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Obligationenreoht. N0 46.
des Zweitk1ä.gers und damit zu einer Bedrohung seiner
Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn
der Zweitkläge~ es ablehnen sollte, den GA V anzuerkennen,
ist belanglos. ~nn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund
ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers
irgendwie zu rechtfertigen vermöchte.
Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur
Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings
der, ob es nicht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit als
einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche,
wenn in einem GA V die Gemeinschaftsorgane auf der
Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt
werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der
Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dass sie
bereit seien, andernVerbänden ein Mitspracherecht einzu-
räumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In
der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls zahlen-
mässig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden.'
Und ferner ist allen in der paritätischen Berufskommission
und im Vertragsschiedsgericht nicht, vertretenen Verbän-
den und Aussenseitern das Recht zU wahren, die Vertrags-
gemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu
einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritäts-
beiträge anzuhalten.
10. -
Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, er
habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in
denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es,ver-
stosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klä-
gern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet
werde. Da indessen die Behauptung der grundsätzlichen
Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Grün-
den abzuweisen ist, braucht die Frage~ines Verstosses
gegen Treu Und Glauben nicht näher gep\frt zu werden.
Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden,
konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern
Fällen 'keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen
werden.
•
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beru.fup.g wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar
1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Ziff. 5 und 11
des GA V für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom
Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für
Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.- pro
Jahr vorsehen.
V. KANTONALES BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX
46. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom
7. Dezember 1949 i. S. Ammann gegen Kanton Aargau.
K~B~kt.
Treuepflicht und politische Betätigung des Beamten.
Die Entlassung aus wichtigem Grund a.naJog Art. 352 OR ka.nn
nur unverzüglich nach Belmnntwerden des Grundes ausgespro-
chen werden.
Statut des /oncftioonailres cantonaux.
Devoir de fidelite et activiM politique du fonctionna.ire.
La. :resilia.tion des rapports de service pour de justes motifs (ca.s
a.naJogue a celui de I'art. 352 CO) ne peut tltre FnollCee par
l'Etat qu'imm6d.ia.tement apres qu'il a eu CODnaUlSftllOO de ces
motifs.
Statuto dei /unzionari cantonali.
Dovere di fedelta e attivita politica del funzionario.
TI liOf'Dziamento per cause gravi (caso a.na.logo a quello del}'art. 352
CO) pub essere pronunciato soltanto subito dopo ehe le cause
gravi BOnO state conösciute.
Aus dem Tatbeata!nd':
Dr. pM. Hektor Ammann wurde~.::~~,Regierungsrat
des Kantons Aargau im Jahre 19,~'I.IS{Sta.atsarchivar
und Kantonsbibliothekar gewählt tmd· seither alle vier
Jahre in diesen Ämtern vorbehaltlos beStätigt, letztmals
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Kantonales Beamtenreoht. N0 46.
am 3 Juli 1945 für die Zeit vom 1. April 1945 bis 31. März
1949.
Ende 1945 und anfangs 1946 wurde Dr. Ammann in
der Presse heftig angegriffen wegen der Rolle, die er 1940
als Unterzeichner der « Eingabe der 200» gespielt hatte.
A.--n 10. Januar 1946 wurde im Grossen Rat des Kantons
Aargau eine Interpellation eingereicht, mit der die Regie-
rung angefragt wurde, ob sie nicht dafür halte, dass
Dr. Ammann als Staatsangestellter unmöglich geworden
sei. Der Regierungsrat beauftragte daraufhin den Staats-
anwalt Dr. Real mit der Durchführung einer administra-
tiven Untersuchung gegen Dr. Ammann zwecks Abklärung
seiner politischen Betätigung und beschloss gestützt auf
das Untersuchungsergebnis am 29. August 1946, Dr. Am-
mann auf den 1. September aus dem Amte und aus dem
Dienste des Staates zu entlassen mit der Begründung,
dass in seiner politischen Betätigung in einer für das
Land höchst kritischen Zeit eine geistige Untreue gegen-
über dem Staate und eine Dienstpflichtverletzung liege
und er daher in der verantwortungsvollen Stellung als
Staatsarchivar und Kantonsbibliothekar nicht mehr trag-
bar sei.
Nachdem das Bundesgericht das Eintreten auf eine
gegen diesen Beschluss erhobene staatsrechtliche Beschwer-
de abgelehnt hatte, soweit sie nicht durch eine Erklärung
des Regierungsrates gegenstandslos geworden war (BGE
72 I 288 11.), reichte Dr. Ammann beim Bundesgericht
eine Klage gegen den Kanton Aargal1 ein, mit der er u. a.
die gesetzliche Besoldung vom Entlassungstag bis zum
Ablauf der Amtsperiode am 31. März 1949 verlangte.
Das Bundesgericht hat die Klage in diesem Umfange
geschützt.
A U8 den Erwägungen:
Der Beklagte anerkennt ausdrücklich, dass weder die
Amtsführung als solche noch die daneben betriebene
umfangreiche wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers zu
t,
;
Kantonales Beamtenrecht. N° 46.
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beanstanden sei; vorgeworfen wird ihm einzig und allein
seine politische Einstellung und Betätigung.
Der Beamte tritt durch seine Ernennung in ein beson-
deres Gewaltverhältnis zum Staat, auf Grund dessen er
nicht nur die Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung seiner
dienstlichen Obliegenheiten, sondern eine allgemeine, sich
auch auf das ausserdienstliche Verhalten erstreckende
Treuepflicht übernimmt. Nach schweizerischer Auffassung
geniesst zwar der Beamte in Bezug auf sein Privatleben
im allgemeinen wie auch fu Bezug auf die Ausübung
seiner staatsbürgerlichen Rechte insbesondere weitgehende
Freiheit. Eine Schranke besteht aber jedenfalls in dem
Sinne, dass der Beamte nicht durch sein Verhalten die
Achtung und,das Vertrauen aufs Spiel setzen darf, die
seine amtliche Stellung erfordert. Das wird in Art. 24 Aha. 1
des eidg. Beamtengesetzes ausdrücklich gesagt, muss aber
auch für das kantonale Beamtenrecht gelten, gleichgültig,
ob dieses eine dahingehende Vorschrift enthält oder nicht.
Was insbesondere die politische Einstellung und Tätig-
keit des Beamten betrifft, so kann auf die in BGE 65 I 244
enthaltenen Ausführungen verwiesen werden, von denen
abzugehen kein Anlass besteht. Danach darf zwar nicht
verlangt.werden, dass der Beamte die politischen Ansichten
derjenigen Parteien teile, die in Parlament und Regierung
die Mehrheit haben, noch dass er jede Kritik am Staat
und seinen Einrichtungen und Zuständen unterlasse;
dagegen soll der Beamte zur Grundlage des Staates, zu
dem den Mitbürgern gemeinsamen politischen Gedanken-
gut positiv eingestellt sein. Ein der demokratischen
Staatsform gänzlich entfremdeter Beamter geniesst, zumal
wenn er sich in hoher, verantwortungsvoller Stellung be-
findet, das Vertrauen nicht mehr, das ihm von den Vor~
gesetzten und Untergebenen sowie von den Mitbürgern
entgegengebracht werden muss.
Der Beklagte behauptet nun, der Kläger habe durch
seine politische Haltung und Betätigung eine derart un-
schweizerische Gesinnung bekundet, dass dem Regierungs-
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Kantonales Beamtenrooht. N° 46.
rat als Wahlbehörde die weitere Belassung des Klägers
in der angesehenen und verantwortungsvollen Stellung
eines Staatsarchivars und Kantonsbibliothekars nach Treu
und Glauben nicht mehr zugemutet werden könne. Beim
Entscheid darüb~r können jedoch nicht alle gegen den
Kläger erhobenen und im vorliegenden Verfahren bewie-
senen Vorwürfe berücksichtigt werden. Wenn in analoger
Anwendung von Art. 352 OR auch beim öffentlichrecht-
lichen Dienstverhältnis die Auflösung aus wichtigen Grün-
den zulässig sein soll (was nach aargauischem Recht
zweifelhaft ist), so jedenfalls nur unter den gleichen
Voraussetzungen wie beim privaten Dienstvertrag. Dazu
gehört vor allem, dass das Dienstverhältnis unverzüglich
nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes aufgelöst
wird; längeres Zuwarten zeigt, dass die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist, und gilt daher
als Verzicht auf die Geltendmachung des wichtigen Grun-
des (OSER-ScHÖNENBERGER N. 15 und BECKER N. 43 zu
Art. 352 OR). Daraus folgt für den vorliegenden Fall,
dass die politische Einstellung und Betätigung des Klägers
nur insoweit als Entlassungsgrund berücksichtigt werden
kann, als sie dem Regierungsrat erst durch die zur
Entlassung führende Disziplinaruntersuchung bekannt
geworden ist; was dem Regierungsrat schon früher,
insbesondere bei den vorbehaltlosen Wiederwahlen von
1941 und 1945 bekannt gewesen ist, kann nicht mehr
als Entlassungsgrund herangezogen, sondern lediglich bei
der Würdigung der politischen Gesamthaltung des Klägers
und der rechtzeitig geltend gemachten Entlassungs-
gründe berücksichtigt werden. Alle gegen den Kläger
erhobenen Vorwürfe sind daher nicht nur auf ihre Be-
gründetheit zu prüfen, sondern auch daraufhin, ob und
in welchem Umfange die ihnen zugrunde liegenden Tat-
sachen dem Regierungsrate bereits bei den letzten Wieder-
wahlen bekannt waren. Dabei liegt der Beweis darUr,
dass eine Tatsache schon früher bekannt war, dem Kläger
ob; soweit dieser Beweis für eine Tatsache nicht erbracht
Prozessreeht. N0 47.
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ist, muss angenommen werden, dass der Regierungsrat
davon erst durch die Disziplinaruntersuchung Kenntnis
erhalten hat.
VI. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
47. UrteD der IL Zlvllabteilung vom 15. Dezember 1949
i. S. lörg gegen Wyss •.
Berufungsamrag, Art. 55 Abs. 1 lit. bOG.
:Bei Forderungsklagen genügt das Begehren auf Verurteilung zu
« angemessenen)} oder «den üblichen)} Leistungen nicht; es
ist die ziffernmässige Nennung des verlangten Geldbetrages
erforderlich.
Recours en rB/arme; conclusions, art .. 55 al. l er ·litt. b OJ.
S'agissant d'actions en paiement de sommes d'argent, il ne suffit
pas de conciure a. ce que le defendeur soit condamne aux pres-
tations «equitables » ou «usuelles»; il faut indiquer en ahiffres
le montant dont l'allooation est requise.
Rioo'I'so per riforma, conclusioni, art. 55, cp. 1, lett. bOG.
Se si tratta d'a,zioni pei pagamento di somme di denaro, non hasta
concludere per Ja condanna deI convenuto ai pagamento
di prestazioni « eque» 0 «usuali»; occorre indicare in eifre
l'a.mmontare chiesto.
Mit der Vaterschaftsklage verlangten die Klägerinnen
vor Amtsgericht Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung
von Fr. 800.- für Entbindungskosten, Fr. 400.- für
Unterha.Itskosten und eines monatlichen Unterhaltsbei-
trages von Fr. 50.- bis zum zurückgelegten 18. Alters-
jahre des Kindes. Das Amtsgericht sprach die Klage -
die Kindbettkosten im herabgesetzten Betrag von Fr. 400.-
-
zu. Auf Appellation des Beklagten hin hat das Ober-
.gericht des Kantons SolothurIi. die Klage in Anwendung
des Art. 315 ZGB abgewiesen.
Gegen dieses Ul'teil richtet sich die vorliegende Berufung
der Klägerinnen mit den Anträgen, es l'l6i in Aufhebung
desselben der BekJagte