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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
sächlich saniert wird, d. h. wenn nach erfolgter Absohrei-
bung des Aktienkapitals und Wiedererhöhung desselben
auf einen niedrigeren als den ursprüngliohen Betrag die
Forderungen der Gläubiger wieder gedeokt sind. Der
besondere Revisionsberioht wird sioh daher neben der
Prüfung der Vorliegens einer auf Verlusten beruhenden
Unterbilanz zwar nioht darüber auszusprechen haben, ob
nach gänzlicher Absohreibung des Aktienkapitals die
Gläubiger noch gedeckt sind -
denn das ist selbstver-
ständlich bei einer überschuldeten Gesellsohaft nioht der
Fall -
sondern vielmehr darüber, ob die geplante Wieder-
auffüllung des Aktienkapitals zur Erreichung dieses Resul-
tates ausreiche, die A.-G. somit die Voraussetzungen für
ein betriebs- und lebensfähiges Unternehmen im Sinne
der Erfordernisse des Art. 725 OR wieder erfülle.
Demnach erkennt das Bundesgrricht :
Die Besohwerde wird abgewiesen.
27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1950 i. S.
HolJandia Kattenbnrg N. V. gegen Eidg. Amt für geistiges
Eigentum.
Handelsmarke
« Big Ben» für wasserdichte Kleidungsstücke-
holländischer Herkunft. Verweigerung des Schutzes in der-
Schweiz wegen Täuschungsgefahr und daheriger Sittenwidrig-
keit (Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft und
Art. 14 Ziff. 2 MSchG).
Marque de fabrique «Big Ben» pour des vetements impermeables
de provenance hollartdaise. Refus de la protection en Suisse~
parce que la marque est propre a tromper le public et qu'elle-
est des lors contraire aux bonnes mreurs (art. 6 litt. b eh. 3-
de la Convention d'Union de Paris et art. 14 eh. 2 LMF).
Marca di fabbrica «Big Ben » per vestiti impermeabili di prove-
nienza olandese. Rifiuto della protezione in Isvizzera, poiche
la marca puö indurreil pubblico in errore ed e quindi contraria
ai buoni costumi (art. 6 lett. b, cifra 3 della Convenzione del-
l'Unione di Parigi e art. 14, cifra 2 LMF).
Die Hollandia Kattenburg N. V. ist Inhaberin einer am
5. November 1935 unter Nr. 68833 in Holland, am 20. No-
Registersachen. N° 27.
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vember 1948 unter Nr. 139348 international registrierten
WortjBild-Marke, welche über dem Text «Big-Ben» in
figürlicher Teildarstellung den Glockenturm des Londoner
Parlamentsgebäudes zeigt und für « Vetements imper-
meables» bestimmt ist. Am 4. Oktober 1949 lehnte das
Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dieEintra-
gung dieses Zeiohens im sohweizerischen Markenregister ab
mit der Begründung, es sei sittenwidrig, weil es einen Hin-
weis auf England enthalte und damit geeignet sei, beim
Publikum irrige Vorstellungen über die Herkunft der
Waren herbeizuführen.
Hiegegen richtet sich die von der Hollandia Kattenburg
N. V. eingereichte Verwaltungsgerichtsbesohwerde mit dem
Antrag, es sei der internationalen Marke Nr. 139348 der
Schutz im Gebiete der Schweiz zu gewähren. Das Eidge-
nössische Amt für geistiges Eigentum schliesst in seiner
Vernehmlassung auf Bestätigung des angefoohtenen Ent-
scheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Sowohl naoh Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Sohutze des gewerblichen Eigen-
tums wie nach Art. 14 Ziff. 2 MSchG darf die Eintragung
von Marken, welche gegen die guten Sitten verstossen, ver-
weigert werden. Als sittenwidrig gelten gemäss der zitierten
Vorschrift aus der Pariser übereinkunft und ständiger
Praxis u. a. täusohende Warenzeichen. Zu prüfen ist also,
ob die umstrittene Marke irreführend wirkt, und zwar auf
den Durchschnittskäufer in der Schweiz. Dabei genügt es
für die Rückweisung, wenn Täuschungsgefahr nur für
eines der verschiedenen schweizerischen Spraohgebiete
bejaht werden muss. Dass die internationale Marke der
Beschwerdeführerin in Holland schon seit 1935 besteht,
ist belanglos. In der Schweiz wurde sie bisher nicht ge-
braucht, sondern jetzt erst neu hinterlegt. Und über ihre
Zulässigkeit unter dem hier massgebenden Gesichtspunkte
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
befindet jedes der Pariser Übereinkunft beigetretene Land
selbständig.
2. -
« Big ~n » ist keine Phantasie-Bezeichnung, son-
dern der Name der grossen Glocke im Turm des Londoner
Parlamentsgebäudes und die in England allgemein übliche
Benennung für diesen Turm selber. Das weiss jeder
Schweizer, der England besucht hat. Entgegen der Be-
hauptung der Beschwerdeführerin ist aber angesichts der
heutigen Verbreitung des Radios als sicher anzunehmen,
dass auch einem grossen Teil der Schweizer, die nie in
England waren, « Big Ben » zum geläufigen Begriff gewor-
den ist. Denn. der besonders während des Krieges häufig
abgehörte englische Rundfunk pflegt die genaue Zeit und
ebenso das Signal für die Beendigung einzelner Sendungen
durch den Glockenschlag des {(Big Ben» zu vermitteln.
Entsprechend lauten die Ansagen des Radiosprechers,
während in den gedruckten Programmen, von denen das
Amt englische und schweizerische Belege zu den Akten
gegeben hat, hinter dem jeweiligen Zeitvermerk einfach
« Big Ben » zu lesen steht. Bezeichnend, zumindest für das
beim deutschschweizerischen Publikum vorausgesetzte
Wissen um Eigenart und Standort des « Big Ben », ist ein
von der « Schweizer lllustrierten Zeitung» unter dem Titel
« Wie heisst die Stadt» veranstalteter Wettbewerb. Dort
(vgl. die Ausgabe Nr. 43 vom 20. Oktober 1948) wurde als
charakteristisch für London ein Bild des Parlamentsturmes
veröffentlicht. Im erläuternden Text ist allerdings nicht
ausdrücklich von « Big Ben » die Rede, wohl aber von dem
« berühmten Turm mit dem noch viel berühmteren Glok-
kenspiel, das immer wieder im Radio zu hören ist ... » Und
letzteres eben geschieht, wie erwähnt, regelmässig unter
dem Programmkennwort « Big Ben ». Im übrigen ist der
Uhr- und Glockenturm des Londoner Parlamentsgebäudes
in belehrenden Abhandlungen, in Werbeschriften, in Reise-
führern, Prospekten, Kriegs- und Reiseberichten so un-
zählige Male abgebildet worden, dass er, gleich dem Eiffel-
turm für Paris, füglich als allbekanntes Wahrzeichen der
britischen Hauptstadt betrachtet werden kann.
Registersachen. N' 27.
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3. -
Geographische und ethnographische Bilder oder
Begriffe deuten, wie die Rechtsprechung wiederholt er-
kannt hat, bei markenmässiger Benützung auf eine be-
.stimmte Herkunft der Produkte. Mit Rücksicht darauf
wurden wegen unwahren Inhaltes beispielsweise abge-
lehnt : die Marke « Kremlin » für nicht russische Maschinen-
-öle (BGE 56 I 471); die Marke « Yanki », weil auf Amerika
weisend, für deutsche Putzmittel (nicht publiziertes Urteil
der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1942 i. S. Yankee
Polish Lüth & Co.); die Marke « 5th Avenue », weil auf
New York weisend, für belgische Parfümerien (BGE 72 I
238). Die nämliche Stellungnahme drängt sich im vorlie-
genden Falle auf. Nach dem vorstehend Gesagten unter-
liegt es keinem Zweifel, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin gewählte Marke « Big Ben », zumal in Verbindung
mit dem bekannten Bild des so benannten Londoner Par-
lamentsturmes, bei sehr vielen schweizerischen Käufern
den Eindruck erweckt, die Waren seien englischer Her-
kunft, während sie in Wirklichkeit aus Holland stammen.
Der falsche Rückschluss liegt umso näher, als England
beim schweizerischen Publikum gerade für « Vetements
impermeables» einen besonderen Ruf geniesst. Somit
wirkt in der Schweiz die streitige Wort/Bild-Marke täu-
schend. Alsdann ist sie, weil gegen die guten Sitten ver-
stossend, nicht eintragbar.
Die Beschwerdeführerin legt ein einlässliches Verzeich-
nis vor, um darzutun, dass noch in jüngster Zeit vom Eid-
genössischen Amt für geistiges Eigentum zahlreiche Mar-
ken mit englischem Text anerkannt wurden, darunter eine
Marke « Westminster » für schweizerische Uhren. Jedoch
geht der hieraus gegen die Ablehnung der eigenen Marke
hergeleitete Einwand fehl. Wie das Amt in seiner Vernehm-
lassung bestätigt, vertritt es keineswegs die Auffassung,
schon die blosse Verwendung englischer Ausdrücke zur
Markenbildung berge einen Hinweis auf englische Herkunft
der Ware und sei darum schlechthin unzulässig. Entschei-
dend ist vielmehr, dass die Marke der Beschwerdeführerin
in Wort und Bild auf ein bekanntes, für die englische
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Hauptstadt typisches Bauwerk Bezug nimmt. Was di&
zum Vergleich herangezogene Marke ((Westminster » be-
trifft, so handelt .es sich bei der im Jahre 1948 ergangenen
Veröffentlichung lediglich um die Erneuerung eines alten,
in der Schweiz eingeführten Zeichens. Ob dessen erst-
malige Eintragung nach heute herrschenden Anschauungen
bewilligt oder durchgesetzt werden könnte, mag offen
bleiben. Jedenfalls unterscheidet es sich von der Mark&
der Beschwerdeführerin insofern, als ihm eigens die Angabe
«produit suisse)) beigefügt ist, was eine Vermutung über
englische Herkunft des Markenproduktes ausschliesst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. SOHWEIZERBÜRGERREOHT
NATIONALITE SUISSE
28. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1950 i. S. R. gegen
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.
Schweizerbüra,.errooht: Staatsrechtliche Stellung der Schweizerin.
der nach ihrer Verehelichung von den zuständigen Behörden
des Heimatstaates des Ehemannes die Anerkennung als Staats-
angehörige verweigert wird.
NationaliM suwse. Situation de la Suissesse que les autorites du
pays d'origine du man refusent de reconnaitre, aprils le mariage.
comme ressortissante de ce pays.
Diritto di cittadinanza svizzera. Situazione della donna svizzera
che le autorita deI paese d'origine deI marito rifiutano di rico-
noscere, dopo il matrimonio, come attinente di questo paese.
A. -
Die in Schönen berg (Zürich) heimatberechtigte
T. heiratete am 10. Juni 1944 den polnischen Staats-
angehörigen R. Dieser ist jüdischer Konfession.
I
~
Schweizerbiirgerrecht. N° 28.
173
Nach dem zur Zeit der Eheschliessung massgebenden
polnischen Recht (dem im früheren Königreich Polen gel-
tenden Gesetz vom 16. März 1836 über die Ehe, Art. 132
und 133) durfte ein im Ausland ansässiger polnischer
Staatsangehöriger jüdischer Konfession, der nie in Polen
Wohnsitz hatte, keine Ehe -
weder in Polen noch im
Ausland -
mit einer Protestantin schliessen. Die pol-
nischen Behörden durften in einem solchen Falle weder
ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen noch eine vollzogene
Ehe nachträglich anerkennen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat mit Beschluss
vom 11. November 1943 das Zivilstandsamt Zürich trotz-
dem zur Vornahme der Trauung der Brautleute ermäch-
tigt gestützt auf folgende Erwägungen: Nach Art. 7 c des
-:Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivil-
rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent-
halter und Art. 1 der Haager Übereinkunft vom 12. Juni
1902 betreffend die Eheschliessung, der Polen ebenfalls
.angehört, beurteilt sich die Gültigkeit einer Eheschlies-
sung nach dem heimatlichen Recht eines jeden Verlobten.
Gemäss Art. 3 der Übereinkunft kann jedoch die Behörde
.am Eheschliessungsort Ausländern eine Ehe gestatten,
wenn ein Eheverbot ausschliesslich auf Gründen religiöser
Natur beruht. Das hat jedoch zur Folge, dass die Ehe im
Heimatstaat des ausländischen Bräutiga:r:ns nicht aner-
kannt zu werden braucht.
Gestützt auf diesen Beschluss vermerkte das Zivil-
standsamt Schönenberg in seinem Familien- und Bürger-
register, dass Frau R. bei der Eheschliessung das Schweizer-
bürgerrecht beibehalten habe, und stellte ihr einen neuen
Aeimatschein aus.
B. -
Da nach der Heirat Zweifel auftauchten, ob die
Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht wirklich
beibehalten habe, wurde die Angelegenheit im Frühjahr
1946 dem EJPD unterbreitet. Dieses entschied am 16. Au-
gust 1949 nach durchgeführter Untersuchung, dass die
Beschwerdeführerin das Schweizerbürgerrecht nach Art. 5