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64_I_145

BGE 64 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

ni contre un ~fus de communiquer avec son avocato TI

parait au contr,aire se rendre compte que la justice a besoin

de lui. TI declare en effet, le !ar octobre, a l'appui d'une

demande de mise en liberte provisoire : « Au cas OU ma

demande ... serait agreee, je m'engage a me tenir a dispo-

sition pour tous renseignements que vous pourriez me

demander, ainsi qu'a ne pas quitter la Suisse sans votre

autorisation. De plus, si des compIices de R. et consorts

venaient me trouver et me demander des renseignements

au sujet de cette affaire, je m'empresserais de vous aviser

teIephoniquement de la chose.)} Quoi qu'il en soit, l'atti-

tude de X. consistant a se derober par des reticences et des

mensonges doit certainement etre quaIifiee de reprehen-

sible au sens de l'art. 122 PPF; elle exclut par la meme

tout droit a une indemnite. TI faut au surplus relever que

si le requerant a beneficie, en Suisse, d'une suspension de

la procedure de recherches, il a ete condamne en France

pour « importation frauduleuse d'armes », a raison des

memes faits qui ont motive l'enquete en Suisse.

L'indemnite devant etre refusee en principe, il est inu-

tile d'examiner si la detention preventive a cause un pre-

judice au requerant. Celui-ci n'a d'ailleurs fourni aucune

donnee a cet egard.

Par ces moti/a, la Ghambre d'a-ecusation d~t Trib'unal /6Ural

rejette la demande d'indemnite formee par X.

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A. STAATSRECHT

nROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGAIJTE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

28. Urteil vom 6. Mai 1938 i. S. Lal1bscher

gegen Laubsoher und Obergericht des ltantona Solothl1rn.

Formelle Rechtsverweigerung. Die durch ein Zivil- oder Straf-

urteil bestimmte Rechtsstellung einer Partei darf zu ihren

Ungunsten nicht verändert werden, ohne dass ihr Gelegenheit

geboten worden ist, sich zu den Gründen, die gegen das Urteil

geltend gemacht werden, vernehmen zu lassen. -

Der Anspruch

auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; zu seiner Geltend-

ma.chung bedarf es des Nachweises eines materiellen Interesses

nicht.

A. -

Die Ehegatten Laubscher-Sutter, die heutigen

Parteien, leben seit einiger Zeit getrennt. Während des

Jahres 1937 überwies der Ehemann seiner Ehefrau regel-

mässig Unterhaltsbeiträge, so zuletzt am 1. September und

am 6. Oktober 1937 je Fr. 500.-. Vom September an

machte er jedoch die Auszahlung weiterer Beträge davon

abhängig, dass ihm die Ehefrau jeweils zuvor über die Ver-

wendung des vorherigen Beitrages bis ins einzelne Rechen-

schaft ablege.

Am 15. November 1937 verlangte die Ehefrau gestützt

auf Art. 169 ZGB beim Richteramt Bucheggberg-Krieg-

stetten, dass ihr Ehemann zur Zahlung eines monatlichen

Unterhaltsbeitrages von Fr. 450.-:- an sie und ihre Kinder

AS 64 1-1938

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Staatsrecht.

zu verpflichterl sei. Der Amtsgerichtspräsident wies das

Begehren am 20. November 1937 mit mündlicher Begrün-

d~

kostenfä~ ab.

Gegen diesen Entscheid reichte die Ehefrau beim Ober-

gericht des Kantons Solothurn :Beschwerde ein unter

Wiederhol~ des vor dem Amtsgerichtspräsidenten ge-

stellten Rechtsbegehrens. Das Obergericht stellte diese

Beschwerde dem Amtsgerichtspräsidenten von Buchegg-

berg-Kriegstetten, nicht aber dem Ehemann zur Vernehm-

lassung zu.

Mit Entscheid vom 22. Januar, zugestellt am 21. Fe-

bmar 1938 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und

verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ohne Auflage und

Vorbehalte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.- im

Monate zu bezahlen, und zwar unter der Voraussetzung,

dass er auch weiterhin ihr die Wohnung zur Verfügung

stelle und für die Kosten der Heizung und des Strombezuges

usw. im bisherigen Umfange aufkomme.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent recht-

zeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag

auf Aufheb~. Zur Begründung wird ausgeführt: Das

Obergericht habe die Beschwerde gutgeheissen, ohne den

Rekurrenten einzuvernehmen oder ihm auch nur von der

Einreichung der Beschwerde Kenntnis zu geben. Dadurch

sei der Anspmch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör,

wie ihn Art. 4 BV und die §§ 3 und 4 des solothurnischen

EG zum ZGB gewährleisteten, verletzt worden. Derange-

fochtene Entscheid sei ferner auch materiell willkürlich

(wird näher ausgeführt).

O. -

.Das Obergericht des Kantons Solothurn trägt auf

Abweis~ der Beschwerde an und macht geltend: Nach

§§ 3, 4 des EG zum ZGB seien im Beschwerdeverfahren

auf ein im summarischen Verfahren erlassenes Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten die Parteien nur zu hören, soweit

es möglich und nötig sei. Im vorliegenden Falle seien dem

Obergericht die finanziellen Verhältnisse der Parteien und

insbesondere der Standpunkt des Rekurrenten aus dem

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 28.

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Entmündigungsprozess (den die Ehefrau in den Jahren

1936/37 gegen den Rekurrenten geführt hat), aus den

Akten und aus der Vernehmlas~ des Amtsgerichtsprä-

sidenten zur Genüge bekannt gewesen, sodass sich ein wei-

terer Schriftenwechselund eine kontradiktorische Ver-

handlung vor Obergericht erübrigt habe. Nach der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 39 I S. 107) be-

deute der durch Art. 4 gewährleistete Gmndsatz des

rechtlichen Gehörs nicht, dass die Parteien Anspmch

darauf hätten, in j e der Instanz gehört zu werden.

Materiell sei der angefochtene Entscheid keineswegs will-

kürlich.

D. -

Die Rekursbeklagte beantragt ebenfalls die Ab~

weisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht· zieht in Erwägung :

1. -

Ueber Massnahmen zum Schutze der ehelichen

Gemeinschaft (Art. 169 ff. ZGB) entscheidet im Kanton

Solothum der Amtsgerichtspräsident im summarischen

Verfahren (§§ 3,63 EG zum ZGB). Dieser hat, soweit es

möglich und nötig ist, die Parteien über die geltend ge-

machten Gründe abzuhören und ihre Angaben zu Protokoll

zu nehmen (§ 3 Abs. 2 EG). Der Entscheid, der in Abwe-

senheit der Parteien erfolgen kann (§ 3 Abs. 3 EG), kann

durch Beschwerde an das Obergericht weitergezogen wer-

den. Auf das Verfahren vor Obergericht finden die Be-

stimmungen über das erstinstanzliche Verfahren ent-

sprechende Anwendung (§ 4 EG).

Aus diesen Bestimm~en kann entgegen der Auffassung

des Obergerichtes nicht ohne weiteres geschlossen werden,

dass eine Beschwerde durch das Obergericht ohne vorhe-

rige Anhörung des Beschwerdegegners gutgeheissen werden

darf. § 4 Abs. 2 EG lässt sich auch dahin auslegen, dass

§. 3 auf das zweitinstanzliche Verfahren nicht schlechthin,

sondern sinngemäss anzuwenden sei, wozu gehören würde,

dass jedenfalls vor der Gutheiss~ einer Beschwerde diese

zur Vernehmlassung·zuzustellen oder doch wenigstens der

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Staatsrecht.

Beschwerdegegner über sie anzuhören sei. Denn es liegt

immerhin ein .Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor

und es fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, dass ein sol~

cher Entscheid aufgehoben werden dürfe auf ein einseitiges

Begehren einer Partei und ohne dass der Beschwerdegeg-

ner überhaupt von der Beschwerde Kenntnis erhält.

2. -

Selbst wenn aber der Beschwerdegegner aus den

Vorschriften des EG einen Anspruch, über die Beschwerde

gehört zu werden, nicht ableiten könnte, steht ihm ein

solcher Anspruch doch auf Grund von Art. 4 BV zu. Wie

das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, liegt ein

Verstoss gegen Art. 4 BV dann vor, wenn die durch ein

Zivil- oder Straf urteil bestimmte RechtsstellUng einer

Partei zu ihren Ungunsten verändert wird, ohne dass ihr

Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen,

die gegen das Urteil geltend gemacht werden, vernehmen

zu lassen (BGE 43 I S. 5, nicht veröffentlichtes Urteil in

Sachen Handschin vom 28. Juni 1935). Im vorliegendeu

Falle durfte das Obergericht von der Anhörung des Re-

kurrenten umso weniger absehen, als es sich nicht darauf

beschränkte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und

die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen, sondern

selbst über die Sache absprach und damit endgültig das

erstinstanzliche Urteil zu Ungunsten des Rekurrenten

abänderte. Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsi-

denten konnte eine solche des Rekurrenten nicht ersetzen.

Der Einwand, der Rekurrent hätte in der Vernehmlas-

sung nichts Neues vorbringen können, weil das Obergericht

über die Verhältnisse der Parteien genügend orientiert

gewesen sei, kann nicht gehört werden, Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur und es hat die Ver-

letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften die Aufhebung

des angefochtenen Entscheides selbst dann zur Folge, wenn

der Rekurrent ein materielles Interesse nicht nachzuweisen

vermag. Daher ist auch nicht zu untersuchen, ob irgend-

welche Aussicht besteht, dass das Obergericht, nachdem

es die Vernehmlassung eingeholt hat, zu einer Änderung

,,

Handels- und Gewerbefreiheit. No 29.

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seines Entscheides gelangt (BGE 32 I S. 37; 48 I S. 255;

53 I S. III; Urteil i. S. Handschin vom 28. Juni 1935).

Das vom Obergericht angerufene Urteil des Bundes-

gerichtes vom 7. Februar 1913 (BGE 39 I S. 107) bezog

sich nicht auf die Anhörung über eine Beschwerde, son-

dern auf die Vernehmlassung zu einer Beweisejngabe. Der

in diesem Entscheid ganz allgemein vertretene Grundsatz,

dass die Parteien keinen Anspruch darauf hätten, in j e -

der Instanz gehört zu werden, ist offenbar zu weit gefasst

und steht mit der seitherigen ständigen Praxis des Bundes-

gerichtes nicht im Einklang.

3. -

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Ver-

letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör aufzuheben.

Auf den weiteren Einwand, dass das Urteil des Obergerich-

tes materiell willkürlich sei, ist bei dieser Sachlage nicht

einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22. Januar 1938

aufgehoben.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voir aussi n° 35.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

29. Urteil vom S. Juli 1938 i. S. Verband Schweizerischer

Spezereihändler und Kons. gegen Solothurn, Regierungsrat.

1. In Art. 32 quater BV sind die Schranken festgesetzt, die

gemäss Art. 31 lit. c BV dem Handel mit nicht gebrannten

geistigen Getränken ohne Verletzung der Gewerbefreiheit

gezogen werden dürfen. Die Kantone können dabei die Ab-

grenzung der für die Unterscheidung von Klein- und Mittel-

handei massgebenden Begriffe « Menge von weniger als 2 Liter»