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12 Staatsrecht. aus. Jedenfalls sei diese aber mir bei neuen Gründen zulässig, woran es hier fehle.
b) Dem Beschwerdefü.hrer sei vom Wiedererwägungs- gesuch keine Kenntnis gegeben und damit das rechtliche Gehör verweigert worden. O. - Die Gemeinderats-Kommission Olten und der Vermieter Trotter haben sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht ,in Erwägung : Der AnSpruch auf -rechtliches Gehör folgt aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil- und Strafprozess. Er besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts u. a. dann, wenn die ,Verwaltungsbehörden ,auf Grund einer ihnen zum Schutze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen Befugnis in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses eingreifen, in dem sich die Parteien auf dein Fusse der Gleichberechtigung gegen- überstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn darüber zu ent- scheiden ist, ob eine zivilrechtlieh gültige Kündigung im Sinne des BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot unzUlässig erklärt werden soll (BGE 70 169). In Bezug auf den Aufschub von Umzugsrerminen hat das Bundesgericht in einem Falle, wo innerhalb der Gemeinde zwei Instanzen sich mit dem" Gesuch des Mieters zu' befassen hatten, entschieden, dass dieser auf Grund von Art. 4 BV keinen Anspruch darauf habe,' seinen St~ndpunkt auch vor der zweiten Instanz vertreten zu können (nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. November 1946 i. S. Wetzei). Imvorlie-' genden Falle verhält es sich anders. Der Beschluss ,der Gemeinderats-Kommission vom 24. März 1948 konnte mit keinem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen wer- den, sondern war im Sinne des Art, 2 Abs. 2 BAU end- gültig und 'begründete für die Zeit ·vom I. April bis I. Oktober 1948 ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen den bis Ende März durch Mietvertrag gebUndenen Par- teien. Die durch einen sölchen (formell reChtskräftigen) Roohtsgleichheit (Rechtsverwmgerung). N0 5. 13 Entscheid bestimmte Rechtsstellung des Mieters darf nicht zu seinem Na~hteil abgeändert werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Gründen ZU äussern, die gegen den Entscheid geltend gemacht werden. Das folgt aus den in BGN 70 I 69 ausgespl'Qchenen Grundsätzen, deren analoge Anwendung sich aufdrängt. Ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem for- mellen Grunde aufzuheben, so braucht zu den übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen zu werden. Es wird Sache der zuständigen ~meindebehörde sein, nach Anhörung des Beschwerdeführers ~u prüfen und zu entscheiden, ob eine Wiedererwägung auch aus den andern, von ihm geltend gemachten Gründen aus-:- geschlossen sei. ' Demnach erkennt das Bundesgericht : ' Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschlu~ der Gemeinderats-Kommission Olten vom 29. März, 1948 aufgehoben.
5. Urteil vom 22., Januar 1948 i. S. Voegtle gegen Meier und Justizdirektion des Kantons Zürich. Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post a11l' den Inhabe;r eines P08ttacha. Beginn der kantonalen Rechtsmittel- frist, wenn die Anzeige vom Eingang des Entscheids am Samstagnachmittag in das Postfach des Adressaten gelegt wird. Notification par la poste d'une dooision cantonale au P088e81Jf?IUlr d'1"n6 Ca8e p08tale. Debut du delai de reoours oantonru l~rsque l'avis de l'arnvee de l'envoi est depose Ie samedi a.pres·midi dans la oase postale du destinataire. Notifica, a. mezzo della posta, d'una-dooisione cantonaleal titolare d'una 008ella postak. Inizio deI termine di ricorso oontonale allorohe l'avviso di arri,vo e deposto nella oasella iI sabato dopo mezzogiorno. A. - Der Beschwerdeführer, dem die gemieteten Bu- reauräume auf den 30. September 1947'gekündigt worden waren, erhob hiegegen Einsprache. Das Mietamt der Stadt Zürich wies die Einsprache unter Erstreckung der Auszugs-
14 Staatsreoht. frist bis zum 31. März 1948 ab und gab diesen Entscheid am Samstag, den 30. August 1947, vormittags als einge- schriebenen Brief zur Post, welche am Samstagnachmittag eine Einladung zur Abholung des Briefes in das Postfach des Beschwerdeführers legte. Dieser bezog den Brief am Montag, den 1. September, vormittags zwischen 7 und 9 Uhr und erhob hierauf mit Eingabe vom 10. September Rekurs gegen den Entscheid des Mietamts. Die Justiz- direktion des Kantons Zürich lehnte jedoch durch Verfü- gung vom 17. November das Eintreten auf den Rekurs ab in der Annahme, dass der Entsoheid des Mietamts dem Besohwerdeführer am 30. August zugestellt worden und somit der Rekurs, der naoh § 28 der kantonalen VO zum BMW innert 10-Tagen seit der Zustellung einzu- reiohen war, verspätet sei; die Einladung zur Abho- . lung des mietamtliohen Entsoheids sei an einem Samstag- naohmittag, also zweifellos zur. übliohen Geschäftszeit, in das Postfach gelegt worden und dieser Zeitpunkt sei für die Zustellung massgebend. B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt , Voegtle, diesen Entsoheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Justizdireotion zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht : Es sei willkürlich, den Samstagnachmittag als übliche Geschäftszeit zu betrachten. Am Samstagnachmittag seien bekanntlich sämtliche' Bureaux geschlossen; gearbeitet wer;Ie, soweit kaufmännische Betriebe in Frage stehen, nur in Ladengeschäften. Auch das Bureau des Besohwerde- führers sei am Samstagnaohmittag geschlossen. Der Ent- soheid des Mietamts sei an die Bureauadresse des Be- sohwerdeführers (Fraumüusterstr. 29, Zürich 1) und nicht an seine Privatadresse (Feldeggstr. 49, Zürich 8) adressiert gewesen. Hätte der Beschwerdeführer nicht zufällig ein Postfach bei der Fraumüusterpost, :so hätte ihm der Ent- scheid des Mietamts am Samstagnachmittag auch nicht zugestellt werden können. Der Lauf der Rekursfrist könne erst vom Zeitpunkt .. \ Roohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° 5, 15 an beginnen, an welchem der Entscheid dem Adressaten tatsächlich zur Kenntnis gelange. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn Umstände, die der Adressat selber zu vertreten habe, eine Verzögerung der Kenntnis- nahme zur Folge haben. Nur wenn es eine selbstverständ- lichePilicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, am Samstagnachmittag sein Postfach zu leeren, könnte eine von ihm verschuldete Verzögerung angenommen werden. Hievon könne aber keine Rede sein. Richtigerweise hätte übrigens das Mietaint den Ent~ scheid überhaupt nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Anwalt zustellen sollen. Auch in diesem Falle wäre die Zustellung. erst am Montag, den 1. September, erfolgt, da das Bureau des Anwalts am Samstagnachmittag geschlossen gewesen sei. Das Bundesgericht zieht. in Erwägung : Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die vom kantonalen Recht vorgeschriebene Frist zum Rekurs gegen mietamt- liche Entscheide beobachtet habe. Den Entscheid der Justizdirektion, die diese Frage verneint hat, kann das Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Entscheid des Mietamts nicht seinem Anwalt, sondern ihm selbst und zwar an seine Geschäftsadressezugestellt worden . sei. Er macht jedoch ~cht geltend, dass der angefochtene Ent~heid aus diesem Grunde willkürlich sei, weshalb hierauf nicht einzutreten :ist. Der Beschwerdeführer behauptet, freiliclI ohne die gegen- .»' teilige Auffassung als willkürlich zu bezeichnen, der Lauf der Rekursfrist könne erst. beginnen vom Zeitpunkt an, in welchem der Entscheid dem Adressaten zur Kenntnis gelange. Das ist zweifellos unrichtig. Das Bundesgericht hat, in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Brief als eingetroffen (zugestellt) gilt, sobald der Brief selbst oder, wenn er eingeschrieben gesandt wurde, die ~ige von seillem Eingang in das Postfach des Adressaten
16 Staatsrecht. . gelegt ist, es sei denn, dass dies erst .nach der übli~hen Geschäftszeit (z. B. nach 21 Uhr) oder, bei einem einge- schriebenen ;Brief, nach Schalterschluss geschieht .(BGE 46 I 63, 55 III 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar 1'936,abgedmckt in ZR nF 35 Nr. 73 S, 174/5). Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, am Samstagnach- mittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er sein Postfach hat, geschlossen, kann· es sich nur fragen, ob für ZüriQh der Samstagnachmittag ohne Willkür als übliche Geschäftszeit betrachtet, werden kann, wie es im angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag in Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon um 12 Uhr, mit dem üblichen Bureauschluss, zu Ende geht. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit, welches « Geschäften » in Frage steht, nämlich.die Entgegennahme von. Postsendu,ngen. ' Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag die Bureaux der öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute geschlossen sing.. Das schliesst jedoch nicht aus, Post- sendungen, die aIil Samstagnachmittag in das Postfach gelegt werden, als dem Inhaber an diesem Tage zugegangen zu betrachten, denn es kann nach der Erfahrung des Lebens angenommen werden, dass vielfach solche Post noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische Kantonsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass die am Samstagnachmittag ins Postfach gelegte Anzeige vom Eingang ein~ eingeschriebenen Briefes als Zustellung gilL(JdT 1936 !I S. 57, 1946 II S. 126). Unter diesen Umständen kaIl!1 der Samstagnachmittag sehr ' wohl für die ZustellUng von Postsendungen als übliche Geschäftszeit aufgefasst werden im' Gegensatz zu der Zeit nach Bureauschluss am Abend, in der' gewölu!lich die Postf'ächer nicht mehr geleert werden. Pemnack erkennt das Bundesgericht : 'Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 6. 17
6. Auszug aus dem Urteil vom 29. April 1948 i. S. Bemeggel' gegen . Staat~rat des Kantons Wallis. Die Behörde, die eine Verordmmg erlässt; bindet damit auch sieh selbst. L'a,utorite est 1iee par les reglements qu'el1e ediete. L'autorita e vincolata dai regolamenti ehe promuJga. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 5. August 1943 ein Reglement über die Ausübung des Zahnarzt-, Assistenten- und Zahntechnikerberufes erlassen. Danach bedürfen 'die Zahntechniker zur Ausübung ihres Berufes einer Bewilligung des Staatsrates, die nur den Inhabern eines D~plomes erteilt wird (Art. 10, 11). Der Beschwerde- führer Bernegger, der ein solches Diplom besitzt, kam um die Bewilligung zur Ausübung des Zahntechnikerberu- fes im Kanton Wallis ein, wurde aber vom Staatsrat abgewiesen unter Hinweis auf seineJ,l schlechten Leumund. Bernegger hat diesen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung- der, Art. 4 und 31 BV' angefochten. Das Bundesgericht, heisst die Beschwerde gut. A U8 den Erwägungen : (Es wird zunächst festgestellt, dass das Reglement beim Zahntechniker - anders alS beim Zahnarzt - bewusst 'vom Erfordernis des guten Rufes absieht und lediglich den Besitz eines Diploms voraussetzt.) Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass der Staatsrat, der das Reglement erlassen hat, befugt sei, dieses zu ergänzen und die Bewilligung zur Berufsaus- ,übung im Einzelfall von weitergehenden' Bedingungen abhängig zu machen. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts bindet die Behörde, die eine Verordnung erlässt, damit auch sich s~lbst, d. h. sie ist, solange die Verordnung in Kraft steht, gehalten diese anzuwenden und handelt rechtswidrig, wenn sie 2 AS 74 I - 1948