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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was die
zum Vergleich herangezogene Marke « Westminster» be-
trifft, so handelt _es sich bei der im Jahre 1948 ergangenen
Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten,
in der Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erst-
malige Eintragung nach heute herrschenden Anschauungen
bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen
bleiben. Jedenfalls unterscheidet es sich von der Marke
der Beschwerdeführerin insofern, als ihm eigens die Angabe
« produit suisse» beigefügt ist, was eine Vermutung über
englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
28. Auszug ans dem Urteil vom 28. }Iai 1950 i. S. R. gegen
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
Schweizerbürgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin.
der nach ihrer Verehelichung von den zuständigen Behörden
des Heimatstaates des Ehemannes die Anerkennung als Staats-
angehörige verweigert wird.
Nationalite 8ui88e. Situation de la Suissesse que les autorites du
pays d'origine du mari refusent de reconnaitre, apres le mariage,
comme ressortissante de ce pays.
Diritto di cittadinanza svizzera. Situazione della donna svizzera
ehe le autorita deI paese d'origine deI marito rifiutano di rico-
noscere, dopo il matrimonio, come attinente di questo paese.
A. -
Die in Schönenberg (Zürich) heimatberechtigte
T. heiratete am 10. Juni 1944 den polnischen Staats-
angehörigen R. Dieser ist jüdischer Konfession.
Schweizerbiirgerrecht. N° 28.
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Nach dem zur Zeit der Eheschliessung massgebenden
polnischen Recht (dem im früheren Königreich Polen gel-
tenden Gesetz vom 16. März 1836 über die Ehe, Art. 132
und 133) durfte ein im Ausland ansässiger polnischer
Staatsangehöriger jüdischer Konfession, der nie in Polen
Wohnsitz hatte, keine Ehe -
weder in Polen noch im
Ausland -
mit einer Protestantin schliessen. Die pol-
nischen Behörden durften in einem solchen Falle weder
ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen noch eine vollzogene
~he nachträglich anerkennen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss
vom 11. November 1943 das Zivilstandsamt Zürich trotz-
dem zur Vornahme der Trauung der Brautleute ermäch-
tigt gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 7 c des
Eundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivil-
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-
halter und Art. I der Haager übereinkunft vom 12. Juni
1902 betreffend die Eheschliessung, der Polen ebenfalls
.angehört, beurteilt sich die Gültigkeit einer Eheschlies-
sung nach dem heimatlichen Recht eines jeden Verlobten.
Gemäss Art. 3 der übereinkunft kann jedoch die Behörde
.am Eheschliessungsort Ausländern eine Ehe gestatten,
wenn ein Eheverbot ausschliesslich auf Gründen religiöser
Natur beruht. Das hat jedoch zur Folge, dass die Ehe im
Heimatstaat des ausländischen Bräutigams nicht aner-
kannt zu werden braucht.
Gestützt auf diesen Beschluss vermerkte das Zivil-
standsamt Schönenberg in seinem Familien- und Bürger-
register, dass Frau R. bei der Eheschliessung das Schweizer-
bürgerrecht beibehalten habe, und stellte ihr einen neuen
Aeimatschein aus.
B. -
Da nach der Heirat Zweifel auftauchten, ob die
:Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht wirklich
beibehalten habe, wurde die Angelegenheit im Frühjahr
1946 dem EJPD unterbreitet. Dieses entschied am 16. Au-
gust 1949 nach durchgeführter Untersuchung, dass die
Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht nach Art. 5
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Abs. 1 des BRB vom 11. November 1941 verloren habe. Es;
stützte sich dabei im wesentlichen auf folgende Erwägun-
gen:
Entgegen der Meinung der Stadtbehörden von War-
schau und der polnischen Gesandtschaft in Bern sei anzu-
nehmen, dass die zwischen Angehörigen der protestanti-
schen Konfession und Juden trotz des Verbotes der Art. 132-
und 133 des polnischen Ehegesetzes vom 16. März 183&
geschlossenen Ehen bis zur Ungültigerklärung die Wir-
kungen gültiger Ehen hatten. Die Ehe sei nicht als « Nicht-
Ehe » (matrimonium non existens) zu betrachten. Sie habe
lediglich als ungültig erklärt werden können. Somit habe
auch die Ehe R.-T., die nie ungültig erklärt worden sei und
die auf Grund eines neuen polnischen Ehegesetzes vom
25. September 1945 auch nicht mehr ungültig erklärt wer-
den könne, nach polnischem Recht die Wirkungen einer
gültigen Ehe, so dass in Übereinstimmung mit einer grund-
sätzlichen Äusserung des polnischen Justizministeriums.
angenommen werden müsse, die Beschwerdeführerin habe
nach § 7 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
20. Januar 19.20 die polnische Staatsangehörigkeit erwor-
ben. Damit habe sie aber gleichzeitig das Schweizerbfuger-
recht verloren.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig
und formrichtig eingereichte Beschwerde der R.-T. mit
dem Antrage, die Verfügung des EJPD vom 16. August
1949 über den Bürgerrechtsentzug aufzuheben. Zur Begrün-
dung wird geltend gemacht:
a) Aus einer Stellungnahme der polnischen Gesandt-
schaft und des polnischen Aussenministeriums ergebe sich
unzweideutig, dass die Ehe in Polen als matrimonium non
existens und nicht bloss als eine anfechtbare Ehe betrachtet
werde. Sie könne daher auch nicht die Wirkung haben~
dass die Beschwerdeführerin die polnische Staatsangehörig-
keit erworben habe. Das Gegenteil treffe zu.
b) In dem vor den zuständigen Administrativbehörden
in Polen eingeleiteten Bürgerrechtsverfahren sei erst- und
Schweizerbürgerrecht. N0 28.
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oberinstanzlieh endgültig festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin die polnische Staatsangehörigkeit mit
der Ehe nicht erworben habe und daher nicht als polnische
Staatsbürgerin anerkannt werde. Dass dies die Bedeu-
tung dieser Verwaltungsentscheide sei, werde auch in
einem Gutachten des Dr. Kazimierz Przybolowski, Profes-
sor für internationales Privatrecht und Zivilrecht an der
JagelIonischen Universität Krakau, anerkannt.
e) Die beim Justizministerium erwirkte Meinungsäus-
serung sei rein theoretisch und berücksichtige zudem die
ergangenen Verwaltungsentscheide in keiner Weise. Es sei
zudem polnischerseits festgestellt worden, dass die schwei-
zerische Gesandtschaft die vom Justizministerium er-
wirkte rein theoretische Äusserung auch falsch ausgelegt
habe und sie zu Unrecht auf die Beschwerdeführerin an-
wende.
d) Auch das für die Frage, ob eine Ehe gültig sei oder
nicht, allein zuständige Consistorialgericht habe erklärt,
dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine
Nichtehe handle.
A U8 den Erwägungen:
2. -
Welches nach polnischem Rechte die staatsrecht-
lichen Wirkungen einer Ehe sind, die ein Pole vor 1945 im
Auslande mit einer Ausländerin -
nach ausländischem
Rechte gültig -
einging, der aber das Ehehindernis der
Religionsverschiedenheit im Sinne des früheren polnischen
Eherechtes entgegenstand, lässt sich nicht mit Sicherheit
feststellen. Die Äusserungen polnischer Amtsstellen und
Rechtsgelehrter hierüber gehen auseinander. Eine Ge-
richtspraxis, aus der sich die Rechtslage bestimmt und
eindeutig ermitteln liesse, kann nicht nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen nachgewiesen, dass
sie bei den zuständigen polnischen Behörden um die Aner-
kennung als polnische Staatsangehörige eingekommen ist.
Die Anerkennung ist ihr, auch in der Rekursinstanz, ver-
weigert worden. Da damit -
im vorgeschriebenen Ver-
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Verwaltungs- und Disziplinarrooht.
fahren und für die Beschwerdeführerin wie für die pol-
nischen Behörden verbindlich -
festgestellt ist, dass die
Beschwerdefü~rin in Polen nicht als Polin zufolge Ehe-
schlusses gilt, so wäre sie tatsächlich staatenlos, wenn sie
zufolge der Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verlieren würde.
Heimatlosigkeit zufolge des Eheschlusses zu vermeiden,
ist aber gerade der Zweck des in langjähriger Praxis fest-
gehaltenen und nun in den Bundesratsbeschlüssen von
1940 und 1941 niedergelegten Grundsatzes. Ob diese "Über-
legung dazu führen müsste, den Fortbestand des Schweizer-
bürgerrechts stets anzunehmen, wenn eine geborene
Schweizerin, ohne ihn, bei Eingehung einer Ehe mit einem
Ausländer tatsächlich -
lediglich zufolge der Stellung-
nahme der Behörden des Heimatstaates des Ehemannes -
heimatlos würde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
darf der Schweizerin in einem solchen Falle das ange-
stammte Bürgerrecht nicht abgesprochen werden, wenn
-
wie hier -
über Bedeutung und Tragweite der auslän-
dischen Gesetzgebung Unsicherheit besteht und nicht jeder
Zweifel darüber ausgeschlossen ist, dass nach der auslän-
dischen Rechtsordnung der Schweizerin die Staatsange-
hörigkeit des Ehemannes zukommt.
IMPRIMERIES RIiUNIES S. A., LAUSM'i"NE
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHElT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
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29. Urteil vom 4. Oktober 1950 i. S. R. gegen Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen.
Anspruch auf rechtliches. Gehör im Verwaltungsverfahren. Art. 4 BV.
Ein Beamter darf, solange seine Verfehlungen nicht durch rechts·
kräftiges Straf urteil festgestellt sind, nicht disziplinarisch ent·
lassen werden, ohne dass er von der Disziplinarbehörde zu den
gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört worden ist.
Droit d'&re entendu dans la procMure ai/;ministrative. Art. 40F.
Aussi longternps que ses manquements n'ont pas 13M constates par
un jugement penal passe en force, un fonctionnaire ne peut I3tre
revoque sans avoir 13M entendu par l'autoriM disciplinaire BUr
les accusations porMas contre lui.
Diritto di e8sere udito nella procedura amministrativa (art. 4 OF).
Fino a tanto ehe le sue mancanze non sono Boote accertate da un
giudizio penale definitivo, un funzionario non puo essere licen·
ziato senza ehe sia stato udito dall'autorita disciplinare sulle
aceuse formulate contro di lui.
A. -
Der Beschwerdeführer Dr. iur. R. ist im Jahre
1942 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zum
Adjunkten des kantonalen Polizeisekretärs gewählt wor-
den. Ende Februar 1950 wurde gegen ihn eine Strafunter-
suchung wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) eingeleitet,
und er wurde vorübergehend verhaftet, worauf der Regie-
rungsrat am 1.· März 1950 beschloss, ihn bis auf weiteres
in seinem Amte einzustellen. Nach weiteren Erhebungen
über seine Amtsführung und seinen Leumund fasste sodann
der Regierungsrat am 19. Juni 1950 gestützt auf Art. 12
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AB 76 I -
1950