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10 Staatsrecht. die staatsrechtliche Beschwerde hiegegen wegen Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Aus den Gr'iJ,nden: Nach Art. 10 BMW haben die Kantone das Verfahren bei Einsprachen gegen eine Kündigung zu ordnen. Da es sich um ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden handelt, besteht für sie keine Pflicht, das Verfahren, insbesondere das Beweisverfahren, nach zivilprozessualen Grundsätzen auszugestalten. Es steht von Bundesrechts- wegen nichts entgegen, dass die zUständige Behörde auch Beweismittel berücksichtigt, die von den Parteien nicht angerufen worden ~ind, die Erh~bungen ohne Beizug der Parteien durchführt, von einer eigentlichen Protokollie- rung der Parteivorbringen und der Aussagen von Zeugen Umgang nimmt -usw. (Urteile vom 4. April 1946 i. S. Goglio und vom 12. September 1946 i. S. Keller). Da sie aber in die .Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eingreift, muss von ihr der An- spruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gewahrt werden (BGE 70 169]. Dazu gehört, dass die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung ei}ler Partei nicht zu ihren Ungunsten abgeändert wird, ohne dass ihr Gele- genheit geboten war, sich zu den Gründen zu äussem, die gegen den Entscheid geltend gemacht werden (BGE 64 I 148 Erw. 2). Eine derartige nachteilige Änderung der Rechtsstellung liegfj nicht nur vor, wenn die Rekurs- instanz den erstinstanzlichen Entscheid, mit dem der Anspruch einer Partei geschützt worden ist, aufhebt und zu deren Ungunsten abändert, ohne ihr vorher Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben ZU haben. Sie muss auch für den Fall angenommen werden, dass die angefochtene Verfügung mit der ihr gegebenen Begründung sich als unhaltbar herausstellt, die Beschwerdeinstanz sie aber aus Gründen tatsächlicher Art bestätigt, zu denen Stellung zu nehmen der betroffenen Partei keine Möglichkeit- ein- geräumt worden ist. Anders wäre es nur dann, wenn diese Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 4. 11 als massgebend erachteten Tatsachen bereits im erst- instanzlichen Verfahren namhaft gemacht worden wären, der Betroffene es aber unterlassen hätte, sich dazu zu äussem, und die Beschwerdeinstanz ohne Beizug neuer Akten oder weitere Erhebungen entscheiden kann (Urteil vom 20. Februar 1947 i. S. Schmid).
4. Urteil vom 29. Aprll 1948 i. S. Gysm gegen TroUer und Gemeinderats-Kommission Olten. BRB über den Att/Behub von Umzugsterminen vom 28. Januar 1944 (BAU). _ Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der Bewilligung - des Aufschubs und beim Widerruf der Bewilligung. AOF concernant l'aiournement des termes de demenagement, du 28 ianvier 1944. . • Droit d'etre entendu lorsque l'autorite autorise l'ajournement et / lorsqu'elle revoque cette 'autorisation. DOF concernente la prorQga del termine dei trasloohi (28 gennaio 1944). Diritto di essere udito quando l'autorita. concede la proroga e quando essa Ia reVOC3. A. - Der Beschwerdeführer Walter Gysin war Mieter einer Wohnung im Hause des Josef Trotter in Olten. Die Miete ging am 1. April 1948 zu Ende. Am 24. März 1948 bewilligte die Gemeinderats-Kommission Olten dem Beschwerdeführer die Verschiebung des Umzugs bis spä- testens 1. Oktober 1948. Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Vermieters Trotter hob sie jedoch diese Bewilligung am 29. März wieder auf und teilte das Gysin am 30. März mit. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. April 1948 beantragt Walter Gysin, diesen Wiedererwägungs- beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben. Er macht geltend: .
a) Art. 2 Aha. 2 BAU, wonach Entscheide der Gemeinde- behörden endgültig seien, schliesse die Wiedererwägung
12 Staatsrecht. aus. Jedenfalls sei diese aber mir bei neuen Gründen zulässig, woran es hier fehle.
b) Dem Beschwerdeführer sei vom Wiedererwägungs- gesuch keine Kenntnis gegeben und damit das rechtliche Gehör verweigert worden. C. - Die Gemeinderats-Kommission Olten und der Vermieter Trotter haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht ,in Erwägung : Der AnSpruch auf rechtliches Gehör folgt aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil- und Strafprozess. Er besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts u. a. dann, wenn dieVerwaltungsbehörden ,auf Grund einer ihnen Zum Schutze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen Bemgnis in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses eingreifen, in dem sich die Parteien auf dein Fusse der Gleichberechtigung gegen- überstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn darüber zu ent- scheiden ist, ob eine ziviIrechtlich gültige Kündigung im Sinne des BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot unzUlässig erklärt werden soll (BGE 70 I 69). In Bezug auf den Aufschub von Umzugsterminen hat das Bundesgericht in einem Falle, wo innerhalb der Gemeinde zwei Instanzen sich mit dem', Gesuch des Mieters zu' befassen hatten, entschieden, dass dieser auf Grund von Art. 4 BV keinen Anspruch darauf habe; seinen, Standpunkt auch vor der zweiten Instanz vertreten zu können (nicht verÖffentlichtes Urteil vom 21. November 1946 1. S. Wetzei). Im vorlie~ genden Falle verhält es sich anders. Der Beschluss ,der Gemeinderats-Kommission vom. 24. März 1948 konnte mit keinem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen wer- den, sondern war im Sinne des Art, 2 Abs. 2 'BAU end- gültig und 'begründete für die Zeit 'vom 1. April bis 1. Oktober 1948 ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen den bis Ende März durch Mietvertrag gebimdenen Par- teien. Die durch einen sölchen (formell rechtskräftigen) Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 5. 13 Entscheid bestimmte Rechtsstellung des Mieters darf nicht zu seinem Nal)hteil abgeändert werden, ohne ,dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Gründeri,zu äussern, die gegen den Entscheid geltend gemacht werden. Das folgt aus den in BGE 70 I 69 ausgesprochenen Grundsätzen, deren analoge Anwendung sich aufdrängt. Ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem for- mellen Grunde aufzuheben, so braucht zu den übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen zu werden. Es wird Sache der zuständigen Qemeindebehörde sein, nach Anhörung des Beschwerdeführers zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Wiede:rerwägung auch aus den andern, von ihm geltend gemaQhten Gründen aus~ geschlossen sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Gemeinderats-Kommission Olten vom 29. März, 1948 aufgehoben.
5. Urteil vom 22 • .Januar 1948 i. S. Voegtle gegen M,ter und .Jnstizdirektion des Kantons Ztirieh. Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post a'fl< den Inhaber eine8 P08tjacha. Begirul der kantonalen Rechtsmittel- frist, wenn die Anzeige vom Eingang des Entscheids am Samstagn.achmittag in das Postfach des Adressaten gelegt wird. N oti{ication par 180 poste d'nne dooision cantonale au 'P088e88ewr d''f,eTUJ caBe 'POBtale. Debut du d6lai de recours cantonal lorsque l'avis de l'arriv6e de l'envoi est d6pose le samedi apres-midi dans 180 ca.se postale du destinataire. N otifica.' a mezzo deUa posta, d'uns decisione cantonale al titolare d'una caBella postale. Inizio deI· termine di ricorso cantonale allorche l'amso di arri,vo e deposto neUa casella il sabato dopo mezzogjorno. A. - Der Beschwerdeführer, dem die gemieteten Bu- re:auräume auf den 30. September 1947'gekündigt worden war.en, erhob hiegegen Einsprache. Das Mietamt der Stadt Zürich wies die Einsprache unter Erstreckung der Auszugs-