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70_I_69

BGE 70 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-30 · Deutsch CH
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68 Staatsrecht. Diritto d'essere ~dito nella procedura amministrativa? Ritiro dell'a~torizzazione della polizia per l'esercizio d'una professione (patente d'albergo). Dem Beschwerdeführer ist durch Entscheid des Regie- rungsrates als dazu nach kantonalem Recht zuständiger Verwaltungsbehörde das Wirtschaftspatent wegen unsitt- licher Wirtschaftsführung entzogen worden. Es wird gerügt, dass ihm trotz gestelltem Begehren keine Gelegen- heit gegeben worden sei, sich zur Sache, insbesondere zu den Zeugenaussagen in einer hängigen Strafuntersuchung wegen Kuppelei zu äussern und den Gegenbeweis anzu- treten. Das Bundesgericht hat die Rüge als unbegründet be- zeichnet aus folgenden Erwägungen: Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungs- behörden in einem Verhältnis, wo, wie hier, der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener dem Staate gegenüber- steht, nur bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die höchstpersönliche Rechtssphäre, wie z. B. dem Wider- ruf einer Einbürgerung oder der Zwangsversorgung in einer Anstalt (BGE 43 I 165; 651268). Dazu gehört aber die Entziehung einer Berufsbewilligung, wie insbesondere des Wirtschaftspatentes auch dann nicht, 1Venn sie aus Gründen geschieht, wie sie heute in Frage stehen (nicht veröffent- lichtes Urteil vom 30. September 1933 i. S. Jenny c. Schaffhausen E. 1 S. 6/7 mit Zitaten, an dem seither stets festgehalten worden ist). Ist dem von einer solchen Ver- fügung Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Sache zu äussern, so wird dann allerdings wohl ein Wiedererwägungsgesuch, in dem er neue erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel anführt, zugelassen werden müs- sen. Im vorliegenden Falle hat denn auch der Rekurrent Alois Pfister ein solches gestellt, der Regierungsrat hat es aber als unbegründet abgewiesen. Wenn der Rekurrent dafür hielt, dass das zu Unrecht geschehen sei, so hätte Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14. 69 er diesen zweiten Entscheid des Regierungsrates durch staatsrechtliche Beschwerde anfechten müssen, was er nicht getan hat.

14. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mal 1944 i. S. Henggeler gegen Steiner und Regierungsrat des Kantons Zug. Art. 4 BV ; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Ver- waltungsverfahren. Art. 4 CF. Etendua du droit d'etre entendu dans la procedtire administrative. Art. 4 CF. Estensione dal diritto d'essare udito nelIa procedura s!nministrativa. Aus dem Tatbestand: Ee:st Henggeler hat dem Josef Steiner ein landwirt- schni't,;'}hes Heimwesen in Unterägeri verpachtet. Am

18. Sep,ember 1943 kündigte Henggeler die Pacht ver- tragsgerili:L:o:s a.uf den 31. März 1944. Steiner erhob hiegegen gestützt- an; iie Pächterschutzbestimmungen des BRB vom 19. Jamkf 1940/7. November 1941/29. Oktober 1943 Einsprache. Di,' Pächterschutzkommission des Kantons Zug wies die EiuL"Orache am 24. Januar 1944 ab. Ein von Steiner gegen diese,l Entscheid eingereichter Rekurs wurde vom Regierungsraties Kantons Zug der Pächterschutz- kommission, nicht ab)r auch Henggeler zur Vernehmlas- sung zugestellt und hlCrauf mit Entscheid vom lL März 1944 in dem Sinne gutg(~heissen, dass die Kündigung vom

18. September 1943 unwirksam erklärt und das Pachtver- hältnis um ein Jahr, d. h. bis 31. März 1945, verlängert wurde. Henggeler hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Dal;!· Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. - Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden

70 Staatsrecht. nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil- und Straf- prozess. Er kann aus dieser Verfassungsgarantie insbe- sondere da nicht allgemein hergeleitet werden, wo in dem durch die Verfügung der Verwaltungsbehörde geordneten Verhältnis der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener dem: Staate gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat des- sen Anspruch denn auch hier nur ausnahmsw:eise aner- kannt, bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die höchstpersönliche Rechtssphäre (BGE 43 I S. 165, Zurück- nahme einer Einbürgerung; 30 I S. 279 E. 2, 53 I S. Il3, 65 I S. 268 Anstaltsversorgung). Andererseits ist er aus gleichen Gründen wie für den Zivilprozess da anzunehmen, wo durch den Entscheid der Verwaltungsbehörde eine Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den Parteien beurteilt werden soll, wie das ZGB das für gewisse Rechtsverhält- nisse zulässt (Streitigkeiten 'über die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht nach Art. 328, 329 ZGB, Notweg- streitigkeiten ; nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Juni 1940 i. S. Dünner E. 3). Gleich zu behandeln ist der Fall, in dem die Verwaltungsbehörde auf Grund einer ihr zum Schutze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen Befugnis in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eingreift, in dem sich diese auf dem Fusse der Gleichberechtigung gegenüberstehen. Das Bun- desgericht hat dies wiederholt ausgesprochen fÜr die Ent- scheidung darüber, ob eine ziVil rechtlich gültige Kündigung im. Sinne des BRB vom 15. Oktober i941 über Massnahmen gegen die Wohnungsnot als unzulässig erklärt werden soll (nicht veröffentlichte Urteile vom 1. Juni 1942 i. S. Merker, vom 13. Mai 1943 i. S. Gebr. Abegg, vom 14. Februar 1944

i. S. Hüsler). Die Rechtslage ist keine andere, wenn das VerfalIren die Anwendung der in den BRB vom 19. Januar 1940/7. November 1941/ 23. Oktober 1943 vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Pächter zum Gegenstand hat, mag nun die Verlängerung der Pacht nach Art. 33 ff. oder deren Auflösung nach Art. 39 ter dieser Erlasse in Frage stehen (nicht veröffentlichte Urteile vom 30. Mai Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 15. 71 1941 i. S. Rychen, vom 3. April 1944 i. S. Rogger-Weibel und i. S. Bartsem). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört aber auch, dass die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei nicht zu deren Nachteil auf Begehren der anderen Partei abgeändert werden darf, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen zu äussern, die gegen den Entscheid geltend gemacht werden, wie das Bundesgericht das als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zivil- und Straf urteilen immer angenommen hat (BGE 64 I S. 148 E.2). II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 15. - Voir n° 15. Irr. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

15. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. UIrieh gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Gt!JWerbejreilwit : Ein Kanton, der die ~usübung ?~ Arztberuft;S einer staatlichen Kontrolle und emem Befählgungsau.swelS unterwirft, verletzt Art. 31 BV nicht, wenn e~ in ein~~ andern Kanton ohne jede staatliche Kontrolle, freI praktIZIerenden Ärzten und Zahnärzten die Auskündung ihres Geschäftsbe- triebes in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse ver- bietet. Liberte de Z'induBtrie : Le canton qui soumet l'exercice des profes- sions merucales a un contröle et a la possession d'un breve~ ?e capacite ne viole pas l'art. 31 CF l?rsqu'il s'oppose a I.a publiClte dans les journaux du canton falte par des medeClns ou des dentistes qui pratiquent Iibrement leur art dans un autre canton.