insoweit als Entlassungsgrund berücksichtigt werden kann, als sie dem Regierungsrat erst durch die zur Entlassung führende Disziplinaruntersuchung bekannt geworden ist; was dem Regierungsrat schon früher, insbesondere bei den vorbehaltlosen Wiederwahlen von 1941 und 1945 bekannt gewesen ist, kann nicht mehr als Entlassungsgrund herangezogen, sondern lediglich bei der Würdigung der politischen Gesamthaltung des Klägers und der rechtzeitig geltend gemachten Entlassungs- gründe berücksichtigt werden. Alle gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sind daher nicht nur auf ihre Be- gründetheit zu prüfen, sondern auch daraufhin, ob und in welchem Umfange die ihnen zugrunde liegenden Tat- sachen dem Regierungsrate bereits bei den letzten Wieder- wahlen bekannt waren. Dabei liegt der Beweis darUr, dass eine Tatsache schon früher bekannt war, dem Kläger ob ; soweit dieser Beweis für eine Tatsache nicht erbracht Prozessreeht. N0 47. 333 ist, muss angenommen werden, dass der Regierungsrat davon erst durch die Disziplinaruntersuchung Kenntnis erhalten hat. VI. PROZESSRECHT PROC:EDURE

47. UrteD der IL Zlvllabteilung vom 15. Dezember 1949

i. S. lörg gegen Wyss •. Berufungsamrag, Art. 55 Abs. 1 lit. bOG. :Bei Forderungsklagen genügt das Begehren auf Verurteilung zu « angemessenen)} oder «den üblichen)} Leistungen nicht; es ist die ziffernmässige Nennung des verlangten Geldbetrages erforderlich. Recours en rB/arme; conclusions, art .. 55 al. l er ·litt. b OJ. S'agissant d'actions en paiement de sommes d'argent, il ne suffit pas de conciure a. ce que le defendeur soit condamne aux pres- tations «equitables » ou «usuelles» ; il faut indiquer en ahiffres le montant dont l'allooation est requise. Rioo'I'so per riforma, conclusioni, art. 55, cp. 1, lett. bOG. Se si tratta d'a,zioni pei pagamento di somme di denaro, non hasta concludere per Ja condanna deI convenuto ai pagamento di prestazioni « eque» 0 «usuali»; occorre indicare in eifre l'a.mmontare chiesto. Mit der Vaterschaftsklage verlangten die Klägerinnen vor Amtsgericht Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 800.- für Entbindungskosten, Fr. 400.- für Unterha.Itskosten und eines monatlichen Unterhaltsbei- trages von Fr. 50.- bis zum zurückgelegten 18. Alters- jahre des Kindes. Das Amtsgericht sprach die Klage - die Kindbettkosten im herabgesetzten Betrag von Fr. 400.- - zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Ober- .gericht des Kantons SolothurIi. die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGB abgewiesen. Gegen dieses Ul'teil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerinnen mit den Anträgen, es l'l6i in Aufhebung desselben der BekJagte