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75_II_329

BGE 75 II 329

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-07 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N0 46.

des Zweitk1ä.gers und damit zu einer Bedrohung seiner

Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn

der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen,

ist belanglos. ~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund

ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers

irgendwie zu rechtfertigen vermöchte.

Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur

Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings

der, ob es nicht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit als

einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche,

wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der

Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt

werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der

Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie

bereit seien, andernVerbänden ein Mitspracherecht einzu-

räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In

der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen-

mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.'

Und ferner ist allen in der paritätischen Berufskommission

und im Vertragsschiedsgericht nicht, vertretenen Verbän-

den und Aussenseitern das Recht zU wahren, die Vertrags-

gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu

einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts-

beiträge anzuhalten.

10. -

Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er

habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in

denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es,ver-

stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä-

gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet

werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen

Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün-

den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses

gegen Treu Und Glauben nicht näher gep\frt zu werden.

Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden,

konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern

Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen

werden.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beru.fup.g wird teilweise gutgeheissen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar

1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und 11

des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom

Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für

Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro

Jahr vorsehen.

V. KANTONALES BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX

46. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom

7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau.

K~B~kt.

Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten.

Die Entlassung aus wichtigem Grund a.naJog Art. 352 OR ka.nn

nur unverzüglich nach Belmnntwerden des Grundes ausgespro-

chen werden.

Statut des /oncftioonailres cantonaux.

Devoir de fidelite et activiM politique du fonctionna.ire.

La. :resilia.tion des rapports de service pour de justes motifs (ca.s

a.naJogue a celui de I'art. 352 CO) ne peut tltre FnollCee par

l'Etat qu'imm6d.ia.tement apres qu'il a eu CODnaUlSftllOO de ces

motifs.

Statuto dei /unzionari cantonali.

Dovere di fedelta e attivita politica del funzionario.

TI liOf'Dziamento per cause gravi (caso a.na.logo a quello del}'art. 352

CO) pub essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause

gravi BOnO state conösciute.

Aus dem Tatbeata!nd':

Dr. pM. Hektor Ammann wurde~.::~~,Regierungsrat

des Kantons Aargau im Jahre 19,~'I.IS{Sta.atsarchivar

und Kantonsbibliothekar gewählt tmd· seither alle vier

Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos beStätigt, letztmals

330

Kantonales Beamtenreoht. N0 46.

am 3 Juli 1945 für die Zeit vom 1. April 1945 bis 31. März

1949.

Ende 1945 und anfangs 1946 wurde Dr. Ammann in

der Presse heftig angegriffen wegen der Rolle, die er 1940

als Unterzeichner der « Eingabe der 200» gespielt hatte.

A.--n 10. Januar 1946 wurde im Grossen Rat des Kantons

Aargau eine Interpellation eingereicht, mit der die Regie-

rung angefragt wurde, ob sie nicht dafür halte, dass

Dr. Ammann als Staatsangestellter unmöglich geworden

sei. Der Regierungsrat beauftragte daraufhin den Staats-

anwalt Dr. Real mit der Durchführung einer administra-

tiven Untersuchung gegen Dr. Ammann zwecks Abklärung

seiner politischen Betätigung und beschloss gestützt auf

das Untersuchungsergebnis am 29. August 1946, Dr. Am-

mann auf den 1. September aus dem Amte und aus dem

Dienste des Staates zu entlassen mit der Begründung,

dass in seiner politischen Betätigung in einer für das

Land höchst kritischen Zeit eine geistige Untreue gegen-

über dem Staate und eine Dienstpflichtverletzung liege

und er daher in der verantwortungsvollen Stellung als

Staatsarchivar und Kantonsbibliothekar nicht mehr trag-

bar sei.

Nachdem das Bundesgericht das Eintreten auf eine

gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwer-

de abgelehnt hatte, soweit sie nicht durch eine Erklärung

des Regierungsrates gegenstandslos geworden war (BGE

72 I 288 11.), reichte Dr. Ammann beim Bundesgericht

eine Klage gegen den Kanton Aargal1 ein, mit der er u. a.

die gesetzliche Besoldung vom Entlassungstag bis zum

Ablauf der Amtsperiode am 31. März 1949 verlangte.

Das Bundesgericht hat die Klage in diesem Umfange

geschützt.

A U8 den Erwägungen:

Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass weder die

Amtsführung als solche noch die daneben betriebene

umfangreiche wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers zu

t,

;

Kantonales Beamtenrecht. N° 46.

331

beanstanden sei; vorgeworfen wird ihm einzig und allein

seine politische Einstellung und Betätigung.

Der Beamte tritt durch seine Ernennung in ein beson-

deres Gewaltverhältnis zum Staat, auf Grund dessen er

nicht nur die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner

dienstlichen Obliegenheiten, sondern eine allgemeine, sich

auch auf das ausserdienstliche Verhalten erstreckende

Treuepflicht übernimmt. Nach schweizerischer Auffassung

geniesst zwar der Beamte in Bezug auf sein Privatleben

im allgemeinen wie auch fu Bezug auf die Ausübung

seiner staatsbürgerlichen Rechte insbesondere weitgehende

Freiheit. Eine Schranke besteht aber jedenfalls in dem

Sinne, dass der Beamte nicht durch sein Verhalten die

Achtung und,das Vertrauen aufs Spiel setzen darf, die

seine amtliche Stellung erfordert. Das wird in Art. 24 Aha. 1

des eidg. Beamtengesetzes ausdrücklich gesagt, muss aber

auch für das kantonale Beamtenrecht gelten, gleichgültig,

ob dieses eine dahingehende Vorschrift enthält oder nicht.

Was insbesondere die politische Einstellung und Tätig-

keit des Beamten betrifft, so kann auf die in BGE 65 I 244

enthaltenen Ausführungen verwiesen werden, von denen

abzugehen kein Anlass besteht. Danach darf zwar nicht

verlangt.werden, dass der Beamte die politischen Ansichten

derjenigen Parteien teile, die in Parlament und Regierung

die Mehrheit haben, noch dass er jede Kritik am Staat

und seinen Einrichtungen und Zuständen unterlasse;

dagegen soll der Beamte zur Grundlage des Staates, zu

dem den Mitbürgern gemeinsamen politischen Gedanken-

gut positiv eingestellt sein. Ein der demokratischen

Staatsform gänzlich entfremdeter Beamter geniesst, zumal

wenn er sich in hoher, verantwortungsvoller Stellung be-

findet, das Vertrauen nicht mehr, das ihm von den Vor~

gesetzten und Untergebenen sowie von den Mitbürgern

entgegengebracht werden muss.

Der Beklagte behauptet nun, der Kläger habe durch

seine politische Haltung und Betätigung eine derart un-

schweizerische Gesinnung bekundet, dass dem Regierungs-

332

Kantonales Beamtenrooht. N° 46.

rat als Wahlbehörde die weitere Belassung des Klägers

in der angesehenen und verantwortungsvollen Stellung

eines Staatsarchivars und Kantonsbibliothekars nach Treu

und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Beim

Entscheid darüb~r können jedoch nicht alle gegen den

Kläger erhobenen und im vorliegenden Verfahren bewie-

senen Vorwürfe berücksichtigt werden. Wenn in analoger

Anwendung von Art. 352 OR auch beim öffentlichrecht-

lichen Dienstverhältnis die Auflösung aus wichtigen Grün-

den zulässig sein soll (was nach aargauischem Recht

zweifelhaft ist), so jedenfalls nur unter den gleichen

Voraussetzungen wie beim privaten Dienstvertrag. Dazu

gehört vor allem, dass das Dienstverhältnis unverzüglich

nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes aufgelöst

wird; längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des

Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist, und gilt daher

als Verzicht auf die Geltendmachung des wichtigen Grun-

des (OSER-ScHÖNENBERGER N. 15 und BECKER N. 43 zu

Art. 352 OR). Daraus folgt für den vorliegenden Fall,

dass die politische Einstellung und Betätigung des Klägers

nur insoweit als Entlassungsgrund berücksichtigt werden

kann, als sie dem Regierungsrat erst durch die zur

Entlassung führende Disziplinaruntersuchung bekannt

geworden ist; was dem Regierungsrat schon früher,

insbesondere bei den vorbehaltlosen Wiederwahlen von

1941 und 1945 bekannt gewesen ist, kann nicht mehr

als Entlassungsgrund herangezogen, sondern lediglich bei

der Würdigung der politischen Gesamthaltung des Klägers

und der rechtzeitig geltend gemachten Entlassungs-

gründe berücksichtigt werden. Alle gegen den Kläger

erhobenen Vorwürfe sind daher nicht nur auf ihre Be-

gründetheit zu prüfen, sondern auch daraufhin, ob und

in welchem Umfange die ihnen zugrunde liegenden Tat-

sachen dem Regierungsrate bereits bei den letzten Wieder-

wahlen bekannt waren. Dabei liegt der Beweis darUr,

dass eine Tatsache schon früher bekannt war, dem Kläger

ob; soweit dieser Beweis für eine Tatsache nicht erbracht

Prozessreeht. N0 47.

333

ist, muss angenommen werden, dass der Regierungsrat

davon erst durch die Disziplinaruntersuchung Kenntnis

erhalten hat.

VI. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

47. UrteD der IL Zlvllabteilung vom 15. Dezember 1949

i. S. lörg gegen Wyss •.

Berufungsamrag, Art. 55 Abs. 1 lit. bOG.

:Bei Forderungsklagen genügt das Begehren auf Verurteilung zu

« angemessenen)} oder «den üblichen)} Leistungen nicht; es

ist die ziffernmässige Nennung des verlangten Geldbetrages

erforderlich.

Recours en rB/arme; conclusions, art .. 55 al. l er ·litt. b OJ.

S'agissant d'actions en paiement de sommes d'argent, il ne suffit

pas de conciure a. ce que le defendeur soit condamne aux pres-

tations «equitables » ou «usuelles»; il faut indiquer en ahiffres

le montant dont l'allooation est requise.

Rioo'I'so per riforma, conclusioni, art. 55, cp. 1, lett. bOG.

Se si tratta d'a,zioni pei pagamento di somme di denaro, non hasta

concludere per Ja condanna deI convenuto ai pagamento

di prestazioni « eque» 0 «usuali»; occorre indicare in eifre

l'a.mmontare chiesto.

Mit der Vaterschaftsklage verlangten die Klägerinnen

vor Amtsgericht Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung

von Fr. 800.- für Entbindungskosten, Fr. 400.- für

Unterha.Itskosten und eines monatlichen Unterhaltsbei-

trages von Fr. 50.- bis zum zurückgelegten 18. Alters-

jahre des Kindes. Das Amtsgericht sprach die Klage -

die Kindbettkosten im herabgesetzten Betrag von Fr. 400.-

-

zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Ober-

.gericht des Kantons SolothurIi. die Klage in Anwendung

des Art. 315 ZGB abgewiesen.

Gegen dieses Ul'teil richtet sich die vorliegende Berufung

der Klägerinnen mit den Anträgen, es l'l6i in Aufhebung

desselben der BekJagte