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76_I_168

BGE 76 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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]68 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sächlich saniert wird, d. h. wenn nach erfolgter Absohrei- bung des Aktienkapitals und Wiedererhöhung desselben auf einen niedrigeren als den ursprüngliohen Betrag die Forderungen der Gläubiger wieder gedeokt sind. Der besondere Revisionsberioht wird sioh daher neben der Prüfung der Vorliegens einer auf Verlusten beruhenden Unterbilanz zwar nioht darüber auszusprechen haben, ob nach gänzlicher Absohreibung des Aktienkapitals die Gläubiger noch gedeckt sind - denn das ist selbstver- ständlich bei einer überschuldeten Gesellsohaft nioht der Fall - sondern vielmehr darüber, ob die geplante Wieder- auffüllung des Aktienkapitals zur Erreichung dieses Resul- tates ausreiche, die A.-G. somit die Voraussetzungen für ein betriebs- und lebensfähiges Unternehmen im Sinne der Erfordernisse des Art. 725 OR wieder erfülle. Demnach erkennt das Bundesgrricht : Die Besohwerde wird abgewiesen.

27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1950 i. S. HolJandia Kattenbnrg N. V. gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. Handelsmarke « Big Ben» für wasserdichte Kleidungsstücke- holländischer Herkunft. Verweigerung des Schutzes in der- Schweiz wegen Täuschungsgefahr und daheriger Sittenwidrig- keit (Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 14 Ziff. 2 MSchG). Marque de fabrique «Big Ben» pour des vetements impermeables de provenance hollartdaise. Refus de la protection en Suisse~ parce que la marque est propre a tromper le public et qu'elle- est des lors contraire aux bonnes mreurs (art. 6 litt. b eh. 3- de la Convention d'Union de Paris et art. 14 eh. 2 LMF). Marca di fabbrica «Big Ben » per vestiti impermeabili di prove- nienza olandese. Rifiuto della protezione in Isvizzera, poiche la marca puö indurreil pubblico in errore ed e quindi contraria ai buoni costumi (art. 6 lett. b, cifra 3 della Convenzione del- l'Unione di Parigi e art. 14, cifra 2 LMF). Die Hollandia Kattenburg N. V. ist Inhaberin einer am

5. November 1935 unter Nr. 68833 in Holland, am 20. No- Registersachen. N° 27. 169 vember 1948 unter Nr. 139348 international registrierten WortjBild-Marke, welche über dem Text «Big-Ben» in figürlicher Teildarstellung den Glockenturm des Londoner Parlamentsgebäudes zeigt und für « Vetements imper- meables» bestimmt ist. Am 4. Oktober 1949 lehnte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dieEintra- gung dieses Zeiohens im sohweizerischen Markenregister ab mit der Begründung, es sei sittenwidrig, weil es einen Hin- weis auf England enthalte und damit geeignet sei, beim Publikum irrige Vorstellungen über die Herkunft der Waren herbeizuführen. Hiegegen richtet sich die von der Hollandia Kattenburg N. V. eingereichte Verwaltungsgerichtsbesohwerde mit dem Antrag, es sei der internationalen Marke Nr. 139348 der Schutz im Gebiete der Schweiz zu gewähren. Das Eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum schliesst in seiner Vernehmlassung auf Bestätigung des angefoohtenen Ent- scheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Sowohl naoh Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Ver- bandsübereinkunft zum Sohutze des gewerblichen Eigen- tums wie nach Art. 14 Ziff. 2 MSchG darf die Eintragung von Marken, welche gegen die guten Sitten verstossen, ver- weigert werden. Als sittenwidrig gelten gemäss der zitierten Vorschrift aus der Pariser übereinkunft und ständiger Praxis u. a. täusohende Warenzeichen. Zu prüfen ist also, ob die umstrittene Marke irreführend wirkt, und zwar auf den Durchschnittskäufer in der Schweiz. Dabei genügt es für die Rückweisung, wenn Täuschungsgefahr nur für eines der verschiedenen schweizerischen Spraohgebiete bejaht werden muss. Dass die internationale Marke der Beschwerdeführerin in Holland schon seit 1935 besteht, ist belanglos. In der Schweiz wurde sie bisher nicht ge- braucht, sondern jetzt erst neu hinterlegt. Und über ihre Zulässigkeit unter dem hier massgebenden Gesichtspunkte 170 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. befindet jedes der Pariser Übereinkunft beigetretene Land selbständig.

2. - « Big ~n » ist keine Phantasie-Bezeichnung, son- dern der Name der grossen Glocke im Turm des Londoner Parlamentsgebäudes und die in England allgemein übliche Benennung für diesen Turm selber. Das weiss jeder Schweizer, der England besucht hat. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin ist aber angesichts der heutigen Verbreitung des Radios als sicher anzunehmen, dass auch einem grossen Teil der Schweizer, die nie in England waren, « Big Ben » zum geläufigen Begriff gewor- den ist. Denn. der besonders während des Krieges häufig abgehörte englische Rundfunk pflegt die genaue Zeit und ebenso das Signal für die Beendigung einzelner Sendungen durch den Glockenschlag des {( Big Ben» zu vermitteln. Entsprechend lauten die Ansagen des Radiosprechers, während in den gedruckten Programmen, von denen das Amt englische und schweizerische Belege zu den Akten gegeben hat, hinter dem jeweiligen Zeitvermerk einfach « Big Ben » zu lesen steht. Bezeichnend, zumindest für das beim deutschschweizerischen Publikum vorausgesetzte Wissen um Eigenart und Standort des « Big Ben », ist ein von der « Schweizer lllustrierten Zeitung» unter dem Titel « Wie heisst die Stadt» veranstalteter Wettbewerb. Dort (vgl. die Ausgabe Nr. 43 vom 20. Oktober 1948) wurde als charakteristisch für London ein Bild des Parlamentsturmes veröffentlicht. Im erläuternden Text ist allerdings nicht ausdrücklich von « Big Ben » die Rede, wohl aber von dem « berühmten Turm mit dem noch viel berühmteren Glok- kenspiel, das immer wieder im Radio zu hören ist ... » Und letzteres eben geschieht, wie erwähnt, regelmässig unter dem Programmkennwort « Big Ben ». Im übrigen ist der Uhr- und Glockenturm des Londoner Parlamentsgebäudes in belehrenden Abhandlungen, in Werbeschriften, in Reise- führern, Prospekten, Kriegs- und Reiseberichten so un- zählige Male abgebildet worden, dass er, gleich dem Eiffel- turm für Paris, füglich als allbekanntes Wahrzeichen der britischen Hauptstadt betrachtet werden kann. Registersachen. N' 27. 171

3. - Geographische und ethnographische Bilder oder Begriffe deuten, wie die Rechtsprechung wiederholt er- kannt hat, bei markenmässiger Benützung auf eine be- .stimmte Herkunft der Produkte. Mit Rücksicht darauf wurden wegen unwahren Inhaltes beispielsweise abge- lehnt : die Marke « Kremlin » für nicht russische Maschinen- -öle (BGE 56 I 471); die Marke « Yanki », weil auf Amerika weisend, für deutsche Putzmittel (nicht publiziertes Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1942 i. S. Yankee Polish Lüth & Co.) ; die Marke « 5th Avenue », weil auf New York weisend, für belgische Parfümerien (BGE 72 I 238). Die nämliche Stellungnahme drängt sich im vorlie- genden Falle auf. Nach dem vorstehend Gesagten unter- liegt es keinem Zweifel, dass die von der Beschwerdefüh- rerin gewählte Marke « Big Ben », zumal in Verbindung mit dem bekannten Bild des so benannten Londoner Par- lamentsturmes, bei sehr vielen schweizerischen Käufern den Eindruck erweckt, die Waren seien englischer Her- kunft, während sie in Wirklichkeit aus Holland stammen. Der falsche Rückschluss liegt umso näher, als England beim schweizerischen Publikum gerade für « Vetements impermeables» einen besonderen Ruf geniesst. Somit wirkt in der Schweiz die streitige Wort/Bild-Marke täu- schend. Alsdann ist sie, weil gegen die guten Sitten ver- stossend, nicht eintragbar. Die Beschwerdeführerin legt ein einlässliches Verzeich- nis vor, um darzutun, dass noch in jüngster Zeit vom Eid- genössischen Amt für geistiges Eigentum zahlreiche Mar- ken mit englischem Text anerkannt wurden, darunter eine Marke « Westminster » für schweizerische Uhren. Jedoch geht der hieraus gegen die Ablehnung der eigenen Marke hergeleitete Einwand fehl. Wie das Amt in seiner Vernehm- lassung bestätigt, vertritt es keineswegs die Auffassung, schon die blosse Verwendung englischer Ausdrücke zur Markenbildung berge einen Hinweis auf englische Herkunft der Ware und sei darum schlechthin unzulässig. Entschei- dend ist vielmehr, dass die Marke der Beschwerdeführerin in Wort und Bild auf ein bekanntes, für die englische 172 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was di& zum Vergleich herangezogene Marke (( Westminster » be- trifft, so handelt .es sich bei der im Jahre 1948 ergangenen Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten, in der Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erst- malige Eintragung nach heute herrschenden Anschauungen bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen bleiben. Jedenfalls unterscheidet es sich von der Mark& der Beschwerdeführerin insofern, als ihm eigens die Angabe «produit suisse)) beigefügt ist, was eine Vermutung über englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. III. SOHWEIZERBÜRGERREOHT NATIONALITE SUISSE

28. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. R. gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Schweizerbüra,.errooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin. der nach ihrer Verehelichung von den zuständigen Behörden des Heimatstaates des Ehemannes die Anerkennung als Staats- angehörige verweigert wird. NationaliM suwse. Situation de la Suissesse que les autorites du pays d'origine du man refusent de reconnaitre, aprils le mariage. comme ressortissante de ce pays. Diritto di cittadinanza svizzera. Situazione della donna svizzera che le autorita deI paese d'origine deI marito rifiutano di rico- noscere, dopo il matrimonio, come attinente di questo paese. A. - Die in Schönen berg (Zürich) heimatberechtigte T. heiratete am 10. Juni 1944 den polnischen Staats- angehörigen R. Dieser ist jüdischer Konfession. I ~ Schweizerbiirgerrecht. N° 28. 173 Nach dem zur Zeit der Eheschliessung massgebenden polnischen Recht (dem im früheren Königreich Polen gel- tenden Gesetz vom 16. März 1836 über die Ehe, Art. 132 und 133) durfte ein im Ausland ansässiger polnischer Staatsangehöriger jüdischer Konfession, der nie in Polen Wohnsitz hatte, keine Ehe - weder in Polen noch im Ausland - mit einer Protestantin schliessen. Die pol- nischen Behörden durften in einem solchen Falle weder ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen noch eine vollzogene Ehe nachträglich anerkennen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 11. November 1943 das Zivilstandsamt Zürich trotz- dem zur Vornahme der Trauung der Brautleute ermäch- tigt gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 7 c des -:Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivil- rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter und Art. 1 der Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 betreffend die Eheschliessung, der Polen ebenfalls .angehört, beurteilt sich die Gültigkeit einer Eheschlies- sung nach dem heimatlichen Recht eines jeden Verlobten. Gemäss Art. 3 der Übereinkunft kann jedoch die Behörde .am Eheschliessungsort Ausländern eine Ehe gestatten, wenn ein Eheverbot ausschliesslich auf Gründen religiöser Natur beruht. Das hat jedoch zur Folge, dass die Ehe im Heimatstaat des ausländischen Bräutiga:r:ns nicht aner- kannt zu werden braucht. Gestützt auf diesen Beschluss vermerkte das Zivil- standsamt Schönenberg in seinem Familien- und Bürger- register, dass Frau R. bei der Eheschliessung das Schweizer- bürgerrecht beibehalten habe, und stellte ihr einen neuen Aeimatschein aus. B. - Da nach der Heirat Zweifel auftauchten, ob die Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht wirklich beibehalten habe, wurde die Angelegenheit im Frühjahr 1946 dem EJPD unterbreitet. Dieses entschied am 16. Au- gust 1949 nach durchgeführter Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht nach Art. 5