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76_I_172

BGE 76 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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172

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was die

zum Vergleich herangezogene Marke « Westminster» be-

trifft, so handelt _es sich bei der im Jahre 1948 ergangenen

Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten,

in der Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erst-

malige Eintragung nach heute herrschenden Anschauungen

bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen

bleiben. Jedenfalls unterscheidet es sich von der Marke

der Beschwerdeführerin insofern, als ihm eigens die Angabe

« produit suisse» beigefügt ist, was eine Vermutung über

englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. SCHWEIZERBüRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

28. Auszug ans dem Urteil vom 28. }Iai 1950 i. S. R. gegen

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerbürgerrooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin.

der nach ihrer Verehelichung von den zuständigen Behörden

des Heimatstaates des Ehemannes die Anerkennung als Staats-

angehörige verweigert wird.

Nationalite 8ui88e. Situation de la Suissesse que les autorites du

pays d'origine du mari refusent de reconnaitre, apres le mariage,

comme ressortissante de ce pays.

Diritto di cittadinanza svizzera. Situazione della donna svizzera

ehe le autorita deI paese d'origine deI marito rifiutano di rico-

noscere, dopo il matrimonio, come attinente di questo paese.

A. -

Die in Schönenberg (Zürich) heimatberechtigte

T. heiratete am 10. Juni 1944 den polnischen Staats-

angehörigen R. Dieser ist jüdischer Konfession.

Schweizerbiirgerrecht. N° 28.

173

Nach dem zur Zeit der Eheschliessung massgebenden

polnischen Recht (dem im früheren Königreich Polen gel-

tenden Gesetz vom 16. März 1836 über die Ehe, Art. 132

und 133) durfte ein im Ausland ansässiger polnischer

Staatsangehöriger jüdischer Konfession, der nie in Polen

Wohnsitz hatte, keine Ehe -

weder in Polen noch im

Ausland -

mit einer Protestantin schliessen. Die pol-

nischen Behörden durften in einem solchen Falle weder

ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen noch eine vollzogene

~he nachträglich anerkennen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss

vom 11. November 1943 das Zivilstandsamt Zürich trotz-

dem zur Vornahme der Trauung der Brautleute ermäch-

tigt gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 7 c des

Eundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivil-

rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-

halter und Art. I der Haager übereinkunft vom 12. Juni

1902 betreffend die Eheschliessung, der Polen ebenfalls

.angehört, beurteilt sich die Gültigkeit einer Eheschlies-

sung nach dem heimatlichen Recht eines jeden Verlobten.

Gemäss Art. 3 der übereinkunft kann jedoch die Behörde

.am Eheschliessungsort Ausländern eine Ehe gestatten,

wenn ein Eheverbot ausschliesslich auf Gründen religiöser

Natur beruht. Das hat jedoch zur Folge, dass die Ehe im

Heimatstaat des ausländischen Bräutigams nicht aner-

kannt zu werden braucht.

Gestützt auf diesen Beschluss vermerkte das Zivil-

standsamt Schönenberg in seinem Familien- und Bürger-

register, dass Frau R. bei der Eheschliessung das Schweizer-

bürgerrecht beibehalten habe, und stellte ihr einen neuen

Aeimatschein aus.

B. -

Da nach der Heirat Zweifel auftauchten, ob die

:Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht wirklich

beibehalten habe, wurde die Angelegenheit im Frühjahr

1946 dem EJPD unterbreitet. Dieses entschied am 16. Au-

gust 1949 nach durchgeführter Untersuchung, dass die

Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht nach Art. 5

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Abs. 1 des BRB vom 11. November 1941 verloren habe. Es;

stützte sich dabei im wesentlichen auf folgende Erwägun-

gen:

Entgegen der Meinung der Stadtbehörden von War-

schau und der polnischen Gesandtschaft in Bern sei anzu-

nehmen, dass die zwischen Angehörigen der protestanti-

schen Konfession und Juden trotz des Verbotes der Art. 132-

und 133 des polnischen Ehegesetzes vom 16. März 183&

geschlossenen Ehen bis zur Ungültigerklärung die Wir-

kungen gültiger Ehen hatten. Die Ehe sei nicht als « Nicht-

Ehe » (matrimonium non existens) zu betrachten. Sie habe

lediglich als ungültig erklärt werden können. Somit habe

auch die Ehe R.-T., die nie ungültig erklärt worden sei und

die auf Grund eines neuen polnischen Ehegesetzes vom

25. September 1945 auch nicht mehr ungültig erklärt wer-

den könne, nach polnischem Recht die Wirkungen einer

gültigen Ehe, so dass in Übereinstimmung mit einer grund-

sätzlichen Äusserung des polnischen Justizministeriums.

angenommen werden müsse, die Beschwerdeführerin habe

nach § 7 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom

20. Januar 19.20 die polnische Staatsangehörigkeit erwor-

ben. Damit habe sie aber gleichzeitig das Schweizerbfuger-

recht verloren.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig

und formrichtig eingereichte Beschwerde der R.-T. mit

dem Antrage, die Verfügung des EJPD vom 16. August

1949 über den Bürgerrechtsentzug aufzuheben. Zur Begrün-

dung wird geltend gemacht:

a) Aus einer Stellungnahme der polnischen Gesandt-

schaft und des polnischen Aussenministeriums ergebe sich

unzweideutig, dass die Ehe in Polen als matrimonium non

existens und nicht bloss als eine anfechtbare Ehe betrachtet

werde. Sie könne daher auch nicht die Wirkung haben~

dass die Beschwerdeführerin die polnische Staatsangehörig-

keit erworben habe. Das Gegenteil treffe zu.

b) In dem vor den zuständigen Administrativbehörden

in Polen eingeleiteten Bürgerrechtsverfahren sei erst- und

Schweizerbürgerrecht. N0 28.

175

oberinstanzlieh endgültig festgestellt worden, dass die

Beschwerdeführerin die polnische Staatsangehörigkeit mit

der Ehe nicht erworben habe und daher nicht als polnische

Staatsbürgerin anerkannt werde. Dass dies die Bedeu-

tung dieser Verwaltungsentscheide sei, werde auch in

einem Gutachten des Dr. Kazimierz Przybolowski, Profes-

sor für internationales Privatrecht und Zivilrecht an der

JagelIonischen Universität Krakau, anerkannt.

e) Die beim Justizministerium erwirkte Meinungsäus-

serung sei rein theoretisch und berücksichtige zudem die

ergangenen Verwaltungsentscheide in keiner Weise. Es sei

zudem polnischerseits festgestellt worden, dass die schwei-

zerische Gesandtschaft die vom Justizministerium er-

wirkte rein theoretische Äusserung auch falsch ausgelegt

habe und sie zu Unrecht auf die Beschwerdeführerin an-

wende.

d) Auch das für die Frage, ob eine Ehe gültig sei oder

nicht, allein zuständige Consistorialgericht habe erklärt,

dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine

Nichtehe handle.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Welches nach polnischem Rechte die staatsrecht-

lichen Wirkungen einer Ehe sind, die ein Pole vor 1945 im

Auslande mit einer Ausländerin -

nach ausländischem

Rechte gültig -

einging, der aber das Ehehindernis der

Religionsverschiedenheit im Sinne des früheren polnischen

Eherechtes entgegenstand, lässt sich nicht mit Sicherheit

feststellen. Die Äusserungen polnischer Amtsstellen und

Rechtsgelehrter hierüber gehen auseinander. Eine Ge-

richtspraxis, aus der sich die Rechtslage bestimmt und

eindeutig ermitteln liesse, kann nicht nachgewiesen werden.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen nachgewiesen, dass

sie bei den zuständigen polnischen Behörden um die Aner-

kennung als polnische Staatsangehörige eingekommen ist.

Die Anerkennung ist ihr, auch in der Rekursinstanz, ver-

weigert worden. Da damit -

im vorgeschriebenen Ver-

176

Verwaltungs- und Disziplinarrooht.

fahren und für die Beschwerdeführerin wie für die pol-

nischen Behörden verbindlich -

festgestellt ist, dass die

Beschwerdefü~rin in Polen nicht als Polin zufolge Ehe-

schlusses gilt, so wäre sie tatsächlich staatenlos, wenn sie

zufolge der Ehe ihr Schweizerbürgerrecht verlieren würde.

Heimatlosigkeit zufolge des Eheschlusses zu vermeiden,

ist aber gerade der Zweck des in langjähriger Praxis fest-

gehaltenen und nun in den Bundesratsbeschlüssen von

1940 und 1941 niedergelegten Grundsatzes. Ob diese "Über-

legung dazu führen müsste, den Fortbestand des Schweizer-

bürgerrechts stets anzunehmen, wenn eine geborene

Schweizerin, ohne ihn, bei Eingehung einer Ehe mit einem

Ausländer tatsächlich -

lediglich zufolge der Stellung-

nahme der Behörden des Heimatstaates des Ehemannes -

heimatlos würde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls

darf der Schweizerin in einem solchen Falle das ange-

stammte Bürgerrecht nicht abgesprochen werden, wenn

-

wie hier -

über Bedeutung und Tragweite der auslän-

dischen Gesetzgebung Unsicherheit besteht und nicht jeder

Zweifel darüber ausgeschlossen ist, dass nach der auslän-

dischen Rechtsordnung der Schweizerin die Staatsange-

hörigkeit des Ehemannes zukommt.

IMPRIMERIES RIiUNIES S. A., LAUSM'i"NE

,

i

,

i

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHElT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

177

29. Urteil vom 4. Oktober 1950 i. S. R. gegen Regierungsrat

des Kantons Schaffhausen.

Anspruch auf rechtliches. Gehör im Verwaltungsverfahren. Art. 4 BV.

Ein Beamter darf, solange seine Verfehlungen nicht durch rechts·

kräftiges Straf urteil festgestellt sind, nicht disziplinarisch ent·

lassen werden, ohne dass er von der Disziplinarbehörde zu den

gegen ihn erhobenen Anschuldigungen angehört worden ist.

Droit d'&re entendu dans la procMure ai/;ministrative. Art. 40F.

Aussi longternps que ses manquements n'ont pas 13M constates par

un jugement penal passe en force, un fonctionnaire ne peut I3tre

revoque sans avoir 13M entendu par l'autoriM disciplinaire BUr

les accusations porMas contre lui.

Diritto di e8sere udito nella procedura amministrativa (art. 4 OF).

Fino a tanto ehe le sue mancanze non sono Boote accertate da un

giudizio penale definitivo, un funzionario non puo essere licen·

ziato senza ehe sia stato udito dall'autorita disciplinare sulle

aceuse formulate contro di lui.

A. -

Der Beschwerdeführer Dr. iur. R. ist im Jahre

1942 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zum

Adjunkten des kantonalen Polizeisekretärs gewählt wor-

den. Ende Februar 1950 wurde gegen ihn eine Strafunter-

suchung wegen Begünstigung (Art. 305 StGB) eingeleitet,

und er wurde vorübergehend verhaftet, worauf der Regie-

rungsrat am 1.· März 1950 beschloss, ihn bis auf weiteres

in seinem Amte einzustellen. Nach weiteren Erhebungen

über seine Amtsführung und seinen Leumund fasste sodann

der Regierungsrat am 19. Juni 1950 gestützt auf Art. 12

12

AB 76 I -

1950