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Strafrecht.
ni contre un ~fus de communiquer avec son avocato TI
parait au contr,aire se rendre compte que la justice a besoin
de lui. TI declare en effet, le !ar octobre, a l'appui d'une
demande de mise en liberte provisoire : « Au cas OU ma
demande ... serait agreee, je m'engage a me tenir a dispo-
sition pour tous renseignements que vous pourriez me
demander, ainsi qu'a ne pas quitter la Suisse sans votre
autorisation. De plus, si des compIices de R. et consorts
venaient me trouver et me demander des renseignements
au sujet de cette affaire, je m'empresserais de vous aviser
teIephoniquement de la chose.)} Quoi qu'il en soit, l'atti-
tude de X. consistant a se derober par des reticences et des
mensonges doit certainement etre quaIifiee de reprehen-
sible au sens de l'art. 122 PPF; elle exclut par la meme
tout droit a une indemnite. TI faut au surplus relever que
si le requerant a beneficie, en Suisse, d'une suspension de
la procedure de recherches, il a ete condamne en France
pour « importation frauduleuse d'armes », a raison des
memes faits qui ont motive l'enquete en Suisse.
L'indemnite devant etre refusee en principe, il est inu-
tile d'examiner si la detention preventive a cause un pre-
judice au requerant. Celui-ci n'a d'ailleurs fourni aucune
donnee a cet egard.
Par ces moti/a, la Ghambre d'a-ecusation d~t Trib'unal /6Ural
rejette la demande d'indemnite formee par X.
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A. STAATSRECHT
nROIT PUBLIC
•
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGAIJTE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
28. Urteil vom 6. Mai 1938 i. S. Lal1bscher
gegen Laubsoher und Obergericht des ltantona Solothl1rn.
Formelle Rechtsverweigerung. Die durch ein Zivil- oder Straf-
urteil bestimmte Rechtsstellung einer Partei darf zu ihren
Ungunsten nicht verändert werden, ohne dass ihr Gelegenheit
geboten worden ist, sich zu den Gründen, die gegen das Urteil
geltend gemacht werden, vernehmen zu lassen. -
Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; zu seiner Geltend-
ma.chung bedarf es des Nachweises eines materiellen Interesses
nicht.
A. -
Die Ehegatten Laubscher-Sutter, die heutigen
Parteien, leben seit einiger Zeit getrennt. Während des
Jahres 1937 überwies der Ehemann seiner Ehefrau regel-
mässig Unterhaltsbeiträge, so zuletzt am 1. September und
am 6. Oktober 1937 je Fr. 500.-. Vom September an
machte er jedoch die Auszahlung weiterer Beträge davon
abhängig, dass ihm die Ehefrau jeweils zuvor über die Ver-
wendung des vorherigen Beitrages bis ins einzelne Rechen-
schaft ablege.
Am 15. November 1937 verlangte die Ehefrau gestützt
auf Art. 169 ZGB beim Richteramt Bucheggberg-Krieg-
stetten, dass ihr Ehemann zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrages von Fr. 450.-:- an sie und ihre Kinder
AS 64 1-1938
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Staatsrecht.
zu verpflichterl sei. Der Amtsgerichtspräsident wies das
Begehren am 20. November 1937 mit mündlicher Begrün-
d~
kostenfä~ ab.
Gegen diesen Entscheid reichte die Ehefrau beim Ober-
gericht des Kantons Solothurn :Beschwerde ein unter
Wiederhol~ des vor dem Amtsgerichtspräsidenten ge-
stellten Rechtsbegehrens. Das Obergericht stellte diese
Beschwerde dem Amtsgerichtspräsidenten von Buchegg-
berg-Kriegstetten, nicht aber dem Ehemann zur Vernehm-
lassung zu.
Mit Entscheid vom 22. Januar, zugestellt am 21. Fe-
bmar 1938 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und
verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ohne Auflage und
Vorbehalte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.- im
Monate zu bezahlen, und zwar unter der Voraussetzung,
dass er auch weiterhin ihr die Wohnung zur Verfügung
stelle und für die Kosten der Heizung und des Strombezuges
usw. im bisherigen Umfange aufkomme.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent recht-
zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag
auf Aufheb~. Zur Begründung wird ausgeführt: Das
Obergericht habe die Beschwerde gutgeheissen, ohne den
Rekurrenten einzuvernehmen oder ihm auch nur von der
Einreichung der Beschwerde Kenntnis zu geben. Dadurch
sei der Anspmch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör,
wie ihn Art. 4 BV und die §§ 3 und 4 des solothurnischen
EG zum ZGB gewährleisteten, verletzt worden. Derange-
fochtene Entscheid sei ferner auch materiell willkürlich
(wird näher ausgeführt).
O. -
.Das Obergericht des Kantons Solothurn trägt auf
Abweis~ der Beschwerde an und macht geltend: Nach
§§ 3, 4 des EG zum ZGB seien im Beschwerdeverfahren
auf ein im summarischen Verfahren erlassenes Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten die Parteien nur zu hören, soweit
es möglich und nötig sei. Im vorliegenden Falle seien dem
Obergericht die finanziellen Verhältnisse der Parteien und
insbesondere der Standpunkt des Rekurrenten aus dem
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 28.
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Entmündigungsprozess (den die Ehefrau in den Jahren
1936/37 gegen den Rekurrenten geführt hat), aus den
Akten und aus der Vernehmlas~ des Amtsgerichtsprä-
sidenten zur Genüge bekannt gewesen, sodass sich ein wei-
terer Schriftenwechselund eine kontradiktorische Ver-
handlung vor Obergericht erübrigt habe. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 39 I S. 107) be-
deute der durch Art. 4 gewährleistete Gmndsatz des
rechtlichen Gehörs nicht, dass die Parteien Anspmch
darauf hätten, in j e der Instanz gehört zu werden.
Materiell sei der angefochtene Entscheid keineswegs will-
kürlich.
D. -
Die Rekursbeklagte beantragt ebenfalls die Ab~
weisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht· zieht in Erwägung :
1. -
Ueber Massnahmen zum Schutze der ehelichen
Gemeinschaft (Art. 169 ff. ZGB) entscheidet im Kanton
Solothum der Amtsgerichtspräsident im summarischen
Verfahren (§§ 3,63 EG zum ZGB). Dieser hat, soweit es
möglich und nötig ist, die Parteien über die geltend ge-
machten Gründe abzuhören und ihre Angaben zu Protokoll
zu nehmen (§ 3 Abs. 2 EG). Der Entscheid, der in Abwe-
senheit der Parteien erfolgen kann (§ 3 Abs. 3 EG), kann
durch Beschwerde an das Obergericht weitergezogen wer-
den. Auf das Verfahren vor Obergericht finden die Be-
stimmungen über das erstinstanzliche Verfahren ent-
sprechende Anwendung (§ 4 EG).
Aus diesen Bestimm~en kann entgegen der Auffassung
des Obergerichtes nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass eine Beschwerde durch das Obergericht ohne vorhe-
rige Anhörung des Beschwerdegegners gutgeheissen werden
darf. § 4 Abs. 2 EG lässt sich auch dahin auslegen, dass
§. 3 auf das zweitinstanzliche Verfahren nicht schlechthin,
sondern sinngemäss anzuwenden sei, wozu gehören würde,
dass jedenfalls vor der Gutheiss~ einer Beschwerde diese
zur Vernehmlassung·zuzustellen oder doch wenigstens der
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Staatsrecht.
Beschwerdegegner über sie anzuhören sei. Denn es liegt
immerhin ein .Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor
und es fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass ein sol~
cher Entscheid aufgehoben werden dürfe auf ein einseitiges
Begehren einer Partei und ohne dass der Beschwerdegeg-
ner überhaupt von der Beschwerde Kenntnis erhält.
2. -
Selbst wenn aber der Beschwerdegegner aus den
Vorschriften des EG einen Anspruch, über die Beschwerde
gehört zu werden, nicht ableiten könnte, steht ihm ein
solcher Anspruch doch auf Grund von Art. 4 BV zu. Wie
das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, liegt ein
Verstoss gegen Art. 4 BV dann vor, wenn die durch ein
Zivil- oder Straf urteil bestimmte RechtsstellUng einer
Partei zu ihren Ungunsten verändert wird, ohne dass ihr
Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen,
die gegen das Urteil geltend gemacht werden, vernehmen
zu lassen (BGE 43 I S. 5, nicht veröffentlichtes Urteil in
Sachen Handschin vom 28. Juni 1935). Im vorliegendeu
Falle durfte das Obergericht von der Anhörung des Re-
kurrenten umso weniger absehen, als es sich nicht darauf
beschränkte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, sondern
selbst über die Sache absprach und damit endgültig das
erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Rekurrenten
abänderte. Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsi-
denten konnte eine solche des Rekurrenten nicht ersetzen.
Der Einwand, der Rekurrent hätte in der Vernehmlas-
sung nichts Neues vorbringen können, weil das Obergericht
über die Verhältnisse der Parteien genügend orientiert
gewesen sei, kann nicht gehört werden, Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur und es hat die Ver-
letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides selbst dann zur Folge, wenn
der Rekurrent ein materielles Interesse nicht nachzuweisen
vermag. Daher ist auch nicht zu untersuchen, ob irgend-
welche Aussicht besteht, dass das Obergericht, nachdem
es die Vernehmlassung eingeholt hat, zu einer Änderung
,,
Handels- und Gewerbefreiheit. No 29.
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seines Entscheides gelangt (BGE 32 I S. 37; 48 I S. 255;
53 I S. III; Urteil i. S. Handschin vom 28. Juni 1935).
Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes-
gerichtes vom 7. Februar 1913 (BGE 39 I S. 107) bezog
sich nicht auf die Anhörung über eine Beschwerde, son-
dern auf die Vernehmlassung zu einer Beweisejngabe. Der
in diesem Entscheid ganz allgemein vertretene Grundsatz,
dass die Parteien keinen Anspruch darauf hätten, in j e -
der Instanz gehört zu werden, ist offenbar zu weit gefasst
und steht mit der seitherigen ständigen Praxis des Bundes-
gerichtes nicht im Einklang.
3. -
Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Ver-
letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben.
Auf den weiteren Einwand, dass das Urteil des Obergerich-
tes materiell willkürlich sei, ist bei dieser Sachlage nicht
einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Januar 1938
aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 35. -
Voir aussi n° 35.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
29. Urteil vom S. Juli 1938 i. S. Verband Schweizerischer
Spezereihändler und Kons. gegen Solothurn, Regierungsrat.
1. In Art. 32 quater BV sind die Schranken festgesetzt, die
gemäss Art. 31 lit. c BV dem Handel mit nicht gebrannten
geistigen Getränken ohne Verletzung der Gewerbefreiheit
gezogen werden dürfen. Die Kantone können dabei die Ab-
grenzung der für die Unterscheidung von Klein- und Mittel-
handei massgebenden Begriffe « Menge von weniger als 2 Liter»